der steuerliche Begriff
des Einkommens auf die nichtpbysischen Personen ni pt ohne ; lb
weite es übertragbar Des ha bat Tas G nkommensteuerg setz pesitive Bestimmungen darüber treffen müssen, was als Ginkommen der Gefellschaften gelten solle. Wenn hiermit auch an sich ein bin reichend bestimmter Maßstab für die Besteuerung gegeben ist, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die als steuerpflichtig geltenden U berschũsse der iwerbagesellschaften nicht in jeder Hinsi vt dem Eis kommen zer phyvsischen Personen gleichstehen; insbesondete kommt die Steuerkraft der Gesellschaft nicht sowohl in dem absoluten Betrage der Ueberschũsse, als vielmehr in dem Ver⸗ hältniffe um Ausdruck, in dem die Ucberschüsse zum Grundkapitale stehen. Diesem Moment aber wird bei der Anwendung des nur nach der Höhe ds Emkommens abgestuften Ginkommenfteuertariss auf die nichtybystichen Personen keine echnung getragen.
Arber wichtige Bestimmungen des EGinkommensteuergesetzes, welche die wirtschaftliche Leistung; fähigkeit der Steuerpflich ligen jum Gegenstande hahen, sind auf die nichlphysischen Personen überhaupt uganwendbar, so die Vorschriften über Steuererleichterun gen, der
amiliendäter und der in ihrer , , beeint ; achtigten zersonen, über Steuerermãßigung wegen gfalls einer Einnahme ⸗ duelle usw. ᷣ
Da die vorgeschlagene Eiböhung der Einkommensteuer eine ent- sprechend stärkere Heranziehung auch der Gewerbsgesellschaften nach sich leben muß, ist der Zeiipunkt gekommen, ihre Bewneuerung überhaupt auf eine neue Grundlage zu stellen, damit ihre Gesamtbelastung in angemesfener Welse verteilt wird. —
Der vorlsegende Gesetzen twurf bringt in Vorschlag. die Besteuerung der nichtybrs chen Personen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes fallen ju laͤssen und ihnen an Stelle der stantlichen Personalsteuern eine dem Wesen der Erwerbsgesellschaften besser entsprechen de ftaatliche Ertrag stener — die zweckmäßig als Gefellschaftesteuer beieichnet wird — aufzuerlegen. Wird der Tarff dieser Steuer so gestaltet, daß die feuert flicht gen Vereinigungen im ganien eine der Belastung der physi chen Personen annähernd gleichkommende duichschnittliche Steuer · leistung ju tragen haben, daß aber die Steuerleistang im einzel nen * nach dem Herbal ie der erztelten Ueberschüsse zur Höhe des
rundkapitals abstuft, so sind damit die angedeuteten Mãängel der a, , n. direrten Beft⸗uerung der nichtyhyst chen Personen beseitigt.
Der Keeis der gefellichaftzste uerpflichtigen Personen soll derselbe sein, wie er gegenwärtig der Einkommenfteuer unterliegt. Die der Ein kommensteuer unterworfenen Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung sollen nach wie vor einkommensteuer⸗·
pflichtig bleiben, weil diele Gesellschaften, wie allgemein anerkannt ist,
nach ihrer Rechisform und ihrer Geschãftsgebarung eine Mittelst . lung jwischen den Aktiengesellschaften und den offenen Handelsge ellschaften einnehmen, und für sie die gegenwärtige Form der Besteuerung fachlich geeig et ist. Hieran etwas iu andern, empfirblt sich um so weniger, als die Besteuerung der Gesellschaften mit beschrankter Haftung erst vor kurzem in befriedigender Weise geregelt ist.
In der Bigründung wird weiterhin sehr eingehend die Frage erörtẽtt, ob es eiwa geboten sei, daß bei der Einfübrung der Staats⸗ efellschaftssteuer für die ihr unter iegenden nichtphysischen Personen, i . für die Aktiengesellschaften, ein en tsprechender Teil
Aktionäre veranlagten Einkommen steuer außer Hebung zu bleiben babe, wie das bei den Gefellschaften mit beschränkter Haftung der Fall ist. Die Frage wird indeffen verneint, indem im wesentlichen gelten) gemacht wird: Ver Aktionär kann die Besteuerung des Gesellschafts gewin ns neben der versönlichen Einkomme steuer nicht als eine Doppelbesteuerung empfinden. Die G sellsch stssteuer legt sich auf Sen C trag eines Unter⸗ nehmens, zu welchem die Inhaber der Attien in der Regel nur in losen Bete bungen stehrn, während die Einkommensterer das gesamte Jahres einkommen einer bestimmten Person, obne Rücksicht auf dessen Herkunft, erfaßt. Auch erscheint es bedenklich, sreiiell den Aktienbesitz eines
der auf die
Steuerzablers aus dem Grunde von der Einkommensteuer iu befreien, wel die betreffende Aktiengesellschaft bereiis einer Ertragesteuer unterliegt. Glne folche Vergünstigung würde auch nur den preußis . für ihre Attien zuteil werden.
chen Steuer⸗ Ferner stẽhn der Aus⸗
hrung einer derartigen Steuerbefreiung der Aktionäre große prakt sche
chwierigke ten entgegen, denn jeder Einkommenfteuerpflichtige müßte Ilchenfalls genau angeben, welche Aktien er besitzt und wieviel er aus ihnen Dividenden erhält, um zu ermitteln, eln wie großer Teil der Einkommensteuer außer Hebung zu setzen sei. Bei rund 592 000 Steuerpflichtigen mit Einkommen über 3000 Mark und 2135 Aktien gesellschaften könnte das iu einer schier erdrückenden Rechenarbeit nötigen. Daju kommt, daß der Aflienbesitz außerordentlich schnell sich verändert, so daß, um Steuerh intermiehungen vorzubeugen, von Fall zu Fall der Nachweis zu erbringen wäre, daß die betreffenden Aftien sich eine bestimmte Zeit im Besitze des Steuerzablers befunden haben. Aus allen diesen Gründen wird der Gedanke, bei den Aktionären Teile der auf sie veranlagten Ginkommensteuer außer Hebung zu lassen abgewiesen.
Die steuemrpflichtigen Vereinigungen sollen, wie oben bemerkt, im Durchschnitt etwa 6 vo. ihres Gewinns an Staatsgesellschaftssteuer entrichten. Die Akliengesellschaften braten nach einer Därchschnitts⸗ berechnung füt die Jahre 1833 bis 15907 Ueberschässe von rund 11 vH. des Aktienkapitals. Hiernach muß der Tarif der Gesell⸗
chaftssteuer so au⸗gestellt werden, daß bei einem steuerpflichtigen winn von rund 11 vH. des Grundkaxitals die Gesellschaftssteuer 6 vH. von Liesem Gewisin ausmacht. Nach diesem Prinziv ist der Tarif veranlagt worden; dabei steigen die Steuerleistungen entsprechend . böberen Projertsatz, den die einzelne Gesellschaft an Gewinn im ergleich zu ihrem Grundkapital erarbeitet. Ja der Praxis würde die Gesellschaftssteuer bei einer Gesellschaft mit 1 Million Aktien kapital betiagen: bei einem Gewinn von Gesellschaftssteuer 10 000 Mark 2 99H. 200 Mark 20 0909 3 600 40 000 1600 60 600 3000 100 000 5 800 120 000 7440 10200 13 320
150 000 156 6606 ö.
Die in Preußen steuerpflichtigen Attiengesellschaften haben für die Ginkammensteuerveranlagung pro 1908 an steuerpflichtigen Ueberschüũssen rund 688 Millionen Mark ren Dleser Gewinn wird auch im
roßen und ganzen für die eelschaftssteuer in Rechnung kammen. r nul chne⸗ wären hierzu die gleichfalls steuerpflich igen Jahres gewinne der Bere werksgeselischaften mit 65 Millionen Mark, der ein⸗ — Genossenschasten mit rund 9 Millionen Mark und der onsumrereine mit 3 Millionen Mark. Der Steuerpflicht würden
nach insge'samt 774 Millionen Mark unterliegen, die bei vor—
iger Schätzung 44 Millionen Mark Steuer ercäben. Da die int tigbin wem fallende Einkommensteuer der nichtpbysischen Personen
Millionen Mark eint;mug, so bleiben als Mehrertrag in folge der Eintübrung der Gefellschaftssteuer 22 Mil⸗
lionen Mark.
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
1. Sitzung vom 20. Oktober 1908, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht von Wolff Telegrayhischem Bureau.)
Freiherr von Manteuffel eröffnet als Präsident der letztwerflossenen Session die Sitzung mit einem dreifachen Hoch nr Seine Masestät den König, in das die zahlreich an⸗ 3 Mitglieder begeistert einstimmen.
Als provisorische Schriftführer werden die Herren Graf von Arnim-Boitzenburg, Graf von Hutten-Czapski, Dr. Jo hansen und von Klitz ing berufen.
Auf der Tagesordnung steht die Konstituierung des en es. Die Mitglieder sind augenscheinlich in ck . Anzahl 2 der Namensaufruf unterbleibt
eshalb. .
Auf Vorschlag des Staats ministers Dr. * Lucius von Ballhausen wird das bisherige räsidium durch Atklamation wiedergewählt.
Freiberr von Manteuffel erklärt: Ich nehme die Wahl dankend an und bitte die Herren, daß sie mich wie bisher unterstützen und mir ihre Nachsicht zuteil werden lassen.
Auch die Herren Wirklicher Gebeimer Rat Becker und Freiherr von Landsberg Steinfurt erklären mit Dank die Annahme der
Wiederwahl z Väaepräsidenten.
Die 8 Schriftführer der vorigen Session, Graf von Arnim⸗Boitzenburg, Dr. von Burgsdorff. Graf . von , , Graf von Hutten⸗ zapski, Dr. Johansen, von Klitzing, Graf von Seidlitz-Sandreczki und Veltman, wählt das Haus ebenfalls durch Zuruf wieder .
Damlt ist das Haus konstituiert; Seiner Majestãt dem
König und dem anderen Hause werden die vorgeschriebenen Anzelgen alsbald erstattet werden.
Prasident Freiherr von Manteuffel: Das Präsidium beab⸗ sichtigt, Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin zum fünfzigsten Geburtstage und gleichseitig Ihren Majestaten jur Vermählung Sener Königlichen Hobeit des Prinien Auguft Wilbelm mit Ihrer Fobest der Prinzessin Alexandra iu Schleswig , , en, Glücksburg fowie dem hohen Paare namens de Hauses die Glüc⸗ wäünsche darjubringen. Ich dar wohl auf das Ginverständnis dieles hohen Hauses rechnen. Allseitige Zustimmunꝗ.)
Schluß 3169 Uhr. Nächste Sitzung am Mittwoch, 2 Uhr. — e Mitteilungen; Vereldigung neu eingetretene r
itglieder. j 6 * — Haus der Abgeordneten. * 1. Sitzung vom 20. Oktober 1908, Nachmittags 2 Uhr I
Berscht von Wolffs Telegrapblschem Bureau.)
Der Praͤsident der vergangenen Sefflon. Ur don Rrõ cher] eröffnet die Sitzung und bittet das Haus, mit ihm einzu⸗ stimmen in den Ruf: Seine Majestãt unfer Aller gnãdigster König und Herr, Er lehe hoch! (Die Mitglieder stimmen dreimal begeistert in den Ruf ein; die sozialdemokratischen Ab⸗ geordneten sind im Saale nicht anwesend.) Der Prãäsident
fährt dann fort:
Sie werben alle den Wunsch haben, aus Anlaß des 50. Geburts⸗ tagsfestes Ihrer Majestät der Kasserin und Königin und der am gleichen Tage stattfinden den Vermählung Seiner Königlichen Hobeit kes Prinzen August Wilhelm von Preußen Ihren Majestãten sowie dem Prinzen August Wilbelm und der Prinzessin. Braut Glück und Sege ns wůnsche darjubringen. Ich bitte um die Ermächtigung, fest⸗ juftellen, wann und in welcher Form die Herrschaften diese Wünsche enigegennebmen wollen. (Allgemeine Zustimmung.) Dagegen erhebt sich kein Widerspruch; ich werde danach verfabren und das Erforderliche veranlassen. (Die foztaldemokratischen Abgeordneten haben inzwischen den Saal ketreten.) . ; ;
Die a der Mitglieder in die Abteilungen wird,
*. ö nach Schluß der Sitzung durch die Schriftführer erfolgen. Schriftführer Abg. von Bocke lberg verliest das Verzeichnis der eingegangenen Vorlagen, unter denen sich auch ein Antrag des Abg. Schwabach, betreffend den Gebrauch der masurischen, der litauischen und der wendischen Sprache in öffentlichen Versammlungen, befindet.
Darauf erhält das Wort der
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Bei der Beantwortung der verschiedenen Inter⸗ pellationen über die Aufbesserung der Diensteinkommensbezũge ist seitens der Königlichen Staatsregierung am 11. März d. J. in diesem hohen Hause die Erklärung abgegeben worden, daß sie beabsichtige, die Vorlagen wegen der Aufbesserung der Gehälter der Beamt m, der Volksschullehrer und der Geistlichen noch in diesem Herbst dem Land⸗ tage zugeben zu lassen und sie mit rückwirkender Kraft aus zugestalien derart, daß die Wohltaten der Vorlagen den Bedachten bereits vom 1. April 1808 ab zateil werden. In GEifüllung dieser Zusage auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 14. d. M. baben der Herr Kultusminister und ich die Ehre, dem Hause folgende Vorlagen zu unterbreiten:
Erstens die Besoldungs ordnung für die unmittelbaren Staatsbeamten. Pit der Besoldungsordnung stebt in engem Zusammenhange die zweite Vorlage wegen der anderweiten Regelung des Wohnungsgeldzuschusses der Beamten. Meine Herren, ju unserm lebhaften Bedauern sind wir nicht imstande, im Augenblick auch diese Vorlage mit vorzulegen. Es ist Ibnen ja bekannt, daß man im Reiche und in Preußen bei der Gleichartigkeit der Verhältnisse stets bemüht gewesen ist, auch die Diensteinkommenbe ũge gleichmãßig ju gestalten, und daß wir untz ins⸗ besondere hinsichtlich der Regelung des Wohnungẽegeldzuschusses dem Vorgang im Reicht angeschlofsen baben. So ist es auch diesmal in der Absicht, konform der für daz Reich geplanten anderweiten Regelung der Wohnungegeldzuschüsse auch in Preußen vorzugehen. Im Augenblick unterliegen aber die Vorschläge wegen der Abänderung des Wohnungegeldjuschusses noch der Beratung der Bundesratgz⸗ ausschüsse, und ebe diese Beratung erfolgt ist, sind wir naturgemäß nicht in der Lage, unsererseits diese Vorlage hier zu machen; es ist mir aber in dem Bundesrat jugesagt worden, die Vorlage mit der größten Beschleunigung ju betreiben, und wir hoffen also, sie Ihnen in kürjester Frist nachliefern zu können. Die dritte Vorlage ist der Gesetzentwurf, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volkeschulen. Die vierte Vorlage regelt die Pfarrerbesoldung wie das Ruhegehalt wesen und die Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der evan⸗ gelischen Landeskirche. Der fünfte Gesetzentwurf betrifft das Dienst einkommen der kathollschen Pfarrer. Der sechste Gesetzentwurf ent⸗ hält die Vorschläge wegen Abänderung der Einkommen und der Er⸗ gänzungssteuern, und der siebente Entwurf ist die Vorlage eines Gesellschaftssteuergesezt. (Bewegung.,
Meine Herren, diese Vorlagen finden Sie jusammengefaßt in einem Gesetzentwurf, betreffend die Bereitstellung von Mitteln ju Diensteinkom mens verbesserungen, um zum Ausdruck ju bringen, daß diese ganjen Vorlagen, von der gleichmäßigen Fürsorge für die Staatsbeamten, für die Lehrer, für die Geistlichen diktiert, ein ein⸗ heitliches Ganzes darstellen, demgemäß auch zu dem gleichen Termine in Kraft treten sollen und demgemäß auch ihre finanztelle Deckung in der gleichen Weise zu finden haben.
Eine besondere Schwierigkeit bot dabei die Frage, wie die Be⸗ soldungsordnung der Beamten formell zu regeln, ingbesondere ob die Regelung durch den Etat oder durch ein besonderts Gesetz erfolgen solle. Wir haben uns in Uebereinstimmung mit den Anregungen, die damals in der Budgetkommission gegeben wurden, für den letzteren Weg entschieden. Zunäckst, meine Herren, sprachen dafür wichtige formale Grunde. Die Gesetzentwũrfe wegen Aufb sserung des Dienst⸗ einkommens der Vellssichullehrer, wegen Ausbesserung des Dienst⸗ einkommens der Geistlichen enthalten eine Abänderung bestehender gesetzl icher Bestimmungen, und ebenso würde eine anderwelte Regelung des Wohnungegeldjuschusses eine Abänderung des Gesetzes von 1873 bedingen. Also in diesen drei Materlen muß schon der Weg der Gesetzgebung beschritten werden, und daju schien es bei dem engen Zusammenhange der ganien Vorlagen geboten, auch die Besoldunggz⸗ ordnung der Beamten im Wege des Gesetzes vorzunehmen.
Es kam ein weiteres Moment hinzu: die Rücksicht auf den anderen gleichberechtigten Faktor der gesetzgebung, auf das Herrenhaus. Hätten wir die Besoldungsordnung einfach in den Etat hineingearbeitet, so würde daz Herrenhaus nur in der Lage gewesen sein, den Etat im ganjen anzunehmen oder abzulehnen, hätte sich also jeder materiellen Mitwirkung bei dieser ganzen wichtigen Materie enthalten mẽãssen, und man konnte billigerweise wohl dem Herrenhause nicht zumuten, zwar die Vorlage wegen Beschaffung der Dedungsm ttel seiner Be ratung ju unterjiehen, sich aber bei der Gestaltung der Aasgaben jeder Mitwirkung seinerseita im einzelnen ju enthalten.
Andererseits, meine Herren, würde diese Festlegung der Gehalts⸗ verhältnisse im Wege des Gesetzes mannigfache Schwierigkeiten hervor⸗ rufen können. Namentlich unsere großen Betriebe verwaltungen, in⸗ sonderheit die Gisenbahnvꝛrwaltung, wie en darauf hin, daß die außerordentlich⸗ Vielgestaltigleit der Verchältnisse, diz, man möchte sagen, tägliche Hervortreten neuer Bedürfnisse, ins⸗ besondere neuer technischer Bedũtfnisse, naturge mãß auch vielfach eine Verschiebung in der Verwendung der Beamten not—⸗ wendig macht und damit auch zugleich im einzelnen Falle eine ander⸗ weite Regelung der Bezüge gebietet. Aehnlich lagen die Verhältnisse in einzelnen Zweigen des Kultuzministertums, namentlich bei den Technischen Hochschulen, bei den Universitãten. Auch bier sind die Dinge in einem ständigen Fluß, auch bier kann man nie mit festen Verhaͤltnissen auf Jahre und Jahrjehnte hinaus rechnen. Um dieser Vielgestaltigkeit der Dinge, namentlich der Betriebsverwaltungen, Rechnung zu tragen und nicht bei den geringsten Abänderungen den umständlichen und für die legislativen Faktoren unerwünschten Weg einer Abänderung des Gesetzes beschreiten zu müssen, ist in dem zusammenfassenden Gesetz, das ich hier nach früheren Vorgängen mit dem Worte Mantelgesetz bejeichnen darf, vorgesehen, daß die Be⸗ soldungs ordnung, wie sie Ihnen vorliegt, in einjelnen Punkten auch durch den Etat eine Abänderung erfahren darf. =
Meine Herren, aus den Vorlagen selbst werde ich natürlich bei der Fülle des Stoffes nur das Wichtigste vorjutragen mir erlauben. um Sie nicht ju ermüden, und gehe zunächst zur Besoldungè⸗ ordnung der Staatsbeamten und ju der Regelung des Wohnurgt= geldzuschusses dieser Beamten ũber.
Meine Herren, wenn man das Maß des Bedürfnisses einer weiteren Aufbesserung der Beamten richtig beurteilen und sich zugleich ein Bild machen will, was für die Beamten geschehen ist, so darf man die Vorlage, die Ihnen jetzt unterbreitet wird, nur im Zusammenhang mit den Aufbesserungen betrachten, die bereits seit dem Jahre 1805 geschehen sind, die sich in den Ctata für 1906 und 1907 voll sogen haben. Wir haben bekanntlich im Jahre 1806 den Wohnungsgeld⸗ zuschuß der Unterbeamten um 50 o/o erhöht mit einem Kofstenaufwand von 84 Millionen Mark für den Staat; wir sind dann im Jahre 1907 daju übergegangen, die Gebaltsverhältniffe der Beamten im Außendienst ju bessern, was einen Kostenaufwand von 14 Million en Mark hervorgerufen hat; daju trat die Gewährung der Kleider zuschüsse für die Anterbeamten mit 3,5 Millionen Mark, und dann hat dat Richterbesoldungsgesetz einen Aufwand von 13 Milllonen verursacht, sodaß seit dem Jahre 1908 für die Aufbesserung der Bejuüge der Bean ten rund 27 Mill oren Mack bereit gestellt worden sind.
Meine Herren, die Besoldur geordnung, die ich die Ehre babe Ihrer Beratung ju unterbreiten, siebt für die Beamten einschließlich der Diätare einen weiteren Staatt aufwand von 60 Millionen bor. Daju tritt, wie ich schon erwähnte, die anderweile Regelung det Wohnungsgeldzuschusses. Ich kann mich aus den Gründen, die ich die Ehre hatte Ihnen darzulegen, beute nicht darauf einlassen, Ihnen näheres darüber mitzuteilen. Aber was den finanziellen Gffekt betrifft möchte ich doch mitteilen, daß nach den bie herigen Vorlagen auch auf dem Gebiete des Wohnunggeldzjuschuses eine weitere Aufbe sserung von nicht weniger als 23 Millionen Mark für die Beamten erfolgen wird. Rechnen Sie die Leistungen der Jahre 1966 und 1907 mit den jetzt geylanten zusammen, so ergibt sich, daß der Staat bereit ist, füt die unmittelbaren Staatsbeamten eine dauernde Mebrbelastung der Staatgkaffe von 111 Millionen Mark auf sich zu nehmen. (Goͤrtl Hört! rechtz. Bravo!)
Meine Herren, Sie finden der Besoldungsordn ung eine auk⸗ führliche Denlschrift beigegeben, und vor allem Zusammenstellungen⸗ aus denen die gegenwärtigen und künftigen Bejüge der Beamten er⸗ sichtlich sind, um dem hoben Hause das Studium der ganien Materit ju erleichtern und es den einelnen Herren iu ermöglichen, sich alsbald ein Bild zu machen, in welchem Maße die einzelnen Beamten auf⸗ gebessert werden.
Ich hebe als Wesentlichstes hervor, daß alle unteren Beamten eine Gebaltzaufbesserung erfahren, wenn Sie die Aufbesserungen bon 1908 und 1907 mit berücksichtigen; daß ein Teil der B amten det Außendienstes, der erst 1807 aufgebessert worden ist, abermals eint Gehaltsaufbesserung erfährt, und jwar werden die Unterbeamten all durchschnittlich um mindestens 200 aufgebessert, das bisherige Mindestgehalt von 800 4 verschwindet überbaupt aus dem Gtat, um das Mindestgehalt der untersten Kategorie aller Saatsbeamten betragt 1000 46. Die mittleren Beamten werden auch fast durchweg auf⸗ gebessert und ein großer Teil der oberen Beamten.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Mr 2z49.
(Schluß aus der Erften Beilage.)
Melne Herren, ich glaube Ihre Zustimmung ju finden, wenn ich sae daß bei der Regelung dieser ganzen Materie unser Streben babin geben mußte, die vielfach aus dem Zusammenwachsen unseres giochen Staates aus den verschiedensten Landesteilen, aus der
erogenttät der Staate verwaltung und der Betriebe verwaltung allein ellarlichen Nnebenbeiten in der Gehaltsbemessang ju beseitigen und giõßere Gleichmäßigkeit für die adãquaten Beamtenkategorien zu schaffen. So werden von rund 272 000 etatmãßigen Beamten kũnftig die weitaus meisten, nämlich 269 200 Beamte, ihr Gehalt nach Dienst⸗ alters stufen eihalten. Ich brauche hier nicht auszuführen, wie diese Abmessung des Gehalts nach Dienstaltersstufen für die Beamten eine sebr viel bessere, eine sehr-viel günstigere, weil auf sichere Verhältnisse basiert, ist. Sie bangen mit ihren Asjensionen nicht davon ab, ob ju⸗ sillig in dem oberen Lebengalter ein Ausscheiden von anderen Beamten ftattfindet, sondern sie haben wit Sicherheit darauf ju rechnen, daß nech Verlauf gewisser Jahre ihnen eine weitere Altersstufe ge währt wird.
Nun waren auch diese Beamten, die bisher nach Dierstalter?⸗ stufen ibr Gebalt bekamen, in nicht weniger als 106 verschiedene Klafsen gegliedert, und es ist gelungen, diese 106 Klassen auf zl Klassen, also auf noch nicht die Hälfte der bisherigen Klassen, ju ermäßigen. Meine Herren, nur wer täglich in dieser Arbeit dringestanden hat, kann ermessen, welch außerordentliche Schwierig⸗ keiten es gemacht bat, ju diesem Resultat ju kommen; denn jedes Rütteln an einem bisherigen Gehaltssatz jog naturgemãß Berufungen ron den verschiedensten Selten nach sich, und bis man die hundert⸗ facken und tausendfachen Wünsche, die von den Ressorts geäußert wurden, nach dieser Richtung bin vereinigt batte, bedurfte ez eines außerordentlichen Maßes von Arbeit, und ich erfülle nur eine Pflicht der Dankbarkeit, wenn ich erkläre, daß, wenn dieses Werk gelungen ift, es in erster Linie der nie rastenden Hingebung und der Sachkunde meiner treuen Mitarbeiter, des Unterstaats sekretãrs Dombois und des Gtatsreferenten Noelle, ju danken ist. (Lebhaftes Bravo!)
Neben diesem Gros der Beamten, die künftig ihr Gehalt nach Dienstaltereftufen beziehen werden, verbleiben nur 2268 Beamte, die nicht nach Dienstaltersstufen rangieren, sondern Durchschnitts gebälter beiiehen. Hier kamen nämlich die besonderen Ver⸗ bältnifse der Universiläten, der Technischen Hochschulen, auch der nicht voll besoldeten Kreieärjte und anderer Kategorien in Betracht, bei denen die Anforderungen an der amtlichen Tätigkeit und die ju berücksichtigenden Nebeneinnahmen so außerordentlich ver⸗ schieden find, daß etz hier nicht richtig war, sie über einen Kamm zu scheren, wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf, sondern bier nur ein Durchschnittsgebalt ausjubringen und im übrigen die Bemessung des Gehalts der Besonderheit des einzelnen Falles vorjubehalten. Endlich sind einige wenige Beamte, nämlich 4 bis 500, mit Einzel gehältern bedacht.
Meine Herren, es würde zu weit führen, wenn ich alle einzelnen Kategorien von Beamten, ihre gegenwärtigen und ihre kũnftigen Gehaltssatze etwa hier vortragen wollte; ich glaube, das würde Sie äber Gebühr aufhalten. Nur einige wenige, die stets ein be⸗ sonderes Interesse in diesem hohen Hause gefunden haben, möchte ich bier anfũhren.
Die Gendarmen, Schutzleute (Eachen links) und Zollaufseher, die biz jum Jabr 19807 1200 bis 1600 ½ bekommen baben, werden künftig 1100 bis 2100 Gebalt bekommen (bravo; sie werden also ein im Anfange gebalt um 200 M und im End⸗ gebalt sogar um 500 M gegen den Zustand vor 1807 aufgebessert werden. Daju kommt die Aufbesserung des Wohnung sgeldzuschusses, die namentlich für die Kategorie der Schutz leute, die meist in großen Städten stationiert sind, von erheblicher Bedeutung ist. Die Förster, die bis jum Jahre 1807 ein Gehalt von 1200 bis 1800 batten, werden nach der Vorlage ein Gehalt von 1400 bis 2400 4 beziehen (bravo), also im Anfangsgehalt ebenfalls um 200, im Endgebalt sogar um 600 4 aufgebessert.
Die sehr zahlreiche Kategorie der Assistenten, die nicht weniger As 25 00 Beamte umfaßt, sah sich bis jum Jahre 1907 aaf ein Gehalt von 1500 bis 2500 gesetzt und wird künftig ein Gehalt bon 1650 bis 3300 * benieben, also in maimo eine Ausbesserung don 600 6 erhalten.
Meine Herren, bier vielfach im Hause geäußerten Wünschen gemäß, sollen die Gerichtsschreiber im Höchstgehalt den Regierungs⸗ sekretären gleichgesetzt (öravo ), im Anfangsgebalt allerdings etwas niedriger gestellt werden (ahah, weil sie bekanntlich eher zur An= stellung kommen als die Regierungesekretäre; aber sie werden die Gebhaltestufen so bejieben, daß sie ungefäbr in demselben Alter ju denselben Gehaltesätzen gelangen wie die Regierungssekretãre.
Meine Herren, was dann die höberen Beamten betrifft, so ist ja bekanntlich durch das Richterbesoldungsgesetz das Gehalt der Amts⸗ richter, der Landrichter, der Staatsanwälte in masimo dem der Regierungsräte gleichgeftellt worden. Diese Regelung konnte nicht berein elt bleiben, und alsbaid, nachdem sie für die Richter erfolgt war, wurde ja der lebhafte und von ihrem Standpunkte aus berechtigte Wunsch der Oberlehrer geltend gemacht, nun ebenfalls den Richtern und damit den Regierungsräten im Höchstgebalt gleichgestellt ju werden, und dieses hohe Haus hat auf Antrag der Herren Abgg. von Hevdebrand und Cassel einstimmig eine Resolution in diesem Sinne gefaßt. Meine Herren, die Königliche Staatsregierung hat in Ueber⸗ einstimmung mit diesem einstimmig geaußerten¶ Wunsche uad in dankbarer Würdigung der Verdienste der Oberlehrer um die Grniebung der vaterländischen Jugend beschlossen, das Höchstgebalt der Oberlehrer dem der Richter gleichjustellen, es also von 6000 auf 70 „ iu bringen. (ckbaftes Bravo) Auch bier ift das Anfangs, gehalt niedriger als das der Richter bemessen, nämlich auf 2A ob statt auf 3000 , weil auch die Oberlehrer bekanntlich etwas früher zur Anste lung gelangen als die Richter (Zuruf: Zufall h; aber auch hier
Zweite Beilage
2
Berlin, Mittwoch, den 21. Oktober
sind die Stufen so angeordnet, daß beide Beamtenklassen in derselben Frist dag Höchftgehalt erreichen.
Nun, meine Herren, ein gutes Werk zieht andere gute Werke nach sich; man kann auch sagen: ein böͤses Werk nieht andere bõse Werke nach sich (Heiterkeit), je nachdem, von welcher Seite man die Sache betrachtet. Meine Herren, wurden die Richter den Regierungs rãten im Dõ hstgehalte gleichgestellt, war es der Wunsch, auch die Oberlehrer den Regierungs⸗ rãten . in dieser Benehnng gleichjustellen, so konnte nach Auffafsung der Staatz regierung diese Regelung unmöglich vereinielt bleiben; wir konnten die en ren Kategorien von Lolalbeamten mit gleicher Vorbildung, gleicher a? *mischer Ausbildung nicht ungũnstiger behandeln als die Oberlehrer and die Richter (sehr richtig), und man bat uns aus diesem hohen Hause oft jugerufen, wir sollten ganje Arbeit machen. Wir haben uns entschlosfen, das u tun, und haben also in der Vorlage vorgesehen, daß alle höbrren Lokalbeamten mit voller akademischer Bildung und praltischer Vorbildung im Höchst⸗
gebalt gleichzestellt werden (Bravo); das sind also die Kreieschul⸗
inspektoren, die Bauinspeltoren der verschiedensten Verwaltungen (Bravoh, das sind die Gewerbelnspektoren, die vollbesoldeten Kreis⸗ ärjte, die Oberförster und noch einige andere Kategorien; bei den Oberförstern mit der geringen Abweichung, daß bei ihnen 300 6 an Nebenbejügen auf das bare Gehalt angerechnet werden.
Endlich, meine Herren, ift öfter darüber — und nicht obne Grund — geklagt worden, daß sich die Gehaltsverbältnisse für die einielnen Beamten verschieden gestalten, je nachdem sie aus zufälligen Ursachen eine kärjere oder längere Wartejeit durchjumachen gehabt haben. Um diese Zufälligkeiten der Wartezeit herabjzumindern, wird Ihnen vor⸗ geschlagen, nach dem Vorgange bei dem Richterbesoldungs gesetz bei den höheren Beamten mit nicht mehr als 3000 A Anfangs gehalt die diätarische Dienstjeit, die 4 Jahre übersteigt, und zwar bis zur Dauer von 2 Jahren, auf daß Besoldungsdienstalter anjurechnen. (Bravo.)
Meine Herren, ich darf nicht verschweigen, daß diese Gleich⸗ ftellung der höheren Beamten der Lokalverwaltung mit den höberen Beamten der Provinzialverwaltung nicht gan ohne Bedenken ist. (Sehr richtig! Rechts) Man kann das Bedenken aufwerfen, ob wir die Rekrutierung der Provinnalinstanz in dem bisherigen Maße mit vortrefflichem Material werden vornehmen können, wenn der Anreij des böberen Gehalts bei der Provinzialinstan weggefallen ist, wenn die Lokalbeamten ein gleich hohes Maximalgebalt bejiehen und daneben die Annehmliq keit einer selbständigeren Stellung, vielfach auch Neben⸗ annehmlichkeiten wie Dienstwobnung und dergleichen haben. Aber auf der andern Seite — und das war für die Staatsregierung ent⸗ scheidend — lag der einfstimmige Wunsch des Hauses vor, die Ober⸗ lehrer den Reglerungs räten gleich;juftellen. Es sprach für die Gleich- flellung der Umstand, daß die Lokalbeamten wie die Provinnalbeamten gleiche Vorbildung haben, und vor allem, wenn wir den Wunsch haben — und ich glaube, darüber befindet sich die Staatsregierung in Uebereinflimmung mit dem hohen Hause — allgemein eine Dezentra⸗ lisation unserer ganzen Verwaltung vorzunehmen, mehr Geschäfte von der Provinzalinstanz auf die Lokalinstanz ju übertragen, müssen wir auch mit allen Kräften dabin wirken, daß tüchtige Beamte in der Lokalinstanz beschäftigt werden und ihr vor allem erhalten bleiben. (Sehr richtig) Um diesem Gedanken der Dejentralisation in jweck⸗ mäßiger Weise vorzuarbeiten, haben wir uns entschlofsen, Ihnen eine Regelung vorzuschlagen, die hoffentlich dahin führen wird, der Lokal- instanz tüchtige Beamte ju erhalten, und vor allem Beamte, die mit Land und Leuten vertraut sind, die erste Vorbedingung jeder wirklich gedeiblichen und die Bedärfnisse der Bevölkerung sichernden Geschäfte⸗ führung. (Bravo)
Meine Herren, sollen Richter, Oberlehrer und die anderen Lokal⸗ beamten den Regierungsräten gleichgestellt werden, so konnten diese nun ju meinem lebhaften Bedauern nicht wiederum hervorgeboben und also nicht aufgebessert werden; denn sonst wãren aus dem Gesichtspunkt der Gleichstellung Richter, Oberlebrer und alle Lokalbeamten gefolgt, und wir wären dann auf Gebaltssätze gelangt, die ungerechtfertigt boch gewesen wären. Um aber auch den Beamten der Verwaltung soweit entgegen zukommen, als diese Rücsicht der Gleickstellung es irgendwie zuließ, baben wir junächst die Bejüge der Verwaltung assessoren wesentlich verbefsert. Während sie bisher jwei Jahre nach dem Examen gar nichts bekamen und nach zwei Jahren mit 18060 „ an⸗ fingen, sollen sie jetzt aleich nach dem Examen Diäten bekommen, und jwar sofort nach dem Framen 2160 ½ Auch die ganje Skala der Diäten ist wesentlich günstiger für die Beamten, als es bisher der Fall war. ;
Die Vorlage schläͤgt ferner vor, die Prãsidialoberregierungsrãte mit einem Gebalt von 7600 bis 10 000 M unter Wegfall der bis herigen Stellen zulage aus justatten, weil die Prãsidialoberregierungs⸗ räte gegenüber den anderen Oberregierungträten eine gehobene und bedeutendere Stellung baben, indem sie den Präsidenten nickt nur in der Regierungsabteilung, sondern auch den Leitern der anderen Ab— teilungen gegenüber vertreten.
Gg. wird ferner vorgeschlagen, die Oberprãsidialtãte mit dem vollen Gehalt der vortragenden Räte von 7500 big 11000 ausjustatten, weil wir den dringenden Wunsch eines lebhafteren Augtausches jwischen Zentrallnstanz und Provinzialinstanz draußen haben, und weil wir es ermöglichen wollen, daß auch die vortragenden Räte in Oberprãsidialratestellen einrücken, und umgekehrt.
Im allgemeinen möchte ich noch binjufügen, daß die Teuerungs⸗ zulagen nach der Gehaltaufbesserung weggefallen sind, und daß die Funktions zulagen nach Möglichkeit eingeschränkt worden sind, daß alle diese Zulagen in die Besoldungzordnung eingearbeltet sind, sodaß das Haut die Möglichkeit hat, einen vollkommenen Einblick in diese Ver⸗ hältnisse zu gewinnen.
Diese den Beamten jugedachten Wohltaten werden, wie ich schon eingangs erwähnte, ibre volle Beleuchtung und Bedeutung erst er⸗ fahren durch die Regelung des Wohnungageldzuschusses für die Be⸗ amten, die Gesamtausgaben von nicht weniger als 23 Millionen Mark mit sich bringt.
1908.
Ich verlafse diese Vorlage und gehe in aller Kürie ju der Aufbesserung der Dienstbejüge der Lehrer über, indem ich hier naturgemäß nur die Hauptgrundlagen des Gesetzes mitteilen kann und es im übrigen dem Fultusministerium überlaffen darf, die Vorlage im einjeln zu begränden. Das Gesetz von 1857 hatte bekanntlich für die Bemessung der Gehälter der Lehrer nur Mindestsätze vorgeseben und überließ es im übrigen der Regelung im einzelnen, je nach den lokalen Verhältniffen, diese Sebaͤlter zu be⸗ messen. Ez war im Plane, unter Berücksichtigung dieser Lokal- verbältnisse die Gehälter fär die einjelnen Regierungsbeirke be⸗ ziebentlich Provinjen zu regeln. Man kann aber nicht sagen, daß diese Regelung eine befriedigende gewesen wäre (sebr richtig), denn über die Normen, die in den einzelnen Regierungebenrkem oder Pro— vinzen gefunden waren, ging altbald die eine oder andere Gemeinde hinweg, die anderen Gemeinden mußten folgen, und so ergab sich in kärjester Frist eine sachlich vielfach nicht gerechtfertigte Buntscheckigkeit in der Bemeffung der Gebälter der Lebrer (sebr richtig!, daraus folgend eine Un ufriedenbeit der Lebrer in Orten, die mit den GSe⸗ hältern zurückgeblieben waren, und daraus wiederum folgend ein im allgemeinen Interese lebbaft ju beklagendes Abftrömen der Lehrer vom Lande und aus den kleinen Stärten. (Sehr richtig)
Meine Herren, die Unterrichtskommission dieses bohen Hauses bat ja bekanntlich bei der Beratung dieser gan ien Materie den Wunsch ausgesprochen, man möge ein grundsätzliches Einbeitsgebalt für alle Lebrer einführen. Die Staatsregierung glaubt nun, ibrerseits an dem Grundsatze des Artikels 25 der Verfassung festhalten ju müssen, wo⸗ nach einerseits die Schule eine Veranstaltung des Staates. aber die einelne Gemeinde die Trägerin der Schulunterbaltung ist und der- Staat nur subsidiär mit seinen Mitteln einzutreten hat, und wonach por allem die Gehälter der Lehrer den Lokalverbältnissen gemäß ju bemtssen sind. (Unrube rechts) — Ich bitte, meine Herren, lassen Sie mich noch ein Wort binjufügen. — Mit dieser grundsãtzlichen Stellungnahme ist es aber vereinbar, eine größere EGinbeitlichkeit in den Gebaältern der Lehrer herbeijufũhren. (Bravo) Denn es ist anzuerkennen, daß sich die Kosten der Lebensbaltung jwischen Ost und West, jwischen Stadt und Land vielfach ausgeglichen baben (bört, böril sebr richtig), daß im Osten und auf dem Lande die eigentlichen Leben? mittel vielleicht billiger sind, die Kosten für den Arjt, die Koften für den Apotheker aber böher und vor allem die Kosten für die Kinder ⸗ ernie hung. (Sehr richtig! rechte) Meine Herren, von diesem Sesichtt.· punkt aus schlägt Ihnen die Königkcche Staatsregierunz vor, in allen Gemeinden ein gleiches Grundgehalt von 1350 für die Lehrer und gleiche Alterczulagen von 200 M ju gewähren (bravo), sodaß die Lebrer auf ein Gehalt von 1350 bis 3150 4 kommen.
Meine Herren, wenn Sie berücksichtigen, das das Gesetz von 1897 ein Gehalt von 8oo bis 1800 4 vorsah, so, glaube ich, sind die Sätze, die die Vorlage jetzt vorschlägt, von 1350 AÆ bis 3150 M in der Tat ein wesentlicher Fortschritt in Interese der Lehrer. (Zu- stimmung und Widerspruch.)
Meine Herren, die Lehrerinnen sollen auf ein Gebalt von 1050 bis 2400 Æ gebracht werden (bravo ), während das Gesetz von 1897 nur ein Gebalt von 700 bis 1420 für sie vorsah.
Die gleichmäßige Bemessung des Srundgebalts auf 1350 und der Altersjulagen auf 200 6½ kann aber nun nach Auffafsung der Königlichen Staatsregierung nicht bis in die äußersten Konsequenzen durchgeführt werden. In den großen Städten mit eigenartigen Ver- bältnissen, mit einem hochentwickelten Schulsystem muß die Möglich⸗ keit gegeben werden, über dieses Grundgehalt von 1350 binaus⸗ jugeben. Und so macht Ihnen der Gesetzentwurf den Vorschlag, bei den Gemeinden über 25 C00 Seelen je nach der Größe der Gemeinden pensionsfähige Ortsjulagen von 200 Æ, 400 und 750. ½ gewähren ju können, sodaß für alle Gemeinden bis 25 000 Selen eine volle Ginbeitlichkeit erzielt wird und nur die größeren, darüber hinaus⸗ gehenden Gemeinden noch pensionsfähige Ortgzulagen in einer be⸗ stimmten Höbe gewähren können.
Meine Herren, und was kostet die Sache? Die Gesamtkosten ein⸗ schließlich der Mietentschädigung belaufen sich auf 33 Millionen Mark (bort, bort h, von denen der Staat nach der Vorlage bereit ist, 30 Millionen seinerseits zu ũbernehmen. Nun ergab sich die Schwie rigkeit: wie soll dieser Staatebeitrag von 30 Millionen verteilt werden? Die naturgemãße Aufgabe mußte es sein, diese neuen, sehr großen Staatsmittel dahin ju bringen, wo das größte Bedürfnis war, und von einer schematischen Regelung, wie sie früher beliebt war, nach Möglichkeit abjuseben. Wenn man sich nun vor die Frage stellt, wo das größte Bedürfnis der Unterstützung vorhanden ist, so liegt es unjweifelbaft bei den kleinen und kleinsten Gemeinden. Bei diesen ist jedenfalls im Gros der Fälle die Situation die, daß sie diese erhöhten Gebälter der Lehrer nicht aufbringen können, und bei ihnen ist also im Gros der Faͤlle das Bedürfnis einer staatlichen Beihilfe gegeben. Die Vorlage schlägt also in Anlehnung an die Regelung des Schul⸗ unterhaltungsgesetze vor, den kleinen Gemeinden mit nicht mehr als 7 Schulstellen im Wege des Gesetzes einen Anspruch auf erhöhte staatliche Leistungen zu gewähren (bravo! rechts), und jwar soll die Erhöhung des staatlichen Zuschusses bei den Lehrerstellen 200 M und bei den Gehältern der Lehrerinnen 100 6 betragen, und der Beitrag zur Alters ulagekasse soll staatt⸗˖ seitig um 135 6 für, die Lehrerstelle und um 70 fũr die Lehrerinnenstelle erhöht werden.
Bei den Schulgemeinden mit mehr als 7 Schulstellen lag die Situation wesentlich anders. Hier findet sich doch gottlob eine große Anzahl von Gemeinden, die nicht als überlastet, als leistungsschwach angesehen ju werden brauchen, und hler ist das Bedürfais auch in⸗ sofern geringer, als diese größeren Gemeinden ihre Gehalts ätze für die Lehrer doch schon biel mehr den jetzt vorgeschlagenen höheren Sätzen genähert haben. Es lag bier also, wie wir meinen, kein Be⸗ därfnis vor, ihnen allen unterschiedaloz, schematisch die erböhten Staatgbeiträge zu geben, sondern es kam darauf an, bier im einjelnen Falle das größere oder geringere Maß deg Bedürfnisseg in