kann von demjenigen, für welchen das Geschäft nach den Vorschristen der §S§ 51, 52, 55 verbindlich ist, ein Einwand aus den §S§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. oweit gegen die bejeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, finden die Vorschriften der S5 52 und 54 über die Befriedigung aus der . und die Zuläfsigkeit der Aufrechnung entsprechende An⸗ wendung.
§ 57.
Die Vorschriften der S5 5 bis 56 gelten auch für eine Ver- einbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen , er,, , re dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
5 58. Die Vorschriften der 5 50 big 57 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver⸗ einigung jum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsen—
termin äften. geschãf 38.
Die Vorschriften der S5 50 bis 58 finden auch Anwendung, wenn
das Gesckäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. § 60.
Bei einem Börsentermingtschäft in Waren kommt der Ver⸗ käufer, der nach erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware . ih Verjug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abge⸗ laufen ist.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§61. ,
Börsentermingeschäfte in Anteilen von Bergwerks. und Fabrik unternchmungen sind nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig.
Ter Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren und Wertpapieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen
abhängig machen. hängig mach 36.
Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Anteilen von Berg werkè. oder Fabrikunternehmungen (5 61 Abs. 1) sowie durch ein Börsentermingeschäft, das gegen ein von dem Bundesrat erlassenes Verbot verstößt (5 61 Abf. 2), wird eine Verbindlichkeit nicht be— gründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit. ö
Des auf Grund des Geschäfis Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit
nicht bestanden hat. 863
Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreide⸗ müllerei sind verboten.
§ 64.
Durch ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Er zeugnifsen der Getreidemüllerei wird eine Verbindlichkeit nicht be⸗ i Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit.
6. Recht, das auf Grund des Geschäfts Geleistete deshalb zurücksufordern, well nach Abs. 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht be= standen hat, erlischt mit dem Ablaufe von jwei Jahren seit der Be⸗ wirkung der Leistung, es sei denn, daß der zur Rückforderung Be⸗ rechtigie vor dem Ablaufe der Frist dem Verpflichteten gegenüber schriftlich erklärt hat, daß er die Herausgabe verlange.
§ 65.
Die Vorschriften der 5§ 45 bis 64 finden keine Anwendung auf den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Getreide oder Erieug⸗ niffen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluß nach Geschäfts—« bedingungen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt hat, und als Ver— trags 6 nur beteiligt sind:
I) Erzeuger oder Verarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder
2) solche Kaufleute oder eingetragene n, , . zu deren Geschtftsbetriebe der Ankauf, der Verkauf oder die Beleihung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört.
In den Geschästzbedingungen muß fe e ern enn.
D daß im Falle des Verzugs der nicht säumige Teil die An⸗ nahme der Leistung nicht ablehnen kann, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist jur Bewirkung der Lelstung zu bestimmen;
2) daf nur eine Ware geliefert werden darf, die vor der Er⸗ klärung der Lieserungsbereitschaft (Andienung) von beeidigten Sach⸗ verftändigen untersucht und lieferbar befunden worden ist;
3) daß auch eine nicht vertrag mäßig beschaffene Ware geliefert werden darf, wenn der Minderwert nach der Feststellung der Sach verfländigen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und dem Käufer der Minderwert vergütet wird, sowie daß ein von den Sachverständigen festgestellter Mehrwert bis zu einer bestimmten Höhe dem Verkäufer zu vergüten ist.
§ 66.
Wird ein auf Lieferung von Getreide oder Erzeugnissen der Ge⸗ treidemüllerei lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied jwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen⸗ oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den ge⸗ winnenden gejahlt werden foll, so finden die Vorschriften des 8 64 auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein verbotenes Börsen⸗ termingeschäft handelt. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschiedes gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Die Vorschriften der S5 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben bei einem auf die Lieferung von Getreide oder Erjeugnissen der Getreidemüllerei lautenden es außer Anwendung.
Die Vorschriften der * 62, 64, 66 gelten auch für eine Verein⸗ barung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Börsentermingeschäft oder einem Geschäfte der im S§z 66 beieichneten Art dem anderen Teile gegenüber eine Verbind⸗ lichkeit eingeht, insbesondere für ri gn ng enntnis.
Die Vorschriften der S§ 52, 64, 66. 67 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie auf die Ver⸗ einigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermin⸗ geschäften oder von Geschäften der im 5 66 bezeichneten Art.
Artikel IILa. Hinter Abschnitt V des Börsengesetzes werden folgende neue Vorschriften eingefügt:
Abschnitt Na. Ordnungsstrafverfahren.
§ 69.
Wer ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Er⸗ zeugnissen der Getreidemüllerei schließt, hat, wenn die Zuwiderhand⸗ iung vorsätzlich begangen ist, eine Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt. ö.
§ 70.
Die Verfolgung der nach § 69 strafbaren Handlungen verjährt in drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Die Vorschriften der 55 68, 69 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 37
1.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Drdnungsstrafen werden durch die Landesregierungen bei den Börsen, welche dem Handel mit Getreide oder Erjeugnissen der Getreide⸗ müllerei dienen, Kommissionen gebildet.
Die Landesregierungen können für mehrere Börsen eine gemein schaftliche Kommission bei einer 1 Börsen bilden.
Die Entscheidung der Kommissionen über die Festsetzung von Ordnungsstrafen können von dem Staatskommissare sowie von dem Beschuldigten mit der Berufung angefochten werden. Für die Ver—⸗ handlung und Entscheidung über die Berufung wird durch den Bundes rat eine Berufungskommission gebildet.
3 .
6614. Die gen n, ena nn in der Besetzung von fünf Mit gliedern, die Bern . . entscheidet in der Besetzung von e, ,,, n de,, mne, e.
is Vert die andere muß au Vertretern der dandwirtschaft besteben.
; 74. ¶ Die Voꝛsitzenden Gan und der Berufungskommission
müssen Reichs oder Staatabeamte sein.
Vie Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl von ö für die Kommissionen erläßt die Landesregierung.
Die Bestimmurgen über die Berufung der erforderlichen Zahl von Beisttzern für die Berufungekommission erläßt der Bundesrat.
Das Amt der Beisttzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten Vergütung der Relsekosten. Die Vorschriften des 8 56 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über die Beschwerde der Vorsitzende der Berufungskommission
entscheldet.
; § 74a. Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt. Ist ungewiß, welche Kommisston juständig ist, so erfolgt die Be— stimmung der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der Be⸗ rufungekommission. 3 ab
Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsitzenden der Kommission mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung betrauten Organe sind veryflichtet, Handlungen, die zur Festsetzung einer Ordnungsst Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vor⸗ sitzenden der Kom zu bringen.
Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des Staatskommissars oder von Amts wegen durch Anordnung des Vorsitzenden die Vorlegung eines Verzeichnisses aufzu⸗ geben, in welchem die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse der Getreidemũllerei e, r Geschäfte, insoweit sie der unter Tarifnummer 4b des Reichgstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs—⸗ gesetzbl. S. 695) angeordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, auf welche das Verzeichnis sich ju erstrecken hat, bestimmt der Vorsitzende. Dem Verzeichnisse sind die aus Anlaß der Geschäfte abgesandten und empfangenen Handelshriefe in ö. oder Urschrift sowie die Schlußnoten (5 12 5 e lfemnvelae etzes) beijufügen.
C
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 11, des § 12 Abs. 1, des § 14, des 5 16 Abs. 1 bis 3. 5 sowie der S5 18 bis 25 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen **
Die Entscheidun der Kommissionen erfolgen nach Stimmen mehrheit. Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlich werdenden Entscheidungen werden von dem Vorsitzenden erlassen. Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit Zustimmung des Staatekommissars er⸗ folgen. Der Vorsttzende kann von allen öffentlichen Behörden Aus—⸗ kunft verlangen und 1 chmen.
68
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der 48 bis 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der Straf⸗ prozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf unter- bleiben, wenn der Staatskommsssar zustimmt. Sie kann bereits im Vorverfahren erfolgen. ;
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachberständige, welche der Ladung keine Folge leisten oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen e, Amtsgericht, in dessen Bezirke die
engen oder Sachyerständ dae. Wohnsitz und in Ermanglung eines solchen ihren Aufenthalt hahe,
Im Laufe des Verfahrens kann die Vorlegung der Handelsbücher eines Beschuldigten angeordnet werden.
Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungestrafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen. Gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Ordnungsstrafen findet die Beschwerde statt. . Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der Berufungs⸗ ommission.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im § 746 Abs. 3 bezeichneten e, nicht entsprochen wird.
g.
Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vorsitzenden sind die 2er nr innerhalb der Grenzen ihrer Zu⸗ ständigkeit zu entsprechen verpflichtet. .
Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strasprozeß⸗ ordnung statt. 5 Jan
Die Landegregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können int besondere auch über die Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Bestimmungen treffen.
Für das Verfahren in jweiter Jastanz kann der Bundesrat er⸗ gänzende Bestimmungen erlassen.
Auf die Beitreibung von Ordnungestrafen und Kosten finden die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Ab- gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs gesetzbl. S. 256) r ,
4.
Eine auf Grund des 5 69 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu, dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungepflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse ,
Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgesetzten Ordnungz⸗ strafen verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Bei⸗ treibung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, an, n, . Verjährung.
5 ;
Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das Ghren⸗ ericht (5 10) Börsenbesucher wegen der in dem 5 69 bezeichneten — mit Verweis sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen.
Artikel IV.
a. Im 5 77 des Börsengesetzes werden die Worte 51 und 52“ durch die Worte oder des 5 49 Abs. 2“ ersetzt;
b. hinter 5 77 werden . Vorschriften eingefügt:
A.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer aus dem Abschlusse von verbotenen Börsentermin⸗ geschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei ein Ge⸗ werbe macht, nachdem er auf Grund des 5 69 rechtskräftig zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf abermals ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerel abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. 3 7b
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis von Ge⸗ treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruche mit der durch die allgemeine Marktlage gegebenen Entwicklung zu beein- flussen, verbotene Börsentermingeschäfte oder Geschäfte schließt, die unter die Begriffsbestimmung des 8 66 fallen. Sind mildernde Um- stände vorhanden, so kann allein auf die Geldstrafe erkannt werden.
ö
—
§ 772.
Auf Personen, die der Begehung der im § 77 bezeichneten straf. baren Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des § 745 Abs. 3 und des 5 745 Abs. 3 Anwendung.
Artikel V.
Die Vorschriften diesesg Gesetzes über den Ausschluß des Rü forderungzrechts und über die Zulaͤssigkeit der Aufrechnung finden auch auf Geschäfte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzez geschloffen sind. Tas Gleiche gilt von den Vorschriften über die Wirkungen einer Sicherheitsleistung, wenn die Sicherheit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt ist, sowie von den Vorschriften über die Folgen der Bewirkung der vereinbarten Leistung, wenn die im 55 bezeschnete Erklärung nach dem Inkrafttreten abgegeben ist.
Ist ein wa rh aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eschlossenen Geschäfte zur Zeit deg Inkrafttretens rechts hängig, so leibt für ihn das bisherige Recht maßgebend.
. Artikel VI.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Turt des Börsengesetzes, wie er sich aus den in den Artikeln JI bis IV dieses Gesetzes sowie dem Artikel 14 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbhuche vom 10. Mai 1897 (Reichagesetzbl. S. 4357) vorgesehenen Aenderungen er⸗ gibt, unter Weglassung der S§ 81, 82 unter fortlaufender Nummern,. folge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichsgesetzblatt be, kannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Börsengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen des durch den Reichskanzler bekanntgemachten Textes an ihre Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Kaiserlichen , . schrit Gegeben Donaueschingen, den 8. Mai 1908. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde München auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4prozentige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 15 0009000 , und zwar Stuͤcke zu 5000, 2000, 100, 500 und 200 M in den Verkehr bringe.
München, den 17. Mai 1908.
Königlich bayerisches Staatsministerium des Innern.
von Brettreich.
Der in Slikkerveer aus Stahl neu erbaute Heringslogger „Do hle“ hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigen— tum der Elsflether Heringsfischerei⸗Aktiengesellschaft in Elsfleth das Recht zur Führung der deutschen gh erlangt. Dem Schiffe, für das die Eigentümerin Els 96 als Heimatshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in Rotter⸗ dam unter dem 28. April d. J. ein Flaggenzeugnis erteilt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer B des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. g das Zusatzablommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zu der Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben, vom 10. März 1908, und unter
Nr. 3461 die Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Nr. TWXXVd in Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 7. Mai 1908.
Berlin W., den 18. Mai 1908.
8 , n, Postzeitungsamt. rũ er.
Die von . ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts enthält unter r Nr. 3462 das Seh betreffend Aenderung des Börsen⸗ gesetzes, vom 8. Mai 1968. Berlin W., den 18. Mai 1908. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Prensßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Baugewerkschuloberlehrer, Professor Opderbecke zum Königlichen Gewerbeschuldirektor zu ernennen und dem Kommerzienrat Emil Hecker in Berlin den Charakter als Geheimer Kommerzienrat sowie dem Kaufmann William Levin in Berlin, dem Bank—⸗ direktor Georg Marx in Königsberg i. Pr, dem Kaufmann Adolf Siebert ebendort und dem Fabrikanten ein rich Müller in Crefeld den Charakter als Kommerzienrat zu verleihen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
In der Entscheidung des ,, , LV. Senats, vom 3. Juni i907 — abgedruckt in Nr. N des Preußischen Verwaltungsblatts von 1968, Seite 533 — wird eingehend erörtert, daß der bei staatlichen Eisenbahnbauten an—= genommene Unternehmer von dem Wegeunterhaltungs pflichtigen nicht nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Augutt 1902 6 samml. S. 315) zu Vorausleistungen beim Wegebau herangezogen werden kann.
ndem ich 2. die Entscheidung verweise, bemerke ich daß fie bei den übrigen Bauten des Ressorts, namentlich bei den Bauten zur Ausführung des Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905, sinngemäß Anwendung finden dürfte.
Berlin, den 30. April 1908. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. In Vertretung: von Coels.
An die Herren Oberpräsidenten in Danzig, Breslau, Magdeburg, Hannover, Koblenz und Münster i. W. (Strombau⸗ bezw. , ,,,, . die sãmtlichen . Regierungsprãäsidenten . Potsdam auch
erwaltung der Märkischen Wasserstraßen), die Königliche Ministerialbaukommission in Berlin, die Königlichen Kanalbaudirektionen in Hannover und Essen und das Königliche Hauptbauamt in Potsdam.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
m Königlichen Gewerbeschuldirektor, Professor Opder⸗ ae, die . der Gewerbeschule in Thorn übertragen word g der Geologischen Landesanstalt zu Berlin ist der uuherete s mäßig Chemiker Dr. phil. Arthur Böhm zum eta ismäßigen Chemiker ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen ; und Forsten.
Der Kreistierarzt Lange zu Koschmin ist in die Kreis⸗ tierarztstelle zu Jarotschin versetzt worden. .
Dem Kreisobergäriner Otto Hübner zu Steglitz ist der Titel Garteninspektor verliehen worden.
Die Oberförsterstelle Syke im Regierungsbezirk Hannover ist zum 1. Juli 1908 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni eingehen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. .
Am Lehrerseminar zu Büren ist der bisherige kom— missarische Lehrer Krane daselbst als ordentlicher Seminar⸗ lehrer angestellt worden.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offinere, Fähnriche usn. Ernennungen, Beförde—⸗ rungen, Verfetzungen uswp. Wiesbaden, 14. Mai. Frhr. p. Für stenberg, Oberlt., im Königsulan, Regt. C1. Dannov) Nr. 13. jum persönlichen Adjutanten Seiner Königlichen ehen, des Prinzen
riedrich Leopold von Preußen ernannt; derselhe trägt in dieser . seine e Uniform. Boenisch, ern a. D. im Landw. Benrk IV Berlin, zuletzt Komp. Chef im 2. Westpreuß. Fußart. Regt. Nr. 15, mit seiner Pension und der Erlaubnis zum kerneren Tragen der Uniform des genannten Regts. jur Disp. gestellt.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 18. April. Diemer, Rechnungsrat, expedierender Sekretär in der Landesauf⸗ nahme, jum Vermessungsdirigenten, Hering, Kanileisekretär in der Jandegaufnahme, zum Registrator, Pret sch, Kanzleidiätar im Großen Generalstabe, jum Kanzleisekretär, — ernannt.
Angekommen:
Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der öffentlichen Arbeiten Breitenbach, von Wiesbaden.
Abgereist: räsident des Reichseisenbahnamts,
Seine Exzellenz der Schulz, in dienstlichen An⸗
Geheime Rat Dr. gelegenheiten.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten 5 vormittag im Königlichen Schlosse zu Wiesbaden den ortrag des i, des Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen Rats Dr. von Lucanus und darauf den des Reichskanzlers Fürsten von Bülow.
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Iltis“ am 16. Mai in Tsingtau eingetroffen. S. M. S. „Condor“ ist gestern von Sydney nach Apia in See gegangen. S. M. S. „Luchs“ ist vorgestern in Hankau eingetroffen und le,, am 22. Mai nach Schanghai . gehen. S. M. S. „Niobe“ ist gestern von Tsingtau nach Futschau in See gegangen.
Bayern.
Die Kammer der Abgeordneten beriet gestern über den Gesetzentwurf, betreffend den n des Reichs⸗ vereinsgesetzes sowie uber die Anträge des Zentrums und der Sozialdemokraten, die für die fremdsprachigen Einwohner Bayerns den unbeschränkten Gebrauch der Mutter⸗ prache verlangen, und ferner über den Antrag des Abg.
r. Müller⸗ e, ,, der eine freiheitliche Anwen⸗ . 21 Bestimmungen des Reichsvereinsgesetzes in Bayern ordert.
Nach dem Bericht des W. T. B.“ erkannte der Abg. Freiherr von Malsen earn an, daß die bayerische Regierung die Sprachen⸗ rage bereits auf dem Verwaltungswege so geregelt habe, wie es die Anträge wünschen, sprach aber die Hoffnung aus, daß man diese Regelung für die Zulunft auch gesetzlich festlegen könne. Das Reichs⸗ bereinsgesetz bringe zwar manche Vorteile, seine Annahme sei aber trotzdem zu bedauern, weil es den Charakter eines Ausnahmegesetzes an sich trage. Zum ersten Male habe sich die Reichsgesetzgebung in den Dienft der preußlschen Polenpolitik gestellt. — Pin Minister des Innern von Bretireich führte aus, Bayern habe
Vereinsgesetz zugestimmt, weil ein einheitliches Reichsgesetz not⸗ wendig sel und well dieses Gesetz in mehrfacher Hinsicht Fortschritte bringe. In etwa 265 Punkten bringe dag Gesetz fur Bayern Erleichte⸗ rungen, der Sprachenparagraph berühre Bayern wenig. Der Minister legte darauf die den Wünschen entgegenkommenden Vollzugs vorschriften dar, hetonte, daß die Regierung gegen eine reichsgesetzlich Regelung des Plakatweferz keine Einwendungen erhebe und schloß mit der Versicherung, daß das Vereinsgesetz in Bayern objektiv und nicht engherzig vollzogen werden solle. — Der Abg. Speck (Zentr beionte, das Zentrum stimme gegen jedes Ausnahmeßefetz, denn jedes Ferarfige Gesetz schaffe nur polttische Märtvrer; da Deutschland biͤher kein Reschzbereinggesetz gehabt habe, sei es 13 jetzt nicht so notwendig gewesen. Der Redner bedauerte, daß der Minifterpräfident sich mit den Erklärungen des Gesandten Grafen Lerchenfeld im Reichstage einverstanden erklärt habe, weil die ea rng damit sich in Hir rech setze zu der großen Mehrheit * Volkes. — Der Abg. Hilpert (freis. Vgg.) betrachtete das Ver⸗
negesetz nicht alg e, nn und sprach den Wunsch nach einer wohlwollenden Handhabung des Gesetzes aus.
Sodann wurde die Weiterberatung auf heute vertagt.
DOesterreich⸗Ungarn. Das öster re ichische Herrenhaus hat gestern, W. T. B.“ zufolge, das Gesetz, betreffend Scha fung des KRrbeits⸗
ministeriums angenommen. Eingebracht wurde eine Inter⸗ pellation, betreffend Vorlegung des Sprachengesetzes und Wiederherstellung des sprachlichen status quo.
— Bei Beginn der gestrigen Sitzung des österreichisch en ,,, beantragte der Abg. Breiter unter Hinweis auf die Grazer orgänge die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung mit folgender Tagesordnung;
1) Das Haus verurteilt das Vorgehen jener Abgeordneten, welche die Ruhe an der Stätte der Wissenschaften durch einen Gewaltakt stärten, und fordert die Regierung auf, die Lehr ⸗ und Lernfreiheit mit allen Mitteln zu wahren;
2) das Haus möge allen Professorenkollegien angesichts der mangel ˖ haften Abwehr des Änsturms gegen die Freiheit der Universitäten seine Sympathien ausdrücken.
Der Antrag wurde, obiger Quelle zufolge, abgelehnt. Das Haus überwies sodann das Reservistengesetz dem Wehrausschuß und verhandelte über einen Dringlichkeitsantrag Schraffl, betreffend eine Notstandsaktion für die Wein⸗ bauern. Bei Schluß der . erklärte der Abg. Sylvester, die deutsch⸗freiheitlichen Abgeordneten ständen unter dem Eindruck der Grazer Vorfälle und würden auf die Angelegenheit noch zurückkommen und eventuell daraus die Kon⸗ sequenzen ziehen. J.
Der Redner protestierte jedoch gegen den Antrag Breiter, weil durch ihn die durch eine zehnjährige Praxis sanktionierte Uebung, daß Parallelsitzungen mit verschiedenen Tagegordnungen nicht stattfinden sollen, durchbrochen würde, und fragte den Präsidenten, ob er nicht die Angelegenheit der Konferenz der Obmänner unterbreiten wolle. — Der Präsident sagte dies zu.
Die nächste Sitzung findet heute statt.
— Gestern abend fand in Prag eine von der nationalsozialen Partei einberufene Versammlung statt zur Besprechung der politischen Lage. Nach der Versammlung zogen die Teilnehmer, denen sich . andere Elemente anschlossen, nach der Hauptpost und begannen, wie das „W. T. B.“ berichtet, dort zu lärmen. Später veranstaltete die Menge, die auf ungefähr 4000 Personen angewachsen war, beim neuen deutschen Theater eine Kundgebung und warf mit Steinen gegen das Theater. Als die Polizei einschritt, wurde sie mit einem ,, empfangen, wobei viele Polizeibeamte ver⸗ letzt wurden. Von den Demonstranten wurden auch einige Revolverschüsse abgegeben. Schließlich gelang es der Polizei, die Menge zurückzudrängen und auseinanderzutreiben.
Der ungarische Handelsminister Kossuth hat gestern im Abgeordnetenhause zwei Gesetzentwürfe eingereicht, nämlich eine Kreditvorlage über 192 500000 Kronen für In⸗ vestitionen bei der Staatsbahn und eine Vorlage, betreffend die Staatsgarantie für 46,5 Millionen 4prozentige Prioritätsanleihe der Kaschau⸗Oderberger Eisen⸗ bahn, deren Erlös zu Investitionen und zur Tilgung schwebender Schulden dienen soll.
Großbritannien und Irland. ,
Im Unterhause beantragte gestern der frühere Prä⸗ sidend des Unterrichtsamts, jetzi Erster Lord der Abmiralität Me. Kenna die zweite Lesung des Unterrichtsgesetzes, die drei Tage dauern soll, und erklärte W. T. B. zufolge, daß die Regierung ernstlich eine Einigung über das Gesetz wünsche.
Rußland.
Die Reichs duma verhandelte gestern über die Inter⸗ pellation, betreffend Finnland.
Nach dem Bericht des W. T. B.“ wies der Ministerpräsident Stolypin in längerer Rede, die häufig von lebhaftem Beifall des Zentrums und der Rechten unterbrochen wurde, auf die komplizierte historische Entwicklung der finnischen Verfassung hin und erklaͤrte, die Komplikation liege darin, daß die Finnländer ihre vom Kaiser Alexander J. proklamierten Rechte als Recht eines selbst⸗ ständigen Reiches, nicht aber ausschließlich im Sinne innerer Autonomie autlegen. Aufgabe und Befstreben der Regierung sei, jusammen mit der Reichsduma, Finnland als in das russische Reich einverleibte und von ihm untrennbare Provinz zu festigen, gleichzeitig jedoch Finnlands innere , ebung unantastbar aufrechtjuerhalten. In Rußland gehe Gewalten ö vor Recht, Ruß⸗ land und Finnland hätten aber eine einheitliche Regierung.
Nach der Rede des Ministerpräsidenten meldeten sich 23 Redner zum Wort.
Der Abg. Graf Benningsen führte aus, daß die Oktobristen immer bereit seien, den Ministerpräsidenten auf dem geraden, offenen Wege, den er betreten, u unterstützen. Die Erörterungen des Minister⸗ präsidenten würden von den Oktobristen als die Antwort begrüßt, die sie erwartet hätten, und infolgedessen zögen die Oktobristen ihre Inter⸗ pellation zurück. — Im Namen der Rechten erklärte der Abg. Sampyßlowsky, seine Fraktion nehme voller Genugtuung die Er— klärungen Stolypins an.
Die weitere Debatte wurde von dem Hause dann auf
unbestimmte Zeit vertagt.
Portugal.
In der Abgeordnetenkammer erklärte gestern der Abg. Pinto Santos, die Verfassung müsse durch eine andere, von der Nation geschaffene ersetzt werden, um es un⸗ möglich zu machen, mittels der Diktatur zu regieren. Der Ministerpräsident erwiderte, einer Meldung des, W. T. B.“
zufolge: .
* sei bloß notwendig, daß die Verfassung strenge eingehalten werde. Auf diese Weise werde das Volk gut regiert sein. Der Ministerpraͤsident fügte hinm, er werde der Verfassung gemäß regieren, solange es möglich sein werde. Sobald er dies nicht mehr könne, werde er dem Könige seine Demission einreichen; niemals aber werde er an der Spitze einer Regierung stehen, die zur Diktatur ihre
Zuflucht nehme. Afrika.
Der Generalinspektor der Internationalen Polizei in Marokko Oberst Müller ist gestern in Casablanca eingetroffen.
— Nach einer Meldung des W. T. B.“ überraschte der General d' Amade auf einem Nachtmarsch durch das Gebiet der Mdakra Angehörige dieses Stammes, die aus ihren An⸗ siedlungen flüchteten und in das Berabergebirge, das jenseits der Grenzen des Schaujagebiets liegt, zurückgeworfen wurden. Die Abteilung erbeutete . Kriegsmaterial und Munition. Die Verluste auf französischer Seite betragen drei Tote und zweiundzwanzig Verwundete.
Koloniales.
Eine Hütten- und Viehzählung im Bezirk Mangu⸗FJendi im Schutzgebiet Togo.
Die Station hat schon eine — erstmals das gane Gebiet von Mangu⸗Jendi umfassende — ,, und Vieh zätlung vorge⸗ nommen. Im Benrk Mangu⸗Jendi wurden 1550 Ortschaften mit 23 8789 Einzelgehöften, 51 354 Hütten und 224 5652 Einwohnern gezählt.
Abweichend von früheren Zählungen, wurden nur diejenigen
ütten gerechnet, welche den Eingeborenen zum Schlafen dienen; die
ersammlungs', Wohn und Wirtschaftshütten fanden keine Berück⸗ sichtigung. Die Kopfiahl für die Hütte schwankt zwischen jwei und drei Bewohnern. Während die auf einer höheren Kulturstufe stehenden Dagombg und Dyakossi mehr und zugleich größere Hütten benutzen, sind die Ansprüche, welche die kinderreichen Moba und Konkombaleute in bezug auf Wohnung stellen, weniger entwickelt.
Die Dagomha bilden nur 6 v. H. und auch mit Einschluß der gleichsprachigen Kusast erst 12 v. H. der Gesamtbevölkerung. Die Ureinwohner der heutigen Vvakossilandschaft am Oti, die vielsprachigen Stämme der Nadyago, Kumongu, Legvol, Kadogu, Dyieleute usw., sind im Verschwinden begriffen oder nehmen Sprache und Gebräuche der Dyakossi an. Ein Merkzeichen ihrer ehemals gut bevölkerten Ortschaften sind die vielen Begräbnisstätten — kenntlich an den 3er die Gräber gestellten großen Tontöpfen.
In Verbindung mit der Hüttenjählung wurde eine Pferde— und n, n. lung vorgenommen. Die Pferdezucht steht noch auf einer sehr niedrigen Stuse (299 Hengste, 258 Stuten). Trotzdem beweisen einige Orte, z. B. Kantidi, daß sie erfolgreich und gewinn⸗ bringend sein könnte. Ein erfreuliches Resultat brachte die Rinder- zahlung, die rund 50 000 Rinder, demnach — wenn das Stück zu 30 4 gerechnet wird (Marktpreis für eine Mutterkuh 45 bis 60 ) — einen wirtschaftlichen Wert von anderthalb Million Mark er⸗ geben hat. Das Kleinvieh ist sehr zahlreich. Auf jedes Einzelgehöft acht Schafe gerechnet, ergibt sich eine Gesamtziffer von rund 200 900 Stück, deren Wert bei einem Einjelpreis von 5 4 eine Million Mark beträgt. .
Im nördlichen Teil deg Bezirkg, in den Landschaften Moba, Kasasi, Dapong usw. werden die Viehbestände der Eingeborenen von ungefähr 470 Fullani⸗Familien gegen Nutzung der Milch verwaltet.
Die Zählung hat den Bewels geliefert, daß das Schutzgebiet in seinem noͤrdlichsten Beiirk volk. und viehreiche Landschaften besitzt, deren Wert mit jedem weiteren Kilometer einer , n zunehmen wird. (Aus einem im Amteblatt für Togo“ veröffentlichten Bericht des Bezirksleiters, Oberleutnants Mellin.)
Wohlfahrtspflege.
Vorbeugende Armenpflege wird in Hamburg mit dem Spezialfonds des Armenkollegiums“ ausgeübt. Dem Fonds fließen die Erträͤgnisse einiger Vermächtnisse und Stiftungen ju, im übrigen entftammen die Mittel dem städtischen Haushalte. Der Spezialfonds bat den Zweck, solche Personen und Familien, denen nach menschlicher Voraussicht durch einmalige, wenn auch größere Gaben derart ge⸗ holfen werden kann, daß sie jur Erwerbung einer selbständigen Existen; gelangen oder die verloren gegangene wiedergewinnen, von der öffentlichen Armenpflege fernzuhalten. Im Jahre 19097 hat von dem Fonds in 1703 Fällen der Betrag von 59 647 6 aufgewendet werden können. An Barunterstützung wurden in 351 Fällen, in Gaben von 20 bis 400 , 43 542 ½ gewährt, und jwar handelte es sich hierbei in 139 Fällen um Deckung einer Miete⸗ schuld, in 70 Fällen um Gewährung von Mitteln zum Geschäftsbetrieb, in 17 Fällen um Gewährung des Lebentzunterhalts während einer vor⸗ übergehenden Notlage, in 68 Fällen um Deckung drückender Schulden und in 57 Fällen um Gewährung der Mittel zur Einlösung versetzter Sachen, Beschaffung iner Seeausrüstung usw. In 225 Fällen wurden die Gaben als Geschenke, in 46 Fällen jum Tejl als Geschenke und zum Teil als Darlehen und in 80 Fällen als Darlehen gewährt. Die Gesamtsumme der im Laufe des Jahres 1907 erfolgten Rückzahlungen auf Darlehen be⸗ trug 3696 ½ Von den 351 Unterstützungsfällen entfielen 135 auf Ghepaare mit Kindern, 50 auf verwitwete oder geschiedene Frauen mit Kindern, 6 auf solche verwitwete Männer, 28 auf Ehepaare ohne Kinder und die übrigen auf alleinstehende Personen. Weiterhin wurden von den Fonds in Ausübung vorbeugender Gesundheitspflege ur Kur in Lungenheilstätten, zu Badekuren und zum Landaufenthalt (Ferienkolonien) in 295 Fällen Beihilfen in Höhe von 14 657 4 sowie in 1057 Fällen mit einem Aufwande von 1448 Stärkungt⸗ mittel für in fortgesetzte Fürsorge genommene Kinder gewährt.
sunst und Wissenschaft.
Als neuer Austauschprofessor wird der Geologe William Morris Davis von der Harvard⸗Universität im März 1909 nach Berlin kommen. Er wird hier voraussichtlich über die Geographie der Vereinigten Staaten lesen. rr he Davis erwarb, wie die Berl. Akad. Nachr.“ mitteilen, im Jahre 1869 an der Lawrence Scientifie School den Bachelor of Science und bestand ein Jahr später das Ingenieurexamen. Nachdem er drei Jahre in 3 tinien als Ässistent am Nationalobservatorium in Cordobg tätig 41 war, kehrte er 1876 nach Harvard zurück, wo er Assistent fer eologie wurde. 1878 wurde er zum Lehrer für Geologie, 1885 zum , und 1890 zum ordentlichen Professor der physikalischen Geographie ernannt. 1898 wurde ihm die ständige Sturgis ⸗Hooper⸗Professur für Geologie übertragen. Diese Professur, die vor ihm Prof. Jostah D. Whitney inne hatte, ist eine der ältesten
rofessuren, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingerichtet nd, und ist heute noch die einzige in den Vereinigten Staaten auf dem Gebiete der Geologie und ihrer Unterabteilungen. Die Bedeutung von Prof. Davis, die ihm einen internationalen Ruf verschafft hat, liegt darin, de er den genetischen Zusammenhang der äußeren Ge⸗ staltung der Erde, deren Geschichte und die Folgen der ECreignisse, die diese gegenwärtige Form bewirkt haben, systematisch entwickelte. Diese Ansichten erlduterte er durch viele eigene Forschungen, durch die Einführung neuer Bezeichnungen und einer neuen r ffn, der Länderformationen.
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Saatenstand in Italien während des letzten Drittels des Monats April.
Die Saaten befinden sich infolge der Temperaturerhöhung und Verminderung der Niederschläge in vollem Frühjahrgwachstum, wenn⸗ gleich auch jetzt noch die Entwicklung im Verhältnis zu der Jahres. zeit eine gewisse Verzögerung aufweist. Besonders bemerkbar ist
dies in den Provinzen: Venezien, Latium, Emilia und Toskana sowie auf Sardinien, wo reichliche Niederschäge zu verieichnen waren, und eine niedere Temperatur herrschte. Namentlich
in den südlichen Provinzen und auf Sizilien ist der Stand der Felder bielversprechend. Die Entwicklung der Getreidefelder und Wiesen laffen allgemein auf eine gute Ernte schließen. Die Weinstöcke ent⸗ wickeln sich gut; die Maulbeerbäume beginnen auszuschlagen. Mit Autnahme von einigen Gegenden, die unter schlechtem Wetter zu leiden hatten, vollzieht 9h die Blüte der Obstbäume regelmäßig. — (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Genua vom 12. Mai.)
Ueber den Stand der Kulturen, Witterung in der Ost schweiz wird der „Schwezerischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ vom 15. Mat geschrieben: Die Natur hat sich ins reichste Gewand geworfen; überall macht sich ein Grünen und Blühen geltend, wie es nicht schöner sein könnte. ie Wiesen sind mit jungem, üppigem Gras dicht bedeckt und gewähren dem Vieh, dem ein freies Herum⸗