Gg wird nun oft die Ansicht ausgesprochen — und auch Herr Dr. Rohrbach, der bier verschiedentlich zitiert worden ist, und auch der Herr Abg. Goller hat diese Ansicht ausgesprochen — daß überall da, wo die Weißen arbeiten könnten, also in Südwestafrika, vielleicht auch in den Hochländern Ostafrikas, die Vernichtung der Schwarzen Naturgesetz sei, und daß dieses Naturgesetz seine Durchführung durch Eingeborenenkriege finde. Eine solche Ansicht ist lehr bedenklich. (Sehr richtig! in der Mitte) Sie entspricht nicht unserer Stellung
als Schutzmacht (Sehr richtig! in der Mitte), sie macht aus dem Kulturwerk der Kolonisation eine bewußte Ausbeutung und stürzt dabei die Heimat, wie Südwest zeigt, in namenlose Opfer. Außer⸗ dem verletzt sie aber auch das ethische Empfinden des größten Teils der deutschen Nation. (Sehr richtig! in der Mitte und links.) Auf diesem ethischen Empfinden ist unsere Kolonialpolitik zum größten Teile aufgebaut, und so wenig wir hier in Deutschland nach dem Darwin · schen Gesetz zu leben beabsichtigen, sondern das gerade Gegenteil treiben, und die Aufgabe, die sich die Zwilisation gesetzt hat, darin besteht, den Schwachen, Hilflosen, moralisch und wirtschaftlich Unterlegenen von Gesetz und Rechts wegen Stärkung und Schutz zu gewähren, so allt diese Richtung auch für unsere Schutzgenossen, die sich zum großen Teil freiwillig unter unseren Schutz gestellt haben und uns stets treu geblieben sind. Ich erinnere z. B. an die Rehobother Bastards, die Berseba⸗Hottentotten, die Damara und viele Völker in unseren anderen Kolonien. Lassen wir solche Ansichten ohne Abwehr, so machen wir uns zu Mitschuldigen, und ich muß deshalb hier erklären, daß die Kolonialverwaltung diesen Standpunkt als überaus gefährlich und falsch ansieht, und daß ich ihm, solange ich die Geschäfte führe, nach keiner Richtung nachkommen werde. (Bravo! in der Mitte und links.)
Meine Herren, ich komme nunmehr zu der Frage der Dvambos. Herr Gouverneur von Schuckmann wird Ihnen die näheren Gründe für unsere Stellungnahme auseinandersetzen. Ich möchte nur sagen, die Einigung, welche in der Kommission erzielt ist, erscheint uns zweck ⸗ mäßig und als ein Weg, den wir vorläufig, d. h. so lange weiter · gehen, bis wir uns mit diesem hohen Hause über etwas weiteres geeinigt haben werden. Das möchte ich hier gleich aussprechen.
Nun hat der Herr Abg. Dr. Semler sich der Beamten in dankens ˖ werter Weise angenommen. Gewiß ist es sehr wichtig, daß Beamte jmmer auf ihrem Platze bleiben. Aber gerade von Südwestafrika glaube ich nicht, daß behauptet werden kann, daß sie dort häufig wechseln. Ich wüßte das wenigstens nur von sehr wenigen Beamten innerhalb der letzten jwei Jahre.
Wegen der Dekorationen und Titel sind ja eine große Anzahl von Wünschen vorhanden. Da muß nach einem festen Prinzip ver⸗ fabren werden. Dieses Prinzip kann ich auch nlcht durchbrechen, und wenn mir Bureaukratismus vorgeworfen wird, so muß ich das auf mich nehmen. Ich kann mir aber nichts Bureaukratischeres denken, als einen Wunsch nach Orden und Titeln (Heiterkeit) in den Schutz⸗ gebieten.
Nun hat der Herr Abg. Dr. Semler der Justiz in den Schutz ⸗ gebieten einen Vorwurf gemacht. Ich glaube nicht, daß der Justiz der Vorwurf zu machen ist, sondern denjenigen, die die Justiz belästigen. 22 000 Fälle sind allerdings ein starkes Stück. In der Kommlssion waren wir alle darüber einig, daß über das Gewand des Konsulargerichtebarkeits⸗ gesetzes unsere Kolonien hinausgewachsen seien, und daß nunmehr eine neue Gerichtspverfassung und auch neue Vorschriften in bezug auf Stef. und Zivilrecht für die Kolonien erlassen werden müßten, möglichst in Anlehnung an die heimischen Verhältnisse. Die fort- schreitende Entwicklung unserer Schutz geblete zwingt außerdem, mit der Annahme zu brechen, als ob es sich bei den Eingeborenen um vermögenslose Wesen handelt, die pekuniäre Interessen in nennens- wertem Umfange im Rechtswege nicht ju vertreten hätten. In Kamerun ist jetzt ein Rechtsstreit einer deutschen Firma gegen einen Gingeborenen um die Summe von S0 000 ½. Nach der gegen ⸗ wärtigen Verfassung muß diese Sache vor dem Bezirksamtmann aus⸗ getragen werden. Sie wissen, in Kamerun haben wir eine ganze An⸗ zahl von jüngeren Offizieren als Bezirksamtsleute, und Sie können sich denken, in welche Schwierigkeiten ein solcher Herr kommen muß. Außerdem sind 3. B. in Südwest im Bastardgebiet die Ländereien wertvoll,] und sie werden immer noch wertvoller, wenn die Bahn, die zu erbauen ist, wie ich mit Herrn Dr. Semler hoffe, dahin geführt wird. Es kommen also unter Umständen sehr erhebliche Vermögengob jekte in Frage. Und mit der fort⸗ schreitenden Entwicklung wird sich dag noch vermehren. Diesem Zustand ist Edurch die bisherige Uebung, wonach alle Prozesse Weißer gegen Gingeborene, mag es sich noch um so hohe Vermögent⸗ objekte handeln, im summarischen Verfahren von der Verwaltungt⸗ behörde entschieden werden, nicht Rechnung getragen, während den Interessen der Weißen dadurch besser gedient ist, daß Rechtsstreitig keiten zwischen diesen und Eingeborenen, wenn ein Weißer Beklagter ist, den ordentlichen Gerichten überwiesen sind.
Meine Herren, in dem Falle, den ich aus Kamerun angeführt habe, ist genau dat Umgekehrte der Fall. Da ist der Weiße mit Recht sehr unglücklich darüber, daß er eigentlich kein geregeltes und dem Objekt entsprechend besetztes Gericht hat. Den Eingeborenen sollen daher jum Schutz ihrer Vermögengrechte bei namhafteren Objekten im Prozesse mit Weißen erhöhte Garantien geschaffen werden. Daju baben wir nun die Handhabe bereits in der Kaiser⸗ lichen Verordnung vom 3. Juni / Januar 1908. Ferner ist in Aut sicht genommen folgendes:
Für Bagatellsachen, deren Wertgrenze vielleicht 109 sein würde, müßte das summarische Verfahren beibebalten werden. Die Beurteilung solcher Sachen wärde, sofern es sich um Rechtastreitig ˖ keiten jwischen Eingeborenen bandelt, und diesen nicht den Häuptlingen oder besonderen, aus angesebenen Eingeborenen bestehenden Schieds- gerichten überlassen werden können, nach wie vor den örtlichen Verwaltungebebõtden ju ũberweisen sein. Bagatellyrozesse jwischen Weißen und Eingeborenen wärden sämtlich durch die letzteren, also den Benrltamtmann oder den Distriktechef, im summarischen Ver ; fahren ju entscheiden sein. An Stelle der Beamten wörden, wo die Verhalinisse dies jweckmãßig er sche men laffen, Laien richter (Friedens ˖ richler) zu treten baben. Streit gleiten aus dem Arbeite ver baltnis
wären besonderen Beamten, den sogenannten Diftrilte kom miffaren
(wil sie jezt in Dstafrika eingerichtet werden) aäswesen.
ne, m, ne, Hrenensege hren, riclieigt bin mn
einem Belrage ven 500 Æ, sollen Streitigkeiten sowokl jwischen
Gingeborenen untereinander wie jwischen Weißen und Eingeborenen
unter lunlichster Beachtung der Zivilrrozeßordnung tm richterlichen
Verfahren Lurch richterliche Beamte, als welche Bejirkgamtgmänner und Distrlktschef beauftragt werden können, entschleden werden. Be⸗ züglich der Vereidigung der Eingeborenen müßte auch elne andere Regelung getroffen werden. Ich bin nämlich der Ansicht, daß die gegenwärtige Gerichtspraxis, wbnach GEingeborene nicht beeidigt werden können, eigentlich nicht recht zweckmäßig ist, Sie ist geschehen im Interesse und zum Schutze der Eingeborenen, damit sie vor einem Meineld bewahrt werden, dessen Folgen sie nicht voraussehen können. Nun muß man aber die Eingeborenen auch in dieser Beziehung beben. Warum einem christlichen Ein⸗ geborenen ein Eid nicht erlaubt sein soll, verstehe ich nicht, und warum man einem heldnischen Eingeborenen nicht eine Formel geben soll, in der er sagt: ich versichere, die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben, und bin mir weiter bewußt, daß mich solche und solche Strafen treffen, ist auch nicht einzusehen, es ist aber notwendig, um das Gewissen der Leute ju schärfen und das Ansehen der Gerichte zu heben.
Dann haben wir noch eine Anzahl von anderen Dingen vor, welche wir alle in eine Novelle, die nur auf dem Wege des Gesetzes hier erlassen werden kann, hineinarbeiten wollen, und in der wir in der eben angedeuteten Weise auch den Wünschen des Herrn Abg. Semler Rechnung tragen wollen, nämlich das Laien- element mehr nach der englischen Art heranzuziehen, natürlich soweit sich das mit dem Rechtgempfinden der deutschen Ansiedler, die dort Recht nehmen müssen, und denen diese Rechtsordnung mebr oder weniger auf den Leib geschnitten werden muß, verträgt.
Schließlich aber muß die dritte Instanz geschaffen werden, und zwar vermutlich in Europa (Sehr richtig in der Mitte), in Deutsch⸗ land, und ich bin auch nicht der Ansicht, daß sie einem besonderen Oberlandesgericht oder Senat zugewiesen wird, sondern es müßte ein besonderer Gerichtshof wie der Disziplinarhof für die Schutzgebiete gebildet werden, der aus alten richterlich geschulten Schutzgebiets⸗ beamten besetzt wird, unter Zuziehung von sonstigen höheren Richtern, sodaß wir wirklich ein sachverständiges Gericht bekommen.
Das alles steht auf unserem Programm; aber Sie wissen, wie lange Sie hier an der Strafprozeßordnung herumgearbeitet haben, wie lange es mit allen hiesigen Novellen dauert. Aus dem Hand⸗ gelenk kann man also die Sache nicht machen.
Aber diese Frage des Gerichts gibt mir Veranlassung, auf die sehr scharfen Ermahnungen, die ich gestern von dem Herrn Abg. Dr. Ablaß bekommen habe, einzugehen. Meine Herren, ich bin kein Jurist, muß aber allerdings in diesen Dingen juristische Sachen ent⸗ scheiden, und das wird dem Herrn Abg. Dr. Ablaß desto lieber sein, well er ja der Ansicht ist, daß ich viel zu viel formalistisch sei, und so will ich die Sache zunächst nur auf Grund meines hausbackenen juristischen Empfindens und meines gesunden Menschenverstandes be⸗ handeln und allen Formalismus einmal weglassen. Wir werden dann sehen, wer in dieser Sache der Formalist gewesen ist.
Also, meine Herren, entkleidet von allem anderen, was nicht zur Sache gehört, handelt es sich um das Folgende. Im Schutz⸗ gebiet ist eine Anklage gegen jemand erhoben wegen eines Vergehens auf Grund des Strafgesetzbuchs. Dieses Verfahren ist in der Schwebe. Der Mann ist krank geworden, er ist nach Deutschland gegangen, und er macht nunmehr einen prozessualen Einwand, um sich diesem schwebenden Gerichtsverfahren beziehungsweise den Rechtsfolgen zu entziehen, und er sagt: das Gericht in unserem Schutzgebiet ist nicht richtig kon struiert; ich mache den formalen Einwand, daß der Richter, der diesen Befehl erlassen bat, gar kein Richter nach den gesetzlichen Vor schriften ist. Meine Herren, das ist die species facti. Das hindert selbstverstãndlich nicht, daß auch wir diese Frage auf das eingehendste prüfen müssen, selbst wenn es uns vollständig klar ist, welcher Zweck mit diesem Einwand verfolgt wird. Aber sehr unrecht jut mir der Herr Abg. Ablaß, wenn er gemeint hat: endlich hat sich der Hert Staats sekretãr bemüßigt — dieser Ausdruck kommt vor —, in dieser Sache den und den Schritt zu tun — oder: das Kolonial- amt bat sich so und so lange der Untersuchung einer solchen Sache entzogen. Davon ist gar keine Rede. Wenn Herr Dr. Ablaß die Akten, die Bände von Akten lesen würde, die in diesem Falle bereits entstanden sind, so würde er diesen Vorwurf mir nicht machen. Es ist nicht notwendig, meine Herren, daß ein Bescheid sehr lang ist; er kann trotzdem sehr tüchtig durchgearbeitet sein. Das Reichskolonial⸗ amt hat sich in dieser Beziehung nichts ju schulden kommen lassen.
Aber die Frage ist an und für sich nicht unwichtig. Der Vor⸗ wurf, daß das Gericht nicht richtig besetzt beiw. der Richter nicht ermächtigt sei, gründet sich darauf, daß der Abg. Dr. Ablaß angenommen hat, der Richter müsse zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den eigenhändigen Erlaß deg Reichekanzlers ermächtigt sein, und daß ein im Auftrage des Reicht kanzlers Handelnder oder eine Be⸗ hörde, welche den Relchzkanzler vertritt, diesen Mangel nicht beilen könne. Herr Dr. Ablaß, das ist ein sehr formalistischer Grund. (Widerspruch links.) — Selbstverständlich! Formalistischer kann man gar nicht sein. Glauben Sie denn, Herr Doktor, glauben Sie denn, meine Herren, daß der Herr Reichskanzler alle die Dinge selbst per⸗ sönlich volliieht, wenn Sie die Ausführungsbestimmungen in irgend einem Gesetz ibm übertragen? Das kann er ja gar nicht. Das tut er nie. Auch da, wo er persönlich einzutreten hat, muß er das immer durch die betreffenden Reichtämter arbeiten lassen; deshalb sind diese ja Stellvertreter des Reich§kanzlers in gewissen Dingen.
Nun gehe ich auf die Sache gar nicht ein, delegiert werden kann oder nicht; aber ich mache aufmerksam, daß es sich bier um nichts Materielles handelt, um eine sormalistische Auffassung der Sache.
Zweiteng aber dat Gerichts verfahren. Dieses ist eingeleitet, es schwebt vor dem zuständigen Richter. Die Beschwerden, die bierher an die deutschen Gerichte gerichtet worden sind, sind obne Erfolg ge⸗ blieben; sie haben dem Gerlcht in Swakopmund recht gegeben, die böchsten Instanzen sind alle darauf eingegangen bis auf den Herrn Relchskamler selbst als die oberste Aussichteinstan. und er bat diese Sache für richtig befunden. Die Sache ist also in Ordnung gefunden worden, und dann kommt der Herr Abg. Dr. Ablaß und sagt, ich solle im Aufsichtswege eingreifen.
Meine Herren, von dem Standpunkte derjenigen, die da meinen / der Richter sei nicht zu Recht bestellt, mag das vielleicht richtig sein; aber diese Auffassung hat die Verwaltung nicht; die Verwaltung steht auf dem Standpunkt, daß dieser Richter ju Recht bestellt ist. Der Herr Abg. Dr. Ablaß sagt: bier sicht man, wie
schlecht die Garantien in den Kolonien sind! Das ist nicht tichtig.
cb des darauf sondern
In Deutschland erwirbt jemand die Berechtigung des Richte ram ies durch sein jweites Examen. Dieses zweite Examen baben die Richter in den Schutzgebieten alle hinter sich. In Deutschland werden sie von dem Landgerichteprasidenten überwiesen und üben ohne welteres Richter⸗ funktionen aus. Die gleiche Funktion übt der Gouverneur aus, und dazu kommt nun bek den Kolonien gan besonders eine Ermächtigung durch den Reichskanzler. Ein Mann, der in Deutschland solcher Ermächti⸗ gung gar nicht bedürfen würde und ohne weiteres Richterfunktionen ausüben würde, muß in den Kolonien noch ermächtigt werden, und das, meine Herren, hat seine guten und triftigen Gründe.
Der Herr Abg. Dr. Ablaß ist der Ansicht, ich stände auf dem Standpunkt, ich brauche gar keine etatsmäßigen Richter anzu⸗ stellen. Durchaus nicht! Nur die geeigneten Leute bekomme ich nicht. Ich kann nicht irgend einem jungen Manne, der sein zweiteg Examen gemacht hat und von dem Herrn Reiche kanzler oder mit als dessen Stellvertreter ermächtigt ist, ohne weiteres die Gerichtsbarkeit übertragen. Was dabei herauskommt, zeigt ja gerade der Fall, den Sie hier angezogen haben. Nehmen Sie doch einmal an, ich hätte Ibrem Wunsche ent⸗ sprochen und hätte diesen Assessor unmittelbar zum etatsmäßigen Richter draußen bestellt: sind Sie denn mit dem, was der Mann vor- genommen hat, so sehr zufrieden? (Rufe: Nein!) Ich kann ihn ja doch hinterher nicht mehr los werden! Jetzt, wo er kommissarisch an⸗ gestellt war — ich wiederhole: seine Entlassung bat damit nichts oder doch nur sehr wenlg ju tun —, liegt die Sache anders, aber einen etatsmäßigen Richter wäre ich niemals wieder los geworden, und auch wenn er nichts taugt, kann man ihn nicht mehr absetzen. Des⸗ halb habe ich die Leute nicht gleich etatsmäßig angestellt, sondern erst kommissarisch. Und gehen Sie doch einmal in die deutschen Bundes⸗ staaten und sehen Sie in Baden und Hessen nach: da werden die Richter fünf Jahre widerruflich angestellt, damit man weiß, ob sie geeignet sind. Das ist der Grund. Wenn ich ordentlich erprobte Richter bekomme, so mache ich mir eine große Freude daraus, sie etatgs mäßig anzustellen. Aber die Schutzgebiete bilden einen sehr heiklen Gerichtsboden; Sie haben ja gesehen, wie schwierig die Ver⸗ hältnisse sind, wie schwer zu erkennen ist, auf welcher Grundlage ein Rechtsstreit beruht. Datum machen wir sie nicht ohne weiteres etatg⸗ mäßlg, sondern warten ab, wie sie sich entwickeln. Wir baben in anderen Schutzgebieten etat s mãßig ange stellte Richter; daß das in Sũdwest afrika nicht der Fall ist, ist reiner Zufall infolge des Personalwechsels.
Nun kann ich aber auch nicht zugeben, daß der Angeklagte in dieser Angelegenheit gan so ungünstig gestellt war. In Deutschland würde ihm genau das gleiche passteren: ein bereits anhängig ge⸗ machtes Prozeßverfahren kann auf ein anderes Gericht nicht transferiert werden. Wenn in Deuischland jemand angeklagt ist und kann vor dem Gericht nicht erscheinen, weil er erkrankt ist, und stellt nicht den Antrag, daß ohne ihn verhandelt werden kann, dann wird in Deutschland auch nicht verhandelt. In der . Deutschen Juristen⸗ Zeitung vom 1. Februar d. J. auf Seite 200 ist darüber ein von dem Amttzrichter Dr. Leyden in Berlin geschriebener Aufsatz zu finden. Also der Angeklagte ist nur insofern ungünstig gestellt, als er, um sich zur Hauptverhandlung zu begeben, nach dem Schutz gebiet reisen muß. Das ist ja ein Unglück, wenn jemand 10 000 km vom Ort des Gerichts entfernt wohnt; aber wenn jemand in Basel wohnt und in eine Strafverhandlung in Königaberg verflochten ist, muß er nach Königeberg reisen, und wenn er im Schutz gebiet in eine Sache verflochten ist, muß er von Berlin nach dem Schutz gebiet hingeben oder beantragen, daß ohne ihn verhandelt wird. Das ist nichts Un gewöhnliches. e Schutzgebiete kann man nun einmal nicht näher an das Reich heranbringen, als sie sind.
Ich meine aber auch, daß die Frage, um die es sich bier handelt, am allerbesten und einfachsten dadurch gelöst wird, daß man jur Hauptverhandlung schreitet. Der Verteidiger dis Raabe ist bereits früher in einem Bescheid des Reichekanilers darauf hingewiesen worden, daß es ihm ja frei stände, seine Bedenken gegen die form gültige Zustellung des beim Erdffnungsbeschluß beteiligten Richters im Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht geltend zu machen, und dieses würde auch darüber ju entscheiden haben, ob das Verfahren fort- zusetzen oder einzustellen sein würde.
Meine Herren, vom Standpunkte jedes, dem die deutsche Rechts- pflege am Herzen liegt, muß jedes Eingreifen in ein schwebendes Ver⸗ fabren vermieden werden, und selbst wenn es so augsieht, als ob das Verfahren unter Formalismug leidet, muß et doch zu Ende geführt werden. Ich glaube, ich würde mich einem viel größeren Vorwurf aus diesem bohen Hause autsetzen, wenn man mir mit Recht den Vorwurf machen könnte, daß ich die Unabhängigkeit und Stetigkeit unserer Gerichte von Aufsichtgz wegen untergraben und in ein schwebendes Verfahren zugunsten des Angeklagten eingegriffen bätte, dessen Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichte meines Grachtens auf einer formallstischen Grundlage beruht.
Meine Herren, ich komme nunmehr auf die Frage der Diamanten. Herr Dr. Semler bat gemeint, der Begriff des Gigentums sei einem bestãndigen Wandel unterworfen, und die formale straffe Ansicht, die die frübere Jurisprudenz gehabt habe, unterliege jetzt nach und nach — ich will nicht sagen: sonialen, aber doch staatlichen Gesichtspunkten, die eine wenlger scharfe Betonung des Eigentums mit sich bringen. Ich mache doch einen Unterschied. Wenn es sich um ein staatliches Interesse, ein Gemeininteresse handelt, stimme ich Herrn Dr. Semler zu; handelt es sich aber um Steuerinteresse, ein Geldinteresse des Staates, tiete ich seiner Ansicht nicht bei. Gigentum in Besitz ju nehmen, um darauf nützliche Arbeiten auszufübren, Leute ju erproprileren — gegen Entschädigung selbstverstãndlich — weil man dag Eigentum für die Allgemeinheit braucht, das entspricht — das gebe ich Herrn Dr. Semler zu — unserem Rechtsempfinden. Aber ein Bergwerk oder irgend etwas anderes wegzjunehmen oder im Betrlebe zu beschneiden, weil daraus großer Nutzen für die Gesamtbeit gezogen werden kann, das ist schon nicht mehr sonial, sondern das ist meiner Ansicht nach schon beinahe sonfalistisch. Ich balte daher den Weng, den wir gegangen sind, für richtig. Ich babe auch nicht heraut⸗ gehört, daß Herr Dr. Semler die Diamantenverordnung als solche angegriffen hat. Er bat nur einschränkende Bemerkungen gemacht: Warten wir ab, waz daraus wird; wir wollen nicht ju früh loben und nicht ju früh tadeln. Ich glaube, daß wir richtig vorgegangen sind, indem wir nach Maßgabe der Leistungs fahigkeit besleuert haben. Das ist der richtige Weg, in welchem dem heutigen modernen Empfinden Ausdruck gegeben wird, daß dem aus Grund und Boden kommenden Reichtum elne entsprechende Abgabe jugunsten der All⸗ gemeinhelt auferlegt werden kann.
(Schluß in der Zwelten Bellage)
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Im übrigen kann ich mich mit den Ausführungen von Herrn Dr. Semler durchaus einvꝛrstanden erklären. Er sagte nun, es ist ein bißchen viel üter die Diamanten gesprochen worden. Ja, Herr Dr. Semler, alle 60 Mlllionen Deutsche, sowelt sie überhaupt sprechen konnten, haben davon gesprochen, und ich wäre gewiß diesem mich überall erfolgenden Thema, welches in der Presse, besonders in der sonalistischen Presse mit mancher Spitze gegen mich behandelt wurde — ich erinnere an den Ausdruck Diamanten⸗Dernburg —, lieber auz dem Wege gegangen. Ich glaube, nicht mehr gesagt ju haben, als ich diesem hohen Hause schuldig gewesen bin.
Zur Frage des Denkaals möchte ich zu bedenken geben, ob es uicht richtig ist, daß neben der Sicherstellung des gesamten Unter⸗ nehmen durch das Deutsche Reich auf Grund dieser erstmaligen An⸗ forderung und später aller weiteten Anforderungen dem deutschen
Volke als solchem die Gelegenbeit gegeben werden soll, sich auf dem Wege der Spende zu beteiligen. (Sehr richtig h) Ich glaube, wir müssen die Sache gut vorbereiten, wir müssen sicher⸗ stellen aus Reichs mitteln, daß etwas Gutes geschehe; aber wir můssen denjenigen, die Mitgefühl für unsere Gefallenen haben, Gelegenheit geben, diesem Empfinden Ausdruck zu geben, und in dieser Beziehung halte ich den bereits vorbereiteten Aufruf durchaus nicht für über⸗ flüssig, sondern ich hoffe die Genehmigung des Hauses ju finden, diesen Aufruf ju verbreiten und dag deutsche Volt einzuladen, durch Taten zu bejengen, in welcher Weise sie diejenigen schätzen, welche in Afrika, in den Kolonien für sie gefochten und geblutet haben. (Beifall.)
Abg. Eriberger (Zentr.); Südweßstafrika gebt dem Ausbau seiner Selbstrerwaltung entgegen. Der derzeinige Gouverneur ist als der geistige Leiter dieser neuen Verordnung bejeichnet worden. Ich habe Fiese Verordnung eingehend udiert. Ich balte sie für ein Kabinettstũck staats mãnnischer Klugheit. Ich beglückwünsche den Gouverneur von Schuckmann dazu. Diese neue Verordnung bringt uns einen be⸗ deutsamen Schritt vorwärts; die Kommunen in Südwestafrika erbalten eine Verfassung, um die sie deutsche Gemeinden beneiden könnten. Möge es nicht zu lange dauern, wo wir den ersten Min isterprãsidenten ür Sẽüdwestaftika begrüßen können. Es ist in zunächst nur die Form gestreift. Es nitt aber auch der Geist bürgerlicher Freibeit darin zu Tage. Zur Durchführung der Selbft verwaltung baben sich die An⸗ fiedler zur teil weisen Tragung der Kesten bereit erklärt, etwas, was auch nicht bäufig vorkommt. Den Gemeinden ist ein großes Maß von Aufgaben zuerieilt: Straßenbau. Beleuchtung, Feuerlöschwesen, Armenfürsorge, Gemeindeschulwesen, Polliei usw. Die letzten beiden Punkte sind erst in den Anjängen. Das Wahlrecht der Gemeinden ist ein wirklich freibeitliches, es sst den Kommunen überlafsen, wie sie sich einrichten wollen. Das geheime Wahlrecht ist richt gegeben worden, weil die Leule in Südwestafrika das selbst richt gewünscht haben. Ven Fremden ist das Wablrecht nicht ohne weiteres entzogen. Die Gemeinden baben hier eine diskretionäre Befugnis. So weit kann man nicht gehen, wie die Sonialdemokraten, auch den Ein⸗ geborenen das Wablrecht iu geben.
Gin Gingeborenenkommissar wird ja vorgeseben, der die Jnteressen der Eingeborenen vertritt. Besondert glücklich ist der Gedanke, daß die Gemein dederwaltung zur Hälfte uz berufsständischen Wablen hervorgeben soll. Diese Gemeinde⸗ verfafsung könnte jedem M enister in Beuischland zum Muster dienen. Besonders in den kleinen Gemeinden sollten nicht eigentliche Beamte angestellt werden, sondern ehrenamtliche Beamte und die Beamten
dein Lande selbst entnommen werden. Ferner ist notwendig, daß die Rommunen möglichst gut
auggestattet werden, und jwar in erster
Linie durch Land, um ein großzũgiges Bauprojekt in die Hand zu nehmen. Besonderg sollte den Kommunen Weideland jur Verfügung gestellt werden. Notwendig ist ferner, daß die Kommunen eine Reibe von Steuereinnahmen zugewiesen bekommen, j. B. die Abgaben für den Auzschank von Alkobol; es müßte namentlich in den größeren Kommunen die Wertjuwachssteuer einge sührt werden. Viel⸗ leicht könnte man ihnen auch Erwerbscinkünfte überweisen, i. B. die fizkalische Anlage für Wasserversorgung und die staatlichen Bauten. Heber den Gemeinden soll der Bezirke verband stehen. Ich begrüße dieg. Die Beꝛirks verbände müßten ebenfalls materiell aus⸗ 21 werden, ihnen als Einnahme z3. B. die Wege ˖ und Wagen⸗ steuer, die Zuschläge zur neueinge führten Grundsteuer zugewlesen werden; namentlich müßte auch ibnen Land gegeben werden. Die Berrkgverbände müßten sich auch die Pflege des Genossenschaftswesens angelegen sein lassen. Ver Landesrai kann als sũdwestafrikanisches Parlament bezeichnet werden. Pie eine Hälfte wird vom Gouverneur ernannt. Damit hat dieser einen großen Einfluß auf die Zusammen · setzung des Parlaments. Ich halte es für geboten, daß der Gouperneur berre Kirchen dabei berücksichtigt, auch die Gingeborenenkommsssare; je weniger Beamte im Landescate sitzen, um so besser. Der Landesrat soll kein beschließendes Organ sesn, das ist gam richtig, weil die Kolonie nicht selbst die Gelder aufbringt. Der Landesrat bat aber dafür dag Recht der Initiative, er bat eine beratende Stimme. Vurch die Verordnung bat sich der Gouverneur für alle Zukunft ein Denkmal gefetzt. Je mehr die Selbstoemwaltung ausgebaut wird, um so geringer werden auch die Lasten des Mutterlandes sein, um so mehr werden die Militärkosten ju rück geben. Man hat gesagt, das entrum lüberschätte den Siaatssekretät mit Lob. Ich habe schon das zige darũber gesagt. Am liebsten wäre es mir, wenn bei diesem Ftat' kein Vertreter des Militärs bier mehr erschlene. Die Milütär= kosten sind immer noch sehr groß. Won die Truppen? Eg kann sich nur darum handeln, die Eingeborenen abjuwehren. Eg handelt sich dort nur noch um wenige Eingeborene. 2500 Mann kosten pro Mann und Jahr bio Æ. Nun ist auch das Opamboland besprechen ist weniger akut geworden, nachdem von der Ent⸗
nten abgesehen worden ist. Ich möchte aber
Handel mit Gewehren, Munltion und Alkohol
nach dem s verboten wird. Ich würde es begrüßen, wenn den Eingeborenen kein Kredit gewährt würde. Gin Aufstand in jenem Lande wäre sür ung höchst bedauerlich, weil deutsche Truppen dort nicht kämpfen können. Auch meine polltischen Freunde haben sich durch die nn, des Bbersileutnantg von Estorff abhalten lassen, einer wellen Reduktion der Truppen zujustimmen. Die Pensionen steigen für Südwestafrika in. beträchtlicher Weise. Gerade in der Zeit der schlechten Finan lage wäre eine Verständigung darüber geboten, in welch m Umfange man die Offiziere und Mannschaften verwenden tönnte. So krank, daß sie nicht arbeiten önnen, sind die Leute nicht. Gs müßte also in irgend einer Form eine Jivilversergung für diese Leute if werden. Gine Frage, unter der Südwestasrika noch immer eidet, ist die Ge⸗ sellschafte frage. Die Landkommission. die 1900 eingesetzt ist, hat bis * Bericht erstattet. Pie Regelung der Landfrage aber
bes BergrechtJ voraugzusetzen. Ich habe
a noch ke cheint mir eine Regelung große Bede ken gegen dag Abkommen mit der Deutschen Kolonial.
gesellschaft far Sadwestafrika vom Prtober 1905. Darin veriichtet die — allerding auf einen Leit ihrer Nächte, aber auf
der anderen Seste hat sie eine dane Menge neuer Prlvileglen
erhalten. Gerade sie hat es stets verstanden, sich ihre Pflichten abzuwälzen, ibre Rechte sich aber nicht nebmen zu lassen. Das Berg⸗ regal ist fast vollständig in den Händen der Gelsellschaften, der Staat hat nur einen minimalen Anteil. Es wäre doch der Mühe wert die Landkommission zusammenzuberufen, damit sie Mittel und Wege gegen diese Zustände findet. Ich denke besonders an die Einführung einer Gesellschaftssteuer für Söädwestafrika. Daß die Gesellschaften ö tragen können, zeigen ihre hohen Gewinne, Die Kolonialgesell⸗ chaft für Südwestafrika verteilt feit 1905 20 0 Dividende, andere Gesellschaften annähernd so viel. Da ist es nicht überraschend, wenn der Uebermut kolossal wächst, und sie glauben, der Kolonial. verwaltung ein Schnippchen schlagen zu können. Es fehlt bis jetzt immer noch an einer klaren u e , zwischen dem fürwestafrikanischen Fiskus und den Gefellschasten. Der dunkelste Punkt ist die mangelhafte Justimpflege. Gerade darin könnten wir don Gagland lernen. England bat die größten Kosten nicht gescheut, um seinen Kolonien eine gute Justiz durch erfahrene, altere, kluge Richter zu geben. Mit den einjelnen Bestimmungen der Konsular⸗ gerichtebarkest ist man viel zu wenig vertraut. Kennte man sie in allen Teilen, so hätten wir laͤngst dagegen protestiert, daß sie noch in Kraft sind. Der höchste Richter in Sũdwestafrlka für Weiße und Farbige, dessen Urteil unanfechtbar ist, ist ein junger Assessor. Der Bezirkzrichter soll direkt vom Reichs ⸗ kaniler ernannt werden, damit wollte man dem Reichskanzler eine große Verantwortung aufbürden; statt dessen hat man nicht Richter definitio angestellt, sondern junge Assessoren hinausgeschickt. Gtwas anderes wäre ez, wenn wir eine Revisionsinstanz in der Heimat bätten. Ich wiederhole den Wunsch aus der Kommission, daß das Reichs jussizamt angegangen werden möchte um ein Gutachten, wie es zu dieser Frage steht. Jedenfalls liegt letztere so, daß es mit den bisherigen Erklärungen der Kolonial verwaltung nicht getan ist, sondern eine weitere ernste Prüfung vorgenommen werden muß. Die Rechtepflege für die Eingeborenen ist noch viel mangelhafter als für vie Weißen; denn gegen sie haben wir überhaupt kein Verfahren. Der Richter kann tun, was er will. Das Verfahren ist durchaus summarisch. In Duala wurde es einem Rechtsanwalt, der dort Wohnung genommen Fatte, verboten, den Schwarzen auch nur Austkunft ju erteilen. Ferner bitte ich den Staatssekretär zu erwägen, ob er nicht den jungen Assessoren, die er hinaugschickt, eine bestimmte Zahl von Verordnungen als Höchstgrenie für das Jahr vorschreiben will; denn, wenn die Herren hinauegehen, so ireffen sie eine Verordnung und Bestimmung uber die andere. Dabei verfeblen diese häufig ihren Zweck. Nach einer Verordnung sollten die Eingeborenen in Duala im Weich bilde während einer bestimmten Zeit keine Waffen tragen. In der Ueberfetzung stand dann, sie därften es dort nicht tun, wo das Bild weich ist. In einer Straße war das Radeln verboten, in der Landesspracke wurde gesagt, es dürfe dort nicht gerudert werden. Is müffen uns Garantien für eine fachliche Gerichiepflege gegeben werden. Am allermeisten Schwierigkeiten macht jedenfalls die be⸗ Lösung der gemischten Angelegenheiten, der Streitig
zen und Schwarjen. Wenn ein Erlaß der Ver⸗
Bastards für ungültig erklärt, mit dem Bürgerlichen Gesetz⸗ Chen erlaubt. Eine tardfrauen verheiratet.
Das Ovambo
waltung die
so gebt das doch zu we
buch nicht vereinbar. In
ganze Reihe aller Schutztrupp Gouverneur von Suͤdwe siafrila von
nblick günstig sein erträge abzuschließen. Ich ars den Hauptmann Franke
dort hatte, könnte, mit sämtli babe mit Genehmig bingeschickt, und dem ist es 9 die Portugiesen von der an dort Arbeiter anwerben, Waffen, mäßssen wir auch unserseits etwas tun. Aufklärung. So ist der Vorschlag senben, der ung informieren soll, Rommissar; seine Gegenwart wird Grenze zu verhindern. Wir können nissen zuseben. Daß da kriegerische V glaube ich nicht. Ich kann natũrlich nehmen, was geschieht, wenn ein ungeschi Wie die Umstände liegen, haben wir aber sich nänftig vorgehen, nichts zu befürchten. Die fach mit großem Erfolge denselben Weg beschritten. Kommissar nun noch befonders schützen sollen, da Miß verständnis des Abg. Semler; wenn er angegriffe er sich zurück. Ich bin für feinen Krieg mit den D2ambo, und sie werden uns und unseren Kommissar auch nicht angreifen. Ich bitte also den Reichstag, zu genehmigen, was seine Kommission ihm vor⸗ zeschlagen bat. Was die Bahnbauten anbetrifft, so wäre es mir ja 1a erfreulich, wenn Sie mir noch mehr Babnen bewibligten; aber die Zinsen können wir nicht aufbringen. Vie Leute, die im Lande leben, wissen auch besser zu beurteilen, wann die Bahn nötig ist; die soll man jupor böten. Waß, den Wechsel in den Berirkzämtern anbetrifft, so haben, seitdem ich da bin, selt August 1906, nur drei Wechsel staltgefunden. Versetzt habe ich nur einen einzigen Mann, dem Wunsche der Bevölkerung entsprechend. Ich lege, groen Wert darauf, die Be zirksamtmãnner so lange wie möglich auf sbren Posten zu erbalien. Gg ist auf die Rechispflege und aul die 22 000 Pronsse hingewiesen worden. Wenn jemand das Unglück hat, als Verwaltungsbeamter oder Richter einem nervösen Menschen gegenüberjusteben, der 66 Seiten Beschwerden schreibt, so ist es keine Frendz für ibn, Kenn er nachher hier auch noch an den Pranger gestellt wird. Wag den Vorwurf der Mangel⸗ haftigkeit der Rechtapflege betrifft, so muß ich, sowelt Persönlichkeiten in Frage kommen, ihn absolut zurückwelsen. Sie tun ibre Pflicht mit voller Hingebung und in vollem Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit, Gs 'ödmmen da Irrtümer vorkommen, aber rann soll das nicht leich so an den Pranger gestellt werden. Ich gebe Ibnen e Versiche rung: deuischen ? Richter sind gut; schlecht ist das Verfabren, das gebe ich zu. Ich bin sogar der Ansicht, daß die dottentotten ein besseres Straf- verfahren baben. Was der bg. Semler wegen der Zu stellungen gesagt hat, das liegt auch an der Stra sproꝛeßoꝛdnung Wenn er sich darüber beschwert, daß die Schutztruppe Pol igel dienste leistet, so besindet er sich in einem * Irttum. ie Schutztruppe im u ß die Polijei in jeder Beziehung n n ich muß sie dan verwenden; in einem Lande o groß wie Ventsch⸗ land kann ich mit 170 Poltiisten nicht auskommen, da muß zich die Hülse der Schugtruppe in Anspeuch nehmen, **d die Schußtruppe leistet sie auch bereltwilllg. Es ist auch eine une Kebung für sie, und ich kann dem Kommandeur nur meinen ank aussprechen, daß er in dleser Sache mit mir so barmonĩsch geht, daß gar keine Schwierlgkelten vorkommen. Dem Verrn bg Erjberger danke ich dasür, daß er mich ersucht bat, die An= erkennung der Bevölkerung nach Südwest mit junebmen. Die Anerkennung, dle er mit fü dle Kommun il verordnung ausgespꝛrochen hat, gebübrl jum größeren Leils un in erster Linie dem Qberbärger. melster Kuel. giagen des Wablrechtg und des Wablverfabrens in den Kommunen mögen die Betelligten selbst entschelden; d soll doch so etwas wie eine Selbstwerwallung sein, aber
unsere
werde lhnen gern dle Ratschläge des Abg. Griberger unterbrelten.
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Ich habe die Verordnung erlassen, daß im ganzen Schutzgebiet kein Deschäft mehr eingellagt werden kann gegen einen Eingeborenen, wenn es nicht vor dem Bentksamtmann abgeschloffen ist. Das babe ich veranlaßt, um die Zwoan göexekutionen gegen die armen Leute möglichst einzuschränken. Nalünlich können wir die früher entstandenen begründeten Rechte nicht ganz beiseite schaffen. Niemand be⸗ untuhigt die Gingeborenen mehr als der Exekutor. Dat ist ganz so wie bei uns. So vermessen bin ich nicht gewesen, daß sch die Ehen zwischen 6 und Weißen verboten hätte. Das habe ich nicht getan; sie werden nur nicht eingetragen, die Herren Missionare halten das auch nicht für gut. Auf diese Weise wird die Mischebe nach den Wänschen der Bevölkerung immer mehr ein geschraͤnkt. Uebrigeng wird jetzt eine große Zahl von Ghen don Weißen geschlossen, und wir bekommen ein vorzügliches hübsches und nettes Material von Deutschen. Ein eber organi⸗ fatorisches Talent scheint mir der Abg. Noske zu haben. Er hat eine Reihe von Anregungen gegeben, die der Beachtung wert sind. Ich habe aber nicht den Mut, alle diese Sachen dort allein vorzu⸗· fragen. Des halb möchte ich den Abg. Noske bitten, mit mir heraug. zukommen und seine Rede nochmals in Swakopmund und Windhuk bor dem Bürgerverein zu halten. Wenn das gut abgebt, trete ich
feinen Vorschlägen näher.
Abg. über eine geworfen, der Formalismus lismus, und lismus, wenn mäßig angestellt und Funktionen aus juüben. Ich meine, sst die strengste Ausführung der übt insofern einen Formalismus, a endlich wichtigen Hash mit einem dem Wege gebt. Er hat das getan, habe, er hat sich auf eine Grörterung des gesagt, die Angeklagten erhöben den Einwand nur, um sich Rechtfsprechung zu entiiehen, Das ist bedenklich, solange die Instanzen noch nicht ihr Urteil gefällt baben. Nein, die Angeklagten haben ju der Justiz, wie sie gehandhabt worden ist, kein Vertrauen gehabt. Daß begreife ich; ich habe zu einer solchen Justij auch kein Ver⸗ srauen, mögen die betreffenden Herren auch noch so tüchtige Menschen sein. Die Angeklagten baben recht, wenn sie ch gegen dieses Verfahren wehren. Wir verlangen vor allem bei uns im Reiche eine mit den böchsten Rechtsgarantien versehene Justiz. Paz sollten wir auch für die Kolonien erstreben. Welche Rechts⸗ garantien baben wir dort? Sämiliche mit der Rechtsprechung be⸗ lrauten Leute dort sind nur kommissarisch tãtig. Der Staats- sekretär hat zugestanden, daß kein einziger brauchbarer Richter zur Anstellung in die Kolonie geht. Das ist ein bedenk-⸗ liches Zeichen für die Kolonien. Man sollte solche Beamte wenigstens nicht im Hauptamt mit richlerlichen Funktionen betrauen. Ein Ässessor ist vielfach von feiner Umgebung abbängig., Wollen Sie das für die Schutzgebiete leugnen? Die mit der Einleitung des Verfahrens betrauten Richter haben dies getan unter dem Bruck ibrer Umgebung; so wird behauptet. Die Angeklagten wollen daz Verfahren nicht hintertreiben. Aber sie wollen ein oꝛdnungẽ —— Verisabren. Damit tun sie nichts Turbulenteg, sondern wahren die Rechtsanwendung, die in Deutschland besteht. Vielleicht entschließt sich der Staats ełkretãr, auch materiell u der Sache Stellung ju nehmen de könnte Dann ein neues Ver fahren eingeleitet werden. Gin Gutachten des Reiche justi amtes ũber die Frage ein zubolen bat keinen Zweck, nachdem der Reichskanzler daruber schon seine Rechtsansicht auggesprochrn und dag Kolonialamt sich ibm angeschlossen bat. Dag Reiche justizamt bangt doch nm Reichskanzler ab. Der Staalasckretär sagt, wir bätten die Absicht. das Verfabren zu umgehen und ein neues Verfahren berbei ufũhren, Verlangt man wirklich, daß
Staatssekretär hat mir gegen⸗ Gr sagte, ich hätte ihm vor- nde angeführt, und er meinte, Worin besteht mein Torma⸗ Forma⸗
das dann vielleicht gunstiger wãre. a die Angeklagten nach der Kolonie gehen? Es wäre doch das beste, die Sache hier in Deutschland zum Austrag zu bringen. Was ich gestern angeregt babe, ist leider vom Staats sckretär nicht ge⸗ wärdigt worden; er nimmt dazu keine Stellung. ob hier ordnungs. mäßig verfahren worden ist. Zur Aufklärung des Falles bat er nichts beigetragen. Das verstäckt den Eindruck, daß der Angellagte von dem Reichekolonialamt eine gerechte Würdigung die ser Sache nicht zu erwarten habe. Das Vertrauen zur Justij wird bei ihnen nicht wieder bergestellt, und der Projeß wird dadurch verschleypt Das babe ich gerade durch meine Erörterungen vermeiden wollen. Ich bin überzeugt, daß die heutige Erklärung des Staats sekretãrs einen weiteren Hemmschub für dies Verfahren bedeutet, und ich bedauere das am allertiefsten.
Staatssekretãr des Reichskolonialamts Der nburg:
Meine Derren! Ueber die Auffassung der Verwaltung babe ich in der Budgetkommission eine ganz ausführliche Dar stellung gegeben. und es ist deshalb nicht richtig, wenn der Derr Abg. Ablaß wieder · holt behauptet, das Reichstolonialamt nebme zu der Sache keine Stellung. Dag Reiche kolonialamt steht auf dem Standpunkt, daß die Bestellung dieses Richters ordnungamãßig erfolgt ist Dag Reich. kolonialamt stebt ferner au dem Standrunkt, daß darüber ju ent- scheiden, ob dag Gericht zuständig oder ordnungsmãß ig bestellt ist. Sache des Gerichts ist, und das Reichekolonialamt stebt ferner auf dem Standpunkt, daß es dem deutscken Rechtgem finden keinen größeren Schlag versetzen könnte, als in ein schwedendes Versabren einzudringen. Dag sind die Gründe, die, sehr wohl erwogen und lange durchdacht. ju diesen Bescheiden geführt haben. Ich kann in dieler Angelegen deit lelder etwag Anderes nicht tun, als den selben Weg angeben, den ich dem Derrn Abg. Ablaß am Schlusse meiner Aus fübrungen angegeben babe. Wag er don mit derlaagt, ist durchaus unmoglich. Vier einzugreifen und entgegen der Strafprore ßerduung das Ver fabrten aus dem Schutzgebiet wegjunebmen und dier in Berlin ein neuen Verfahren an einem nicht Mstandigen Gerichtgort u eröffnen, dag find solche Unmðglichlelten. daß ich, wenn der Derr Abg. Ablaß laubt. mir den Nat erteilen ju müässen, daß ich die Selce dalten olle, ibn die Retourkutsche, daß er mi uicht Unge letzlichkeiten derschreiben Joll. ulcht eisparen kann.
Abg. De. Ablaß Cr Volkgy ) Ver Staats sekretar befindet sich in einem ganz bedaueilichen Jrrtum. Ich Bbde bin nicht angesgangn, ein Versabren vor einem nlcht ustãndigen Gericht zu eröffnen. Gs beste bt die Mögllchkelt, ein Verfadren dez auf e setzwidelger Basig beruht. aufzubeben, und wenn die sez Ber sadren nicht mehr eFxlstiert, 0 Mun ein neues elngeleltet werden Daz könnte geicheben am Dꝛile der Tat und am Wohnorte. Wenn lch den Gerlchtestand deg Wohnortes emp fe Nen
habe, well er sül elne ordaungamãßige Dae, dez Ven · sabreng Jeelgneler ist, lo mate ich dem faalgsekretar nulcht ma. in
unzustãndlges Gericht anzugeben.