1908 / 265 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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(Spalte 1) nach überschläglich er Schätzung verkauft Doppel jentner (Preis unbekannt

Am vorigen Markttage

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Bruchsal . Rostock Waren

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Brieg. Neusalz a. Sagan Jauer Leobschũtz Neisse .

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Plauen 1. V. eutlingen.

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Noch: Roggen.

18, 50 16 16 16 1 16 56 17060 17 46

* Kt e.

1686 1566090 15, 160 18 00 18 600 17,16 1706 16. Oh 16 50 1606 1650 14 86 15 66 1755 N 6b

1700 195 00 17.36 17 66 19525 33 50 21 66 17.56 18.56 18 06

18 50 19,50 18,50 19.60 18, 40. 19.40 18,30 18 60 18.60 21.00

17,00

a fer.

18 50 1640 1610 17.10 1720 17.40

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18,06 18.00 17,3) 1750 16,

17.00 16,40 1700 15,0) 18,50 17,50 1800 1700 19,00 18,20 1760 2000 20.00 21,00

17159 20,00 1800

19,20 20 090 18 50 1960 198 00 19860 19800 18 60 19, 40 21.00 17.00

Deutscher Reichstag. 166. Sitzung vom 7. November 1908, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Ent⸗

wurfs eines Weingesetzes.

Staatssekretär des Innern Dr. von Bethmann Hollweg:

Melne Herren! So jung unser geltendes Weingesetz noch ist, so viel Anfechtungen hat es doch schon erlebt. Mit immer wachsender Lebhaftigkeit haben Oeffentlichkeit, haben die Winzer selbst, hat der Reichstag den weiteren Ausbau des Gesetzes, den Erlaß wirksamerer Beslimmungen gefordert, und es will mir scheinen, nicht ohne Grund. Ernste Vorkommnisse haben gezeigt, in wie weitem Umfang Wein—⸗ fälschungen den reellen Handel, den Winzerftand bedrohen, den Winzer⸗ stand, der bei immer steigenden Produktionskosten und im Kampf mit immer neuen Schädlingen und Krankheiten zum Teil in eine mißliche, ja bedrohliche Lage geraten ist. In der Erkenntnis, daß es bedeutsame Interessen zu schltzen gibt, und daß die Erfahrungen, welche bei der Handhazung des geltenden Gesetzes gemacht worden sind, es ermöglichen, jetzt an die Lzsang von Fragen heranzutreten, die damals ungelöst bleiben mußten, haben die ver= bündeten Regierungen ein neues Gesetz ausgearbeitet, das hiermit Ihrer Beschlußfassung unterbreltet wird.

Wir haben dabel geglaubt, uns nicht mit der Form einer Novelle begnügen ju sollen. Hätten wir das getan, dann wäre die Materie mlt dem Nahrungomittelgesetz von 1879 verknüpft geblieben, was den Aufbau des Gesetzes schwerfällig und unübersttlich macht und wat es geradezu verhindert, der fortschreltenden Entwicklung folgend, die Vorschriften so auszubauen, wie es den Bedürfnissen entspricht. Wir haben deshalb geglaubt, einem ganz nenen Gesetz den Vorzug geben zu sollen.

Ich möchte vorderhand, meine Herren, nur einige Punkte aus seinem Inhalt herausgrelfen.

Zunächst die Vorschriften über die Bezeichnung des Weineg. Zweifellos beruht schon unser gegenwäctiges Gesetz auf dem Grund— satz, daß der Name, der einem Wein gegeben wird, sich mit seiner

Herkunft decken soll. Aber ebenso zweifellos gibt es kaum einen Grundsatz, der sich in der Praxis so sehr in sein Gegenteil verkehrt hätte, wie dieser. Es ist ja ein offenes Geheimnis, daß auch der reichste Herbst an Mosel und Rhein nicht halb so viel produjteren kann, wie in der Welt unter dem Namen Mosel- und Rhelnwein geht. Ja, man hat sich geradezu daran gewöhnt, sich bei einer falschen Bezeichnung des Weines gar nichts Schlimmes zu denken. Gibt man aber einmal den Grundsatz preis, dann ist es sehr schwer zu entscheiden, wo die Redlichkeit aufhört und der Betrug anfängt Dann kommt man zu Fällen wie dem, der vor nicht langer Zelt vor einem Gerich! seine Sühne fand, wo ein Weinhändler aus ein und

Herkunft auch in Jahren der Vollreife ohne solchen Zusatz niemals er⸗ zeugt werden kann, hat keinen Anspruch auf den Schutz des Gesetzes.

den Weinbau überhaupt nicht mehr geeignet sind. Durch solche Zuckerung wird dem legitimen Weinbau unlautere Konkurrenz gemacht

Meine Herren, auf diesem Gedanken sind die entsprechenden Vor— schriften des Gesetzes aufgebaut, und wir haben un bemüht, im § 3 eine Gesetzesformel für ihn ju finden. Diese Formel ist in der Deffentlichkeit stark angegriffen worden als nicht völlig klar, als um⸗ ständlich. Wenn Sie, wie ich hoffe, die Kommissionsberatung des Entwurfs beschließen, werden Sie bei der näheren Arbeit finden, wie

geben Ihnen schon jetzt die Zusage, daß wir uns j ⸗de Verbesserung, die Sie etwa finden sollten, ju eigen machen werden. (Bravo! rechts.) Einen maßgeblichen Wert legen wir darauf, daß der Gedanke über— baupt in ausdrücklicher Weise im Gesetz ausgesprechen wird. Meine Herren, nun noch einige Werte über den Volling des Gesetze z! Wir haben da zunächst die Vorschriften über die Bach⸗ führung, und auch diese Vorschtiften sind von der Kritik vielfach au— gefochten worden als zu umständllch und zu schwierlg, namentlich für den kleinen Winzerbetrieh. Ohne elnen gewissen Formalte mus geht es, wenn man eine Kontrolle führen will, die sich auf die Buch— führung stüttt, nicht ab. Wir haben uns aber bemüht, in dem Ent— wurf die Moglichkeit zu schaffen, daß die Vorschriften über die Buch— führung den veischledenen Formen des Betriebs angepaßt werden, so⸗ daß wir glauben, daß auch der kleine Winzer mit ihnen wird zurecht kommen können. Noch gröheren Anfechtungen sind ausgesetzt gewesen die Vorschriften über die Kontrolle der Sachverständigen. Man hat diese Vorschriften als durchaus ungenügend bezeichnet, um einen überall gleichmäßigen und nachdrücklichen Volliug des Gesetzes zu sichern. Meine Herren, ich glaube, die Kritik hat dabel die Bedeutung des § 23 unterschätzt. Für Kontrollvorschriften kann dag Gesetz nur all⸗ gemeine Grundlagen, nur Mindestforderungen festlegen. Daß die Kontrolle nachher zweckmäßig wuikt, gut ausgeführt wird, das liegt so wenig wie auf anderen Gebieten an den Vorschriften des Gesetzes. Eine gute Kontrolle wird nur gewährleistet, wenn die richtigen Leute an die richtigen Plätze gestellt werden und dort ihre Arbeit, aurgerüstet mit dem nötigen Wissen, voll— bringen. Ich habe die feste Zuversicht, daß die Landesregierungen diese Kontrolle, welche ein Geschäft der praktischen Vrrwaltungstätigkeit ist, unter der geordneten Aufsicht des Reichs in der erwünschten Weise ausüben werden. Den Gedanken, Reiche kontrolleure anzustellen, glauben wir ganz entschieden ablehnen zu müssen, und auch im übrigen

es der fortschreitenden Kellerwirtschaft gelungen ist, durch den Zusatz von Zucker und Wasser auch die Erjeugnisse geringerer Jahre für den ; . Verkehr brauchbar ju machen. Darn liegt die Berechtigung der Hellagte, arch roch bnehher seinet, wodukie, fam; die lön vor Zuckerung; aber darin muß sie auch ihr Maß finden. Eine Keller⸗

wirtschast, die es unternimmt, durch den Zusatz von Wasser und Zucke Dunlität selbft als auf den. Namen sehen. Darum wärt eg mobl 4 ein Getränk zu bereiten, wie es aug Trauben gleicher Ark und gleicher erwägen, ob es nicht zuzulassen ist, daß der berschnittene Wein, der

Eine solche Kellerwirtschaft lockt die Reben auf Lagen hin, die für

schen, sondern auch alle ausländischen Produkte hervorgehen. Gs war jum Erstaunen, daß bei einer jüngsten Prozeßverhandlung der

Gericht entlasteten und autsagten, der Wein hätte ihnen ganz gut gemundet. Daraus ergibt sich auch, daß die Leute weniger auf die

in seinem Hauptbestandteil aus Wein besteht, auch diesen Namen führen darf. Geiß müssen wir die Weinproduktion gtsetzlich ent⸗ schleden vor dem Etikettenjchwindel schützen, aber wir dürfen nicht zu weit gehen, wir dürfen nicht das Kind mit dem Bade ausschüiten. Was hat nicht das Ausland für große Vorteile gegenüber der In. landsproduktion Nach unserem bisherigen Gesetz darf unserem Wein nur 20osg an Alkohol zugesetzt werden. Aus dem Auslande, zumal aus Abgier, z gehen Weine ein, die bis zu 1000 Alkoholzusatz haben, und die nicht etwa als Vessertweine, fondern als Raturwein? verkauft werden. Bei uns ist der Zusatz von Weinsteinsäure ver⸗ boten, in Frankreich ist er gesetzlich eilaubt. Es ist notwendig, daß an den Eingangsstationen strenge Kontroll maßregeln durchgeführt werden, damit der Wein genau antersucht wird, damit er 13 allen gesetzlichen Bestimmungen des Inlandes entspricht. Die obligatorische

auherordentlich schwierig es ift, eine gute Formel zu finden, aber ich Verbflichtung zur Führung von Lagerbüchern ist eine alle Forderung.

Es wird zur leichteren Kontrolle dienen, wenn vor Inkrafttreten dez neuen Weingesetzes eine Weinzählung vorgenommen wird im ganzen Reich, vom Winzer an bis jum Wein händler. Die Hauptsache ist, daß durch diese Lagerbuchführung der Ursprung des Weines, und daß jede Vermehrung des Weines festgestellt wird. Die Lagerbücher sollen auch Aufschluß geben über Zucker und andere Stoffe, die ver⸗ wendet werden, damit Mißbrauch verhütet wird. Eine weitere Neue— rung im Entwurf, diz auf einen Antrag von mir zurückzuführen ist, ist, daß Obstraein, der sich in den Kellern befindet, die Bezeichnung seines Ursprungs tragen muß. Das muß auch schon während des Transports geschehen, damit diese Obstweine nicht waggonweise in die Wein fellereien hineinkommen und mit Traubenwejn verschnitten werden. Der allerwichligste Punkt im Gesetzentwurf ist die Kellerkontrolle, und zwar durch wirkliche Sachverständige. Dieser Punkt ist in dem betreffenden Paragraphen sehr stiefmütterlich behandelt. Ich fürchte, daß die Bestimmung auf dem Papiere stehen bleibt. Gs ist not- wendig, daß energische Sachverständige aufgeslellt werden, nicht nur Chemiker, jondern Zungensachverständige. Ein sehr beachtenswerter Vorschlag ist von Psäljet Weinbauern gemacht worten, aämlich eine Reiche zentralkontrollstelle einzurichten. Auch wir wollen für unfere Bundesstaaten Sachverständige aus unseren Kreisen haben, aber es würde der Sache sehr dienlich sein, wenn eine Reichszentral⸗ stelle vorhanden wäre, die durch Sachberstaͤndige mitwirkt, damit die Kontrolle in den einzelnen Bundesstaaten auch wirklich aus⸗ geführt wird, Taß die Sachverständigen auch voll ihre Schuldigkeit jun. Der Vollzug des Gesetzes durch die Landeztegierungen muß bindend, gemacht werden. Die Kontrolle darf ihnen nicht nur als Recht überlassen werden, sondern es muß durch Gesetz nach den vom Bundesrat noch zu erlassenden Grundsätzen die Konkrolle in den Bundesstagten von den Sachveiständigen cnergisch durchgeführt werden. Die vorgesehenen Strafbestimmungen könnten noch verschärft werden, namentlich die Geldstrafen sollten verschärft werden, damit wenigstens ein guter Teil des Geldes, das den Konsumenten ab— genommen ist, der Allgemeinheit wieder zugeführt werden kann. Solche unbußfertigen Sünder, wie wir sie so wiel fach gesehen haben, müssen ganz ordentlich hergenommen werden. Eine richtige, ziel⸗ bewußte, energische Kontrolle bezahlt sich von selbst. Ich habe im Auftrag meiner Partei dem Haufe vorzuschlagen, den Entwurf einer= Kommission von 28 Mitgliedern ju überweisen. Hoffentlich tritt der

15.00 160

möchte ich Sie bitten, keine unerfüllbaren Forderungen gerade auf Gutwur recht hald als Gesetz in Kraft jum Schutze unferes Wein- an, w 18650 i go

demselben Faß 5. oder 6 verschiedene Sorten zu verschiedenem Prels . te ö 9 dene . verka 1 h ö je ö. 3 v1 z baues, des Handels und der Konsumenten, damit in die Kreife der enn, dm ,,,. nachdem die Be, diesem Gebiete zu erheben und die Verwaltungstätigkeit der Landes- ,, ,

Insterburg .. J ö 15,30 15. 30

stellungea lauteten. Soll das Geschäft reell bleiben und daran behörden über das unbedingt Notwendige hinaus zu vinkulieren. Ich lonsumenten wieder in Zukunst sagen können: Im Wein liegt Wahr— d 16 40 1640 haben in erster Linie der Winzer und der Handel ein gleiches hoffe, Sie werden sich überzeugen, daß es ung, ebenso wie Ihnen, heit! . . . f : 1736 1756 Abg. Dr. Roesicke (Rkons.): Der Reichstag hat wiederholt ein

Interesse —, dann müssen wir von der schiefen Ebene weg,! darauf ankommt, die Vorschriften des Gesetz's wirksam zu gestalten. 61g ů Sucke mae 18,00 1800 ; Menn erwin, ih n. . . . ud n' n mit solches Weingesetz verlangt, und dieser Entwurf ist nicht mit einer den

auf der wir gegenwärtig immer weiter heruntergleiten, dann ĩ im . rd. . . 50 ; heutigen Verhältnissen entsprechenden Eiliugsgeschwindigkeit vorgelegt den. 85. ö . . . 1 diesen wenigen Bemerkungen begnügen. Die Richtlinien des Ent— ; h , 26 gage schwi dia .

1 3 16 36 muß es auch von den Weinetlketten heißen dürfen: in vino veritas. worden. Aber schllchlich bar die Verfög run doch nes i: Frankfurt a. OOO. k 1600 16, 90 (Heiterkeit) wurfs sind Schutz der redlichen Arbeit und Kampf gegen Unlauter« gebracht, denn der Entwurf erfüllt nun? die bekannten Forderungen

e . = 1670 16,70 Ich babe dabei auch den einen Fall im Auge, der hier im Reiche—⸗ keit. Von dieser Grundlage aus bitte ich Sie, die Vorlage zu prüfen. der räumlichen Begrenzung der Znckerung der Anstellung von 1 9. ie 8 . 3 tage wiederholt betont worden ist. Das ist die unlautere Konkurrenz, (Bravo h) , * ,, . 36 6 1 . w 1600 1609 die dem deutschen Rotwelnbau durch den Rotweißverschnitt bereitet Abg. Baumann Gentr): Hinter diesem Gesetzentwurf steht ein gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes Bedenken hat. Snelbein . 1560 16,10 wird. Sowohl hier im Reichstage, als auch in der großen Zahl der großer Teil der Nation, die Winzer sowobl wie die um ihre Gesund,! Die Mehrheit ist mit mir der Meinung, daß an einzelnen ö 44 . 15 46 15 40 r Interessen tenversammlungen, die sich mit dem veröffentlichten Entwurf heit besorgten Volkekreise. Da der Entwurf manchen schon 1901 bei Stellen sogar eine präzisere Fessung und eine Verschaͤrfung . . 5 ; beschäftigt haben, hat man bekanntlich gefordert, den Rotweißverschnitt der letzten Weingesetzgebung aufgestellten Forderungen entspricht, die wünschenswert wäre. Dhne genügende Kontrolle kann ein Köslin schäftigt haben, hat m ch gef de sversch r let . tt, wäre. en e k 23 unter den Deklarationgzwang zu stellen. Nach reiflicher Erwägung wir seitdem im Reichstage vertreten haben, steht meine Partei ihm solches Gesetz nicht richtig durchgeführt werden. Ueberall, wo bis⸗ Rummel burg i. PomGm. ; 15,20 15,50 x a, . ö wägung, sympafhisch gegenüber, wenngleich wir im einzelnen noch Abänderungen her die Kontrolle richtig gehandhabt worden ist, sind Be— Stolp i. Pomm. .... . 15 00 165, 00 haben die verbündeten Regierungen geglaubt, diesen Weg nicht ke⸗ sär wünschenzwert halten. Wir Pedauern vor allem, daß der gewiß strafungen vorgekommen. In einer Reihe anderer G genden dagegen ö 15 50 15.50 schreiten ju dürfen. er. n st r, ,, ö. e ,. . . 3. hat die pier 5h ö 5 ö 1 15,80 15,80 . Meine Herren, wir haben bekanntlich Itallen und einer Reihe ot we ver mittes in dem Gesetz nicht en alten ist. abe den verhaltnismäßig wenig un amburg gar keine, atürlich wird man h J ö fel, o en deutschen einbauern geholfen wird, sagen, man habe sich eben so vortrefflich verhalten, und von Ham- n, , 1468 anderer Staaten Zollermäßigung für rote Verschnittwelne in den arte rr fg a, helf . f fich 2

, 15,50 1600 Auch wir halten daran fest, daß nicht burg kann man vielleicht sagen: „Dies Kind, kein Engel ist so rein.“ e 1600 1600 Handeleverträgen zugestanden. Da können wir uns unmöglich dem jeder Wein gezuckert werden darf. Die Unklarheit des bestehenden Aber nach altem Geundsatz wird niemand gehängt, den man nicht

d f 15.00 169,20 dacht au als wollten wi ünsti ĩ in Gesetzes hat zu verschi-denen Auffassungen geführt. Einer falschen gefaßt hat. Wenn also in einzelnen Gegenden keine Bestrafungen 5 JJ . 15 60 16,60 y . . ae,. i,, ,,,. . Auslegung der Gesetzesb stimmungen und falschen Gerichtsurteilen vorgekommen sind, so beweist das nicht, daß die Leute sich von , ; 16,30 16.30 . da ane, w, n, , d e . en. winde ö muß durch eine klare Fassung vorgebeugt werden. Ueber das aller Pfuscherei ferngehalten haben, fondern daß die Kontrolle

k . 1600 16, 00 Quantum gehen die Meinungen je nach den verschiedenen Weinbau, nicht jweckmäßig durchgeführt ist. Der Entwurf verschärst die ne w ; 1520 15 40 Rolweißweinverschnitt eine levis notas macula angeheftet werden, wenn gebieten sehr auseinander. Der Regierungsentwurf legt ein Fünftel Kontrolle und führt die Buchkontrolle und die Anzeigepflicht bezüglich

ö K V ̃ / 0 15 10 ö ürde sest. Die Vertreter der Mosel gehen darüber hinaus und halten für der Herkunft ein; es sollen ferner Sach verstãndige im Hauptamt Leobschũtz K 146 wir . . . ö da 66 niht ihr Produkt ein Viertel für durchaus notwendig. Die große Mehr« angestellt werden, die Mieitliche Begrenzung für die Zuckerung nur den Bertrieb des Rotwe ßweinverschn verringern, son ern auch beit meiner Partei würde auch über die Vorlage hinaus geben; um eingeführt und der Zuckerzufatz örtlich begrenst werden, indem

einen ungünstigen Einfluß auf den Import roter Verschnittweine aus

aber das Zastandekommen nicht zu gesährden, würde sie dem Satze sie nur dort vorgenommen werden darf, wo die Traube herstammt, dem Auelande ausäben. Ich bitte Sie, meine Herren, zu bedenken, von einem Fünftel keinen Widerstand entg-gensetzen. Schwieriger ist Um die Kontrolle ist man früher scheu herumgegangen, man überließ

jf J sttr⸗ die rage der zeitlichen Beschränkung. Wir haͤtten bisher die Be. sie den Lindesregierungen, und daher ist sie überaus verschieden ge⸗ . J, , ö . e. ö —⸗ . daß nur bis zum 31. Dezember gezuckert werden darf; wesen. Zur einheitlichen Durchführung der Kontrolle müssen nicht , n , mm, m. 6. nnr nen dename nn nn gng e, 2 auch der vorläufige Entwurf, der im Frühjahr veröffentlicht wurde, nur in einigen Bezirken des Weinhandels, sondern überall im Reich werden Sie zugeben müssen, daß wir den Rotweißveischnitt allein hatte diesen Termin.“ Es scheint, daß die Regierung dem Drängen Sachverstäͤndige eingesetzt werden; denn die. Fälscher würden bald nicht unter strengere Regeln stellen dürfen. Worauf es uns allen ge, der 6 . gie, n . , . 9. u meh. . , 43 die ing . . 2 . j 31. Januar festsetzte. Die groß: Mehrheit meiner politischen Freunde von Wein kann ihren Oft leicht we seln. as Reich muß die ein— . ag. ß . meint, der 31. Vezember ist richtig, schließlich würde sie aher auch beit!ich: Durchführung überwachen, wie jꝛ auch das Reblausgesetz die . ö en, . bier dem Enswurf keine Schwierigkeiten bereiten. Daß auch Bestimmung enthält, daß der Reichskanmler die Durchführung des dieser Zweck auch mit den Vorschriften des Entwurfs erreicht wird; Wejne früherer Jabrgänge bis zu diesem Termin nachgezuckert Hesetze;, iu überwachen und guf einheitliche Purchführung Straubing.. . 1640 16,60 z denn es ist zwelfellos, daß der Rotweißverschnitt sich an die werden dürfen, ent pricht nem Wunsche des deutschen Weinbau—⸗ hinzuanbeiten hat. Ich habe schon früher Vorschläge gfůr Mindelheim. ö , 1 1680 ; Vorschriften wird balten müssen, die über die Bezeichnung verbandes, der einen solchen Antrag, früher gestellt hat. eine Verkehrskontrolle gemacht, und beute rückt man dem Ver— Mellen , 165, 00 15,50 ? . ö =. . ; voa Weinen in dem Catwurf Köerhaupt aufgefhellt werpen,. Ca Die Zulässigkeit des Zuckerzusatzes zum Zwecke der Um zärung kranken ständnis dafür immer näher. Die Buchkontrolle ist durchführbar; . 1640 1650 = s s z 2 . . . ö ; Weines würde am besten ganz aus dem Entwuif entfernt werden; die Intelligenz der kleinen Winzer wird unterschätzt, wenn man Pirna. k k 1650 16,50 52 30 10 mit wird verhindert werden, daß, wie bisher, der Rotwesßverschnitt denn bei dieser Ausnahmestellung des kranken Weines wird man annimmt, daß sie nicht eine einfache Buchführung vornehmen Plauen i. V.. ; 1 , 15 20 16560 ; 16,44 1B, IO. z unter falscher Flagge segelt; er wird auf den Platz gewiesen werden, darauf ausgehen, möglichst viel Wein krank zu machen; jum mindesten könnten,. Für bedenklich halten einige meiner Freunde die Ausdehnung Bautzen.. ö . 18.00 18.00 15839 1572 31. 10 der ihm jukommt, und damit wird was der dringende Wunsch der wäre eine sehr strenge Kontrolle erforderlich, damit das Gesetz nicht der Zockerung bis um 31. Januar und wünschen deren Zulgafsung nur Reutlingen.. . 4 ] 1600 16,20 15372 1515 31 16. verbündeten Regierungen ist dem deutschen Rotweinbau geholfen, umgangen wird. Zu begrüßen ist die Vorschrift, daß die AÄbsicht, bis zum 31. Dezember. Erwünscht ist das unbedingte Verbot der Rottweil. J 4 ] 16,00 16,60 15.79 1556 31. 16 ; g 3 9 Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, der zuständigen Nachahmung von Wein, sowie, die Begrenzung der Zuckerung. 1620 16, 40 159,88 30 31. 16 wird er aus der schwierigen Lage befreit werden, in der er sich gegen⸗ Bebörde anzuzeigen ist; das wird die Kontrolle wesentlich er, Glücklicherweise find aber in diesem Entwurf die Grenzzahlen, die Giengen... . . 16,40 1670 6 5 31. 16. wärtig befindet. leichtern. Eine Neuerung ist die Bestimmung, daß nur innerhalb mancherlei Schwierigkeiten machten, ausgelassen. Hd 683 155g 183 3. ig. Sau gau . * * * * 2 9 9 9 ö z . . x ö . Ulm d Gd JJ i 1 17,50 16. 31. 10 n . . 1530 1849 411. kw 15.55 1b, 56 . 15, 80 15,80 15,80 15,49 4. 11 Waren. . i 46 i 46

1 21 1673 17,04 e net J 17,50 18 25 Eilenburg. . . 17, 00 1750 J 1600 16,00 1 z 16,50 17,00 I 356 16580 1700 w . 1640 1730 J , 1799 1700 1 17,00 1700 . r 1650 1650 d 1600 1600

. 17 66 19 66 k 18.03 1832

Für die Begrenzung ö J ; des Weinbaugebiets gezuckert werden darf. Dadurch wird es un, unter Bezugnahme auf die genügende Reife der Trauben wird die Meine Herren, neben den Voꝛschriften über die Beieichnung des möglich g, macht, daß Auslandsweine bei uns gezuckert werden. Die Kommission vielleicht eine andere Fassang fuchen müssen. Sehr wichtig Weines sind von der öffentlichen Kritik am meisten die Vorschristen Wennbaubezitke dürfen aher nicht ju eng umgrenzt sein, damit ist, daß das Gesetz, die Begrenzung der Vermehrung durch ein be= über die Zuckerung des Weines behandelt worden. Wir alle wären . . , ehe n . e, eren . n af a, R . . 3 n Vor⸗ wird. tan kann en das ganze Deuische Reich zu einem einzigen age prak und lassen dem Weinbandel genügenden elraum. 3 au, . ,. 16 . . z rh Weinbaugebiet machen; aber über eine Einteilung in drei oder Richtig ist die Vahpflichtung, Auskunft über die Zuckerung ; ife brächte, wenn uns jedes Jahr einen Wein bescherte, der nach vier Gebiete ließe sich wohl eine Verständigung erzielen. Vom rein zu geben, sowie die Verpflichtung für den, der Wein in Verkehr 16 * 15 80 31. 10 ; . Zuckerung verlangt. Aber wir müssen das . Natur, , 39 neh 2 , , ; n. hein i die ie ö i n J , . 1h w 1640 a = 6 z der deutsche Weinbau in guten Jahren das Edelste bietet, was Wein nicht als Naturwein verkzuft werden darf. Im Instereffe der die Kestiminungen über“ den zerschni nd annehmbar; der

; ; 16, 90 16, 00 16,40 . ) ; ñ 9 t ] ö ; net. Allgemeinheit ist aher zu b denken, daß, nachdem nun einmal auch der Rotweißbeischnitk soll genügend in Schranken gehalten werden. H lle Doppel jentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet ultgetellt. Der Durchschnittzprelg wird . , . 893 nber baapt er . n l . t . . 6 gezuckerte Wein nach dem Entwurf zu 80 0/0 Naturprodukt ist, es wohl Nach den Bestimmungen des 86 wird man aber den Verschnitt gemęer kung eg. Die erfauste Nang ner g öt e daß der betreffende Prelz nicht vorgekommen ist, el Pankt (.) in den letzten sechs Spalten, 4 en Jahren der Vollreife mindere Jahre und Fehlsahre folgen. zulaässig ist, daß dieser Wein guch zen Namen dez Produktes tragen nicht immer erkennen fönnen. Wenn man 3. B. 666 1 Ahrwein' mit din liegender Strich ( in den Spalten fur Preise hat die Dieser Wechsel reichsten Erntesegens mit Zeiten des Mangels darf, aus dem er zum größten Teil hergestellt ist Es ist nun einmal j05 1. minde wertigem Weißwein und 205 J spanischem oder und der Minderwertigkeit, die Länge der sauren Wochen und die so, daß heutigen Tages viel mehr auf den Namen als auf die italienischem Wein verschneidet, so darf dieses Gemisch nach 6 als Seltenheit der frohen Feste, die sind es, die auf unserm Qualität gesehen witd. Der Staatssekretär hat schon darauf hin. Ahrrotwein beseichnet werden. Das ift nicht richtig, es sollte vielmehr Wel . ö gewiesen, daß es Weinhändler gibt, die aus einem und demselten die Deklaration festgelegt werden. Bie nach dem Entwurf mögliche iinbau so schwer lasten und namentlich für den kleinen Faß die verschiedenften Weine, billige und teuere, und nach den Nachholung der Gier na im nächsten Jahre sollte man nur mit Zu— Winierstand zu einer Kalamität werden. verschi densten Lagen verkaufen. Wir haben in der letzten stimmung der Behörden zulassen. Der Weinhandel kann nicht be— Es ist deshalb unzweifelhaft als eine Wohltat zu bejeichnen, daß Zeit gefehen, wie aus einem und demselben Faß nicht nur alle deut⸗ anspruchen, daß dag ganze Jahr gezuckert werden kann, denn auch feinen

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Berlin, den 9. November 190. gaiserliches Statistisches Amt.

dan der Borght.