die uns aber trotzdem ihre Mitwirkung nicht vorenthielten. Wir haben davon Gebrauch gemacht, und wir können ihnen nur dafür dan e etz t⸗Crailsheim (wirtsch. Vgg.) spricht t so leis. g. Vogt⸗Crailsheim (wirtsch. Vgg.) spr mit so leiser Stimme, daß er bei der herrschenden Unruhe des Hauses auf der Journalistentribüne nur bruchstückweise zu Gehör kommt. Er be⸗ schäftigt sich mit den Ursachen der schlechten Finanzlage des Reichs, zieht einen Vergleich der deutschen mit den englischen wirtschaftlichen Verhältnissen und scheint im Prinzip damit einverstanden zu sein, daß die großen Vermögen zu einer Vermögenssteuer heran⸗ gejogen werden. Alle diese Fragen dürften mit politischen Fragen nicht verquickt werden. Besäße das Reich das seiner⸗ zeit vorgeschlagene Tabakmonopol und Reichseisenbahnen, so brauchten wir alle diese neuen Steuern nicht. In bezug auf die Branntweinsteuer empfiehlt er eine größere Berücksichtigung der Rektifikationsanstalten und erklärt sich schließlich mit der Ueber⸗ weisung der Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern ein verstanden. Abg. Bindewald (d. Reformp.): Der Abg. Südekum hat gestern behauptet, das persönliche Regiment habe die deutsche Finanimisere verschuldet. Das kann ich in dieser Allgemeinheit nicht unterschreiben. Ich gebe zu, daß es mitgewirkt hat, uns in diese Schuldenwirtschaft hineinzuführen, aber einen Sündenbock zu suchen, ist von vorn⸗ herein vergebliche Liebesmühe; wir sind allzumal Sünder, und der Reichstag nicht zum wenigsten; er hat die Regierung fort— gesetzt zu Ausgaben gedrängt. Die Schulden des Reichs sind aller—⸗ dings bedenklich angewachsen; mit den Schulden der Einzelstaaten baben wir 16 Milllarden Staatsschulden, und dazu treten noch die Schulden der Kommunen. Tief bedauerlich ist für jeden Patrioten die Erkenntnis, daß wir 1870 71 schuldenfrei waren, den Milliarden⸗ segen bekamen, 1967 aber 4273 Millionen Schulden hatten. Wie wird es in weiteren 37 Jahren aussehen? Auch wenn die Reichs schuld nicht wächst, dürften wir für Verzinsung 10 Milliarden extra aufzubringen haben. Demgegenüber ist die Summe von einer halben Milliarde, die wir jetzt aufbringen sollen, nicht zu viel; es gibt Leute, die glauben, das deutsche Volk könnte noch mehr tragen. Wir setzen das Vertrauen in die Regierung, daß sie die Bedarfsrechnung richtig aufgestellt hat, damit auch an eine wirksame Schuldentilgung gegangen werden kann. Von den in Aussicht genommenen Steuern werden mehrere im Volke nicht als geeignet befunden. In der Steuerge setzgebung des letzten Ilhtzel? * haben wir stets verlangt, daß die Lasten auf die tragfähigsten Schultern kommen sollen, d. h. auf das Großkapital; um so mehr mußte es Verwunderung erregen, als der Schatzsekretär in der ‚Deutschen Rundschau“ von seinem Steuerbukett Mitteilung machte, daß darin von einem sozialen Gedanken keine Spur zu finden war. Mit der Reform der Branntweinsteuer kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ueber die Notwendigkeit der Reform besteht nirgends ein Zweifel, aber dies Monopol bat die schwersten Bedenken gegen sich, schon wegen des sehr starken finanziellen Risikos, welches das Reich übernimmt, und wegen des unausbleiblichen starken Konsumtückgangs. Für die Tabakbesteuerung ist die gewählte Form der Banderolensteuer die unsympathischste, die vorgeschlagen werden konntꝛ. Wenn die Wein⸗ steuer unserem kleinen Winzer auch noch das Leben sauer machen sollte, dann ist sie unter allen Umständen abzulehnen, wir werden keiner Steuer justimmen, die diesen Teil der deutschen Pro⸗ duktion irgendwie hart treffen könnte. Die Heranziehung der alkohol⸗ freien Getränke ist geboten, denn die Industrie dieser Getränke arbeitet mit einem ganz ungeheuren Nutzen gegenüber der Branntwein! und Brauereiindusttie, es werden da Gewinne von 190 und noch mehr Prozent gemacht. Die Erbschaftssteuer in ihrer Ausdehnung auf Desijendenten kann ich nicht gutheißen; will man die Zahl der seßhaften Existenzen erhalten und vermehren, so muß man diese Steuer bekämpfen, sofern sie schon von 20 000 MS beginnen soll; bei 100 0900 S½ mag sie eventuell einsetzen. Höchft unzweckmäßig erscheint mir die Verquickung der Wehrsteuer mit der Nachlaßsteuer. Die Regierung kann diese Steuer auch ohne das haben, denn sie ist dem Volke durchaus sympathisch. Warum führt man ferner keinen Ausfuhrjoll auf Kohle und Kali ein? Warum geht man nicht dem Luxus mit kräftigen und kräftigeren Steuern zu Leibe? Den ausländischen Weinen und Bieren, den Equipagen, den Auto⸗ mobilen? Die Reichsunmittelbaren sollten unter den heutigen Zu⸗— ständen ebenfalls auf ihre Privilegien verzichten.
Um 61 Uhr wird die Fortsetzung der Generaldiskussion auf Sonnabend 11 Uhr vertagt.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Arbeitskammergesetzes nebst Begründung zugegangen:
L Errichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der . Arbeitskamm ern.
851. Für die Arbeitgeber und Arheitnehmer eines Gewerbe zweigs oder mehrerer verwandter Gewerbejweige sind auf fachlicher Grundlage, soweit nach dem Stande der gewerblichen Entwicklung ein Bedürfnis besteht, Arbeits kammern zu errichten.
Die Arbeitskammern sind rechtsfähig.
S5 2. Die Arbeits kammern sind berufen, den wirtschaftlichen Frieden zu pflegen. Sie sollen die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbestnehmer der in ihnen vertretenen Gewerbezweige sowte die auf dem gleichen Gebiete . besonderen Interessen der beteiligten Arbeitnehmer wahr⸗ nehmen.
§ 3. Insonderheit gehört ju den Aufgaben der Arbeits kammern
1) ein gedeihliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern ju fördern;
2) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der im
82 beieichneten Interessen durch tatsächliche Mitteilungen und
Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Auf Ansuchen der
Staats, und Gemeindebehörden haben sie bei Erhebun zen über
die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in ihnen
vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke mitzuwirken sowie
Gutachten zu erstatten ingbesondere über
a. den Erlaß von Vorschriften gemäß §5§5 1054, 105 Abs. 1, 5§5 1206, 139a, 154 Abf. 4 der Gewerbe⸗ ordnung,
b. die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern beslehende Verkehrssitte;
Wünsche und Anträge, die ihre Angelegenheiten (5 2) berühren,
zu beraten;
Veranstaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der
wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeit-
nebmer zum Zwecke haben, anzuregen und auf Antrag der Ver⸗ treter der hierfür getroffenen Ginrichtungen an deren Verwaltung mitzuwirken.
§ 4. Die Arbeitskammern sind befugt, innerhalb ihres Wirkungt⸗ dreises (65 2, 3) Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kom⸗ munalverbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundes- ftaaten oder des Reichs ju richten.
5. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Betriebe , . dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 6, nicht in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammern einbezogen werden.
§z 6. Die Arbeitskammern können bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der in ihnen vertretenen Gewerbe⸗ jweige über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerusen werden, wenn es an einem hierfür zuständigen Gewerbegerichte fehlt oder die beteiligten Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Gewerbegerichte beschäftigt sind, oder wenn die Einigungsverbandlungen bei dem zuständigen Sewerbegericht erfolglos verlaufen sind.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der S§ 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 30. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353) entsprechende Anwendung.
Zuständig ist diejenige Arbeitskammer, in deren Bezirke die be⸗ teiligten Arbeitnehmer beschäftigt sind; sofern die beteiligten Arbeit- nebmer in den Bezirken mehrerer Arbeitskammern beschäftigt sind, ist diejenige Arbeitskammer zuständig, welche zuerst als Einigungsamt angerufen worden ist. .
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die ge⸗ werblichen Arbeiter (Titel VII der Gewerbeordnung) einschließlich der⸗ jenigen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitestätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Er⸗ zeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gelten die Unter⸗ nehmer solcher Betriebe, welche als gewerbliche im Sinne der Ge⸗ werbeordnung anzusehen sind, sofern sie mindestens einen Arbeitnehmer (Abs. I) regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen; dabei stehen den Unternehmern ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich.
Ausgenommen bleiben die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in ö. und Handelsgeschäften sowie die Unternehmer solcher
etriebe.
§z 8. Die Errichtung der Arbeitskammern erfolgt durch Ver⸗ fügung der Landeszentralbehörde. In der Verfügung sind die Ge— werbezweige, für welche die Arbeitskammern errichtet werden sowie Bezirk, Namen und Sitz der Arbeitskammern zu bestimmen. Dabei kann die Bildung von Abteilungen für Gewerbezweige oder für be⸗ stimmte Arten von Gewerbebetrieben angeordnet werden. In gleicher Weise können Abänderungen vorgenommen werden.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Arbeits kammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzu⸗ nehmen, in welchem die Arbeitskammer ihren Sitz hat.
§ 9. Für jede Arbeitskammer sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter sowie die erforderliche Zahl von Mit⸗ gliedern ju berufen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein. Sie werden von der Aufsichtsbehörde (5 40) ernannt und führen den Vorsitz auch in den Abteilungen.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu bestellen, welche in Behinderungsfällen und im 6 des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl für die Mitglieder ein. zutreten haben.
Bestehen mehrere Arbeitskammern an einem Orte, so können der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die Kammern gemeinsam bestelli, auch gemeinsame Einrichtungen für den Bureaudienst, die Sitzungs⸗ und Bureauräumlichkeiten und dergleichen getroffen werden.
§ 10. Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Abteilungen sowie ihre Ersatzmänner müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, jur Hälfte aus den Arbeitnehmern entnommen werden.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden mittels Wahl der Arbelt⸗ ef dle Vertreter der Arbeitnehmer mittels Wahl der Arbeitnehmer estellt.
Die Zabl der Mitglieder der Arbeite kammern und der Abteilungen sowie die Zahl der Ersatzmänner wird durch Versügung der Aufsichts⸗ behörde bestimmt.
Die Mitglieder und die Ersatzmänner erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt baben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der letzteren ist durch die Geschaͤftsordnung festzusetzen.
II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
§S1I. Zur Teilnahme an den Wahlen (5 10) sind Deutsche beiderlei Geschlechts berechtigt, welche
1) das 25. Lebensjahr vollendet haben;
3 im Beüirke der Arbeits kammer tätig sind; 3) denjenigen Gewerbezweigen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehören, für welche die Arbeitekammern errichtet sind.
Um faßt eine gewerbliche Unternehmung Bestandteile verschieden⸗ artiger Gewerbejweige, so wird sie demjenigen Gewerbezweige zu⸗ gerechnet, welchem der Hauptbetrieb angehört.
Nicht wahlberechtigt ist, wer nach 5 32 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig ist.
§ 12. Für die Wahlen der Arbeitgeber kann die Aufsichts behörde das Stimmrecht nach Maßgabe der Zahl der von den einzelnen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer verschieden festsetzen.
§ 13. Wählbar sind diejenigen Wahlberechtigten, welche
1) das 30. Lebensjahr vollendet haben;
2) seit mindestens einem Jahre denjenigen Gewerbezweigen alt Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angehören, für welche die Arbeitskammern errichtet sind;
3) in dem der Wahl voraufgegangenen Jahre fär sich oder ihre Familie , aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Unterstützung erstattet haben.
Die Vorschrift des 5 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 14. Sind gemäß § 8 Abteilungen errichtet, so sind für die Abteilungen nur diejenigen Personen wahlberechtigt und wählbar, welche den in den Abteilungen vertretenen Gewerbejweigen oder Ge⸗ werbebetrieben angehören.
III. Wahlverfahren und Dauer der Wahlperiode.
§ 15. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Versitzenden der Arbeitskammer in getrennter Wahlhandlung. Sie sind unmittelbar und geheim; sie finden nach den Grund sätzen der Verhältniswahl derart statt, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf Vor— schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem näher zu bestimmenden Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Da Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.
Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden von der Aufsichtsbehörde getroffen.
§z 16. Ist in den Bestimmungen über das Wahlverfahren vor⸗ geschrieben, 9. die Gemeindebehörde Wahllisten aufzustellen hat, so i. die Poltzelbeh rden sowie Krankenkassen, welche im Bezirke der
rbeitskammer besteben oder eine örtliche Verwaltungestelle haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wählerliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Aus⸗ künfte zu geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse und der Gewerbeanzeigen zu gewähren.
Für ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Wahlen steht den Gemeinden, Polizeibehörden und Krankenkassen ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zu.
5 17. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wablen können innerhalb iweier Wochen 3 der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Ein⸗ sprüche von den Wahlberechtigten bei dem Vorsitzenden der Arbeits⸗ kammer eingebracht werden. Gegen seine Entscheidung findet inner⸗ halb jweier Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig. Sie hat Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ung zu erklären.
§ 18. Die Mitglieder der Arbeitskammer und die Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt. Sind mehr als ein Drittel der Vertreter der Arbeitgeber oder der Vertreter der Arbeitnehmer und die Ersatzmänner dieser Vertreter aus der Arbeitskammer oder einer ihrer Abteilungen ausgeschieden, so kann die Aufsichtsbehörde eine Neuwahl auf den Rest der Wahlperiode für sämtliche Vertreter der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner beziehungsweise für sämtliche Vertreter der Arbeitnehmer und deren Ersatzmänner anordnen.
§ 19. Mitglieder, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be⸗ lannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus der Arbeitskammer auszuscheiden, et sei denn, daß ez sich nur um den Eintritt einer vorübergehenden Arbeitilosigkeit handelt. Im Falle
der Weigerung erfolgt die Enthebung des Beteiligten durch Beschluß der Arbeltskammer, nachdem ihm Gelegenheit zur Atußerung gegeben ist. Gegen den Beschluß ist innerhalb jweier Wochen die . an die Aufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
IV. Kostengufwand.
§ 20. Dem Vorsitzenden der Arbeitskammer und seinen Stell⸗ vertretern darf eine Vergütung von der Kammer nicht gewährt werden. : 21. Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Arbeitskammern erwachsenden Kosten sind für jede Arbeitskammer von denjenigen in ihrem Bezirke belegenen Gemeinden zu tragen, in welchen sich Be— triebsstätten der in ihr vertretenen Gewerbezwelge befinden oder Arbest. nehmer dieser Gewerbezweige den Wohnsitz haben.
Dabei werden die Kosten je zur Hälfte auf die beteiligten Be. triebsstätten und auf die beteillgten Arbeitnehmer rechnerisch verteilt und hierauf die Beträge ermittelt, die auf die einzelnen Betriebsstätten und Arbeitnehmer entfallen.
Bel der Ermittlung der auf die einzelnen Betriebsstätten ent. fallenden Beträge ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Die auf , , g he. entfallenden Betrage sind nach der Kopfzahl zu erteilen.
§ 22. Der Verteilungsplan (5 21) ist hiernach von dem Vor— sitzenden der Arbeitskammer alljährlich aufzustellen.
Gegen die Verteilung der Kosten findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig.
5 23. Die Gemeinden sind ermächtigt, 3 Ortsstatut (5 142 der Gewerbeordnung) zu bestimmen, daß die auf sie entfallenden Kostenanteile nach Maßgabe des Verteilungsplans (55 21, 22) von den Inhabern der in der Gemeinde belegenen beteiligten Betriebe. n. und denjenigen beteiligten Arbeitnehmern erhoben werden, welche n der Gemeinde den Wohnsitz haben.
§ 24. Die durch die Errichtung der Arbeits kammer erwachsenden Kosten sind aus der Staatskasse vorzuschießen.
3 25. Die Arbeitskammer hat über den zur Erfüllung ibrer 2 erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für Beschlüsse, deren Ausführung solche Auf— ,,, machen, welche im Haushaltsplane nicht vor⸗ gesehen sind.
Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
V. Geschäftsführung.
§ 26. Die laufende Verwaltung und Fuͤhrung der Geschäfte der Arbeitskammer sowie die Vertretung der Arbeitslammer liegt dem Vorsitzenden ob. .
§z 27. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden anberaumt. . . . Sitzungen nimmt der Vorsitzende mit vollem Stimm rechte teil.
Auf den Antrag von jwei Dritteln der Mitglieder muß die an,, einer Sltzung der Arbeltskammer oder der Abteilung erfolgen.
25. Die Vertreter der Arbeitnehmer baben, so oft sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, ihre Arbeitgeber hierbon in Kenntnis zu setzen. Ist diese Mitteilung erfolgt, fo ist es als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Künvigungsfrist berechtigt, nicht anzusehen, wenn ein Vertreter der Arbeltnehmer durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Leistung der Arbeit ver— hindert wird.
S5 29. Die Arbeitskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Aus— schüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorüͤber— gehenden Aufgaben zu betrauen.
5 30. Der Beschlußfafssung der Gesamtheit der Arbeits kammer bleibt vorbehalten
1) die Wahl der Ausschüsse;
2) die Feststellung des Haushaltsplans. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlußfassung über Ausgaben, die im Haus haltsplane nicht vorgesehen sind;
3) die Abgabe von Gutachten gemäß § 3 Ziffer 2 und die Ein— bringung von Anträgen gemäß § 4;
4) die Beschlußfafsung gemäß 5§ 15.
§z 31. Die Sitzungen der Arbeitskammern und der Abteilungen sind öffentlich. Ausgenommen von der öffentlichen Verhandlung sind diejenigen Gegenstände, welche von dem Vorsitzenden als zur 6ffent— lichen Beratung nicht geeignet befunden oder welche bei Erteilung bon Aufträgen von den Behörden als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet bejeichnet werden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, wodurch ein Gegenstand von der öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, steht den Mitgliedern der Kammer die Beschwerde an die Aufsichts— behörde zu. Diese entscheidet endgültig.
Sz 32. Die Arbeitslammern, die Abteilungen und die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.
§ 33. Zu den Sitzungen kann die Aufsichtabehörde einen Ver— treter entsenden, der auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.
§ 34. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Gültigkeit eines Beschlufses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände und die Anwesenhelt von mindestens der Hälfte der zur Zeit der Kammer oder der Abteilung angehörenden Mitglieder erforderlich.
§ 35. Bei der Beschlußfassung müssen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer in gleicher Zahl mitwirken. ind auf der einen Seite wentger Vertreter erschienen als auf der anderen, so scheidet auf dieser Seite die erforderliche Zahl von Mitgliedern, mit dem an Lebensalter jüngsten beginnend, aus.
Verringert sich hierdurch die Zahl der zur Beschlußfassung be⸗ rufenen Mitglieder auf weniger als die Hälfte der zur Zeit der Kammer oder der Abteilung angehörenden Mitglieder, so ist die Kammer oder die Abteilung gleichwohl beschlußfähig.
36. Ueber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. S 37. Beschlüͤsse, welche die Befugnisse der Arbeits kammern überschreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Anfechtung erfolgt mittels Beschwerde an die Aufsichtebehörde. Diese entscheidet endguͤltig.
§ 38. Nehmen bei Erstattung eines Gutachtens ec, §5 3 Ziffer 2 oder Beratung eines Antrags gemäß § 4 sämtliche Arbeit geber einerseitgs und sämiliche Arbeitnehmer anderseits einen ent⸗ er oel⸗ ten Standpunkt ein, so findet eine Beschlußfaffung nicht tatt. ie Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in diesem Falle berechtigt, ihre Meinung und deren Begründung schriftlich niederjzulegen und diese Aufieichnung dem Vorsitzenden der Arbeitskammer einzureichen. Dag gleiche Recht hat in den Mn in denen eine Beschlußfaffung stattgefunden hat, die Minder eit. Die Aufjeichnung ist von dem Vorsitzenden der Arbeitskammer den Verhandlungen belzufügen und der betelligten Behörde einzu⸗
reichen.
§z 39. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsbehörde ju genehmigenden Geschäftgordnung getroffen.
Die Geschäftgordnung muß Bestimmungen enthalten über
I) die Form für die Zusammenberufung der Arbeitskammer;
2) die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
3) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans;
9 die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; o) die Vorautsetzungen und die Form einer Abänderung der Geschãfts ordnung;
6) die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen
der Arbeitskammer zu erfolgen haben.
Durch die Geschäftgordnung kann vorgeschrieben werden, daß die Abstimmung geheim stattfindet, wenn eine näher ju beieichnende Zahl von Mitgliedern dies verlangt.
(Schluß in der Zwelten Bellage.)
(Schluß aug der Ersten Beilage.)
VI. Beaufsichtigung.
§5 40. Die Arbeitskammern unterliegen, sofern nicht von der Landegjentralbehörde eine anderweite Bestimmung getroffen wird, der uffih e J n. höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bentke sie ihren aben.
d § 41. Wenn die Arbeits kammer wiederholter Aufforderung der ,,, ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernach⸗ laͤssigk oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zuläͤssigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und. Neuwahlen anordnen. Während der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem Vorsitzenden der Arbeitskammer geführt.
§ 42. Welche Behörde in jedem Bundesstaat unter der Be⸗ zeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen ist, bestimmt die Landes jentralbehorde. ,
VII. Schluß bestimm ungen.
§ 43. Auf Betriebe, die unter der Heeres⸗ oder Marineverwal⸗ tung stehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An⸗ wendung.
§ 14. Auf die Arbeitgeber in Bergwerken, Salinen, Auf⸗ bereitungsanstalten und unterirdisch betrlebenen Brüchen und Gruben und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer finden die Bestimmungen der 5 1 bis 42 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
i Die im § 3 Ziffer 2 bezeichnete Obliegenheit erstreckt sich auch auf die Erstastung von Gutachten über den Erlaß von Berg- d, ,,,, die den Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Arbeiter und die Aufrechterhaltung der guten ee, und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ejwecken;
2) inwiewelt den Arbeitgebern ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter von Betrieben gleichstehen, wird durch Anordnung der Landes. Zentralbehörde bestimmt.
§ 45. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem ..... )
in Kraft.
Etatistik und Volkswirtschaft.
Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle ; 32. . 19657 im Deutschen Reich.
Die neuesten Zusammenstellungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes über gi a ungen und 3 die natürliche, in der Zahl der
Größenklasse
ö,, 0 ü.
k 9 . K 224 639 . . 40 663 100 ha und darüber
zusammen ö 669 911
Auf die einzelnen Größenklassen entfallen in Prozenten: ,,,, von 2 bis unter 5 z — ; ; ö, . 20, 33.5 387 531 49.5 501 w . 5 5 6. 63 100 ha und darũber 0,1 ! ö ; ; jusammen 100,9 100.0 100, 1000 1000 lernach treffen 63, 80 / g aller Betriebe, nicht weniger als 93,7 oo der irn e r esff. und gl1,6 oo der gesamten Fläche auf die Bauerngüter (2 — 100 ha). Die starke Vertretung des Bauern- uts, durch die fich die baherische Landwirtschaft stets ausgeieichnet kal ist fonach geblieben. Insbefondere ist es der mittelbäuerliche Beirleb, der als das Rückgrat der bayerischen Landwirtschaft bezeichnet werden kann; er umfaßt 33,5 0o / 9 sämtlicher Landwirtschafts betriebe, z oo der landwirtschaftlih benutzten Fläche und öb äh der Gesamt. flache. Seit dem Jahre 1896 hat er seine überragende Bedeutung nicht nur behauptet, sondern sie sogar noch erheblich verstärkt: es hat nämlich die Zahl der mittelbäuerlichen Betriebe um 7640 — 3,5 o, ihre landwirt⸗ schastlich benutzte Fläche um 61 Os3 ha — 2.8 olg und ihre Gesamt⸗ fläche um 71 058 nia — 2, oso jugenommen. Neben den mittel bäuerlichen Betrieben haben seit dem Jahre 1895 nur noch die Parzellenbetriebe (bis 2 ha), die die zweitstärkste Vertretung auf⸗ wessen, eine Nehrung erfahren, und jwar um 5066 — 2,20s Die übrigen e, n n zeigen Verminderungen und jwar:
e kleinbäuerlichen Betriebe ( 5 ha) z J. . um 2977 großbauerlichen Betriebe (20 - 190 ha) J. um 3619 Großbetriebe (100 ha und mehr). ö. ö . 2. h
Die Abnahme der kleinbäuerlichen Betriebe ist wohl dadurch ver⸗ ursacht, daß 3 Teil derselben seit 1895 durch Flächenmehrung in die KRlaffe' der mittelbäuerlichen Betriebe aufgerückt ist, während die Hauptursache für den Rückgang der grohbäuerlichen und Großbetriebe in der Güterjertrümmerung ju suchen sein dũrfte.
Watz die Minderung der Flächen gegenüber 1895 anlangt, so dürfte dieselbe zum Tell durch formalstalistische Momente verursacht fein; soweit fie katsächlicher Ratur ist, wird sie durch Stadterweite rungen, Bahnbauten, Anlegung militärischer Uebungsplätze usw. herbei⸗ geführt fein. Gin strenger Vergleich jwischen 1895 und 180, sst in diefer Richtung leider nicht möglich. Immerhin ist bemerkengwert, daß die Größenklaffe von 106 und mehr Hektaren nach der vorstehenden Zufammenffellung seit 1895 trotz Abnahme der ell ihrer Betriebe an Gesamifläche um 6417 ha — 3.20 sich verstärkt hat.
Wag den Klein“, Mittel., und Großbetrieh in den einzelnen Re⸗
lerungsbezirken anlangt, so ist die vorherr chende Betriebsart in — 5 Niederbayern, Oberpfal und waben das Bauerngut, sowohl nach Zahl der Betriebe wie nach der Fläche, Namentlich in der groß · und der mittelbäuerliche Betrleb hier tärker vertreten als in den übrigen Gegenden Bayerng. Die , , e,. betragen in diesen Kegierungsbentrken nur ungefähr ein Vlertel sämtlicher Be triebe und umfaffen nur zwischen 1.38 und 2.7 oe der landwittschaftlich benutzten Fläche. Aehnlich berhält es sich mit der Zahl der klein⸗
Von den Betrieben haben
ausschließlich ausschließlich eigenes Land Pachtland 17 324
150 207
Größenklassen
unter Z ha.
v 5 99 258 . 2 3. . 9 1865 B35
JJ 341 417 100 und mehr kJ 341 jzusammen . 444 652
Reichzbevölkerung ergeben:
Zahl der Betriebe
1907 1895 236 575 165 408 216 999 44182 537 621 663 785
25 *
3weite Beilage
Geburten und Sterbefälle zum Ausdruck gelangende Bewegung der
auf 1000 der Be⸗ völkerung
dagegen im . g Durch⸗ m schnitt Jahre I/ 1906 1907
für das
Jahr
1907 1888,
1907 1906 199,
Eheschlleßungen .. 503d ö. mö6226s 38,12 8,15 8, 18 9
ein · Geburten l schließl. 2060974 2084739 20685281 33,20 34,08 35,48 Sterbe falle j i 1178349 1174464 1223043 18, 98 1920 21,0
! geburten über S82625 910275 842238 1422 14,88 14,47 K Auf 100 Geborene
Unter den Geborenen uberhaupt entfallen
waren: 179178 1770601 178212 8,69 8,497 8,63 ö. Geborene 6 S226? . 358 2385 Zz.
tot
Berlin, den 27. November 1908. Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
bnisse der landwirtschaftlichen Betrieb szählung ö von 1907 für Bayern.
Den im August d. J. veröffentlichten Ergebnissen der Berufgt⸗ zählung vom 12. 3 1907 läßt das Königlich bayerische Statistische Bureau nunmehr diejenigen der landwirtschaftlichen Betriebs zählung folgen. Sie geben zahlenmäßigen Aufschluß über Stand und Ent⸗ ie ng der bayerischen Landwirtschaft, ingbesondere über die wichtigen , in welchem Maße in der bayerischen Landwirtschaft Klein-,
ittel, und Großbetrieb vertreten ist, welche Ausdehnung Eigen⸗ und Pachtwirtschast zeigen, wie Klein., Mittel, und Großbetrieb ihre Betriebsflächen nutzen und welche Aenderungen nach allen diesen
Richtungen seit 1895 eingetreten sind. ö. ö, a, am 12. Juni 1907 669 911 landwirt⸗
schaftliche Betriebe ermittelt; dlese umfaßten eine landwirtschaft⸗ lich benutzte Fläche von 4249 926 ha und eine Gesamtfläche von 5817017 ha. Nach der Größe ihrer landwirtschaftlich benutzten U. gliedern sich diese Betriebe in er e ge (bis 2 ha), lein ( — 5 ha), mittel (H — 20 ha), großbäuerliche (20 -— 100 ha) und
Großbetriebe (uber 100 ha), wie folgt:
r er, enutzte e (ha 6 1895 167310 177 659 547 471 563 096 2209 916 2148833 12213290 1350573
103 909 111416 4249 926 4 341 577
Gesamtflãche (ha)
1907 1895 286 516 292 515 703 382 I 6 765 2 915787 2 844 689 1708137 1893 989
204 195 197778 h S7 ol 5 945 736.
bäuerlichen Betriebe, deren Anteil an der landwirtschaftlich benutzten Fläche erst 7, 4 — 1157 og umfaßt. . In Ober und Mittelfranken ist der Parzellenbetrieb schon er⸗ heblich stärker vertreten als in den vorgenannten Regierungsbezirken; auch der kleinbäuerliche Betrieb ist etwas ausgedehnter; der groß⸗ bäuerliche Betrieb dagegen ist hier schwächer vertreten als in Süd, bayern und in der Oberpfalz, während der mittelbäuerliche Betrieb jwar einen geringeren Prozentanteil an der Zahl der Betriebe, aber einen höheren an der gesamten landwirtschaftlich benutzten Fläche als in den altbayerischen Regierungabezirken aufweist. In Unterfranken und namentlich in der Pfalz ist sowohl nach Zahl der Betriebe wie nach der Fläche der Kleinbetrieb am stärksten dertreten, doch so, daß in Unterfranken der Kleinbetrieb noch stark mit
mittelbäuerlichen Betrieben vermischt vorkommt. Im einjelnen erhellt die Art und Weise der Ver teilung von
Klein., Mittel. und Großbetrieb in den acht Regierung benirken aut folgender Zusammenstellung.
Projentuale Verteilung der einzelnen Betriebsgrößen:
unter 2 ha
Regierungsbezirk
landw.
S benutzte Fla
Betriebe
Betriebe landw. benutzte Flãche
benutzte giãche benutzte Flache
landw. benutzte Flãche
— 8 2 — 8 2 — S8
—
Oberbayern.. 23,7 Niederbayern . 26,5
J .. Oberpfal. .. 26,1 Oberfranken.. 37,5 Mittelfranken. 33,4 Unterfranken. . 41,4 ; ⸗ Schwaben. . 24,1 59,
Wie die starke Vertretung des Bauernguts, so ist für die bayerische Landwlrtschaft die grog; Ausdehnung der Eigenwir if chaft charakteristisch. Nicht bloß der Bauer schlechthin, sondern der Bauer auf der eigenen Scholle ist der typische Vertreter der bayerischen Land⸗ wirtschaft. Auf 66,4 0/0 aller Betriebe erfolgt n . Eigen wirtschaft; von der Gesamtfläche der far fl aft Betriebe sind gh l osg Eigenland. Reine Pachtbetriebe, alfo Betriebe mit aug⸗ schlleßlich Pachtland sind nur 30/0 der Gesamtjahl; im ganzen beträgt die Pachtfläche 410/09 der Gesamtfläche. Speniell in den
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Größenklassen der mittel, und großbäuerlichen Betriebe sind die , Hr gf noch ö günstiger, wle aus nachstehenden aten hervorgeht: ;
Von der Gesamlfläche sind auschließlich eigeng⸗ Land Pachtland sonftige⸗ Land 8
onstiges Land a2 ha ͤ scj 683 244 612,77 27 547,71 13 354,95 583 644 815, 18 51 841, 03 6 726, 22 358 2 807 h13, 69 94 819,08 13 454,58 114 1658 859, 10 42 175,94 7101,81 2 176 378, 40 22 825,31 4990.88 12 740 5 h32 179,14 239 209, 07 45 628, 44,
w von Z bis unter 5 ha *. 5 * * 20 * * 20 * * 100 * 100 und mehr ! jusammen 6 9 0,8.
Gegenüber dem Jahre 1895 ist die Zahl der reinen Pachtbetriebe von 16614 auf 20 250 (also um 4236 — 26,40 /9) gestiegen und hat die Pachtfläche von 195 595 ha auf 239 2065 (also um 453 614 ha — 2, 3 o,) zugenommen. Vermutlich ist diese Mehrung, an der sämt⸗ liche Betriebs . en beteiligt sind, nicht ganz eine tatsächliche, sondern zum 23 durch formalstatistische Momente bedingt.
Die wirtschaftlich und agrarpolitisch ebenfalls wichtigen Ergebnisse der Betriebszählung über die Bodenbenutzung und insbesondere über die erstmals erhobene Bebauung des Ackerlandes bei den Klein, Mittel und Großgütern sollen demnächst veröffentlicht werden.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Lille wird der „Köln. Ztg.“ gemeldet, daß auf den Hüttenwerken Hautmont und Biane. Mifferon nach der Lohnzahlung am Donnerstag ein ,, Ausstand ausgebrochen ist, weil 1500 Arbeiter vergebens die Einführung des Achtstundentags
verlangten.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den „ Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ Nr. 48 vom 25. November 1908.)
Ye st.
Aegypten. Vom 7. bis 13. November sind an der Pest 11 Personen erkrankt (und 6 gestorben), davon 4 (2) in Abu Kerkas der Provinz Minieh, 3 (27 in Menuf der Provinz Menufieh, je 141) in Alexandien und Fayum, je 1 in Tantah und Tukh der Provinz Galiubieb.
Britisch-Ostindien. Vom 11. bis 17. Oktober sind in gan Indien 3717 Erkrankungen und 2649 Todesfälle an der . d. h. I229 (800) mehr als durchschnittlich in jeder der beiden Vorwochen, zur Anzeige gelangt. Von den 2649 Pesttodesfällen kamen 1426 auf die en feen f haf! Bom bay (darunter je 15 auf die Stadt Bombay und auf Karachi), 282 auf die Zentralprovinjen, 226 auf Rajputana, 223 auf den Staat Mysore, 168 auf Hyde⸗ rabad, 122 auf das Punjabgebiet, 72 auf Bengalen, 66 auf die Präͤsidentschaft Madras, 35. auf Burma, n n, n. und 16 auf die Vereinigten Provinzen.
Hongkong. Vom 13. September bis 3. Oktober wurde 1 Er krang und 1 Todesfall an der Pest (außerhalb der Stadt Viktoria)
Idet. . Gholera.
,, . In der Woche vom 2. bis 8. November sind nach⸗ ste hende ickrankun en (und Todesfälle) an der Cholera gemeldet:, Stadt St. e 1063 (44 an. S ii eebui Jfansp ouv. St. Petersburg (son Archangel
Jekaterinoslaw Taurien Jelisawetpol Tiflis
Terekgeblet Akmolinskgebiet n, , . emipalatinskłgebiet . ö .
Die Gesamtzahl der in der Berichtswoche an der Cholera erkrankten (und gestorbenen Personen betrug hiernach ho0 (250), d. h. 232 (151) weniger alg in der Vorwoche gemeldet worden wgren.
In Riga befanden sich am 18. November noch 3 Cholerakranke in ärztlicher Behandlung, nachdem dort vom 7. bis 19. desselben Monat 3 Pesonen neu erkrankt waren und 1 Cholerakranker gestorben war. Auch in Dorpat waren jufolge einer Mitteilung vom 18. No- vember neuerdingZs wieder mehrere Personen an der Cholera erkrankt
und 1 der Seuche erlegen. g Hongkong. 2 13. September bis 3. Oktober sind in der
Kolonie 4 Personen an der Cholera erkrankt (und 4 gestorben), davon in der Stadt Viktoria 2 (9. Pocken. ö. Deutsches Reich. Die in der vorigen Woche mitgeteilten 6 cken if in Bullen (Kreis Oletzko, Reg. Bez. Gumbinnen) haben sich nicht als Pocken erwiesen.
Fleckfieber.
Deutsches Reich. Für die Woche vom 1. bis 7. November ist nacht ae h 1 Grkrankungöfall aug Hohendorf (Kreis Stuhm, Reg.-Bez. Marienwerder) mitgeteilt worden.
Oesterreich. Vom 8. bis 14. November in Galinien 9, in
der Bukowina 10 Erkrankungen.
Genickstarr e.
Preußen. In der Woche vom 8. bis 14. Nobember sind 15 Gikrankungen lund 7 Todesfälle) angeieigt worden in folgenden Regierungsbezirken unh Krelsen!; Reg. Bej. Arn berg 1 (19 Herne Stadt, Cöln 1 (Cöln Stadt! Düsse]⸗ dorf 4 91 sEssfen Stadt 3 (1), Ruhrort Land 11, Frank li, 1 Guben an, Königsberg 1 Königsberg Stadt! Lüne⸗ urg 1 () 1 Gifhorn, Münster 1 Recklinghausen Land!, Oppeln 2 63) . attowitz Land, Tarnowitz je 1 (II]. Potsdam — H), Templin. Stettin 2 [Stettin, Trier 1 (1 ) (Saarbrücken].
Verschiedene Krankheiten.
ocken: Konstantinopel (2. bis 8. November) 7, St. Petersburg 2, r g, Todesfälle; Paris 3. St. . burg 10, img (Krankenhäuser) 3 Erkrankungen; Varl je IIlen: Rürnberg 15, Budapest 89. New Jork 82, Wien 9s Erkrankungen; Fieckfieber: Mogkau 7 Todesfälie; St. Petersburg 2, Warschau
Moskau h,