1908 / 264 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf eines Anzeigensteuergesetzes.

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Anzeigen, die in inländischen Zeitungen und Zeitschriften oder in sonstigen inländischen, durch Druck oder andere, mechanische oder chemische Mittel vervielfaltigten, in regelmäßigen oder unregelmäßigen 33 erscheinenden Blättern oder Schriften (Anzeigeblättern) ent- halten sind (Einrückungen) oder mit diesen verbreitet werden (Sonder⸗ beilagen), sowie Anzelgen, die im Inland öffentlich angebracht, aus- estellt oder vorgenommen werden (Unkündigungen), unterliegen einer n die Reichskasse fließenden Abgabe (Anzeigensteuer).

§ 2.

Zu den Anzeigeblättern im Sinne, der vorstehenden Vorschrift gehören nicht die durch Druck usw. vervielfältigten Mitteilungen, wie Beschãfts empfehlungen, Warenverzeichnisse u. a., die ausschließlich den Geschäftz betrieb, des Herausgebers beireffen und dem Gmpfänger unmittelbar durch die Post oder auf anderem Wege übersandt werden.

§ 3.

Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen in Schrift oder Bild anzusehen, welche

I) auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden;

2) in geschlossenen oder umschlossenen rivaträumen, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen, durch Ausstellen, Aufhängen, Anheften, Änkleben, Aufmalen, sowie durch Lichtwirkungen sichtbar gemacht werden;

3) auf Privatgrundstücken oder in Privaträumen so angebracht, 5 oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- wirkungen hervorgebracht werden, daß sie von öffentlichen

Straß n, Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden.

Als öffentliche Straßen, Plätze oder Räume gelten alle der r Benutzung zugänglichen Land⸗ und Wasserstraßen, Plätze, Gifenbahn. und Straßendahnwagen, Personendampfer und anderen Beförderungsmittel sowie fonstigen der allgemeinen Benutzung zugäng⸗ lichen Räume. 8

Firmenschilder und andere Aufschriften an Gebäuden oder in De, gi , , und an Geschäftswagen sowie in Geschãftsrãumen angebrachte Ankündigungen, die lediglich den Geschäftsbetrieb der Be⸗ wohner oder Geschästginbaber betreffen, sind als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen.

Das Gleiche gilt von Aufschriften auf Waren oder deren Um⸗ schließungen und von den Waren beigepackten Preislisten, Gebrauchs⸗ anwelsungen sowie anderen Drucksachen, wenn sich die Aufschriften und Drucksachen lediglich auf die Waren beziehen.

§ 5. Befreit von der Anzeigensteuer sind:

I Anzeigen, die von Behörden oder Beamten des Reichs oder eines Bundesstaats, einem Kommunalverbande, einer Gemeinde oder einer

§ 13.

Der Verleger hat der Steuerstelle eine Berechnung der ge⸗ schuldeten Steuer einzureichen, der als Belag je ein Stück der in Be⸗ lracht kommenden Jummern des Anzeigeblattes nebst allen Beilagen und Sonderbeilagen beizufügen ist. .

Der Bundesrat bestimmt, wie die Steuerberechnung aufustellen, in welchen Zesträumen sie der Steuerstelle einzureichen und die Steuer vom Verleger einzujahlen, Jowie. welche Sicherstellung im Falle wiederholten Verzugs der Einzahlung vom Verleger zu leisten ist. Die Bestellung der Sicherheit kann duich Einziebung des ent. ,,, Geldbetrags im Verwaltungszwangtverfahren erzwungen werden.

§ 14.

Die Steuer für Ankündigungen ist im Falle des § 9 mit der Ueberlafsung einer Flaͤche oder eines Raumes zur Anbringung, Aus⸗ siellung oder Vornahme einer Ankündigung oder mit der Annahme einer Ankündigung zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme gegen GÜntgelt sälli. Wer Flächen oder Räume (inem anderen iur An⸗ bringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Ent⸗ gelt äberläßt oder wer die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme hon Ankändigungen gegen Entgelt übernimmt, haftet als S'lbst—= schuldner für die fälligen Steuerbeträge unter Vorbehalt des Rück⸗ griffs gegen den Steuerpflichtigen. Er ist verpflichtet, die Abgabe zu berechnen und einzuziehen sowie auf Verlangen dem Anieigenden Quittung zu erteilen. Die Zahlung an ihn befrelt den Steuerpflichtigen gegenüber der Reichskasse. Die Vorschriften des 5 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Im Falle des 5 15 ist die Steuer vor der Anbringung, Aus— stellung oder Vornahme der Ankündigung, bei Fortsetzung der An⸗ kündigung über ein Kalenderjahr hinaus vor Beginn 964 folgenden Kalenderjahres zu entrichten.

815.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer gemäß 55 9, 10 wird nach näherer Anordnung des Bundegrats durch Zahlung des Steuerbetrags bei der Steuerstelle oder durch Verwendung von Reichs⸗ ssempelmarken erfüllt. Der Bundesrat kann die Anwendung besonderer Aufsichtsmaßnahmen vorschreiben. Ebenso kann er zulassen, daß Papier oder andere Stoffe gegen Entrichtung der Steuer auf Vorrat oder zum Handel mit dem Reichsstempel versehen werden. Endlich be⸗ stimmt er, unter welchen Bedingungen für Reichsstempelmarken und gestempelte Stoffe im Falle der Vernichtung oder des Unbrauchbar⸗ werdens vor dem Gebrauche die Abgabe erstattet werden darf.

§ 16.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Cinrückung der Anzeige in ein Anzeigeblatt oder die Verbreitung der Sonderbeslage erfolgt oder die öffentliche Ankündigung angebracht, autgeftellt oder vorgenommen worden ist. Sie wird unterbrochen

Auf Verlangen der Steuerverwaltung hat der Verleger an— zugeben, ob die in dem Nachrichtenteile des e , ,. . Beschäftgempfehlungen auf Kosten des Empfohlenen aufgenommen sind, und welches Entgelt dieser für die Aufnahme entrichtet hat.

Derartige Empfehlungen werden der Anzeigensteuer nach dem höchsten für das Blatt bestehenden Einrückungssatz unterworfen, wenn der Verleger die von ihm nach Abs. 2 erforderte Eiklärung binnen der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht genügend abgibt.

§ 21. Wer es unternimmt, dem Reiche die Anzeigensteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.

S 22. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in

Höhe des zwanzigfachen Betrags der vorenthaltenen Steuer, mindestenz

aber in Höhe von zwanzig ark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis ju fünftausend Mark ein. § 23.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders be, kanntgemachten Verwaltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach den S8 271 und 22 mit der Hinterziebungsstrafe bedroht sind, mit einer Srdnungsstrafe von 1 6 bis zu 300 bestraft.

§ 24.

Die Steuerbehörde ist befugt, nicht oder nicht ausreichend ver— steuerte Ankündigungen einzuziehen sowie ihre Entfernung oder die Ünterlassung ihrer ferneren Vornahme neben der Fesisztzung von Ordnungẽstrafen durch Androhung oder Einziehung von Geldstrafen bis zu 506 S zu erzwingen, auch die Ankündigung auf Kosten der Anzeigenden zu entfernen oder ihre fernere Vornahme zu verhindern. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Varschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

26.

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in dreh Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 3 2

In Ansehung der e n . bei Gesellschaften, Genossen⸗ schaflen und sonstigen Personenmehrheiten sowie des Verwaltungs strafverfahrens, der Strafmilderung und des Ellasses der Strafe im Gnadenwege, der Strafvollstreckung, der Umwandlung und Bei⸗ treibung von Geldstrafen und der Anzeigepflicht der Behörden und Beamten finden die Vorschriften des Reich sstempelgesetzes vom 3. Juni 19606 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 6965) Anwendung. § 27.

Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er— laffen ist. Im Falle des § 22 Abs. 2 ist von dem Betrage der

zum Deutschen Neichsan

3 . Beilage zeiger und Königlich Preußischen

erlin, Sonnabend, den 7. Nob Amtliches.

Dentsches Reich. Verzeichnis der Doktoringenieurpromotionen an der Technischen Sochschule Dresden im Sommerhalbjahr 1808.

,

Studiengang. Diplomprüfung.

t 1 (T ? .

eit des Besu

Name Reifezeugnis. des Promovierten.

Vor⸗ und Zuname.

, eit der Geburt. Fachrichtung. Hochschule.

Ort ung Datum des Diploms.

Datum der Ausstellung.

Dissertation.

Titel. Verlag bejw. Zeitschrift. Referent und Korreferent.

Sochbauabteilung. ch eines Architekten. Rechne Hochschule

11. Januar 1904.

2

Oberrealschule Hermannstadt.

15. Juni 1896. (Anerkannt durch Ver⸗ ordnung vom 2. Juli 1907. 260 H.)

Hermann Phleps, geb. J. Juni 1877 in Birthälm in Siebenbürgen. Heimatzort: Birthälm.

Hochschule Wien,

Technische Se Karlruhe,

Otto Schubert, geb. 28. Februar 1878 in Dresden. Heimatgort: Dregden.

Vitzthumsches Gymnasium D 20. März 1897.

war h de , chschule Dresden, Fach elnes Archltekten.

Ten, Hochschule 28. Februar 1902.

ur Abteilung.

Fach eines Bauingenieurs. Technische e bchule

Dres den. 14. Dezember 1805.

Ing enie

Drei⸗Königs Schule chschule Dresden,

(Realgymnasium) 23. März 1901.

Kurt Beyer, geb. 27. Dejember 1881 in Dresden. Heimatort: Dresden.

Techn echnische . maße und geschicht

„Zwei Schöpfungen des S. L. du Ry aus den Schlössern Wilhelms höhe und Wilbelmzthal bei Cassel.“

Verlag: Wilh. Ernst u. Sohn, Berlm. Referent: Professor Dulfer. Korreferent:

Professor Schumacher.

Die Entwickelung des spanischen

Barock.

Verlag: Greiner u. Pfeiffer, Stuttgart. Referent:

Geheimer Hofrat, Professor

Dr. Gurlitt. Korreferent: Professor Dulfer.

Eigengewicht, an ft ge Grund⸗ iche Entwickelung des Auglegeträgers.“

Verlag: Wilh. Engelmann, Lelpng.

Referent: Geheimer Hofrat, Professor

Staatganzeiget. 19028.

Mündliche Prüfung. Dok tor?

Prädikat. ingenieur⸗

Gut bestanden.

Mit Auszeichnung

7. Dezember Mit Auszeichnung 1907.

snläͤntischen öffentlich zugelaffenen Religionsgesellschaft, der die Rechte durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des An— BGeldftrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabe

einer juristischen Persen, zustehen, erlaffen werden, soweit sie nicht spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die 1 4 die Reichskasse abzu führen. z ö Mehrtens.

deren eigene wirtschaftliche Interessen betreffen; Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor ; 6 m Strasherfchren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf Korreferent:

2 Einrückungen, die lediglich Arbeits- ober Stellengesuche ent⸗ dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung statt⸗ die Steuer zu verrechnen. . rofeffor M. Foerster.

halten und nicht mehr als den Raum von h gewöhnlichen Anzeige- gefunden hat. S 28. Friedrich Geberg, Gymnasium Celle. Technische Hochschule Hannover, Schlff baufach. Ein Beitrag zur experimentellen 22. Februar Mit Auszeichnung 26. Februar

zeilen einnehmen; § 17. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen aut— geb. 4. Mai 1876 5. Mär 1896. 4 Semester; Teanisg. fame Grmittelung des Wasserwiderstandes 1908. bestanden. IS08. iin. ö

3) Ankündigungen, die ausschließlich auf handschriftlichem Wege löändische Anzeigeblätter, die im Inlande vertrieben werden, gleich de in Wülfingen, Hannoher. Technische Hochschule Berlin, e egen bewegte Körper.. , . ieder, e n g r e nem? 9. inländischen in behandeln sind. Heimatzort: Wülfingen. Semester. b. Mal 1806. * .

§6. wel Wochen nach dem Inkrafitreten diefes Gesetzes, der zuständigen Ist die Eebebung der Anzeigensteuer von den Anieigen in einen ;

Die Steuer für Einrückungen wird erhoben von dem Betrag an Steuerbehörde nach näherer Bestimmung des Bundesrats unter Bei⸗ o, , e. k gere tz 6 . ö. . dieseg Geheimer d er gf ssor Engels. rn n, ,. der sich e. 1 n,, fügung 6 w * . e, . ö 6 ö 3 . 8 . . ö . . , .

ür den zur Einrückung verwendeten Flächenraum berechnet. ir a. die e (in imetern) des bedruckten Raumes jeder Seite . 3 i : .

, ch 6h . ,, * , .. ift f 5 . 4 36 vir n . , ö. 3 i , . . die Abgabenbeträge und die etwaigen Strafen genügt , . Professor gemeldeten Gebührensätzen zu berechnende Betrag beia so wir nzahl der Zeilen jeder e und, fa e Seite in Spalten ; 3 d ö 1 ; kieser Beirag der Stenererhebung in Grunde gelegt. zeteiit it, die Art bieser Zinteiung; ,,,, ,, , i e . gar hen g nnn. wenn ,, ne, e ö ,

Für Sonderbeslagen erfolgt die Erhebung der Steuer von der den Betrag der Einrückungsgebühr mit den Erhebungsmaßstäben . 8* I. S. So) best stů Di S*. 67 ö . di 6 u n 21. März iss J. Mai 1905. Verlag: Wilh. Engelmann, Leipꝛig.

ein fur allemal festgsetzten oder besonders vereinbarten Beilagegebühr. für eine Silbe, ein Wort, die Ueberschrift, den Raum einer 9 6 esetz wer r, . Blatt ö f ; * at . . eim e, ena. ; ; Referent: . 87; eile, Spalte, Seite oder eineg Teiles davon). Ist die Gin. e g 6 ö 2 ut . . . . 5 iche An. delmatgort: Geheimer Hofrat, Professor ö 6 Fäckungsgeblhr je nach der Erscheinungszeit der einzelnen ordnung stzttfnden; die Vorschristen der 8s is 28 des be Mehrtens Die Steuer beträgt für Anzeigeblätter, die mehr als einmal Nummer (z. B. für die Abendsausgabe, fär die Montags zeichneten Gesetzes finden Anwendung. Korrefereni: wöchentlich erscheinen, ö. ausgabe) oder für einzelne Beilagen (J. B. Stadtbeilagen) . 6 Professor M. goerster. bei einer Auflage bis zu 5000 Stück 2 vom Hundert berschieden oder wird für dieselbe Nummer oder für dieselbe In Beziehung auf die Verpflichtung jur Entrichtung der Anzeigen . 1999 . 4 * Balkens ic Cin keungkgeb ht nach verschiedenen Säten er, stzuen ist der Richtzmeg höläsfig. Bie Vorschriften des 5 70 dei Mechanische Abteilung. ö. w . kbebend C. H. für Reklamean egen, für Abdruck im unmittel Reichsstempelgesetzes finden Anwendung. Wsewolod Jasinsky, Ergan ungeklasse Technische Hochschule Moskau, Fach eines Maschinen⸗ Ventilationsverlust 8. Februar Gut bestanden. ö k = faren Anschluß an den Nachrichtenteil des Blatteg, für kleine § 30. geb. 7. Nobember 1885 der Realschule zu 10 Semester; ingenieur. in Dam ʒyfturbinen mit partieller I908. . uber 100 000. 10 , = re, so sind auch alle diese Sätze anzumelden. Wird Die Erhebung und Verwaltung der Steuer erfolgt durch die in Tula, Rußland. Iwanowo. Woßneffengt. Technische Hochschule Dresden, Technische Hochschule Beaufschlagung. der Einrũckungsgebühr. ! die Einrückungsgebübr nach Worten berechnet, so ist ferner Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten Heimatzort: Tula. 3. Juni 1900. 2 Semester. Moskau. Verlag: A. W. Schade, Berlin.

Für ÄAnzeigeblätter, die wöchentlich einmal oder in größeren anzumelden, wieviel Worte durchschnittlich auf eine Zeile ent! nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen Vergütunm (Anerkannt durch Ver⸗ 24. April 1906. Referent: Zwischenrãumen erscheinen, beträgt die Steuer 10 vom Hundert der fallen. Bei besonderer Berechnung der Ueberschriften ist an. gewährt. ordnung vom ,,, Professor Lewicki. Ginrũckungẽ gebühr. ö zugeben, wieplel solche Üeberschristen durchschnittlich auf eine Pie Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen 10. August 1907. 365 H.) vom 10. Jugust 1907. 365 F. Torre serent;

Bei Sonderbeilagen beträgt die Steuer 20 vom Hundert der Spalte entfallen; : unterflellten Aufsichtzbeamten haben in bezug auf die Ausführnm Professor Dr. Mollier. Beil agegebühr. ; den Betrag der Gebühr für die Beifügung von besonderen mit dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der G⸗= Niels Young, Realgymngstum Gera. Technische Hochschule Hannover, Fach eines Maschinen⸗ „Gin fluß der Appretur 13. März Bestanden.

Ber Steuerbetrag wird auf volle Pfennige nach oben abgerundet. dem Anzeigeblatte zu verbreitenden Anzeigen (Sonderbellagen). hebung und Verwaltung der Zölle. geb. I8. April 1881 153. Mär 1900. 6 Semester; ingenieurs. auf die g stigleitseigenschaften eines 1808.

58. Bestehen hierfür keine festen Sätze, so ist in jedem Falle der In denjenigen Staaten, in welchen die beielchneten Geschäft— in Budapest. Technische Hochschule Dresden, Technische Hochschule Verl ien n. B Den Steuersatz beeinflusende Veränderungen in der Höhe der Betrag der vereinbarten Gebühr anzumelden; anderen Bebörden als den Zollbebörden übertragen sind, werden der Heimatgort: Budapest. 4 Semester. Dresden;, erlag: Robert Noske, Borna. Auflage biciben: bei der Birechnung der Geer uno sr den Mönat. in . en . , . . ö. , für den Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichs bevollmächtigten von 26. Mai 1906. Geheimer cr r eo Müller E ge, Hrn derung? eingetreten ist, außct Betracht. i. 3 en nn Ge mm r f. ee, n, Ver⸗ k im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung Korte feren?

§ 9. 8. bei mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Anzeigeblättern, § 31. Geheim g ef Prosessor

ö s ö ob die Auflage des Anzeigeblatts 5000, 10 000, 50 000 oder 3nd; 1 ,, , a m e ,, beeinflussende Veränderungen sind , 55 , Chemische Abteilung. gelts. ; ; ;

fem 2 6 3 of k späteftens am dritten Tage des naͤchsten auf die Beränderung folgenden k 63 6 5 ö n err; 8 , Rudolf Kebgauer, Annen Realgymnasium Cechnische ee g Dreeden, ech f e ,,. , . . Teilbetrage zu zahlen. ; Mongts anzume den tea; ke Gesetzes ju bewirken geb . Mal. 1880 1 em . ; Dresden des Thiolaffein und ihrer ; .

n em Gttcke eines Haupiblatts ist die Zahl der Beilage— 6e . ; 6 a in Drenden. 1. Mär 190. .

8 l0. blätter und der Sonderbeilagen zu vermerken Die Verjährung der Steuer (8 1g) beginnt mit dem Schlusse d Helmagort: Dreaden. 8. Mai 1907. Der hate. Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vor⸗ g g Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Verlag: xebn g e Buchdruckerei,

* ein . Iich . , , . Steuer §18. giese gelen hit uh 6 J . ür jedes Stück nach dem von der Ankündigung eingenommenen Die Steuerbebörde ist befugt, durch einen rbe ieses Gesetz tritt mit dem 1 Ju n Kraft. r . Flãchenraume. Geschi sb far 23 9 a . 3 nn . 2. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt de a, 3 balrch Professor Die Steuer beträgt bel gedruckten oder in anderer Weise durch Sonderbeilagen fewie die dafür erhobenen Vergütungen betreffen, Inkrafttretens des Gesetes durch Raiferliche Verordnung unter Ir. ö 32 5 mechanische oder chemische Vervielfältigung auf Papier oder Pappe während der Geschäftaftunden jederjeit einsehen, Auszüge daraus ent. slimmung des Bundesrais festgesetzt. eheim 6 sefefso , n,, ,,, r, ,. endeten osse . n e un s en. n ö . . in Srten bis ju z Ho Einwohnern ] Pfennig, n erben, n r , 1 1 e, Sang Jacoby, Gewerbealademie Technische Hechschule Dresden, * 63 ö ebe i von t , 10999 ? ö bescheinigung die unentgeltliche Lieferung einjelner Nummern (Heste, Nr. 45 der Versffentlichungen des Kaiserlichen Ge. geb. h. Velember 1883 Chemnitz. Semester. , a. Verlag: Thoma . Hubert ö . Size ustJ deg Anzeigebiatts nebft Beilagen und Sonderbeilagen sundhelts amtg bom 4. November bat folgenden Inhalt: Ge in München. 28. September 1803. 0 Yer Tos Wer mn e gi ; Bei anderen Ankündigungen beträgt die Steuer für je 1900 m verlangen. sundheltsstand und Gang der Volkskrankbelten. Zeitweil ige Mah Heimatgort: München. . . rler = Quadratzentimeter der von der 4 eingenommenen Fläche 3189 regeln gegen ansteckende Krankheiten. Desgl. gegen Pest. zetgl ce mes r n Profeffor Föer für' einen Bruchteil davon das Zwanisgfache der vorstehenden ü ehen Cholera. Jabrbuch der Medihinal verwaltung in Glsch . 5 5 tek! Sätze. Erstreckt ich eine derartige Ankündigung äber das laufende Wer Flächen ober Räume elnem anderen zut Anbringung; Mr, h nr, 1506. Desetz gebung usw. (Deutsches ) Kranter⸗ , n Ralendersaht hinaus, so sst für jedes angefangene Jahr, in dem die stellung ober Vornahme von Anfündigungen gegen Entgelt überläßt pfleceschulen. (Wärttemberg) Dezinsektion— Sifte. Gebel e srosessor Ankündigung fortgesetzt wird, die Steuer von neuem zu entrichten. oder wer die Anbringung, Ausftellung oder ornahme von An⸗ effen Miljbrand. 2c. Entschädigung. ( Desterreich · üngarn eheimer Vora kündigungen gegen Entgelt übernimmt (8 9), hat dies der Steuer. ichverkehr 2c. (Oesterreich) Te en in ttelun fer suchungdan talten Dr. Hempel. 11. behörde unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und, Angabe des Zeuloid. (Frankreich)“ Ginsuhr von Schweinen. Th . Gewerbealademie Technische Hochschule Dresden, Fach eines Chemikers. Zur Kenntnig der Einwirkung Mit Aus zeichnung

Schuldner der Anzeigensteuer ist derjenige, welcher die Einrückung SGnigelts vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der An 9. de Chemnitz. 10 Semester. Technische Hochschule don nitrosen Gasen und. Sauer bestanden. oder 35 Verbreitung der Anzeige veranlaßt (der Anzeigende). ; kündigung schrlfilich . Die Steuerbehörde ist befugt, durch euchen im Audlanze. . und KRlauenseuche 3 geb. * i 1884 26. = 1902. ñ Dresden. stoff auf Wasser.

31 einen? Sberbeamten die Geschäftsbücher und sonstigen Schriststücke, e, . 3 . ben ir! Apolda. 14. Mal 1906. Verlag: Thomas u. Hubert, a ea, ü, marge, , nme en, n n, e ,,,, fiaäßregein e Hlerseuchen. (duß. R, Br Tteanttz ö Anndchme der Ginrückung zur Aufnahme oder mit der Annahme der n nt n ,, etreffen, sedernelt einsehen und darnut Reg. Bei. pf Württemberg.) Vermischtes. (England!) Gẽheimer af. Professor

Sonderbeilage jur Verbreitung fällig, Auf jeder durch Druck oder andere mechgnische oder chemische leinaiiffern nach Beru zarten. 360-1893 (Jann. y, Dr. J. Foersier. Her VeMleger ist verpflichtet, die Abgabe ju berechnen und ein⸗· Mittel bervielfältigten Ankündigung muß der Name, und Wohnort fes n Ie, . , 2 , , .

uziehen sowie auf Verlangen dem Anzeigenden Quittung zu erteilen. des lers r t des N 3 igt di ö. Geheimer Hofrat, Professor . an n an den Verleger befreit den Steuerpflichtige gegenüber ö. , n, ,,,. 12 a d. ee n i m d lr ang, n. erf gn n, gag chez ga eit igen neber Di chen Bauche 18. Januar Gut beftanden er Reichs asse. . ! sst verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde den Besteller und le 6e. 1 iff erbeakadem ie Technische Hochschule Dregden, ach eines Fabrikingenleurs. „Ueber den Einfluß der Jau . 1 .

Ber Verleger baftet für die fälligen Steuerbeträge als Selbst⸗ die Zahl der hergestelsten Ankündigungen anzugeben. * e . . 3 . . Ergehnijt Alfred ö b Gen ee , 5 6 n. 5 . nd Bie we auf 6 Cap mar ta sᷣbʒz.

itz. 1Iöner ohe Kücksicht darauf, ob sie eingegangen sind oder nicht, ; ; 6 res den. der Baumwolle. ere erl. ka Rüäckariffs gegen den Steuerpflichtigen. § 20. Beilage: Gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiete der offenilie 26. September 1903 215. Nobember 1906. Verlag: R. Rleinbempel, Dresden.

Für die Ginziehung der Steuer erhält der Verleger ein, Ver. Nach näherer Anordnung des Bundegratg können auch geschäft= Jesundheilzyflehe (Krankenwesen, Infettiongkrankheitem. deimatgort: Dainichen. Referent: gütung in Höhe don zehn vom Hundert deg von ihm abgelleferten liche Empfehlungen, die in den Nachrichtenteil eins Anzeigeblatts Geheimer Hofrat, Professor Steuerbetrag. Die Vergütung ist bei der Einjahlung der Steuer an gegen Entgelt aufgenommen werden, der Anz igensteuer für Ein⸗ ,,, Dr. Möhlau.

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die Steuerbehörde in Abzug zu bringen. rückungen unterworfen werden. 1 euerbeh jug 9 Geheimer Hofrat, Professor Müller.