1908 / 263 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

ischen Regierung unter Zustimmung e . Regelung des Verbãltnisses

der Braustoffe und des wechsel e ee. Vereinbarungen zu treffen. Artikel 1IV.

des ollvereinigungs dertrag . im Artikel 5 II 52 Abs. 2 und 5 des Sollvereinlgungs vertrags vom 8.

des Bieres aufgehoben. ĩ der die Braustoffe z von . 2 e er allonen besteuert werden durfen,

260 1 für den Doppel entner Mal oder 65 3 für 1 5. t. . . auf Grund der bisherigen Vorschriften y.

nwärtig eine böhere Abga 4 nee R

d i n gege Be , er, ne, erheben, darf diese höhere auf weiteres forterhoben werden.

Artikel V.

Zoll. Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 265.

1 , Art; Malzertrakt , Zuftand. auch

des Bundesrats die in Ansehung der seitigen Verkehrs mit Bier

g vom 8. Juli 186 Juli 186 werden in Ansehung und das Bier für ker, ,

elne Kommunen

Dezember 1902 erhält

Be Vertrieb und

* 7 Abs. 5

wird au

rr Bier währen, fũr

von den

flicht oder Jahren.

Steuer elchen sind, gelten als n

Die Anbringun Wein vor der Neberwachung angem

undes rat . verwendete Steuer

Wein nicht in den Inlands ver

d Zuschlag 6 , gegen Si

i i el gestundet werden.

sech Monaten

Ansprũche auf 3 verjähren in

eines hinter

di: nicht

wei Jahren von dem e. Sleuerentrichtung ab. zogenen Steuer- und

immungen über die 3 4 * der Verwendung tr

S 14.

ichen ö * . zur Ausfuhr unter amtlicher eldet wird.

t, Ei unter der Voraus setzung./ brauch übergegangen ist.

bone Sicherheits hel cherheitsbestellung fũr

können

11. Abschnitt.

orm, die Anfertigung, den ifft der Bundesrat.

in der dorgeschtlebenen Weise verwendet icht vorhanden.

ist nicht erforderlich, wenn

q ichen ju ge⸗ Ersatz für Steuern che 3 6

ͤ Steuer und Zuschlag ablung oder Srstgtiung feen Ce rin. ber

Steuer

ellung für eine eine Frist von

Neben der Strafe kann auf Ver

erkannt werden.

Wer wiss entlich scho wird mit Geldstrase bis

Mit Geldstraf

bestraft, wer

I Stempel, S

Anfertigung der

einen

2) den Abdruck der

oder

die Behörde ver Neben der Strafe

tiche, Platten o 2 ohne Unters

Mi Ge osttase bit ö. . Siener eichen

, Anspruch auf Ntachtahlung feilãlt.

Zuschlagbetrags verjährt in dre ge he bana l ng dazu erlassenen und off gemachten

e bis ju einhundertfũ

obne schriftlihen. Auftrag dere Formen, die jur kerelg . oder an , ere e.

die Behörde verabfel zt; ,, .

Formen unternimmt oder

. i. auf Einzie hun

der anderen chied, ob sie

wissentlich schon einma

6. n gegen ö. Herschr sten dieses Gesetzes und die

enklich oder den Verwaltungsbestim mungen werden, e,, . ü

8 1 er e,. Mark bestraft.

lust der burgerlichen Ghrenrechte 6 Steuerzelchen verwendet.

nfiig Marl oder mit Haft wird einer Behörde

en dienen können,

Sĩiempel. Stiche Platten Abdrucke an einen anderen als

der Stempel, Segel, Formen 2 der Abdrucke erkannt dem Verurteilten gehören oder n

5

if̃ũ bestraft, wer . . . oder

Beteiligten besgnderg bekannt

sofern fie n

trase bedroht sind

28 ff. mit einer hesont eren . by, bestraft.

B . ö 2. ii . ,, . ) Ges wider mit den r e . . bringen will, d Vorschꝛift dieses etzt D 61 nebergangs zorschyist. ĩ . laschen gewẽrbsmähig in Veakehr b n Wein, welcher der n ist, unterliegt det in. Soweit beim Ina ttretg 4 4 . . . hat 21 , ,,, n, . n, re, e we, ge,, w el en eine bestimmte Person rung von Bier durch den . zum Hektoliterpreis in dem Be. Tot der Eröffnung des He . e ä. r, r len, baten der 1. geiler se edden atleilei wird. pfichter, den. Brauer zhen 3 Cin nene; far 1 Hekto iter res in y Bet eb nahen, . ö . ju bezeichnen, die als Betriebtleitꝛr ] ein ; Verwaltern Geschãstẽ frage ji jablen, am den riß zeeel Heleg erböht wird, Für TStewnerbehz ede diejenigen Per * ndler haften für die pon ihren ne Kebenden , e, sen er e,, 2 N,, ee en n e f 4 He lebe inbaber e,, 37 a in. und n br , , , . e,, 1Lẽ᷑ findet kelne Anwendung, wenn auß⸗ ar n, . . ö . e . i . 1 ,, . en rn Die Vor lch n nnn tgegenstehen. ben Betrlebgleiter. wn blende Steuer im Fall. de ackliche Vertragibestimmungen en ces = der Steueraufsicht ; ach tu ewiesen wird, abt ist, od 2. netz gen , n sg en e we, , , , , , , , , s Gesetz tritt am 1. Junz r des Brausteuer Die Steuerk en „zu jeder Zeit, a dernfall 3 daß fie fei Auswabl un krem Dienffe oder Lohne Die wird ermächt gt, den Tert find oder darin gearbeitet wird * 3 e falls sie sein ) . Gehilfen um o she g n f fen, diefer ann, 2

iche iniler Der Reich n *

rungen erg

Brausteuergesetz mit dem Datum des vorliegen

ĩ chen. das Reichagesetzblatt bekannt zu machen anner bea 2. Vorschriften des vom

Soweit in anderen Gesetzen auf

aesetzes perwiesen ist, treten die entspre

Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.

Entwurf eines Weinsteuergesetzes.

I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

efüllte sowie der i

d auf Flaschen 9 dem 1 d Wein und Traubenmost mit

a , fl ĩ der Welnsteuer Ges⸗ S. 156) unterliegt der ir , ern. als 1 4 betrãgt. dem Zuschlage.

Die Steuer beträgt 5 für d gehalte von Sod cem. ;

Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist

sich aus den vorftehenden Aende⸗

m 3. ra hen als Kelten, . ibt, in fortlaufender Nummernfolge e e , durch

§5 1 des Schaum weinfteuergesetzꝛ * 6

ie Flasche bis iuh einem Raum

jeder, der den Wein

üblichen

Brausteuer⸗

teilen Betrieb zu erte n,

und e. berbeamten 2 Veräußerung von

laschen au? stellen 4 des 5. Mai 1902,

bindung st

Erwerb und

Schriftstũcke

Der Bund aschenweinver uhren.

sollten, sofortigen Ei alle an da ehenden Räume.

Vie Zeiltbeschrãnkung fällt 3

er Steueraufsich troffen werden, n oder erschweren.

r. der ü. keine Maßnahmen g fin Aufsicht hinder

äandler h . statiftischen Zwe

. r n dm tel Beleuchtung usw die auf Herstellung,

ã den ju b ve e er re; zu verlang

as Weinlager

aben den Si

die

n anordnen ĩ 6. . ihren Verbrauch an Steuer eichen

Gen erforderliche

vilfsdienste iu leisten. verwaltung sind . . berũglichen

zur Ginsicht vorzulegen. 5 22

Betrieb besonderen e , . ö te, e ne. fallen dem Betrieb inhaber jur 3 ö

. He Aussichtsbefugni .

angrenzenden oder damit in wenn Gefahr im Verzug ist.

welche die Augzũbung

ar die St euerbeamten den . und ih,

um Zwecke der Steueraufsicht

daß die Händler ker

den Umständen

̃ zume dũrfen unterliegenden R r.

Geschãftẽbũcher und

t oder Zuschlag Sr g e,

bejeich

lichen

Wird weder auch soweit sie n find, für die Steuer.

9. t die Geldstrafe von dem Si G G, tene Hstenden

Läßt sich

euer⸗

kann die Steuerbeh in Anspruch zu ne

enden Personen . . zu Werke geg . ; wiesen s andere nachgewielen, k 2 Entrichtung der Steuer verpflichtet

bmen, un

stets Frelheltestrase an dem Schuldigen , laffen. im naht beinutteibe nden Selb s et 9 Umwandlung der lbeiner Hintertiehung im inf ren, bie Hreihetstease Cech cen dear un im Freiheit gear che Monte. im erften Rückfall in en, ber bre. 66 rng alle wei Jahre, bel einer mit , . gal. n 2 . handlung drei Monate nicht uberstigen Wandlung außer

ibren er e er: n Hünftel der Geidtrafe 2 Buch Betracht. §5 411 ie Steuer von Drdnungsstrafen kann die

Neben der e lseßung, ven and Lieses Gele 6

teuer und

; t. nterworfen werden. den Vorschriften über da Auf die Ein zie ; in seiner Sewahr same ha 4. lande gefüllte Yi Einiiehung dit 6 Hel hren mir dem Vorzugarechte 6 n n. findet die Vorschrift des 23 Die Steuer ist ju . pen fe e ure Flasche i ,, die Beitr 8 endung. § 2 ; , der fur die aus de er . en verjähr Flasche verschlossen o III. Abschnitt. laung von Hiaterziebung lungea trichlen ist. 6 ãberer ; Die Strafverfolgung. droben Zuwiderhandlung * . . * n ö e rg e e , , Strafvor] Kriften. Jahren, 3 mit Srdnungeftrafe en d 3 Anordnung des Bundesrats ein den ein gelagerien Weine einst · 5 24. setze vorgesehene jn einem Jahre. § 43. e er ss , hr. Wer es unt nimmt e 66 , e Ansehung des Verwaltungsstrafderfabren⸗ fa , welleg a f Eile. Gesetzes ist Händler, wer Weln in dloschen Abgabe vorzuenthalten, macht sich der ; . ** bis Guͤaffes der Strase n n , , Anwendung, n Im Sinz r bringt. ; süsbesondere dann alg vorliegend rung sistreckung kommen die Voꝛschristen 6 gewerbsmäßig in ert ere een werden auch Vereln gungen, die Der Tatbestand des § 21 wird ingbel der 8 Bersabten wegen Juwide rhandlungen geg 46 5 ge l en gh. Niall der abgeben. men n, jemand Wein in Flaschen a . 6 bat . enen. eingerogenem Wein und die eh eff nr rorderlichen Steuerzeichen n der e g Ab. 2 Der Erlös au Behörden die Strafentscheidung etlassen Der Pelnste aer e ! ver g em Prelse der Flasche von 36. 9 en ele. abgeseben von dem d * Sa fee. dem Staat zu. van 5 . n dem Betrage der Se 3 ö für Wein * 36 6 8 w . k e, G 16 KA, Herr n Flaschen abgeben, der mit den erforder en . z Sell. des nicht feftgestellten Abgabebetragts r ö 923 icht verseben ift ffungesvrels zu niedrig ün fte ö J feichen nicht bam e, Fällen des 8 Sb der Anschaff ung * heichekasse abrufũhren. 4. ; I * ö. . 3 2 . . 3) wenn in den Versteue rung ausgebandi t wird; 8 tra ist junãchst a0 . ; K 8 ĩ 93 . anger) e , n g, iu einem , er . Gin im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ; He,, n n, , 306 4 wenn, hre den entrichteten Zuschlag gor der . ch alsch. ] die Steuer ju verrechnen. . . einen böͤheren als de ae heir. Besuge von Wein in Flaschen Iv. Abschnitt. sür Wein in alben Flaschen die Halfte . * H , er, 68 ot n 8 Abs. ). ge so nder Vor schriften. r = 5. lags verpflichtet sind t, wenn jemand steuer⸗ 54 Teile des Reich Zur Entrichtung des Zuschlag es gleichgeachte nach an · Für die außerhalb der ö 3. 5 eing 2 s .

Der Hintern iebung wird e, r

it der Abgabe 2 Handler. die den Vein an 31 ju dem der Wein na . figtn Wein, von dem ; teriiehung der Wein. Stelle der Weinsteuer Vor e , ,, , , , lebe fee , dee , , , .. rechnung j o ist der An des Zuschla f igelilich abgegeben, steuer oder u mahlen. 5. 5 e. . 3 . gan ge e en n . aa ßer. brinet. en. g festgeñtellt, daß eine Vorent⸗· Die Erhebung und n Te der Ben erf ee, 1 d , . ie, e. 1. fe 1 e e, * 3 . 2 in fer ene. ö. oder i , . glelg 24 4 r , . gänee r. le snden Bet 9 f Flaschen Jullen l baltung der D dnungastrafe nach an den Bundesstaaten nach ke g dart aeören, gi ble ichen, weber ist der r, L's tit so funde nur eine nd r Her gütung gewäbrt. er , n, 2 abscrn gstosten. der 255 Wer eine Hinterꝛehung be nebt, wird . e . 3 9 . Reiche bevollmãchtiaten it Zoll und 87 hn n ; s ! er e ; uer, mindestens 3 e Reiche he bejug auf die Au rj ess n rer . 8 44 a Hei, ee Fall bestraft. Au herdem ist die cnierste lien , w , gag i le bezũglich der Grl Der Zulchlag ift iu entrichten der Wein abgegeben wird, von Mehn ee. e een, baun r gh. de, rg, 56 H im Falle des 352 bevor der n Gele d, gern ie Flasche a, = er Hetrag der Abgabe nicht festgeste und Verwaltung 8 8 der au

3 im Falle de z 6b. * Viel eingeben te Flasche

Lin entrichten ist. 7 die Versteuerung e

ickt ausg⸗ bändigt we r e ig ig ele de. Steurrpflichtigen en

laschen darf von 6 der einen höheren als den en lerer w, nner da f Wein in Flaschen ohne den. wle er. r. in Flaschen, von welch n . 2 diesem Zuschlag

Rtrichtet in m ellen, baben den Unter

welt ter Steuer yeichen 6 12) zu m ag

desrat bestimmt, welche Fl (5 . sind ; er setzt die Steue

Ter Erundlage der 55 2, 5 fest.

g ganze 23 0 gef r. Flaschen auf

Huerpflichtige 82 der Wein

forderlichen Angaben zu der Räume des elcher die Abfũllung he l * or die Ver⸗

tsprechend erfolgt ist.

udlern nicht zu einem Prelse ab-·

trichteten Zuschlag er

Entrichtung des Zu⸗ uschlag bereits

em der . icht entsprechenden höͤberen n m durch Verwendung

und halbe

Wein in anderen verschlossenen

Als Wein in Fleschen ist auch Raumgehalt ju behandeln.

Behaltnissen von nicht mehr 2

Von der Ste

uer und dem Juschlage befreit ist

3 Wein, der aue gefũbrt i n als 260 cem Raum gehalt.

2 Wein in Probeflachen sofern er unentgeltlich abgegeben 9

Steuer und der Zuschlag werden eie, etelchlet.

* tritt eine Geldstrase bis Liegt ein

perdovpelt. Jeder

Umftãnde strafe nicht

Jabre ver

2

wenden, böberen

durch Verwendung von

falschten

der Wie

ach richte * e r. 6 vorangegangenen

unter dem Vierfachen der

und

erkannt wer

flossen sind.

zu Ungebũh

Mit Gefängnis . an fertigt. s

unechte Steuerzeichen . . —— oder wissentlich von sa

oder

Steuer zeichen

iu fin s s ge send Mart ein.

strafung werden

Strafe bis iur Begehung der neuen

werden die Beibilfe, und die Be⸗

ne me wn . ; dertfünf ig Mark bestraft. gůnstigung mit Geldftrafe bis ju . ertfũnfz

Im Falle gegangener Be

ernere Rũckfall

x interiiehung nach dez holugg w 865 ne mr sebenen Strafen

is zu zwei Jabren nach t Berũdsichtigung aller

zieht Gefängnis k

gliden r men, m, ge,

m 5 28 vorgeseh

auch wenn die

ny o en, wenn

seit der Verbüßung

531.

ter drei Monaten wird e a

voraus⸗

er auf Geld⸗ nen Strafen

. frũbere Strafe nur

teil * y , 6 keilweise erlassen worden ift, fie w

bleibt dagegen ausgeschl

laffe der frãheren

oder dem Er: Straftat drei

ntersiehung der Steuer finden An⸗ uf fe e unn, Steuer vergũnstigung oder Steuerveraũtung, die überhaupt nicht oder nur Ser g 9 fa , nn gene an. ist

in geringerem

urũck jnjahlen.

bestraft, wer

18 echt iu ver⸗

in der Absicht verfãlscht, sie zu einem

Wein

Staaten und Inland mit

treffen.

betrãgt.

Gebrauch macht.

falschen oder ver-

in

schlossenen Staaten und

lags . 6 Begrũndung einer Steuergem

a ,, Mai 1502) und, dem

es vom Y. e , . der für die gane

Flasche von

laschen, 8 lier nu eingebt,

den Steuerjeichen 6 1 ju versehen.

kehr ; für den im ,,

V. Abschnitt. zur Sch au mweinsteu er.

Zuschlag

? 2 des E wird neben der Steuer &i. . ö.

Dla ar dei einen

30 mehr alt 2 4 und . . . ö * =. ö 4 66 ö 28 * * * * 20 8867

.

zum Deutschen Neichsa

3 weite Beilage nzeiger und Kdöniglich Preußischen Staatsanzeiger.

Schluß aus der Ersten Beilage.) ar jede balbe Flasche und * Halfte und 1 jede e Fla e e und für jede klei , . Viertel des auf die Flasche entfallenden n . entr ö

Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltend . schließungen mit Raumgehalt über 425 big 850 le er, nn, handelt; Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubik⸗ jentimetzr gelten als halbe Flaschen. Der Bundesrat ist armächtigt, y,, a . 850 . unter 120 Kubik⸗ jen ndere Zuschla e unter ö ren n fn, goͤsaͤtz Zugrundelegung der Einheit

h2. ; Die auf den Zuschlag zur Weinsteuer bezügli V ĩ dleses Gesetzes finden auf den Zuschlag für ö ,

Anwendung. VI. Abschuitt. Uebergangt⸗ und Schlußvorschriften.

§8 53.

Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Flaschenwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundegzratg der W (65 2 bis in Gestalt einer ö n,,

Wein in Flaschen im Besttze von Haushaltungsvorständen, di nicht Händler sind, bleibt, sofern die 1 aan e . 9 50 Flaschen beträgt, vorläufig von der Nachfteuer befreit. Die Nach⸗= e. e er en gen ö D. 23 2. Inkrafttreten dieses

esetze es im ejeichneten 8

noch vorhandenen Bestand . k

5. Die im § 18 vorgeschtiebene Anzeige ist für die beim Inkraft⸗ treten des Gesetzes bereits bestehenden Betriebe spätestens nach diesem Zelipunkte ju erstatten. e , .

§ 56. Dleses Gesetz tritt am 1. Jull 1909 in Keaft.

Gutwurf eines Nachlaßsteuergesetzes.

Er ster Abschnitt. Nachlaßsteuer.

§1. Beim Tode einer Person unterliegt deren Nachlaß, sofern d teine Wert den Betrag von 20 . S ̃t⸗swbersteigt, der alle len,

Der Nach laßsteuer unterliegt unter der im 5 L bezeichneten Voraus⸗ setzung ferner IH beim Eintritt des Falles einer Nacherbfolge der vom Vorerben herauszug bende Nachlaß, sofern die Einsetzung des Nacherben auf das⸗ n. beschrankt ist, was beim Tode des Vorerben noch vorhanden ein wird, oder sofern der Erblasser bestimmt hat, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein oll; 2) beim Einteift eines Leheng. oder Fideitommißfalls das zu dem 86 9. e n hr, 4 r . Eintritt des ens⸗ oder mmißfalls gilt a roöfall, der zuletzt . e ie i 6 bf m n ne Klees Gef de, 3 Vermögen der im Abs. J bezeichneten Art wird im Sinne dieses Gesetzes als ein neben dem Nachlasse des Vorerben oder des Leheng⸗ oder Fideikommißvorgängers für in! bestehrnder Nachlaß angesehen.

Fär die Berechnung der Nachlaßsteuer werden dem na 1 zu versteuernden Nachlasse hiajugerech net: ö

1) was auf Grund eines vom Erblasser r Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb lassers unmittelbar erworben wird;

2) waz vom Erblasser in Vollziehung einer Schenkung dem Be⸗ schenkten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser über⸗ lebt, unter Lebenden zugtwendet worden ist, desgleichen waz vom Erblaffer mit der Bestimmung geschenkt worden ist, daß ibm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegenstande der Nießbrauch zustehen soll;

3) was vom Ern lasser unter Lebenden einer Person jugewendet worden ist, welch; zur Zeit der Zuwendang ju den als gesttz lichen Erben des Erblassers berume en, den pflichtteilsberech igten oder den durch Ve fügung von Todes wegen berachten Personen gehö te, sofern die Zuwendung als Ausstattung oder mit Rüͤck⸗ sicht auf ein künftiges Erbrecht oder als Abfindung für einen Grbverzicht oder in den letzten zwei Jahren vor dem Tode des Erblassers schenkweise gegeben ist. Zuwendungen, die im einzelnen oder, sofern sie in den letzten jwei Jahren vor dem Tode des E blassers gemacht sind, zusammen den Betrag von Doo M nicht übersteigen, sowle Schenkungen, durch die einer etlichen Pflicht oder einer auf den fi zu nehmenden Räcksicht entsprochen wird, unterliegen der Hinjurechnung nicht.

Eine Zuwendung ist als mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht gemacht auch dann anzusehen, wenn sie jum Ausgleiche dafür erfolgt sst, daß der Erblasser einer anderen der im Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen eine Zuwendung unter r. gemacht hat.

Im Falle dea 5 2 Nr. 1 werden Zuwendungen der im 5 3 be⸗ zeichneten Art, welche vom Erblasser mit Rücksicht auf den Tod des Vorerben oder zu Gunsten des Nacherben gemacht geworden sind, bei . der Nachlaß steuer dem vom Vorerben herauezugebenden an . , ö ö 9

em vom Vorerben herauszugebenden Nachlasse sind im Falle des 3 2 Nr. 1 ferner biajujurechnen: . d IN) Zuwendungen der im 3 bezeichneten Art, sofern sie vom Vorerben aus der Erbschaft ju Gunsten des Nacherben oder mit dessen Einwilligung gemacht sind;

2 n, mn gegen den Vorerben als solchen zustehenden

nsprũche.

§5. Die in den 85, 3, 4 vorgeschriebene Hinzurechnung von Zu⸗ e u sgen jum Nachlaß ist nicht davon abhängig, daß jur Zeit des rbfalls oder des Eintritts der Nacherbfolge die Zuwendung nech vorhanden oder der mit der Sm uma Bedachte noch am Leben ist.

1 Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gätergemeinschaft ist der ö am Gesamtaute, der bei der Augeinandersztzung den anteil? e wt gte Abkömmlingen gebühren würde, Gegenstand der Nachlaß. i. in gleicher Weise, wie wenn er jum Nachlasse gehörte und auf e Ablsmmlinge als Erben übergegangen wäre. Die Vorschriften der S5 3, 5 finden entsprechende Anwendung. Ist einem anteilsberechiigten Ablömmling ein Abfindung dafür gewährt worden, daß er vor dem Ein ritte der fortgesetzten Gäter. n e nschaft auf seinen Antell am Gesamtgute vernichtet, so ist die ne findung dem Nachlaffe desjenigen Ghegatten hinjuzurechnen, von m sie gewährt worden ist. 8

sudedn Ansehung der räumlichen Voraus setzungen der Besteuerung . en auf die Nachlaßsteuer die Vorschriften der S o bis 9 des Erb⸗ aftasteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Soweit hiernach auf Antrag die Anrechnung einer im Ausland entrichteten Abgabe auf die inländische Steuer stattfindet, ist eine im Auslande von dem Nachlaß entrichtete Steuer zunächst auf die Nachlaßsteuer und, wenn ste deren Betrag überfteigt, auch auf die Erbschaftssteuer, auf diese jedoch nur insoweit anzurechnen, al der übersteigende Betrag anteilig auf den steuerpflichtigen Grwerb bon Todes wegen entfällt; eine im Auslande von dem Erwerbe von Todes wegen entrichtete Steuer ist zunächst auf die Erbschaftssteuer und, wenn sie deren Betrag übersteigt oder wenn der Erwerb im In—⸗ lande der Erbschaftesteuer nicht unterliegt, auf denjenigen Teil der Nachlaßsteuer anzurechnen, der dem Veihältnisse des Erwerbes jum übrigen Nachlaß entspticht.

; 88. Die Nachla ö n (68 T bis * ,. beträgt bei einem reinen Werte des Nachlasses

mehr als 20 000 bis 30 900 Æ 9.5 vom Hundert, ö 30 000 40 000 . 06 . wd, ö 50 000 , 60 000, 083 , ö . 60 000 , 75 000 . 1 J 2 4 75 009 109099, 14, . . wage . . . . 1500090 ö ü . 2:22c90 999) MW. 35 366 997 3 550 999 63, e . Rode 0 . 1050 009J9 . 4

nicht unterworfener Teil des Nachlaffes außer Berechnung. NUebersteigt der Wert des Nachlasses eine der im Abs. 1 be—⸗ zeichneten Wertagrenjen, so wird der Unterschledsbetrag zwischen dem anzuwendenden höheren Steuersatz und demsenigen der vorangehenden Wertklafse nur insoweit erhoben, als er us der Hälfte des die Wert⸗ renze übersteigenden Betrags des Nachlafses gedeckt werden kann. le Steuer der ersten Wertklasse wird nur insgweit erhoben, als sie aus der Hälfte des den Betrag von 20 000 A übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Der Steuerbetrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.

§ 9. Der Nachlaß de Landegfürsten und der Landesfü der ei m nicht. furt er Landesfürstin unterliegt

10.

Kleidungsstücke, Betten, Sinh und Hausgerät des Erbl bleiben, soweit diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb . Verkaufe bestimmt sind, bei Berechnung der Steuer außer Betracht.

Der Ermiitl der Berra He Nala .

er Ermittlun trag achlasses wird der Wert . des Erbfalls, im Falle des 5 2 Nr. 1 der Wert zur Zelt 8 intritts der Nacherbfolge zugrunde gelegt.

Der Wert von Zuwendungen der in den 55 3, 4 bezeichneten Art bestimmt sich, sofern die Zuwendung erst mit dem Tode des Erb⸗ lassers oder des Vorerben erworben wird, nach diesem Zeitpunkt, in ne. , . Fällen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Zuwendung

Im ãbrigen finden auf die Wertgermittlung die Vor en des § 16 Abs. 2 und der 17 bis 25 des ir g, ,, g . ent⸗ en, . n . 82 Rr. a in

n den en des t. der Berechnung der Nachlaß⸗ steuer der Wert der vom Besitznachf olger zu . 6 3 Lebens. oder Fideikommißvermögeng zugrunde ju legen. Dle Vor schriften des 5 18 des Erbschaftssteuergesetzes finden Anwendung.

Bei Bestimmung der 5. blelbt ein der Nachlaßsteuer

§ 12. Bei der Feststellung des reinen Wertes des Nacklasses ko behufs Berechnung der Nachlaßfteuer in Abiug: a , n me. 1) die vom Erblasser herrührenden Schulden; 2) die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landezübliche kirchlichen und bürgerlichen Leichen 9 enn , . . n enen Grabdenkmals; e im Falle der Todeserklärung des GErblassers dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten des V rfahrens; fr en 4) die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflgschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Jr ventarerꝛichtung; 5) die Kosten der für den Nachlaß geführten Rechtsstreite; 6) die Kosten der durch das Erbichastessteueramt bewirkten Werts« ermittlung eines Nachlaßgegenstandes, soweit sie nicht von Amts O' een * i ch Verein e infolge Erbanfalls dur ereinigung von Recht und Ver⸗ bindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen aner. nisse gelten als nicht erloschen.

n Bei der Ermittlung des Bẽtraga des Nachlasses kommt nicht in zug:

1) was auf Grund eines vom Erblasser unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebt oder . die Sen e . der Schenkung bis jum Tode des Erblassers ausgesetzt sein soll, er⸗ teilten Schenkungsversprechens oder was auf Grund eines vom Erb lasser schenkweise unter dieser Bedingung erteilten Schuldversprechens 8*f er / . ä. . 781 . Bürgerlichen

esetzbu ejeichneten Art aus dem Na t ; 2) die Erbschaftssteuer; : . 3) die Nachlaßsteuer. 31

Gebören zum Nachlasse Grundstücke, die dauernd land- oder forst. wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, so bleibt eee fh deg Rachlaffes insoweit von der Steuer befreit, alz die Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorhergehenden fünf Jahre zu einem nach diesem Gesetze steuerpfl chtigen Nachlasse gehört haben. Soweit der frũhere Stenerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als jehn Jahre zurückliegt, bleibt der auf die Grundstücke entfallende, nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnete Steuerbetrag jur Halfte uner⸗ hoben. Den Grundstücken im Sinne dieser Vorschriften stehen die dazu gehörenden, zu gleichen Zwecken wie diese bestimmten Gebäude und daz Zubehör gleich.

Die Befreiung oder Ermäßtgung findet auf die Fälle des § 2 Nr. 2 keine , n Sie tritt ferner nicht ein, wenn die Grund siücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an andere Personen als Abkömmlinge oder Ehegatten des Grundftückseigen⸗ tümerg veräußert worden sind.

Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der Grundstücke finden die Vorschriften des 9 des Erbschafti steuergesetzes enisprechende Anwendung. 1

Sowelt der Nachlaß an gemein schaftliche Abkömmlinge aus der Ehe mit den vor torbenzn Ehegatten des Eiblassers fällt, wird auf die Nachlaßsteuer derj nile Betrag in Anrechnung gebracht, welcher von der beim Tode des vorverstorbenen Ehegatten ent- richteten Nachlaßsteuer anteilig auf den letztverstorbenen Ehegatten

entfallen ist.

Ist im Falle des 52 Nr. 1 der Ehegatte als Vorerbe ein so bleibt der an die gemeinschaftlichen Abkömmlinge als . herauszugebende Nachlaß von der Nachlaßsteuer befreit.

§ 16

Beträgt in den. Fällen des 5 2 Nr. J die beim Tode dis Erb⸗ lassers gejahlte Nachlaßsteuer für den Nachlaß, der an den zer e berauszugeben ist, mehr alt zu entrichten gewesen sein würde, wenn die Nachlaßsteuer für diesen Nachlaß vom Werte eines lebenglänglichen Nießbrauch des Vorerben berechnet worden wäre, so ist der Mehr⸗ betrag auf die beim Eintritte der Nacherbfolge zu entrichtende Nach—= laßsteuer anzurechnen.

= § 17.

Die Nachlaßsteuer ist aus dem Nachlasse zu entrichten. ür die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse. 222 * den Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen Sicherheit für die Steuer zu bestellen ist, bat die Bestellung aus dieser Masse zu erfolgen.

ur Abführung der Steuer ist der Erbe, im

des Cibschaftssteuergesetzes der Erwerber des inläͤndischen Nachlasses verpflichtet. Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemein. schaft trifft, soweit die Nachlaßsteuer aus dem Gesamtgute der fort- gesetzten Gütermeinschaft zu entrichten ist, die Verpflichtung den über⸗ lebenden Ehegatten. Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentevollstrecker jzu oder ist ein Nachlaßpfleger bestellt, so trifft die Verpflichtung den Testamentsvollstrecker oder den Nachlaßpfleger.

Sind Zuwendungen der in den §5§5 3, 4 bezeichneten Art dem Nachlaß hinzuzurechnen, so haften die Erwerber der Zuwendungen oder deren Erben nach dem Verhältnis des Werts der Zuwendung jum reinen Wert des Gesamtnachlasses für die Nachlaßsteuer insowelt, ie,! 3 dem 16 . me, kann. Auch fällt

rhältnis zum Erben oder Erwerber des Na Entrichtung der Steuer in gleichem Maße zur Last. , .

818. ür die Steuer haften die Erben in Höhe des aus der Eibscha Empfangenen persönlich als Der e che Im Falle der . setzung der ebelichen Gütergemeinschaft trifft die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten; im Verhältnisse zwischen dem über⸗ lebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen fällt die Entrichtung der Steuer den letzteren zur Last.

Erben, gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger haften persönlich für die Steuer, wenn sie den Nachlaß oder Teile des Nachlasses vor der Be⸗ richtigung oder Sicherstellung der Nachlaßfteuer ausantworten. Die gleiche persönliche Haftung trifft in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen auch diejenigen Perner an welche die Ausantwortung erfolgt ist, es sei denn, daß die Empfänger zur Zeit der Auz= antwortung in gutem Glauben sind. Die Empfänger sind niht in . Eee e mr, . ie l oder af e grober Fahrlässig⸗ eit unbekannt ist, daß die Nachlaßsteuer noch nicht beri cr r eg. . ; e, .

u achforderungen erstreckt sich die im Abs. *. . ift ö Abs 3 .

ie Vorschriften des Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 finden in den Fällen deg § 6 des Eibschaftssteuergesetzes auf Versicherungsanstalten h An⸗ w. der von ihnen auf den Todegfall auszujahlenden Veisicherungs- ummen sowie auf dirjenigen Anstalten und Dersonen Anwendung, in euerpflichtigen Nachlaß eines Ausländerg nem Bundesstaate nicht angehörte, ge⸗

deren Gewahrsam sich jum oder eines Deutschen, der böriges Vermögen befindet.“

§ 189.

Die Zuständigkeit der Bundesstaaten für die Erhebung und Ver waltung der Nachlaßfteuer, die Reichsgaufficht, das Verfahren bei Feststellung und Einziehung der Steuer, die Stundung und die Ent- richtung der Steuer in Gestalt von Rentenzahlungen, die Kosten des Verfahrens, die Verjährung der Steuer und die Zulässtakeit des Rechtsweges bestimmen sich nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1, 3, G und der 34, 35, 40 bis 48, 53, 4 und 57 des Erbschaft« steuergesetzes.

§ 20.

Ist im Falle des § 6 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes Ver= mögen des außländischen Erblassers an mehrere Gn, ,, die in verschledenen Bundesstaaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, so ist für die Erhebung der Nachlaßsteuer jeder dieser Bundezstaaten insoweit zuständig, als der Nachlaß dem in 6. n. wohnhaften oder sich aufhaltenden Erwerber jzu⸗ gefallen ist.

§ 21.

Der Erbfall ist, sofern ein der Steuerpflicht unterliegender Nach⸗ laß vorhanden ist, unter Einreichung einer Nachlaßfteuererklärung dem jzuständigen Erbschaftssteueramt binnen einer Fiist von drei Monaten anzumelden. Die Verpflichtung hierin trifft die im § 17 Abs. 2 be- zeichneten Personen. Sind m . Erben vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von ihnen. Sie gilt ferner für die gesetzlichen Vertreter der Erben.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ver⸗ pflichtete von dem Anfalle der Erbschaft oder des Erwerbes Kenntnitz erlangt hat, für die gesetzlichen Vertreter der Erben, den = vollst ecker und den Nachlaßpfleger jedoch nicht vor der Uebernahme der Verwaltung.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn sich der Erbe oder einer der Erben bei dem Beginne der Frist im Ausland aufbält.

Das Erbschaftssteueramt hat, wenn es von dem Eibfalle vor der Anmeldung Kenntnis erlangt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1, den oder die Verpflichteten zur Ginreichung der Nachlaßsteuererklärung innerhalb ciner von ibm zu bestimmenden mindesteng einmonatigen Frist aufzufordern. Die Aafforderung soll nicht früher als einen Monat nach Eintritt des Erbfalls ergehen. .

S 22.

Die Nochlaßsteuererklärung dat die beim Kintritt des Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände und, soweit sie dem Anmel dungt⸗ pflichtigen bekannt sind, die dem Nachlaß binzusurechnenden Zuwen- dungen sowie die von dem Wert des Nachlasseg in Abjug zu bringenden Verbindlichkeiten vollstäntig anzugeben. Die E klärung bat außerdem eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände, sowelt eine 64 e zur Be⸗ stimmung deg Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verbãltnisse zu enthalten.

Die Nachlaßsteucrerllärung ist unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, dem Erklärenden ingbesondere andere dem Nachlasse h nzuzurechnende Zu⸗ wendungen, als er angegeben hat, oder wenn er solche nicht angegeben hat, daß ibm Zuwendungen der bejeichneten Art nicht bekannt sind.

Für die Nachlaßsteuererklärung kann ein besonderes Muster vor⸗ geschrieben werden.

§ 23.

Zur Anmeldung der dem Nachlaffe hinjuzurechnenden Zuwen- dungen sind auch der Erwerber und dessen Eiben verpflichtet. Die Vorschriften deß 8 21 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die 1m der Abf. , 3 vom Zeitpunkte der vom Eibfall erlangten

enntnis an läuft.

Die gleiche Verpflichtung liegt den im 5 18 j bey ichneten Anstasten und Personen in Ansehung der daselbst bejeichneten Ver mögenggegenstände ob.

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