1908 / 262 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

5 ztigkeit der M ird, kann die * n z . t werden sollten 6 11 Abs. 2, 5 18), J oder die regelmäßige Tätigkeit eßuhr beeinflußt wird, ; § 78. 1 . der beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche und der ] Ablieferungsbrennereien behandel . rn , wen geln as be, Betriebe anorbt nen and eiaen Die Branntwelnankauf ö . J ellen dem Perrhasmig md 31 ; = gefamten wirtschaftlichen Verhältnifse sowie des Betriebsumfangeß zum regelm Ankaufpreise 66 ff) abzuliesern. uf all ne Das Sie iche gilt bei jeder anderen zelt is Ende e , n, r,. 33 1 er . in der werden und ass K Tilgung de, Anlgiße 3 157) gedect 5 106.

. ; . ; wein erk ol his g65 ; 1 Gz . w , Soweit nicht in . §z 37 bis 35 Ausnabmen vorgesehen find, in der regelmaßigen Tätigkeit der . eintretenden Störung. Brennrechts bergestellten Branntwein, der im Bezinn e a usscklaz (6 13 a zie e s, 2. 3 . Sind slkokolbaltise Dämpfe, Lutter gzer Siar ntwein unbefugt 5

ĩ . . ; l z 5 —ͤ n ahr ei ö ogelei ö. ; rechie ju beteiligender Brennereien nach Andötung Kon zwei Sach finden die 33 1 bia Kleinbrennereien keine Anwendung. sabrs Lor Feststellung der Preife angeliefert wird, bestirtem f as einng mn von 20 Millionen Mart aße fbr 2 eine Rein. agleütet adet entnomäten ode; i die Meßubr absichtlich gefsört

verftändigen aus den Kreisen der Besizzer landwirtschaf licher Brenne· Sowelt nicht im § 15 Auendhmen vorgesehen find, ist die Allohol⸗ Vertriebs mt vorläufige Abschfagpreise N. dem s hf x. Dit ser Relneinnabm tritt Tilgung der Anlei 1 so werden die vorertkaltene Einnaß me aus diesem 61 r . * an Vergrößerung der Ackerflãche erfolgt 3 Wein oder von selbstgewonnenen menge des erzeugten Branntweing in der Brennerei festzustellen und werden. Eine Ethöhung der Jer e fe und , ein Betrag von 210 Misstonen . G 141) . Sen e hl . in der Art berechnet, daß für die den ir

; Branntwein abzufertigen (Branntwein abnahme). der Verkaurprelse im Laufe des Berni ist an Dle ubrigen Verkaufe 1 ng vorhergehenden drei Monate de ; Bine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Sage der Treffern sowie von Beeren und Wurieln, die eine geeignete Brenn der Branntwein abi gen Here benutzt wird oder ere ref e, rn i g. . n n, ger fẽberingungen destimmt der Bundesrat. er Ubleuung, Entnahme eee, T ng .

i ? Bleibt in den Fällen, in denen eine e, n, n , , de ,, , r f , 2 die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols amtlich festgesetzt worden dandenen Braantwelnbestãnde nicht augreichen, um den Branntwein Geht die Reinen nahme 3 Betriebejahr über den fest 6. . ader fine größere Higterniekung rahgewiesen

ĩ ? ; tung verarbeiten wollen, darf dazu nach näherer Bestimmung lite Alkohol G nier den e,, . set i Zeldstras ij ae = . Fläche um wenigfters 0 vom Hundert vergrößert oder verringert st. porrich 5 gestattet werden, int ist (S5 53, 4), die nach Abs. 1 festgestellte Altoholmeng bedarf jzu decken. geseßten Betrag (6 gi) hi e . 3 . 1xstrafe ist gegen den Täter und den Tennnch 3 eilt und gest , des ö 86 e. 1 33 iusätzlich auf eine Gefãngnisstraf⸗ kis ju einem Jahre zu . n

Besitzern von selbsterzeugtem

Fes Brennrechtz vom 1. Oktober 1911 ab eintreten lafsen; dabei ist and deren Genehmigung zu erwirken. ̃ 9 . di 9 den bezeichneten Vorschriften gewãhrten Brennrechte 1 bei Verschlu brennereien insonderbheit, welche sichernden bau⸗ ; 5 . ;

1 3 daß der Gesamtbetrag der Srböhbungen e . nach den S5 51 biz 55 getroffen werden sollen. Die Anfertigung, der Erwerb , , Do do hi Alkohol nit überfteigt; auch dürfen nur Anträge be Biese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau ] sind der Hebestelle anzuzeigen, soweit dies q , n . räcksthtigt werden, die vor dem 1. Oktober 1910 bei der juständigen ier Brennerei beabsichtigt wird. Für Abfindungsbrennerelen kann bisher geltenden gesetzlichen Voischriften gescheken is esizet lolcher

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1600-20065. 200 = 500. 2560 = 5565

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l ö 8 88. heimliche Vorrichtungen geiroffen, um alkobofbaltig- Bände! &

Der regelmãßize Dran atweladerkaufrreis (G 91) und d J oder Branntwein abzuleiten oder zu entnehmen 23 die 6 ter gemeine Branntweinaufschlag 5 8 5 tn all. stören, so verfällt der Brennereibeß s ĩ ern k . I i,, ohne Sicherbeltsbestellung bon 00 kig iu S0oõ0 tennereibesitzer als solcher in eine Gelestrafe stundber e nn, , nn,, sechs Monate ge . § 113.

Eine Stundung der ermäßigten Branntwein verkaufpreise (55 93 Biz in chens rernerei gin gutige Verschluß der eingz der⸗

8 S

erlaubnis ert 8 B. de. Brend rats zine Brenner lanbn s, d der Anjeige der Meßuhr oder der amtlichen estsetzung Für gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem Betriebsjahre bis ju einem Hektoliter Alkohol zum allgemeinen , ö * zuruck obne daß der 3 der Die Srennerelbestger sind d . Heim mung des Bundes. in i ee. n,, . , ⸗. ats , ö ndereinnahmen aug d t it de ag der Ginnahme aus dem Zwischenhandel mit ,, , Sehe, Ist der Gesamtbranntwein befand Les Vertriebgamts so ange weisen ann, se bat er für die Fehlmenge den allgemeinen Brant sichlichen Angaben zu wachen. Helden, anässammelts Seldbestg'de zu deen. Branntwein oder guz, dem Branntwein auff Zwi de nba n ell n st menge unter Berkckichtigung ihrer gewerblichen Anlagen und ihr Schluff: des Setriebejabkrs über 25 Liker weingufschlag 18 18) zu erlegen. Der unter gawöhnlichen Ver; 8 380 reiten. ; 2 0 M0 ein. Alkohol für den Kopf Liegt eine Ucbertretung vor, fo werden die Beibi söriften i? ren sg 24 bis ; = ie nach 85 23 bi n ̃ faauffchlaz in Höhe d an. wird zmnachh einn ; : Gerten öie Beihilfe und die Be⸗ Die nach den Vorschriften in den SS 24 bis 28 als ar gemessener waltung beugt. d ir das solzende Betriebssahr um Fällen dieser Art eigen Abzug vom Branntweinaufschlag in Höhe der wein., wird zunächst ein Branntwelngrundpreis fo befimmt, d er di 1 Branntwemn, der ausgesnhrt wird; 8 Detrickeums ng. feige sezten Jahre zich gen e , den, , ̃ ine den Zwischenkandel des Kosten des Vertriebs gewähren. darch schnit lichen Herstellungeses ten ines Hetto lit. * e' rer Ti 2 Branntwein, der jn zewerklichen Zwecken, mur G , Brennereien in? Rechnung geftell und im Verhältniss. des Gelamt. e pie Dandertteile een er daf e, * s 62 geleiteten Landwirtscha ftlichen ö . der in Putz. Heunngz, , K . der int lie hung, Rech borgns, 545 z ö schei trifft das Vertriebe em c ] ällen freiwilliger Besitz⸗ f ö ; z unter Berückfichtigung des 3 23 als Brennrecht gewährt. Das bier · Saischeidung ; ö in Belrecht einer Woche sestens deg neuen und in den Fällen reimilliger r sit Vzrfügung des Brennereibesitzers ble ben sok. ö . Der Bundesrat wird ermächn Rp all a i nach bercchnele Brenntecht wird um die Hälfte gelärzt für Brennereten, saffung mit den Heirake vor dem 15. November des in übertragung auch seitens des 3 Besißers schtiftlich anzuregen. nitileren Umfangeg in diesem Sinne ad . e e gre: meins ju ermäßigten n mn g. . , sich, 8e nen gn me ee mne bis an die Jahren. ach Sesegzes jur Hefenerzeugung übergegangen sind. B. Sicherung und Ueberwachung der Branntwein Maischgeräte und Brennvortichtungen stehen unter Aufsicht der 531. n , ve , mne en . ; 6 f ane nnn unte m Voppelten der ch für ei nereien aus der Bemessung des 45. . ordneten Ucberwachungsmaßregeln in Betrieb ju nebmen. Die Jabreserz ugung innerhalb des Bre Vertaufpreis best: J ; ) . wk. [ vorgeseh, Geldstrafe erkannt werden. , ,,, n. , Ber eine Sranntweinbrem nde ten will, Cat dir Vage: Bee ende ,, n, hülse mn söeh eader gr, 1. g nicht mehr az ho kn reef r g G far das n Alkohol, Serre ern iter Mabsabe, daß debei nicbt nntt⸗ der fer rnb ill, e w,, dis fr bes, he mur Härten, so kann der Bundesrat ju ihrer Beseitigung ine Erhöhung vor der Ausführung der zuftändigen e, , / 3 85 ker Benußung ju entzieben, solange fie sich außer ö. mehr als . 0 ; . auzgeschlossen, wenn n * , d. r d 8e laf en ie Verwaltungsbehörde Betrieb befinden. w ö . büßung oder dem Grlasse der f wein (5 76) wird für die ern r . 3. zut Begehung der neuen Straftat drei Jahre . i e, . eeisten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten verflossen sind. ö eÜeet., Rach Ablauf der fünf Jahre wird die Fesnf Die Vorschriften über die Sn ern ĩ . h kaufpreses der geme inschaftii n en, ,. seßzung des Ver⸗ we , , über die Siaterii bang finden Anwendung auf a nn,, . ie die oberste Landes finanzbehörde H zulassen. Brennvortichtungen dürfen die Brenn⸗ n, ,. . 8 . e e n, . ; n Ge schlußlafsung. des Veririe bgamts . ung einer Ermäßigung des Branntwein verkauspreists oder ßen 2he 8 . 7 j . i, 30. ; ; ö ig ine Bescheini ; latzes anzustreben ist. S385 85 bis 987) oder einer Ausfuhrdergütung (5 g9) oder ein * o ee, D,, r e, m, e, ,, n, , lr e, de e. , , ,, . 3 . , , d,, , . / ; x esetzes in einer Brenn r ; die den Betrieb nicht sel eiten, en der a wird gekũrzt bei Brennereien mit einer Jahr ; ꝛ; ; ; Ve . 5 ; ö r ner ere ĩ =. 4Br⸗ ö ł ricugung innerhalb der Verwendung unvergällt abgegeb d 5. trage ju beanspruchen war. Der 1 Ungebn f * Ii die ? J. Verwaltungsbebkörde diejenigen Personen ju bezeichnen, die als Be de Brennrechts von 1 salt abgegeben werden soll, ist unter billiger . er ju Ungebühr empfangene Betrag ist Brennrecht zu bewilligen, das für die ein jelne Brennerei über . beslelle die Brennereigerä le unter Angabe ihrer Berwaliungsbe ; = ö . Berãcksichtigung der bet: isn⸗ f jurũcjujahlen. . e, m. ö ih ng. . gi. 2 n ,, / / leres Kaum. fricbesg ter in ihrem Nang n , bände erg gen babes gegebenen p j doo · 1909 hl Alkohol um * . k mn, et „teiligten Gewerbe eig berabgeseßzter Verkauf z 3 11. rün ö . ĩ ĩ anzumelden. 9 * ö Hrn fts ü . 1 osten preis zu gehen ist. liegend ju erachten, wenn die Verträge über den Vau des Brennerei. gebalts nach ditern eineln schrift 9 1 Vorschriften gelten auch für den . ter und Seschäfts führer. . ö ö § 97 Lutter oder Branntwesn unkefugt abgeleitet oder en kuren hen erden = 22 j ö. Nach näherer Besti r ; ; oder die Meßubr absichtlich gestört wird, ist als solch nab linnmn zenngerätz erst nach dem 31. Märn 190 s, sind nach näherer Anordnung der Verwaltungsbebörde mit einer ivatlager unter amtlichem Müitverschluß unterliegen der Aufsicht der Jobb - 560 . rn, etz solgu w n , ne n,, ne,, n, schlossen sind. 8 32 Rummer und der Angabe des , zu versehen. n nnn, Vie Beamten find befugt, die Betriebs und 3500 - 3556 3 * von der w e ng ibres Branntweins * deo 4 min befirafen. zu ö zemnächst in bnten Jahre 1 ; d jwar . ), der Sranntweinaufschlag ganz oder teilweise er⸗ 1 5 112. Im Betriebsjabr 18158198 und demnächst in jedem z. Der Betrieb ist der Hebestelle im voraus anzumelden, unde ? c 6 bis bend g ühr . . ; Werden in einer Brennereh aus besonderen Anlas . ö jenige Alkobol menge der Zeit, andernfalls von Morgens 6 bis Abends 85 br u 4509 - 30090 onderen Anlagen bestehende wird fär dig soigenden zebn Hetriebesahte zielen . n in der Regel mittelg eines mindestens drei Tagz vor der Grõffnung 6 . * i, eg n . w 6 J 5000 - 5500 ö = 1 * ich überz e . ö ü deschtant ung eg, . zebn Jahre im Durchschnitt in den In lande verbrauch ü rrgegnngen cen me, und, wenn dabel sich richts 11 erinnern findet, n ge· ju verlangen e Zeltoe 6! . ift. Zst diefe Altobolmenge größer als der Gesamtbettrag der renn uchmigen. Bie näheren Beflimmungen über Inhalt und Verwendung mmm, muff Yiterliegenden Räume dürfen keine ; ,.

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* 5 g elnausschlage ellen. z ] ( ĩ ; 8 6 30. Sept nber 15655, aber vor dem 1. Oktober 1807 aufgenommen Branntwelnausschlage berjust 4 Verwaltung sbebörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nach rats verpflichtet, dle für die Festsetzung der Ankaufpreise nötigen tat De an zusamm lade Geld fm 18 chlage nicht fi herer Befti des Bundesrats festgesetzi. wachsen, daß er am * , . 66 8 80. scheei Geldbestand soll 30 Millionen Mark nicht über. werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu 10 0 e id feftaestelt Gewerbebetriebz nach näherer Beftimmung des Bundesrats se f inausgcht, so ist ble Ver. bältniffen durch natürlichen Schwund entstehende bang an mod ur Feslsetzung des regelmäßigen Branntweinarkaufpreis 3 33. * 5 , . , we r. Brennrechte von ist von dem Sollbestand abzurechnen, Das Vertriebe amt kann in des Preises für den innerhalb des Brennrechts . Zu ¶mãßigten Brannt wen di pe ien ist abzugeben: günftigung mit Geldstrefe bis ju 150 M bestraf mehr als 10 Hektoliter Altobol f istraft. = ä ö leden wird. Diese ; 2 ö ing i PFrennrechis zn dem Gefamtbetrage der in Rechnung gestellten Mengen Reichs gefährdende Ueberfüllung des , Jeder Wechsel im Befttz einer Brennerei ist der Hebestelle binnen de, wobei davon auszugehen 1st, baß dis Sn e m. wird, nach näherer Bestimmäang 3 Bande? ratz; Siren m e n die in den 55 104 bis io7 angedrohten n s September sbos, aber bar de Ink taftfreien dies kommenden Betriebe sabrt. scrittlich 8o0 hi Alkohol erzeugen. Kranken,, Entbindungs. und a6nkichen Äustallen verwendet in ,,, ö . . Altan * 8 n⸗ 2 inarun 94 1 t ö . * 94. 4 § 30. erzeugung. Verwallungsbebsörde. Sie sind nur, nach Anmeldung unter den a Der BSranntweingrundpreig wird erhöht bei Brennereien mit einer Für Branntwein, der aua werden soll, wird ein ermäz igter fär den ersten Rück all borgesc de 5 95 ie erlaffen ist, sie kleibt dagegen 360 330 Der Ermäßigt: Verlaufrrris für vollftändig vergällten Brannt. früheren Straf mehr als 2. * für daz Hektoliter Altozol 8 110 450 - 500 und des Beirats mit der Maßgabe über . ; Branntweinanfschsa⸗ . us den Händen geben, Maßgabe überlassen, daß dabei eine weitere intweinaufschlags oder einer Befreiung vom Branntrwe uff see, e . 8 ung hierüber erhalten haben. ze = 636 - . wein auf schlage . 56 . z Für Branntwei standi ; ; ũtung oder Vergũnf , , n. ö Rrihteten gewerbil gn. Bernnerhlen zus ranken der litt sr rn ies nt ichn au Lörunmd, be bike ngen geset ichen Korschriften Betriebsinhader, anntwein, der undzollftändig vergällt oder gegen Nachweis ung aher Wergänftigung ükszbaurt icht Her nur in geringerem Be= ; . r fur d 213 für das I Altohol, Pręis mit der Maßgabe festzufetzen, daß dabei nicht Selbfi⸗ ö nicht hinausgehen darf. Die in den 55 68, 69 Abs. I für 1000-1590 6 ö nicht unter den Selbft Der Besitzer einer Brennerei, in der alkobolhaltige Dãmpfe 1 2 ' ö 6 3 =. 6. 1E ekäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen Maschinen und Die Geräte können amtlich bermessen und gestempelt werden; sie ! ganstal d Brannswein˖ * Die Brennereien, Branntweinreinigung?anstalten und Bran S 33 angegebenen Voraus sezun gen Alf n, ebene en, , m von der Verfolgung der eigentlichen Täter, mit Geldstrafe von 50 bis Rebenräume, solange fle geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu 4000 - 4306 lafsen erden! inländischen Branntweins ermittelt, die innerhalb der vorangegangenen des Berricbs einznreichkenden Betriebsrlans. Dieser ist von der Hebe⸗ eb sh ö ; 22 J 53 ge * ö -. 3 = rechte, die auf Grund der S3 25 big 31 und 40 latsachlick g cwãhr des Betriebsplans trifft der [ Maß? ee e reefer werben, welche kie Aucktbung der amtlichen ob 366

ö ber ran ir Hälfte für Ireen sind, so steht die äberschießende Alkoholmenge zur Hälf . . , . . 3 . . die Veranla zung g . ; Der Zugang zur Brennerei muß, solange darin gearbeitet wird, Aufsicht hindern und ersch weren. ͤ S505 p . bis 85 und des besonderen Branntwein au ffch lane 135 * senigen Teile der Brennereigeräte (5 107 Rr. 4), aus denen alkohol⸗ 2. der rach zem zo. Scptember 180 betzi:́ fabi ,,, stets unverschlossen sein. o Der Betriebsinbaber hat 96. Beamten jede für die amtliche Alkohol um nicht statt. fschlags (6 19 findet haltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein abgeleitet oder w

landwirtschaftlichen Brennereien, soweit sie nicht schon na ; gkunft ĩ * J S 82. ; ; werden lönnen, berletzt, so tri Brenner ibis * schen Zwecken erfgrderliche Am etueft über n Gel lan. wirt baftlichen Genoffen schaft brennereien, die als solche Bei der Ausfubr von . aug dem freien Verkehre Hirn ee en G e . n, ß

ö acksichti ; ; . 3 gel sicht oder zu statisti ̃

sz 25 zu beräckfichtigen raten, ebgfabta bergen Die an Lin em Tage bereitete Maische muß in der Regel auch Aud 11 den jum Zwecke der Aufsicht und Ab⸗ a 1. Tryril 1895 Feß itt v ,

b. der nach 3. 30. Schtember 1908 . 6 . an einem Brenntage abgebrannt werden. e, e 6 m m,. 5 re Fier i rr Wage, rebel fees, k ö den Uufang des damaligen sowie gon Erieugnifsen, ju deren Herftellung Branntwein! s * leer. 6. ; 364114 ; 8 s . . kießge ge Giamasänugs. und die Biemfrist trifft det Bunde zt Hen. Belẽuchlung usw) ju stellen sowie die nötigen Hilfsdienste dier Fünfteln der bejeichneten 6 . Kürmung des Yresses nur , . . nn. ist. Kinn rach näherer, Befstimmung a , . die den Wetrieß wicht, selbst leiten, können die oder Trester vergr denen, nãbere Bestimmung. en K er Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkauft * er ibnen gemäß 111 kis 113 obliegenden firafrecht⸗

. da d . ju leisten. ; 2am j 83. reis und dem S 4 gelmaäßigen Verkauf⸗ sichen Verant Ei, ,s oblizgenden strafrehht= vu dr I g , mg, . 9 ch näbertr Anordnung der Den Oberbeamten der Verwaltung sind die Geschãfts bucher und Uebersteigt das Brennreckt einer Brennerei ö ud dem Selbfttostenhreise wergntet werder , . , r n. 2 55 . = vel h 5

1 dicse Brennereien im ganzen Pöchstens die Summe der für sie n den Verschlußbrennereien find na Den Obe z 38. r ., ) elßre, , n stelken en Altobol mengen C6 35), 3 Höre mar den Brenndorrichtungen (Hrenn., Wien. Schrfftstucke über die Herstellung des Branntwein auf Grf j die ef n, bis 6 des s 81 um nicht mehr als 25 Helto— IV. Abschnitt. die strafrechtliche Verantwortlichleit, unbeschadet? der im S Ii5 bor

. 8 Verwaltungs be ; nt legen . enen f r g net , einn hochstens je ehe, mn, de, rm ster d erklang stchente Ginsi gt vorzulegen. 6 ; ; ö Strafvorschriften. . gesebenen Vertretur gaverbin dischteit des Gren zereibesi ; ; . . d ö e. *. ö Ist der Betrlebsinhaber . bestr aft worden. so ö. 9 . eh geaelser . Wer es unt 5 6 ö . , ö i Ane 3 als Brennrecht erbalten, un ; eleitet wird, sowie alle sorstigen Gin 6 ** * r sichts maßnahmen unterworfen werden. „wird die überschrittene Steff b un 38 . erg es unternimmt, dem Rei di ies ie ö * ö k , 2 e n, wibeber, . 2 * k 2 ö Last Die Ginziehung alaufpreises zu . r,, , gese hene Ginrahme aug dem 3 6 ein . ke. n den Fällen der s Alle bis 113 tritt nur dann Brennereien unverlürzt erhalten bleiben, Intaabme don alkobolbaltigen Dämpfen, von Lutter oder erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung r dem der nächsthöheren Staffel entsprechenden henden Hektoliter aus dem Branntweinaufschlage I§5 15) vornuentbalten, macht sich? ke wenn festgestellt ist, daß die Zawiderharhlung mit Wissen des

Reupberanlagung die Hälfte der überschie ßenden Alkohol menge är erforderlich erachtet. 3 gsrechte der letzteren. Faacht, der sich bel ö. * Preise ein Abzug Hinterziehung schuldig. Zreanereibesitzers in den Fällen des 5 114 nur dann, wenn festgeflellt f 52. der Zölle und mit dem Vorjug 3. tz sich bel Ueberschreitung der Staffel gren = ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wisfen des Betriebz leiter i

dabin ter juräckolciben oder sich ein Ueberschuß überhaupt nicht 5 ; ju A1 . O § 101 . ü ie Sammelgefäße und die sie ver⸗ , , n sichtig uf 3 4, Tatbest 5 ird ingbes e , n.

ergeben sollte K 2 , e 26 . en, unter cemtlichen Der r,. ,, , . . . des 5 100 wird insbesondere dann als vorliegend z Von jehn ju zehn Jahren wird für die einzelnen im § 32 unter Verschluß ju nehmen, daß altobolbaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwelnreinigung ; . l) wenn obne den vorgesckriebenen, von der Hehestelle . BDerden Brennereibesitze: wegen Hinterziebung durch unbefugte

a und b bezeichneten Brennereien das Brennrecht neu bemessen. Die Der in nur mittels eincr äußere Spuren binterlassenden Gewalt 111. Abschnitt. Betriebeplan oder an anderen Tagen. in nm denn . en, ,,, Ableitung oder Entnahme von alkobolbaltigen

z 2 jeweiligen jebn· j 2 Die Räume, in . a5 j Reiniau un . Benutz . von Lutt der * ö 8 z 222 Veranlagung erỹolgt im Laufe des letzten Jahres der ma . eimlich abgelcttet oder eninommen werden können. J. h : wischenhandels sowie der Reinigung und . zenutzung von anderen Brennvorricht j * n Lutter oder Branntwein 6 161 Nr. J is 35 od 3 . für die nächten zehn 1 * . * 3 Q Aufstellung finden, müssen den Anforderungen ö ,, des rann iwein? . Betriebsplan angemeldeten, ,, e mn. y. 2 Störung der Meßuhr verurteilt, so kann * ö. Weil, dat den einzeinen Brennereien bis nach 8 ; 1 er Bern astun sbebörke enifprechen und sind erforderlichenfalls von 5M . 2 wenn für Abfindungebrennerejen (sc5 il, 13' durch Ver— Wiskraft der Entscheidung don der zbersten Lander finanzbeborte

̃ in Rechnung gestellt und in dem Verhältnisse rm. f . . . ĩ ; n unter den im 582 waltungasbesti g 1 . untersagt werden, das Brennerei st 3 wier ö miitelnde Jabrezmange in Rechnmg ihr unter Mitverschluß ju sebenz 53 Die mit der Branntweindbngbme (5 31 Abs. I) in den Ab benen V gen zu B1 bis 15 auf 8 * ungskestitr mungen angeordnete Heir bsertfirmigen nicht Cder nn. bes durch anders ju k— 2 . .

; äckeren Gesamtmenge (3 33) za der Gesamtbeit der in ö . mer. 3 über. richtig abgegeben, od . ehe . k Mengen als Brennrecht gewährt wird. In Fällen, in denen die Gintichtung gerisnere⸗ ae n 6 , das H . 1 . . doꝛrgeschriebene Brennbũcher nicht oder 5 117. 34. von Sammelgefãßen nicht oder nur mit unver alu maßtg Der * 2n . sandgefaß an die be⸗ Je na ; . ö 3) wenn alkohol halti e Dãmpfe 2 R ; uwiderhandlungen gegen die Vorschrifte jes e ; Die Brennereien, die bed in einem lg , 2 dec, nog ch ist, kann die , ,,, , diesem zu stellenden Bersardgefaben * e . . .. . 5 in . , oder e, Lutter oder Branntwein unbefugt 3 daju . und f lich 2 K chrltt ein Brennrecht erhalten baben, werden mit der bei der leßten Sammelgefäße die Benutzung elner zuverläa sigen, n. ett ther, Die Gisenl trägt das Vertriebzamt. M für das Sekltofit hoi des) . wenn über den unter amtlichen Neberwa ö anntg gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, fofern sie ni 1 in Reærnung gestellten Jahregmenge, wenn sie aber in. mit der Brennvorrichtung und unter amtlichem Verschlusse stehenden Die Eisenbahnfrachten trãg 9 2 ex Altebol des innerhalb des Brennrechts stehenden Branniwein unbefugt verfũ. t wird. chungs maßnahmen Lach S8 194 f. mit einer besonderen Strafe bedrobt find, 9 .

f bank an rei ; . ĩ . ielten Branntweins festgefgzt, und zrear f ̃ ; jwischen jur Hefenerieugung oder wenn kznemsiscaftlich renreren Metzzhht geatten; die die Menge des anz dr, mm, Der Brennereikesttzer haftet für den Schaden, der der Ver wal targ Jezenden eintreten, in . 3. . e ,,, 102 Drtnungestrase von 1 bis im zöd ægeahndet. m x ; ten *. j ĩ e des Branntweins anzeigt und die durch k . ; amn, . Teñ . ö , 1 23 . Wen er r re. Stark? durch Zurückbehaltung von beit hinter mittlerer Art und e , n . Eugung größer ist als der Verbrauch. getrl bn fn y. , 6 gene bmigten ab r r nr, .. . K 5 : t ; 37 . j ur? ; ; . . nderen Räumen oder unt us E ] Desetzes getroffenen Die Neuveranlagung zum gere findet a. 9 Proben ermöglicht. 5a Der Brennereibeftzer ist auiufordern, der Gael e Fir 5 aus gewerdlichen Brennercien wird der Grund— . von anderen Geräten als den in dem genehm ien ger ü, m ü. zung ldst I für die vor dem Beginne des leßten Jahre 12 vorbebalten, in besonderen Fällen beizuwohnen. Gr ist verxflichtei, unentgeltlich die jur ordnung (8 Y) bei einer Jabregerzeugung innerbalb des Brennrechts von an angemeldeten, oder unter Verwendung nit angemeldeter ri wingen, auch, wenn elne vorgeschriebene Einrichtung nicht d x ; 8 r 3 eibehaltung der Sammelgefäße 223 . ; ; 2 ö 9 ä rn, ,. ; ] Brennereien der im § 32 unter a und b angegebenen Art; die Aufstellung einer Meßuhr neben Beibehaltu 1. 53 im treffen, den Branntwein bis zur nächsten Eisenbahnstation ju be . i. ö ö ö ĩ 1 ; r, n=, ,. ͤ . 2 . erwachsenen Aus gen und der Seld⸗ 2) für di jeg igen Fereits = en Fe g sdgerung dei Teras binder d festwsegen. in er e e, gm f , mn , nen n. ien, Se toliter Alkobol um... 16 z n . 4 e , ne, mmer, anfertigt, erwirbt oder an ö rschrift des 8 69 Absatz? Satz 2 Anwendung. regelmäßig beactrten ia, 9 genupten Flãche . ir 36 für Brennereien, die Wein are e , ü een e r i n den Branntwein in eine . 2 §5 86. zescht ebẽrẽ Ain ege 2 2 . rr Handel, und erer bette be dl be der die Jahaber der nach eg letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung Der Bundesrat wird ermächtigt, für 1 , Resnigungsanstalt oder auf ein e e . zu verbringen. . * den af i in den S5 80 bis 85 so Bersch luft ö , die a,, eines amtlichen e n. 95 unter emtlicher e berwachu? / ste denden Be- fabren bat. e , 88 * j ch -f 388 ĩ bweichen. ö 3 ; . ; * , rennerei für jedes innerhalb des Brennr⸗ ö er eise dur nordnungen der Ver lebe 66 ff) daften für die von ihren Verwaltern, Gesckästg= nat, Verfahren regelt sich nach den Vorschriften in den 558 2, die von den Vorsch:iften der 88 54 4 abweichen Das Vertriebzamt bat nach näherer Bestimmang des r r m TYltoliter Alfohol densel ben Ankaufpreiz erh il. er . , der Benutzung entzogen worden in . fäbtern, Gebil fen und sonstigen in ibrem Pienste oder . 0 n e n frre, e . 2 Solange den Anforderungen der Verwaltungsbebsrde in Be alle zur Du: chfäbrung des Iwsschenbandela, der Rein igung GC 75) un sekt sich am Schluffe des Betriebssabrs, daß die tatsachliche , Personen sowie von ihren Familien. oder Hauskaltun gz mitgliedern 8 ; rung ĩ 5 ; s 1 1 ꝛ— 9 ff esselwag Tank⸗ aczeblieben ist, f j j 3 * ö Verwaltungabesti J j f. —⸗ derfah a, = . Die auf Grund des §5 35 in 12 * 2 ; ennerei treffen; insonderbeit ist es berechtigt, Fässer, Kess⸗lwagen, Tan blieben ist, so wird die tatsächliche Jahregerzeugn e . gäbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß ode erfahrens sowie für die nachjujablenden Beträge an Einnabme a e, bei landwirtschaftlichen Brennereien im Falle einer Neu. Jenüge geleistet worden, kann die Bebörde den Betrieb der Br alf: an zumieten oder auf eigen? Reqnung ju beschaffen., Branni⸗ g dis reg lmäßigen Ar kaufpreises zu Grunde , , e derjenigen Teile der Brennereigerãte einschließlich der 1 dem Zwischenbandel mit Branntwein und aus Pen K ĩᷓ i 5 fãß j fmãnni d betriebe Lutter oder Branntwei gelei ĩ . ol nicht überschreiten. 2 ; 6 . , efäße, neu ju errichten, iu verpachten kaufmãnnische un gar : ranntwein abgeleitet oder entnommen werden nachgewiesen wird, ; e z 8.7 gie Lehen fing lie Tnm e, sess ,, technische Ginrichtungen von Päatsgnen uad Vereinigungen. dis fi air znzelne Breanereien oder Ärten ven Brennereien kann der unbefugt verletzt wird; 4 1) daß die Zuwiderhandlung mit ibrem Wissen verübt ist, oder ̃ . ü leren iht Sit Cor den , Ottober 1965 betriebefzbig beftanden, und, bib aber d Abschlesse ven der gelieferte j ̃ Handlungen vorgenomm den, di äßiae r me fũbrer, Gehi sonffi il en r wre el,, die zur Hesenerneugung, übergehen, verlieren ö e. Der baken, gegen Entgelt zu übernebmen und jum sch 44 Tie Branntwein verursacht, um einen Bei 3 * en werden, die deren regelmäßige Tätigkeit führer, Gehilfen und sonstigen in ibrem Dienste oder erer 8 , r rr Rechtsge chãften, namentlich zar n wen , 9 inn rie, ge mae, , oder mit 3 6 e Fäcen gecignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig 1 eien, stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser 1 1 9 a bis Kesselwagen, Vermittler zu verwenden, guch diejenigen Veron. melee er bessere Verwendbarkeit des Branntweins in glä : : * Der Bundetrat kann auf Aatrag unter besonderen Bebingungen Kosten der von der Verwaltung verlangten baulichen Aenderungen nn, . i e,, zbcben, weiler beschãftigen. a amäßigi ober eres we e e , mn men, ö. . 6) wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Um—⸗ Wird 1 r * re,. sind. . ö 1 n ͤ der das eine noch das andere nachgewiesen. so haften sie für fh fi i e . ̃ ö ̃ j amt in zol ei treten, n ö n ̃ verübt worden ist, erwirbt oder i ĩ z w. er sendwirischaftlicher Brennerelen vereinigt werden. . fäße di von min. ju bestimmende Grer ze übersteigen, entscheldet das Vertrieben „me, kreten. wenn der Branntwein unter einer von dem Vertriebe d oder in Verkehr bringt. barter trisch 3 Brennerelen, die kleinere e, 6 . gan oder ken fen ider Beschlußfassung 6. dem Beirate. razer ju bestimmenden , . wird. 366 103 deren Entrichtung verpflichtet sind. 75. ; j ö inankaufpreise tellweise erstattet werden, wenn . ; dafür zu sorgen, daß der von ibm für igung des A n,, eine Einnab ; ; . Als Verletzung der Sorgf ĩ schãf Sawenz. Breanniwein jum regelmäßigen Branntweingn . ; Des Vertriebeamt hat dafür zu sorgen, daß der, . a it meßigung des Ankaufpreises über den Betrag bon 1 Ginnabme aus dem Zwischenbandel mit Bea g ung der Sorgfalt eineg ordentlichen Geschäftgmanns . 6 den außerbalb des Brennrechts erjeugten Branntwein interesse liegt. z den Trinkoerbrauch in den Verkebr gebrachte Branntwein bin lãr gl ch mn relässtz für Branntwein, der aus Stoffen 5 wird, dem Branntweinaufschlage tatsachlich nicht k S 119 Nr. 2) gilt insbesondere die wissentliche . oder . J denjenigen 2 8 191 f lestimmt 1 z D 2 s bis ber st d RB ar. . ; 0. ö. Veränderungen an de 3 deren alfobolkaltige Gärung und des Abbrennens vorhanden sein dürfen, der 8. . . eine Ordnungsstrase nach 5 117 statt. er geltenden Branntweinsteuergesetze oder wegen Hinterziehun ö. 1. 2 13 betriebsfãbig ber schließlich der Sammelgefäße und Meßubren, aus den . . Ser ee, 3 r, ernte en li. 9 ne ern, sz 30) wied . 3 10s bereits bestraften Verwalters oder Gewerbegehilsen, falls nicht 8 ichleten Kleinbren nereien (6 25) umfaßt die S ] ʒ art mnebmigung der Verwaltungsbehörde ö ; ; ; tweder söliche 2 altenden Umstände festgesetzt und für Wer eine Hinterziehung begeht, bat eine Geldstrafe verwi ĩ w ö. ien in r g en r e , t. 4 dies nn 1 X , , ie r nn von Veränderungen an anderen Die Veraällung (Denaturierung) des Branntweins ist en f n um 19 Hundertteile niedriger Hemeffen alz für jedes iter des in dem Branntwein, in 6 git ,, 8

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S II6.

fũr land⸗ ö 2 2 ) S515 . z . f . . . w. ä 2 .. z 1 46. r ö ö ö zum gewerblichen Betrieb übergegangen sind (6 37), mit der Hälfte fließerden Branntweins und des darin enthaltenen Alkobols fort dadu d ener, ee e ebe liefert: Branph wen in feiner Beschaffer⸗ Verbraache zurückbleibt, die Abiüge in Gegenden, in denen die Der Hinterniebung wird es gleichgeachtet: § 118. § 85. 1 . nordnungen durch Androbung und Einziehung von Geldstrafen biz zu Veranlagungsjeit nen entstardenen und betriekefabig hergerichteten Der Vemwaltunggbebsrde bleib mäß gen Abnabme des Branntweins erforderlichen Einrichtungen ju ent als 20 biz S 5 Hektoliter Altohol um 8 Hunderiteille, Stoffe eine Cinmasschung, Zubereitung oder Aufbewahrung don Ftrgffen wird, diese e Koften der Mächtigen berftelien laässen. Af its beteiligten landwirtschaftlichen Brennereien, anzuordnen oder die Mindestaenge des ju nie eln, ön Rannlaren oder aus den Berfandgefäßen in Kesselwagen deren wirtschanliche Lage während der Obst, Berren oder dergleichen verarbeiten, Einrichtungen anzuordnen, 3 Fänung ju stellende Jabres mange ziebung auf die in den 85 ol bis S3 heieichnete Ginrichtungen nicht Vergällung des Branntweins (8 6) erfgr erlichen. Mama ben. n sung, hinter der dem Hrennreht entspteckenden Saffel . wenn ein auf Grund dieses Gesetzz oder der dazu erlassenen erwirkten Gelzstrafen, Wertersatz (z 1227 und KRoften des Siraf. Erl ng am Brennrecht' oder einer Brennrechterbẽhung oo hl untersagen. Kellager“ uöd. ReiniqLunganftalten zu rachten. ju esmeken, ö fudet dabei die Vorschrift 3 ö 85 entsprechende Anwendung. kEemelefäßs and der webe au denz altekeibatige Hänpfe, Kn, mn, gell, des üͤnvermögens der eigentich Schuld ien, wenn ö 1 ꝰ— * * . sts 5ss j ereien, * 1 * annm⸗ 1 1. v z 1 1 * 5 42 F Landwirtschaftliche Brennereien, die jum gewerblichen Betriebe der Meß ahren, der Ueberrobre und der Han it g aft e ee, er der bisber mit dem Ankauf und Vertriebe von Branntwein befaßt uweinankaufpreigs mit Röcksicht auf die hõhecen Reinigungs osten, 3 wenn in einer Brennerei, in der eine Meßubr aufgestellt ist, 2) daß sie kei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Gesckä te- ü Hälfte. 345 ö 1 di x . Brenntecht ut d 3 Bundesrat wird ermächügt, aus Gründen de Hin igtett auch d wird; bejeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordert. 1nd rere, ne, ge, milena die Brrnarechie benach. iur Halfte anf ie Reichekaffe in ärnebmer. käme nden rn Ganrichti⸗ gen. ze cine von Harder , um fine, Bettag, bis zn d füt tas dell, än ach ang buen mr dat in bern, an ibn eine bintergiedang. 3 nach zu ah lenden Gin abmebelrage auh enden Cinnabmebeträge, auch soweit sie nicht ohnehin ju . s ; . 5 Des Vertriebꝛamt übernimmt die dem Brennrecht entsprechende destens 156 0900 1 Raumgehalt vierer, e fun n Terkaliungs Cine Gims Bird in den Fällen der 85 101, 102 festgestellt, daß dem Reich . ö. . . r eine B. ; w. ; ; ; . eberbrand) ü berabgesetzten Preisen (6 89). ð 8 n. der Brennereigeräte ein. géteinigt ist. Irwiemeit in dem Vranniwelm Niekenenteggrin; * SBSeschaffenbeit ungun tig leg nsiuffer daß eine Hinterniebung nicht beabsschtigt cen ift se nern, mtr behaltung cines regen Branntwein steuerdefraudation im Sinne der Das Brenntecht der vor gd kr em mnfto bei, Bämdfe, Laiter oder Branntwein heimlich abgeleltt § 76. oberfte andes finarzbehörde die Anstellung ober Beibehaltung ge §5 121.

. f 3. * ie ig d. b. eine folche, die an' sich als genügend erachtet win, ntschaftliche Brennereien. Bel Rleinbrenner ien S 11 tri widerbandlung verübt . ö 581 oder, wenn dies fur sie vorzeil hafter ist, 12 Teilen der Brennereigert? oder in Beziehung auf die Räume der vollstaͤndig, d. b. eine solg h achen, oter ir ung e cher. tritt g verübt worden ist, enthaltenen Alkohols oder für den Läßt sich di S gen ni n s * ig 907 t worden ist, mindestens eilen der 9 * den Branntwein zum Trinkgebrauch underwendbar zu m ein. Bruchteil eines 35 die Geldfstrafe von dem Schuldigen nicht beit iben, tescbejahre 15553 865 bis 327 os bergestell r Brennerei ist der Verwaltungebebärde anzuie igen. een b. E. eine solche, neben Ter weitere Maßnabmzn 1m 8 go . Außerdem ist der vorentbaltene kann die Verwaltunge behörde davon abfeben. den ö die r rs

aber ein halbes Dettasiter Allebel. so wird das x ; ! ißbrãuchlt Verwendurg des Branntwein? ju kaufvreis kar 3 Haftenden in Anspruch zu neh d di in? Burchschniitz iffer nicht gebildet werden, Jo wid brochen oder ein amtlicher Ver. Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung reis kann ron dem Berechtigten auf e zu webmen, rr Tie an Stelle der Geldstrafe ge , n uren, e mmm d e, . aur ö ,, r , . ten fund. gstindige Verzäliung des Branntwelnz stept aue schlieflic 1 ö 3 691 ee. = ,, . ö Die Se wird, wenn ð ö 1 tretende Freiheitsstrafe an dem . vollstrecken laffen. j 1 1 e 536 h . / . 1 ; aff ** . j 9 1 2. 9 223 1 ee, m, bee g gen Ti n , nn e . De dem Setriebsamte jn, das auch 1 i ersorderiichen Stoffe bescheff en r T auch andere Stellen für die Grhebung 8 . e e ha 1 nen, , r den jebnfachen Betrag ibres kznnen, verl Kzt wird, so ist diez alcbald nach der Wahrnehmung der Die Bran atweinankauf. und „verlaufvrelse werden von A* Da . Zeitpunkte der titre unf, er berge engeren drei Monate damit ge⸗ . r . . . , ö ̃

J. ; ; ? : 91. st. so ist neben der Strafe w in tern . 3 ,, ,, . in gemfin c aftlizer Se dlc aslung, mit dem ielmãß ge preis ist wonnen werden konte, sofern nicht entweder eine größere Hinter. Ghmiehung des Brant! war egen Hinterziehung die , , , n . . . . . i intgegebe d Verwaft un ge mr ist so zu bemessen daß iiebung ermittelt oder eine Benutzung in geringerem Ü 1 g des Branntweins und der gebrauchten Umschließungen aus. . ac. . 6 2. e . , a, ele . . e Tn mn, de ts fährt endgältg sefigejetzw und im Heeichzaneiger bekanntgegeben. ugs. und Geschäftekosten, insbefondrre auch die ] gewiefen wird. w n , mfange nach an, ,. 9 . . , zum allgemeinen Branntweina 9 s d