1909 / 17 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jan 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichstag. 188. Sitzung vom 19. Januar 1909, Nachmittags 1 Uhr.

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(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Nach Annahme des am 14. April 1908 in San Salvador unterzeichneten Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat El Salvador und des Entwurfs eines Ge— setzes, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landes— haushalts von Elsaß⸗Lothringen und des Haushalts der Schutz⸗ gebiete für das Rechnungsjahr 1908 in dritter Lesung setzt das Haus die zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, be⸗ treffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1909, und zwar: „Etat für die Reichs⸗ justizverwaltung“ fort.

Auf eine in der gestrigen Nummer d. Bl. mitgeteilte An⸗ frage des Abg. Kaempf (fr. Volksp.) erwidert der Staats⸗ sekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Vorredners über die Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen und der eigentlich gericht⸗ lichen Entscheidungen in den einzelnen Bundesstaaten und über die Maßnahmen, die etwa getroffen werden könnten, um hier überein stimmende Institutionen im gesamten Reich herbeizuführen, sind von solcher Tragweite, daß ich irgend eine verbindliche Erklärung namens der Reichs verwaltung nicht abgeben kann. Die Behandlung der Sache wird dadurch nicht leichter, daß ein Teil der Fragen, die dabei zur Sprache kommen müssen, über die Zuständigkeit der Reichsgesetzgnebung, die reichsverfassungsmäßige Zuständig⸗ keit hinausgehen. Ich muß mich unter diesen Umständen darauf beschränken, daß ich von den Ausführungen des Herrn Vor— rednerg und von den daran geknüpften Wünschen gern Kenntnis nehmen und eine sorgfältige Prüfung eintreten lafsen werde, was von seiten des Reichsjustizamtes geschehen könnte, um im Sinne des Herrn Vor— redners Abhilfe zu bringen.

Was die Frage des Herrn Vorredners über die Lage der Ver— handlungen wegen Einführung internationaler wechselrechtlicher Be stimmungen angeht, so kann ich dem Herrn Vorredner erklären, daß von der niederländischen Regierung an die deutsche Regierung eine Einladung ergangen ist zu gemeinsamen internationalen Konferenzen über gleichmäßige Grundsätze des Wechselrechts im internationalen Verkehr und daß die deutsche Regierung diese Einladung der niederländischen Regierung angenommen hat. Sie hat das um so leichter gekonnt, als gleichzeitig mit der deutschen Initiative im Haag auch von seiten der italienischen Re— gierung der Anlaß ergriffen wurde, um auf ein Abkommen der Mächte über gemeinsame wechselrechtliche Bestimmungen hinzu— wirken. Auch die italienische Regierung wird an diesen Konferenzen teilnehmen. Ich jweifle nicht, daß es zu einer großen, bedeutsamen internationalen Beratung kommen wird, die, wie ich hoffe, uns schließlich auch gemeinsame wechselrechtliche Bestimmungen bringen wird. Daß, bevor deutsche Delegierte zu diesen Konferenzen abgesandt werden, zunächst bei uns Sachverständige gehört werden, um die Richt- linien feftzustellen, in welchen sich die Verhandlungen vom Stand punkt der deutschen Delegierten aus werden zu bewegen haben, halte ich für selbstverständlich, und die Erwägungen dafür sind bereits ein geleitet.

Abg. Dr. Junck (nl): Die Erklärung des Staatssekretärs über die gesetzgeberische Lösung der Frage der Tarifverträge haben wir mit einer gewissen Resignation gehört. Hoffentlich wird die Regelung dadurch, daß die Sache an das Reichsamt des Innern abgegeben ist nicht verzögert. Die Hemmnisse, die dem Abschluß der Tarifverträge entgegenstehen, müssen beseitigt werden. Wir haben bel früberer Gelegenheit schon betont, daß der Anschein eines öffentlich rechtlichen Zwanges vermieden werden soll. Eine Entscheidung des Reichsgerichts vom Juni 1908 hat eine freundliche Stellung in dieser Richtung ein⸗ genommen. Gerade hier gilt es, absolute Vertragafreiheit zu gewähren; auch der deutsche Juristentag hat das mit besonderer Energie ketont. Die Materie ist schwierig, aber es bandelt sich nicht darum, den einzelnen Arbeitsvertrag durch den korporativen zu ersetzen.

Zu beklagen ist, daß uns der Entwurf über die Rechtsfäbig—

gewiß in hohem Grade beklagenswert. Indessen, glaube ich, sind wir doch alle darüber einig, daß der gesunde Sinn unseres Volkes dies Ereignis in einer Weise be⸗ und verurteilt, daß es ausgeschlofsen erscheint, es könne wiederum aus irgendwelchen Motiven, die ich hier nicht zu untersuchen habe, der Fall eintreten, daß Richter, die nur ihre Pflicht tun, und Gerichtsbeamte, die ihnen darin zur Seite stehen, in solcher Weise jur persönlichen Verantwortung gezogen werden. Wir in der Reichs verwaltung ebensowohl wie im Reichsgericht haben die von dem Unfall so tief betroffene Familie aufrichtig bedauert. Wenn der Herr Vorredner den Wunsch ausgesprochen hat, daß ju Gunsten der von dem Verstorbenen hinterlassenen Familie, der Witwe mit einem Kinde, etwag außergewöhnliches geschehen möge, so darf ich erklären, daß alle Aussicht vorhanden ist, es werde diesem Wunsche von seiten der Verwaltung entsprochen werden können. Wir sind mit der Reichsschatznerwaltung in Verbindung getreten; wir baben die Zuversicht, daß alles, was in der Macht, in den Befugnissen des Kanzlers steht, geschehen wird, um hier Hilfe zu bringen, und jwar in Grenjen, die von dem Herrn Vorredner selbst angedeutet worden sind, durch eine Erhöhung der Witwenpensionsbezüge, die er auch seinerseits als billig und als genügend anerkannt hat.

Ich habe nur noch ein Wort hinjuzufügen, um Mißverstä vorzubeugen, ju den Ausführungen, die der Herr Vorredner gem über die gesetzliche Regelung des Arbeitertarifweseng. Ich habe gest erklärt, daß die Prüfung dieser Frage zunächst an das Reichsamt de Innern abgegeben sei. Wenn der Herr Vorredner hier bemerkt hat, daß man dem Reichsjustijamt in der vorigen Session den Beschluß, der damals gefaßt wurde, ganz besonders ans Herz gelegt habe, so soll durch die geschäftliche Mantpulatlon, die mit dem Beschluß des Hauses vorgenommen worden ist, nicht ausgedrückt werden, daß unt diese Sache nunmehr ferngelegen sein werde; im Gegenteil, i auch gestern schon gesagt, wir werden mit voller Teilnahme der weiteren Beratungen folgen, und ich i, daß das Reichz⸗ justijamt auch auf diese Weise den Etr n gerecht werden kann, die das Haus im vorigen Jahre durch seinen Beschluß hat aussprechen wollen.

Wenn wir die Sache an daz haben gelangen lassen, so liegt da positiver oder negativer Art nicht

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keit der Berufepereine noch nicht wieder vorgelegt ist. Die Vorlage, die der Reichstag 1906 beraten hat, enthielt eine unzulässige Ver— quickung öffentlich, und privatrechtlicher Momente. Die 6ffentlich— rechtliche Seite ist jetzt im wesentlichen durch das Reichsvereinsgesetz geregelt, sodaß es sich nur noch um die privatrechtliche handelt. An sich verfolgt ein Berufgverein noch nicht sozialpolitische Zwecke, sodaß der 5 61 des Vereinsgesetzes auch hinzuträte. Bei der Berufsstellung seiner Mitglieder hat er vielmehr auch die Förderung der Lobn— verhältnisse zum Ziele. Noch vor wenigen Tagen hat der Staate sekretär des Innern auf die große Bedeutung der Gewerkschaften hingewiesen. Es ist sonderbar, daß derselbe Rechtsstaat, der die großen Koalitionen fördern will dieser Gedanke liegt ja auch dem Arbeitskammergesetz zugrunde , der Vereinsbildung Schwierigkeiten bereitet, wenn es sich darum handelt, die sich verhältnismäßig unschuldige Rechtsfäbigkeit zu erwerben. Ich gebe zu, daß die Berufevereine an sich durchaus eintragsfaä zig sind. Es handelt sich immer nur darum, die Möglichkeit des Ein— spruchs der Verwaltungsbehörden §z 61 des Vereinsgesetzes zu beseitigen. Für die Entlastung des Reichsgericktes gibt es auch kleinere Mittel. Es würde sich empfehlen, die Urteile der Oherlandesgerichte unbedingt für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch die Mittätigleit derj nigen Mitglieder des Reichsgerichts, die in dem Ehrengerichtshof der Rechtsanwälte sitzen, trägt zu der Ueberlastung des Reichsgerichts bei. Es wäre überhaupt zu erwägen, ob j tzt nicht die Zeit gekommen ist, entweder Ehrengerichtshof aufzuheben und es bei der Rechtsprechung allein bewenden zu lassen, oder ob, wenn das nicht geschehen soll, der Ehrengerichtshof nicht in zwei Kollegien zu zerlegen wäre. Aus dem Vorkommnitz aus der letzten Zeit, wo vor dem Reichsgericht von einem Kläger eine ganze Serie von Pistolenschüssen auf den Gerichtshof abgegeben wurde, von denen der eine den Gerichts schreiber so verletzte, daß er nachher starb, will ich keine allgemeinen Folgerungen ziehen und nicht betonen, daß ein bedauerlicher Mangel an Vertrauen und Ehrfurcht vor unseren höchsten Be— hörden sich gezeigt hat. Aber das eine möchte ich hervorheben: wir dürfen die freudige und selbstoerständliche Zuversicht aussprechen, daß unsere Richter sich durch solche Vorkommnisse auch nicht um eine Linie von ihrem pflichtmäßigen Handeln abbringen lassen werden. Den Hinterbliebenen des erschossenen Gerichteschreibers sollte nicht bloß die gesetzliche Pen sion zugebilligt werden, sondern man muß so für sie sorgen, als ob der Beamte noch am Leben wäre. Dieser Gedanke ist schon in einer Resolution von iss? im Abgeordnetenhause zum Außt— druck gekommen. Was die Anregung des Abg. Kaempf wegen der Angresfbarkeit der Ministerialentscheidungen betrifft, so bin ich persönlich für die Errichtung eines Staatsgerichtshofes, wie ein solcher schon in der Reichsverfassung von 1849 vorgesehen war.

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den den

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Das ungewöhnliche Grelgnit, welches sich kürzlich vor den Schranken des Reichsgerichts abgespielt hat, das einem hervor⸗ ragenden Mitgliede des Reichsgerichts elne ernste Verwundung zuzog und einem braven, tüchtigen Gerichtsbeamten den Tod brachte, ist

Rücksichtslosigkeit von unserer Seite gewesen sein,

dieser Frage nicht mit dem Herrn Sta

in Verbindung gesetzt hätten. Es würde aber gewesen sein; denn von dem He t an⸗ worden, daß hierbei erhebliche gewerbepolitische Gesichtsvunkte racht kommen, für deren Erörterung zunächst

Innern berufen ist.

Der Herr Vorredner möge also dahin auffassen, daß wir durch die Verweisu Innern die Sache nicht haben aufhalten, s daß wir auch weiter unsererseits alles tun Kompetenz steht.

Abg. Dr. Müller Meiningen (fr. Volkep.) ; allmähliche Entwicklung eines Staatsgerichthofs möchte ich mich an. schließen. Der Geschäftsordnungskommission liegen ja augenblicklich Anträge vor, von denen einer dieses Ziel verfolgt. Hinsichtlich des literarischen Urheberrechts möchte ich den Staatssekretär auf den systematischen gelstigen Diebstahl, der gegen unsere deutschen Bühnen= schriftsteller von den tschechischen kleinen und Bühnen begangen, wird, hinweisen. Die tschechischen Gerichte sprechen regelmäßig in derartigen Urheberprozessen frei. Die Unfug muß einen Widerstand bei der deutschen Regierung Ueber das jüngst veröffentlichte Resultat der deutschen K für 1907 baben wir allen Grund, uns zu ñ Zahl der Bestraften um V genommen hat, ein sehr erfreuliches Zeugnis ganges der Konjunktur. Ehbenfo Verbrechen gegen die Sittlichkeit zu konstatieren c doch in einem gewissen Gegensatze zu den Uebertreibun in Deutschland ein Verwesungsgeruch l

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e doch h eit J segensreichen Einrichtung Gerichtsverfafsung und weder technisch noch physise inderseits wäre dringend ben werde. Inzwischen in diesen Beziebungen einige allgemeine und Licht und tten zwischen den Parteien Entwurf nicht überall gleich gut gelungen Bei der Berufungsfrage spielt immer gewisse traurige Rolle, trotzdem der St solche Andeutung zurückgewiesen hat. daß der Staats sekretär optima fide einzelnen Finanzminister halie ich Staatszsekretär nicht übersehen kann, wie es in stebt. Ich bin der Meinung: lieber gar keine Berufung ale solche, die bloß eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes ist der Berufungssenat bei demselben Gericht ist ja geradezu diminutio der Laienrichter. Hier muß noch eine Aenderung geschehen. Beachtet werden muß auch die steigende Unpopularität der deuischen Staatsanwaltschaft. Diese ist die unbeliebteste Behörde, bie es überhaupt gibt, und das will etwas heißen im Lande der Bureaukratie par excellence *. Staats anwaltschaft soll in der Theorie einen Entlastungsbeweis ebenso verfolgen wie den Belastungsbeweis; in der Praxis liegt die Sache vielfach anders. die Anwendung des Legalitätsprinzip? ist seitens der Staatsanwalt schaft unbegreiflich einseitiz. Manche Staatsanwälte scheinen nach ihrem Auftreten vor Gericht die letzten 60 Jahre verschlafen zu haben. Eine Aeußerung eines hohen staateanwaltschastlichen Beamten ging dahin, daß die Intervention der Presse zur Kritik öffentlicher Mißstände unnötig sei, der Schutz des Publikums werde schon durch die Be— hörden wahrgenommen, auch ohne Presse könne das Publikum ruhig schlafen eine wahre Serenissimutzäußerung! Das Auftreten der Staattsanwaltschast im Eulenburg Prozeß ist hier ja genügend be— sprochen worden; auch wir wünschen, daß derselbe Takt, dieselbe Langmut

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und dasselbe Wohlwollen gegen jeden anderen Angeklagten geübt werden

möchte, wie gegen den Fürsten Eulenburg, dann werden wi zufrieden sein. Aber wir müssen leider anderseits von durck ständigem Verhalten derselben Behörden Notiz nehmen. Der Prer ü n Gustav Tschirn in Breslau, Vorsitzender des Deutschen See e bundeg, kann ein Lied davon singen. Er hat ein Flugblatt ,, Austtritt aus der Kirche geschrieben, gegen das der Staatz anwast ! Schweidnitz Anklage erhoben hat, und zwar auf Grund ganz harm Stellen. Da heißt es, „die Eltern bringen ihre willenlosen M geborenen den Konfessionen als Opfer dar. Hat denn m g. Staatsanwalt Anklage erhoben gegen diejenigen, die von der 2 schule als einem Moloch sprechen, der die Seele und 2 Kinder vergiftet hat? (Ruf im Zentrum: Brr!) Ich bin Ihnen sen dankbar für diese Laute. W * weiteres zugelassen werd z r r

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nun die S Verfolgun bis aufs Blut entgegengetreten! w. nicht eröffnet t lis das Oberlandesgericht in Breslau das Verfahren Das Gericht hat aber auf Freisprechung erkannt; der Staatzann jedoch legte Reviston ein; das Reichsgericht verwarf sie. Nun hätte

doch dem Mann seine Ruhe lassen können, aber nein der Breslauer Staatsanwalt die Sache in achd die Strafkammer das Hauptverfahren abgel berlandesgericht es angeordnet hatte, wurde sprechung erkannt. Zum jweiten Male hat

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Preußen hat durch Reiches eingegriffen.

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dem diese Gintragung; aufrecht erhalten.

den Verwaltungsbehörden abhängig

( Schluß in der Zweiten Beilage.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Das widerspricht auch dem 5 1 des Freizügigkeitsgesetzes. Gerade vor einem Jahre haben wir die Interpellation wegen des preußischen pre priatsonggesetzes hier eingebracht, auch darin ist keine Aenderung n get Auf der Linken fiel einmal das geflügelte Wort; Wir eure Gesetze. Die Rechte war empört darüber und fragte, ob man denn die Anarchie proklam ieren wollte. Was hat benn Preußen getan? Man sollte endlich einmal die Reiche „erfassung reformieren, damit der Artikel 3 nicht eine les imporfecte hleibt. und eine Bebörde schaffen, mit der Befugnis, zu ent scheiden, ob landesgesetzliche Bestimmungen gegen das Reichsrecht ver⸗ stoßen

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding⸗

Meine Herren! Art. 17 der Rescheverfassung bestimmt, daß dem Reichskanzler die Ueberwachung der Reichsgesetze zusteht. Soweit es sich um Reichsgesetze handelt, die dem Ressort des Reichs justijamts angebören, steht nach dem Stellrertretungsgesetze auch dem Staatt⸗ sekretär des Reiche justijamts diese verfafsungs mäßige Funktion iu. Nun hat der Herr Vorredner Zweifel darüber ausgesprochen, ob die Stellung des Staatssekretärs es ihm geftatte, und ob auch selbst der herr Reichskanzler nach seinen Bejiehungen ju der preußischen Re⸗ nierung in der Lage sei, von dieser verfassungsmäßigen Aufgabe in hollem Umfang und mit voller Wirkung Gebrauch zu machen. Meine Herren, ich bin eine lange Reihe von Jahren bereitg in meiner jetzigen

e ce, Stellung und habe oft Gelegenheit gehabt, Fragen zu prüfen, die mit

eingetreten.

pfeifen auf

angeblichen Konflikten zwischen der Reichggesetzgebung und Landeg⸗ gesetzgebungen ju tun batten. Ich kann nur erklären, daß von seiten einzelner Landegregterungen, inghesondere auch von seiten der preußi⸗ schen Regierung, verschiedentlich Gelegenheit genommen ist, die Frage bes ung, beim Reichskanzler und, soweit unser Ressort reicht, beim Reichssustljamt zur Sprache zu bringen, oh ein bestimmter Akt der Lander gesetzgebung, der in Aussicht genommen war, mit den Reich gesetzen in Widerspruch treten würde. Ich kann weiter nur erklären, daß die Bedenken, die wir in dieser Beziehung einzelnen Landes⸗ regierungen baben vortragen müssen, bei diesen auch immer bereit- willige Würdigung erfahren haben. Die Erfahrungen, die ich gemacht habe, sprechen also nicht für die Besorgnisse, die von dem Herrn Vorredner ausgedrückt sind; im Gegenteil, ich kann nur erkären: wir sind in der Lage, die Aufgaben, die der Art. 17 dem Reichskanzler stellt, zur Durch führung ju bringen; wir haben bis jetzt da niemals einen Widerstand, auch nicht bei der preußischen Regierung, gefunden.

Der Herr Vorredner hat dann mit Bezug auf vderschiedene agrar volitische Gesetze der letzten Zeit, die in Preußen ergangen sind, darauf hingtwiesen, daß man in Preußen nicht willens sei, die Grenzen, dle die Reichtgesetzgebung der landesgesetzlichen Aktion zieht, auch zu be⸗ achten. Im Gegenteil, meine Herren, ich kann im Widerspruche mlt dem Herrn Vorredner nur konstatieren, daß vor der Einbringung landezrechtlicher Vorlagen in den Landtag die preußische Regierung regelmäßig Veranlassung genommen hat, sich darüber ju ver⸗ gewissern, ob in der Tat ein Widerspruch zwischen dem Reicht rechte und dem beabsichtigten landesgesetzlichen Alt vorliege. Diese Prüfung ist dann von uns erfolgt, und wir haben nach unserem Gewissen die Rechtsfragen, die uns von der zreußlschen Regierung gestellt wurden, unabhängig von jedem Gin⸗ flusse beantwortet. Ich glaube also, daß die Vorwürfe oder die An⸗ jweiflungen unsereg guten Willens und unserer Macht, die der Herr Horredner hier hat laut werden lassen, nicht berechtigt sind.

Wie leicht der Herr Vorredner über diese Dinge hier hinweggeht, kann ich an einem Beisplel bewelsen. Er hat auch die standesamtliche Behandlung der polnischen Namen jur Sprache gebracht; er hat darauf hin⸗ gewit sen, daß auch die Standesämter in Preußen und auch ich glaube gehört zu haben in Sachsen sich an die maßgebenden Vorschriften nicht hielten. Meine Herren, die Art und Weise, wie in einzelnen Fällen die Standesbeamten von den für sie maßgebenden Bestimmungen und von dem Gesetze Gebrauch machen, unterliegt der gerichtlichen Kognitlon. Wenn eine Partei mit einer Entscheidung des Standes beamten nicht zufrieden ist, dann ist ihr der Weg gegeben, an die Gerichte sich zu wenden. Daz ist auch in vielen Fällen geschehen, und die kammergerichtliche Judikatur hier in Berlin weist eine ganze Menge von Streitfragen auf, in denen Entscheidungen auf diesem Gebiete gefällt worden sind. Das hat der Herr Vorredner aber nicht erwähnt. Er spricht so, als wenn in dieser Frage allein die Ver waltung ju entscheiden hätte, während in der Tat die maßgebende Entscheidung bel dem Gerlchte liegt. Soweit bisher die Gerichte dabin erkannt haben, daß dle standezamtliche Behandlung sich in den Grenzen des Gesetzes bewegt habe, solange ist nach meiner Meinung

Zweite Beilage

Berlin, Mittwoch, den 20. Januar

mit dem gleichen Mut und Eifer den Rotstift schwingt, wenn es sich um Reichsämter handelt, die etwas kriegerischer sind als das Reichezustizamt, wo es sich nicht um harmlose Schreibmaschinen bandelt, sondern vielleicht um Maschinen für Schiffe und Festungen. Uebrigens nehme ich an, daß der Beschluß der Kommission nicht etwa den Sinn haben soll, der Anschaffung dieses Jastruments Schwierigkeiten machen zu wollen; das wäre sehr töricht. Richtig wäre ez, auf eine Einschränkung der Schreiberei binzuwirken. e Sozialpolitik hat damit begonnen, daß man aufhörte, an das Märchen von dem freien Arbeitsvertrag ju glauben, und die soniale Rechtfprechung bat zur Vorautzsetzung die Erkenntnis, daß der Befitzlofe als einzelner auf fast alien Lebensgebieten nur scheinbar und formal eine Vertragafreiheit besitzt. Die wirtschaftlich stärkeren Hausbesitzer haben durch ihre Vertrage die p mungen degß B. G.. B. jum Schutze der Mieter

außer Kraft gesetzt. Die große Mehrheit der Richter ist nicht stande, die Rechtsprechung fortzubilden, und es muß, des halb Gesetzzebung einfpringen. Das viel eplagte Reichs justijamt dieser Debatte sehr gut weggekommen. Eg liegt eine Stille wartung über dem Hause auf Grund der Ankündigung, daß g große Reformen, des Strasprozesse? und des Strafrechts, sollen. Man geht mit dem Staatssekretär beinahe um in Grwartung' dieser Zwillingsgesetze. Ich will dem

spiel der Vorredner folgen und mit Rücksicht auf das erwartete freudige Ereignis die Novellen, die noch nicht da sind, noch nicht kritisch beurteilen. Nur einen Wunsch möchte ich aut sprechen. Man ist in den letzten Jahren dazu übergegangen, auch Arbeiter als Schöffen und Geschworene zu nehmen, und man will künftig dies durch Ge⸗ währung von Diäten noch erleichtern. Ich fürchte aber, daß man dabei die Rechnung ohne den Wirt, das heißt die Arbeitgeber, machen wird. Im letzten Sommer ist vor dem Schwurgericht in Mann⸗ beim Ffestgestellt worden, daß ein Arbeiter schriftlich um Enthebung vom ersucht hat, weil ihm

Geschworenentienst . ; Unternehmer mit Entlassung drohte. Eine so brutale nutzung der muß öffentlich

wirtschaftlichen Ueberlegenheit ̃ den Pranger gestellt werden, und vielleicht nimmt man in der künftigen Reichsstrasprozeßordnung den

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Unternehmern die Lust, die Arbeiter an der Ausäbung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ju bindern. Wenn ich jetzt nicht mit einer Aufzählung des Sünden. registers der Justiz im letzten Jahre komme, so wolle man daraus nicht die gleiche Folgerung ziehen, wie es beim Militäretat der Abg. Oldenburg getan hat, der sagte: Sie haben nischt‘. Alle die zen Erscheinungen, die unter dem Namen Klassenjustiz zusammen ge werden, brauchen wir nicht mebr ju beweisen; sie werden auch hon bürgerlichen Kreifen anerkannt. Ich verweise Sie auf ein Urteil das am 25. November 1908 von der Strafkammer in Frankfurt a. M. gefällt worden ist, und bei dem der Geschäftaführer der Buchhandlung Goldschmidt wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu 209 Geldstrafe verurteilt wurde, weil er durch öffentliche Aus stellung einer Druckschrift zum Ungehorsam gegen ein Gesetz aufforderte. Er hatte einen Buchhändlerprospekt ausgestellt, in welchem eingelad n wurde jur Abnahme eines Werkes über die Wiener Revolution; dabei war ein Aufruf an die Soldaten nachgebildet und gedruckt. Es handelte sich für den Buchbändler nur lockung recht vieler Käufer und Subskribenten; aber wußte es besser; er hatte dadurch angereizt jut ar Propaganda

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aufgerelt durch Auslegung eines Prospektes. Diese Aufruf, den ich auf den Tisch des Hauses niederlege, schloß mit den Worten: „Es lebe der konstitutionelle Kaiser des freien Vaterlandes! Daraug fonnte der Staatsanwalt, konnte das Gericht doch er⸗ kennen, daß es wenn von dem freien Vaterlande, und gar von einem ko Kere i

ein Glück,

zeigt Berechtigung bestraft an militärische ?

aus igreick richterlichen Erkenntnisse über umgangen werden: der Boykott wird selben Ortes, in dem ungestrast der Lokale ufw. im Schwange ist. Welche Verwirrung muß dad den Köpfen der Bevölkerung angestiftet werden! Daß diesmal zum Etat Fer Reiche justijverwaltung keine Resoluttonen eingebracht sind, beweist nicht, daß kein Stoff dafür vorhanden wäre. Welche Ent⸗ rüstung hat jeden anständigen Menschen bei den ekelbaften Vorgängen bet der Hinrichtung der Grete Beier ergriffen, wo 200 Honoratioren eingeladen waren, als ob es sich um ein Schlachtfest handelte Eine Resolution deswegen hätte lebhaftesten Widerhall gefunden. Aber der Reichstag hat schon so viele Resolutionen zefaßt, daß zunächst einmal die verbündeten Regierungen an der Reibe wären, ju antworten. Ob sie Kraft und Zeit dazu haben, bejweiste ich des⸗ wegen, weil nach einer Rede, die heute der Kanzler im preußischen Abgeordnetenhause gehalten hat, der a, . 1 Arbeit * eine Zeit auf andere Zwecke verwendet; er hat heute ohne alle Ber⸗ , . esagt, er sei unter gewissen Vorbedingungen zu nem Aurnahmegesetz gegen die Sozialdemokratie bereit. Vie Arbeiter chaft stebt ohnehin unter einem Augnahmerecht. Ich weiß nicht, wer es länger aushalten wird; es liegt der Verdacht sebr 8 semand versucht, eine schwankende W bes m diese Weise zu stützen. Wir sind bereit ju frischem, fröblichem Kampfe; mit ö und Belagerungszustand kann jeder Esel regieren Abg. Dr. Faß bender (Zentr.): Auf dem Gebiete des Kinderschutzes ist in Deutschland noch sehr viel zu tun. Von rn igune bis zur Mißhandlung und ju Grausamkeiten sehen wir eige lange Kette von Unrecht geren die wehrlolen Geschõpfe sich vollziehen 86 wird ja manches durch die freie Vereingtäͤtigkeit diese Er⸗

Erscheinung

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der Vernachlässigung

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der Herr Vorredner nicht berechtigt, der Verwaltung voczuwersen, daß sie nicht von ihrer Aufgabe Gebrauch mache, die Standesbeamten in die reichs esetzlichen Grensen zurückzuwelsen. Ich muß also in diesem Puhkte den Ausführungen des Herrn Vorrednerg durchaug widersprechen.

Abg. Dr. Frank (Soz.): Der Abg. Müller⸗ Meiningen hat mit Genugtuung sestgestellt, daß die Verurteilungen wegen Majestãts beleldigung J, 1903 zurückgegangen seien, und gemeint, das fei im wesentllchen ein Verdienst deg von dem Block He ssehen Gesetzes über die Majestätsbeleisigungen Mit dieser gehauptung ist die dichterlsche Phantasie mit dem Abg Müller durchgegangen, denn bei Schaffung des Gesetzes bat der, Block noch nicht erxistlert. Wollte er aber sagen, daß nicht bloß die Zahl der Verurteilungen geringer geworden sei, Fondern auch die Zahl der Malestätobeleidigungen, dann hätte er sich zum zweiten Male geirrt, denn in den letzten vier Monaten sind mehr Majestätgzbeleidigungen vorgekommen, als in den letzten pier Jahren Selner Anregung, den in Bayern mit Erfolg arbeitenden künstleris ben Beirat etwa auf Preußen ju übertragen, steben wir sehr kep isch gegenüber. In Preußen betrachtet man die Professoren nur als die wissenschaftliche Lelbgarde der Vohenjollern, und die Känstler werden entsprechend bewertet. Wenn dieser Beirat käme, dann würden natürlich Knackfüße und ähnliche Leute hineinkommen Die, Budgetkommission hat im Relchejustijetat ein paar tausend Mark ker chen Kosten, die im wesentlichen bestimmt waren zu * Er⸗ eichterung des Vlenstes durch Aaschaffung von Schrelbmaschinen. Ich

möchte aber der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Budget kommission

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scheinungen, welche die der Verwahrlosung weiter Volkskreise in si rgen, getan, und namentlie Hilfe genügt nicht r e werden, daß ein nachlässigung Berwahrlosung gebt beutung und Ausnutzung der Kinder bis zur völligen zur ernstlichen Gefährdung ihrer Gesundheit Hand muß auch die polizeiliche präventive Betätigung eb) werden. Die schweizerische Gesetzgebung ist hier zum Teil we le unserige. Wir unserseits müssen auch danach streben, die 2 androhung für Mißhandlungen Körperverletzungen u verschärfen, um die Abschreckung zu erhöhen, und anderseits alle Mittel ju er— greifen, welche die Heranziehung der Schuldigen zu Verantwortu ermöglichen. In dieser Bejiehung sind uns die Gesetzgehungen aller anderen Länder weit doraus. Das deutsche Bürgerliche Gesetz buch steht da in einer gewissen Inkongruen mit dem Strafgese buch, und die Folgen deser Inkongruenz haben sich in einigen Entscheidungen gezeigt, denen geradezu demoralisierende Wirkung werden muß. .

Abg. Werner (V. Reformp.): Der Staatgsekretar hat vorher hauptet, daß jedeg einzelstaatliche Gesetz vorher auf eine Ueber⸗ einstimmung mit den Reichsgesetzen geprüft wird. Das stimmt nicht ganz; dag preußische Gesetz über die Behandlung der ländlichen Arbeiter stimmte nicht mit den Reichagesetzen überein und wurde nachher von der Regierung zurückgezo— Wir baben eine große Zahl nher Gesetzentwürfe angekündigt erhalte erfreulich ist besonders An⸗ kündigung einer Novelle zum Ztrafgesetz buch, die hoffentl die hauptsächlichsten Schäden wird, die

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um Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

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gemacht haben. Bezüglich der Haftung des Reiches für Verseben seiner Beamten solllen wir doch baldigst selbständig vorgeben. Die jetzige Gewohnheit der Gerichte, so viel Termine an einem Tage festzusetzen, als unmöglich erledigt werden können, kostet un⸗ endlich viel Zeit und damit Geld denjenigen, die stundenlang

ssen, bis sie vernommen werden, oder unverrichteter Sache

warten müss ; errichte wieder fortgehen müssen. Die Nennung der Vorstrafen ö. nicht m einer

überall erfolgen, et liegt darin unbedingt eine te. ; gesetzlichen Regelung der Konkurrenzllausel die Wege zu bereiten, möge sich die Kommission des Hauses recht bald über diese Frage einigen. Zu der Verrohung der Jugend trägt unstreitig die Verbreitung der Schundliteratur wesentlich bei. Ich hahe vor mir eine Strafanzeige eines Ingenieurs, des Professors Bruno Schmitz, gegen den Wirklichen Geheimen Legationsrat Hammann in Berlin. Ich will auf den Inhalt dieser umfangreichen Broschüre eingeben, aber es scheint mir, daß von den vielen schweren Be⸗

die gegen den Geheimen Legationsrat Hammann er

doch wohl die eine oder die andere zutreffend erstaatsanwaltschaft hat auf Grund einer Eingabe

o Schmitz angeordnet, daß das Verfahren eröffnet

en Staatsanwalt beauft-agf, die zeugeneidliche Ver⸗ gegebenen Zeugen vorzunthmen. Ich meine, wenn so schwere Anklagen gegen jemand vorliegen, sei es vielleicht angebracht, im Wege des Disziplinarverfahrens vorzugehen. Davon habe ich aber Heute nichts vernommen. Allerdings ist hierfür der Staate sekretär gjuftizamts nicht verantwortlich zu machen. Gegen den Abg. trotz seiner Befangenheit für unbefangen erklärt haben

1, geht man mit aller Schärfe vor. Man hat vom Landtag ver⸗ er ihn herausgeben folle. Der Abgeordnete hat während des Reichstags und Landtags die Verpflichtung, den

dazu ist er gewählt. Ich hoffe, daß die

immission in diesem Sinne Stellung nehmen wird.

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möchte ich wünschen, daß die Stellung des nit dem Angeklagten der neuen Straf⸗ dem jetzigen Verfahren erleichtert wird. em Verteldiger und dem Angeklagten wird zeradezu kleinlicher Weise erschwert, wo ein Wãchter n inwärdlger und lächerlicher Weise die Ueberreichung iner Vollmacht Angeklagten an den Verteidiger überwacht. dugendqerichte nur Stückwerk, solange unsere Schule, nentlich die Schule, nicht auf de steht. Ein Ham chwach ·

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