1909 / 11 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jan 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Minister des Innern von Moltke:

Meine Herren! Der Herr Vorrebner hat eine Bemerkung gemacht, die ich nicht eine Minute lang unwidersprochen lassen darf. Er hat gesagt, er hätte aus meiner Rede den Eindruck gewonnen, als wenn ich nicht ganz unbefangen den Fragen gegenüberstände, als wenn ich mit etwas hinter dem Berge hielte, und als wenn maßgebliche Per⸗ sönlichkeiten vorhanden wären, die mich daran hinderten, das zu sagen, was ich eigentlich meinte. So habe ich den Herrn Vorredner wenigstens verstanden. Ich muß das auf daz allerbestimmteste ver⸗ neinen; es ist keine Rede davon; ich stehe für meine Ansicht und nicht für eine fremde Ansicht ein und lasse mich durch niemand abhalten, meine Meinung hier auszusprechen. Wenn ich sagte, „daß Persönlich⸗ kelten, deren künstlerischer und sittlicher Ernst nicht bezweifelt werden kann, sich für den Wert der Darstellung in der Schönheit“ aus⸗ gesprochen haben“, so sind damit lediglich Stimmen aus künstlerischen Kreisen gemeint, die mir schriftlich zugegangen sind, und die ich auch in der Presse verfolgt habe. Daß aber etwas dahinter steckt, dat nach irgendeiner Richtung verdächtig wäre, muß ich auf das bestimmteste ablehnen.

Dann hat der Herr Vorredner mir wieder zum Vorwurf gemacht, daß die Nacktlogen nicht durch die Polizei unterdrückt würden. Wir haben absolut keine Handhabe gehabt gegenüher den Nacktlogen. (Lachen.) Wo sind sie denn in die Oeffentlichkeit getreten? Nirgends! Aus der Denkschrift, die ich hier zirkulieren lasse, werden Sie ersehen, daß die Mitglieder ehrenwörtlich verpflichtet sind, ihren Namen gegen⸗ seitig nicht anzugeben, daß da Vorschriften gegeben sind, sich der Polizei auf jede Weise ju entziehen. Wenn etwas in der Zeitung steht, meine Herren, damit ist es doch noch nicht polizeilich greifbar. Wo sollte man die Nacktlogen greifen und ertappen auf Tatsachen, die polljeilich geahndet werden können? Ich habe Ihnen ja gesagt, das erste sichere Material ist das in der Denkschrift niedergelegte, das mir heute jugegangen. Also wir können unmöglich die Nacktlogen unterdrückt haben, ehe sie sich überhaupt eine Blöße gegeben haben.

Abg. Lohmann (ul.): Wir hoffen, daß das Oberverwaltungs—⸗ gericht diese Handhaben gegen die Nacktlogen schaffen wird. Unsere

Stellungnahme zur Kunst bleibt unverändert, aber vor 10 Jahren Schönheitsabende,ů

wäre doch ein solcher Versuch, wie der in Deutschland völlig unmöglich gewesen. künstlerischen Interessen vor, sondern

gibt in der Unzucht außerordentlich viele Abstufungen. muß erklären, daß ich mich bei der für die glieder der Parlamente besonders veranstalteten Vorführung tief für die anwesenden Frauen geschämt habe. Allerdings ist mir von ernsthaften Männern und auch von Frauen gesagt worden, daß sie an der Veranstallung nur ein rein ästhetisches Interesse gefunden haben. Ich zweifle nicht an der Wahr. heitsliebe dieser Personen, aber es handelt sich doch um eine verschwindende Minderbeit des deutschen Volkes. Es wird doch einer Frau auch außerordentlich schwer gemacht, hinterher zu erklären, ihr Schamgefühl wäre verletzt worden. Man würde fragen, warum sie sich dann nicht vorber entfernt hat. Der Veranstalter hat uns damals eine Rede gehalten und erklärt, daß diese Vorführungen nur vor einem reifen Publikum stattfinden sollen. Worin liegt denn der Maßstab für die Reife? Doch bloß in der Möglichkeit, 20 Eintrittspreis zahlen zu können. Wir begrüßen es mit großer Freude, daß man die Sache unterdrückt hat. Es sind schon genug Kräfte am Werk, um unser Volk zu verderben. Der Minister zog Tacitus an. Gewiß, dieser hat gesagt, andere zu verderben oder sich verderben zu lassen, das nenne man bei den Germanen nicht Zeitgeist. Und hoffentlich wird das auch so bleiben.

Abg. Mer tin⸗Oels (frkons.): Auch meine Freunde sind der Mei⸗ nung, daß der menschliche Körper das Urbild der Kunst bleiben wird, aber es ist doch ein gewaltiger Unterschied, ob man nackte Menschen auf der Tribüne herumtanzen läßt, indem man aus großer Geschäft?⸗ klugheit heraus auf die Lüsternbeit der Menschen spekuliert. Wir hätten gern gehört, daß der Migister diese Frechbeit noch viel schärfer jurückgewiesen hätte, denn das kann gar nicht scharf genug geschehen.

Um 4 M Uhr vertagt sich das Haus. Nächste Sitzung Montag 1 Uhr. (Erste Lesung des Etats.)

der Hier liegen direkt unzüchtige.

leine Ich Mit⸗

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu⸗ gegangen:

61. .

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ge⸗ schäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursyrung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bejugs oder die Bejugequelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geelgnet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtastreitigkeiten klagen können.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwahnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den⸗ jenigen, welcher die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von veriodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten.

§ 2

Werden die im 5 1 Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber dieses Betriebs begründet. ;

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An— gebols hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit- teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaff enheit, den Ursprung, die Herstellunggart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugg⸗ guelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den An— laß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irre⸗ führung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geld— strafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

§ 4

Die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder gewerblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die Vorschriften der 1, 3 nicht.

Im Sinne der Vorschriften der 55 1, 3 sind den Angaben tat⸗

sächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen . ö achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaft⸗ ö e fem niff⸗ unter gewerblichen Leistungen auch landwirischaftliche zu verstehen.

§6ö.

Oeffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die jum Verkaufe gestellten Waren noch jum Bestande der Konkursmasse gehören oder sich berelts in anderer Hand befinden.

Wer porsaͤtzlich in der Ankündigung den Anschein hervorruft, daß Waren, die nicht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch jum Bestande der Konkurgmasse gehören, wird mit Geldstrafe ö f unffanssen Mark oder mit Gefängnis bis ju einem Jahre estraft.

In n, Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadens- ersatz finden die Vorschriften der 55 1,2 Anwendung.

6

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis bon Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bejeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Aut. verkauf . gegeben bat.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigung bestimmter Arten von Autverkäufen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anjeige über den Grund des Aus— verkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten sowie ein Ver— jeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist.

. 8 Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung elnes Ausherkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Augverkaufs herbeigeschafft worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkauft nicht zutrlfft.

In Ansehung des Anspruchs auf Unterlassung und auf Schadeng⸗

1 J

ersatz finden die Vorschriften der 55 1, 2 Anwendung. 38

83. Mit Geldstrafe big zu einhundertundfünfiig Mark oder mit Haft wird bestraft:

L. wer der Vorschrift des 5 6 Ab 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der ju dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; .

2) wer den auf Grund des § 6 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. ö

9

D .

Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6 Abs. 2, des 57 und des 8 8 Nr. 2 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäfts⸗ betriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrifft.

Auf Saison. und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche beseichnet werden und im ordentlichen Geschäfte verkehr üblich sind, finden die Vorschriften der 5 6 bis 8 keine Anwendung. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann Zeit und Dauer der üblichen Saison und Inventurausverkäufe bestimmt werden.

§ 6. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß

bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten

der Zabl, des Maßes oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über Beschaffenheit, Zeit oder Ort der Erjeugung oder den Ott der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen.

Für den Elnzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. .

Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats

werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfziig Mark oder mit Haft

bestrast. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines

anderen, über die Person des Inhaberg oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Be⸗ hauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind,

den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Ver

pfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Hat

; = 3 21 k . rechtigtes Interesse, so ist dieser Anspruch nur zulässig, wenn die Be⸗

hauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt oder verbreitet ist. 813

über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts,

Eine erkannte Buße schließt die

§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 55 14, 15 verpflichten außerdem zum Erfatze des entstandenen Schadeng. Mehrere Ver— pflichtete haften als Gesamischuls n

Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1, F 15 zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu neun . bestraft.

Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadengersatz verjäbren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnie in drei Jahren von der Begehung der Handlung ab.

Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Ver— jährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden ent⸗ standen ist. 819

Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den 8 und 10 bejeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der 3 5,7 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Abs. 1 bejelchneten Gewerbetreibenden und Verbände.

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein⸗ tritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsgnwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Geschicht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 368

Wird in den Fällen der 3, 5, 7 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des 5 12 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb , n. Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen.

Auf Antrag des frelgesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind.

Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unter lassung Klage erhoben, so kann in dem Urteil der obstegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des ͤrteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zustãndig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerbliche Nieder lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlande weder eine gewerbliche Niederlaffung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des in— ländischen Aufenthaltsorts oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist

8 9272

Zur Sicherung der in diesem Gesetze bejelchneten Ansprüche auf Unterlassung können einstwellige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 93565, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraucssetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bentrke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des 5 92 der Zivilprozeß- ordnung Anwendung.

35 23.

8 Wird auf Grund des 5 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommenen Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt, der Anspruch auf Unterlassung der Handlung geltend gemacht, so finden in Ansehung der öffentlichen Be⸗ kanntmachung des Ürteils und des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Vorschriften des 5 20 Abs. 4 und des 22 Anwendung.

Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sind außer dem durch die Handlung Verletzten auch die im 5 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände befugt.

§ 24.

Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis jum Betrage von jehntausend Mark erkannt werden. Für diefe Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesammtschuldner. Geltendmachung eines weiteren Ent⸗

f * ö schädigungganspruchs aus. letzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Be⸗ . stimmung findet keine Anwendung, wenn der Mitteilende oder Em.

8 25

858 22. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein

Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören,

sofern in erster Instanz die Landgerichte juständig sind, vor die

Bteder hol! ‚. ͤ Kammern für Handelssachen. der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein be⸗—

In bürgerlichen Rechtsstreitigkelten, in welchen durch Klage oder

Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht

ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne

Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Be.

hauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die

geeignet sind,

den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrase bis zu

fünftausend Mark oder mit 9 bis zu einem Jahre bestraft.

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder

gesetzblatt

5 12. des § 8 des Einfü icht ẽberfaffungsgefetze der Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, fe. nd. ebf sseletes lin Gerllkiäderfasfungcgesehe dem über die

Reichsgerichte zugewiesen.

8 9

8 * . ö. Wer im Inland eine Hauplniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Eesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗ enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetrelbende

einen entsprechenden Schutz genießen. 97

die besondere Bezeichnung eines Grwerbsgeschäftg, eines gewerblichen

Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche

eignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der esonderen Bezeichnung hervorzärufen, deren sich ein anderer befugter ,

weise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in

Anspruch genommen werden. War die mißbräuchliche Art der Be— nutzung darauf berechnet, Verwechselungen hervorzurufen, so ist der Benußende dem Verletzten zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Der besonderen Bezeichnung eines Gewerbégeschäftg stehen solche Geschäftaabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Ginrichtungen gleich, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennieichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen (55 1,R 15 des

Reichsgesetzbl. S. 441) finden . keine Anwendung.

Mit Geldstrafe bis ju fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis ju einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts. oder Betrlebsgehemmniffe, die ihm vermöge des Dlenstverhältnisses anvertraut oder sonst zu— gänglich gemacht worden sind, während der Geltungsdauer des Dienst⸗ verbältniffes unbefugt an andere ju Zwecken des Wettbewerbes oder in ef i bfikt dem Jahaber des Geschäftsbetriebs Schaden zujufügen, mitteilt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäftz. oder Betriebs⸗ gebeimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen daz Gesetz oder die guten Sitten berstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

19.

Mit Geldstrafe bis ju fünstausend Mark oder mit Gefängniz bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die ihm jwecks Augführung gewerblicher Aufträge anbertrauten Vorlagen, ingbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, ju Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

Welche Behörden in jedem Gundesstaat unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der Zentralb:hörde dez Bandesstaats bestimmt. . § 28.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des un— lauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 18965 (Reichsgesetzbl. S. 1495) außer Kraft.

In der dem Entwurf beigegebenen Begründung wird anerkannt, daß die in den beteiligten Kreisen laut gewordenen Wünsche auf Beseitigung der mannigfachen Unzuträglichkeiten,

Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 123. Mai 18954, die das Gesetz zur Bekaͤmpfung des unlauteren Wettbewerbs

vom 27. Mai 1896 gezeitigt haben, nicht der Begründung entbehren und die Revisionsbedürftigkeit des Gesetzes sich nicht wohl leugnen lasse. Weiter heißt es dann:

In welchem Umfang aber und nach welcher Richtung eine Aenderung des geltenden Gesetzes geboten und , . rn, darüber gehen die Meinungen vjelfach auseinander, Um in dieser Beztehung Klärung zu schaffen, sind zunächst Sachwverständige aus den Kreisen des Hantels und detz Handwerks sowle rechtskundig— Personen über die Wirksamkeit des geltenden Gesetzes und über die für eine Reviston in Betracht kommenden Fragen wir⸗ nommen worden. Sodann ist der vorläufige Entwurf eines neuen Gesetzeg veröffentlicht worden, um den beteiligten Kreisen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Hierbei hat sich herausgestellt, daß die Auffafsungen in dlesen Kreisen zwar in manchen Punkten übereinstimmen, belügllch einer Reihe von Fragen aber fich nicht vereigigen lassen. Beb der Neuregelung müssen' daher bie ver— schiedenartigen Anregungen voꝛsichtig gegencinander abgewogen werden, um zu verhüten, daß durch Berücksichtigung zu weitgehenber Ginzel⸗ wünsche die allg⸗ meinen Berürfnisse geschänsgt werben.

AUnter den Fragen, welche für bie Repssion bez Wetthewerhgesetzes in den Vordergrund gestellt ju werden pflegen, sind namentlich zu

nennen die Einführung einer Generglklausel, welche es ermög—

lichen soll, manche jetzt nicht verfolgbare Unlauterkeiten zu erfassen,

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pie Verschärfung des Strafschutzes und der Haftung des HGeschäfttz herrn für die Handlungen seiner An gestellten, die bessere Verhinderung Ter Quantitäts· und Qualttäteperschleierung, die mißbräuchliche Beieichnung von Waren als Konkurswaren und vor allem die Auswüchse im Aus— verkauféwesen. Aber auch Preisschleuderei und Lockartitel, Ueber⸗ maß in der Rabattgewährung und im Zugabewesen wünscht man vielfach durch das Wettbewerbgesetz verhindert ju sehen; schließlich wird die Bekämpfung des Ausstellungsschwindelg und der Bestechung der Angestellten von manchen Seiten als Aufgabe der Gesetzesrevision etrachtet.

; Rur einen, wenn auch erheblichen Teil dieser zahlreichen Fragen hat der vorliegende Entwurf, der an den Geundlagen des bisherigen Hesetzes festhalten zu sollen glaubt, in, sich aufnehmen und im positipen Sinne regeln können. Dagegen warn von der gesetzlichen Regelung einige Fragen auszuschließen, welche zwar Unlauterkeiten im Geschäfts⸗ leben betreffen, sich aber über die Gienzen des Wettbewerb— geblets hinaus erstrecken oder zu einer gesetzlichen Regelung noch nicht reif find. Hierher gehört zunäͤchst die Frage der Bestechung von Angestellten taufmännischer ober industrieller Betrie be. Bei den amtlich veranlaßten Grhebungen ist von der großen Mehrzabl der befragten Handels— vertretungen und Vereine die Notwendigkeit des Erlasses besonderer strafrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung der allerdings viel ach beklagten Mißstände auf diesem Gebiete jurzeit verneint worden. Die Auffaffung dieser Kreise geht im allgemeinen dahln, junächst noch weltere Erfahrungen abzuwarten und die Bekämpfung des Uebels inzwischen der Selbsthilfe und der auggiebigeren Benutzung der be— stehenden Rechtabehelfe zu überlassen.

Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetzlichen Reglementierung des Ausstellungswesens kann innerhalb der gegenwärtigen Revision des Wettbtwerbgesetzes nicht erfüllt werden. Soweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindelausstellungen verltehen worden sind, geben die Vorschriften in 5§5 1,4 des geltenden Gesetzes zum Einschreiten auf dem Rechtswege elne ausreichende Handhabe. Darüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche Be⸗ aufsichtignng des Ausstellungswesens, die Einführung einer Konzessions— pflicht der gewerbsmäßigen Ausstellungeunternehmer und die Be— schränkung des Rechtes, Ausstellungsmedaillen und andere Auszesch⸗ nungen zu verleihen und ju erwerben, zum Gegenstande baben. Eine derartige Regelung würde aber die Zwecke der jetzigen Repision des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem be—⸗ sonderen Gesetze vorzuhehalten sein.

Ez ist ferner in Vorschlag gebracht worden, gegen die Mißbräuche auf dem Gebiete des Zugabewesens und der Rabatt⸗ gewährung durch besondere gesetzliche Vorschriften einzuschreiten. Insbesondere wird von verschiedenen Seiten die Unterdrückung des so⸗ genannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Verkäufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einer bestimmten größeren Zabl innerhalb einer gewissen, meist kurz bemessenen Frist den Anspruch auf die Lieferung irgend eines Gebrauchsgegenstandes gewährt Auch diese Frage elgnet sich gegenwärtig nicht zu einer gesetzlichen Regelung. Als unlauteres Geschaäͤftsgebaren können ebensowenig die üblichen Zu—⸗ gaben von Waren in den Geschäftsläden der Kaufleute usw, die Leefe— rung von Bildern, wie sie den Packungen von Schokolade und anderen Waren beigefügt werden, oder ähnliche, in vielen Zweigen des Detailhandels verbreitete Vergünstigungen an die Kundschaft angesehen werden. Auf Grund der bis jetzt vorliegenden Erfahrungen hat sich jedoch eine sichere Abgrenzung wischen den einwandfreien und den geschäftlich verwerflichen Formen der Rawhatt⸗ gewãährung. welche die Schaffung eines besonderen setzlichen Tatbestandes ermöglichte, nicht feststellen lassen. folgung untedlicher Geschäftsformen auf diesem Gebiete muß daher dem gemeinen Rechte überlassen bleiben. Hier kommt in erster Linie die Vorschrist im 5 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht. Diese Vorschrift gewährt schon jetzt die Möglichkeit des Einschreitens

durch Klage vor den bürgerlichen Gerichten, sofern die Art und Weise

der Rabastgewährung gegen die guten Sitten verstößt.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Oe sterreich⸗ Ungarn. Vermittlung der zollamtlichen Vormerkbehandlung

der für das Ausland bestimmten und der aus dem Aus⸗ Schnur, zwei Maschinen zum Aufrollen der Schnur in Knäuel, zwei Mitteilung der amtlichen Wiener Zeitung! vom 6. Dezember 1908 Maschine jum Drehen der Rollen, vier Webemaschinen, acht Wirk

maschinen, zwei Maschinen jum Abwickeln auf Spulen, eine Maschine

lande zurückkommenden Pakete durch die Post. Laut

haben die Postämter vom 1. Januar 1909 ab, und jwar vorläufig nur versuchswesse, unter gewissen Bedingungen die zollamtliche Vormerk— behandlung der für das Ausland bestimmten Pakete mit Muster— und Losungs waren zu vermitteln. Gelangen derartige, im Aug—⸗

gange durch Vermittlung der Postanstalt der Vormerkbehandlung Inland zurück,

unterzogene Pakete während der Vormerkfrist in das n so vermittelt die Postanstalt nach Einholung des Vormerkscheins bei

dem nunmehrigen Empfänger, d. i. dem ursprünglichen Absender, die

, . Eingangzabfertigung. Der gusländische Absender at zu adresse und auf der Vormerkerklärung den „Unter Vermittlung der Postanstalt zur schreibung als zurückgesendete Muster(Losungs) waren“ anzubringen.

Desgleichen wird die Postanstalt vom 1. Januar 1909 ab, vor⸗ läufig nur versuchswelse, auch die Ausgange vormerkbehandlurg der ee, in daß Austzland zurückgesandten Reparatur waren ver⸗ mitteln.

Vermerk:

und Mont

Großbritannien Verlängerung des Handelsabkommens zwischen beiden Ländern. Nach einer Mittelung des The Board of Trade Journal ist das hritisch⸗montenegrinische Handelt abkommen Jahre 1904, wonach die Erzeugnisse Großbritanniens und seiner Kolonien in Montenegro nach dem Mindesttarif behandelt werden, big zum 1./ 14. Januar 1910 verlängert woeden.

enegro.

Frankreichs Ausfuhr nach Großbritannien. Bon dem Konsul Jean Baptiste Pörier, seit Anfang 1905 Handeltzattachs der französischen Botschaft in London, ist am 20. Juli 1908 unter dem Titel: „Notre Exportation on Angleoterré. qu'elle est. Ce qu'elie devrait 6tre“ ein als Anlage Moniteur officiel du Commerce extérieur vom amtlich veröffentlichter Bericht erschienen, der durch eingehende Besprechungen in den Bulletins der französischen Handel kammern, sonstiger Handelsbereinigungen, der Landwittschaste⸗ vereine sowie in anderen Fachblättern und auch in Tageszeitungen weit bekannt geworden ist. In dem wird der Hauptnachdruck auf die Notwenwbigkelt einer

jösischen Landwirtschaft und auf eine bessere kausmännische Organisatton

des französischen Ausfuhrhandelg mit den gewerblichen Grzeugnissen

ic auch wird die Gründung von frantösischen Banken für Augfuhr⸗ andel angeregt. Er enthält ferner mancherlel Angaben un? Winke,

die für die deutsche Ausfuhr nach Großbritannlen von Interesse

sein dürften.

Der Hericht liegt während der nächsten vier Wochen

in der Zeit von 10 Uhr Vormittags big 3 Uhr Nach—

ge⸗ Die Ver . 16gri Fabrik zum Trocknen von Produkten die jollfreie Ein⸗

Quarzsand, 5000 kg verschiedene Farben und Oxyde, 2000 kg Arsenik,

Schmeljtiegel.

waren und ein Tisch für die Wirkmaschinen.

diesem Zwecke auf der Sendung, Postbegleit⸗

Zollfrei⸗ ministeriums nach Columbien eingeführt werden.

die von h ) . e ö wichte des h, , mit einbegriffen sein, sondern jollftei ge—

lafsen werden. Zu Geschenken bestimmte Gegenstände biz ju einem

Ce zum 8. Oktober 1905

den Berichte VTragkraf neuzeitlichen gewerblichen und kaufmännischen Umgeslaltang der fran,

mittags in dem Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie', Berlin NwW. 6, Luisenstraße 3334 1, Zimmer 241, zur Ginsichtnahme aus und kann nach Ab— lauf dieser Frist auf Antrag für kurze Zeit deutschen Interessenten zugesandt werden. Die Anträge sind an das Reichgamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Paris.)

Geplante Aenderung des franjösischen Berggesetzes.

Im Anschluß an einen früheren Artikel hierüber sei mitgeteilt, daß die beiden Gesetzentwürfe der französischen Regierung, betreffend die Abänderung des französischen Bergrechtégesetzes vom 21. April 1810 und den Rückkauf der Bergwerkskonzessionen durch den Staat, im Druck erschienen und in der Deputiertenkammer zur Verteilung gelangt sind Diese Drucksachen liegen während der nächsten 4 Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luä senstraße 33/34, im Zimmer 241, für Interessenten zur Einsichtnahme aus und können nach Ablauf dieser Frist auswärtigen Inter⸗ essenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten.

Rußland.

Zolltarifierung von Waren. Laut Entscheidung des Zoll⸗ departements sind Tischdecken aus Jute, Hanf und anderen im Art. 179, P. 3 des Zolltarifs genannten Stoffen, auch mit Beimischung von Baumwolle, nach Art. 192, P. 1, zu verjollen. (Zirkular des Zolldepartements vom 19. November 1908, Nr. 34 488.)

Belgien.

Verbot der Ein, und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Gemäß einer Entschließung des Landwirtschafts—⸗ ministers vom 10. Dezember 1908 ist die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommen, bis auf weiteres verboten. Die unmittelbare Durchfuhr dieser Tiere kann gegebenenfalls nur auf der Eisenbahn in verbleiten Wagen und ohne Ausladung unterwegs erfolgen.

(Moniteur Belge.)

Industriebegünstigungen in Rumänien.

Der rumaͤnische Ministerrat hat auf Grund des Industrie⸗ begünstigungsgesetzes der Fabrik für Hauswirtschaftsgegen⸗ stände und Kupferschm iede und Eisenarbeiten Menachem Fermo fin, Bukarest, Sft. Jon Nou-Straße Nr. 13, die zollfreie Ginfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör stücke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.

Der mechanischen Werkstätte der Gesellschaft Regatul Remaän“ in Campina wurde die jollfreie Einfuhr für Ma⸗ schinen, Maschinenteile und Zubehörstücke, mit Ausnahme von Rohmaterial, bis zum 10. Dezember 1912,

der Hutfabrik H. Moteuna, Bukarest, Strada 11. Junie Nr. 48, die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen⸗ teile und Zubehörstücke auf die Dauer von bewilligt

Der Mehlmühle N. Sachelaridi in der Gemeinde Gaesti, Be⸗

zick Dämbovitza, wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen,

Maschinenteile und Zubehörstücke die Dauer von 15 Jahren,

der von Serafides u. Fränckel im Hafen von Braila zu gründenden

auf

fuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehörstücke auf die Dauer von 15 Jahren gewährt.

Der Glasfabrik S. Weisengrün in Bogdanesti, Besirk Bacau, wurde die zollfreie Einfuhr für folgende Rohstoffe ge— währt: 150 000 kg kalzinierte Soda, 40 000 kg Pottasche, 350 000 kg

2000 kg Kryolith, 50 000 kg feuerfeste Erde, 20 000 kg feuerfeste

‚. ! 1909, Vormlttags 15 Fah ren 1909, zormlttag

Der in Galatz von Adolf Halddner zu errichtenden Seilerei und Wirk- und Webewarenfabrik wurde die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinenteile und Zubehör stücke auf die Dauer von 15 Jahren und die jollfreie Einfuhr für alle zur ersten Einrichtung erforderlichen Maschinen ein für allemal für ein Jahr bewilligt,

wurden an einzelnen Kaffeesträuchern mit Stall⸗ und Geflügeldünger erzielt. Solcher Dünger steht jedoch nur in sehr beschränkter Menge zur Verfügung. Deshalb würde ein kon⸗ zentrierter Handelsdünger großen Absatz finden, der ju einem an⸗ nehmbaren Preise hergestellt und in die Kaffeepflanzungen geliefert werden könnte. Versuche an Ort und Stelle würden nötig sein, um den für den Boden und die Pflanze am besten geeigneten Dünger ausfindig zu machen. Die Erfindung eines solchen Stoffes würde entschieden dem Fabrikanten wie den Pflanzern große Gewinne bringen. (Nach Daily Consular and Trade Reports.)

Siamesische Konkursordnung.

Am ersten Juni 1908 ist in Siam eine Konkursordnung erlassen worden, die in der Nr. 11 der „Government Gazette“ vom 14. Juni vorigen Jahres veröffentlicht worden ist. Das Gesetz ist sogleich in

raft getreten. Die amtliche, in der Bangkok⸗Times“ vom 19. Oktober 1908 enthaltene Uebersetzung des selben liegt während der nächsten vier Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 34, im Zimmer 241 für Interessenten jzur Einsichtnahme aus und kann nach Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 74, ju richten.

Das Gesetz enthalt lediglich lo nicht umfangreiche Paragraphen. Sein Inhalt regelt fast nur das formelle Verfahren. Alle Be⸗ stimmungen über bevorzugte Forderungen usw. sind, als dem mate⸗ riellen Recht angehörend, auggelassen worden. Vieles ist den Aus⸗ führungsbestimmungen vorbehalten, die vom Justiüministerium aus—⸗ gearbeitet wurden und 46 Artikel enthalten; eine amtliche Uebersetzung dieser ist noch nicht erschienen.

Der Antrag auf Konkurgeröffnung kann nur von einem Gläubiger gestellt werden, der eine Forderung von mindestens 1900 Tikals (ea. 1500 S6) nachweist. Dlese Bestimmung dürfte den Bedürfnissen der europäischen Importftrmen genügen. Ein Erlöschen der un⸗ befriedigten Forderungen nach Beendigung des Konkurses ist nicht vor- gesehen. Eine Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich kennt das Gesetz nicht. Einstweilen ist das Gesetz nur in der Provini Bangkok eingeführt, während im Innern des Landes noch die alten konkursrechtlichen Bestimmungen von 1891 gelten. (Bericht der Kaiserlichen Minifterresidentur in Bangkok.)

Ueberraschende Erfolge

Auschreibungen.

Anlage einer Wasserleitung in Gablonz a. d (Böhmens. Der Stadtrat in Gablonz a. d. N. schreibt die Arbeiten und Lieferungen, betreffend Wasserjuführung für den Stadt-⸗Badbau zur öffentlichen Bewerbung auß. Die dem § 15 der Baubedingungen entsprechenden Angebote sind bis jum 1. gehruar 1909, 11 Uhr, im städtischen Einreichungsprotokolle, Rathaus, Zimmer Nr. 11, ju über⸗ reichen. Das Projekt liegt im stäntischen Bauamte jur Ginsicht aus, daselbst werden auch die An zebotsformulare verabreicht. (Desterr. Zentralanzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.) Lieferung von 244165 kg in Stangen für die italienische 54 937 Lire. Kaution: 5495 Lire. Verhandlu 11 Uhr bei der Direzio gleichjeitig bei der

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arsenals in Spejia und daselbst und bei den Arsenalen in Vene un

dem Ministero della marina (Sezione contratti) in Ror Ufficiale del Regno d'Italia)

Neue Sekundär n für öffentliche Arbeiten in Madrid Sekundärbabn von Torre del Mar aus. Projekte sind bis zum 15. 808 Projekt der Compaßia de los ferrocarriles sudur! liegt bereits vor.

Einrichtung drabtloser spanischen Aviso. Ein Königli ministerium zum freihändi station, System „Telefunken“,

Bei Beteiligung an Verdingungen in S

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d bei den Kaiserlichen Konsulaten zu erfa

lichen Konsulats in Madrid.)

und zwar: ein Motor für Leuchtgas (25 HP.), eine Maschine jum den

Glänzendmachen von Schnur, vier Maschinen um Drehen von

Rollen, eine PYackmaschine, eine

Maschinen zum Anfertigen von

zum Anfertigen der Webeketten, eine Maschine zum Messen der Webe— e d (Nach Berichten des Kaiserlichen Konsulats in Bukarest.)

Columbien.

Zollbehandlung des Gepäcks von 8 Dekretz Nr. 1078 vom 8. Ottober 1908 können Gewehre, Revolver

Bau einer elektrischen E paseo de Recoletos bis jur calls 6. März 1909 vor der (Ministerio de Fomento) i der Sociedad Tranvias del Este de

Reisenden ut

Zimmergewehre und Sportwaffen im allgemeinen von Reisenden u S.

ohne vorherige Erlaubnis er : : den. Im Uebermaße “‘) eingeführteäß Reisegepäck, soweit es 50 kg überschreitet, unterliegt,

ihrem persönlichen Gebrauch

1 . 1 des Krieg e⸗

sofern es zum persönlichen Gebrauch eines Reisenden bestimmt ist. 2

Pflanzen und Sämereien big im einem sollen nicht in dem Ge⸗

einem Zollsatze von 80 Centavos für 1kg. von Reisenden eingeführt werden, kg, sowie Vögel in Käfigen

Gewichte **

Gewichte von 50 kg unterliegen dem tarifmäßigen Jolle mit einen

Zuschlage von 256 v. H (anstatt des 7oprozentigen Zaschlags, der für

vom Einfuhrwaren erhoben wird).

(Phe Board of bade Journal)

Bedarf an künstlichem Dünger für die Kaffeekultur im mexikanischen Staate Veraeru

Der Kaffecbau hat sich ju einer der bedeutendsten Rulturen ln R mex kanischen Staate Veracruz entwickelt,

zur Gewinnung eines sehr guten Kaffees bei, und billlge Bedenprense erleichtern den Anbau; namentlid in den Vistrikten Goerdede un Coatepee gedeiben gute Sorten, demnächst kommen Wwian de 18 Haya und Misantla. Zum Schutze der Psflanjen Dat 1

d Chalahulte⸗Baumeg, für vortelldast befunden. Jungftdnliher Boden liefert alle zum Gedelhen des Kaffeestrauchs bendtigten Stene aden infolge der starken Inanspruchnabme der Bodenkräfte 1ant der Grag der Pflanzungen von Jabr zu Nahr immer med nach

Künslliche Düngung des Kasseelandes it jur Grdaltnng kebher erwünscht und noswendin. dargetan, daß eine solche üngung den und die Benutzbarkelt der Vänderelen fur

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) Nach Artikel 1 des Johktarils (ͤentshes andes ihne wn 1G. 1169) ist dag Gepgck der ReLlenden dis jum Gewlhde don 150 k für sede Peison zollfrel, fosern eg Fenbar fa deren wenn. Gebrauche bestlmmt ist und sie es versdnlkd zan Fei dre Gim bel dem betreffenden Jollamt vorsndin

Boden und Klima tragen.

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