1908 / 257 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Oct 1908 18:00:01 GMT) scan diff

(61885 Abgabentarif für den Hafen der Stabt Stettin. Er ster Abschnitt. k Hafen ediet. Das Hafengebiet * é

faßt: die Dder von der * jwischen Gustow und Pommerengdorf bis zur Grenze jwischen dem früheren Gemeindebezirk Bredow und dem

Gemeindebennrk Zůllchow, die kleine Reglitz, die Parnitz, den Dunzig, den , den Oder Dunzig · Tanal, den Freibezirk.

Abrundirngen. . Bei der Berechnung der Abgaben werden alle an

. Tarifeinbelten für voll gerechnet und alle

eldbeträͤge auf volle .. 3 abgerundet.

umrechnun

Bei Gütern, deren Menge 52 nach dem tarif⸗ . sondern nach einem anderen handelsüblichen tabe angegeben zu werden pflegt, ist der von

der Hafenverwaltung etwa festgesetzte Umrechnungs⸗

Maß

satz der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen. Zweiter Abschnitt. Abgaben vom Fahrzeug. L. Hafengeld. A. Eius ama gᷣasengteis.

EGingangghafengeld wird von allen Schiffen und

36 erhoben, die mit oder ohne Ladung in das fengebiet eingehen.

§ 5.

Bel Damysschiffen, die nach den jeweilig geltenden Schiff zvermessungs ordnungen als Seeschiff? vermeffen sind und vorwiegend zur Seeschiffahrt = aber nicht vorwiegend als Seeschlepper benutzt werden, be= ue der Eingangshafengeld bei einem Nettoraum⸗ geha

von 5 bis 200 ebm (einschl.) für je 4 cbm 5 3, von mehr als 200 ebm für je 4 ebm 10 7.

Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindun entrichtet werden, die für jedes Kubikmeter Netto- raumgehalt 1,20 46 beträgt.

§ 6.

Bei solchen nicht unter 5 5 fallenden Dampf- schiffen und solchen Motorfahrzeugen, die nicht aus- schließlich oder vorzugt weise dem Personenberkehr dienen, beträgt das Gingangshafengeld für jedes Quadratmeter Flächenrãum 2 3.

Der abgabenpflichtige Flächenxaum wird berechnet als größte Länge mal größte Breite abzüglich I; bei Raddampfern tritt der größten Breite die Breite eines Radkastens hinzu.

Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung

entrichtet werden, die für jedes Quadratmeter Flächen⸗ raum 1 S beträgt.

§ 7.

Bel solchen nicht unter 5 5 fallenden Dampf⸗ schiffen und solchen Motorfahrzeugen, die ausschließ⸗; lich oder vorzugsweise . dienen, beträgt das Eingangshafengeld für jeden Personen⸗ raum nach der poltzellich für Flußfahrten zugelassenen höchsten ,, 10 .

Die Abgabe kann in Form einer Jahrezabfindung e,. werden, die für jeden Personenraum 60 5

rãgt.

88.

Bei den der Seeschiffahrt dienenden Segelschiffen und Leichterfahrzeugen, soweit letztere nicht unter 55 fallen, und bei amilich vermessenen e e, (Fischpelten) beträgt das Eingangshafengeld bei einem Nettoraumgebalt

von 5 bis einschlleßlich 200 ebm für je l ebm 11 3,

von mehr als 200 ebm für je 10 cbm .. 22 3.

§ 9.

Bei Fischquatzen (Fischpolten), welche amtlich nicht vermessen sind, beträgt das , e n, für jedes Fahrjeug bei einer größten Breite

von nicht mehr als 3 m.. 1,00 ,

von mehr als 3 m 8 . 1,50 4.

Bei Binnenfahrzeugen von 10 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die nicht unter S5 6— ð8 fallen, beträgt . Eingangshafengeld für jede Tonne Tragfähigkeit

Sie Abgabe kann in Form einer Jabhresabfindung entrichtet werden, die für jede Tonne Tragfaͤhigkeit 1ẽ6466beträgt.

§11. Bei Holiflößen beträgt das Eingangshafengeld für jedes Kubikmeter Holz 1 9. E. ö .

Auggangshafengeld wird von den unter 5— 8 angeführten Fahrzeugen erhoben, soweit nicht das Eingangshafengeld in Form einer Jahrezabfindung für sie entrichtet ist, wenn sie ganz oder teilweise be= laden in dag Hafengebiet eingegangen sind und ganz oder teilweise beladen 6 . ausgehen.

Das Auggangshafengeld beträgt die Hälfte des Eingangs hafengeldes.

HI. Im Freibezirk und an den Dunzig⸗Kais.

gang bei Binnenfahrzeugen .. bei allen übrigen ar, , ,.

I) Schiffe und Flöße, die dem

9 * ine zi r r, , ren; u e des Deutschen ins; 3 . in Kriegszeiten; 34 I Lotsenfahrzeuge und Gisbrecher, soweit sie diese besonderen Zwecke benutzt werden; 5) Auslãndische 6,

Vom Hafengeld sind kesreit: I) Fahrzeuge, die wegen elementarer Hindernisse

aufsuchen oder direkt von

mit der sie eingegangen sind;

unternommenen Zwischentour über die Grenzen des Hafengebiets, aber nicht über Cavelwssch und Podejuch hinaug, wenn diese Zwischentour vorber der Hafenbuchhaltung angezeigt und der darüber erteilte Schein binnen 24 Stunden nach Rückkehr in das Hafengebiet der Hafenbuchhal= tung vorgelegt wird;

3) Fahrjeuge und Holzflöße, die mit Bestimmun nach einem anderen Orte ohne Aufenthalt dur das Hafengebiet gehen;

4 Binnenfahrjeuge, die erst im Hafengebiet die Bestimmung nach einem anderen Orte echalten und das Hafengebiet bis zu der auf den Ein⸗ gangstag folgenden Mittagestunde mit derselben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder wenn sie leer eingegangen sind, leer wieder verlassen;

o) Fabrzeuge, die lediglich jur Ausbefferung oder lediglich jur Ergänzung der Ausrüstung oder des Probiants in den Hafen einlaufen;

6) neuerbaute Fahrzeuge beim Stapellauf;

7) Segel und Motorlustjachten von weniger als 50 ebm Nettoraumge halt.

Dritter Abschnitt. Abgaben von der Ladung. I. Außerhalb des Freibezirks und der Dunzig⸗

Kaianlagen.

A. 2

Bollwerkegebühr wird für die Benutzung der vom Regierungspräsidenten zu bezeichnenden zffentlichen Bollwerke beim Gäüterumschlag von Schiff zu Land, von Land ju Schiff oder unter Benutzung eines Boll⸗= werkskrans von Schiff zu 1 erhoben.

Die Bollwerkegebühr betragt für je 100 Kg bei 5 der Sonderklassen (5 73)

271

R bei anderen Gütern rn. Klasse) 6

Werden geschlossene (aus einem Schiff gelöschte und in ein Schiff zu verladende) Partien derselben Warengattung von 5 t und darüber, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingegangen und auf das Bollwerk oder im Freibenirk oder am Dunzig auf den Kai oder Schuppen gelsscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwischen außerhalb der Lösch. und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengeblets zu Lager ge⸗ gangen ju sein, so bleibt die Bollwerksgebähr bei dieser Rückverladung außer Ansatz.

N. un, m,,

Ueberladegebühr wird beim Güterumschlag von Schiff zu Schiff obne Benutzung eines Bollwerkz. krans für die Benutzung der Anlegevorrichkungen im e welgr und am Bollwerk (Pfahlgruppen, Bojen,

nbindeyfähle, Schiffs balter, Schiff sringe Treppen u. a.) erhoben, auch wenn diese nur bon einem der beteiligten Schiffe benutzt werden.

25. Ueberladegebühr wird unter gleichen Voraus setzungen beim Unnschlage von Höljern aus dem asser ins Schiff und umgekehrt erhoben.

S 26. Die Ueberladegebũühr beträgt für je 100 kg 0,3 3.

A. Ums er m . 1. Umschlagsgebühr wird bel jeder durch städtische

§18. Das Brückenaufzugsgeld beträgt für jeden Durch⸗

Vom Hafen und r een, find befreit: schen Staat Sder dem Hen 36 . 3 E ehbren

3 ch

= erlittener Beschädigungen oder anderer nach⸗ weiglicher Unfälle das Hafengebiet als Nothafen See einkommen, um das zur Fortsetzung ihrer Fahrt erforderliche Feuerungsmaterlal einzunehmen, wenn sie im übrigen mit derselben Ladung wieder ausgehen,

Y) von See eingegangene Fahrjeuge bei einer ein⸗ 3. maligen, vor ihrem Wiederausgange zum Zweck der Einnahme oder Löschung von Beiladung

89 eingegangen und auf den

erfolgt ist:

1 a. im Frei-

benirk oder an den Dunzig⸗ Kais:

b. in einem Safente

ohne

1

K Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Kai oder uppen oder in einem anderen Hafenteil auf das Bollwerk gelöscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung

1) bei geschlossenen (aus einem Schiff elösckten und in ein Schiff zu verladenden) ge r derselben Wagengattung von 5 t und darüber, wenn die Löschung

il: bezirk oder an

Verwiegung:

des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inwischen außerhalb der Lösch⸗ und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager gegangen

Rückverladung für je 100 kg

2) in anderen Fällen, wenn die Löschung erfolgt ist:

b. in einem anderen Hafenteil:

ohne mit Verwiegung:

anderen a. im Frei⸗

mit den Dunzig⸗ Kais:

1) bei Gütern der Sonderklassen: (8 ..

II III

VI VII VIII 2) bei anderen

Gütern: lallgemeine

Masen ... . 8

de de do do de do do do 2 4.

wr 2 04.

OO OQO;

§ 30. Werden Güter, die zu Lande auf den Kai oder Schuppen angeliefert sind, dem Interessenten jur Umrollung nach einer anderen Stelle der Kaig ober Schuppen ausgeliefert und dort wiederum angeliefert, so beträgt die Umschlagsgebühr bei dieser zweiten Anlieferung für je 100 Kg nur 2 9.

KE. Kaigebuühr.

§ 31. Kaigebühr wird bei jeder vom Versender oder Empfänger mit Genehmigung der Hafenverwaltung durch eigene Arbeitskräfte ohne Benutzung der Schuppen ausgeführten Art des Güterumschlages, ausgenommen den Umschlag von Schiff zu Schiff ohne Benutzung eines Kaikrans, für die Benutzung der Kai⸗ und Gleisanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benutzt werden, erboben. In den Fällen der 37— 45, 49 B27 und 69, 70 treten die dort bestimmten Nebengebühren hinzu.

32. Die Kaigebühr beträgt für je 100 1) bei Güũtern 1 Sonderklassen ö 73)

§ 33.

Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingehen und auf den Kai oder in einem anderen e enten auf das Bollwerk ge⸗ löͤscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tage der beendeten Löschung des Schiffs in ein Schfff rückverladen, ohne inzwischen außerhalb der Lösch und Ladeplätze und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager gegangen zu sein, so beträgt die Kaigebühr bei dieser Rückverladung für je 100 kg

I) bei geschloffenen (aus einem Schiff ge⸗ löschten und in ein Schiff zu verladenden)

Partien derselben Warengattung von t und darüber, wenn a. die Löschungerfolgt ist: 4 n a. im Frei bezirk bent b. in einem * cba n. oder an den anderen an den Hafen.

Dunzig⸗ Dunzig⸗ Ware s, Hafenteil: ann. kein.

wie nach 5 32.

2) in anderen

Fällen, wenn die Lõschung erfolgt ist:

1) bei Gütern der Sonder⸗

94. 2 6.

deo e re. , de K oO 6. C c —!

2) bei anderen Gütern: (allgemeine

wie nach §5 28

. ana a , , a 6. —— 2 6.

DD Oo 2M Oσ.Zstr

2 2 2 6. —— 2 2 264.

de & oOo O oor'Frrhrgĩ K O t Ꝙ-· Q c c,

ö

8 13 b. Rranguschha sag ebhr.

Kranzuschlagsgebühr wird neben der Unschlags, gebühr und neben der Kai. und Krangebühr bei Be— lastung der Kräne mit besonders schweren Stücken r die damit verbundene besondere Mehrarbeit er⸗

oben.

Ausgenommen sind die Fälle der Rückoerladung (G5 29 und 33).

§ 40. Die Kranzuschlagsgebüͤhr beträgt für je 100 bei Gti! ö von mehr als 1500— 5000 kg 6 4 ö. 5000-10000 15 100,

§ 41.

Die Kranzuschlags gebühr beträgt das 13 fache der vorfstehenden Sätze, wenn beim Um schlag mittelz Schwimmkrans das Gut vor der Einheßung in das Bestimmungsfahrjeug auf dem Kai abgesetzt wird.

c. ,

* . 7

§5 42.

Kranreugebühr wird für die Bereithaltung bestellter Kräne erboben, wenn und so lange sie weder be— stellungsgemãß noch n, . benutzt werden.

Die Kranreugebühr betrãgt für jeden Kran und für jede Stunde 6, . d. , , .

Lagergebühr wird für die Benutzung der Läsch⸗ und Ladeylätze und der Schuppe nböden erhoben

L für Güter, die zu Schi ( ngehen,

I) bei Abfuhr mittelg Lage krwerkg, wenn nicht binnen 48 Stunden die Guter abgefahren sind,

2) bei Bahnversand, wenn nicht binnen 365 Stunden die Güter jur Verladung bereit sind und die Verladung innerhalb dieser Frift bei der Hafen verwaltung unter Uebergabe der Papiere be⸗ antragt ist,

3) bei Rückladung in ein Schiff, wenn nicht binnen 36 Stunden Güter und Schiff zur Verladung bereit sind und nicht innerbalb dieser Frist die Verladung bei der Hafen verwaltung unter Ueber⸗ gabe der Papiere beantragt ist,

II. für Güter, die zu Schiff ausgehen, wenn von ihrer Anlieferung am Kai oder Schuppen bis jum Beginn der Beladung des Schiffes I) bei Eingang mittels Landfuhrwerks mehr als

48 Stunden,

2) bei Eingang mit der Bahn mehr als 6 Werk— tage vergangen sind.

Die Fristen werden von der nächsten Mittags oder

Mitternachtzstunde ju Lnach Beendigung der Löschung

des Schiffes und zu U nach Anlieferung der Güter

gerechnet und durch eine n nicht unterbrochen.

Die Lagergebühr beträgt für je 100 Kg und je 24 Werktagsstunden auf den Lösch⸗ und Ladeplätzen. 2 8 ö e. ,

46. Ladegebühr wird neben der Umschlagsgebühr bei Entladung oder Beladung von Gijenbabnwagen für die damit verbundene Mehrarbeit erhoben.

§ P. Die Ladegebuhr beträgt 14 je lol kg 2 4. 418. Frei von Ladegebübr sind Güter der Sonderklassen 1

und II G8 73) sowie Granitsteine, Futterkuchen (lose) und Roheisen.

zu sein, so beträgt die Umschlagsgebühr bei dieser

bejnks oder innerhalb ein und derselben städtischen Inschlußstelle erhoben.

52.

Die Umstellgebũhr benrãgt für je 100 1 nindestens 1

Die Wagengebühr beträgt für jeden Wagen und für je 24 Stunden seit der ersten Bereitstellung 2. i. n , .

Standgebũbr (cwanenf po bc wird für die Be⸗ nutzung städtischer Gleisanlagen erboben, wenn die Rückgabe eines nichtftädtischen Eisenbahnwagens nicht biz zum Ablauf der für die Rückgabe von der Hafen⸗

verwaltung festgesetzten ö. erfolgt.

Die Standgebühr beträgt für jeden Wagen für die ersten 24 Stunden der Fristüberschreitung 24, ür die zweiten 24 Stunden der Fristüberschreitunz 3, für jede weiteren 24 Stunden der Fristüberschreitung 4 .. ; R. Della aan r.

Deklarations gebühr wird fũr Ausfertigung von Zolldeklarationen durch die Hafenverwaltung erhoben.

58. Die Derlara ona cbß· beträgt für jeden Eisen⸗ bahnwagen 10 3. 1. Wiegegebühr. § 58

Wiegegebühr wird erhoben

1 * das Wiegen von Gütern auf Antrag, falls nicht schon vor , m, oder bei der An. lieferung der Antrag auf Verwiegung gestellt war, und demgemäß die Wiegegebühr gemäß § 28 6 w: 2 erhöhten Satz der Um⸗ chlags gebühr erhoben wird, ;

2) * . Wiegen einzelner Stücke einer ge⸗ schlossenen Partie auf Antrag,

3) für eine auf Antrag wiederholte Verwiegung,

4 für das Wiegen von Wagen (Eisenbahnwagen oder Landfuhrwerh).

60. Die Wiegegebühr beträgt 1) in den Fällen ju 1— 3 für je 100 g. 2 in den Fällen ju 4 für jeden leeren Wagen für jeden beladenen Wagen m. e,,

Wiege jeugniegebũhr wird fr beantragte Zeugnisse über ö Verwlegung von Gütern und Wagen er⸗ hoben.

§ 62. Die Wiegejeugnisgebüͤhr beträgt (neben dem ge⸗

lichen Stempel) . 2 g bei einfachen Wiegezeugnissen für .. ene,

50 3.

5 *.

Y) bei spezlfiiierten Wiegezeugnissen außer dem für jede Selte·

a. *in r r. Signiergebühr wird für das Sign ieren von Fracht⸗ fie m 2 Hergabe des Materials, jedoch aus⸗ schließlich bestimmter e. erhoben.

ie Signiergebübr beträgt für jedes Stück 5 4. . o. 83 .

S 65. . Zäblgebühr wird für besondere Feststellung der Stũckjabl auf Antrag 3

Di ãhlgebũhr bẽtrãgt für je angefangene 20 . . jedoch bei Eisenbahngütern für eine Wagenladung höchstens 3 .

P. n,

Zählieuanisgebühr wird far die Autfertigung von Zäahljeugnissen erboben.

V—— . Die Zähljeugnis gebühr beträgt für jedes Zeugnis (neben dem n ge. Stempel) 150 .

4. 1 .

Neberstundengebübr wird neben den sonstigen tarif⸗ . für Arbeiten außerhalb der von der Hafenvderwaltung festgesezten Bienststunden für die duch Ueberflunden verursachte Erhöhung der Be⸗ triebskosten erhoben. 8 10

Die Neberstundengebũhr beträgt für jeden Kran und jede Stunde, wenn aber ein Kran nicht benutzt wird, für jedes Schiff und jede Stunde 6 46.

III. ee.

1.

üter, die dem Könige, dem Preußischen Staate 41 dem Deutschen Reiche gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden, sind von der Bollwerlsgebũhr. Ueberladegebühr, Kaigebühr und Lagergebübr befreit, haben aber in den Fällen des S 27 die Umschlagsgebübr abzüglich der Bollwerks. gebühr und in den Fällen des 5 31 bei Benutzung

Flußsrat, Gasreinigun Glassand, Glasursand, Kies, Koka, Kreide,

uarj Quarjsand, Rasenerz,

Schwefelkie

Steinkoblen

Torf.

und schũttrecht. Asphalt, Chinaclay, Dachsteine, Eis, Erdpech, Faschinen, ö Gaswasser, Gipssteine, Glaskiesel,

Goudron, Heringslake

Balken, Bohlen,

Grubenh Hol zement Kalksteine,

Kaolin,

Kunstkorn, Lehm,

Mergel, een,

Seegras, Seesalz, Steinsal,

Ton, Tonnen Torfstreu, Tuffstein, Viebsal, Walkerde, legelerde.

Alaunerde,

Abraum Ammon

Blutme

Grieben

gömasse (auch gebraucht),

,, .

Sand außer Formsand, Schlacken (auch brikettiert),

8, Schwe fel kiesabbrãnde (auch brikettiert), Schwellen, hölzerne, Sinter (auch brikettiert),

9

Steinkohlenstaub,

II

Güter der Klassen 1 und U, wenn nicht lose

ferner:

Ammoniakwasser,

Apphaltmastix, Asphaltsteine,

unglasiert,

Erdpech rũckstãnde, eldspatmehl,

Glas brocken,

1

eringssali. olz, europäisches, als:

Brennholz, 8. tic in Kisten oder Ballen gepackt,

olj (Pitiprops),

Schleifhol;, Zelluloseholi,

Infusorienerde (Kieselgur), Kalk, gebrannt,

Knochenschaum,

Mauersteine, unglasiert, außer Verblendsteine, als: Deckensteine, . Hintermauerungẽsteine, Hohlsteine, dochste ine. Schlackensteine,

orzellanerde, Quarzmehl

1

Selfenkorn,

Teer, außer Laubholzteer, als: Braunkohlenteer, Kienteer, Petroleumteer, Steinkohlenteer, Teerwasser,

Tonerde, natürliche, außer Bauxit,

bänder, Tonscherben (Kapselscherben),

iegelbretter,

LIV.

Braunkoblenteerpech, Crin d' Afrique, Düngemittel, verwendungs bereit, als:

k iak, schwefel saures,

Blutdüũnger,

bl,

Chilesalpeter (roher Natronsalpeter), Düngergiys, Dungfedern, Fischabfãlle, Fische zum Düngen, Fischguano, Fischmehl, Fleischdũnger, Gatkoks,

kuchen.

Magnesia, schwefelsaure (Gittersaln, Ralkmergel,

Kalksalpeter, ö

Kalkstidftoff,

Knochenasche,

mehl,

Nuschellaltmebl, .

utzwollkehricht,

e, , ., der Zuckerfabrikation,

Stankheringe,

Suyperphasphat.

Thomas mehl.

Thomasschlackenmehl,

Tierdũnger, ö

Tierbaare zum Düngen,

Walkhaare,

Wollfegedreck,

gie erb he) nrinde (Lohe), Gisen einschließlich Stahl, und jwar:

Abfalleisen,

Alteisen,

Brucheisen,

Eisenlegierungen, roh, als:

Ferrochrom (Chromeisen) erromangan (Manganeisen),

. . (Siliciumeisen),

enschrott,

Flußeisen und Dußstahr Tiegelgußstahh, ein schließlich grob vorgeschmie deter oder grob vorgewalzter Halbzeuge, als:

Billets, Blooms, Brammen, Breiteisen, Ingots,

Rnũppel,

Kolben,

Luppen. Luppenstäãbe, Marquetten, Platmen, Rohschienen, Rohstahl, Schweißeisenpakete,

aggeln, Robeisen ( Spiegeleisen), Thomasschlackeneisen, Eisenvitriol, Emballagen, gebrauchte, als: Fässer (auch eiserne),

Kabeltrommeln,

Ambergererde, Amrhibolin, Bolug, Caput mortuum, Eisenröte, Erdgrau, Erdgrũn, Grdschwarz. Kasseler Braun, Ocker, 6 otstein, Schwarz kreide, er, isches Rot enetian = Futterkuchen, gesackt, und andere Futterstoffe, als: Baumwoll samenkuchen, Baumwoll samenkuchenmehl, Biertreber, Erdnußkuchen, Erdnußkuchenmehl, ischfuttermehl, leischmebl, . utterbrot zur Tierfũtterung, Futterkalk, . utterrũben, Getreideschalen, Getreideschrot, Glukosin, Griebenkuchen, Haferhülsen, DVäcksel, Kleie, Kokoskuchen, Kokoskuchenmehl, Kokosölkuchen, Koprakuchen, Koprakuchenmehl, Leinkuchen, Leinkuchenmehl, Leinsaatmehl, Maisfutter, Malsõlkuchen,

Sonnenblumenmehl, eber,

Trester,

Weijenrandmehl,

Weljenschalen,

3 uckerrũbenschnitzel,

Getreide, als

Buchweizen, erste,

G afer, irse,

ais,

Roggen, Spelʒ Weijen Giys, gebrannt. Gipsmehl. Glaubersal;, Graphit, Graphiterde,

arz, eu, 2 9. ausereuropäisches, und jwar: Nadelholz, außer Pitschpine, olkalk, essigsaurer, oljkohlen, ungemahlen, ol jteerpech, oljwolle, ülsenfrũchte, alt: Bohnen, Erbsen, Linsen, Lupinen, , icken (Gullersaat), Kalk, hydraulischer, Kalk, schwefelsaurer, Kartoffeln, Rartoffelvũlpe, Klebemasse, Knochen kohle, Knochenkohlenschwãrze, Knochenkohlenstaub, Korkabfall, Korkspãne, *. roh, gemahlen oder gebrannt, al;, Marmorbꝛocken, Melasse Metallasche, als; Aluminiumasche, Bleiasche, Kupferasche, Messingasche, 5 e, innasche, Metallgekrãͤtz, Mörtel, feuerfester, Müüblensteinstũcke, Vaphthalin, roh, Oelfrüchte und Delsaaten, als: Baumwollfaat, Dotter Erdnũsse, Hanfsaat, Hederich, RKastorsaat, Kopra, Mohn 6 erne,

aps,

Rüũbsaat,

Rübsen,

Schlagleinsaat,

Senfsaat,

Step pensaat,

etroleumteerpech,

flan zenhaare (Indiafaser), Piasfsapafasern, Pia ssavafasernstengel, n

adfelgen, Radspeichen, ö Rübenkreude, Rübensaft, Salpetersaãͤure, Salje, als:

Badesali,

Kochsal;

Speisesali, Sal jsãure, Scham eottemehl, Schamottemõrtel, Schamotte speise, Scheuersteine, Schlackenmebl, Schlackenwolle, Schleifsteine, Schmirgelsteine, roh, Schmook, 56

wefelsãure, t

Soda, außer Bikarbonate und kaustische, Spate, als:

Baryt,

Kalk pat,

Arbeitskräfte ausgeführten Art deg Güterumschlages für die Benutzung der Kai,, Gleig., Kran, und J g Schuppenanlagen, auch wenn nur die cinen oder C. Ueberladegebühr. anderen benutzt werden, sowie für die Arbeitsleistung § 34. von der Anlteferung des Gutes bis jur Auslieferung NUeberladegebühr wird beim Güterumschlag von am Kai oder an der Schuppenrampe erboben. Schiff jzu Schiff ohne Benutzung eines Kalkcans für In den ä . der S8 39 70 treten die dort be⸗ die Benutzung der Anlegevorrschtungen im Fahrwasser stimmten Nebengebühren hinzu. un? am Kai (Pfahlgruppen, Bojen, Anbindepfäͤhle, . Schiff shalter, Schiff gringe, Treppen u. a.) erboben, Die Umschlagsgebühr beträgt für je loo Kg auch wenn diese nur von einem der beteiligten Schiffe benutzt werden.

Guano, natürlicher und künstlicher, Haardũnger, Hornmehbl, ö Kalisalje, rob, in Stücken oder gemahlen, auch mit Torfmull, Torfstaub oder ge⸗ mahlenen Phosphaten oder Superphos⸗ phaten, gemischt als: Aufbereitungsabfall,

e gr ainit,

Rlaffe) 8 83 der Krananlagen die Krgngebübr zu jablen.

(2. Von der Bollwerksgebübr, Ueberladegebühr und Kaigebühr sind befreit

I) Ballast,

2 Schiff sbedarf ausgenommen Bunkerkohlen und Schiffzmannschaftebedarf für solche Fahr⸗ euge, die im 8 liegen,

3 agierreisegepãck.

. ga . der Güter.

Leichtspat, Schwerspat, Strontian Strontiantt, Witherit, Stab und Faßholi, als: Blamiser, Bodenstãbe, . wenftabe, Steine, natũrli roh oder roh bearbeitet, 22 Feld⸗ und Pflastersteine, als: Blöcke

Bordschwellen ( antsteine) Bruchfteine, YVlatten, Rinnen, Schwellen, Sohlsteine, Stufen, Steinkohlenteerpech, Steinnũsse, Steinnußabfall, Strob, Talterde, Teermasse,

Mals õlkuchenmehl, Maisschrot, Maljabfall, Maljkeime, . assefutier, Delfabrikationgrũckstãnde, fest oder gemahlen, Delkuchen, Kal labfallsal, elkuchenschrot, . Delsaatmebhl, entfettetes, 1 .

L. ner er fame amaemmm.

§ 48.

Ueberführungegebühr wird für die Ueberführung

von Gütern in Eisenbahnwagen erhoben, und jwar:

I) vom Freibenrk und den Dun igkais zur Siaatz⸗ bahn und umgekehrt,

2) vom nitzanschluß, den sonstigen öffentlichen Anschlußstellen und den Privatanschlüssen jur Staatsbahn und umgekehrt,

3) jwischen den unter 1 und 2 genannten Anschluß⸗ stellen unter einander.

§ 50. Die Ueberfũhrungggebühr beträgt I) auf den Strecken zu 1 für je 100 Kg Ladung a. bei Stũckgutsendungen . 5 3, b. bei Wagenladungen.. . 1,55 .., mindestens aber für jeden Wagen 1,50 , 2) auf den Strecken zu 2 und 3 iii mindestens aber für jeden Wagen. 2 416. Die angegebenen Mindeftsäße werden auch für Qnochen oble, gebraucht, Wagen erhoben, die lter zugeführt sind und infolge k l veränderten Antrages des Beftellerg leer zur Staals⸗ ene mineralische ungemahlen, bahn zurũckgehen. homasschlacke, ungemahlen

§ 14. , , wird nicht erhoben, wenn ein Fahrjeug im Hafen Teilladung entweder nur gelöscht hat, ohne zu laden, oder nur zugeladen hat, ohne zu löschen, oder jwar gelöscht und zugeladen, aber weder mit dem einen noch mit dem anderen z seines Netto⸗ raumgehalts überschritten hat. C. geffaci. Liegegeld wird erhoben 1) von allen Dampfschiffen und Motorfahrztugen, die sich länger als drei Wochen, ö 2) von allen anderen Fahrjeugen, die sich länger I) bei Gütern der Sonderklassen: als fünf Wochen G 753) im städt schen Hafengebiet aufgehalten haben, soweit 1 nicht Hafengeld in . einer Jahretabfindung für II sie entrichtet ist. III S 16. IV Das Liegegeld beträgt für je 30 Tage der Frist⸗ V überschreitung die Hälfte des Gingangshafengeldes. VI II. ae, F mn n, VI

; VII Brüũckenaufzugsgeld d für das Aufjteben der

14 8 38 2) bel anderen Gütern; Die Krangebähr beträgt für je loo Baumbrücke, der Hansabrücke und der Parnitzbrücke lallgemeine Klasse)R. .. . 112 15 . . r. 5 von jedem Fahrjeuge erhoben, um dessentwillen das

g. Umstellgebũhr. Erje aller Art außer Cisenerje (auch bꝛikettiert), Pie Le. Ak Gamen der Gardeltlin =. 6. . der Sonderklaffen (6 75) 1 f . . Feldspat, ö Verwiegung be ütern der Sonderklassen und ; JJ —r ö 5 ; gende Aufziehen erforderlich ist. und M erfolgte nut waggonnecsfe. 4 Umstellgebühr wird für dag auf Antrag erfolg

. Feldsteine, bei anderen Gütern... 72 . umstellen von Eisenbahnwagen innerhalb des Frei⸗ Feuersteine,

ohne mit § 36. Verwiegung Neberladegebühr wird unter gleichen Vorausetzungen

beim Umschlage von Hölzern aus dem Wasser int Schiff und umgekehrt erboben. ss

5356. * 3 Die Ueberladegebühr beträgt für je 100 Kg 0,3 A.

3 D. Nebengebühren.

10 a. Krangebühr.

1 w

12 Krangebühr wird neben der Kaigebühr für eine 13 Benutzung der Kranenlage erhoben.

.* Lose und schüttrecht (sonst Klasse II: Eisenerje (auch e .,

J. Lose und schüttrecht (sonst Klasse Uh: Deer öl Irrer l Tien Br aunkoblen, Stein kohlen oder Torf, Dängemittelrohstoffe, als:

Rieserit Bergkieserit, almterntuchen mehl, Klaubeabfall, almkernmehl,

Rapskuchen, r ru, Raps kuchenmebl, Schoͤnit, Sylwvenit,

Ravisonkuchen, e e ll. f . eisabfãälle,

. 2 als ee laehl. —— 2 = . Chlormagnesiumlauge, ö.

96*e . roh oder gereinigt, Roggenrandmehl, Kalidüngersalj (auch kaljiniert), Kalimagnesia, schwefelsaure, roh oder gereinigt,

Rübkuchen, Rübkuchenmebl, Kieserit in Blöcken oder kalziniert und ge⸗ mahlen,

1 68

Schlem ve, Schnitzabfälle,