1908 / 264 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

§ 47 b. . wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung § 26. Geschãftabũ

Die Befretungen der Nr. a, 6 finden auf den Erwerb Anterliegen die im d Ra beielchneten Grundstücke inner des Anfpruchs gegen den Zahlungepflichtigen gerichtete Handlung Die Steuer betrãgt; ee, enn und Geschäftgpaplere auf Erfordern zur Einsicht vor⸗

einer an Kindes Statt angenommenen Person und ihrer Ab. halb des 3 straumz, während dessen die Tilgungsrente zu zahlen unterbrochen. A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen mene. Mit Geldstrafe bis ; I . .

kömmlinge, auf die sich die Wirkungen der Annahme an Kindes ist, von neuem der Vererbung, so kann jum Zwecke der Be⸗ § 11. 9 bis zu 15 Watt: 5 * das Stück, O § 37. wissentlich schon einmal e e. e. fünfzig Mark wird bestraft, wer

Statt erstrecken, dann Anwendung, wenn jene Person ein friedigung wegen der infolge des werteren Erbfalls geschuldeten Der Steurrbetrag wird, soweit eine Besteuerung nach Maßgabe 2) von über 15 bis 25 Watt: 10 3 für das Stück als f . Bundesrat kann für die Versendung solcher Grjeugnisse, die erwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhaͤlt.

mnebeliches Kind des Erblassers ist. Erbschafta fte ner eine neue n,, n der ann . der S 2 und 3 unter ; eintritt, auf Grund der von über 25 bis so Watt; 29 J für das Stück * 3 ge der Steuer unterworfene Beleuchtunggmütel noch nicht an . Zuwld d *

1X. I5 Ju s j wird hinter dem Abs. 1ẽ folgende Vorschrift daß die Verpflichtung jur Zahlung der Rente aug der späteren Geschäftsb r Beschaͤftevaplere und der im S 22 bejeichneten An⸗ 4) von über 50 bis 100 Watt: 30 8 für daz Std iusehen sind, Sicherungsmaßnahmen anordnen. dazu * erhandlungen gegen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die

eingestelslt: Grundschuld nickt vor Ablauf eines Jahres nach Fälltgkteil der schresbungen, soweit ein Befeuerung nach Maßgabe der Bestimmungen s) voa äber Joo Watt; 5 8 für das Stück; e Wer s 5 58. . eff, 9. öffenilich oder den Beteiligten besonders be.

De Vorschriften des 5 1 Abs. 2, 4 finden entsprechende An⸗ letzten Rentenzahlung aus der vorhergehenden Grundschuld ber 55 2 und 3 unter h eintritt und nicht eine Ausnahme aue drũck ; B. für Glühkörper zu Gasglühlicht. und ähnlichen Lampen: Beleu ** ch gewerbgmäßlg mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen nach 9! . an , , werden,“ sofern sie nicht lich zugclafsen ist, auf Grund der Angaben von amilich beglaubigten 10 J für das Stück; 2 , nnn ,, ö pi 4 dies . 3 e hne i n mr. ö. 6 , et h r , . 6 elner

; ichtet, den Bramten der Sterserverwaltung u dreihunde ark bestraft.

wendung. beginnt. ; 2 Im bleberigen Abs. 4, lünftig Abf. o. dez § 12 wird dat Pie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn Meßgeraͤten ermittelt. 810 gl 1 Brennstifte zu elcktrischen Bogenlampen: 1 6 für das seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art Nich wei § 52 0 . er bezeichneten zum Nichweise, daß si⸗ ; 53 Inhaber der unter Steueraussicht st henden Betriebe C 18, 8 36)

Wert? ns stelltn' ersetzt durch das Wort „Anstalten.; im die Orundstüge innerhalb des bezeichneten Zeittsums argen, Die Meßgeräte (G 11) müßen. ü Besit ; di eee, le nich Meßgeräte (3 11) müssen nach näherer Bestimmung der P. für Quecksilberdampf und ähnlich: elektrische Lampen bis Geschäftsstunden r n,, ö e . haften für die von ibren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden ersonen an

bHisherizen Abf. 5, känftig Abs. 6, wird die Verweisung auf 9 an Person en veräußert worden sind, die nicht dem J Abf 4*ersetzt durch die Verwellung auf Abs. 5. Veräußerer gegenüber in cinem die Befrelung von der Erb Steuerbehörde an der Grieugungeflätte oder, wenn diese dazu unqe. 100 Watt: 1 6 für das Stück, für sol he von höberem Verbrauch . . ät ö ö a g . den . . schajstzsteuer begründenden Verhaͤltnisse stehen. 6 u . j n . . , je 14 mehr für jedes weltere e fn, Hundert Watt. Sind Hersteller oder Verk ; steuerpflichtiger Bel bon izren Fami ber chaugbalt e, f, h und auf den 8 dur e Verweisung auf den 47 c. r nge da echtigten En e 27. erkäufer steuer ger Beleuchtung en⸗ oder Haushaltungsmitgliedern ver k Nr. 1, 46 und auf den 8 12 Abs. 2. 4 ersstzt: im 8 55 wird die Der noch nicht cet ad Ceran des Kapitals der Grund Greugnisses vor dem Eintritt in das Meßgerät vorgebeugt ist. ee, Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels ir n e e n ng bestraft worden, so kann ö e ere, 5 Kosten des rr hend, i für die ö n Verwelsung auf den 8 i2 Abf. 3 durch die Vẽrweifung auf den 5 15 schust kann vom ige s6mer des Grundstucks jederzeit gejahlt 513. Verwendung von Steuerzeichen an den Packungen zö) zu entrichten, fallen dem Betri 6 a nn men unterworfen werden. Die Kosten . m Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn Abs. 4 ersetzt. . warben. Ver Steuerbehörde sieht eine Kündigung nicht u Soll das in einer Anlage erzeugte Gag oder ein Teil dieses bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus der Erzeuzungsstätte ent. ebsinhaber ur Last , XI. Der § 15 wird dabin geändert: Die Zahlung des Kapitals hat an dem Sitze des Erbschafts⸗ 96 jum Satze von 02 Pfennig für daz Kubikmeter gemäß § 3b ,, Bel eingeführten Eezeugnissen der hezzichneten Art hat Dle Steuerzeichen sind 6 3 . s n , nrg mit ihrem Wifsen verübt ist, oder Gehören zu einem an Stenerpflichtige der Klasse 1 6 10 steueramfs ju erfolgen. versteuert werden, so bat der Steuerpflichtige nach Bestimmung der die , ,,. durch den Einbringer bei der Zollabfertigung oder erhalten, bis diese . . an den Packungen solange unyerletzt zu R e bei Auswahl und Anstellung der Vrrwalter, Geschäftg⸗ Abs. I I gefallenen Erwerbe Grundsiücke, die dauernd land. XXill. Ter s 5h erhält folgende Vonschtist als Abs. 4: Sim rerbehbrde, auf Erfordern unter deren Aussicht nachsuweisen, daß wo eine solche nicht stattfiadet, innerhalb einer Frist von drei Tagen geöffnet 6. nn m ornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs ö . Gehllfen und sonstigen in ibrem Dienste oder Lohne der sorstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen kestimmt sind so Ber Vernicht auf den Pflichttellzanspruch gilt nicht alz das Gas einen oberen Heizwert von weniger als zoh0 Wärmeelnheiten nach i Empfang zu geschehen. k 9 en, an den Käufer abgegeben werden. Ge . n Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der blelbt dieser Teil des Gewerbes insoweit von der Steuer befreit, Schenkung in Sinne dieses Gefetzes. im Kubikmeter bei 00 und 760 mm Druck aufweist. ie näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuer⸗ pflichtigen r,, . entleerte Packungen dürfen mit steuer⸗ . . Haustgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordent⸗ als die Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorkergehenden XW Im z 59 wich die Verwessung auf 11 Nr. 4a bis e Bie Stenerbehörde fann anordnen. daß der Nachweis auf Kosten . über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die verkauf darf nur mit . eln nicht nachgefüllt werden. Der Einzel X. e. eschäftsmanns zu Werke gegangen sind. * fünf. Jahre Gegen stand ines nach diesem Gesetze steuer⸗ ersetzt durch die Verweisung auf 5 11 Abf. 1 Nr. 4a bis d und des Steueryflichtigen durch eine staatlich anerkannte Anstalt oder unter Att ihrer ,,. trifft der Bundegrat. Er stelll die Voraus.! Geleerte Umschließun . den lugt hoh gen , ,. erfolgen. uch 965 * . * elne noch das andere nachgewiesen, so haften sie, r ge 4 ire g ., . , , Abs. 2. deren Aufsicht geli⸗fert wird. . , , . dern bar gewordene zeichen weder an e n en, n ö. ff , Find, fr e rn ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet euer fall ; icht II. ; er bejahlten Steuerbeträge gewährt werd on diesen / J Jahle zurückliegt, bleibt der auf die Grundstücke entfallende Der Reiche kaniler . . Fafsung des im Artikel] Der Bundesrat ist befugt: . 3 e ,. die nicht in der vorgeschriebenen nn. . b Gr rf fer e n 6 3 253 * . , e, Schuldigen nicht beit eiben. so nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnete Steuerbetrag beiin . e fm . 9. . . 6 IJ die Ermiitlung der fteuerpfl chtigen Menge des Erzeugnisse worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. die nicht in der vorges eueipflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, tend euerbehörde davon absehen, den für die Geldstraf ar Hälste unerboben. Ben Grundslücken im Sinne dieser 3 enn, * 1. ö 6a gh 5 j ep wn. . . auf anderem Wege als durch Meßgeräre zuzulassen; Bie Verwendung pong Steuer seschen ist nicht erforderlich, enn. Stenz ze hen . Klebe üen Wuisß verhackt, Keoeichtet än mii Kalte en Anspruch ju nehmen und die an Stelle der Geldstrafe gehörenden, zu gleichen Zwecken esetzes ergibt, in fortlaufenden Nummern olge der Paragraphen im I) zu bestim men, daß die Steuer fur elcktrische Arbeit oder Gas, dle steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher behörde Auzeige zu 26 hat innerhalb dreier Tage der Steuer⸗ etende Freiheitsstrafe an dem , en n. vollstrecken lassen.

BVorschriften stehen die damn ) wie diese bestimmten Gebäude und das Zubehör gleich. dem Batum dez vorliegenden Gesetzes durch das Reichsgesetzblatt be, sowell sie in Anlagen erzeugt sind, die nicht mehr als als 20 Kllowati Aufsicht vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte angemeldet werden. ; kannt zu mach Gegen Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf 6 Monate d. III. Abschnitt. bei rer nm n, ,, , , ö 3. ersten

Die Befreiung oder Ermäßigung findet auf die Fälle des en. 20 eb ͤ leisten kön irn Wege der Abfind § 3 Nr. I leine Anwendung. Sie . ferner nicht ein, wenn Soweit In Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften ,,, der Stunde leisten können, im Wege der findung stuy pe e en. e , ö. ,, innerhalb 64 y ae ö . Is) für die steuerliche Behandlung von elcktrischer Arbeit oder a Fir versteuerte Beleuh S 28. 2. sten. e n . . 2. ö 3 Jahr und im ferneren ntgelt an Personen veräußert worden sind, die n em Gas, sowelt sie aus dem ugland eingeführt oder in die Grenie über⸗ r verteuerte eleuchtungsmittel, die d ; bei einer mit Ordnungestrafe bedroht ö . ö in . von der Erb—= ene, mr as, sowelt sie au gefüh ĩ , ö el, die dem Hersteller vom Wer es unternimmt, dem hiesch die in diesem Gesetz- vor Femnßlung drei Monate nicht übersteigen. Im en 6 . aftsfteuer begründenden Verhältnisse steben. Bestimmungen zu erlassen. ersteller eine Vergütung der Steuer. Diese k ĩ ö. Rärcgen bing Fer Schulden und Laslen von dem Werte Dieses Gesetz irt mit dem 1. Juli, 130 in Rast, el mnmungẽñ mn erlaff 818. umme gewährt werden, die nach dem er mn a. ö 6 Der Tatbestand ö Neb . der Grundftück- finden die Vorschriften des 8? entsprechende Il im Jalle des Artikel 1 Nr. III. der Ghegatte var dem Wer elektrische Arbeit oder Dag erzeugen, verteilen oder aus dem Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen berechnet wird. ange estand des 8 41 wird inthesondere dann als vorliegend eben der Festsetzung von Orznungsstrafen lang die Steuerbehörde Anwendung Inkrafttreten diesss Gesetzes zeftorben, so bestimmt fich die Steuer. Auland ein übten will, hat dies. soweit daz Cen nen iz sicuen flichtig . 25 1 . 2 n der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen XII. D Im § 16 Abs. 2 wird das Wort Fünfundzwanzig · pflicht nach den biberigen , leat sst, it sst. vor der Eröffnung des Beirlebs der Steue behörde nach deren Ansprüche auf Zahlung oder Erftattung der Steuer verjähren in Neßgerãt 6 9. le. Gas vor dem Eintritt in das . , . und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert fache durch daß Wort . Zwan sigfache. ersezt; Saneit das Grunkbuch o nicht als angelegt anzuschen ist, ist rähergr Bestimmüng anzumelden. einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der 2) w 9j Nin unherechtigter Weise abgeleitet wird; ark eriwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene, Einrichtung nicht 27 Dei 8 15 Abs. Z treten am Schlusse folgende Vorschrlften n den Fällen des 3 74 au Antrag hu gestatteg, daß die Steuer. Bei der Anmeldung ist anzugeben, inwieweit Telle des Erzeug⸗ Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hint j enn die Anieige des Meßgeräiz z 12) beeinflußt wird; i wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lafsen. Die hinzu: schuld burch die dort beieichnets Geldleiltong getilgt werde, sofern nisses gegen Entgelt abgegehen oder zum eigenen Bedarfe des Et. zögenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren es hinter⸗ wenn von einer Stzrung elnes Meßgeräts (6 23) der Steuer- orschrift des § 21, letzter Satz, findet Anwendung. . Soweit die Grundstücke zum Zwecke der Beltihung vor hierfür an den Grundstücken eine Sicherungshypoibek bestellt wird, der ellgers der wender werden ene. Die Versährung wird durch jede von der uh dien Bchdrde . behörde nicht 322 4 Anzeige erstattet wird; 565. dem Eintritte des Erbfalls durch öffentlich. rechtlich Sieꝛit ˖ andere Rechte als die jzur Zeit des Anfalls bestehenden nicht vorgehen. 16. Geltendmachung des Anspruchg gegen den Zahlungepflichtigen , ) er ihn ö ö er Erieugung, Pertellung oder Einführung von Die Strafverfolgung von Hinterzie hungen verjährt in drei Jahren, dane inte dee e ih vent ber fee offeniiich Sehböh, Tie Borschefst des 3 17 p findet entsprechende Anwendung. *— * Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben, der Dandlung unterbrochen. . ae, nut 2 ,. 16 ae . 1, , 313 , nie gn een zu bezeichnen, die als Betriebsleiter Steuerpflichtige Bcleucht ? an 6. 6 9 es Betriebs (3 15) in der vorgeschriebenen Weise Jahre. 16 ätzu n übersteigen. e öffentlich re en Kredit⸗ m ndelt. eleuchtungsmittel ö ) . al , Tn die f lh un & re e , eich aer der Bundes⸗ ' Elertrizitäts und Gas 8 . ** e,, dir den Betriebsinhaber gegebenen Vorschristen betrieben und aus dem ö nur in . r ng, 5 ,, her n stenerpflichtiger Brleu tun gemitte; und 2 6 J rat auf Vorschlag des betelligten Bundesstaats. Er trifft auch Entwurf eines Elektrizitäts- un assteuergesetzes. gelten mit Auenahme dersenigen ber die Kostenpflicht im § 21 Satz? ohne erkennbare Spuren nicht jzu öffnenden Packungen in den freien ,,, . . ö den Betriebe (6 3) in der . d , , n. dle näheren Bestimmungen über die Anforderungen, denen die ; 1. Abschnitt und im 5 23 Abs. 1 auch fur den Betriebeleiter. Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige Ver⸗ 6) wenn e,, . e e en , denen sich en . . die Vorschriften jur Anwendung, nach , 1 ; 8 j. packung hat vor dem Eintritte der Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und anderen als 4 zeleuchtungs mittel vom Hersteller in pP unf as Ver ahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze . Im 5 . 2 . 1 4 79. . 3 e. des Besteuerung der . Arbeit und des Gases. Jede Aenderung in, den fär die Steuererhebung in Betracht gilt z 6 . , 9 e, als den Hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt be . a, w nnen g, händ 2 . K n des 1 Nr. 8979 ; . . z rt der Verpackung u assta⸗ ; egenständen un ö . d . ei . . ö ieee 3 etz ee , Die zur Verwertung im JInsande bestimmte eseltrisce Arbeit en r , Tg le. Lern mne, n . bestimmt der Bunderrat 1 eder iar enen gn ene, ö. a e lere. e, K . n 63 ö , ,,, *, n, r. Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch auf den Pflichtteil erst und das zur Verwersun! im Irsande bestimmte brennbare Gas unter zum Schlusse des Vie rtelsahrs, in dem die Aenderung eingetreten sst. zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern zu solchen und Qued— e n, her t r . e n oder aut dem Ausland in Gesdstrafe d m n. des 5 43 Abs. 2 ist von dem Hetrage der nach der Ber chnung der Steuer geltend gemacht wird. liegen einer in die Reichskasse fließenden Steuer. n uelgen silberdampf und ähnlichen Lampen nach Stückzahl und Wattyerbrauch eschrieb ** 19, 2 sie in der vor. bet ase de, Tel anmgetehe des nicht fetaestellten Steuer- T, n ger, if S a rftden die Worte . auf Antrag . 82. . 81s. , . n . . Bogenlamben liften nach . ,, 68 2 , ; insoweit eiffastel. er sst durch die Kerl, Die Steuer betrãgt. . Die Clettrizitäts. oder Gaerteugungsanlagen sowie im Falfe der engewichke, die Steuerklasse (CC 26), die Benennung der ver⸗ 8) w , . auf die von biesem zu entrichtende Steuer auf Antrag insoweit für die elektrssche Arbeit, die gegen Entgelt ahgegeben wird, Ginflchr aus dem Auslande die hiern bienenden Lellungen und Unter herrn. k 6 und eine Beieichnung, aus ) , , ,,, in Ge. die e,. . eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf XüPergogtn g 23 Abs. 3 Satz J. wied Las Wort Beetz . e e, 1 um e rr m, . 3 , . heit ,,, n, e,, , . . ; . ö ö owattstun ? e, efugt, die Betriebsräume, solange e geöff ne nd oder darin w. ö 9) wenn geöff nee, mit Steuerzeiche 2 IV. Abschnitt ung‘ ersetzt durch daz Wort „Bestattung'; die Worte und der für s it, die i d ö ̃ Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß di ö. zeichen versehzne Packungen der 2 ; 66 Mehr bi, e e; Rechisstreite . ersetzt durch die Worte: ö a , . e ile . * e. e gr win ef i, e enn , n,. packung unter besonderen ö j . wn g. 10) n 33 d . , im EGonstige Gorschriften. und i fur di Maße geführten Rechtestreitẽ sowie die gRäachleß· Ille eine rn ägicung auf fünf vom Humer deg für die Cin Iinlehe ale fuf die unmittestkar angtznzenden g und mit ihr in Ver⸗ , , . welse & R 64. a . . 39 e n n n. ĩ 6 steuer der elettrischen . aufger endeten Sebstlosten ein, wenn auf Grund bindung ftehenden Räume, . auf Nebenflellen und die ju ihnen pflih hr , ist befugt, für den Ginzelverkauf von steuer⸗ führt werden. eller oder Beneher unrichtig ge⸗ 6 die . der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 2) Im 5 29 Abs. 3 wird hinter Satz 1 solgende Vorschrift ein. zcordneter Buchführung nachadwiesen wird, daß jener Steutrsaßz biesen fahrenden Testungen. Bi, Jeltbeschtdntung fällt weg, wenn Gefahr k gen Be euchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu Der Hinterziehung wird eg gleich tet ann auf Antrag der Landegregierungen an Stelle der in diesem gefügt: Die Verktudlichteilten an Pfliähtteilerezten larpenr nnr ah 3 rer e gn. 1 em m . über die Berechnung im Verzug ist. 3 1 i, 8331 pflichtige Beleuchtung mütel, , 2 3 . erg f, e nr nf! a . n. n , ne eher e BVerbin eiten z der Selbstkosten er er Bundegrat. ( 31. nach an werden. sowest in Betracht, als der Anspruch auf den Pflichttell geltend 83. . Innerhalb der der Steueraussicht unterliegenden Räume důrfen 8 Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisseg kann der Bundesrat die gin, . i' 8 erf 393 64 . Hint erz ie hung vr S ß gmacht isn Die Steuer betrãgt: keine Mlihnahrmmen, getroffen werden, welche zie Augühung. et gesetz ö 1 steuerz flichtiger Brelenchtungswmitteh nach den Sätzen des Abgabe r . . n dn, a ich. ö , XöII. i) Im 32 wird hinter dem Abs. 2 folgende Vorschrift YißgSbe, Gag, das gegen Entgelt abgegeben wird, fünf vom chen zelt gl biadern ober erschweren. Bie Steuerbehörde ist befugt, e. urch den Hersteller unter Befrelung vom Verpackungs zwang und Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestell ö * , aaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens eingessellt: . ; . id, Er reren, e Herir ert ag unherffteu rien on der Verwendung von Steuerteichen auf Grund einer beson ( festgestellt, daß eine Vor⸗ beim Gintr in das Inland mit den Steuerzeichen (5 27) ju ve 9 Hundert des Ab abepreiseg, jedoch nicht über O4 8 für das Kubik⸗ anjuordnen, daß Einrichtungen, die zur 9 deren enthaltung der Steuer nicht stattgefund zu ver sehen. Frfolat der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschãft * (. . Mengen des steuerpflichtigen Erzeugnisses oder zu einer Verwertung. Buchführung und der fonff erforderlichen Sicherungs maßnahmen ge. worden ist, so findet nur ei 9 gefunden bat oder nicht beabsichtigt § 60, r 6 n P 2 8 n. J. be. e, en, ö 9 a für das Gag, das für den eigenen. Bedarf des Erzeugers die einem böheren Steuersatz als dem ane em ln en unterliegt, benützt , kaum von ber Herdenbdun bn Geneneith I 7 Sir hefe , ehen, e e g fe nm, 2 5 n e, ee rwerb stattfindet, für die Steuer, wenn der rwerber zur Ze ĩ sey könnten, entfernt, versie elt oder abgedeckt werden. ĩ endung von Steuerjeichen und d j ; r ele esetzes entsprechend ,,, , r . ,,, ,, , e , ,. In n h fing Abs. . werden die Mert. an foweit es einen geringeren Heinwert Zufweist, . * Der Betrlebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steuer. ae n, dn fünf nnn, Dm m it sind, abgesehen werden. bon fünfiig Mart für ire g einefeen a gern ef ie n en if * lena e mr e ift 16 de, , , r, , e. vir lens. e g , m,, n Ansehung der von ibnen auf Auf, Antrag tritt eine Etmãßiqung auf. fünf aufsickt oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auekunft über den Wer gewerbsmäßig steuerp schtige Beleuchtungsmittel hersiell Ethng , Steuergemeinschaft mit den Tide . 9 * h ff n, able den Biller ngesummen sowie auf ,. 9 t ,. . Beiri⸗b zu erteilen und bei den zum ,. , , . will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter e , e. tritt . 2 der Steuer nicht festgestellt werden kann, treffen. 0 ae nne, m. . ö neter Buchführung nachgewiesen ö die Hilfsmittel zu stellen und die nötigen e n sz ee. r . e, . ist, der Steuerbehörde Liegt eine , . fan far len, Tft i n d die B Die Erheb d V n. . ; d t f ĩ anjuzeigen un ti ö ñ h e und die Be⸗ thebung un erwaltung der i ' . Im 5 36 wird hinter dem Abs. 1, folgende Vorschrif laßt stell , er n, fee ig ia öl. ue , dee sowle 6 . , günstigung mit Geldstrafe bis ju ehh mn mn Mark bestraft. . gt dur . J 36 2 Gefolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechisaeschäft ; * i elbar daran angrenjenden Räume vorzulegen. ; eim eine Sienergu urch besondere technisch vorgebildete unt? helden, so ist jut An meldung auch derjenige verpflichtet, Als Abgabepreis ist voibehirĩ der Vorsckrift im S 8 Ab. 2 men Heschejtepayset auf Crferkern aui Cinsick vorlegen. Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf , . R 1 . nach gran. 2 zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. Für die erwachsen. 6 36. * , y. 1 1a Abs. 2 der vom Verhraucher zu entrichtende Preis, einschließlich der Jahier Ist der Betriebsinhaber . Steuerhinterriehung bestrat * er , . . , r. verdeg pelt. . . , cn 3 , IX. ů 42 ö tstellung steuerpflt ĩ ; 4 gen Ke ng gewährt.

5 Die and ,, . in enn ferner in den miete n versteben, allen der 85 2, 3 das Gataelt worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmahnahmen unten deren Verkauf im Kleinen nr fe! *in n n is . 6 sich , * 6 zieht Fefängnis bis im jwei Jahren nsch Dis Reichs behollmächtigten für ö. und Steuern und die ihnen Fallen des 8 6 für die im 8 32 Abi auraefũhrten Anstalten Bestehl in? den Fällen der 8 3 3 Rin as dag Entgelt in werfen werden, Be welten fallen dem Belriebsinbaber ur Laf. schreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde an⸗ lmstand n * richterlichem Grmessen mit. Herücksichtigung aller unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf, die Ausführung des er Herssnen in Au sehung der daselkst berrichneten Bern garn g, Lesstundzn, die teinen Seitwert haben, oder findet die Ahgabe unent⸗ Die Einziehung der Köosten erfolgt nach den Vorchrifteg äber dn juseigen. Bie Betriebe unterliegen den bon dieser Behörde zur straf nicht un d belangegenzenen Fang. auf Hast Jer auf Gelb. Gfseßes bieselben echt; und Pflichten wie be:üglich der Grhebung gegenftände. Die vorgeschriebenen Fristen beginnen für diese gelilich statt, so wird die Steuer 3 den Sitzen unter b erhoben. ärfahren für vie Beitreibung der Zölle und mit dem Vor ugs rechte Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen. . k dem Vleisechen der n 8 43 dorgesehenen Strafen und Verwaltung der Zölle. g Anstalten und Personen nicht vor erlangter Kenntnis vom Eib- ? . der letzteren. 33. Ter g uit ĩ

̃ ; ) ö Wird elektrische Arbeit oder Gas unmittelbar zur Herstellung § 22. Jede Aenderung in d ; e Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur XV. Abschnitt. ö eines dieser beiden Grzeugnisse verwendet, so wird die Steuer nur ein · Nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde sind vom Betrieht⸗ Steuerbehörde n, 2 . r, n. , ,, n , verbäßt oder ganz oder tellweise erlassen worden ist; gie Uebergange und Schlusvorschriften. äels Staats gehörenden Vermözenggegenstände feinem kon. mal erhoben. Die näheren Beflimmungen erlaäßt der Bundesrat. inbaber Anschrelbungen über die gegen Entgelt versorgten Verbrauch ⸗· Betriebsinbaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der f , , wenn seit der Verbüßung oder dem Gr⸗ 8 62. fed ertreter auszuantworten sind, hat die Anmeldun S6. stellen, uber die gn sie gellefertwn Mengen des Grzeugnisses und zir Steuembebörde diejenige Person zu bejeichnen, di Hetui der sräheren Strafe bls zur Begehung der neuen Straftat drei Von den bestehenden Betrl ; . I 3 ; ö 39 Au zantrbortun zu erfolgen ; Befreit von der Steuer bleibt daz Gas; dafür berechneten Abgabepreise, ferner in gewissen Zeiträumen ũbet in ihrem Namen handelt. ) n, die als Betriebsleiter Jahre verflossen sind. Einführung von elektrischer e n . Erzeugung, Wepteilung Ader

* 53 61 e. ö Worte sofern . die sen angefallene FH wenn eg nachweiellck einen oberen Heizwert von weniger als den Stand der Mes erte und! auf Verlangen der Steuerbehön— Die im folgenden fr den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften Die Vorschriften über die 8 . ieh stellung oder zum Verkauf e r red. enen chi snd ee.

Erwerb daraus erkennbar ist ersetzt durch die Worte: 1090 Wärmeeinheiten in Kubikmeter bei 5 und 760 mm Druck auch über see, ichs, un werd err e i ng in mach ,. Ausnahme derjenigen im 5 35 Satz 2 auch für den Be⸗ wendung auf die Erwirkung e n, und , n n. er, grlorder lichen Anz gen g, der im sofern der von ihnen antumeldende Erwerb daraus erkenn⸗ aufweist, . und der Steuer ehörde vorzulegen. 9weit die Besteuerung ö ebsleiter. oder Steuerbergütung, die überhaupt nicht är, . Hin angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate vor dem bar in 2) wenn es in Vorrichtungen rerwertet wird, die mit den Er⸗ Grund der Angaben von Pießgeräten erfolgt, hat der Berrie bain haber § 34. e h 9. erhaupt nicht oder nur in geringerem Inkrafttreten des Gesetzes ju erstatten.

XI Im § 42 Abs. 1 wird der Satz? durch folgende Vor · zeugunge ver ichtungen ann Ktelbar vereinigt sind (Regenerativösen, eine Störung eines Meßgeräis binnen einer Frist von 24 Stunden ö Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowlie die zu ihrer Herstellung ö nie, Der m,, , mn . r 63.

schrift ,, Benzin, Del, Spirltusmotoren, Azetylenlaternen usw.. nachdem er von der Störung Kenntnis erhalten hat, der Steutn . , Rohsteffe und Halbfabrikate dürfen nur in den ange— ; 866 Für diejenigen Anlagen, in welchen vorschristsmäßige Meßgeräle Diefe Vorschrift findet auf, die nack 8 32 Abs. 3 für die § 7. behörde anzuzeigen. J keln en Räumen 43 32) gelagert und verpackt werden. Die Lagerung Steuerpflichtige Beleuchtun mittel, die nicht Kd. nich, borbsneen sigd Hd bis nn, kr rn, nöiesee Steuer haftenden sowie auf die im 5 38 bereichneten Personen Der Bundesrat ist befugt, Steuerbefreiung zuzulassen, ; ö § 23. ; e 8 at in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten verpackt und bejeichnet oder d . P c: . vorschriftsmäͤßig Gesetzes nicht aufgestellt werden können, erfolgt die Ermittlung des enisprechende Anwendung.. IH für elestrische Arbeit, wenn sie in einer Anlage erzeugt ist, Der Betriehe in baber lat. die Meß und Hilfsgeräte und die n jederzeit in der Lage sind, die Bestände festjustellen. Ueber Zu, und Steuerieichen nicht verseh 7 si 9 ü . mit, den erforderlichen; Sienenzbeirgse, font, ere ban, dee eee ds, nf erb XTXlf Hinter dem 7 werden folgende Voischriften eingestellt: die nicht mehr als 11 Kilow itt leiften kann, gehörigen Gingich tungen auf seinc Koslen ju beschaffen, anzubꝛinge ng ber Grzeugnisse sind Anschrelbungen zu führen, Vie nach viel, wem sie gehören (, , . ; ,. * 2 Einziehung, gleich. bis auf weiteres auf Grund einer Abschätzung des Steuerbetrag duch § 42. ) für Gas, wenn es in einer Anlage erzeugt sist, die nicht mebr und m Stande iu, halten Be näherer Bestimmung der Steuerbehörde duflubewahren und den Be— verfahren eingeleltet wird 94 esttmmte Perfon ein Straß! i. Gin gte bot nh * der Betriehkanlage und der Art er m n , n, , ,, . , , e, a ö P desti er⸗ ; . ĩ1 ( n Ze z z z ö uf la nge f ee e e r gr, r d, , den . , e e, , fn gäh nese f , n dh nee, . nnn nn, enn, m n, n,, n, n , n ellen e, , uf g Hie fn ö . 6 9 kr f it gung Paging der Meßgeräte is fa) * nach eielich Ceiwachsenen Kossn füt Fehferer, nf gbhiulchen. wenn bade so wctt dar getan wird, d 5 . z . (6 A) in der Absicht anfertigt, sie als echt ju Hersteller, Verkäufer und Händler von steuerpflichtigen Beleuchtungs Erbsaftöstener während eines Zeitraums von zwanzig Jahren . ; vergütet. Hat er die Meßgeräte mietwelse beschafft, so wird ihm fi die Fehlmen gen auf ÜUmstände zurückzuführen sind, die elne Steue 1 enden, oder echte Söeutrzeichen in deßg Ah sicht verfaälsch, sie un. wittin kaßenf deen; Tage des Inkrafttretens det 6) 8 in ö. ahrlsch ein gleicher Geldbetrag (Tisgungstrente] entrichtet und nn, , . 6 ee gieiche Pane die Häͤfste des von lhm bea kiten angemeffeis⸗ schußz nicht begründen. l uer⸗ ö e , n, n k ch , h von falchen oder Besttze befindlichen Vorräte dieser Art innerhalb . 36 lerfür an den Grundstücken eine Irundschuld bestellt wird. Die 3, e. 3 * S ebe ber Erieuger Mietbetrags erstattet. 852 Gewerbebetriebe, die sich ö . 21 Neben der Strafe n e fn en gf der bürgerlichen Chrenrechte , , angemeldeten Vorräte dürfen . . 2. . 8 ä Tilqunq b. bei Erzeugung im Auslande deren ge, der dat elngefũhrte Er⸗ Für Anlagen, die vom Reiche oder elnem Bundes staate betriiha leuchtungsmittel befaffen, ker e , n. firm r gr, erkannt werden. i , er Bee, r , ,, 3. . . . * j J Her znsung von vr h zeugnis zuerst mur Verfügung erhält. werden, kinn der Bundesrat in Ansehung der Steucraufflcht Gr beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie ge W. 66 der noch vorhandene Tell dieser Vorräte nach den Sätzen des § 26 einer Veriinsung veipflichtet. leichterungen zulassen. f net sinb oder Karin figearhe let. wird 1 ge ö er wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, zu versteuern. Dle erfolgte Verst . getilgt wird. Als Kapi J Wird das Erleugnis an einen Dritten abgegeben, der es seiner⸗ wihrend Ker 9 rd, zu jeder Zelt, andernfallg wird mit Geidstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft . . gte Versteuerung wird durch Anbringung von betrag nebst Zinsen Mn n seits welter abgibt. so ist dirser zur Eatrichtung der Steuer in An⸗ II. Abschnitt. sich auf ei. ö 7a de, e. e. Aussichtgbefugnis erstreckt a9. ; . euerfeichen an den Packungen lenntlich gemacht. ker ge, daß die Jihlung kee, n ü da mln dem von den n wahlchden und dem Besteuerung der Beleuchtung mittel. nd Ku nin n eg rieb. und Lagerrume unmjttelhar angrenzenden Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft Soweit bei 9 Ich erslhl der Gundsuld eulct det Anspruc weitern ö a. e . ec e , m, mee g en , nr , e. der Bestellung der Grundschu er er Anspru 9 , Beleuchün k R !. ü tempel, Siegel, Stiche Ylatten od d n elektrischer Arbeit oder . . leucht n g3mitel: 36 . . er andere Formen, die von Ga bestehen, ist, der Abnehmer verpflichtet auf die Steuer Die Steuer ist für jedes d te jahr big zum 15. des zweiten Rlelenssche Glühlampen und Brenner für solche, zol aus rr Betriebsinhaber hat den Sleuerbeamten jede für die Steuer⸗ , / an, . anfertigt, Zuschlag zum Preise in Höhe der nuf hi , . und ahn cht oder zu flatistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den 2) den Abdruck der in Nr. 1 4 tn el, Stiche a/ nue beim a t aud liche Vertreibungen

f 5 18 berechnet, so ist die . . ;. 2 vu iner rr g,, e ge ee. e , drei ssheiben Hirn ere , K De b ren lde n e Sen e e r Vielfachen des Werts . ũblamxyen, . eilen und bei den zum Zwecke der Steueraussicht statt⸗ Berechnung der Steuer angenommenen Bie fachtn Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in Brennst fte für eleltrijche Bogenlampen, gan Hie e Amtshandlungen die Hüfsmittel zu stellen und 5. ö Hi 2 n nun . Duedhsi berdampflampen und Ihnen ähnliche elektrische Lam faodlenste zu leisten. Neben der Strafe kann a Gin; un der Stempel, Slegel Diele Gelen tet am . Ittober 1o0d in Kraft e 1 1

6. 9 a r. . weudung, sofern der Grund einem Jab) bon den age des Ciatrltig der Steuerpfli bt ozer der se Vorschtisten finden keine Anmweudung, de s ; t Den Oberb S ̃ j . R. 56 di e deg flenarpflichtigen An= Steuerentrichtung ab. Den Anspruch auf Nachmahlung eines binter⸗· unterliegen, sowrit sie zum Verbrauch im Inlande bestimm en Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her, Sti sculd s dere echte ale die sntn de . He enen rung einer in' die eichstaffe fließenden Steuer. stellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erieugnisse sich le. e . e line d ed e en, n,

falls bestehenden vorgehen würden. zogenen Steuerbetrag beijährt in drei Jahren.

2 Der S 11 erhalt foleenden Abs. 2:

schreitenden Fahrzeugen erzeugt oder verwendet werden, besondere Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der gesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht 4 5a.