1908 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Der stückweise und lose Verkauf der bezeichneten Tabakerieugns 33 , , a ,, darf nur unter unmittelbarer Entnahme aus den zugebörigen § 55. 873 k ,, a. , . j erfolgen. n, n Wird in den Fällen der gz Hö, 5 festgestellt, daß eine Vorent⸗ ; Maliertrakt und sonstigen Maljaus zügen ͤ elne Maßnabmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz. 8 35. . k er r n, . . *. ua 2 der Abg abe nicht stattgefunden bat 9x 3 beabsichtigt e , r n n be , g . von der Tabak⸗ werden diese Erieugnisse au . in ö ens y,, . . . e, . 2 k gefüllt, auch dürfen die Umschließungen verschleden versteuerter Tab worden ist, so fladet nur elne Den en straf nach 5 67 statt. triebgleiter oder e r re, nn . , 6 ju r ul Zwecken bereitet . ĩ ia . beni 3 ö nd, ; rausteuer auch won dem zu Ihrer Hh ; Die Betriebsinhaber, bei denen eine amtliche Prüfung oder Be⸗ fabrstant den Vorschriften der 55 27, 28. Ferner darf der Fabrikant , 9. ,, ewe n, ben ale ; Wer elne krd mit einer Geldftrafe in e nf, 2 ö. 6 werden. Die wendeten Malze entrichtet werden! zu ihrer Herstellung ver standsaufnahme der Vorräte an Tabak oder tabakverbrauchsteuer⸗- bie bezeichnen Sioffe nur durch unmittelbare Einfuhr oder von in— berkanse von. Tabekerz eu gn fsen Chne Kimschlichung it der Wend, Böhg deg v 2 in den Faͤllen des Z 53 und Satz 2 findet Anwend ö. ö orschrift des 5 7 5) Der 5 Abs. I erhalt folgenden Wortlaut: ö mg, ,, n,, wer dee, feln, ., befugt, diese Art des Kleinverkaufs für . * Abs. 1 genannt 236 30 öhe von fünfzig Mark für ö nwendung. 374 Die Versteuerung der im 1 ibrem Besttze befindlichen Vorräte an diesen Waren vormmieigen; zieben z 25 Abf. 1, 25. Haiber jeugnsffe und noch nicht verkaufgfertig Labaterreugt fe oder einzelne von ihnen an be onde? Beblag: n je R ; ist die Stenel Lacher hr en ,, . . , , 2 zu knüpfen oder den Kleinverkauf in geschlossenen Packungen 653 cht festgestellt werden kann, von den mit 34 * r bele aten . ft 8 n drei Jahren, der ju einem Sebräue verwend energie nn fee bg, knn fägöen oder auf ein Tabaknetdrauchsteuriazer s ach iber. vorzuschreiben. ark ldstrafe bis ju fänsiigtaufend Jahre. 8 uwiderhandlungen in einem pflichtiger Brauffoffe kat bis auf Ge⸗ e, e. Siem und 6 . . weisen lassen. 8 36 Feingeschnittener und ,, 50 9 D) 4 sofe? 8 5 8 76. . die diefe Grenze nicht erreichen, * ö , ie üer sei i men m mgelsten ad, rann Klehmwerläunfet int in den n Liegt eine M.b . In Anse hung des Verwaltungs stra fverfahrens, der Strafmild mer das w 2 eßt eine M bertretung bor, so werden die Beibisfe und die Be. und d j = erung Dat das Mall durch eine andere Bearbeitun als lh, 1 Listen bächeh und Verstenerungsnachweife nach Anordnung der Steuerbehörde schlofsenen Packungen abgegeben 66 gůnstigung mit Geldstrafe big ju ein hundert fünfisig Mark beftraft. y dee Strafe im nghe rege sowiz in Änsehung der ä, G durch Schälen ufta) dor ober nach ,,

5 e kommen die Vorschriften jur Anwend ĩ = Die Hersteller von der Tabakverbrguchsteuer unterliegenden Er⸗ u führen, aug denen ö . awer f ; der Tabat § 58. de ndung. nach Tewichteverminderung erfahren, so ist di s ,, den. Oberbegmten der , die Zuf den 1) der Zugang an Rohtabak. Rippen, Stengeln, entrippten Blättern, niffe . . ö 96 Dle Seldftraft nach 8 56 wird um die Hälfte erhöht, wenn die 22 . erfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen k Zoll⸗ Bestimmung des Bundesrats dem ur a fd g ee. Einkauf von Roh n, 2 eng i 3 n . y Abf. ö 4 . 2 . kaufpreise 5 10 f 23) obne weitere Steuerentrichtuag nur erhöhen nin fe , , rr nen Erieugnisse in geheimen Be⸗ Der Gilss aus eingezogenen Gegenstanden und die geldstrafen n . rer ain als er lictia⸗ Gewicht das Herstellun der ö geln n e a n . . bum nn Gee eribuqh⸗ IFfatt n Laber g ib. und Ganzerzcugnissen., Äbfällen und sowelt der erhöbte Preis innerhalb der Steuerklaffe bleibt, nach n. * fn e oder schwer zu entdeckende Art ver. fallen dem Staate ju, bon dessen Behörden die Strafentscheidung er⸗ Brauerei eingebracht wird ( ö gen GJ

nal V eru erfol t ist. rgen worden d. laffen ist. ; . . g 8 7 und Schriftstücke auf Erfordern jur Einsicht vorzulegen. Tabakersatzstoffen. die i me, e g. , hinausgehende . strafe der . . yw. 2 26 2. en e. der Geld Im 5 5 Abf. 3 stunstig Ab ch it , . n

§ 69. 3) die Menge der bergestellten Halb. und Ganzerzeugnisse unter er 8d Im Falle der Wlederholung der Hintern ; di ö gabebetrass in segen 1. Derppeszentnern. Be sondere Vors zeit:; ö . mit Roh tabak ö 643 2 3 2 inn . l n g ne ir, r, Gn. gie, n,, . ö 3. . 8 . , n e, 6. cri n An die Sten des 8 6 Abf. und 2 treten folgende Bor— elon z gew owie ö dung v lagsteuer zeichen zu erlegen. . in im St z ; Tabathalberjeugniss ö ö nd Tabakerfatz sto ffen. 9 . und Art der etwa in den Betrieb jurückgenommenen . e e n , . ü ö ĩ . gen. Du ͤ ** e. 27 D . 1. 1 jwel Zahren nach die Stic nn K eingegangener Geldbetrag ist junãchst auf arbeit 3. .,

Ma Rohtabakhändler im Sinne deg Gesetzes allt jeder, der mlt o) die Sieuerklafsen der abgegebenen Tabakerzeugnisse nach Maß⸗ ,, .,. , , . a. n . en mstände und der vorangegangenen Fälle anf . VII. Abschnitt. Ab . Steuer betraͤgt für en Dopvpelsentner des nach 8 ö unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, Tabakrippen. Tabak⸗ gabe der Preisangabe (8 10 Abs. )), . deten Ch 2 6 das Kilogramm nur dann verkauft werden, wenn die dem e Jen, . dem Vier fachen der in den SS o6, o8 vorgesehenen Son stige Vorschriften. r geh nenn Sesamtgewicht⸗ der in einem Brauereibetrled kengeln. Tabglabfällen und zur Herstellug pon Zigarren and andelen i, m, mr hemmen deten Siena höhten Preise entsprechende Versteuerung nachgeholt worden ist. ra 5. . eines Rechnungejahreg steuerpflichf; geworbenen

. § 77. Braustoff Tabakerzeugnissen bestimmten Halberzeugnifsen oder Ersatzstoffen reichen Ueber die Höchstpreise der Steue rklafse, nach der die Versten llstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur Die Erbebung und Verwaltung der Tabakverb . ; 9 kehr 26 ebe 34 , Bucheintragungen etwa vorhandene amtliche borgenommen . ist, hinausgehende Gegenwerte dürfen in keine fir, 6. d J ee. ö erlassen worden ist; k 16 die Landeshebörden. Für die erwächsen den e, ne rf 364. ö ö ö Dorneltentnern. ., . , VJ 1. ö. . 2 . gien n ie, sind Forni gefordert oder w . lasse der früheren Strafe big 2 Lehen . 6 9 2 . vom Bundedrate ju eilaffenden Bestimmungen . . , ,, ,, , nee binde, de , e; , ,,, . ze, i,, , n, gen enn . ö. 66. eile die e = ; ĩ ug auf die ührung deg ö wier See deere err are, , den, r , s, hier,, , ag, , nn, m, green, ,, nene, . , e entnehmen. ; lafsen werden, wenn die laufmännischen Bücher des Fabrikanten * Hausterer, Wirte und andere Personen, dle nebenbel Tabel. bebörde auf die Dauer bon höchstẽng funf Jahren unterfagt werden, Dis außerhalb der gemelnschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile D 1dos nicht mehr als 2 rer nn g 2 ö. . 2 1 k 3 1 und den Aussichts erieugniffe verkaufen, unterliegen den gleichen Vorschrijsten wie . ee. . . ö ieren. y . 9 6. . durch e Tee, , sblen . 4 für die Zölle 6 nden Vor⸗ von den ersten 150 . 4 n. in . he. . dicht ba . n, = fe für Tabalerieugnifse müssen der Tabathändler. 89 3651 9g zu sein. Ei. 3 . . zar akverbrauchsteuer eine enifprechende Ab jabre verwendeten Malies auf 10 0 für den Doppel jentner Weitere. anderen Persongg, nnr mit besondereß, Czmächtigung der Duch ührung im . 1 n d lee Händler, die im freien Verkehr des Inlands Tabakerzcugnisfe Wer der Tabalverbrauchsteuer unterliegende Crjeuan § 78 s igt. Die se Vergänstigugg erlischt mit dem Ablaufe dei Stenerbe horde gestaliet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von Presslisten ft alsbald nachmutragen unter Angabe des Tageg, von dem , dere welche nichl in der vorgeschriebenen Weife berpat. * bevor er seinen Betrieb bel Steuerbeß drr n. . , Der Tabalverbrauchfteuer unterliegende Grzeugniffe, die aus den ö. . . mehr alg 130 Doppel. den Einbringen den Nachweis der gemäß 5 189 erfolgten Anmeldung ab ie in Geitung tritt. 8 3 zeichnet und mit Steuer eichen versehen find, haben, sofern nicht der 33 33 Beschelnigung über die Anmeldung erhalten hat, hat, er en n, angeschlofsenen Staaten und. Gebietsteilen. eingehen, nach den Le ,, 2 X n , ,, , ne 9. nn d Robtabarbändler dürfen die im g 25 bezeichneten Auf Antzag kann dem Tabofabgstanten gestattet werden, die ihm Fall dee s 1 vo liegt der, der Mangel vurgh e, ner, ,. n , . in, da f g Borentbaltz g der Abgake nich 3 h m. dir Larson brug fegt wie Meländ iche behandelt; Förg Rersonen, die obergärlges Bier nut ft ihren Haut., Dang, 6 3 ö . emeldete Rohtabak handler bli ö. n,, unter Aufrechterhaltung seiner Verant⸗ teherpflicht gen (8s) lzbald beheben witz, hiervon ö 2 interzlehun * f * 8 ! allt g, moren in 8* s neben der oder e. 96 . . ehe ens b, nn if, be nrf bere en, wird, wem, dag Gesamtgewicht der steuer, 2 inen der Absaß nach ö fm durch men lhm zur Verfügung gestelltn Steucranffichtz. Frift von 8 Tagen der Steuerbehörde Anzeige in erstatten. ele . gien h * 6 in e. , vor. in den e n nn. een g *. n teens bein. Gin. hin pflichtigen Braustoffe (8 5 Abf. 3) In ein: Rechnunggsahr⸗ e. ee d mn en, g, He ür unter den von der Stenz che bre fn mem, nr, . . Falt- konnen von der V. Abschuitt. J ellung der Erzeugnisse dienenden Etc ee f, ene de, mit den nach 5 8 anzubringenden D . 5 Deppeljen fer beträgt, die Steuer für den Doppes⸗ Ftmusetzenden Ueberwachungs maßnahmen an wissen aitliche Aastalten oberften Landesfngnbehörde Grleschterungen in der steuerlichen Be— Besondere Vorschriften für Betriebe, die Zigaretten. r ger , . kann unter Zustimm Her ans Ernst igt, Gz st verhoten, Hier, das unter

: . 8 62. Zuftimmung des Bundegratg mit JInanspruchnahme der Sten rermaß Ji n n b , r en ;; nn , , m , ,,,, im Wege der Zwangevollstreckung, durch den Konkursverwalter, in Buchführung begangenen Steuerbinterziehung kann die Uebernahme gder Steuerpergätung, die überhaupt nicht det fr in e Cchlofftnen, Staaten und Seh tete len, wegen Rebe melssung der der ,,, , nn,,

2 = §5 48. ö ö Ausübung eines an ihnen bestehenden Pfandrechts oder aus dem der Buchführung durch einen Steuerbeamten dem Fabrikanten zur . Betrage ju beanspruchen war. teuer für die im gegenseitigen Verkehr äber de ĩ ; 2 . von Rohtabak usw. als Muster an Agenten, Kom 2 e. . er die Kosten für diesen Beamten von dem n , irn ee , e e, . k , . . ist iurichunhlen. 3 . 7 . Herre. de r er 6 e r g , e, e, . f 862 e abe von . t ; J 1 z Ideten Herstellern von Zigaretten. . ĩ n. ; derselben Gemeinde oder nicht welter als 1 q ei ist zulässig; erfolgt die Weiter⸗ brikanten nach den für die Inanspruchnahme von Zollbeamten für Bobinen uswa), nur von angeme * ; Mit Gefängnis nicht unt 79. ; eiter als 10 Kilometer in der 2 * e ö. . ei * e .. a i ar. Geschãfte . Grundsãͤtzen zu entrichten. e . er. * . 3 eser mg 5 * 3 ,. 2. . e. 1 Or § 31 des . vom 16. Jull 1878 wird gerne entfernt liegen. It dafür als Händler. e Abgabe von Rohtabak und Ka⸗ 38. nden, oder e Steuerze n der Absicht verfalscht, aufgehoben. ; ; 2 28 gr er kann unter der Bedingung gestattet werden, Die Bestaͤnde des n an Rohfltoffen, Halb- und abgegeben werden. 54. n n . ae n * 1. 3) Bel der Ausfuhr von Tabaketieugnifsen oder bei lbrer Nieder. sein· 1 . sind die Worte: ohne von der Steuer befreit ju daß diese Waren wie Pfeifentabak behandelt und, sosern ihr Klein- Ganjerjeugnissen der Tabakfabrikation sind elnmal im Jahre sowie Auf die Herfteller von Zigakettenbüllen (Hülsen, Blättchen usw) fälschten Steuer eichen Gebrauch . lzgung in. einer zffentlichen Ficherlage oder in einem unter amtlichem 8) Im Gingange des 5 20 kommen die Worte abgesehen v Bertaufpei iger er, rds Filtseemm, Cetfgtz cg eee, en az er Aufgabe be Geschäftebetrsebs fenmnstellen and mit den und el Großhü r xler mit order nabend e s,, gz, gr stungern Füerrbet Stwse kann Werlust der burgerlien Ghrenregte itz etzt fe, l en, genen, c ee, Hestimmung den in den ss s. und s3 gebachten än, in 1

ö ich ; ; d f Wegfall. des 5D bersteuert werden and daß der Pändler sich baüglich ibrer Anschreibungen zu vergleichen Anwendung. Uher den Berug und die Hersteünnng sowid äber erkannt werden . . . ki de. r r ee Tabaksteuergesetzez erner ist hinter dem ersten Satze des 5 h folgende Vorschrift

eichen. Abgabe den Vorschriften des II. Ihschnitts unterwirft (6 8 Abs. 9. Der Zestyunkt dieser Heftandeaufnahme ist im Einvernehmen Abgabe der bezeichneten Eczeugnisse haben sie nach näherer Anordnung §5 64. einzuschalten: S 28. mit dem Fabrikanten zu len die auf Grund von amtlichen vi 3 ** 5 6 einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, Die Zollsstze des z Als Pier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene ab— e

5 Steuerbehörde Bücher ju * Ueber Zugang und Abgang an Waren der im 5 25 bezeichneten te Steuerbehörde ist befugt, wenn ihr der Verdacht einer Un⸗ der ö ; iu sechs hundert Mark bestr d 1 gelten vom 1. Junk 1909 ab. Im übri kũhl ü . ie e n i,. r e mg ar. 3 665 . tet die ses Geseß für die im ö unter A und p ger, 105 lt ö

der ben die Rohtabakhändler nach näherer Anordnung der Steuer⸗ eit vorzuliegen nt, au der ordentlichen Bestands. * ö Art ha e Roh regelmãßigk riuliegen schei her führung und der Bestandsaufnahmen ist entsprechend den Vorschriften Mlt Geldstrafe bis zu ein undertfünffig Mark oder mit Haft nifse mit dem 1. Oltober 150), fär die unter B. C und B dafelbst . Die Abs. 1, 2 des 5 I6 erhalten folgende Fassung: wirt e

bebörde u führen. Auszüge aug diesen Büchern über den b vermutete Bestandgaufaabmen vorzunehmen. ; r Rn. 2 ö und dessen Empfänger sind der Steuer⸗ , . . der Steuer für Feblmengen ist abziuseben, der S5 36 Abs. 2 und 3, 7 und 6 verfahren aft. wer zhne schriftlichen Auftrag neh ehh genannten Eriengniffe mit dem 1. Juni 1805 in Rraft. Für die bor In haber ande 1 St dem 1. Juni 1969

behörde auf Erfordein mitzuteilen. wenn und sowelt dargetan wird, daß die . auf Umstãn Großhändlern und Fabrikanten kann ein Tabakverbrauchftener— ) n e m, m. * oder andere Formen, die jur . 6 er . den . Verkehr des Inlands Über- I) der seit dem 1. April 19065 bestehenden Brauereien, in denen

k, ö , nn,, n,, g,, nde küren bee eee ee, , , n ddr g. er , BVorfch eiten diefe Gef ges be ftr! , . Stent iz Hie e gell, aatern griff. n cbt ermitteii , 566 § 5J. 2 deer ruck, der ig are. ü benzichneäen Sein pel, Stiche. Platten 3 . (Reiche. Gesetzbl. e, er kee ingcsahten loo und 1908 überstiegen , r mne d,, , , e e ns wu war ne ss 8. r 3 . 28

. 46 und 4 ngemaße Anwendung. Neben der St . n Jahre übersteigt,

unter ftändige Steueraufsicht stellen. ach die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes gerechtfertigt l aduungen (6 9 e er Strafe kann auf Einntehung der Stempel, Siegel, n 2) der nach dem 1. Aprir 155 err

Die Vorschrift im 8s 26 Satz 2 findet auch auf diesen Fall 26 ar ., Stlce, Platten oder anderen Formen sowté der Ahern, e, e das Gesamtgewi , in e , n 2

ba z 8 39. werden, ohne Unterschled, ob sie dem Verurteilten gehö n egen teuer⸗ ü P S 39. Im Falle des 5 13 kann 4 vereinfachte Buchführung zugelassen V.. Abschnitt. 66 . 24 innfrbalh drei Tagen an daz zufläͤndige 9 ——— K

§ 66. teueramt abzugeben. sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlich die den von ihnen geernteten Tabak selbst ver⸗ ; Strafvorschriften. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfjig Mark wird bestr w rsteller, Groß. und Kleinbändier der im 35 unter A und D 6 bind it ĩ ĩ 2 , fie lar . , . kann für Tabakereugniffe, die vom Herfteller für eigene 32 wissentlich schon cinmal perrwendete . . e. beei neten Grjeugnisse haben die am J. Dftober 1909 aue hen der , jukaufen, werden wie Rohtabakbändler behandelt. Zwecke seinem Betrieb entnommen, neben dem Lohne an die An- Wer es unternimmt, dem * die in diesem Gesetze vor—= feilhalt. Räume des angemeldeten Fabrikbetriebg, der Zollniederlagen und der ausgschließlich jum Schroten des in ihrer Brqguerei jur Bierbe it Bel Tabaipflanjern, von denen die Tabaksteuer in Form der estellten und Arbeiter unentgeltlich verabfolgt, oder als Proben, esehene Verbrauchsteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung § 67. Tabakverbrauchsteuerlager vorbandenen, in ihrem Befitze befindlichen bestimmten Malzes ju benutzen J zur Bierbereitung Flãchensteuer en richtet wird (S5 23 bis 26 des Tabakfteuergesetzes uster usw. abgegeben werden 4 Abs. I), unter Abstandnahme eren z Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieseg Gesetzes und die Tabakerieugnisse der bejeschneten Art innerhalb einer Woche dem Steuer Die Verpflichtung entsteht für die Inbaber der Brauerei vom 15. Juli 1373). kann die im s 23 vargeschrlebene Buchführung vom Berbhackungzmbang und der Verwendung von Steuer eichen eine j 3533. dain zrlassengn und öͤffenilich oder den Beteiligten besondẽrg belannt; amt anzumelden. Für die einielnen rzeugniffe find die Prelztlafsen ju 14 am 1. Sltober 1915, für die Faieten— r . . , Anbei de Belag, des s;, vereinfachte Ark der Steuerentrichiung gesiattet werden. Der Tatbeftand des 8 52 wird inzbesondere dann als vorliegend Eöeßten Berwalttzißaßzfimmangen erden. solerr se iht Lag Km s' bes Gelees mne, B ndlbe Wella n i am, tz am I. Dlicher hach Ablauf deghenizct n, n, ernteten Tabaks bei der Steuerbehörde unter Angabe der Menge und angenommen, bo ff. mit einer de,, Strafe bedroht sind, al einer Drd⸗ ugnahme der in Kommisstonglagern befindlichen, daͤrfen während der jahr, in dem dag Gefamtgewicht der ,, Sa . Namhaftmachung des Käufers ersetzt werden. IV. Abschnitt. a. wenn mit der Herstellung von der Tabakverbrauchsteuer unter- nungsftrafe von einer Mart big fu dreihundert Mark bestraft. Dauer eines Mongts ohne gntrichtung der Tabakverbrauch tener ah juerst 1509 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bes' eincr voraug⸗ Besondere Vorschriften für den Handel mit Tabak liegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in § 68. ge eben werden. Der nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene Teil sichtlich nicht andauernden Ueberstesgung ft. Grenjen kann die min. Abschnitt. . erjeugnifsfen. der vorgeschriebenen Wesse erfolgt und die Bescheinigung über die Irhabgt, der Enter Steuerauffichg Rchenden Betzlebe (6 18) Ldiese; Porte itt ag. Maßgabe be gz d, s ju derste ct. Steufihehorbe die Verpflichtung eriaffen Besondere Vorschriften für Tabakfabrikanten. 55 . . g arrellt it G 19) baften für die don ibren Ver walter! Gescha fte sahrer e n 4 . r fn i mmer erläßt der Bundesrat. 12) Im 5 II treten im Abs. J an Stelle der Worte big jum 831. inne des Gesetzes gilt jeder Auf den Betrieb von 2 die Tabakerzeugnisse aus b. wenn der Tabakverbrauchsteuer unterliegende . lee liege; in ihrem Dienste oder Lohne ste benden Perssnen sowie von e Nachsteuer kann bis jum . Mär 1910 gestundet werden. 1. Aprfl I96s* die Worte bis jum J. Okiober 1916. und im Abs. 2 Alg n n (e m, n,. 11 1 . t h ö. * cten dem Augland einführen, finden bejuügllch dieser Erjeugnisse die 6 steller oder ,,. in n hierfür ang , r , verwirkten Geldstrafen Von den bestebenden Fabrlt?. nd Betrieben sind die nach die sem am 6 73 Stelle der Verweifung 8 6 Abs. 3 die Verwelsung 6 , dicser Grieugniff? bestimmte oder geeignete schriften der 5 32, 84. 6 bie 38 een 0 men ,. 21 6 . , , n . 9 . * 1 1 r Steuer geseß erforberlichen Anzeigen bei Jermeldung der im 3 57 angedrohten * 15 Der S 37 Abf. 3 erhält folgende Fassung: 363 u ifff⸗ hien ber nn erb, n r fel lden ee, fefa. y ; ö . gel een e, Fenn n ginbnĩ , . * ref S5 35, 406, 3 oder dem jur Ver⸗ gewiesen wird, 9 gen, wenn nach⸗ de , ef liefen vler Wochen vor dem Inkrafttreten deg Neben der Geldsirase bat 9 ginn der Ersatz / oder . , , , , , r, a mn, 34 2 3, e ed geber, Te ren Heng gi. n,, ue e e fs, die somabl zum Rauchen in der Pfeife als auch Herstellern von Tabaler eu gniffen und i Personen, die z d. wenn, abgehen van den Fällen der 1, 13, 38 Abf. 2 . Gębilfen und sonstigen in sbrem Dienste oder Tohn⸗ . 3 noch vorhanden sind, einzutrelen ohne Rücksicht * zum Kauen bestimmt oder geeignet sind, sind im Sinne des Gesetzeg damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus der Tabakverbrauchsteuer unterliegende Waren in den 6 . d, . Personen oder bei en mn, e dieser sowse der Entwurf eines Gesetzes wem sie gehören. als Pfeifentabake (5 5 D) ip ö . inlãndischen . . bejogenen und aus dem Augland eingeführten berkehr gebracht werden (6 6), ohne ö sie e. * de gr . * öh 6 usgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordent— wegen Aenderung des Braustenergesetzes. ** 8 39 1 ** 1 it, . Worte . Verbreltung ein der Tabakfabrikant hat * Steuerbebörde mit der im 8 189 veriollten Tabakerteugnisse Privatlager 66 * . * 1 Beise . r 3. . Dig 22 n, . ,. Lan ; e. 1e tit. r . . r ,, , Außer. 6 1h K em Verzeichnis der Grjeug. iffe, (Tabalverbrauchsteuerlager) bewilligt werden, in denen än den zutreffenden j zehn ge bezengntfse (3 ) ulcht in zuch owe irn ces e,, Cn, ewicsen, so baften sie, Das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1806 Reichs · Gesetzbl, in Saß J das Wort verbotgwidrig“ d ch das Wort ef hr ff? 4 6 1 sowie eine Nachweisunz der Berrieba⸗ egi refer, 2. ohne die vorschriftsmäßige Verpackung , . ie, 3 d 3) ddorgenommen find, für di Sten obnehin jur Entrichtung der Steuer verpflichtei S. 675) wird wie * t geandert: n n ju erfetzen. . , , , engin. it in Verbindung flebenden oder un, nieder nelegt werden dürfen. ö . ; ; 69. D Im 5 1 Abs. 3 ist dag Wort „steuerfrei' ju streichen und 19. Im 5 46 Abs. 2 Ziffer 2 ist statt . ) . 6 . Jede Aenderung , , g ur 2 * 2 die auf Grund des 5 12 getroffenen Anordnungen nicht Läßt sich die Geldstrafe . Schuldigen nicht beitrelben, so statt em Fin n s Kiöf , MNalischrot !; ferner wird . Fassung ö. 5. n . * Berbältniffe ist vorher der Steuerbeßßrde an- fertigung der Grieugnifl: ju un f Umpac d j aun die Steuerbehörde davon abs d 1 die ; mn, d. 4. IG icht an die Stef des weinletzten und letzten andert: .. der angemeldeten Verhältnisse Lagerung, für die während der 4 horn h , 2 befolgt r bier Tabarerrenguise e Pöheren lg wen ber Wa. lenden n An prag re . . , . ef Faf . Satzes als zwester Absatz folgende Vorschrift: , w . . * i egg von pen Fall er s . * 2 n, . 9 e n, 22 2 * für die 1 1 gelegten 5. verkaufen (5 44). tretende Freiheltsstrafe an bem Schu lbligen vente r fe, . 1 . , , r. 2 ei 4 2 ö. nicht zum Haus ha ur = d Tabak ĩ . wenn seine Ver⸗ erso äßt; k— 9 nicht , . unverjollter Segenstãnde gegebenen Vorschtiften i dim m a,, . eatet . 7o wendung in Brguerelen mit cinem jährlichen Verbrauch? an 1 . e he faübrnl hen 2 betrieben werden. zz Den genannten an kann die steuerfreie Lagerung der be⸗ a. wenn Verkaufer, e,. 2 . 1 * ker e fan darf die n , bei einer Hinterziehung im ersten jentner erfolgt, zu erlassen. Hinter 5 5z ist folgende Vorschrift einzufügen: der Steerheberd besenders vornuschrelbenden Siche⸗ Kichneten Snreugnzfse, guch in ofen g We e rn * K. a., gi e e. mit den zutreffenden ric 2. n rtf bac, gn, den, mn, nn enen, er erh . . Deische ft: Strafe bei Verfehl e ci ü ,, , n br de, eee fe ,,, ,,,, , , , er er baer e e . werden. ; (. . = er mmten Zubereitungen. ö ,,, , deer, rn enn Werler tert in i , de,, , , gen, Bene, ,, e ,, ö r erliegen den Vor = ; jeder verwendet e Perstellung bon zur Bereitung von Bier oder bier⸗ ' nstigen Zuwiderhandlungen gegen die Be— In dlesem Falle sind der Steuerbehörde die Art der außerhalb un 852. Steuerjelchen abgelöst urd an anderen Packungen wiede § 71. äbnlichen Getränken beffimmten Juberestu it A sümmungen über den Vrzkehr mit. sbergangsabgakrp de Biere n, e, e, , , t Die r, , r ae g * 7 . 9 ö 8 en d ,, . nee 6 35 an ., e 2 86 . wen , , dier 2 . j. . ö; ö ö 6 ö 3 , . . n. . er , 3 * . . . g derpacktem an estellten Farbmittel, er ö . u 23 un oh g e g , ,. * 4 Herstellungs handlungen vor ; 1 , neff; in die Verkaufsräume verbracht Me e f el. mit der taisachlichen Versteuerung mn u e gen . . . k 24 , , . . nur mit , hr e e, g . ö 3 317 und der Jollordnungswödrigkelten 3 152 daselbs . ö. ! * 1 9 g 8 J enommen werden, werden den Räumen deg Herstellungsberrlebs im und dort aufbewahrt werden 8 4. . wenn Hãndler 9 5 des 5 47 zuwider die dort ver ö uni r ai. n,, 9 d. * 1 6. ,,, . 3 artitel I. ne des 5 6 gleichgeachtet. 3. Der Ginzelderkauf von Zigarren und Zigaretten und der lose geschriebene Anzeige ö ersta swärbrauchsteuer unterliegende Grreug= de Werf Kn. blerdurch erwachsenen Auglagen erfol blerähnlicken Getränken berwender werden. ; Beitrttt Glsaß. Lothringens zur Brausteuergemelnschaft. Die Sꝛgeru5g deg ur Veäsrheiteng beffhmmten Tabate Cin! Akan , . 4 6 . e. . = ag. ö. 2 . u 14 , un wer g , , . für die Beitreibung der Zölle ga. * z . er r nn 9 nt der eth 6 3 n, ,,, . , n mr j . er ind, ohne ö . . Bierfar n den e ) , schließlich Siengel usw.), der Tabakbalberzeugnisse sowie der Tabal⸗ nicht gleichzeitig Herste Bein ber tn . e r dr m . e,, mn

§ 70. Bei Umwandlung der nicht beizutrelbenden Geldstrafen in Frei⸗ stenerpflichtigen Braustoffen von nicht mehr als 250 Doppel. 16

iehung der Tabakverbrauchsteuer ver⸗ 3 ĩ e in besonderen Verkaufgräumen gestattet. daß hinsichtlich ihrer eine Hinter : . 1 ö * . ' don 83 alverbrauchst euer unierliegende Erzeugnisse, die, abgesehen dürfen fie nur zum Färben berwendet werden Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.

Kbtäbeamten sederzest in der Lag, find, Tie Heständ fesfzuftellen. Im verkauf von Zigarren, wenn nicht entrichtet ist; Fällen der S iz. iz, im Handel nicht bor chriftzmn dh we, 4 Der 5 4 iit Beischrift erhält ung: ü r,. können von der Steuerbehörde dafür besondere Be⸗ 6 * 6 2 = der lose Ver⸗ . wenn Zigarettenpapier a n den lee, n, . ate nd beieichnet oder nicht mii den erforderlichen Stun ichen 8 Beischrift erh folgende Fassung ee n, n,, n, nn, i e der . sfimmungen erlaffen werden. lärf Ten Raus ud Gch mpftabar in Mbren Kleiner kauferaunten ge¶ . von anderen als den in 48 genan wem sie 3 werden, unterliegen der Ein iebung, gleiche, . der Essig: und Malzextraktbereitung. Braustoffe nicht einführt oder den mit ihm 63 *

Dle Lagerung der fertigen Tabakerjengnisse hat in besonderen, den, wenn fie sich den hon der Steuerbe rde jur Sicherung Auslande bejogen oder im Inland an andere als diese Personen dien und ob gegen eine beslimmfe Herfon' ein Straf⸗ Alt mit der steuerpflichtigen Bereitung von Hier ver bler.! Sen t n , , m . laohgld dal ür befangen n feln, mn bie fr aladald . k erachteten Maßnahmen unterwerfen. abgegeben wird. derfahien eingeleitet wird. ahnlichen Getranken zugleich 2 Bereitung von Essig oder von aha , r e f r r rr, ff, 8

nach der verkaufsfertigen Herstellung (6 9) zu verbringen sind.