Wünschen muß es entsprechen, daß der deutsche Wein überall rein ist. Gs kann keinem Konsumenten erwünscht sein, daß er über das, was er zu trinken bekommt, im unklaren ist. Wir bedauern, daß dieses Gesetz nicht schon im vorigen Herbst verabschiedet worden ist. Viel Schmerz und Sorge wäre Winzern und Händlern erspart; denn neben den teueren Arbeite bedingungen war es besonders der unlautere Wettbewerb, der ihnen Scharten zugefügt bat. Ich habe tiefernste und bedenkliche Klagen gebört, aus denen ich die volle Ueberzeugung habe gewinnen müssen, daß die Behauptungen, die hier im Reichstage vielfach mit einem gewissen Humor aufgenommen wurden, wirklich den Tatsachen entsprechen. Wir müssen alles daran setzen, daß dieser Entwurf so bald wie möglich Gesetz wird, so daß er noch für die diesjährige Ernte wirksam ist, und endlich der schlimmste Feind des Winzers, die Verfälschung, beseitigt ist. Wundervoll ist Bacchus Gabe, Balsam fürs zerrissene Herz. Sorgen wir dafür, daß der Winzer sagen kann:
Und scheint noch so der Sonne Glut,
Mir brennt sie nicht zu heiß;
Ich tröste mich: Der Wein wird gut;
Und achte nicht den Schweiß.“
Aba. Blankenhorn (nl): Mit den Grundzügen des vorliegenden Entwurfs haben sich sehr große Verbände einstimmig einvperstanden erklärt. Auch diejenigen Kreise, die das jetzt bestehende Gesetz nicht als richtig anerkennen wollten, haben sich jetzt zu der Ansicht bekehrt, daß das jetige Gesetz nicht schlechter ist, wie sein Raf. Es hat wirklich bessernd gewirkt; wenn auch nicht alles erreicht ist, so ist doch manches erreicht. Es hat aher unter dem schweren Fehler gelitten, daß es nicht. überall gleichmäßig gehandhabt und ausgeführt wurde. Wenn wir jetzt ein neues Gesetz machen, so müssen wir Be⸗ stimmungen hineinbringen, die a ni Auslegung und ins⸗ besondere auch gleichmäßige, Hanphabung in den Weinbangebieten sowohl wie in den Nichtweinbaugebieten gewährleisten. Um das zu erzielen, ist es selbstverständlich notwendig, ein Kompromiß ju schließen. Ohne weiteres muß zugegehen werden, daß es in manchen Weingegenden, vielleicht auch in den iber Lage nach besser gestellten, absolut notwendig 1st, manche Jahrgänge in besonderer Weise zu behandeln, um einen trinkbaren Wein zu bekommen. Zu dieser Ueberzeugung ist man jetzt allgemein gelangt; aber damit eine solche notwendige Verbesserung des Weines nicht zum unlauteren Wettbewerb auswächst, sind entsprechende Be⸗ schränkungen e forderlich, die ja in dem Entwurf deutlicher aus— geprägt sind als in dem bestehenden Gesetz. Unter welchen Umständen darf gejuckert werden? Das Gesetz sagt, bei ungenügender Reife der Trauben. Das ist ein schwer zu umgrenzender Ausdruck. Es kann vorkommen, daß in derselbn Gemarkung die Trauben ungleich aus—⸗ fallen; es kommt auf die Sorten an. m deutschen Weinbauverein baben wir uns darüber unterbalten, ob man eine andere Bestimmung formulieren könnte. Die Ansicht war allgemein die, daß ein anderer Ausdruck als der in der Vorlage gewählte gefunden werden müsse. Aber man verkannte nicht die Schwierigkeit, Vorschläge zu machen. Vielleicht könnte man die Fassung erwägen: „Weine, die einer Ver besserung bedürfen“. Auch wir sind dafür, daß Grerzzahlen nicht mehr aufgestellt werden sollen. Eine weitere Beschränkung bei den ju zuckernden Weinen liegt in der Begrenzung auf ein Fünftel, auch darüber sind Erörterungen gepflogen worden; den einen war diese Grenze zu boch, den anderen zu niedrig. Ich glaube aber, daß sie die richtige Mitte trifft. Auch mit der Festlegung des 31. Januat sind wir einverstanden, obgleich ich persönlich mehr für den 31. Dezember wäre. Aber es ist eine Konzession, die man der Mosel gemacht hat. Die Annahme des Abg. Baumann, man hätte hiermit einem Wunsche des deutschen Weinbauvereins entsprochen, beruht auf einem Irrtum. Der Verein bat seinen Ausschuß berufen, um den im ‚Reichsanzeiger' veröffentlichten vorläufigen Entwurf zu beraten. Da in dem alten Gesetz nicht gesagt ist, daß die Zuckerung nur für den betreffenden Jahrgang vorgenommen werden darf — der § 3 des jetzigen Gesetzes bestimmt nur, daß die Zuckerung in der Zeit von der Weinlese bis jum 31. Dezember vorgenommen werden darf —, so wurde allgemein angenommen, daß auch die älteren Jabrgänge nachgezuckert werden dürfen. Deshalb bielt der Ausschuß des deutschen Weinbauvereins es für jweckmäßig, daß dies in dem neuen Gesetz ausdrücklich ausgesprochen wird. Bedauerlich aber ist, daß in diesem Punkte in der Vorlage nicht von einer Kontrolle die Rede ist. Mit der örtlichen Begrenzung der Erlaubnis des Zuckerns auf das Weinbaugebiet kann ich mich einverstanden erklären, aber nur unter der Bedingung, daß man die Weinbaugebiete möglichst groß wäblt und auch solche Landftriche, wo kein Wein wächst, i chte. So könnte man beispielsweise aus ganz Südwestdeutschland ein Weinbau— gebiet mechen. Das wäre eine wesentliche Konzession im Interesse der Weinbauern. Was die Kellerbebandlung anbetrifft, so halten wir es für einen zweckmäßigen Weg, positiv zu sagen, was erlaubt ist; ebe der Bundeagrat Bestimmungen trifft, müssen Sachverständige ge⸗ bört werden. Ein Schönheitsfehler in dem alten Gesetz den wir nur sehr ungern hineingebracht haben, die Aufführung der giftigen Stoffe, die dem Wein nicht zugesetzt werden dürfen, ist ja beseitigt. Was die Frage der Deklaration betrifft, so ist ein direkter De klarationszwang nach der Mänung des deutschen Weinbauvereins nicht arzustreben; dagegen wird die schon bestehende indirekte Deklaration im neuen Entwurf erweitert. Nach dem alten Gesitz darf gezuckerter Wein nicht als Naturwein bezeichnet werden. Da haben manche ge⸗ glaubt, es verstieße nicht gegen das Gesez, wern sie gezuckerte Welne als „reine! Weine verkauften. Das Reichsgericht hat glücklicherweise einen anderen Standpunkt eingenommen. Es ist auch Tatsache, daß irgend ein Wein bändlerverband sich die Telegrammadresse Naturwein“ auswählte und nachher seinen Kunden mitteilte, er habe sich entschließen müssen, auch gezuckerte Weine zu verkaufen. Dem tritt der Entwurf ent⸗ gegen; bei gezuckerten Weinen darf keine auf die Reinheit bezügliche Bejeichnung gebraucht werden und soll die Angabe der Lage und des Besitzers nicht statifinden; die Auskunft4erteilung wird obligatorisch gemacht. Daß geographische Beieichnungen nur zur Kennzeichnung der Herkunft verwendet werden dürfen, ist eine alte Forderung, die ich selbst früher aufgestellt habe. Jahrelang verkauffe eine Firma im Rheingau Matkgräfler, obne einen einzigen Tropfen zu bentehen, und die Firma ist nicht bestraft worden. Solchen Dingen machen die neuen Voischriften ein Ende, und sie schließen auch verschiedene Hintertürchen, wie den bekannten Vorbehalt, den wir oft lesen können, Die Angabe auf dem Etikett b zeichnet weniger den Ort der Her⸗ kunft des Weines als gewisse Eigenschaften, die dem Wein der be⸗ treffenden G gend zukommen.“ Auch hier hat ja die Rechtsprechung des Reich !ngerichts eingegriffen. Wenn nun bezüglich des Verschnitts der Staats sekretär die Meinung vertrat, daß die Vorschläge des Entwurfs genügen würden, um den Verschnitt nicht unter falscher Flagge segeln zu lafsen, so wird das nach meiner Auffassung nicht der Fall sein. Das bestehende .. hat entgegen den bestimmtesten Versicherungen, die uns in der Weinkommission gegeben wurden, gestattet, Verschnitt⸗ wein als deutschen Rotwein ju verkaufen; daß das nicht statthaft ist, sollte im Gesetze deutlich ausgesprechen werden, wie es ia auch den Verschnitt weißer Wine mit Dessertweinen verb'etet. Sehr erfreulich ist, daß der Entwurf jede Nachmachung von Wein, nicht nur die gewerbsmäßige, verbietet. Bis jetzt konnte der Strafrichter nur ein⸗ grrifen, wenn der Wein schon zum Verkauf ausgesetzt war; diesem Mangel wird jetzt abgebolfen. Daß fär andere Weine und für den Haustrunk Ausnahmen gemacht werden, ist selbstverständlich. Die für den Haugtrunk vorgeschlagenen Kontrollbestimmungen usw. können wir rur billigen; bei uns in Baden bestehen sie bereits, und wir haben sie dort nicht als drückend empfunden. Als Koanak soll lediglich das Weindestillat bezeichnet werden. Nach Zeitungs⸗ b richten bat das Schöffengericht Berlin⸗Mitte einen Kognak⸗ sabrikanten verurteilt, der nach seinem Zu eständnis Kognak aus Backrflaumen, Eichenholzspänen usw. bergestellt hatte. er Ver⸗ schnitt von Kognak mit anderen Alkohelarten soll gestattet sein, aber bier wäre doch eine Madestgrenje gesetzlich ju normieren, eiwa 10 9 Kognak, damit nicht bloß ein pagr Tropfen wirklicher Kognak in dem Veschnitt sind. Von den Teinkbranntweinen ist das in Baden in großer Menge hergestellte Kirschwasser sehr stiark der
Verfälschung unterworfen. In einer großen norodeutschen Seestadt
werden große Quantitäten gebraut und nach den Kolonien ausgeführt. Alg dort gelegentlich darauf hingewiesen wurde, daß man diesen Artikel ja im ö ankaufen könne, fragte man nach dem Preise, und diefer wurde auf 3 * angegeben. Ach, hieß es darauf, wir machen es für 60 3 selbst! Vor dem Entwurf der verlangten Buchführung, der seinerzeit publiziert wurde und nicht weniger als 40 Rubriken enthielt, haben die Interessenten eine Höllenangft be⸗ kommen. Wir hören ja nun, daß das nicht eintreten wird, daß vielmehr die Buchführung einhelilich und einfach gestaltet werden soll. Es ist seinerseit bon einer Seite auch eine Reichsweinsteuer gewünscht worden. Wir haben ung an dieser Stelle dagegen gewehrt, eiae solche Steuer wärde nicht den Konsumenten treffen, sondern auf den Pro. duzenten abgewälst werden. Der wichtigste Paragraph des Entwurfs ist der Konkrollparagraph. Die Kontrolle im Hauptamt wird überall gefordert. Der Produzent und auch der Handel sind sich darüber einig, und trotzdem trägt der Entwurf diesen Wünschen nicht voll Rechnung. Der Vertreter des Reichgamts des Innern hat vorhin geäußert, daß die Kontrolle von richtigen Leuten ausgeübt werden solle; damit bin ich vollständig einverstanden, aber ich babe nicht die Hoffnung, daß danach Überall verfahren werden wird. Es ist besser, schon jetzt für eine tüchtige Kontrolle vorzusorgen, als daß dies nachträglich geschieht. Die Kostenfrage kann hierbei keine sehr große Rolle spielen. Es könnte ja auch die Bestimmung getroffen werden, daß die Straf⸗ gelder zur Kontrolle mik verwendet werden müssen. Die Kontrolle soll durch Beamte der Polizei und Sachverständige aus⸗ geübt werden. Wir haben uns schon früher dagegen gewehrt, daß Üniform und Sabel in den Kellern erscheinen. Die Kontrolle muß von wirklichen Zungenfechverständigen ausgeübt werden. Seinerzeit hat uns Graf Posadowsky gejagt: Wendet euch an eure Landesregierungen, die können ja bei dem Reichsamt des Innern entsprechende Anträge stellen. Jagteressenten aus veischi⸗denen Landegteilen, aus Preußen, Bayern, Hessen, Württemberg, Baden, haben die Vorlegung einet Reichsnahrunggmittelgesetzes gewünscht; wir wissen, daß seit Jahren ein solcher Entwurf ausgeaibeitet ist, und daß er nur dorgelegt zu werden braucht. Wie notwendig er ist, geht schon daraus hervor, daß auch die Berliner Handelskammer die möglichst baldige Vorlegung eines solchen Entwurfs verlangt hat. Mit den Verschärfungen der Strafbestimmungen bin ich einverstanden, nament- sich damit, daß auch auf Gefängnisstrafe erkannt werden kann,. Noch ein Wort über die Auslandskonkurrenz. Das neue Gesetz will nicht nur den Mißbrauch im Inlande beseitigen, sondern auch einen Schutz gegen des Ausland gewähren. Die Konkurrenz des Auslant es wird immer größer und drückender. Der Import aus Frankreich und Italien nimmt ständig ju. Ein befreundeter Herr teilt mir mit, daß ein Wengutsbesitzer in Itallen seinen ganzen Weinvorrat für 8 Frank für das Hekioliter verkauft habe und darum noch von seinen Kollegen beneidet wurde. Selbstverständlich sucht das Ausland feine Ueberproduktion auf uns abzuwälzen. Wir stehen ja in bezug auf Weinproduktion gegenüber den anderen Ländern erst an fünfter Stelle. Der Entwurf gibt uns nun insofern einen guten Schutz, als die Traubenmaischeverbesserung und der Zucken wasserzusatz nur in den Weinbaugebieten gestattet ist, in denen die Traube ge⸗ maischt ist. Es wird also nicht mehr möglich sein, aus dem Aus⸗ lande eingeführte Traubenmaische einer Streckung, einer Vermehrung zu unterziehen. Soll das Gesetz wirken, so muß man sich selbst⸗ verständlich auch mit Luxemburg in Verbindung setzen, damit das Gesetz auch dort angewendet werde. Dem Antiage auf Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern schließe ich mich namens meiner politischen Freunde an, in der Hoffnung, daß das Gesetz in Verbindung mit guten Weinjahren den Winzern, dem n, Weinhandel und nicht minder den Konsumenten jum Segen gereiche. ᷣ Abg. Dr. David (Soz.): Wir wollen gleichfalls einen wirk⸗ samen Schatz gegen unlautere Manipulationen, ohne den reellen Weinhandel unnötig zu erschweren Maßgebend ist für uns der Schutz des Konsumenten und die Bekän pfung des Betruges; nament . sich ist der arme Mann zu schützen, der nur bei Festlichkeiten oder in Krankheitsfällen einmal Wein srinkt. Der reiche Mann lauft sich die teuerften Marken und schützt sich selbst. Wir wellen sodann die kleinen Weinbauern schützen, denn kein Zweig der Landwirtschaft er⸗ fordert so viel Mähe. Von diesem Gesicht⸗ punkt begrüßen wir das Gesetz und sind jur Mitarbeit bereit, werden aber prüfen, ob nicht unnötige Erschwerungen darin enthalten sind. Insbesondere müssen wir Härten vermeiden, wenn wir dem Etikettenschwindel entgegen treten. Nur darf der Zweck des Gesetzes, wirksam gegen Fälschung zu schützen, nicht durchbrocken werden. Nicht richtig ist die Aus- nahme des Hauttrunks von den Schutzbestimmungen, denn sonst kann im Großbetrieb der übliche Haustrunk für die Arbeiter ge⸗ fälscht werden. Ferner müssen die Weinbaugebiete“ gesetzlich be⸗ grenjt werden, damit nicht der Bundesrat vielleicht aus ganz Südwestdeutschland ein einziges Weinbaugebiet machen kann. Die einheitliche Kontrolle wird durch den Entwurf nicht genügend gewährleiftet, wenn sie den Bundesregierungen überlassen bleibt; gerade Preußen hat sich in diesen Fragen immer als Hemmschuh des Fortschritts erwiesen. Der frühere Staatssekretär Graf Posadowsly hat darauf hingewiesen, daß die Kostenfrage wesentlich erleichtert würde, wenn man ein allgemeines . über die Nahrungs⸗ mittellontrolle machte, dem sich die Weinkontrolle leicht einfügen würde. Wo ist ein solcher Gesetzentwurf geblieben? Er wird doch nicht etwa in englicher Sprache und so unleserlich geschrieben sein, daß man ihn nicht lesen kann. Die Weinsteuer ist ein Lieblinge⸗ wunsch der Grafen Kanitz und Genossen, für uns aber unannehmbar, schon weil sie eine Sondersteuer für ein begrenztes Gebiet sein würde. Der Schutz der kleinen Weinbauern durch das vorliegende Weingesetz würde wieder vollkommen illusorisch gemacht werden duich die Wein⸗ steuer. Die agrarische Verteuerungspolitik verhindert Leute, die sich früher noch ein Glas Wein gönnen konnten, Wein zu trinken. Die Weinbauern können sich dafür bei ibren agrarischen Freunden bedanken. Die Politik einer Verbilligung der Lebensmittel und einer Hebung der Eirkommen, das b-ißt die sozialdemokratische Politik, ist zugleich die beste Weinbaupolitik. Dann würde jedermann des Sonntags nicht nur sein Huhn im Topfe haben, sondern daneben auch sein Glas Wein.
Abg. Hormann⸗Bremen (fr. Volkep): Im allgemeinen ist man im Lande der Ansicht, daß die Einwendungen, die von den Inter essenten gegen den vorläufigen Gntwurf erhoben sind, bei der Be⸗ arbeitung dieser Vorlage sehr wenig Beachtung gefunden haben. Die kleinen Produzenten und Händler haben sich beute noch nicht mit ihr abgesunden. Nicht mir allein werden solche Stimmungs—⸗ bilder in Form einer ganzen Reihe von Eingaben noch aus den letzten Tagen zugegangen sein, die energisch gegen den Regierunggentwurf Stellung nebmen. Darunter befinden sich Eingaben von der Ahr, von elner ganzen Reihe Winjer⸗ und Wein händlerverbänden. Solche Stimmen können wir unmöglich unberücksichtigt lassen. Noch vor wenigen Tagen ist elne Versammlung von der Handelt kammer Mainz einberufen, wo eine Resolution gefaßt wurde: Die Ver— sammlung hält den Gesetzentwunf für völlig verfeblt und nicht ver⸗ besserungsfäbig; sie verwirft ihn mit aller Entschiedenheit. Dies freilich heißt, das Kind mit dem Bade ausschütten, eine solche Stellungnahme können wir nicht billigen, wir müssen den Entwurf, wie er uns vorliegt, als Grundlage sür die Beratung in der Kom⸗ mission hinnehmen und die Schwierigkeiten, die er den kleinen Winiern und Händlern bereitet, nach Möglichkeit ju beseitigen suchen. Die Vorlage mag sehr gut sein für die großen Weingutsbesitzer und die großen Weinhändler, nachteilig wid sie aber auch auf das Auslandsamschäft wirken. Die Konkurrenz namentlich der fran zösischen Weine ift schon jetzt sehr zu fürchten; glauben Sie denn, daß Sie mit diesem Entwurf, wenn er Gesetz wird, die Konkurreni der ausländischen Weine zurückichlagen werden? Im Gegenteil. Namentlich, wenn Sie mit der Zuaͤckerung nicht über ein Fänftel hinaus, ehen, werden Sie die Konkurrenfähigkeit an der Mosel, Nahe, in Schlesien einfach unmöglich machen. Der z 6 hat eine geradezu agrarische Tendenz Die Bezeichnung des Weines soll auf die Namen einzelner Gemarkungen beschtänkt sein, um gleichartige und
nn,, Erzeugnisse anderer Gemarkungen des betreffenden Wein. ugebietes zu bejeschnen. Warum soll ein Wein nicht nach dem Gebiet bezeichnet werden, das für seine Qualität die treffendste Be— zeichnung gibt? Diese Etikettierungsfrage scheint uns der wundeste Punkt der ganzen Vorlage zu sein. Nach § 6 ist es auch verboten, in der Benennung des Verschnitts eine Weinbergslage oder den Namen eines Weinbergbesitzers anzugeben oder anzudeuten. Verschnitt an sich bedeutet doch keine Verschlechterung, keine Verfälschung des Weins. Der Verschnitt besteht doch vollkommen zu Recht, man möchte sagen, er ist heute die Regel in Deutsch— land, ebenso wie auch die Zuckerung. Nun soll dieses Ver— bot hinsichtlich der Verschnittbenennung nicht zutreffen auf den Ver. schnitt durch Vermischung von Trauben oder Traubenmost mit Trauben oder Traubenmost gleichen Wertes derselben oder einer be— nachbarten Gemarkang. Der große kapitalkräftige Händler ist in der Lage, gleichartige Vorräte, ganze Ernten aufzukaufen und hinzulegen, der kleine Händler aber hat von dieser Ausnahme des Verhotes keinen Vorteil, er gerät mit seinen Kunden überdies leicht in Differenzen, wenn er nicht dieselbe Sorte wieder liefern kann. Wenn Sie Mittelstandspolitik treiben wollen, so verfehlen Sie diese Ge— legenheit nicht. Daß es Weinhändler gäbe, die aus demselben Fasse Wein mit ganz verschiedener Etikettlerung und in ganz ver— schledener Preislage liefern, trifft auf das ehrbare Weinhandelsgeschäst nicht ju; eine Kontrolle wird schon duich die Arbeiter geübt, die derartigen Manipulationen fehr bald auf die Spur kommen. Auch daß bis zu 100, Alkohol dem Wein zugesetzt werden, tiffft nach meinen Informationen hei Sachkundigen und reellen Wein, händlern nicht u. Weiß Dr. Roesicke gar nicht, daß in den großen Weingeschäften in Bremen und . eine Kontrolle ausgenbt wird, wie sie schärfer gar nicht sein könnte, selbst wenn dieser Ent. wurf Gesetz wird? Der Weinhändler kann dort nicht in sein Wein lager hineintreten, obne daß der Zollbeamte die Tür aufschließt und ihn begleitet. Der Unlauterkeit entgegenzuarbeiten, wollen wir gern die Hand bieten, allem Schwindel und aller Fälschung wollen wir mit der größten Schärfe begegnen, aber die Mittel dürfen nicht zum Schaden der kleinen Händler und Winier ausschlagen. Wir hoffen, daß in der Kommission etwas Gedeihliches zustande kommt.
Abg. Dr. Hoeffel (Reichsp.): Die Vorlage ist von den bisherigen Rednern mit Genugtuung begrüßt worden. Selbst der Abg. David hat ihre Tendenz gutgehelßen. Wenn der Vorredner gemeint hat, daß diese Vorlage zu Üngunsten der kleinen Winzer und Händler ausfallen werde, so muß ich dem doch entgegentreten. Wenn auch nicht alle Wünsche der Interessenten erfüllt worden sind, so werden wir doch hoffentlich mit Hilfe der Vorlage allmählich dazu kommen, daß immer mehr der Naturwein sein volles Recht im deutschen Vaterlande erlangt. Das bisherige Gesetz genügt nicht. Es hat weder den Weinbauer noch den reellen Weinhändler geschützt. Allen denen, die in Weingegenden leben, ist es nicht unbekannt, daß der deutsche Wen⸗ bauer um seine Existenz ju kämpfen hat, daß die Preise des Natar— weines in den letzten jehn Jahren wesentlich heruntergegangen sind, und daß es immer schwerer wird, echte Produkte abzusetzen. Ber Wert der Weine ist auf die Hälfte heruntergegangen. Namentlich ist in meiner Heimat in vielen Orten eine Depresston, eine Stockung eingetreten. Der Abg. David hat darauf hingewiesen, daß auch die Antlalkobol bewegung vielleicht den Weinkonsum etwas zurückgedrängt habe. Wir Freunde der Mäßigkeit könnten uns keinen besseren Triumph wünschen, als wenn wir ung sagen können, wir kätten es schon so weit gebracht, daß der Konsum geistiger Getränke wesentlich herabgesetzt worden ist, Aber das ist nicht der Fall, und das läßt sich ganz besonders dadurch feststellen, daß der Konsum im Deutschen Reiche eigentlich nicht heruntergegangen ist. Auch die Konkurrenz des Bieres spielt keine große Rolle dabei. Die Hauptsache der mißlichen Lage des Wein— baues ist zu suchen in der Massenproduktion unreeller Produkte, sodaß sich der kostspielige Anbau der Rebe, die zudem mit Krank— heiten zu kämpfen hat, kaum noch lohnt. Daß der rerlle Weinbau und der Weinhandel mit der Weinpanscherei nicht konkurrieren kann, liegt auf der Hand. Der kleine Wirt bekommt diese gepanschten Weine zu billigem Preis, er bekommt auch lange Fristen zur Be⸗ zahlung, fodaß er selbst in Gegenden, wo die vortrefflichsten Produkle an Wein vorhanden sind, 6 ist, die billigen gepanschten Weine weiter zu verkaufen. Der Entwurf hilft ja nscht allen Mängeln ab. Bei uns steht man auf dem Standpunkt, daß nur daz als Wein gelten sollte, was aus Weintrauben gemacht wird. Deshalb ist unseren Weinbauern auch die Zuckecung, die noch im Entwurf zugelassen wird, unsympathisch. Der Haustrunk kommt ubrigens bei uns nicht bloß den kleinen Weinbauern, sondern auch den kleinen Familien zugute, die sich ihn zu billigem Preise verschaffen. Ein wefentlicher Fortschritt des Entwurfs ist, daß der Zuckerungs— zusatz begrenzt, ein Höchstmaß festgesetzt wird. In Versammlungen, die bet uns mehrfach stattgefunden haben, ist gewünscht worden, daß der Zuckerungszusatz 1059 nicht übersteigen soll. Auch die jeitlide Begrenzung wünscht man auf den 12. Dezember be— schränkt. Was die Kontrolle anbelangt, so hatte man in Winzerkreisen vor einigen Jahren keine alli große Neigung füt irgend eine amtliche Kontrolle. Auch der reelle Weinhändler sab darin eine unberechtigte polizeiliche Maßregel. Heute baben sich auch bei uns die Ansichten geändert, und jeder P oduzent, der gleichjeitig Wem. bändler ist, hält eine solche Kontrolle für eine Verbesserung der Situation, er erhofft davon eine Beschränkung der Schmiererei. Man hat sich auch mit dem Gedanken versöhnt, daß die Kontrolle durch Sachverständige im Hauptamt geübt wird. Es hat sich in den litzten Jahren auch bel uns gejeigt, daß es sehr schwer fällt, Sach verständige, Vertrauens männer zu finden, die dafür die Garantie Lilten wollen und können, daß in ihrem Bejtik keine gewerbsmäßige Wein verfälschung vorkommt. Wollen wir nun diese Kontrolle einführen, fo muß sie auch im Deutschen Reiche einheitlich durchgeführt werden. Sonst wird der eine Teil des Reiches vor dem anderen bevorzugt. Je schärfer die Keller, und Buchkontrolle ausgeübt wird, um so besser wird es für die reellen Weinbändler, die durch die Panscherei benachteiligt werden, und für die Konsumenten sein. Einverstanden sind wir auch mit der Verschärfung der Strafbestimmungen, Die biß⸗ herigen Strasen haben sich als unwirksam erwiesen. Ebenso sin) wir einverstanden mit den Bestimmungen über die Behandlung des Kognak⸗. Was sich die Margarine hat gefallen lassen müssen, muß sich auch der Weln gefallen lassen. Ünter dem j'tzigen Zustande leiden Produktion, Handel und Konsumtion in gleicher Weise; wir dürsen hoffen, daß die neue Vorlage wirtschaftlich und gefundheitlich der ganzen Bevölkerung von Vorteil sein wird.
Abg. Stauffer (wirtsch. Vag.): Der Aba. David hat hier die kleinen Winzer mit den großen in einen Gegensatz zu bringen versucht, die kleinen Winzer könnten sith so ihren Haustrunk bereiten, wie sie wollen; aber die Acbeiter bei den großen Winzern müßten in Schuß genommen werden, damlt sie von? diefen nicht Gift siatt Wein be kommen. Ich kann dem Abg. David versichern, daß diese größten Winzer, sowen sie mir bekannt sind, sich sogar davor scheuen, ihren Leuten gezuckerten Wein zu geben. Der Haustiunk ist keines weng der Kontrolle entzogen; es darf nicht jedermann ad libitum Haut⸗ trunk machen, sondern dieser muß deklariert werden. Die Agrariet follen an der Weinsteuer, die jetzt droht, schuld sein. Der Abg. David soll doch erst abwarten, welche Stellung wir dazu elnnebmen werden. Mit dem Kollegen Hormann haben auch wir Bedenken gegen den § 6, in dem iatsächlich der Handel etwas schärfer als der Grund besig behandelt wird, wir werden versuchen, die hierin liegende Hier vielleicht zu befeltigen. Aber auch der Abg. Hormann hat fortgesetzl dle kieinen Wmier gegen die großen Weingutsbesttzer auggespieit, ein Vor.
eben, das in eincn Moment, wo wit endlich ein brauchbares Geset kommen, doppelt unangebracht ist. Wenn der Kollege Hormann für eint scharfe Kontrolle ist, so wird ihm doch die schärfere Kontrolle, die der Gntwurf bringt, noch vie mehr Freude machen, als die jetzige.
(Schluß in der Zwelten Beilage)
Zweite Beilage ‚ zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
n 2G5. Berlin, Montag, den 9. November 1908.
us der Ersten Beilage.) der Fertigfabritatlon besteht heute die Bewegung von dem weifellos Verschlechterungen, die nicht anders erkläͤrlich sind, als da⸗ . ö Billigen und Eh n tk 3. ö. Echtheit der Qualitätsware, die durch, daß die Regierung einer äußerst kräflig einsetzenden Agitation auch ibren Press foldert, zu gelangen. Ich freue mich, daß auch nachgegeben bat. Unsere Aufgabe im Parlament ist es, an erster dieser Entwurf diesem Zuge des Kulturlebens Stelle den Handel mit Wein auf Treu und Glauben ausiubauen.
echnung trägt. Den . kleinen Weinbauern wird allerdings die Mühewaltung, die mit der Deshalb scheint es ung, als ob die neuere Fassung auf den nicht ganz einwandfreien Großhändler zugeschnitten ist. Weshalb ist unnötiger⸗
komplinierteren Buchführung jufammenhängt, nicht immer an.
genehm sein. Daß man nun die Qualitätessicherung des Weines mit weise die Grenze in dem neuen Entwurf big zum 31. Januar hinaus-
der Änstellung immer neuer Beamten erreichen muß, ist eine traurige geschoben? Die Gründe, die dafür beigebracht sind, können mich nicht über ·
Nebenerscheinung. Anderseits geht es nicht an, das Schicksal leugen, daß der 31. Dezember nicht völlig ausreichend gewesen wãͤre.
eineg Berufgzweiges, wie en der Weinbau ist, soziusagen des- In der Gtikeltenfrage wurde in den letzten Jahren kolessal gesündigt.
halb sinken zu laffen, weil eine ganz allgemeine Tendenz, die wir Einen befonderen Wert legen wir auf die Einheitlichkeit der Kon⸗ trolle. Die praktische Erfahrung bat uns darüber belehrt, daß am
fonst krinsieren, fich nun auch auf dieses Gebiet ausdebnt. — ĩ Hinsichtlich der Weinsteuer kann auch ich nicht namens meiner Partei meisten in den Gegenden, u der Wein nicht wächst, das Wunder von Kana mit unlauteren Mitteln nachg'ahmt wird. Nöcht saech⸗
sprechen, ich kann nur persönlich sagen, daß in allen Weingegenden . ; die Idee einer Weinsteuer als eine direkte Verletzung empfunden wird, verständige Kontrolleure, Apotheker und Chemiker, können da hel fen, nur ein Weinhändler ist imstande, Wein auf seinen Wert richtig zu
als eine Steuer, die der Rorden erfunden hat, um den Süden zu r ; ; drücken. Ich bedauere, daß an zwei Stellen des Entwurfs die Wein pruͤfen. Da meine Heimat ein Drittel der gesamten Weinproduktion fteuer angedeutet worden ist dadurch, daß man den Apparat der Kon- in Deutschland liefert, bat sie ein Anrecht darauf, berũcksichtigt zu trolle gleichseirig als Besteuerunggapparat anwenden könnte. Es ist werden. Hoffentlich wird dies mal die Kommission einen Gesetz⸗ mir zweifelhaft, ob die Segnungen dieses Gesetzes von der wein. entwurf vorlegen, der die für unser wirtschaftliches Leben so wichtige Frage definitiv regeln wird,
bauenden Bevölkerung erkauft werden sollen um den Preis, daß . man dem Weinfteuercinzieher auf diese Weise die Wege ebnet. Abg. Freiherr von Wolff ⸗Mette rn ich (Zentt): Zu meiner Freude kann ich feststellen, daß der Gesetzentwucf die Erfüllung einer
Heute heißt es: nar die Flaschenweine. Sobald aber die . ; ͤ Buch. und Kellerkontrolle mit der Steuer in Beniebang gesetzt ganien Anjahl von Wünschen meiner Fraktion bringt. Ich will werden follten, würde man bei der Flasche nicht stehen damit nicht sagen, daß nicht auch eine ganze Reihe von Wünschen bleiben, sondern allen Wein für spdowreif erklären. Der unerfüllt bliebe. Hoffentlich kommt in kurier Zeit ein Wein⸗
gesetz zustande, das allen Weinbaugebieten gerecht wird. Der
b b , . . 2 6 Hi ie 91 en n i Weinb der Mosel hat besonders zu leiden. Dazu kommt Sã ben, deshalb brauchen wir et die nasse Zuckerung in vieler Vin eine Notwendigkei einbau an der Mosel hat ganz besonders zu leiden. Daju kommt 5 ,, h 7 7 daß er in neuerer Zeit den allerschwersten Kampf mit den Parasiten
zen mäßigen Zusatz von 20 oso, um die Säure zu neutrallsieren. ist. Fraglich ist nur, ob die Grenze von 20 Co nicht, zu Vor 3 e ft. die Verlängerung bis iu 25 oo des fertigen eng gesteckt ist. Auch besteht wobl kaum vollkommen ein Interesse, über Produkts, also bis 33 o/o Zuderwasserzusatz zuzulassen, möchten wir die zeitliche Grenze vom 31. Dezember hinauszugehen. Wenn man Darnen. Die Definition des Begriffs „ungenügende Reife, ist sebr einmal, grundsätzlich darüber einig ist, daß die Zuckerung ein schwer und sollte aus dem Entwurf fortbleiben, Die Strafbestimmungen normales und berechtigtes Verfahren ist, dann muß man auch wänschten wir noch zu verschärfen. Dazu gehört aber eine solche klare dem in normaler Weise gezuckerten Wein unterschiedslos das Recht Fefilegung der Begriffsbestimmungen, daß sie seikft mit dem einfachen geben, als Wein verkauft zu werden. Entweder stellt man sich auf
— ssande eines deutschen Winzers erfaßt werden önnen. Len Standpunkt der reinen Puristen und gestattet die Zuckerung k 1 . überhaupt nicht, dann hat man ein Recht, nur für den Natur⸗
Die ganze Weinfrage dreht sich um die Wasserfrage; wer das Wasser e r e dä hat, Hat gewonnen. Der Weinpanscher schüttet Wasser wein „die Bejeichnung Wein zujulassen. Gibt man aber durch 1 . das Gesetz einen Zasatß von 20 oo frei, dann darf man nicht
zu — endlos, bis er nicht mehr kann. Wasser verbilligt die . n
Weinproduktion, der Zucker verteuert sie. Deshalb müssen Weine zu verschiedenen Klassen neben einander tellen. Bei dem
wir den Schwe punkt darauf legen, den Wasserzusatz ju Durcheinander der Landesgrenzen in. Südwestdeutschland ist es nicht i angängig, den Zuckerungsort in einen ju engen Raum zu verlegen.
kontrollieren, sonst bleibt das Ganze ein Schlag ins Wasser. ͤ e ů ht in diefer Richtung nicht ganz gleich. Die Zuckerung sollte nicht vorgenommen werden in einem Gebiet, das k, ö ö ö überhaupt kein Weingebiet ist. Die Interessen der Weinbauer
sßig im Deuischen Reiche zu, wir brauchen aber eine lũcken⸗ in. Wein ; ah ontrolle , wet den Reich. Es hat ja jeder freudige würden befriedigt sein, wenn man gani Deutschland in zwei Zecher gewissermaßen die Kontrolle bei sich, ob der Wein gefälscht Zuckerungsmöglichleitsgebiete jerlegte, in ein Gebiet, wo man etwas sst, aber er wünscht doch, daß der Staat dafür forgt, daß dom Wein versteht, und in ein anderes, wo dies nicht der Fall ist. nicht so viel Wasser in den Wein getan wird. Das ist einer der Die Feststellung derjenigen Weinbaugeblete, nach denen die Namen⸗ schwächsten Punkte des ganzen Gesetzes, denn die Herren in Preußen gebung zu erfolgen hat, wird von den Weinbauern lieber den Landes. wollen nicht so scharf kontrolliert werden. . ö , h die e ne ,,. 2 zee 91 Kö Tri r ren kontrollieren, aber dafür sorgen, daß ihnen atken und Namennennung besser ehen al . ß ; ei d. ) ö i e . den Wein gemischt . Ferner be. Zentralgesetzgebung. Eine sehr bestrittene Frage ist auch die, wie Erfindung ist und auch eine hessische Erfindung gewesen ist. Die anflanden wir die Ausdehnung der Zuckerung bis jum 35 Januar. der Rotwelßverschnitt zu behandeln ist. S 6 trifft ungefähr den Norddeutschen folgen also damit nur dem schlechten Beispiel der Wöelaren nt dem Termin des 31. Deiember in dem vorigen Ent. Mittelmeg; ich will aber mich und meine Freunde nicht fest⸗ füddeutschen Staaten, die die schlechte Lage der Winjer noch mit wurf einverstanden, aber manche Kreise auf den Moselgütern werden legen. Was den Haugztrunk betrifft, so gibt es süddeutsche Wein⸗ dieser Steuer belastet haben. Wir baben jahrzehntelang darum ge⸗ bis dahin nicht fertig. Wir wollen ihnen entgegenkommen und be bauern, die das ganie Gesetz nicht wollen, wenn die Haustrunk= kämpft, daß die Steuer abgeschafft wird, und es ist 211 in Hessen stimmen, daß der Zucker sein Ende zu erreichen hat drei Monate nach bestimmung nicht aus dem Gesetz kommt. Nach meiner Meinung gelungen. Ich habe zu meiner Freude auch gehört, daß die bessische der Lese. Allerdings wollen wir dem Handel entgegenkommen. Es gehört der Haustrunk, soweit er den Anspruch erhebt, Wein zu sein, Regierung im Bundesrat gegen das Wein neuergesetz Fst em hat. kommt vor, daß ein Importeur ausgezeichnete Bordeaux weine benieht; unter das Weingesetz sowest er aber diesen Anspruch nicht Der Dellarationsiwang wits vielleicht auch unbedingt zum Schutz dem Wein' kann unter wegs alles mögliche zustoßen, er bekommt, wie erhebt, unter das Nahrungsmittelgesetz. Ich werde verfuchen, in für die inländischen Weine eingeführt werden müssen. . ge,. man fachmännisch sagt, elne Unart und muß dann verschnitten werden der Kommission diesem Gedanken Geltung zu beischaffen. Was die liche strittige Punkt ist die Zuckerung. Man muß zugeben, daß und darf dann nach diesem Gesetz 2 mehr nach Lage und Kontrolleure betrifft, so ermutigen die Erfahrungen mit den Gewerbe. die Produkte in den einzelnen. Lagen in Deutschland gan ver⸗ Herkunft bezeichnet werden. Das sst eine große Härte, denn dann inspektoren nicht dazu, einen ähnlichen Weg noch einmal ju gehen, schieden sind, es gibt minderwertige Lagen, die ohne Zu . fann der Wein nicht mehr zu seinem teuren Preise verkauft werden. denn die Anstellung durch die Einzelstaaten bringt von vornherein eine überhaupt nicht verkäuflich sind. Die Zuckerung 24 ö wei BVolsständig vermisse ich das Verbot von schlechtem, urschmackbaftem Ungleichmäßigleit der Inspektion mit sich. Wir müsfen darauf dringen, iugelassen weiden, daß der Wein verkäuflich und der Weinbau . Wafsfer. Es sind ja ganje Bäche in Bewegung gefetzt worden, die daß die Aufsicht gleichmäßig in allen Teilen Deutschlands durchgefuͤhrt rentabel ist. In manchen Gebieten ist die Rente , , ger 1 nicht reinlicher Natur waren. Ferner müssen wir verhindern, daß un- wird. Die Vorlegung des neuen Gesetzes ist die beste Kritik des bis Selbst in unseren gesegneten Provinzen, wo ein guter . gegorener Wein, ein Nebenprodukt bei der Champagnerbereitung, berigen n . Würde die Reichskontrolle eingeführt, so herrscht, leben die Winzer unter ungũnstigen , , . Vielleicht außerhalb ler Produktio⸗ sgeblete in Verkehr gebracht wird. Schließ. könnte auch ein sehr nützlicher Austausch der Kontrolleure erfolgen. gelingt es der Kommission, sestzustellen, , , , fũr lich wünschen wir eine Beschleunigung des Gestetzes. Die Wesnhreife Die Vorschriften über die Buchführung dürfen nicht, zu kompliziert die, Zuckerung für die ver scht c zenen Lagen ala Ersche nt. . von 1907 betrugen 420 bis 440 6 für das Fuder, ursprünglich sogar ausfallen; je einfacher die Bestimmungen sind, um so besser. Was die möchte für Hessen für 250/90 plädieren. Die dortige Landwirschafts⸗ 1350 6, und diefe Weine werden heute schon zu 350 angeboten, da Abstinentbewegung betrifft, so scheint mir die heste Losung zu sein: kammer hat sich entschleden dafür ausgesprochen. Mon⸗ spieit auch die Wafferfrage eine Rolle. Wir beantragen die Ueber. Jegen den Spiritus und für den Wein. Auch in Frankreich sieht man Um 4 Uhr wird die Fortsetzung der Beratung auf Mon⸗ weisung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern. den Likör als den Feind des Weins an. Die Spirituosenperarheiter tag 2 Uhr vertagt. Außerdem Gesetzentwürfe⸗ betreffend die Abg. PD. Raum ann (fr, Vgg.): Ich kann nicht zugeben, daß sind die Geschmacksverderber für den natũrlichen und gesunden Wein. Preisfestfetzung im Markthandel mit Schlachtvieh und be⸗ der Gesetzentwurf in seiner Gesamttendenj ein Gesetz für die großen Dieser Form möchte der Gesttzentwurf eine freiere Bahn geben, und freffend bie Einwirkung von Armenunterstũtzungen auf öffent⸗ und ju Ungunsten der kleinen Winzer sei. Im Freihafengebiet von deshalb sind wir gern bereit, in der Kom mission daran mitzuarbeiten. lich. Rechte.
Bremen und Hamburg mag ja die Kontrolle streng durchgeführt Abg. Wett erlè (El). Ich kann nicht umhin, der Enttãuschung Dotz Arbeits losigkeit betreffenden Inter pella⸗ werden, aber an erseits ist zuzugeben, daß der Wein im Oberlauf der Ausdruck zu geben, die sich der elsässischen Winzer bemächtigt hat, als ti des Zentrums und der Sozialdemokraten werden auf deutschen St ome beffer zu sein pflegt, als er bisher von den Mun. fie die Vorlage mit dem vorläufigen Entwurf aus dem Frühjahr ver- 1. e d ö 8 Hoh * * gan. dungen der Ströme zu uns gewandert ist. In sehr vielen Gebieten glichen. In diefer letzten Fassung finden sich gegenüber der ersten die Tagesordnung des 13. d. M. g tzʒ ;
Der gegen die Vorlage von vielen Seiten, auch von Berufenen, erhobene Forwurf, fie sei in ihrer ganzen Fassung verfehlt, kann von uns Acht gebilligt werden; uns erscheint der Entwurf ganz vor⸗ züglich durchgearbeitet. Einige Beanstandungen, die wir erheben mouͤsssen, werden hoffentlich in der Kommission erledigt werden. Nicht Deutschland allein ist jetzt genötigt. seine Weingesetzgebung zu reformieren, in sämtlichen europaͤlschen Weinbau treibenden Staaten hat sich dieselbe Notwendigkeit ergeben. Die Vꝛerfälschungen haben in den letzten Dezennien solche Dimensionen angenommen, daß die staat⸗ fiche Gefftzgebung unbedingt einschreiten mußte. Wir haben von An⸗ fang an in immer schärferer Tonart darauf bingewiesen. Anfänglich schien man uns nicht viel Glauben beizumessen, und ein Regierungs⸗ vertreter hielt uns entgegen, daß die anderen Staaten viel vernünftiger verführen, indem sie über solche Dinge schwiegen, um ihren Export nicht zu gefährden. Speziell in Frankreich haben seitdem die südfran ö⸗ sischen Winzer gesprochen, und ihre Sprache war direkt revolutionär. uch bei uns wäre es gar nicht unm sg! ich genoesen, dieselben Erschei⸗ nungen heraufzuführen, wenn nicht die Fuͤbrung in der Weinfrage so außerordentlich ruh g und besonnen gewesen wäre. Einen Dämpfer setz te auch das scharfe Vorgehen der bayerischen Regierung und das energische Ginschreiten der hessischen und pfälzischen Gerichte auf. Das Aus- land trachtet in erster Linie, das Wasser zu verbieten, dagegen Fhemikalien bis ju einem gewissen Grade juzulassen; unser Entwurf nimmt berechtigterweise cinen anderen Standpunkt ein. Den Weinen der fuͤdlichen Länder ermangelt sebr oft die genügende Säure, wo⸗
aus dem Pflanzen. und Tierreich zu kämpfen hat. Wir können mit Fug und Recht darauf rechnen, daß den besonderen Eigentümlich keiten des Mofelgebietes entgegengekommen wird. Erwünscht wäre es, daß die Umgrenzung des Begriffs Weinhaugebiet“ schon durch dag Gesetz selbst erfolgt. Für den Ausdruck „ungenügende Reife der Trauben“ läßt sich vielleicht in der Kommission ein besserer finden. Gerade der Mofelwein ist in manchen Jahren in den ungünstigen Lagen ohne Zuckerung unabsetzbar, und seit langen Jahren ift das Mofselgebiet auf die Zuckerung während des ganzen Jahres eingerichtet. Deshalb ist der Termin des 31. Januas sicherlich nicht zu weitgehend, und wenn man überhaupt eine solche Begrenjung will, so bitte ich dringend, nicht unter diesen Termin herunterzugehen. Bei der Deklaration müßte man auch bei dem gezuckerten. Wein die Angabe der Lage zulassen. Bei der Durchführung der Kontrolle muß die Buchführung so einfach wie möglich gestaltet werden, Wir wollen die Kontrole nicht bloß in den Weinbaugebieten selbst, sondern überall, auch in den großen Städten. Ich hoffe, daß es gelingen wird, einen Gesetzentwurf zustande zu bringen, der nicht nur den Interessen des Winzerstandes und des Handels, sondern auch den der Konsumenten gerecht wird.
Abg. Freiberr Hevl zu Herrns heim Eil): Dem Abg. Naumann erwidere ich, daß die Weinsteuer eine württembergische und badische
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln.
Tier seuchen im Auslande. (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) Vorbemerkungen: I) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachwelsung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der
2) F n, ,n, ,,. 6 — (Großbritannlen), Ställe, Weiden, Herden (Schwelhz und Frankreich), Besitzer Euxemburg und Niederlande), Ställe
. q — — 3) Here n n c dnn wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild. und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflũgelcholera, Hühnerpest, Büffel
seuche, Hämoglobinurie ufw., sind in der Fußnote nachgewiesen.
Nr. . 1908.
betreffenden Art
Rotlauf der Schweine) en lern 6
Maul⸗
und lauenseuche Schafrãude
Milzbrand
e⸗ * Ge⸗ Ge⸗ gehoft Gehest Bente a 5e Gebofte Benn ach den Gehöfte Senrte mel en Bemte n ,n Gehöfte
Staaten ꝛc. Zeitangabe. K . — .
e (Provinzen, Departe. ments, Gouvernements,
Sperrgebiete ꝛc.).
ahl der vorbandenen
ck
— 28 2 2.35 .
1908. erseucht.
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Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen.
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