1909 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Mar 1909 18:00:01 GMT) scan diff

gering

Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppeljentner

Menge

niedrigster 06

höchster

niedrigster

**.

1

höchster

6

niedrigster n.

höchster 66

Doppelzentner

Am vorigen

Durchschnitts⸗˖ Markttage

preis

für 1Doppel⸗ jentner

Verkauft

Durch⸗ schnitts⸗ preis

Außerdem wurden Markttage lte 1 nach überschlaͤ Schätzung verkauft

am (Spa

Doppeljentne (Preis unbela nh

glicher

Gũnjburg Memmingen Schwabmünchen Waldsee i. Wrttbg. Pfullendorf.

Allenstein. J Schneidemũhl . k Freiburg i. Schl. . Vd Glogau ; gien fat O. S. Dannover Hagen i. W. . Neuß... Memmingen Schwabmünchen Pfullendorf .. Schwerin 1. Mecklb. . Saargemünd .

a 9 9 9 9 9 9 9 9 2 8 8d

Allenstein Thorn. Schneidemũh Breslau.

Freiburg i. Schl. .

94 J Neusftadt O⸗S. Hannover

Hagen 1. W. Memmingen Ehingen. ö Pfullendorf. Schwerin 1. Mecklb.

a 9 90

, ,

*

Allenstein Thorn ö Schneidemũhl! H Freiburg i. Schl.. 1 Glogau... Neustadt O. S.

9

Neuß 23 2 * . . Memmingen Schwabmünchen Kd Waldsee i. Wrttbg. . Pfullendorf Schwerin 1. Mecklb. . Saargemünd e

1 * * * 1 * * . 2. 1 2 * *. * * *

Bemerkungen.

Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preis

Berlin, den 10. März 1908.

: BGraugerftẽ

J ü J Braugerste

23,00 23, 80 22, 80 22,80

15, 25

16,00 15,50 15,80 15,70

16,60 16450 17,00 17, 50

17410

sternen (enthülster Spelg, Dinkel, Fesen).

23, 40 23 80 23,00 23, 06 23,00

15,88 15, 90 16,40 15,60 15, 90 16,20 1620 16, 00 16,50 17.50 17,55 16,30 17,60 16,0 171.00 1620 17, 00

14,57 15,60 16,10 14,40 17,00 18,10 15, 10 17,00 17.400 1609 15,50 18,90 19,20 19,00

15,60 16,70 15,40 1570 16,10 16,30 16,60 15,40 17,40 15,80 16.59 17,50 14,50 1808 17,00 17.090 17,56 1710 16,20

16,40

23, 40 23,80 23,09 23, 06 23, 50

Roggen.

16.88 16, 06 16. 16 16 16. 36 15 26 16 6 15. 16 16 56 1756 17 55 1636 17.56 16576 17 06 16 36 17 56

14607 15 36 16. 16 1476 17.46 18 56 15 56 17560 1716 1706 15. 56 18 56 19826 19 56

1560 16, 50 15,40 16,20 16,50 16,30 16.60 15.60 17, 0 15,80 1850 1750 1460 18, 08 17,00 17 60 17356 18 36 16 40 15, 46

25, 80 24,00 23, 20 23,30

16 5 16 6 16 36 16, 16 16. 46 15.76 16, 6 1656 15. 56 1356 1751 17, 30 17, 6

1680 1830

e r st e. 16,00 1610 16,40 14,80 17,50 18,60 16,60 17,50 17,90 19,00 16,00 19,40

1760

ß aer. 16, So 17,00 15,80 16,30 16, 50 16,80 16,80 16,40 18, 30 16,50 17, 00 18,50 1600 18 50 17,20

1776

16 0 5

23, 8o 24 66 33. 36 33. 5

16 50 16, 40 16, 85 15.76 1666 17.36 16 36 16.56 15 56 18.56 17 5 1736 17.85

16,80 18, 00

16, o 16. 40 16, 46 1505 18.96 15, 86 15 86 1896 18 66 26 66 I. S6 1916

17,00

16,80 17.20 15,80 16,80 16,80 17,30 16,80 16,60 19,00 17,50 17,00 18.50 16,00 18,50 17,20

1770

1700 1 46

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgetellt. ü ! e hat die Bedeutung, daß der betreffende Prels nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

70 477 44 359 121

100 00 * 178 11d h 121

72

1600

Großhanbelspreise von Getreide an deutschen nnd fremden

Sõrsenylãtzen ür die Woche vom 1. bis 6. März

1909

nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, sowelt nicht etwas anderes bemerkt.)

Berlin.

Roggen, guter, gesunder, mindestenz 712 g Wellen, 3 7bb g Hafer, 2 .

Mannheim. Roggen, ö . mittel

Wehen, Pfäljer, russischer, amerik., rumän., mittel. Hafer, babischer, russischer, mittel

gerste e ier mittel.

russis utter⸗, mittel gen, Pester Boden e,

Wien. beß fer, ungarischer J erste, slovaklsche Malg, ungarischer

Gudapest. Roggen, Mittelware ö .

1

aer ü bit 72 R „Mila, 75 bl 76 k dag hl.

Woche L6. März 1909 171.33 230 00 17617

180, 00 251,00 181,25 185,62 143,75

186,24 252 02 162 32 172,57 139,25

176 o? z. 6 101 23 a 9 1356 11

138,41

177,84

Da⸗ gegen Vor⸗

woche

170 50 225,50 174,50

178,759 249, 37 178.75 183,75 142,50

186,13 250,16 163,08 172.47 138,32

178,27 2353,94 154,96 144,80 126,21

139,29 175.00

W

Wetljen

Roggen Weijen Maig

Weinen fer erste

Meinen

Roggen

;

76

Rig a.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl... m. z

Paris.

Donau⸗, mittel

.

Odess

sas Nr. 2. La Plata Kurrachee Australier

Am sterdam.

lieferbare Ware detz laufenden Monat

Antwerpen.

49 *. 6 6 3 1 1 * 2 * amerikanischer Winter ˖· . amerikanischer hunt

La Plata

K St. Petersburger.

englisches Getreide, Mittelyrelg aus 196 Marktorten azetts averages)

Liverpool.

roter Winter Nr. 2... Manitoba Nr. 2 ;

Ralifornler La Plata Rurrachee Australler

lyo zo

187,29 185,27

83 181. 37

153,07 176,23 183,28 126 5

130,27

174, 30 169, 82 162, 92 130, 37

168, 18

192, 83

192, 0 190.20 198.657 136,00

415 934

1700

7000

943 3218 1870

104 2141 1276

27 440

16,69 15,57

1700

17,60 1450 18, 08 17.00 17.30 17,69 17,72

17, 15

16,0 15,46

16 40

17.00 14.50 18 10 17600 16, 45 1762 17,45

17,07

.

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1

Der Durchschnittzpreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. daß entsprechender Bericht fehlt.

w

amerikan, bunt

La Plata, gelber G hicago.

Mat.. Weljen, Lieferungsware I

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Mais

Neu Jork. roter Winter Nr. 8 ö. Weinen Lieferungs ware Mai...

Mais ; GSueno Lire. m Durchschnittgware

) Angaben liegen nicht vor. Bemerkungen.

1ñImperlal Quarter ist für die Welennoth an erechnet; für die au an 195 Marktorten deg Königreichs ermittelten Vurchschn st 1 Imperial Pfund eng

duktenbörse 504 Pfund engl.

einbeimisches Getreide (Gazette averages) Wehen 480, Hafer 312, Gerste 400

1 Bushel Weißen 60, 1 Bushel Malt 66 1ñPfund englisch 453,5 g; 1 Last Roggen

der Prelse in Relchswährung ageßangaben im Hie ene g. er wöchentlichen . n, , r, an der Berlin

2400, Maig 2000 kg. Bei der N aus den einzelnen

Grunde gelegt, und jwar für Wien und Budapest 18 London und Liverpool die Kurse auf London

teu Vork die K N ork, für Ddefsa und Riga eu Yo e Kurse auf Neu YP f ss 6

reife in Buenos Aires unter Berüqcsichtiqung a

. t. Petergburg, für Paris, Antwerpen und auf diese Platze.

Goldyramle.

Berlin, den 10. Mär 1809.

Kalserlichen Statistisches ut. van der Borgbt.

129,76 132,70

181,20 16267 157.13 111. 36

191,60 186,90 174,84 123,42

167,49 96, 38

er

1 fũr Eier

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180 160.51 ö. 15,59 log e279

10210 186 iz

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der Londoner 6 . ; i ni. ;

re pia mn . J. angesezl Pfund englist 2150, Welen⸗

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8.

12944 36

Denutscher Reichstag. 23. Sitzung vom 9. März 1909, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffg Telegraphijchem Bureau.)

Zur zweiten Lesung steht der Entwurf eines Wein— geseßes, nach den Beschlüssen der 31. Kommission. Bericht⸗ erstatier ist der Abg. Baumann⸗Kitzingen (Zentr.).

Die SS 1 und 2, welche die Kommission unverändert zur Annahme empfiehlt, lauten:

‚§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintrauben hergestellte Getränk.

§ 2. Es ift gestattet. Weine aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Süd-, Säßwein) darf jedoch zum Verschneiden der weißen Weine anderer Art nicht verwendet werden.“

S3 lautete in der Vorlage:

Bei ungenügender Reife der Trauben darf dem Traubenmost oder dem Wein, bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische so viel Zucker oder Zuckerwasser zugesetzt werden, als erforderlich ist, um Wein zu erzielen, der nach seinem Gehalt an Alkohol und Säure dem aus Trauben gleicher Art und Her⸗ kunft in Jahren der Reife ohne Zusatz erzielten Weine entspricht. Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel des in die Mischung gelangenden Mostes oder Weines betragen.

Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der lese bis zum 31. Januar des folgenden Jahres vorgenommen werden; sie darf innerhalb dieser Frist bei Weinen früherer Jahr⸗ gänge nachgebolt werden.

Die Zuckerung darf nur innerhalb des Weinbaugebiets vor⸗ genommen werden, aus dem die Trauben stammen. Ausnahmen können an den Grenzen der Weinbaugebiete für Erzeugnisse be⸗ nachbarter Gemarkungen durch die Landeszentralbehörden bewilligt werden.

Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist der jzuständigen Behörde anzuzeigen.

Auf die Heistellung von Wein zur Schaumweinbereitung in den Schaumweinfabriken finden die Vorschriften der Absätze? und 3 keine Anwendung.

In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur technisch reiner, nicht färbender Rüben., Rohr-, Invert, oder Stärkezucker ver= wendet werden.“

Die Kommission hat die letzten drei Absätze unverändert angenommen, dagegen den ersten drei Absätzen folgende Fassung gegeben:

Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Wein, bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem natürlichen Mangel an Zucker bew. Alkohol oder einem Uebermaß an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen.

Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginn der Weinlese bis zum 31. Dejember des Jahres vorgenommen werden, sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden

Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Weinbau beteiligten Gebiete des Deutschen Reiches vorgenommen werden.“

Die Abgg. Hormann und Müller⸗Iserlohn (fr. Volksp.) wollen in Absatz 3 die Frist für die Gestattung der Zuckerung nach der Vorlage bis zum 31. Januar erstrecken.

Der Referent Abg. Ban mann (Zentr.) geht ausführlich auf die Kom⸗ missionsverhandlung über 5 3 und die bei demselben zur Entscheidung stehenden allgemeineren Fragen ein. Die Kommisston habe eine Reihe von Ausdrücken und Begriffsbestimmungen, die sich als ju dehnbar erwiesen hätten, durch präzisere Fassung zu ersetzen sich bemüht. Der julässige Zusatz von Zuackerlösung sel von 166 auf 20 Y0 der Gesamtflaässigkeit erböht worden. Die Frist für die Zualässigkeit des Zuckerns bis Ende Januar zu verlängern, habe die Mehrheit sich nicht entschlißen können. Der großen entgegenstehenden handel stechnischen Schwierigkeiten wegen babe man die AÄbsicht, eine Reihe bestimmter Weinbaugebiete im Gesetze selbst zu unterscheiden, wieder aufgegeben. Der Referent erörtert im Zusammenhange hiermit auch den Haupt- inhalt der Vorlage in ihren weiteren hauptsächlichsten Bestimmungen, so besonders die 85 5 und 6 (verbotene und erlaubte Bejeichnungen für die Herkunft der Weine und Verschnitte), S9 (Haustrunk), § 17 (Buch⸗ fübrung), 5 20 (Kellerkontrolle), S 23 (Vollzug), 24 ff. (Straf⸗ bestimmungen).

Abg. Dr. Dahlem (Zentr.): Im Interesse der gesamten Wein⸗ produktion empfieblt es sich dringend, nicht den späteren Termin für die Zuckerung zuzulassen, wie die Vorlage und der Antrag Hormann ihn vorschlagen, sondern am 31. Dejember als letzten Termin fest⸗ jzuhallen; ich bitte daber, den Antrag Hormann abzulehnen. Auch Luxemburg kann sich mit diesem Termin abfinden, wenn es die übrigen Bestimmungen unseres Weingesetzes annimmt. Ferner muß, wie es §z 5 der Kommissionsbeschlaͤss- will, untersagt sein, einem gezuckerten Wein irgend eine Bejeichnung zu geben, als ob man es mit ganz be⸗ sonderem zu tun hälte. Wir wollen doch endlich einmal in unserem Weinbau und in unserer Weinproduktion gesunde Verhältnisse schaffen. Auch mit der Bestimmung des 5 6 sind wir einverstanden, daß im gewerbsmäßigen Verkehr mit Wein geographische Bezeichnungen nur jur Kennzeichnung der Heikunft verwendet werden dürfen, Leider wied dem § 6b, den die Kommission vorschlägt, von der Regierung auch weiterhin ein starres Nein entgegengesetzt werden. Dieser 6b soll lauten: „Ein Verschnitt aus deutschem weißen Wein mit aut⸗ ländischen Weinen darf nicht unter einer Bezeichnung ferner ge⸗ balten oder verkauft werden, die den Anschein hervorruft, daß der Wein deutscheg Erjeugnig sei. Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in den Verkehr gebracht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Benennung feilgehalten und verkauft werden. Die verbündeten Regierungen berufen sich darauf, daß die Handelsverträge dem enktgegenstehen. Nach meiner Auffassung enthalten diese keine Bestimmungen, die ung an einem solchen Beschlusse hindern könnten. Wir sollten das Gesetz lieber scheitern lassen, als diese Be stimmung streichen. Die kleinen Weißwein fabrikanten würden sonst mit einem Schlage ruiniert werden; die Verantwortung e, wir den verbündeten Regierungen. Vie Bestimmung der Vorlage über die Buch. und Kellerkontrolle ist von dem reellen Weinhandel mit Freude begrüßt worden. Wir haben beantragt, die Kellerkontrolle auf dag ganje Deutsche Reich auszudehnen, während sie die Vorlage nur auf die Weinbaugeblese erstrecken wollte. Wir dürfen hierauf unter feinen Umssanden eingehen. Was die Strafen betrifft, so kann man es höchstens bedauern, daß diese von der Kommission nicht noch mehr verschärft worden sind. Jedenfalls bitte ich Sie, an den Veischärfungen der Kommission festzuhalten. Darunter zu gehen, empfiehlt sich nicht. Ich betrachte die Vor⸗ schriften der Kommissionsfafsung gegenüber dem bisherigen Gesetze ür so weitgehend, daß ich sie nur jur Annahme empfehlen fann. Wir wollen lediglich den reellen Handel schüßzen, auch dem Auslande nicht zu nabe tresen, sondern ung nur davor schützen, daß auglãndische Produkte als deutsche bei uns verkauft werden.

Inzwischen ist ein Antrag Paasche (nl) . en, im

Wein.

d

sz 3 die Worte: „insowel“ und „als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten ahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht“ zu streichen und statt ein Fünftel zu sagen: „ein Viertel“

Abg. Freiherr Hevl zu Herrnöheim a Auch ich bitte Sie, an dem 1. Dejember festzuhallen. Fallg wirklich auf die Drohung der

verbůndelen Regierungen hin 5 6b abgelehnt würde, so würde ich gegen dag ganze Gefeß stimmen müssen, da es mir dann wertlos wäre. Dagegen kann ich die Berücksichtigung des Antrags Paasche nur dringend empfehlen. Watz sind Trauben gleicher Art“, wat sind gute Jahrgänge“? Ver ltallenische Handelsvertrag stehi unserem sz 6b nicht entgegen, da in diesem Vertrage nur die Rede von Verftich von Rol. zu Weißwein ist. Wenn aber durch die Be— stimmungen der Vorlage nach 5 6 die Herkunstsbezeichnung an die geograpbische Lage geinüpft und Gtikettenbeeichnung nur für be— nachbarte Gemarkungen oder die Art des Verstichs zugelassen ist, so sst unser inländischer Handel in der Weise beschränkt, daß man das Ausland nicht Fesser stellen kann. Wir wollen nicht in die Capripische Aera zurückfallen. Die Franzosen ihrerseits wünschen gar nicht, daß ibr Wein unter fremder Bezeichnung verkauft werde.

Abg. Dr. Roeficke dkons.): Ich kann Sie auch nur bitten, an den Kommisstonsbeschlüffen festzuhalten und die bisher erwähnten An= träge abjulehnen. Rachdem wir uns in der Kommission lang und breit unterhalten und uns geeinigt haben, wäre es wohl besser gewesen, auf solche Anträge zu verzichten. Wollten wir nach dem Antrag Paasche verfahren, so würden wir unseren Wein im Auslande diskreditieren; unsere Weinproduzenten behaupten, sie würden dann nicht nach dem Auslande exportieren können. Auch bezüglich des 5 6b halten wir an dem Kommissions— beschluffe fest, weil er Wahrheit und Klarheit schaffen und ver— melden will, daß auzländischer Wein unter deutscher Flagge segelt. Wir sind schon ganz froh, daß es uns gelungen ist, die harte Brust der verbündeten Regierungen so weit zu erweichen, daß sie nicht absolut gegen die Deklaration Stellung nehmen. ir müssen uns auch gegen den vom Abg. Paasche beantragten höheren Zuckerzusatz wenden, der die Veibesserungsfäbigkeit des Weines noch weiter ausdehnen will. Dagegen ist mir und meinen Freunden der Antrag der Abgg. Roeren und Erzberger sehr sympathisch, der dem 8 Ga in seinen ersten beiden Absätzen folgende Fassung geben will: .

Ein Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft darf nur dann nach einem der Anteile benannt werden, wenn dieser der Menge nach überwiegt und die Art bestimmt. Die Angabe der Weinbergslage ist nur dann zulässig, wenn die überwiegende Menge des Verschnitts aus der betreffenden Lage stammt und un— gezuckert ist. ;

Wir wünschen dringend, daß das Gesetz ju stande kommt. Was wir als Grundsatz aufgestellt haben, baben wir im allgemeinen er⸗ reicht. Wir haben die gleichmäßige Kontrolle im Gesetz festgesetzt, und die Buchkontrolle ist fo gestaltet, daß fie zugleich eine Produktion kontrolle ist. Wir haben ferner den Volljug des ganzen Gesetzes der Aufsicht des Reichskanjlers unterworfen. Darüber darf allerdings kein Zweifel sein, daß das Gesetz ein Kompromiß ist, aber es war eine sebr dankenswerte Aufgabe, der sich die verbündeten Regierungen unterzogen haben, indem sie bezüglich der Bezeichnungen bestimmte Einschränkungen einführten. Diese Bestimmungen werden den Boden abgeben, um Erfahrungen zu sammeln darüber, ob sie zureichend sind. Es ist sehr merkwürdig, daß jetzt neuerdings eine Reihe von Petitionen an uns gelangen, die das Gesetz iu Falle bringen wollen. Ich bedauere, daß der Weinhandel, der sich ablehnend verhalten hat von Anfang an, auch jetzt noch gegen das Gesetz ankämpft. Er kann doch nur den Wunsch haben, sich auf die Seite der Freunde des Gesetzes zu stellen, er wird dadurch mehr für sich erringen, als wenn er den Anschein erweckt, Be⸗ stimmungen ju wänschen, die nur der Unreellität Vorschub leisten. Nach alledem hoffen wir, daß der Entwurf so, wie er vorliegt, mit den Aenderungen der Abgg. Erijberger und Roeren Gesetz wird zum Segen des deutschen Weinbaaes, einez der wichtigsten 3 deutschen Landwirtschaft. ö

Es geht noch ein neuer Antrag Dr. ein, dem Abs. 1 des 3 eine andere Fassun

Abg. Dr. David (Sg): Für uns ist Gesetz durch eine entsprechende Kentrolle natürliche Kreszenz nicht beliebig rrae Zucterungsgrenze von 20 o des fertigen DYDrodukte , zu stande gekommen. Darũber binaus wird keine Mehrheit finden; es würde nicht von großer Bedeut wenn man die Grenje noch etwas erhöhte, Kontrolle gut ist. Zunächst halten wir aber einbarung fest. Wenn aus den Kereisen Eingaben und Vorstellungen gemacht worden sind, je wegen des Schutzes des reellen Weinhandels jum großen T berechtigt. Manche Bedenken, die bei ibm beute besteben hoffentlich durch die Praxis zurücktreten, wenn das Gesetz den hat, unlautere Elemente ju unterdrücken. Zu Prozjessen wiegender Art aber könnte die Zwedbestimmung der Zäckerung in § 3 führen, denn auf Grund dieser Bestimmung kann selbst ein Prozeß gegen jemand anhängig gemacht werden, der nur 10 oder auch nur 5 5so Zuckerwasser zusetzt. Nach der Fassung des Gesetzes ist es nicht dem sachverständigen Ermessen des Produzenten oder Händlers überlassen, sondern es unterliegt eventuell der Nach2 prüfung des Aufsichtsbeamten, ob wirklich der Zuckerwasserzusatz erforderlich war, um den Gebalt an Zucker bejw. Allohol zu er⸗ zielen, den die betreffende Traube aug der betreffenden Lage in einem „guten Jahrgange“ von Natur aus gehabt haben würde. Was ist das für eine Unterlage für den Richter? Guter Jahrgang“ ist uberbaupt ein Kautschukbegriff, der um so bedenklicher ist, als auf ihm ein Projeß aufgebaut werden kann. Deshalb bitte ich dringend um An⸗ nahme des Antrags Paasche, der wenigstens Rechtssicherbeit schafft. Wag den Antrag betrifft, der den Endtermin auf den 31. Januar hlnausschleben will, fo könnten wir ihm zustimmen. Wenn nämlich der Termin für die Zuckerung zu kurz bemessen wird, so liegt darin nur ein Anrelz, zu rasch und mehr als notwendig ju zuckern, um nur die Frist nicht ju versäumen. Wenn man aber sachverständig perfahren will, muß man den Most sich erst so weit entwickeln lassen, daß man ein Urteil darüber gewinnen kann, ob und in welchem Maße Zuckerung notwendig ist. Für wünschenswert halten wir die Be—⸗ stimmung, daß Gemische von deutschen und ausländischen Weinen nicht als deutsche Weine bejeichnet werden dürfen. Viel wichtiger aber ist die Deklaration des Verschnitts von Rot. und Weißwein; diese war eine Hauptforderung, die der Reichstag 1907 mit großer Mehrheit annahm, alg er die Regierung um ein neues Wein gesetz ersuchte. Die Kommission bat, sie einmütig beschlossen. Wenn man einen an sich ungenießbaren, dem menschlichen Verdauungs⸗ kanal event. direkt gefährlichen, weil unreif gebliebenen Weißwein Traubenmost mit ausländischem oder inländischem Rotwein zudeckt, sodaß der Käufer Rotwein zu kaufen glaubt, in dem die übermäßige Säure durch den Rotwein magktert wird; wenn man ein lg Gemansch als Rotwein vorstellt, so ist das direkter Betrug, Fälschung, Vorspiegelung falscher Tatsachen. Darum verlangen wir dafür die Deklaratlon, weil wir wollen, daß der Käufer gegen solche gesundbelteschädlichen Produkte geschützt werden soll. Gz ist ferner die Frage, ob man dem Gryporthandel die Be⸗ nutzung gewisser Herkunftsbejeichnungen wie Hochheimer, Laubenheimer, Rudes elmer und die Benutzung einzelner Spellalnamen wie Braune⸗ berger, Marcobrunner verbieten soll. Hier spricht die Kommission von „nahe gelegenen Gemarkungen; das ist ein durchaus schwankender Be⸗ grsff. Man wird nicht umhin können, die an den Rhein grenjenden Gebiete 6 als nahe gelegene gelten ju lassen. Bag ganze Gesetz hat übrigens keinen Wert, wenn nicht die Kontrolle, die Be⸗ stellung von Aufsichtgbeamten ie fein im ganzen Reiche statt⸗ findet; sonst würde dag Gesetz lediglich zum Schaden der Weinbau treibenden Bevölkerung autschlagen. Es muß Schutz gegen die beliebige Vermehrung deg Weins geschaffen werden, und jwar überall im Deutschen Reiche; außerhalb der win,, ist dleser Schutz noch nötiger als im Weinbaugeblete, selbit bei der Buchkontrolle wünschen wir, daß den im Welthandel Tängen nicht noch eine aer . Buchführung aufgezwungen wird, wenn sie schon kauf— mãannische r, haben, ferner, daß die Buchkontrolle . die klelnen Weinbauern möglichst 4 eingerichtet wird.

nn die Reglerung ihren Widerstand gegen Kontrolleure im Haupt-

sofern * 1 an

. des

amt damit begründet, daß diese Beamten nicht überall genügend beschäftigt sein würden, so entgegnen wir mit dem erneuten Hinweis auf das immer noch fehlende Reichsgesetz für die Nahrungsmittel- kontrolle; damit würden alle diese Schwierigkeiten hinfällig gemacht werden. Dieseg Weingesetz 4 ein Ansporn sein, uns dieses all. gemeine Nahrungskontrollgesetz baldigst vorzulegen.

Abg. Hormann (fr. Volkep): Zur Prosperität des Weinbaues gehören jwei Faktoren: der Weinbauer und der Weinhandel; dem Kauf⸗ mann darf man es also nicht verargen, wenn er auch hier seine Inter⸗ efsen wahrt. Der Vorwurf, daß die Weinhändler panschen, muß ent- schieden jzurückgewiesen werden; sehr oft ist den Weinbauern die Panscherei nachgewiesen worden. Ich weise also die Angriffe des Abg. Roesicke auf den Weinhandel jurück. Der Weinhandel nicht bloß, sondern auch der Weinbauer hat der Kommissionsberatung mit einer 86 Besorgnis entgegengesehen. Es ist ja nicht das furcht⸗ bare Gesetz dort gemacht worden, welches man nach der ersten Lesung besorgen mußte; es ist etwas Etrträgliches geschaffen, womit Weinbau und Weinhandel auskommen, aber auch nur auskommen können. Für die Zuglexung liegt ein dringendes Bedürfnis vor, das hat auch die Kommission für die bei weitem größte Zahl der deutschen Wein⸗ bergslagen anerkannt, und jwar auch für gute Jahre; ein gänzliches Verbot würde ruinös auf den deutschen Weinbau wirken. Die Kommission ist denn auch sogar noch über die Wünsche der Regierung in diesem Punkt hinweggegangen. Die Bestimmung des F 3, die der Kollege Paasche streichen will, ist tatsächlich der reine Kautschuk, und Kauischukgesetze wollen wir doch nicht mehr machen, zumal lediglich eine Reihe von Prozessen die Folge sein würden. Die Zuckerung hat man nun leider auch zeitlich noch weiter begrenzt, als die Vorlage wollte. Die Mehrheit für den 31. Dezember als Termin war aber nur klein. Mit diesem Termin wird eine Ueberstürzung in der Zuckerung herbeigeführt, die nur zum Schaden der Weine und der kleinen Winzer führen kann. ch empfehle die Wiederberstellung der Vorlage in diesem Punkte. Auch für den Antrag Paasche, statt ein Fünftel der Gesamtmenge ein Viertel als Mischung zuzulassen, werden wir stimmen. Die indirekte Deklaration, die 5 6a vorschreiben will, wonach bei einem Ver⸗ schnitt aus Erjeugnissen verschiedener Herkunft in der Benennung nicht angegeben oder angedeutet werden darf, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei, kann ich im Interesse des Weinhandels und namentlich des Exports unserer Weine nach dem Auslande nicht akjep⸗ tieren. Nach 56 dürfen im Weinhandel geographische Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der Herkunft verwendet werden; gestattet soll es jedoch nach der Kommission bleiben, die Namen einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung angehören, zu benutzen, um gleichartige oder gleichwertige Erieugnisse benachbarter oder nahe gelegener Gemarkungen oder Lagen zu bezeichnen. Hier be⸗ antrage ich, die Worte „die mehr als einer Gemarkung angehören zu streichen. Abzulehnen bitte ich auch den zweiten Absatz des § 5: „Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abnehmer auf Verlangen vor der Uebergabe mitzuteilen, ob der Wein gezuckert ist, und sich beim Erwerbe von Wein die zur Erteilung dieser Auskunft erforderlichen Kenntnisse zu sichern. Den 5 6b werden wir ablehnen, nachdem die Regierung erklärt hat, daß damit das ganze Gesetz scheitern würde. Nach § 31 soll der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung des Gesetzes nachweislich bereite hergestellt waren, nach den . Bestimmungen beurteilt werden. Um den Weinhandel nicht ohne Grund ju belästigen, wünschen wir, daß statt bei der Verkündung“ gesagt werde „beim Inkrafttreten“).

Staatssekretãär des Innern von Bethmann Hollweg:

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Meine Herren, ich will nicht auf alle die Einzelheiten zurückkommen, die in der Kommission ausdrücklich besprochen worden sind. Nur zwei praktische Bemerkungen wollen Sie mir gestatten. Es gibt eine ganze An⸗ jahl von Winzern, welche grundsätzlich ihren an sich zuckerungsbedürftigen Wein nicht selber zuckern, sondern den Wein ungezuckert dem Handel übergeben. Wird nun alt Endtermin der 31. Dezember festgesetzt, so werden diese Winzer genötigt sein, ihren ungejuckerten Wein vor dem 31. Dejember ju verkaufen. (Sebr richtig) Welche Wirkungen diet auf den Preis des Weines ausübt, wird man im vornhinein nicht mit voller Bestimmtheit sagen können. Es ist in der Kommission die Ansicht vertreten worden, daß die Beschleunigung des Verkaufs einen günstigen Einfluß auf die Preise augüben würde. Sicher ist dies aber nicht, und eg besteht unzweifelhaft auf der anderen Seite die Gefahr, daß der Winzer namentlich in einem Herbst mit sehr später Lese oder in einem Herbst, der eine große Quantität aber geringwertige Qualität geliefert hat, durch die Beschleunigung des Verkaufs in die Lage versetzt wird, sich mit niedrigeren Preisen begnügen ju müssen.

Dann sind aber auch weiter die Winjer jzu bedenken, die jwar selber zuckern und denen nicht der Anreiy gegeben werden darf, vor- eilig zu juckern. Es kann j. B. vorteilhaft sein, jzunächst die Wirkungen der Gärung abjuwarten. (Sehr richtig) Eg darf nicht der Anrelz gegeben werden, daß Wein aus der Besorgnit, daß der Termin unbenutzt verstreichen würde, gezuckert wird, der, wenn man seine Entwicklung beobachten könnte, vielleicht überhaupt nicht oder nicht in so starkem Maße gezuckert würde.

Meine Herren, wenn die Verhältnisse so liegen, möchte ich Sie dringend bitten: Uberspannen Sie den Bogen nicht und setzen Sie in dieser neuen und zum ersten Male geregelten Frage einen Termin fest, der dem Winzerstande die nötige Bewegungsfreiheit läßt, obne daß gleich- zeltig der Hauptzweck des Gesetzez, eine wirksame Kontrolle der Zuckerung, in weitgehendem Maße verhindert würde.

Der Abg. David hat mich gebeten, mich über den Begriff des „Nahegelegenseins' im F 6 zu äußern. Ich kann von dieser Stelle aus nur wiederholen, wag in der Kommission von meinem Herrn Kommissar gesagt worden ist, nämlich daß der Begriff ‚Nahegelegen“ nach Ansicht der Reglerung in keiner Weise kleinlich ausgelegt werden soll. Gemarkungen, die nur durch den Rhein getrennt sind, sind jwelfellog als nahegelegen anzusehen; auf der anderen Seite kann ich aber nicht so weit geben, wie der Abg. Davld es getan bat, daß alle Orte des Rheingaug, wenn ich ihn recht verstanden babe, von Rheinhessen und von der Nahe obne weitere alt nabegelegen an= zjusehen sind. Meine Herren, das wird man nicht bebannten Fanen, man wird nicht sagen können, daß j. B. Rüdes beim und Worm ader Hochheim und Kreujnach einander nabegelegen seien. Tc kann mich

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