1909 / 2 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungoömaßregeln.

Tier seuchen im , n, ,,. ö ; (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen weisungen. . unkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachwelsung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich

nach den vorliegenden ke nicht vorgekommen fia Großbrttannten, Ställe, Weiden, Herden (Schwein und Franke ch, Besitzer Cuxemburg und Niederlande), St ä lle

2) Die Bezeichnung . Ge e schließt ein: Aug . e Mere, me d n n wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflugelcholera, Hühnerpest. Büffel⸗ w., find in der Fußnote nachgewiesen.

Nr. 1.

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppeljentner (Preis unbekannt)

Am vorigen 1909.

Markttage

Durch⸗ schnittg⸗ preis

*.

Verkaufte Menge

gering mittel bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art

Gejahlter Preis für 1 Doppeljientner

höchster höchster niedrigster 106. *

Noch: Gerst e. 16,00 18,00 13,80 18,50 19,30 18,80 18,80 18,40 19,40

1820 z6 Fd

GSlakfe?r. 14.25 16, O6 14,96 16,06 18, 90 17, 06 16, 56 15. 80 16,76 16.70 15 26 15 46 15, 56 15, 10 16, 80 16, 00 16.00 16, 56 14.50 14, 50 1700 17.00 16.00 17,00 176069 17260 17.06 16,560 16,26 16,60 16,80

16,60 15,30 16,40 16,20 16,20 15, 80 16,60 165,60 15.80 16,30 16,40 17,50 15,40 15,80

Verkauftz⸗

wert

Vorbemerkungen: 1) Ein

dem

höchster w

niedrigster Doppelzentner

16.

niedrigster 6 3) Die in der Uebersicht nicht au geführten wichtigeren Seuchen

seuche, Hämoglobinurie u

m

euche ?)

weinepest)

Sch mein Maul⸗ (eins n.

tlauf der Schweine ) und Klauensenuche Notlauf der Sch

. Schafrãude

18.090 13, S0 19,20 1960 18,80 18,80 18, 40 19, 40

18,40 20 00

7 Notz 1700 Milzbrand

183, 60

1920 17,50

1700 166 19560 46

d Crefeld. Meißen.

rna 1 J 6

lauen s. V..

eutlingen. . ö

iengen Rayveng burg

. Bruchsal..

. ;

Ge⸗

95. meinden

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33 .

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Ge⸗ Berke Gehöfte

meinden

37 ver seucht. nat erscheinende Nachweisungen.

Ge⸗ Ge⸗ Gehöfte Bentcke Gehoͤfte meinden

meinden

Gehöfte Bezirke Gehöfte Bezirke

biete ꝛc.).

Zeitangabe.

Staaten ꝛe.

Gouvernements,

2 *

e (Provinjen, Deyarte⸗

36

. 5 5 2 19,21 * 2 * 17,80 18 00

19,50

1920 17,80 17.89 19,50

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857

Sperrge

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1908.

8 9 9 9 2 9 w

Wöchentliche, bezw. viermal im

15 . 9 15. 1 21 83 * t J 81 36 . * 25. 13. 32 J ö t . 21. ii. 6.1. ; ö ; ; ; ; 9

15, 00 16,00 14,90 8 16,00 18, 00 17,00 16,60 165,80 16, 40

16, 00 165,20 15,40 16, 60 16, 60 15, 80 15,40 1600 15, 80 14, S0 14.80 17,00 1700 16,00 1800 17.00

13,55 K —ĩ ; . Ee , H 14,970 Elbing ö . 15,20 Luckenwalde. Brandenburg a. H. 16,50 Frankfurt a. O.. 16,20 1 165, 40 Stargard i. Pomm.. 14, 80 Schivelbein... 15, 60 . 15, 10 k 1460 Namslanu 14, 90 Trebnitz i. Schl. . 15 00 Breslau. . 14,50 Ohlau 15, 40 Brieg. 14,80 Sagan. 15,70 R 15, 30 Leobschũtz 14,20 Neisse .. 1440 Eilenburg 16, 00 Erfurt 16,50 Kiel. 15.50 Goslar 16,50 Lüneburg 16,50 aderborn 15, 50

15,50

16,25 15,20 1400 16,20 1757 16,20 16,00

1530 6

160 18 o 16 o 1e 8h r b

1425

1470 165.26 16,50 1630 15,16 16 66 16,66 1d, 66 14, 56 14,96 16 05 15.60 16, 16 15 06 16.76 16. 30 14 46 14. 16 16,56 16 56 15 56 1706 16.56 165,66 16,56 16.25 1536 14 66 16.16 15 18 1666 15 26

16 o 18.360

is oo 1 6b 16 19

16,20 1700

Desterreich Ungarn. Rroatlen⸗Slavonien Rumänien.

Bulgarien Itallen. Schwe

Großbritannien.

3 8

29.11. 4.12 ö . 2 985. 14.12.20. 12. =. . R uud 30. 11.46.12 1 21.12.27. 12. 9

13.12.19. 12. k

Xx . 12. 26 I monatliche und monatliche Nachweisungen.

63

ö

d 2 S Sde d =

2

16. 11.5430. 11. ö . ; . November . . Rußland;

31 A. Europ. Rußland August ! ; K . ; r 6. K ö . ö ⸗. ö . Kaukasug . August ; ; . K August 12 42 ( ö ; w ö ö H 252 .

Rußland. ; ; ; ü z . t, 5 Geh. Außerdem: Ninderpest: Ruß land e e, g T der. ch Rhe n verseucht; Kroatien ⸗Slavonien 2 Bez, 4 Gem, 9 Geh. J, , . Italien 4 Ber, 1 Gem überhaupt. eh Nauschbrand: Ungarn . 1 Gem neu verseucht; Belgien 4 Bern, 11 Gem. neu verseucht; Frankreich 30 Bez., 1066 Ge . . Da, en, s ae n, , Tollwut: & ö 5 28 Gem., 30 Gch. Uberhaupk verseucht; Angarn ds . 2. . 3 e. k . , Bi men nnen derfenl, verseucht; Rum nden a. 3 Bez, 3 Gem, 3 Geh, he 1 Geh. überhaupt verseucht; Italien hn, Ten, Gew mm wn fesercäͤh⸗.

ö . ( ; 2 Gem, B. 8 Bez.,

17.20 ich 41 Bei, 115 Gem. neu verseucht; Rußland A. 57 Bez., 37 .

h. gage le chr et 2 16 Be, iz6, Sen; sr Ben, ne fn gn 1 9 Bei, 20 Gem., 261 Geh., b. 8 Bei. 15 Gem., 255 Geh. überhaupt verseucht; Bul garien 2 Ber., neu verseucht; Rußland A. 17 Ber., 51 Gem. B. 1 Gem. neu versucht .

Belgien Frankreich.

Gem. neu verseucht.

. ĩ̃ t; Rumänien a. 163 ! . Schaspocken? Ungarn 9 Bez., 413 Gem., 79 Geh. überhaupt verseucht; 16,20 ö 7 Gem. neu verseucht; Frankreich 7 Bez, 22 Geh. * 5

ö ; überbaupt verseucht; An garn ?? Bei. em., ; ö . an,, nr nn den, 13 , . 9 Geh. Überhaupt verseucht; Rumänten a. 1 Geh., b. 1 Bei, 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseuch

16,70 9 Schweij: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. —) Großbritannien: Schweinefleber; Italien: Schwelneseuchen allgemein). 15, 60 16,80 16,40 16,20 16,00 16,60 49 16,60 14 tz. 20 8 16,50 199 16,80 203 17,50

300

165,70 . 8.8 120 1886 15,72 15,44 30. 12. 600 Braunschweig. 17, 60

15. 30 Arnstadt . 16,509 16.60 . 83 16.60 1664] 19. 12. z

17460 Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufgwert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß 4 Bericht fehlt.

Berlin, den 4. Januar 1909.

Q 8 9 9 9 0 9 9 9 9 9 9 9 9 a d a n wo *

Nindelheim Meißen

11 Plauen i. V... Bautzen. Reutlingen.

11 .

KR. Neograd (Noögräd) ... KR. Neutra (Nyitra) sJ... St. Bla, Gödölls, Pomäj, Waitzen (Vaen, Stãdte St. Andrů (Sjent Endre), Vacj, M. Budapest ... St. Alsodabas, Monor, jtagyt ata, Raciteyr Städte Nagykörös, Eie⸗ glad, M. Kees kemst.. St. Abonvialss, Dunaveese, Kalocsa, Kisksörsg, Kig⸗ kunfolegvh nig, Kungzent⸗ miklss, Städte Kiekun⸗ halas, Kigkunflegyht za K. Preßburg ( Poisony),

2

11 2 3415 .

Nachweisung über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich⸗ Ungarn z

am 30. Dezember 1908. (Kroatien⸗Slavonien am 25. Dezember.) (Auszug aus den amtlichen Wochenaus weisen.)

25 36 37

4 St. Borossebes, Nagvhal⸗ mägy, Radna, Ternopa. K. Arpa, Liptau (Lipté), ; Tur ez

St. Buäcsalmüs, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Stadt genta. M. Baja, RNaria Theresiopel (Sija-

26 413 778 215 128

3223

3272

46650

24. 12. 19. 12. 19. 12. 19. 12. 24. 12. 19. 12.

30. 12.

15,89 15,88 15,36 16.00 16,20 16,16

15,50

15.58 16,30 165,25 15, 89 15, 9h 16, 12

165,41

16

Maul. Schweine Rotlauf Rotz ,,. 6 69 der klauen⸗ Schweine⸗ ern, pest Schwelne

Jabl der verseuchten

100 117 o

Königreiche und Länder

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

Komitate (E.) Lengyeltoͤti,

Aichtamtliches.

Deutsche Kolonien.

Durch Verordnung des Gouverneurs von Deutsch⸗ Südwestafrika vom 28. Oktober v. J. sind die Baupolizei⸗ verordnung vom 12. September 1898 und die dazu ergangene Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908 in ihrer Gültigkeit auf die Ortschaften: Aus, Brackwasser, Buch⸗ holzbrunnen, Kalkfontein⸗Süd, Kanus, Koes, Kub, Kuibis, Okombahe, Otavi, Otavifontein, Otjisongati, Otjiwarongo, Hip n Dyikokorero, Ramansdrift, Seeheim, Tsumeb, Ukamas und Waterberg ausgedehnt worben.

Eine Verordnung des Gouverneurs desselben Schutzgebiets vom 30. Oktober v. J. trifft betreffs der Kreditgeschäfte Eingeborener die folgenden Bestimmungen:

§ 1. Eingeborene können Kreditgeschäfte nur mit Genehmigung des zuständigen Bezicks⸗ oder Distriktsamts abschließen. 52. Diese Genehmigung soll grundsätzlich nur in Augnahmefällen erteilt werden. 3. Kreditgeschäfte im Sinne dieser Verordnung sind: a. Kauf⸗ und

auschgeschäfte, bei denen die von dem Eingeborenen zu bewirkende Gegenleistung nicht Zug um Zug erfolgt, b. Darlehntgeschäfte, bei denen der Eingeborene der Darlehnsempfänger ist. 8 4. Kredit- geschäfte, die ein Eingeborener ohne Genehmigung der zuständigen Stelle abgeschlossen hat, sind nichtig. Das dem Eingeborenen auf Grund des Kreditgeschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurück gefordert werben, weil das Kreditgeschäft nichtig gewesen ist. 5 5. Die Genehmigung zu einem Kreditgeschäst, das der Ein⸗ geborene vornehmen will, bedarf der schriftlichen Form. Ueber die Genehmigung ist elne Urkunde aufzunehmen. Vieselbe soll enthalten; 1) den Namen des Eingeborenen, 2) den Namen der anderen Partef, 3) die Art des Geschäftes (Kauf, Tausch, Darlehn), d) den Gegenstand, den der Eingeborene erhalten hat oder soll, h) den Gegenstand, den der Eingeborene leisten soll, 6) die Unterschtift des Beamten mit Ort⸗ und Zeltangabe. 5 6. Biese Urkunde ist von der jzuständigen Stelle zwei Jahre lang, und wenn es sich um unbeweg⸗ liche Sachen handelt, zehn Jahre lang aufzubewahren. Eine Abschrift ist der Gegenpartei zu übergeben. Eg genügt, wenn bei dem Abschluß des gGschse, diese Abschrift vorllegt. 5 7. Vereinbarungen, durch welche eine Vorschrift dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert wird, sowie Rechtegeschäfte, durch welche diese Verordnung umgangen werden soll (wie ingbesondere Schuldversprechungen und Schuld dn, sind nichtig. § 8. Der Bejrkgamtmann usw. kann die Befugnis zur e,, we, be, e. im Sinne dieser Ver⸗ ordnung einzelnen ihm unterstellten Amtgorganen mit Genehmigung deg Gouverneurs übertragen.

Unterm 7. November v. J. ist eine Verordnung des Gouverneurs von Deutsch⸗Sübwestafrika, betreffend die Besteuerung der Wanderhändler, ergangen, die folgendes

bestimmt: Wanderhändler im Sinne dieser Verordnung sind alle

5 1.

Personen, welche innerhalb des Schutzgebiet? Handelszüge unter⸗

nehmen oder Waren im Umherziehen mit Fuhrwerk aller Art, Reit“, Lasttieren, Trägern usw. oder selbst zum Verkauf feilbieten. §8 2. Ale im 5 1 bezeichneten Händler Inländer wie Ausländer unterliegen der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen sind Händler, die Vieh lediglich gegen Geldjahlung einkaufen oder verkaufen oder gegen anderes Vieh eintauschen oder vertauschen. 5 3. Die Sseuer wird in Form eines Handelsscheins, der für drei, sechs, neun oder zwölf Monate er⸗ teilt werden kann, erhoben. 5 4. Der Handelsschein ist vor Be⸗ ginn der Ausübung des Handels gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Steuer zu lösen und ist nicht übertragbar. Verselbe berechtigt den Inhaber zum Handelsbetriebe im Bereich des Amtebezirks, in welchem er gelöst ist. 8 5. Der Handeltschein ist zu ver⸗ sagen 1) wenn der Nachsuchende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, 2) wenn er geifleskrank ist, 3) wenn er wegen Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung innerhalb der letzten drei Jahre wiederholt Ausländer einmal bestraft ist, q) wenn er wegen eines gemeingefährlichen Vergehen oder Verbrechens mit mehr als sechs Monaten Gefängnis bestraft ist und noch nicht drei Jahre seit Abbüßung der Strafe verflossen sind, o) wenn er Ausländer ist und im begründeten Verdacht steht, den Handel zur Vornahme deutschfeindlicher Agitationen zu be⸗ nutzen. S 6. Ausgeschlossen vom fliegenden Handels betriebe sind folgende Gegenstände: 1) geistige Getränke aller Art, 2) explosiye Stoffe, insbesondere Dynamit und Pulver, 3) leicht ent⸗ zündliche Oele, insbesondere Petroleum und Spiritus, 4) Waffen und Munition jeder Art. 5 7. Die Höhe der für den Handeleschein zu entrichtenden Steuer bemißt sich nach dem Umfange deg Handel betriebeg. Nach demselben werden drei Klassen unterschieden. F 8. Der Steuersatz Feträgt für je drei Monate für die J. 61 A Handel vermittels eines Wagens 125 , für die II. Klasse B Handel mittels einer Karre 75 S, für die 1III. Klasse G Handel ohne Fuhrwerk 25 SJ. Die sogenannten Wanderlager, mittels deren außerhalb deg Wohnsitzes deg Unternehmers von einer festen Ver⸗ kauftzstätte aus vorübergehend Waren fellgeboten werden, unterliegen der Besteuerung in Klasse A. 5 J. Bei Autzübung des Handels mit mehreren Fahrzeugen ist für jedes Fahrzeug ein besonderer Handeleschein zu lösen. 5 10. Eines Handelsscheins bedarf nicht, wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnssse der Landwirtschuft oder des Gartenhaues, in seinem Landwirtschaftgbetriebe gezüchtetes Vieh oder in seinem Handwerksbetriebe verfertigte Waren feilbietet. F 11. Höhe und Entrichtung der Steuer muß aus dem Handels. scheine ju ersehen sein. Jeder Inhaber ist verpflichtet, denselben nebst einem gen, Verzeichnit der mitgeführten Waren nach Art und Stückzahl oder Gewicht während der tatsächlichen Ausübung des Handel bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Be⸗ hörden und Beamten vorzujeigen. 5 12. Ausländer haben sich nach Ueberschreitung der Grenze sofort zur nächsten Zoll⸗ oder Polizei⸗ an zu begeben und dag Warenverzeichnls vorzuzeigen. Ist das- elbe in fremdländischer Sprache aufgestellt, so ist unter Mit— wirkung der zur Erteilung des Handelsscheines zuständigen Behörde eln anderes in deutscher Sprache anzufertigen. 5 13. 8 zur Erteilung von Handelescheinen sind die Bezirks und Distriktzaͤmter. 5 14. Die Handelsscheine sind innerhalb vier Wochen nach

Ablauf des Zeitraumes, für welchen dieselben erteilt sind, zur zu⸗ ständigen Amtsstelle zurückjureichen. 5 15. Der Gouverneur kann ausnahmzweise für gewisse Arten von Handelgartikeln oder in einzelnen Fällen den Handelabetrieb steuerfrei gestatten und dem gemäß die Behörde zur Erteilung steuerfreier Handeltscheine an⸗ weisen. 5 16. Ist wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Handelgscheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Handelsbetriebes unterblieben, so kann dem Inhaber ausnahmg⸗ weise die entrichtete Steuer oder ein Teil derselben erstattet werden. Einen Rechtganspruch auf Steuererlaß hat derselbe indes nicht. Zuständig ist die Behörde, welche den Schein erteilt hat. 517. Ist glaubhaft gemacht, daß ein Handelsschein verloren, ver⸗ nichtet oder unbrauchbar geworden ist, so kann die Erteilung einer neuen Ausfertigung desselben verlangt werden. Für die neue Aug⸗ fertigung ist des Steuersatzes des § 8 zu entrichten. 518. Wer ohne gültigen Handelsschein einen nach den Bestimmungen dieser Verordnung steuerpflichtigen Handel ausübt, wird mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer der betreffenden Klasse gleichen Geldstrafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu ent⸗ richten. 5 19. Ist die strafbare Handlung (5 18) im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt, so ist gegen den Auftraggeber auf dieselbe Strafe wie gegen den Be⸗ auftragten ju erkennen. Beide haften solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die hinterzogene Steuer. 520. Im Falle des 5 18 können die zum Handel mitgeführten Gegenstände, soweit dies zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden. § 21. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6, 11, 12 und 14 werden mit Geldstrafen bis ju 150 int sowelt nicht nach den geltenden Strafbestimmungen eine öhere Strafe verwirkt ist. F 22. Gegen die Veifügungen, durch welche der Handelsscheln versagt, die für denselben zu entrschtende Steuer festgesetzt, oder der nachgesuchte Steuererlaß abgelehnt wird, steht den Betroffenen die Beschwerde an den Gouverneur zu. § 23. Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften der 5 18 bis 21 dieser Verordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichsstrafprojeßordnung, betreffend das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung, öffentlicher Abgaben und Gefälle (55 459 ff). Zuständig zum Grlaß von Strafbescheiden sind die Bezirks. und Distriktgämter. Dieselben sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die in den 5 18 und 19 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Der Gouverneur von Deutsch⸗Neuguinea hat unterm 5. September v. J. eine Verordnung, betreffend die Außerkurssetzung der Neuguinea⸗Münzen, erlassen. Danach werden die Münzen der Neuguinea⸗Kompagnie mit Wirkung vom 15. April 1911 ab außer Kurs geseßzt. Wäh⸗ rend der Zeit vom 15. April 1911 bis 15. April 1914 können mit den Neuguinea⸗ Münzen noch . an öffentlichen Kassen des Schutzgebietes Deutsch⸗Neuguineg geleitet, auch können die genannten Münzen waͤhrend dieser Zeit bei den öffentlichen Kassen gegen Reichsmünzen umgetauscht werden.

Stuhlrichterbenrke St.) Munijspalstädte (M.)

Nr. des Sperrgebiet

—BGemeinden Gemeinden

Gemeinden

Gemeinden

. Höfe

2

a. Oesterreich. 1 Niederosterreich

Oberosterreich Steiermark

11 B

11 1 111

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b. Ungarn. KR. Abauj · Torna, M. Kaschau

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de 2 *

ttvoujfalu De⸗

Ermihalvfalva, Margitta, Siokelvhid, Sarrst

St. Gsoffa, Elegd, Köjpont, Meißökeres tes, Sjal ard, M. Großwardeln (Nagy⸗

N St. recske,

varesoke Tenke, Va K. Borsod

R. Kronstadt Saromtz ot

Hödmejövastzrhely, Sze⸗ gedin (Sieged) K. Gran ( Gsztergom), ). Komorn M. Györ,

Shen, 5. urg

M. Sz oͤkes · Fejorvar K. Fogaras, Hermannstadt ( Szeben) K. in g 69 e Sohl (Jölyom K. 1 5 Debree in ebreejen) R. Heveg K.

Klausenburg (Kolo

Karansebeg, Lugog,

Karänsebetz, Lugogs...

dova, Dravieja, Resieja, Teregopa ... K. Märamarot

e.. (Moson Dedenburg (Sopron). M Sopron

St. Boga, Bogan, Faeset, Maros, Temeg, Städte St. Boꝛoples, Jm, Mol ˖ Prsopa,

R. Marog Torda, Udpar⸗ 1 Maro va snrhely K. le

K. Cfan d, Csongräd, M.

1

M. Ara

3 2

Marczall, Ta Sf. Bareg, Csurgé, Ka pere a g en Ten K. Szabole R. Sjatmär, M. Sjatmär⸗ 6. K. Sil agy R. Sjolnok⸗Doboka—= St. Bun ias. Kömont. abppa, Roͤkäg, e. Vinga, M. Temegbar Sĩl. Csakova, Detta, Weiß⸗˖ kirchen (Fehértemplom), Rubin, Werschetz (Ver⸗ sech, Stadt ne plom, M. Verseej. . K. Tolna K. Thorenburg ,, . t. ene, ha fir e e , ent⸗ mill s, Pardünv,. Per- r d r antsa, Haßfeld ( Jom- bol va). Stadt Nagy⸗ kikinda Si. Alibunsr, Antal salva, Banlak, Möodos, 4. becgkerel ( ꝛagy bee ere ; Panesova, Stadt Nagy⸗ deegkerek, M. Panesova K. Ung, St. Domonna, Sunna, Sitropk5ß5⸗.. St. Bodrogköj,. Gälsiöeg, Nagymibalv, Satoral 7 helv, Szereneg, r arann, Stadt Satoral-

Sjombathely), Staädte dareg, Siombathelk

K. Weg zprim (Vesmp rom) St. Reg zthely, * ĩ⸗

Tapolcha, lae⸗

* eg, . groöͤt,

tabt Zalaegerszeg St. * 1—— Ceitor⸗ nya, Ran hisa, Letenve No⸗ Hroß⸗

Raposvar ..

Grohlltinda

ha, Perlaf, Stadt

kana (diaqyianisa). ..-