2.
werden. In den Fällen des 5 26 Nr. 1, 2, 3 und des 5 27 Nr. 6 ] schöpften Gesetzes voriusch lagen, wenn es nicht wünschenswert und und kleinen Sorten auf dem Weltmarkt unterschled og in den Ruf Als Herkunftebezeichnung wird 6 2 h 3 möglich . gleichteltig die bessernde Hand an verschiedene sachlich käme, zu einem bestimmten Teile aus Zuckerwasser zu bestehen. die besondere Art des gran . ö 3 . 6 r, 224 der zuckert, der Willtär der Behörden oder ] ersetzt diese von Fall zu Fall ausjulegende V Ilrma oder die Hintufligung. Cwoõn Worten in en ichn Tre ne. Sach en aus. Höarnß der darf noch ol gendes bemerkt werden. gabs der fär gem gerten Wein 2 ,. un g e e f,
kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden. l ,,, , , , e g, e, d , ,, J in ziehung oder Vernichlung der Stoffe ju erkennen, die zum Zwede Der Reichstag ͤ . ichen, agun ; en Hinweis eafkält. ʒ ; ostgewicht, Tag mit einfa wen ; der Begehung einer nach den 3 dicses Gefetzes strasbaren mehrfach beschäftigt und dabel dem Wansche, das Hesetz vom 2I. Mai an der Reise fehlt, übri mit Notwendigkeit 1azu, die Vornahme der Praxis des Verkehrs wie der & * , . * ee. = , Ollfamittesn leicht mit ine dn e e, ge, . . * 4 kesonderer Sorgfalt bei der Trauben Handlung bereit gehalten werden, 1361 wesentlich in verschärfen, wis derbolt Augdrud gegeben. Sr wird Zuckzrung in jedem Falle in die Gegend zu derwelsen, wo jum Ver Meinungen darüßer, welchen Anforderungen die Ware entsprechen muß in ö. . kann, das sichere Maß. Schwiertger ist die He. Saß ?; im bt! * ; 6 * ö Hen Zwed wie die Vorschrsft des 52 Die Vorschriten des Am. 1, 2 finden auch, dann Anwendung, genügen, an die am 7. Mär 187 verhandelten Inlerpellationen Br. A4leiche geeignete nakürliche Erzeugnisse jur Hand sind, d. h. in daz um Anspruch auf die Bezeichnung Kognat erbeben zu können, aus. e me,. er Grenze des Zasatzes an Juckerwaffer, jumal bei Most einen gude en, sel bst . ste der Erwägung, daß Wein durch wenn die Strafe gemäß S§ 73 des Strafgesetzbuchz auf Grund eines Reesicke beziehungsweise Schellborn und Genossen?) und an di⸗ Grörte!· Weinbaugeblet, aus dem die Trauben sfiammen. 13 g f ; einander. Die Hauptfrage ist, ob der Altoholgebalt, entsprechend der Fer . 6 vorhandenen Säuregrade der erst nach der winnt, an Gigenart sn, . . 6. oö, und Handelswert ge⸗ anderen Gesetzs zu bestimmen ist. — rung von Fragen des Weingesetzes kei Gelege nbest der 2 Beratung braucht nicht eng gefaßt zu werden, soandern = . n dem ursprünglichen Art der Gewinnung in Cognac, ausschließlich auz der Derd Zärung eintretende natürliche Säureversuft in Betracht gezogen jeichnungen hat, durch welche 2 8 halb keinen Anspruch auf Be⸗ Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person des Ctatz für das Rechnungesahr 197 am 17. April 19073) zu landläufigen y 3 23 * 6 . 1 ö. . be⸗ . von Wein herrübren muß oder ob es genügt, wenn dies en m. n,, besteht jedoch, einerlei wie die Aisg in die Benennung 2 w . betont wird. deren Erzeugnisse aller Verschiedenhe zelnen nat für einen Teil des Altobols zutrifft. In der franjösischen gemäher Weise . i dn, delt in 1 sach⸗ . . 2 auf Gtifetten. in en,, . 2 — ; ; als un⸗ gle mit den sonstigen Namen des Weines dera . ä
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt erinnern. Die damals angenommene Resolution Baumann und Ge= zeichnen, . z werden. nossen) fordert außer der Verschärfung der Strafvorschriften den Aug · doch den Erzeugnissen an derer Gebiete gegenũber ö , Gesetzgebang hat sich in neuerer Zeit die strengere Ansicht wieder billig gelt ĩ ĩ ĩ bau der Weir kontrolle mit Hilfe fachverständiger Beamten, die Ein⸗ woklbekannt ! Eigentümlschkeiten aufweisen. uch wir der Ab. Geltung verschafft Dle führende Stellung der franz ostschin Industri⸗ R 2 8? — . . ie, n. Eingriff in die natür. gebracht ift, daß fie in den Augen des Abnebmers * z 1 — nimmt, zu verlangen, daß er üunz - der Gigenäart des Weincz Klenend erschei n ie r nen muß. Dies ist z. B.
§ 30. = . Die Voischriften anderer die Heistellung und den Vertrieb hon schränkang des Gebrauchs von Zucker und Zeckerwasfer bei der Her, grenzung darauf geachtet werden müssen, daß die einzelnen Gebiete wie der Umfang der Einfuhr französische ĩ Wein treffen der Gefetze, inzbeson dere des Gesetz. s, betreffend den Ver, stellung von Wein unter räumlicher und zeitlicher Begrenzung des eine gewisse wirtschafiliche Selbständigkeit behaupten können. Diese lassen es angeregt Kö k , . von den Folgen zu geben vermag, daß er sich also, wenn bei dem Namen eines Wembe kebr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs egen fänden, Zusatzeg und die Deklaration des Verschuittz von Weißwein mit Vorschrift im Vereine mit der vom Reichstage befürworteten, die Grunzsatz anzuerkennen, deffen sirenge Beobachtung auch ber —— ha n n, Kenntaisse hierzu nicht ausreichen, bei Sachoer stãndigen Wach tur *. . ö ,. der Fall in Angaben wie vom 14. Mai 1579 (Reichs gesetzbl S. 145), des Eesetzes zum Schutze Rotwein. Ueberwachung des Geschãfts erleichternden BSeschrãnlung des Zuckers Induftrie nur von Nutzen sein kann. Um jeder ,, e tel olt. Die Möglichkeit des Irrtums bleibt allerdings an ⸗ N. N.“ und ähnli n. * 8 41 . k N.. Aus den Weinbergen des der Warenbezeichnungꝛn vom 12. Mai 1891 KReichegesetzl. S. 441) Die Strafvorschriften des geltenden Gesetzes reichen in der Tat auf Herbst und Frühwinter wird dazu beit tagen, tie Verwendung von Herkunft vorjubeugen, soll daneben bestimmt werden aß hne mie g es nach Ursache und Verlauf noch nicht genägend bekannten ö * . ie Vorschrift der Angabe des Ver= und des Gesetzes zur Bekãmpfung des unlauteren Wettbeweri bö vom 27. Mai nicht aus, um in schweren Fällen der Gesetzesderletzung Strafen zu Zucker bet der Weln bereltung in den Grenzen ju halten, ia denen sie im Schaumwein handel auf jeder Flasche mit KRogndkt᷑ das Land anzu⸗ e,. des natürlichen Säureverlustez auch für den durchaus e e 6. 3. P . ergsbesitzer gn sollte, nicht entgegensfeht, 1896 (Reichsgesegbl. S. 145) bleiben unberührt, weit nicht die Vor. verhängen, die im Verhältnisse zu den Werken fliehen, um die es sich den Namen Verbesserung, berbient. . ; geben ist, wo der Inhalt für den Verbrauch serlig zestelt worben int 2 ee, gen. Ist aber die aus diesem Grunde gebotene Vorsicht mieden wird eniehung zu der Benennung den Mans ver= schriften biecses Sefetzes ent egenfleben. Die Vorschriften Ner S5 16, 17 dabei in der Regel handelt. . Die Voꝛschristen über das Zuckern des eines und ůber die Hherstellung Vertreter der Kognatbrennerei wie des Kognathandels haben sich 1 5 et worden, so bleibt ein solcher Irrtum von Strafe frei, da 5 irolle wird gleichfalls allgemein alz Be. von Wein ükerhauvt dürfen aber nicht, wie es in der Hauptsache gegen⸗ mit dieser Art der gesetzlichen Rezelung ein verstant en erflär 2. . . . z 6 = . n, .. durch ein, wenn im 5 . . 2 Zuckern des Weines innerhalb der ; rlãssigke ellendes Verschulden bedingt ist. nen Grenjen alg notwendiges Hilfsmittel der Wein⸗
dez Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Strafver solgungen Der Ausbau der Kon u r . h dürfnis anerkannt. Einerfeits ist es erforderlich, amtliches Kontroll⸗ wärtig der Fall ist, auf die gewerbe mäßige Herstellung oder die Her⸗ i ̃ ĩ Als in keinem Falle überschreitbares Maß des Jude rwasser; fsatzes bereitung bei ungenügender Traubenreffe zugelaffen wird, so ist doch
auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Dutch die n er 5 ĩ . ; ; Vorbildung in autreichender Zahl, auf- stellung für Handel und Verkehr, beschränlt wzrden; Die enge Ver⸗ B. Erläuterung einzelner Vorschriften. . . . ist ein Fünftel des . bie Meischung gelangen ken He , meer. e gehn r daß dadurch die natürliche Zusammensetz ung des
glich sei wr
Landezregierungen kann jedoch bestimmt werden, daß die au Grund personal mit entsprechen der r ? n ‚— del un / ö
dieses Gesetzes auferlegten Geldftrafen in erster Linie iur Deckung der zustellen, . . . 3. 3 n K . S 16 1mit 83 Abf. I Nr. 3). ) bed e lt gm e n 6 enn ie J u üũberwa en Betriebe ju erlassen. ielmehr, nn n ; n ; . 3 . a ö ; ner w ̃ id fũ ᷓ
= . Die Begriffsbestimmung ist in der Hauptsache aus dem Gesetz Saße des 5 3 , 2 in 2 k 2 9 ö fe,, ö ö
aß der Abnehmer ohne weiteres erkennen kann, daß und in welchem
Koften ju verwenden sind, die durch die Bestellung von Sach ⸗ büchern dur l J g derfländigen auf Grund des 3 19 diefes Gesetzes entfteben. Die Ver⸗ Wärend aber solche Vorschriften, ble in dem geltenden Fesetze seblen, fosf, die Vorschriften grundsäslich fär die Herstellung schlechthin zu vom 26. Mar 1301 * nah ̃ 6 . wendung erfolgt in diesem Falle durch die mlt dem Volljuge des Ge. nur durch eine Eigän jung des Gesetzes gegeben werden können, ist die erlassen und Ausnahmen nur im eangsten Rahmen zu bewilligen, so— riffs auf bag Gr . a Mit der Ginschränkung des Be⸗ Inner alb des gesetzlich Zugelaffenen erreicht werden kann und daß mf . fetzes betrauten Landeszentralbehörden, durch welche die etwa Her. Bestellung geeigneken und auzreichenden Kontroll personals wesentlich weit S obne Sefährdung des G. s-esboll zugs angärgig erscheint. n, , . — 26 aus dem Saft der (rächen Weintraube anderseits ernfteren Mißständen selbst dann vorgebeugt bleibt, wenn mfang dies geschehen ist. Der Abnehmer kann deshalb beanspruchen blerbenden Ueberschüsse auf die nach s 17 des Gesetzes vom 14. Mai eine Aufgabe der Verwaltung, die bierbei die Möglichkeit baben muß Der Reichstag bai schließlich die Deklaration des Rotweiß⸗. n,. neueren Gesetzgebung in Desterreich, Frankreich wie vorauszusehen, hin und wieder das Höchstmaß auch in Fällen aug: Ausschluß darüber zu erhalten, ob eine solche Verãnderung des narũr⸗ 1579 in Betracht kommenden Kassen zu verteilen sind. die Verschtedenbeil der örtlichen Verhäͤltniffe ju berücksichtigen; durch verschnitts, d. h. die Vorschrijt gefordert, daß eln durch Miscung bon Parüͤsch᷑ fübrten die V genutzt werden sollte, in denen schon mit Hilfe eines geringeren Zu— lichen Erzeugnisses stattgefunden hat. Die Möglichteit, bei Verweige⸗ § 31. Gescg und Ausfübrungsrerordnungen können nur Mindestsorderungen Rot- und Weißwein hergefrelltes Getränk nur unter Angabe dieser setzs vom 4 Mai 1661 orschriften im 8 3 Abf. 1 Nr. 3 des Ge. satzes 6 brauchbareres Getränk hätte ernielt werden können; ee. der Auskunft vom Geschäͤft abzustehen oder allenfalls die Min⸗ Dieses Gesetz tritt am in Kraft. und SHrundlaͤtze aufgestellt werden. ö k , ,,, . e. e Genn fe hal der, Hong den a wn qfarb l, die ffn Str eh se Wenn genen, eite di se rechrung feine kenn eee, e dlungel s s mile süls g die Aust wach= Mit diesem Zeiüpankte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr Antrãge auf räumliche und jeitliche Begrenzung der Zuckerung er Roiweißverschnitt kann nicht sch 3. . verworfen r en; laffigen bon der Jal chan , er, . e Unterscheidung des Zu⸗ . *g . erfolgt der Zusatz, wie bei Rotwein üblich, zur Maische, 6 hi . chtig erweist, schützt die sen An spruch nur unvollkommen,
mit Wein, weinbältigen und weinähnlschen Getränken, vom 24. Mai wie uf Eellaration des Rotweißverschnittg sind in ähnlicher Weise er ist für ein elne Gegenden naheju unentbehrlich geworden. Ga ist Hie fine m , nn fn acahmung vereinfacht. ̃ * u 8 aus der Erfahrung bekannte Ausbeuteverhältnis der * eim Kauf aug zweiter oder dritter Hand. 1901 (Reichagesetzbl. S 176) außer Kraft. schon bei Ter Beratung des Gesetze; vom 24. Mai 1301 im Reichs. aber ein durchaus berechtigtes Verlangen, daß der schwer um seinen ber Gren ,, , . che Bereitung von Treckenbcerauslesen echnung zu Grunde gelegt werden. on aus diesem Gesichtzyunkte würden fich die Vorschtiften des Ber Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Ge⸗ tage gestellt, damals aber won der Regierung abgelehnt worden: Die Bestand ämpfende deutsche Rotweinbau vor unlauterem Wett d, , , . een, 2 ö. die Reife hinaus am Stock 1 3 w. . 2. Ber Gntwuf rechnet damit, daß jwar in den 3 . rechtfertigen; sie haben aber darüber hinaus die Aufgabe, setzes nachwelesich bereits bergestellt waren, sst jedoch nach den biz. Deklaration des Rotwe ßer chat mit Ruͤcksichi auf die bin ichtlich bewerbe der Erzergnisse des Rotweißberschnitts geschützt werde. Der gabel gin en Teilt bre Gern, n . Zei e. gelagert werden und 1 : . . Fällen die Zuckerung am Most vorgenommen wird, R . ö S 3 Abs. 1 beim Uebergange gejuckerten Weines in herigen Bestimmungen zu beurteilen. der Einfuhr von rotem Verschnittweine durch Handel verträge gegen· unlautere Wett kemerb ist aber nicht sowohl darin zu sehen, daß a n , eren findet nur noch in geringem Um⸗ h ch aber unter Umstaͤnden empfiehlt, den in der Regel nach 4 and eines WBiederverkäufers vorjubeugen, indem sie diesem über dem Ausland übernommenen Verpflichtungen; die raumliche und solche Grzeugniffe überbaupt als Rotwein beieichnet werden, als in e , , . em erdrücken den Wettbewerbe der Sũ zwesne für den er Hauptgärung eintretenden natürlichen Säurerückgang abmiwarten gleichleitig die Pflicht auferlegen, sich über den Zustand der gekauften Diesem Gesetzentwurfe sind folgende Erläuterungen zeillich? Beschränkung der Zuckerung wegen ungenügender Klärung dem Umstande, daß Fe zum größten Teil unter den Namen beliebter, n n , , , . Fassung des 5 1 steht jedoch 36 ,. en Verhältnifsen wird in allen deutschen Weinbau. 2 . zu unterrichten und die Sicherheit bringen, daß er richlige Aus.
beigegeben: der degge. . . meist franfösischer Weinorte in den Verkehr gebracht werden, mit gin ger ee, , 6 65 wie die Vorschrift des 53 Mh. . leten die im Entwurfe vorgesehene Frist dazu augreichen. Genügt unf 66 2
Wg die Zuckerung anlangt, so baben sich die ehemals wider. denen sie ihrer. Herkunft nach nicht zu tun haben. — . 1 1; denn für die Weinbereitung ausnahmsweise nicht, so eröffnet der jweite Halbfatz die Möglich it Strafe bedroht ist im 5 2. unter Nr. J nur die Verwei= Namen herrscht in weitestem Um— uben, die in der angegebenen Weise für die Kelterung bor= k im folgenden Herbste oder in einem . Jahre , n. , , . der Auskunft. Die Beobachtung der n. erber auferlegten undigungspflicht findet ihre strafrecht⸗
& Allgemeine Gesichts gankt; strettenden Ansichten der Fachleute darüber, in welcher Weise eine Der Riißbr auch geographischer ö 2 u der 1 2 * ö. . 1. wißksamse Ginschtaͤnkung erfolgen solle, erheblich genähert, seltdem die fang im Weingeschäst äberbaunt, und eine lässize Auslegung d don Hesinn und dergleichen wohl zu unterscheiden 2j f * * 3 J. 34 w. . 6 ,, 36 9 5 2 n. . Grfahrungen der letzten Jabre lar erwiesen kaben, daß die Ver- der Besctz: zum Schutze der Warenbezeichnungen und zur B. unbedenklich als frisch gelten können. Die Beschränkung des Zuderns auf einige Monate jeden Jahres liche Sicherung mittelbar, aber ausreichend, durch diese Strafdrohnn . . uit 6 . jtiel e 8 ha . fta . d schärfung des Gesetzes dringend notwendig ist, um dem überhand ⸗ kämpfung, des unlauteren Wettbewerbes umfleidet ihn mit 2 6 2 Nr. ) wird, wie oben unter den allgemeinen Gesichtspunkten hervorgehoben sowie durch die Strafvorschriften zu 53. ö 9 mne, , , J 0 nebmenden Mößbrauche der Zugerung woerksam zu steuern, Ez be. dem Scheine der Recht Nach diesen Sesetzen erleidet der Grund. Der erste Saß kann entbehrlich scheiren; denn nach den übri ist, die Ueberwachung erleichtern; sie richtet sich aber hauptsächlich Die Vorschriften des 85 Abs. 2 treffen jeden, der Wein ge—⸗ He. beer etzes beachte die Möglichkeit, uh Kalser lik Sar n, ene ,, ,. daß nan, unn iet Certichang r daß eine Brisante in der Pete nnn won ren, Verschristen bes Gumalse mage die län? shhcbeden örigen Kegeln mb fgch ztsmüeldnele, dan den naärlichen He ärfniffzn kebämäßtg in Len Vörke bt bringt. Der Begriff sewerkenmsßiz. ist Veolbnung zum Schu ße Ter Ge undheit em mn, rr, de, ge. dieses Zweckes willen darüber wird wegsehen müssen, daß sich für die kunst der Ware enisprechen muß, eine Ausnahme zu Gunsten solcher nisse des Weinkaues als zulässig gelten, auch obne bag e, nen un * einbaues losgelöste, gewerbzmäßige Ausnütgzung des Zeckerns in nicht eng zu nehmen, sondern so aufjufassen, daß er jede Erwerbs= stellung, Auftewabrung und Verpaduung von Nahrur gös, und Gernuß⸗ Vorschriften noch keine Formel hat finden lassen, die nicht hin und Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung von Warten gesagt wäre. Da aber die Gesetz' von 1892 und 1901 bei 1 ich 6 rieben, die man nicht unpassend Weinfabriken genannt hat. Es tãtigkeit umfaßt; er trifft also auch den, der aus eigenem Gewächs . . nr. er , wrd en hie war gewerbl. wieder auch dem redlichen Geschäft hinderlich werden könnte. dienen, ohne die Herkunft bezeichnen ju sollen. Was das Gesetz als Rechtslage eine solche besondere Vorschtift enthalten, könnte gleicher , , . werden, daß derartige Betriebe nicht aufrechterhalten ewonnenen Wein in den Verkehr bringt, und ebenfo den, der für mäßige e, e, dee gllkal ten von Nahrun ge. wa Gen aß mitte In von Es wird nicht überflüssig sein, den Weg ju verfolgen, den die Aus nabme gewähren wollte, nimmt aber der Weinhandel als Regel Zweifeln führen, wenn sie in dem neuen Gesetze fehlte. zu * 3 . wenn ihnen die Möglichkeit entjogen ist, das Gär⸗ 3 handelt. Die Vorschriften finden demnach ebenfowohl einẽr befsimmten Beschaffenbeit oder unter einer der wirklichen Beschaffen⸗ Gesetzgebung in dieser Hinsicht berelts zurüdgelegt hat. in Anspruch und hat sich davon durch die entgegenstehende Recht⸗ UNater Derzunft· ist, wie fich aus der Geer ib . gung der Se 6 äst über das ganze Jahr zu verteilen und so ihr Anlagekapital 2 n und Kommissionäre Anwendung, wie auf Weinbärn dler , ,, ,, , , ,,,, er e eie r,, e . . itte des JSJahrhu n u n und me n — 4 In die sem Si is 2. J 2 ung de . ᷣ . hrbunderts ischland mehr t jn einm err gen , mmm ben, rien Beseishaung ber Wa ü Sinne ist das Wort auch an anderen Stell en k . . g der Vorschriften des Abs. ] ä. . . ,, über die Beschaffenheit des 3. Soll die es Abs. 1 erreicht und e. erteilen, muß aus Gründen der Billigkeit zeitlich begrenzt
welche die Herstellung oder den Vertrieb von Nahrung oder Genuß⸗ J ebung gekommen. Doch blieb es zunächst und auch noch unter der ; Matt
99 ch * 6 obne Räcksicht auf die Herkunft nach ihrer Art und ihrem Werte frei , Folgen knüpfen sich an den Verschnitt, von d ͤ ö ucker . aus
6 von dem wund Juckerwasser bei der Weinbereitung auf die Rosse eines Vilfs— werden; als Endtermin ist die Uebergabe bestimmi als derjenige leicht
mitteln anordnend beeinflußten oder zu beeinflussen gestatteten, enthielt , , a 1 e
das Gesetz nicht; es beschränkte sich darauf, in den S5 10 ff. unter ? ö ! * 8 ̃ Daz Juckern als ein zulässiges Dilfemittel der ordentlichen Wein- bestimmen zarf. . bestimm ten Vorausetzungen denjenigen mit Strafe zu bedrohen, der solche bereitung anzuerkennen oder als Verfälschung des Weins ju betrachten Dem Abnebmer gegenüber bedeutet diese Uebung, zu deren Recht ⸗ Art abgeseben, nur für die Bejeichnung der dadurch gewonnenen G w . t klim er n n fertigung man sich gern auf die Gleichgültigkeit weitester Kreise hin. jeugniffe (G 6 Abf. 3. 26 n 6 ö. 2 f sin, sondern schlechthin not- . 33 die Pflicht des Geschäfts. ontwurf auch im Abs. 3 zu folgen und die Zuckerung, ,
Waren nachmacht, verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Waren in J men ?
den Verkehr bringt, überließ 8 also, soweit. nicht innerhalb des engen fei, Um diese für die Prarisg mitzlichen Zweifel, zu beseltiger, ihn en, we ᷣ ;
, , , . Sr w e r aer ee e, r ne gt 24 . . Walen zes nm Käctcht garguf́ dal für die Ver. sowein s siTß urchfüähten läßt. an d
3 , h. wn, , ö. ö De ner. ,, 4 3 n dl als verwerflich fer bejeschnet en als sie gleichzeitig den Gr uf. 1. in , r, . . Wels Kreulken, Tuben · . baden, ge, hi i, , de ge g rere, fr, D 1.
oder eines Verfahrens bei der Herstellung der Ware als ordnungs mäßig — . r 5 eh ; . ö t kommen. ( ĩ ; - ertunst in ie leitend ;
ju y, . ö . ö. ö n, . e, , . en, ,. 9 ,,,, ; 22 . n ,, 2 renn ifhn von ae g, , , nn, tan 6 d Si . 3 . hi et
ju erblicken ist. le Verfälschung und der Verkehr mit ver ten = . z irbaltnismaßig unbedeutende ĩ J ontrolle dadur er 56 lediglich ei ĩ
Re, eber Genuß tekn, würde dabei ant inseweit unbedfnst gezuckeiten Weine des Weinbaugebtetz, dem der Wein nach seiner nern . r . . Erieugnisse von durchgreifendem Geschmack der 2 , n,, 3 es dagegen, wie gegenwärtig, möglich der . Ke 4 , 2 jum Schutze Benennung entsprechen sollte, in der Regel beobachtet werden, t n n, ,. — 3 3. ke . e. veüer Beschaffen heit gegeben wird, um dein Abuchmer Genfer, en gern. ö ttlicheg Zusammenhang, am beliebigen Orte bewerbe; bei ihrer Herietzung sind dae 161 ee ,
curteilen, wenn gejuckertem oder durch Verschnitt hergestelltem Weine oder Auslesen vorzutä aschen. Im allgemeinen soll es den Vorschriften Vorschristen im ö al rf g e r, nner * d. 5 n,, , Sl we, n, er en . ; uckerwasser mehr un Betracht ju jiehen. Vgl. 5 30.
als unerträglich und besonders als unzureichend erwiesen, um der ö Fälschung Einhalt ju tun. unguͤnftigen Jahren den Gehalt des Mosteg an Zucker und Ging if deo b! ö gebers abstellen ließen. Zwar die grundlegenden Sort ertwe S8 g J 3 3 9 en mit Dess in soll durch den jwelten Satz des 3 2 noch dem Äbfatze deg Gndyrodußtez nach Gutdünken zu beeinflussen. Da den genannten Gesetzen ohne westereg abe läßt, s ; eres abletten so dient dies in
] 666 d Saͤnre auf die Stufe mittlerer Jahre zu bringen, ist unter . 8, ,,, Ce n * , . 8 . 9 fũt ; 3 2 6 . * 2 beso 26 ee. i u (8 es die Has htau gabe der Herlag. t, r; f rbe zuführen, andteile zu mmenden Grenzjahlen die Hervorhebung diese ; . er tu wein (Süd⸗, Sũßwei ö ⸗ dieser unge unden, den ür⸗ and ire . n . , . 6 . , en e, 1 ere, i (erleben, a, e, err, 4 2 r ginn,. ö 1 . der 5 ia e r . 2 V r . . hr n, R , . * 3 hne. 3 . ö J f schluñ z nfo ge e angels at a esetz, trotzdem es 1 ; übrigens Technische Erläuterunge de z senden Gn ung Einhalt tun, ö 2 SVebrau r er , ere f, wa! nn,, er, . e, d. ö 3 n r . n, . . — 4 . von 1892, Drucksachen des ö 16 2 — 6 e ,, e ,,, ö 9 gerad lade e r , g 8 ᷓ t eher geför eingeschraͤnkt. Das Gesetz vom 21. at ; ( ⸗ ; . ; ; ; ö un nn, rt r, . 3 a , . . ju Heng . 5 0 — inn daß r Ab 1:8 4 z. 1 . . ö. . ee, n, m r nl 34 22 ui. . die Ab 2 . der Ware Irrtum zu erregen, künftig kaum jwelselbaft j . er Zuckerzusatz nur der Verbesserung des nes, nicht aber seiner ! . n d ten allgemeinen . ziete hergebrachte na iche Bezie i 64 h, , . * Vermehrung dlenen durfe; keinenfalls sollte eine erhebliche Vermehrung Demarkungtnamen jur Benennung gleichartiger und ec en g. 24 . e e fe; über dag Zuckern des Weins — Weise gestõrt würden. Die Auznahmen 1 Im einjelnen ist ju bemerken: fahren bei der Weinbereitung als Versälschung im Sinne dieses Ge⸗ statt finden Ungenügend blieb die Vorschrift aber inssfern, als nicht Gtzeugnisse des betreffenden Weinbaugebiets weiterhin gestattet markung oder Lage aug ei 3 wie er in einer Gegend, Ge⸗ . 166 einjelne Personen. die etwa Weinberge in dem Nachbar⸗ 3u A. 1. Der Ausdruck. Geographische Bezeichnungen um- setzes bezeichnete — wobei jedoch bei entsprechender Beieichnung der näher bestimmt' wurde, wag unter Vertefserurg des. Weines der. werde, . — Nischung mehrerer Tenn f t 3 rauhen erte ber, ars der — . ö , . ganßer Gemmariangen Frieit Kötgl men, ban, iz, immer ahgegtzngn Teiien zer Gr. BHerteirß e, Weines gestatteß? bleiben solli und anderseitg den verftanden, wann also Wein als verbesserungebedürftig angeseben Giner besonderen Vorschrift fär Rotweißverschnitte wird es bei k ö . n Jahren der Traubenreife ge— 2 n. ; 2 . für die Bewilligung der Aunahmè soll die berfläͤcht, allo ebensowohl Namen von Landschaften und Teilen ciner werden dürfe; auch blieb die Schwierigkeit in jedem einzelnen Falle zu dieser Rechtslage dann nicht mehr bedürfen. , . . t. Grzeugnisse 6. * Herkunft und ndesientialbehörde des Orts sein, an dem die Juqerung vor. Landschaft Flur, Berg, Zerghang und dergleichen; wie von politisch Nicht ju unterschätzende Schwierigkeiten erwachsen der geseßz lichen z = ungenügen Reife der Trauben solchem Wein erm, werden soll, doch liegt eg in der Natur der Sache, daß Bezirken (Land, Kreis, Gemeinde, Ortschaft und dergleichen). 2 ei un
schnitts von Dessertwei i ? ĩ ; . essertwein mit weißem Wein anderer mittels beschränkt werden, um die Ungunst klimatischer Verhältnisse zu festjustellende Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die durch das Kauf.
26 an , 7 . — * 3. 8 6 * . bestimmen, ob die Vermehrung der Menge als erheblich anzusehen d nes unentbebrlich betrachteten Stoffe dem Verdachte der Ver⸗ ** 5 ; . ; ur ( ; . ö , , , , , , n, , ,, e, ,,, , , , rn, ,,, ,,, , he dre. . 5 z . P * 11 e Das gleichbenannte Gesetz vom 214. Mai 1901 bedeutete einen Ven fachwissenschaftlicher Seite ist seitdem bauptsächlich der an zur Deckung feines Bedarfs auf das Ausland angewiesen und ander . ö . Jahres die Trauben nicht foweit hat reifen lafftn, wie Benehmen setzen wird. ; tbundesstaats in Bern enhun darauf bejogen k a, Wett⸗ am gegebenen Orte in Jahren der Reife zu gescheben pflegt. Wird Zu Abs. 4. Eine wirksame Ueberwachung der Vorschriften über Dle „Herkunft des Weines“ wird durch den Ort der Trauben
ortschritt auf diesem Wege: Das Gebiet des bei der Herstellung von erster Stelle genannte Mangel betont worden, während bei der Kritik eis muß der ? ; ö = hen ) ö mieden werden, daß die ausländische Ware den . kö, , , ,, . , der Vertritb der auf solche Weise erjeugten Getränke schlechthin Um zu einem befriedigenden Ergebnisse zu gelangen, muß man Rehmen lann alg die Neutsche, Gtundsätlich muß Femngh an vrochen werden. Dat scheldend ist * geo n gende, Reife iet ge. Anzeigepfli ** ebörde bekannt, wird. Abs. 4 führt desbalb die Zu Abs. 2. Der Entwurf will den Gebrauch von geo raphische unterfaßt. Die gefundhestzpolsseiliche Absicht des Gesetzes vom beide Gesichtspunkte im Auge behalten. 1 en, n, n. 23 . 9 gn . . in Betracht kommenden Traube 2 2 im einzelnen i er 6 ann , 3. dem Bundesrat und den Landeg. Bereichnungen als Gattungsnamen nicht völlig k Auch . 14. Mai 1855 trat dabei zu Gunten wirtschaftlich- Gesschtzvunkte Die Jweabestinmung wird in der Hauplsache der Begründung lit werden wie der 5 4 da die 1a e. * treffenden Jahre in einer Gemarkan . . der in em sorgen. für Einheitlichkeit und Sicherung des Vollmigs ju Gattungsnamen soll iedocz die Heneichnung zur Herkunft nicht dölll zurück. In der Kommission des Reichttags war sner g die An, u dem Gntwurfe deg Gesetzes vom 260. April 13352 folgen müssen. 3 . 1 6 H . n n. Beilrke von den Trauben bare, gg er m ortlichen Ju Abs. 8. Die Vorschriften über die Zuckexung gelt du er ng a die Wahl ist deshalb an das Weinbaugebiet . , , a ,, ws, ,, , den le, g, de , ,, n, . ee g , e ge dete , . Fiqhepfend seftgeftellt werden, welche Jusäße jum Traubenfast erlaubt ist es, von den bevorzugtesten Lagen abgesehen, nicht lten, daß die — . chen nnd, omen , mn me, oer, ⸗ mindesseng in gůnsti am Regebenen Orte 8 : elchem Zwecke der Wein hergestellt wird. gebracht ist, also erweiglich seit geraumer Jeit unben ö . ,. ö ; ; s Urfprungslandes genügende Sicherheit bieten, bezüglich der günstigen Jahren zur Reife kommen. Erzeugnisse oweit es aber um die Herstellung von Wein all ; eit nnbeansstmndet ,,, e , i , ,, , Ta ist damals bei det Anregung, geblieben, da br entgegengebalten mäßigen Zucketzusatez einigermaßen zu erseßzn, was die Natur 18 f — ich für den Ausbau der gesetzlichn Zucker darf allein oder in Verbindung mit W von den . der . 36 biken erleichternde Angnabme. Sattunggnahnnen kur Gizcugn sfse in den Handel gebracht werden, die . mi daß bei der Uneiniagleit der berufensten n , ,, verfagt hat, so würde, wie sich der Geschmack deg wein; , . * . 26 nee ir e. egen stet,s nur in Form von ö 6 er . . zwecks wohl bewilligt werden . ö t . — . 9 r namergehenden Gemarkung gleichartig uu gleich. ee . , , / 1 . ; r t J uch vo u w ü wo 7 ñ . o. gi e r, eit ebensowohl wie die Aussprache unter . — 2 . . = w Heeg und dem Veuriebs don Schaumwein und Koanat 9 ö ö 1. . . 84 9236 able hen . . 92 * * e, ee, 63, ne. die u r , Ie g , be enn r. 39 . ö praktischen Fachicuken bat die Vorfragen injwischen soweit geklärt, eignet erwelsen. In dem angedeutzten Umfange wird das Zuckern schäftigen. äber die &= besondere die Sz 7 und Iz auzreich . n ,, . 32 . , binter dem jurück wag das Gesetz vom J2. Mai 185 ausweis lich 2 daß aus diesem Gesichtspunkte nichts mehr im Wege stebt, den Auf ⸗ von Wein daber als eine . Maßregel anerkannt und zugelassen Bie Vorschristen des Gesetzes vom 21. Mal 190 über die und ũberdies en, um Mißbrauch hintanzubalten, § 4(5§5 2 Nr. 1, 3 dem Entwurfe beigegebenen Begründung gewäh ll ' bau der Vorschriften über die Weinbereitung nach einem Plane por. werden müssen. Darüber hinaus allgemein den Zusatz von Zacker ju leichnung don. Schaumwein haben sick, bewährt and önnen ia Gtjeugniffe 1 Belchaffenheit der in Hetrach kommenden zent hen Die in den 9 4 . 7 3e . nö, G, Fit. a3 Die Rechtmãßi gkeit des gere ,s, fen — k , , e een ern re gr , en wcnn, n fühl, de er. ,, ne erschopfende Regelung durch das Gesetz selbst kann allerdings auch in Jabren der Reife aus Trauben gleicher Art und Herkunft . h f wemn⸗ Vas Maß des Zusatzes soll sich nach dem Ci ; unter den allgemeinen Gesschigpankten erörtert, auch sst ür jweckmäßig befunden werden, in für die Gerichte auch jetzt niht empfoblen werden. Denn es bestekt jwar Ginber, nickt errielt wird, hieße dagegen den Weinban von seiner natürlichen = ibre Gtgänzung ist, aus den Kreilen der Schaum den er auf den Altohol em Sinflusse, bestimmen, daß sich die vom Bundeskan l B dort bemerkt, Rindender Weise im Perwaltungewege, fstfie len l. ; f ; 2 nduftrie' schon wöiederbolt als erwüänscht beieichnet worden mn bol und Säuregehalt des fertigen Erzeugnisses, undesrate ju erlafsenden Vorschriften, wenigstens Demarku zu lafsen, welche è— 6 i a ,. 9. — n dim een ge , en ,,,, n nlauleten Metnkewerh minderwertiger Grrcugniffe aus uschalte. . 2 Bieienigen feiner Bestandteile ausübt, bei denen der . . r, . nicht wesentlich don den Vorschtisten des Geseßes. lönnten . . ,, ; ̃ ; Der Wunsch ist berechtigt; auch . be, . Geseßgehbung if e n erf. d ch fů be wendung von . , e, n, . . er, treibenden Gegenden dur . ö . e oder auch für enger begrenzte Landstriche anken nes ist das Herkommen die Gleichmäͤ ĩ z mäßigkeit und Sicherheit der Rechtsprechung
hrlichen halten soll; diese Grenjen verschleben sich aber mit den Zuderzusatz auch der Menge nach ju begrenzen. Gründe der Zweck 2 ; 1 ; . ; sst in jängfler Zeit in dieser Wesse dorgegaugen. Gegen die Regelum ? f j 9. Fortjchritten der Wifsenschaft und der praktischen Ersabruag auf dem mäßigkeit sprechen aber dafür, ergänzend wenigstens fär den Zusatz an im Gefetz⸗ felst n. die gleichen 56 aus denen eg geraten . ö. 9 2. 6 er,, des Weins reifer 3 , . . a , einer · wesentlich fördern. da bende eite zlsige Haß d. Lende gelegenen Te, gäa ne ssin wems f. afl rerr f er, en 6 ee siqh a gr buten zun
Gebiete der Kellerwirischaft, und es ist notwendig, daß sich die geset. Zuckerwesser ein in jedem einzelnen Falle leicht in ermittelndes, ö abrungt- sichen Vorschristen dem am Faffen. Das ist sehr. erschwer, wenn eg än überschreitkgrez Höchstmaß- festmusetzen.! Vielfach, besonderg ii, die Borschristen über die Kelerkebandlung der uefttn usatzes 5 dazn jeweils ener Aenderung des Gesetzeß bedarf. Soweit die Ver. in den Kreisen 8 2 ) fh em e . 1 ch . . i. . , tung ö . 3. . , kes ein 6 zäbeien isf. Rarsccae m ireffen. Laß micht, unter den, b e niseg era schiess t. Hes nn ft, Berns, aus, der wendung von Zäcker und Zuckerwaffer in Frage kommt, sprechen äber. uf die Fefisetzung dieses Höcktmaßes, iu beschrãnken und daz fne erte een ellrbebandlung dez Being. Dem semät isvrechen stwa in Betracht kommenden Besirke. Die ob 5 uten kierfir wande der Ümgärung franken Weins die Dorfi terne, 6 M söisdenen Jabrgängen Fieicher Ferkanft steben birichilich der Her. wiegende wirtschaftliche Gründe für Festlegung der Grenze durch das Weitere der Praris iu übeilassen, die in eigenem Ingteresse he * dem . die Ermã btigung iu ertellen, enijp Poweit erforderlich, im ein jelnen Falle ein ' * . Gange weden, . kinftcheeichhung, ainzerschaittenem enn fich, inter mt. Geseg, im kbrigen aber wird es genügen und porluzieben ein, im Fde üßermäßetge Juckerung vermelden müsse, Dem eben jedoch Anon 34 8 f 13 allt das gleiche; dagegen bedan Vorwurf der ünhestimmtbest und ju großen 3 . . Den Neu ist die Bestimmung des Begriffs Kellerbebandlung“, d f babe lm. falgenden fit. ein Verichmlti aus Grfeuäniffen ver. Gefeß den Grundfatz festjulegen, dagegen die Bestimmurg der jun- Bedenlen entgegen; einerselig ift vorauszusehen, daß eine ihren Porteil h * . 3 — a * 2 1 . . 0 g gen orschriften des 3 bierwegen nur machen ae,, rkeit wird den deren Aufnahme in der Prarig hervorgetreiene Zwelfel (. ö sch 8 schledener Herkunft ju versteben. lassenden Stoffe sowobl wie der Art ihrer Verwendung der beweg · xãchsichte los — — Praxis doch versuchen würde, das Höchstmaß * 8 * men Rogngt alte * enbe . den deut läßt, daß die Vielgestaltigkest der vraktischen V din ff ane T, werden — a e Ee legt n, der Tann de, Her sghgttüs als ehe h cen, rr. lichten Form der Ausführunggberordnung vorzubebalten. auch da auszunutzen, wo es möglich wäre, schon mit einem geringeren n. — esetz sel * enn. , * 1 ; ö en, Vorschr ift, die gegen Mißbrauch wirksam fein e. ö sse von einer Vie Weiterverarbeitung von Wein za Schaumweln od 1 chiedener Gin fort?? daß die Eigenart der einzelnen Bestandteile im Fürs erste werden sich die Vorschristen sachlich nicht wesentlich Zasatz ein brauchbares Getränk beriustellen, und anderseits wäte kaum . fr, 12 , * oer. 9 * herrscht. Di⸗ telt fordert, Vie duch ne parte, rein fahl nmöähige gr . Kltigen Teiränten, huetelsondere auch n sogenann tem a ö .. e, , von Tren geltenden! Vorschriften' unterscheiden; der mehr zu verhindern, daß der deutsche Wein, wentgsteng für seine mittleren * 5 ) Herbeit zu beseitt gen, die in dies bn tc N en bamt henne en sst. Die Anpaffungzfähi 9 der * rm mn nicht Weine (Häajwein, Wermuiwein und derglelchen; oder 3 * — Bleltt ein Hestandteil in dem Maße borberrschend das t. die . gore Te 26 . ö , n n re. e , e , e, ö 6 4 . . . * m . 1 96 6. 26 1 ö 8 Pepsin wein und dergleichen), ft nicht deem n Art des ee , bestimmend beeinflußk, bient also der Berschnut ni enüũgen, um die Aendern in aum länger a ⸗ g ᷣ nnter 8 1 6 * e, Sedan een nd, i Köln d reiehen, ' een eckhors Reizen S co st. md Rer. s unt ot bet mn cer nenn eon cbelo väz ba Caren nn, n, , , mn, dee, ban dnn, re. w, e gr, e een , ner fn f , ene. . 3) Sten. Ber. deg Reicht lags S. 341 ff. Ländern scit langer Zeit als Gattungsname benutzt, um ein Gr euanit ) Di j jaefũñ Zu, A636. 1. Das Gesetz vom 4. Mal 80] ie le m en , anner, * 7 2 — N Wal Druglaben den Reltttegä. 10. eg. Pet. Il. Sesssn 6 8. . 2 r en, u. 2 * —— . 3 in der nn *. ö n in re, ,. 3 Wein als Naturwein oder unter anderen e, =/ 16 — . 6 — doch muß dabei auf e 1900 soi *r Hes g. und Nr. 33 S. 3 ff. Puch chen dez eich lags Nr. Fos von 1890/3 reanar beer fran zbsischen? Departments Charente hergestellt Kin den erer, engnf e mn Feraleiche hetanzmnie henden Borschrfsten der zn Kerkaufen, Pele dis Lanahm, brot fen geri ei sind . ; daß der Wein ohne Zuckerzusatz hergestellt worden fei. Ber Entwurf He anfer , , 83 3 —— bie nr zu