1908 / 135 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Abschnitts IL (55 2— 6) beantragen, baben sich neben der Eintragung der Verschuldungegrenze (5 2) der Schuldentilgungspflicht nach Maß⸗ gabe folgender Bestimmungen zu unterwerfen.

Abs. 2. Die Besitzer solcher Guter sind verpflichtet:

a. vom Hundert des ganzen innerhalb des Tarwerts ent⸗ nommenen Pfandbriefdarlehns, ? b. 2 vom Hundert des über des Taxwerts etwa bewilligten Pfandbriefdarlehns als Tilgungsbeitrãge anzusammeln.

Abs. 3. Die Direktion ist ermächtigt, wenn 5 ο des Pfand⸗ briefdarlebns im Tilgungsfonds vorhanden sind, unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen den angesammelten Betrag von Pfandbrlefen unter gleichzeitiger Bewilligung eines gleich hohen neuen Pfandbriefdarlehens jum Zwecke der kr dre aus dem Tilgungsfonds zu entnehmen und auszureichen. Der Besitzer darf die aus dem Tilgungsfondg entnommenen Pfandbriefe nur verwenden, um im Grundbuche des Grundstücks nach dem Pfandbriefdarlehen ein getragene Hypotheken und Grundschulden ausschließlich zum Zwecke der Entschuldung des Gutes abzustoßen. Er ist verpflichtet, der Ge— nerallandschafts direktion diesen Verwendungsjweck nachzuweisen.

Abs. 4. Die Neubeleihung gemäß Abs. 3 setzt die Feststellung voraus, daß der wirtschaftliche Zustand des Gutes nicht schlechter ist als jur Zeit der Taxe. In welcher Weise diese Feststellung erfolgt, unterliegt dem Ermessen der Direktion.

Abs. 5. Die Ausreichung der Pfandbriefe erfolgt erst dann, wenn der Löschungsantrag des Besitzers, die Löschungabewilligung des betreffenden Realgläubigers und, falls ein Hypotheken. oder Grund⸗ schuldbrief gebildet ist, auch dieser der Landschaft eingereicht ist.

Abs. 6. Verwendet der Besitzer unter Umgehung der ihm auf⸗

erlegten Verpflichtungen die aus dem Tilgungsfonds entnommenen Pfandbriefe zu anderen Zwecken als zu der nach Abs. 3 zugelassenen Entschuldung, oder entzieht er sich seiner Verpflichtung zum Nachweis des zugelassenen Verwendungszwecks, oder erfüllt er die Be— dingungen nicht, unter denen die Generallandschaftsdirektion die Abhebung des Tilgungsguthabens und die gleichzeitige Bewilligung eines neuen Pfandbriefdarlehens genehmigt hat, so kann dieses Darlehen ganz oder teil weise mit dreimonatlicher Frist von der Generaldirektion gekündigt werden. Die Direktion ist be⸗ rechtigt, in diesen Fällen auch das übrige Pfandbriefdarlehen ganz oder teilweise mit der gleichen Frist zurückzufordern. Abs. 7. Sind 5o/ des Pfandbriedarlehens im Tilgungs⸗ fonds vorhanden und hinter dem Pfandbriefdarlehen Hypotbeken⸗ oder Grundschulden nachweislich nicht eingetragen, so ist der Besitzer berechtigt, Löschung des Pfandbriefdarlehens in Höhe der ange— sammelten Tilgungsbeiträge unter Kassation des angesammelten Be—= trages von Pfandbriefen zu fordern. Sobald die Löschung erfolgt ist, wird er von weiterer Zahlung der Zinsen sowohl wie der Tilgungs⸗ beiträge bezünlich des abgezahlten Teils des Pfandbriefdarlebhns ent- bunden. Auch kann der angesammelte Betrag don Pfandbriefen unter gleichzeitiger Bewilligung eines gleich hohen neuen Pfandbriefdarlehns zum Zwecke der Erbregulierung aus dem Tilgungsfondz entnommen und verwendet werden.

Abs. 8. Pfandbriefsschuldner, welche den über die Hälfte des Tax⸗ werts aufgenommenen Betrag des Pfandbriefsdarlehens im Tilgungs—⸗

befreien, daß keine Nachbypotheken auf ihre Grundstücke eingetragen sind. Die ung dauert so lange, als diese Voraugsetzung dorliegt. In gleicher Weise sind von der Zahlung von Tilgungs beiträgen solche Pfandbriefsschuldner befreit, die ihr Gut nur bis zur Hälfte des Taxwerts beleihen. ;

Abs. 8. Soweit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 nicht entgegen stehen, finden auf die Schul dentilgungspflicht die allgemeinen Vorschriften über die landschaftliche Tilgung sinngemäße Anwendung.

Abschnitt T. Lebensversicherung.

538 8 Abf. 1. Pfandbriefsschuldner, welche ihr Gut der Ver⸗ schuldungsgrenze und der Schuldentilgungspflicht nicht unterwerfen (S 2), können sich dadurch von Zahlung der Tilgungsbeitrãge befreien, daß sie mit Genehmigung der Landschaft einen Lebens versicherungs⸗ vertrag mit der Bank der Ostpreußischen Landschaft oder einer von der Landschaft gebilligten Anstalt abschließen und der Landschaft die Rechte aut der Versicherung unter Niederlegung des Versicherungs= scheines bei ihr verpfänden. Dasselbe gilt für Pfandbriefschuldner, welche ihr Gut der Verschuldungsgrenze und der Schuldentilgungs. pflicht unterwerfen, wenn ihr Pfandbriefsdarleben des Taxwertes nicht übersteigt und Nachhypotheken oder Grundschulden im Grund⸗ buche nicht eingetragen sind.

Abs. 2. Die Lebengversicherung kann entweder eine einfache sein,

bei der die Versicherungssumme schlechtbin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürjte, bei der die Versicherungesumme sowohl beim Tode des Versicherten wie bei Lebzeiten nach Ablauf einer ver⸗ abredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines verabredeten Lebensalters fallig ist. Abf. 3. Die Versicherung ist auf das Leben des Besitzers abzu⸗ schließen, kann jedoch mit Genebmigung der Landschaft auch auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen werden. Die Lebensversiche⸗ rungssumme muß mindestens 25 0g des Pfandbriefsdarlehens erreichen. Die Jahresprämien müssen mindestens Jo und dürfen jusammen mit den für das Pfandbriefsdarlehen zu jahlenden Jahresleistungen nicht mehr als 5osg des Pfandbriefsdarlebens betragen.

Abs. 4. Der Besitzer muß sich gemäß § 127 der Landschafts⸗ ordnung verpflichten, die Prämien der Landschaft in balbjährlichen Raten zugleich mit den Pfandbriefzinsen zu jablen und zur Sicher stellung dieser Verpflichtung eine Erhöhung der Jahresleistungen des Pfandbriefdarlehns bis 5 ol desselben ins Grundbuch eintragen lassen. Die Landschaft zahlt die Prämien an die Bank bejw. Versi herungs⸗ anstalt und schießt sie für Rechn der Besitzer ebenso vor wie die Tilgungsbeitrãge.

Abs. 5. Tritt bei bestehender Versiherung ein Eigentumg— wechsel außer durch Erbichaft oder durch Zwangsversteigerung ein, so kann der bisherige Eigentümer oder, wenn dieser darauf verzichtet, der Versicherte das Pfandrecht der Landschaft auf— heben, wenn er an die Landschaft zum Tilgungsfonds den festjustellenden Rückkaufswert und die etwa röuückständigen Prämien zahlt. Geschleht dies bis zur Aaflassung, so erhält er die Police jur freien Verfügung ausgebändigt. Geschieht dies bis dahin nicht, so bebt die Landschaft die Versicherung auf und nimmt den von der Bank bezw. Versicherungsanstalt gejablten Rückkaufswert jum Tilgungsfonds.

rung kann abgesehen werden, wenn der bisherige Eigentz fern dieser darauf verzichtet, der Versicherte den . 2. die etwa rückständigen Prämien vor dem Ler teil unge te en e, Abs. 11 a. a. D. jum Tilgungsfonds einzahlt. e

In diesem Falle erhält der Eigentümer oder der Ven Police zur freien Verfügung ausgehändigt. *

Abf. 7. Wenn der Besitzer mit den Prãmien zahlungen stande bleibt, finden die Beslmmungen des 5 178 ib fn Landschaftgordnung entsprechende Anwendung. Tuch 2 Landschaft den Versicherungs vertrag aufheben. Die n 2 schaft gejahlten Beträge an Rückkaufswert oder Versichern· werden ebenso behandelt wie das Guthaben eines Ben Tilgungsfonds (6 178 Abs. 7 und 8 a. a. D5. Dog =. Senerallandschaftãdireltion berechtigt, die eim * Versicherten an die Landschaft gezahlte Verfichermn ganz, oder teilweise jum Zwecke der Erbregulierung sonstigen Zwecken an die Erben des Besitzers jur 4. zu bringen. 6

Ab. 8. Die Generallandschaftsdirektion wird forderlichen Auzführungsbestimmungen zu erlassen.

Abschnitt V. Begrenzung des Entschuldungs⸗ ; . kredits.

S 98. Abs. J. Die Gesamtsumme der zur Gewähr Darlehen nach 85 —— b auszugebenden Pfandbriefe und S* schreibungen wird vom Generallandtage festgesetzt. Die wird für die nächste Etatsperiode 1907 18 auf L0 Millionen bemessen. 2

Adbs. 2. Solange ein Reservefonds gemäß 5 5 Abf. 35 Höhe von 1 Million Mark noch nicht angesammelt ist, wir zu diesem Betrage aus dem Eigentümlichen Fonds der Landiz! gänit. Diese Zuschüfse flir ßen demnächst mit dem Wachsen . servefonds in den Landschaftsfonds zurück.

; Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 10. Diese Bestimmungen treten nach der vorgesgrg landesherrlichen Genehmigung und mit Erlaß der Königlizen ordnung in Kraft, durch die für den Berirk der Ostpreußiizer schaft der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesegg 209. August 1966, betreffend die Zulaffung einer schuldungsgtenz. für land oder forstwirtschaftlich Grundstuͤcke (G. S. S. 389), bestimmt und die Ostpan Landschaft für die Ausführung dieses Gesetzes als zuständ wird. ;

Die vorstehenden Nachträge, nämlich A. L. Nachtrag jur Ostpreußischen Landschaftsordnung don! zember 1891 (Algabe 1905), B. II. Nachtrag zur Qflpreußischen Landschaftsordnung denn zember 1891 (Ausgabe 1905), C. T. Nachtrag zu den Abschätzunge grundsätzen der Ostyreij Landschaft vom 18. Juni 1895, werden hierdurch mit der Bescheinigung ausgefertigt, daß d mit den Beschlässen des ordentlichen 47. Generallandtagez ai überein stimmen. Königsberg, am 31. Märj 1997.

und Melioratien

Qualitat

gering

mittel

gut

Gejahlt

er Preis für 1 Dopp

eljent ner

6.

niedrigster

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8.

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6. 6.

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6.

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Verkaufte Menge

Doppelientner

Durchschnitts. e . preis 1 gr Schã opvel⸗ un jentner k

4 (Preis unbekannt)

Allenstein K -) kd Freiburg i. Schl. Glatrt z.. ; Löwenberg i. Schl. Oppeln. Neuftadt DO⸗S. Hannover Hagen i. W.. Goch. ü Neuß... ; Memmingen Schwabmünchen

H'

Ehingen.

Riedlingen... Waldser i. Wrttbg. . enn, Schwerin i. Meclb. . . ,,, Bemerkungen.

n r,,

.

13, 60

1450 143850 13,50 13, S0 15.40 12,350 16.20 16,00 1625

18,59 16,40

Die verkaufte Menge wird auf volle Dopxelientner und der

2 14,30

14.50 14,90 14.00 13, 90 15.50 13.60 1650 16,50 16 50

18,80 16, 80 17,20 15 20 16,60 17,25 16,00 15, 80

.

15, 90 16,60 15,20

16,00 17,00 Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittepreis wird aus den

17, 00

16 91 28 16

8 17 3 33

3600

16, 60

1550 13,R80

1452 117

6 600 165 1711 470 280 123 286 539 965

8 500

16,75 16,50 18, 80 16,I0 17,12 16,90 16,92 17,59 1722

ö.

16,50 16,50 18, 80 16,80 17,50 15,40 16.82 17,238 17,12

17,00

D o & C t- R .aÜs & O & OOO O0σt

8 .

17,00 2 6 . unabgerundeten Zablen berechnet.

Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 10. Juni 1908.

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

VBõrsenylãtzen

für die Woche vom 1. bis 6. Juni 1908 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

1000 Kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens 712

Weijen, ö 8 7155 i 450

Woche 1.6.

193,00 216, 20

Da⸗

gegen Juni Vor⸗ 1908 woche

189,70 220, 15 16457

Roggen! g8gen Weijen

Riga.

Paris.

lieferbar? Ware des laufenden Monats

Honhen, A Biß R ln ee m, , e,,

0 9 9

Antwerpen.

22

Weizen, Lieferun

Ser tember Mai Juli

1—

Mais

Neu Jork. roter Winter Nr. 2. ... Deizen Nai

2325 —2 * Lieferungs ware

Mais

. . ,, Dstpreußische Generalfandschaftsdirektion. Dr. Kapp.

Abf. 6. Im Falle der Zwangsversteigerung bebt die Landschaft die Versicherung auf und verfährt mit dem Rückkaufswert nach 5 178 Abs. 11 der Landschaftsordnung. Von der Aufhebung der Versiche⸗

fonds angesammelt haben, können sich von der Verrflichtung jur Zahlung der Tilgungsbeiträge und der Zinsen bezüglich des über des Tarwerts hinausgehenden Darlehnsbetrages durch den Nachweis

8 i 162,75 Mannbeim. Roggen, Pfälier, russischer, mittel . ; 204.25 Weljen, Pfäljer, russischer, amerik., rumän., mittel. 236,88 Hafer, badischer, russischer, mittel 185,55 Gerst badische, Pfälzer, mittel 220.00

a. russische, Futter⸗ mittel 147,50

Berichte von deutschen Fruchtmärkten. .

2 ——— Roggen, Pester Boden ..

Wehlen, Theiß... Durchschnitta⸗ 3 fer, er 3 969

Hafer ͤ 26 1 *. é ö. ö 3 Durchschnittsware.

) Angaben liegen nicht vor.

Am sterdam. , St. Petersburger , amerikanischer Winter⸗ amerikan. bunt

154 01 163, 67 161,46 179,01 134.36 120, 46

204 25 238.25 185,00 220,00 148,75

Bemerkungen.

1Imyverial Quarter ist für die Weizenngtij an der Londoner Pro⸗ duktenbörse 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einbeimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weijen 480, Hafer 312 Gerste 400 Pfund engl. angesetzt. 1Bushel Weißen 60, 1᷑ Bushel Mais 56 Pfund englisch; 1 Pfund englisch 453,5 g; 1 Last Roggen 2100, Weizen 2400, Mais 2000 Eg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesßangaben im Reichsanjeiger ermittelten wöchentlichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse ju Grunde gelegt, und jwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu Jock die Kurse auf Neu Jork, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerven und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berũcksichtigung der Goldyrãmie.

Berlin, den 10. Juni 1903.

Kaiserliches Statiftisckes Amt. van der Borght.

184 32 21575 I35,. 55 110. 15, isi

181,69 213, 95 132,44 140, 09 121,41

162, So 161,74 156,55 134,54 137,73

. Qualttãt gering ; mittel gut Verkauft: Gejablter Preis für 1 Dopvel jentner Menge

hachster niedrigster hschfter ntedrigste. bsc v n 4 er höchster nie rigster höchster ö 6 * ; ö . 1

54 16 (ark Lane) .

Weijen englisches Getreide, afer Mittelyreis aus 196 Marktorten erste (Gazette averages) Manitoba La Plata, neuer.

Weijen Australler

Hafer, englischer, weißer 3a . DOdessa Nais La Plata, gelber

Am vorigen Markttage

( Syalte erste, slovakische.. Durch .

8 Mai, ungarischer ; 8

. 3 r. 86 ent Preis Und .

Macktort

Bu davest.

Roggen, Mittelware .. Weien, ? ö.

Liverpool. roter Winter⸗ Nr. 2 wa 9

1695657 196,63 gen e ö ö (6863. erste, Futter ö . 11440 ö Mais ö 11186 1950 21, . 22 5 22,50 . ; 20, 99 20 21.00 21,1 2 ( ; ĩ ̃ 8 20 80 . —ĩ Roggen, 71 bis 72 kg das hM... 20,50 Weijen, Ulka, 75 bis 76 Eg das hl 20,60 20, 40 20.80 20 60 19,75 20, 8

9

niedrigster . 169. 13 1985. 36 17117 17313 14575 129577 1612

Allenstein Breslau.

143,28 183,74

D 22

w M0 Co SS S

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln. Tier seuchen i m Ausland e. (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundbeitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen,) . . . ö Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art

nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. . 6. 9 . ö . . 2 2) Die Bejeichnung Ge böfte“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schwein und Frankreich), Ställe

Norwegen), Be stãnde (Dänemark. ; . . , . ; . Die in der Nebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rindervest, Rauschbrand, Wild. und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafrocken, Geflügelcholera, Hühnervest, Büffel⸗

seuche, Hämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen.

1908. Nr. 22.

de bo do do do Ce Ce r bi 2

D

=

Vorbemerkungen:

5

1 1 D & R ro & &

Besitzer (Luxemburg und Niederlande),

* 2 1 * * * * * 6 = 2 1 2

i. Medlb. .

de deo 2 C 189

de D do dio

Scwelnciend- leinschlieỹlich Schweineveft)

Rotlauf der Schweine!)

Kernen (euthülster Spelz, 2230 22609 2240 2310 23, 10 2320 23.2) 22, 650 23,20 22,70 2270

Dinkel, Fese 22,39 2260 22.49

Maul⸗ und Klauensenche

Sch afrãnde

Milzbrand

8 de e

O

GSe⸗

meinden

Ge⸗

meinden

Bezirke GSeböfte fte Bezirke Gehöfte Bezirke Gehöfte Bezirke Geböfte Bezirke

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Geislingen K Zeitangabe. Wal dsee i. Wrtthg. Pfullendorf.

do b kb derGTG id - GSGiSiò C

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O rere TT

& S&S OO, 9.

Sperrgebiete ꝛc.).

mentg, Gouvernements,

cht. Nachweisungen.

e

Zahl der vorhandenen Bezirke (Provinzen, Departe⸗

0

, 1

Breslau. 2 Freiburg i. Schl.. , Löwenberg i. Schl. Kw Neustadt O. Schl.

Wöchentliche, bezw. im Monat erscheinende K . 24 . 331. 8 ; 9 313 28 67 . 1 ; 21 2 . , ö Hannover Bulgarien ; . . Hagen i. W... . ö . hen ? . 3 1 ; ; . 2897 42 1 8 2 22 8 ö 25.65. 5. 4 . ; 14— 4 21 b ? ; ? . 3 24. 5. 5. ; 3 w—— 231 Memmingen Jalen.* . Halbmonatliche Geislingen. ö Riedlingen. J . 8

Schwer lu i. Mecti. ; .

Saargemũnd .. ir. ö 2 ö. . 3 aeuenen-,,... = l

d Ungarn 30 Ber,

. and: 1 Geh. überhaupt berseucht; . e, m,, r , Her 3 * Bes, 8 Gem. neu verseucht; Italien 5 Ber. , ,, . 1 258 . eb. ũ ̃ ü 36 , . Gem. neu verseucht; Bulgarien 1 Bei,

herseucht. ; e 13 Bein, 24 Gem., 52 Geh. üũberha apt derseucht; e ,, n. 38 Bein,, 8 Gem., 18 Geh. 2 verseucht; Sühnerpest: Ungarn: 1 Ber, 5 Gem. 6 Geh. überhenht verseucht.

) Schwe ij: Stäbchen totlauf und Schweineseuche. -=) Großbritannien:

* rte O

; 01

Ungarn 32 92 Kroatien⸗Slavonien.

. 22

monatliche Nachweisungen. ]

und

—— 9 69 3 3

k

; 86 t t; Kroatien⸗Slavonien 1 Geb. überbaurt ver leucht; Rum ä * . k 4 Schweins Bei, 3 Gem. neu verseucht; Schweden 4 Bej., 6 Geb.

. Gem., 345 Geh. überbaupt verseucht; Kroatien Slavonien 4 Ber. 4 Gem, 5 Seb. überhbaurt ,, Rumänien 3 Bei, 3 Gem., 3 Geh. neu verseucht; Italien 10 Bej., 13 Gem. überhaupt

ien 1 Bei, 2 Gem. neu verseucht. in, nn,, Ser, Io Gem, 45 Geb. überhaupt verseucht.

is. 5. 31. 5.

12 en 19 Ayꝛil 35

35

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44

Allenstein. .

Thorn.

Breslau. ö Braugerste

Freiburg i. Schl. . J

Glatz ö * ö * . . . ö 2

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2 i. W.

1

9 g g g g e g g Co

Schwennefieber; Ita lien: Schweineseuchen (allgemein); Dänemark: Schweinediphtheritis.