1909 / 64 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Mar 1909 18:00:01 GMT) scan diff

§ 7. Genußsche in e.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Genußscheine mit den sich Ie. 9 ö. eber die Schaffung und Verwendung der Genußscheine beschließt die Haupt⸗

ergebenden Rechten bis zur Anzahl von 6600 augsjugeben.

versammlung. 8 8. Haftbarkeit.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern

derselben nur das ö Mit gliedschaft and Anteilscheine—

Ueber die Anteile werden Antellscheine ausgegeben; dieselben

lauten auf den Inhaber. § 10

Die Zeichner der Anteile und demnãchst deren Rechtsnachfolger

bilden die Gesellschaft. Die 4. sind unteilbar.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sind für die Zahlung des vollen Nennbetrages der gezjeichneten Anteile der Gesellschaft haftbar. Sie können von den ihnen obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Eine Uebertragung der Anteile vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Aussichtsrats erfolgen. * gg

Die Namen der ersten Zeichner, sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze nicht voll eingezahlter Anteile werden in ein Verzeichnis

eingetragen. 12. 7, ,

Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einbezahlung des vollen Nennbetrages ausgehändigt. Ueber die einzelnen Teil jahlungen wird auf einem Zwischenschein, welcher auf den Namen ausgestellt ist, eine Beschein igung erteilt.

Die Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränkung des § 11 Abs. 1 und unbeschadet der dem Zeichner des Anteils daselbst auferlegten weiteren Haftbarkeit durch schriftliche Abtretungserklärung übertragbar.

Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, treten die Zwischenscheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben sind. .

Zu den Anteilscheinen werden je 20 Gewinnantellscheine und je ein Erneuerungsschein ausgegeben. ö

§ 14.

Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheines werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines weitere 20 e n n fg n, und ein Erneuerungsschein und so . ausgegeben.

Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung von Zinsen zu o/ 9g des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Dabei ist ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen.

Wer diese Frist veistreichen läßt, verfällt in eine Vertragastrafe von zehn vom Hundert des fälligen Betrages und haftet außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden.

Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtarat oder mit seiner Genehmigung der Vorstand befugt, den Säumigen . Anrechte aug der Zeichnung und den bereitß darauf bewirkten

eistungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungs⸗ frist von mindestens vier Wochen.

Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt ju machen. Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu verbinden. An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft ausgefertigt. Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheines erleidet, bleibt der Saumige verhaftet.

Die auf den sür kraftlos erklärten Zwischenscheinen bereits geleisteten Zahlungen werden ö n n. überwiesen.

Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Be— stimmungen der 12 und 13 ausgefertigte Uckunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch der⸗ gestalt erhalten, daß dem Aufsichtsrat über ihre Idendität kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des hakt? gegen neue gleich⸗ artige Papiere umzutauschen. Im übrigen ist die Augfertigung und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine an Stelle der be— schädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftlos- erklärung zulaͤssig.

§ 17.

Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern, sie haben, so lange die Gesellschaft hesteht, nur Anspruch auf den Rein⸗ gewinn, sowelt dieser nicht nach dem Gesellschaftsvertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist.

18

Die Gesellschaft soll unbeschader der in 5 15 enthaltenen Vor— schriften eigene Anteile im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder er— werben noch zum Pfande nehmen.

1

§ 19. Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn und sowelt fie im Gesellschafts vertrage ,. oder gestattet ist. 8

Bei einer Erhöhung des Grundkapitals muß jedem Mitglied auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grund— kapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital ge vährt werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist.

Für die Geltendmachung des Bezugsrechta der bisherigen Mit- glieder kann durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Monaten bestimmt werden. Der Beschluß über die Erhöhung ist öffentlich beannt zu machen. Sollen bei einer Er— höhung des Grundkapitals neu zu schaffende Anteile gegen andere ala durch Barzahlung ju bewirkende Lristungen gewährt werden, so müssen der Gegenstand der Einlage oder U bernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Anteile oder die für den übernommenen Gegenstand zu gemährende Vergütung in dem Beschluß über die Er höhung des Grundkapitals fete g werten.

Wird eine Herabsetzung des Grundkapitals beschlossen, so muß durch den Beschluß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückahlung des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist.

§ 22.

Sowohl der Beschluß über die Erhöhung, wie der über die Herabsetzung des Grundkapftals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herabsetzung dreimal unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.

Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit ju leisten sofern sie sich zu diesem Zweck melden.

Zablungen an Mitglieder dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung jum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und, nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind.

Eine durch die Herah Irrig bejweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Anteile tritt nicht vor dem bejeichneten . Wirksamleit.

§ 23. Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der

forderung binnen einer dabei zu bestimmenden vier Wochen nicht bel ihr ein

Allgemeine i FGzarundfätze.

eservefonds zu bilden. In diesen ist einzufetzen:

nicht überschreitet;

erzielt wird; kapitals von Gesellschastern gegen Gewährung von

Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen ode 9 gn euern! sch 9 r ijur

leisteten Zahlungen.

besonderen Bestimmungen die Hauptversammlung.

als der Aufsichtgrat vorgeschlagen hat. 26

als Reingewinn ergibt.

sellschaft oder später erfolgt.

III. 9668 Verwaltung. Die Organe der Gesell 6 sind: a. der Vorstand, ke fi

b. der Aussichtsrat, C. die Hauptversammlung.

a. Der .

in notarieller Verhandlung zu bestellenden Mitgliedern.

sitzen. des Aufssichtsrats sein.

den Aufsichtsrat jederzeit abberufen Anspruchs auf die vertragsmaßige Ntung.

bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. doch können die Bestellten sofort obne AÄnspru

entlassen werden, solange die in Absatz 1 bestehen.

oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Beschränkung dez Vorstandes ö Wirkung.

Falles nach § 240 daselbst zu , .

. abgegeben werden.

beträge ist . Vorstandsmitglied allein berechtigt. ist auch be besondere der vorerwähnten, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 33

schaft für allen daraus entstehenden Schaden. stellung ausdrücklich übernehmen.

sinden auch auf ihre Stellvertreter Anwendung. b. Der Aufsichtsrat.

der Aufsichtzratamitglieder fest. Aufsichtarats muß die er , besitzen.

Mitglieder juglelch Mitalleder der Gesellschaft sein.

versammlung, fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Die Reihenfolge dabei wird, soweit das Vienstalter gleich ist, dur

immer der Aelteste ausscheidet.

Dle Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in d

entsprechende Anwendung.

dem Ablaufe des Zeifraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, dur

Zabl der auggegebenen Antellschelne borgesehen, so kann die Gesellschaft

die Hauptversammlung widerrufen werden. Dleser Beschluß beda

die Anteilscheine, die trotz öffentlich bekannt gemachter dreimaliger Auf⸗ hen, für kraftlos 1 pon e dg e. ehen, für kra erklären. eser Nach⸗ teil muß bei den 9 der Aufforderung angedroht sein.

3 1. ö. .. Deckung eines aus der Bllanz sich . Verlustes ist

1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der zwanzigste Teil so lange, als der Reservefondz den zehnten Tell des Grundkapitalz

2) der Betrag, welcher bel der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Außgabe der Anteslscheine für einen höhergn alg den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden Kosten hinaus

3) der Betrag von Zujahlungen, die ohne Erhöhung des Grund⸗ a orzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, sowelt nicht eine Verwendung dieser eckung erluste beschlossen wird ssiehe 5 26 des Statuts); ) die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits ge⸗

8 25. 1 Ueber die vorzunehmenden Abschreibungen und über die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds beschlleßt an dcr, der

Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtgrats insofern ge— bunden, als sie die Beiträge zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu vertellenden Gewinn nicht höher bestimmen darf,

§ 26. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder der Ge— sellschaft weder bedungen noch ausgejahlt werden. Es darf nur dag⸗ jenige unter sie verteilt werden, was fich nach der jährlichen Bilanz

Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen der S5 58, 59 hinaus bedungene besondere Vorteil muß in dem Gesell— schaftspertrage unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt. werden, gleichviel, ob die Zusicherung des Vorteils bei der Gründung der Ge—

S 28.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren vom Aussichtsrat . Die Mehr⸗ beit der Mitglieder des Vorstandes muß die Reicheangebörigkeit be— Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Weise ernannt werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder Die . des Vorstandes können durch

en werden, jedoch unbeschadet des

Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be— schränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Hand⸗ lung verurteilt ist, die nach deutschem Recht die Aberkennung der

Eine dem Abs. 1 zuwider erfolgte Bestellung ist nicht unwirksam, 3 auf Entschädigung ejeichneten Gründe fort⸗

§ 30. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtegeschäften und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Ver— waltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut der Aufsichtsrat Gegen Dritte hat eine

Der Vorstand hat für oronungamäßige Buchführung und Be⸗ handlung der Geschäftsbriefe gemäß den Vorschriften des vierten Ab⸗= schnittes des Handelsgesetzbuches Sorge ju tragen und gegebenen

Willengerklärungen sind für Lie Gesellschaft verbindlich, wenn sie von jwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern, oder, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht, von dieser unter der Firma der Gesell— Der Zeichnung von zwei ordentlichen Vor— tandsmitgliedern kommt die Zeichnung von einem ordentlichen Vor⸗ standsmitglied und einem stellvertretenden Vorstandgmitglied oder zwei stellvertretenden Vorstandsmitglie dern gleich. Zur Empfangnahme ge— wöhnlicher Briefsendungen jeder Art, von Begleitadressen zu gewöhn— lichen Paketen und von Paketen felbst, von Ablieferungsscheinen und Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit Wert— angabe, von Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge, sowie zur Quittungsleistung über die Sendungen selbst und die baren Geld— Borsta Der Vorstand ugt, für die Empfangnahme aller Postsendungen, ins—

Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben,

Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernach—⸗ lässigen 5 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften der Gesell⸗

Die Haftung, sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch be— sonders auferlegten Schadensersatzpflichten müssen sie bei ihrer Be=

5§5 34. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften

§ 35. Der Aussichtsrat besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von der Hauptversammlung unter Aufnahme eineg notariellen Protokolls zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung setzt auch die Zahl Mindestens 4 der Mitglieder deg Auch muͤssen ; der

Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Haupt— in der sie vorgenommen wird, bis zum Schluß der auptversammlung mit der Maßgabe jedoch, daß mit jeder ordentlichen Hauptversammlung mindesteng ein Mitglied ausscheidet und durch Neuwahl erfetzt wird.

ch

das Los, sonst durch das Dienstalter in der Weise bestimmt, daß

er

5. ein Mitglied aus, so können die übrigen Mitglieder eine

is zur nächsten Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die end⸗

gültige Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen

. . ,, . 2a . 3 glieder des Aufsichtsrats noch 5 beträgt, kann die Zuwabl für ein vorher dem Aufsichtsrat mitgeteilt

außer der Zeit autscheldendes Mitglied unterbleiben. 5 29 findet ö hiebei und bon den Inhaber

36. Die Bestellung jum Mit ider des Aufsichtgratg kann auch vor

.

außer in dem im vorhergehenden Absatze erwähnten Falle, einer Mehr=

heit, die mindestens ? des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitalg um faßt.

8 37.

Die Mitglieder des Aussichtgrats können nicht gleichjeitig Mit- glieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorftands. mitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandtzmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumeg und bis jur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.

Schelden aus dem Vorstande Mitglieder aug, so können sie nicht vor der Entlassung in den ,, gewählt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtgratgs sind unter sich eoordinlert mlt der Maßgabe indes, daß der Aufsichtzrat in jedem Jahre sofort nach der ordentlichen Hauptversammlung in einer Sltzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Berufung jzusammentreten, einen Vorsitzenden und dessen . wählt.

9.

Der Vorsitzende beruft den Aussichtgrat mit mindestens fieben- tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung, sobald die Geschäfte dazu Anlaß geben. Er muß den Aussichtsrat , binnen 14 Tagen berufen, wenn es von wenigstens drel Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich verlangt wird. Der Aufsichtgrat beschließt seine Geschäfts⸗— führung selbst, sowelt sie nicht in diefen Satzungen feftgelegt ist.

Der Au ssichtsrat ist , wenn mindestens 3 Mitglieder ng fen; sind. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmen mehrheit.

Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmen— gleichheit entscheidet die Stimme deg Vorsitzenden der Sitzung. Bei Stimmengleichheit bei vom Aufsichtgrat vorjunehmenden Wahlen ent- scheidet das Los.

Die Beschlüsse des Aufsichtgratß werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann auß— nahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder lelegraphische Ab= stimmung herbeigeführt werden. Geschieht dies, so ist Stimmen einheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichts ratamitglieder erforderlich mit der Maßgabe, daß unter allen Umständen mindesteng die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder befragt werden muß. Auch hat im Falle der brieflichen oder telegraphischen Abstimmung der Vor⸗ sitzende dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß 5 65 beftellte Kom. missar seine Aussicht wahrzunehmen vermag.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll aufjunehmen, welches der Vorsitzende der Sitzung und wenigstens ein Mitglied zu unterzeichnen haben.

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0. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluß des Aufsichts⸗ rats verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. ö ffih 41

Der Aussichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann insbesondere jederseit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitz enden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachberständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft cinsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschästen mit den Vorstandsmitgliedern, sowie bei Rechts- streitigkeiten mit denselben. Insbesondere steht dem Aufsichtsrat Beschluß zu: I) über die Stellungnahme zu den Vorschlägen des Vorstandes betreffend die zusammen mit dem ährlichen Geschäftabericht der ordentlichen Hauptversammlung vorzulegende Jahresbilanz, und zu Vorschlägen über die Verwendung und Verteilung von Ucberschüssen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 59, sowie über die Anlegung und Verwaltung von Reserhefonds und von Geldern, die zum Geschäftsbetrieh nicht erforderlich sind; 2) über Voranschläge der laufenden Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft, sowie über besondere Ausgaben, soweit diefe im einzelnen Falle mehr als 5000 M betragen; 3) üher Einforderungen von Einzahlungen auf die Anteile der Gesellschaft; 4) über die Grundsätze, nach welchen Grundstücke zu erwerben, nutzbar ju machen, zu veräußern oder zu verpachten sind; a 9 3) üher die Grrichktung von Neuanlagen und Zweigniederlafsungen; 6) über die Ernennung und Anstellung von Vorstandgmitgliedern, Prokuristen und über die Genehmigung der Anstellung von solchen Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als 5000 4 oder ö , ,. erhalten, oder auf länger als vier Jahre angestellt werden sollen, und der mit solchen abzuschließen Verträge, sowie ihrer ö . . §z 42. Alle schriftlichen Erklärungen des Aussichtgratg sind rechtszültig, wenn sie die Unterschrift „Der Aufsichtsrat der Deutschen Holj Ge⸗ sellschast für Ostafrika? und die Namengzunterschrift des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters tragen. 5 43. Den Aufsichtsratmitgliedern werden die aus der Wahrnehmung ihres Amtes entspringenden Auslagen ersetzt. Ferner erbält der Auf⸗ sichtsrat den in S 59 Ffestgesetzten Gewinnanteil, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst (mit Berücksichligung der von den einzelnen Mitgliedern geleisteten Arbeit für die Gesellschaftzinter⸗ essen) beschließt. Für eine außerordentliche Tätigkeit einjelner Mitglieder, z. B. bei Vertretung abwesender oder behinderter Vorstandmitglieder, 9 der Aufsichtsrat die Gewährung einer besonderen Vergütung be⸗ ließen. Die Hauptversammlung kann festsetzen, daß den Aussichtzrats= mitgliedern feste jährliche Vergütungen gezahlt werden , zu gegen . —ͤ gen gezah erden, welche als ie Vorschriften über die Haftung des Vorstandes e Mitglieder des Aussichtsrats entsprechende ,, . . e. Hauptversammlung. § 44. Die Hauptversammlung veriritt die Gesamthelt der Gesellschafts. mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle . verbindlich. § 45.

Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß des Aufsichtgrats ausnahmgweise ein . * , . . t sc

e Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden des Aufsichts= rats oder durch den Vorstand. Dle 5 erfolgen ft öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 17 Tage, die Tage der Bekanntmachung und der Versammlung eingerechnet, vorher ju erfolgen hat. Die Bekanntmachung bejw. Einladung hat die Gegenstande, sowohl die Form und die Stellen für Anteilscheine anzugeben. Falls ein Mitglied, das selnen Anteillschein bei der Gesellschaft hinterlegt, oder vor Volljahlung der Anteile, im Anteilbuch eingetragen steht, es beantragt, muß ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten mitgeteilt werden. Anträge von Gesellschafts mitgliedern, der Hauptversammlung kommen sollen,

zu verhandelnden Hinterlegung der

welche auf die Tageg ordnung müssen mindesteng zwei Wochen

von Iiszo des Grundkapitals e . sein. 46.

In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antell von 1000 A zu einer Stimme. Für vollbejahlte Anteile kann das Stimmrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dieselben mindesteng 8 Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen

ich. ö. hem n. iber Bel Hinterlegung der Anteilscheine und der

snnterleh ten Knteilscheine und Beschesnigungen zurückgegeben.

mitglieder bezw.

ich auch ] . . der Gesellschaft sein müssen.

die Vornahme eines . i e n oder Erledigung eines

. Gesclischaft betrifft.

vHauptversammlung.

außerordentliche. Die ordentliche JZahre, zuerst im Jahre 1910, vwerden insbesondere folgende Gegenstände verhandelt:

gtellen hinterlegt worden ö Der Helfe zung, der Gewinnanteil⸗

f neuerungsschelne bedarf es nicht. Der Hinterlegung der en en, uf Bescheinigung einer Behörde, der Reichg⸗ ui oder eines Notars äber die bei ibnen hinterlegten Anteilscheine 9 Der Äussichtsrat oder ein Ausschuß degselben kann auch die von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen g pie bei ihnen hinterlegten Anteilscheine für ,, erklären.

erbalten die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl v e h reg ihrer Anteilscheine, der als Teilnahmekarte für die

haupt persammlung gilt.

Gegen Aushändigung der Teilnahmekarte werden demnächst die

5§5 47. t Can den Hauptversammlungen sind die Gesellschafts⸗ an e, , . err .. e m mel, . vollmächtigte vertreten lassen, welche jedo , d ausreichend.

Stimmen, welche ein Bevollmächtigter für andere

§ 48. r durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung . hat hierbei kein Stimmrecht und darf solches auch icht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, ; Rechtsgeschästs mit einem Mitgliede oder Rechtsstreits zwischen ihm und

§ 49. . —⸗

Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein , . Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichts⸗ rats, in Ermangelung eine solchen, oder beim Verzicht aller anwesen den

Lusfichtsratsmiiglieder, ein von der Hauptpersammlung jum Vorsitz

senes Mitglied der Gesellschaft. ö Voifitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies

clich ist, die Stimmjähler. . air ich hr , der Verhandlungen sind zu notariellem Protokoll, velches vom Vorsitzenden zu un n ren ist, ju beurkunden.

auf der Tagesordnung stehen, darf außer über einen in der Haupt Berufung einer außerordentlichen

Ueber Gegenstände, die nicht

kein Beschluß gefaßt werden, hi amniung gestellten Antrag auf

9 ine ordentliche oder ei l twversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine 3 Hauptversammlung findet in jedem jim Monat Oktober statt. In ihr

1) Geschäftzbericht des Vorstandes und Aussichtsrats, Vorlegung und 3 der Bilanz nebst Gewinn, und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschästsjahr ;! J

27) Beschlußfassung über die Genehmigung der ju Ziff. ., jeichneten Vorlagen und die Ge winnverteilung, sowie über die Ent- lastung des Vorstands und Aussichtsrats;

35 Wahlen zum Aussichtsrate. .

Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Haupt⸗ versammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen.

3 62.

Außerordentliche R können von dem Aussichts—⸗ rate und von der ordentlichen Hauptversammlung einberufen werden.

Dle Berufung muß außerdem erfolgen auf Verlangen;

I der Aufsichtsbebörde oder des von ihr bestellten Kommissars;

2) von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens 10 des Gesamtkapitals der Gesellschaft besitzen oder vertreten.

Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Antellscheine dem Aufsichtzrate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen. ; .

Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen 21 Tagen unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Gegenstaände ein⸗ zuberufen. .

* d bgesehen bon den

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen vor ,, (al § 54, an ,. Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jr Falle der Stimmengleichheit gilt der gestellte

ag als abgelehnt. . . . wege finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Ab⸗ stimmungsart Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimm jetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, sobaß die Personen als gewählt gelten, welche die melsten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleickheit findet eine engere Wahl jwischen denen, welche die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, satt. Beim eventuellen jweiten Falle entscheidet das Los.

§ 54.

ber folgende Gegenstände: . . 1) ee len der Gesellschaft oder Umwandlung ihrer rechtlichen gergtiz d der Satzungen 2) die Abänderung der Saßungen; 3 i teilweise Ju ru ahkung oder die Herabsetzung des Grund⸗

kapitals . kann nur mit einer Mehrheit von mindestens wei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals ausmachen müssen, Beschluß gefaßt werden. Falls in dieser Versammlung die Hälste des Grundkapitals nicht vertreten ist, muß eine zweite Haupiversammlung knnerba b vier Wochen einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals über die betreffenden Vorlagen Beschluß fassen lann. Bei der Ginberufung der jweiten Versammlung ist hierauf

ausdrücklich hinjuweisen. 66.

le Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung , . oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Aussichtstats müssen geltend gemacht werken, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehiheit beschlossen oder don einer Minderheit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Bie Ansprüche verjähren gegen die aus der Gründung bafibaren Peisonen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechts⸗ fähigkeit an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Au ssichts⸗ rag in fünf Jahren von der den Anspruch begründen d n Handlung oder Uaterlafsung an. Die Vorschriften des § 268 Abs. 2 in Ver. bindung mit 5 247, des 5 269 und des § 210 des Handelsgesetzhuchs sinden entsprechende' Anwendung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im § 268 Abs. 2 beieichneten Gerichts die Aufsichtabehörde tritt.

1

Iv. Abschluß, Ermittelung und Verteilung des Gewinnes.

§ 56. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschãftg⸗ jahr umfaßt den Zeitraum bis zum 31. Vezember 1909.

§ 57. k Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr die Bilanz * , Verlustrechnung aufzustellen und mit einem den Vermögensstand und die e,, der Gesellschaft entwickelnden B tgrate vorzulegen. 3 i nn den Vo nschristen der 55 40, 261 des Handels- ui eh, lhnen. sind demnächst mit den Bemerkungen des Aufsichigzrats versehen, vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Geschastglokal der Gesellschaft zur Cinsicht der Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können , daraus verlangen.

Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Anteil am Jahreg⸗

Aktiva über die Passiva Reingewinn wird wie folgt verteilt:

hnen gleichstehenden vom Hundert auf das

Hundert auf das einbezahlte Grundkapital, die Inhaber der Genußscheine hälftig verteilt, jedoch kann nach Be—

Vicklben ur Einlösüng von Genußscheinen mit Mark 1000, per Stück ver⸗ wendet werden. z

gejahlten Anteile an die Mitglieder. einer Dividende spätestens einen Monat na welche die Dividende beschlossen hat, gegen n n, V

veröffentlichen. der Fall igleit nicht aägehoben sind, berlallen zu. Gunsten der Gesellschaft.

58. t il ch ergebende Ueberschuß der 2 tech r den r n der Gesellschaft. Der

a. Zunächft werden die Einlagen in den Reservefondz nach Maß

abe des § 246 Ziffer 1 bewirkt b. sodann erhalten die einbejahlte Grundkapital,

C. vom verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrat jehn vom

Hundert als Gewinnanteil, g

d. sodann erhalten die Mitglieder der Gesellschaft weitere fünf vom P 8. ein etwa verbleibender Rest wird unter die Gesellschafter und

chluüß der Hauptverfammlung der ganze Rest oder ein Teil desselben

§ 60. k Die Auszahlung der Dividende erfolgt inbejug auf die nicht voll. jur Zeit im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Auf die vollgejahlten Anteile erfolgt die Ausjahlung der Hauptversammlung, inlieferung der Gewinn⸗ Der Beschluß über . , welche vier Jahre nach dem Zeitpurkt

V. Bekanntmachungen.

§ 61. .

Dle nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen er— folgen im , Deutschen Reschzan zeiger und Königlich geußischen, taatg⸗ anzeiger“. Der Aufsichtgrat kann noch andere Blätter bestimmen, sedoch ist die Bekanntmachung im Reichzanzeiger allein stets aus. reichend n . 6 der von der Bekanntmachung ab ju rechnenden Fristen entscheldend. . Zu ar ll sind unbeschadet der Bestimmungen in den § 21 und 8: . I) die Namen der Vorstandsmitglieder; 2) die Namen der Mitglieder des Aussichtsrats; I) die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung;

4 die rr g Über Erhöhung und Verminderung des Grund kapitals; . : . 5) die Auflösung der Gesellschaft. N X .

VI. Auflösung 33 Gesellschaft.

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: a auf HBeschluß der Hauptversammlung, b. bei Eröffnung des Konkurses über das

sellschaft.

8 63. . Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 55 48, 49 des Bürgerlichen Gesttzbuchß. Die Pauptversammlung ernennt die Liquidatoren. 9

8 66 Nach Tilgung der Schulden wird ein Betrag unter die Se⸗ en bis J. des eingezahlten Grundkapitals verteilt. Ein eiwa' verbleibender feberschuß fallt hälftig an die Gesessschafter und die Inhaber der nicht eingelösten Genußscheine mit der Maßgabe, daß auf Jeden Genußschein nicht mehr als 1000, entfallen durfen. Bleibt hierbei noch ö. Rest, 39 6 er unter die Gesellschafter nach em Verhältnis der Anteile verteilt. ; Bie Verteilung darf nicht cher volliogen werden, alg nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Geselsschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr ju melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann ju befriedigen, wenn sie sich

Iden. az 6 ö wird nach 5 b2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

en. 1 . . Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rücknahme ju

Die VII. Aufsichtsbehoörde. 53 65

erfolgen.

Die Aufsicht über die Gel fhaft wird von dem Reichskanzler (Reichs Kolonialamt) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Rommiffare bestellen kann. Die Aussicht beschränkt sich, soweit nicht in diesen Satzungen etwas anderes bestimmt ist, darauf, daß die Ge⸗ schäftsführung im Einklang mit . gesetzlichen Vorschriften und den 2 ungen der Satzungen erfolgt. : . von dem 9 . bestellte Kommlssar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlung (ordentlichen wie außerordentlichen) ju verlangen, sowie von dem Aufsichtsrate der Gesellschaft jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft ju berlangen, ihre Bücher und Schriften einzusehen, oder auf Kosten der Gesellschaft eine Revlsion der Geschäͤftsführung durch einen oder mehrere vereidigte Sachverständige anzuordnen, schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mit- glieder nicht entsprochen wird E b2), oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aussichtsrats oder eine außerordentliche

Sauptversammlung ju berufen. 5 6

er Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gescs e: ,, nach welchen eine Aenderung oder Ergan jung der Soßungen oder die Aufnahme von Anleihen oder die telwei Zurũckzahlung des Grundkapitals oder die Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form oder die Auflöfung des Unternehmens oder die Verwertung des Gesellschafts vermögens durch Veräußerung im ganzen erfolgen soll.

VIII. u e en,

achdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschasts⸗ . errichtet worden ist, wird im Anschluß an die Errichtung von den anwesenden bezw. vertretenen Gesellschaftern über die Scheffung und Verwendung der Genußscheine beschlossen und der erste Aufsichtsrat gewählt, ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlich⸗ keiten bedarf. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten Haupt: persammlung nach 1 ö ü 11 des Schutzgebietagesetzes ichneten Rechte durch den Bundesrat. bent h 1 gewählten Aufsichtsratsmitglieder treten im Anschluß an die Wahl (Ab. 13. jur ersten Sitzung des Aufsichtsrats jusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre gain beschluß fähig und wählen den Vorsitzenden des Auffichtsrats und dessen Stellvertreter Vorstand. r, . . e fiættsrat wird ermächtigt, durch einen Vorsitzenden die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reiche kanzler und die im 5 1 des Schutz gebletsgesetzes porgesehene Verleihung der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrat nachzjusuchen. 8. Ber Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats wird ferner ermächtigt, Abänderungen öder Ergänzungen der Satzungen, die von Reichs⸗ behörden gefordert werden, a ng vornme gmnen. ergleiche über Schadengersatzvͤflichten der bel der Gründung beten nr 26 y. Mitglieder des ersten Aufsichtsratg und des ersten Vorstandes und Verzĩchilelstungen darauf, dürfen nicht früher als fünf Jahre nach Verleihung der , h. an dle Gesell- schaft abgeschlossen werden und bedürfen stets der im 5 54 Abs. 1

vorgesehenen Mehrheit.

Vorstebende Satzungen sind durch den Reichekanzler am 8. De⸗ zember 1908 genehmlgt.

n

Vermögen der Ge⸗

Königs. Bayern Verweser, hahen Si vogen PVlitglieder der Gesellschaft biz ju fünf er nn, , Allergnaͤdigst zu verfügen:

zieren un nrichen: k der Stellung als Komp. Chef die Hauptleute v Schlich te⸗

förderung Komp. Chefs die Grafen v. des 2. Inf. Regts. Kronprinz, Bauernschmitt des 14. Inf.

t (65 beim Stabe des 10. Inf. Regts. y 9 Kommandeur des 1. Schweren Reiterregts. Pein Karl

von 4. Chev. T 1

erteilung einer Dividende ist zu e , , . zu Majoren den Rittm. Herzog Stegfried in Bayern, ; it (39), n . dann überjäblig die Hauptleute v. Srund herr zu Altenthan u. We Berr C ) beim Sta beim Stabe des 4. Inf. Regts. 1 99 fem wig von Hessen, i ner, König von Preußen, Brugger . . Klebe . Inf. Regts. Großherzog Friedrich IJ. von Baden,

Lettenmayer

er sonalver àndernn a en.

nöniglich Bayerische .

München, 11. Märji. Im Namen Seiner estät de oͤnigli eit Prinz Luitvold, des Königreichs . ö 3 d. M. Allerhöchst bewogen

im aktiven Heere usw.: zu ent⸗

Jordan des 2. Inf. Regts. Kron⸗ rinz und Schöttl (33) des 2. 8 letzteren unter Be⸗ jum Major (überzähligs; ju ernennen: u

Hauptleute Lochner ves 1. Inf. Regts. 6 Freven-Seyboltstorff, Herrn ju Seyboltstorf diese in ihren Truppenteilen, und Regtg. Hartmann im 2. Jägerbat.; den Major Ritter v. Mann, Gdölen v. Tiechler, mit seiner bisherigen Uniform zu Obersten die Oberstlts. Prin Ludwig, Wen⸗

roll des 1. Inf. Regts. König,

u versetzen: ommandiert zum Kriegsministerium, um Kriegaministerium; zu befördern:

Hellingrath (4, Kommandeur des

König, Gyß ling (3) Kommandeur des . Luitpold, und Paul (), Regts. Prinz⸗Regent Luitpold, König⸗ Prinz

Bayern. v. Regis.

Feldart. Regts.

2 lIa Suite des 1. Schweren Reiterregts.

erhaus (24) beim Stabe des Inf. Leibregts, . . 2 * Regts. Kronprinz, Leibrodc (3) König Wilhelm von Württemberg. 5. Inf. Regt. Großherzog Ernst des 6. Inf. Regts.

(29) beim Stabe beim

Stabe des Leitl (10) beim Stabe Lamprecht (2)

Regts. Prinz Leopold,

5. Inf. Regts. Gre 28) des 10 Inf. Regts. Prinz Ludwig, Edenhofer 30), un ö 3. (31) des 11. Inf. Regts. von der Tann, 6 (I) beim tabe des 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf. Sämmer (8) beim Stabe dez 13. Inf. Regtz. Franz Joseph J, Kaiser von Desterreich und Apoftollscher Könlg von Ungarn, Hauer (22) beim Stabe und Sberniedermayr (27) des 14. Inf. Regts. Hartmann, Britzel⸗ mayr (165) beim Stabe des 16. Inf. Regts. Großherjog Ferdinand von Tozskana, Auer (25) beim Stabe des 17. Inf. Regts. Orff, p. Wen; zu Niederlahnstein (4) beim Stabe dez 18. Inf. Regtz. Prinz Ludwig Ferdinand, Jung ) beim Stabe des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von Italien, Braun 26 beim Stabe des 21. Infanterieregiments, Beverlein (13). des 22. In⸗ fanterleregiments, Büttner (11) beim Stabe des 23. Infanterie regimentz, Strelin (23) beim Stabe des 1. Jãgerhataillons, Deboi (iz?) beim Stabe des 2. Jägerbatg. und Frbrn, v. Boutte⸗ ville (34), Komp. Führer an der Unteroff. Schule, ju Majoren ohne Patent die Hauptleute Bouhler und Rubenbauer im Kriegt ministerlum, Frhrn. v. Berchem und Haushofer bei der Zentral⸗ stelle des Gencralstabs und Ritter Mertz v. Quirn heim, Lehrer an der Kriegsakademie, ju w die Oberlts. Mössel (31), Adjutanten 8 der 3. Inf. Brig, Rettig (11), Adjutanten bei der 3. Feldart. Brig. und Schmidt (36) Adlutanten bei der 18. Inf. Brlg, dann lberzählig die Oberlts. Müller (7) und Scheffer (30) deg 2. Inf. Regtg. Kronprini, Knab (l) des 3. Inf. Regts. Pini Karl von Bayern, Stollberger (18 deg 6. Inf. Regtg. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, kommandiert jur Kriegsakademie, Gummi (5) des 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, Zettner (34) des 8. Inf. Regis. Großherjog, Friedrich II. von Dazen Jäger (2), Bal. Adjutanten, und Hiemer (G82) deg 9. Inf. Regt. Wrede, Frhrn. v. Lüjelburg G7) des 12. Inf. Regts. Prinz Arnulf, zankein (24, Batg. Adjutanten im 14. Inf. Regt, Hartmann rafen v. Freyen Seyboltztorff, Herrn zu Seybolts torff (is) und Rogl (20) des 16. Inf. Regls. Großherzog Ferdinand von Toskana, Löchner (9), Regt. Adjutanten, und Gold fuß lo) des 18. Inf. Regts. Prinz Hickl (25) deg 19. Inf. Regts. : III. von Itallen, Schauber 33) und Emig (68) des 20. Inf. Regis. Prinz Rupprecht, Müll er (25) des 21. Inf. Regt Linde (57) des 22. Inf. Regts., Andrés (8) des 23. Inf. Negts⸗/ Schmidt⸗Scharff (2) und Butz (23) des 4. Feldart. Regt. König, Mack (21) des 6. Feldart. Regis, Bauer (35) bei der Unteroff. Schule und Blatt (13), Vorstand der Arbeiterabteil. zu Oberlts, die Ltg. Erbgrafen Waldbott v. Bassenbeim à a dite der Armee, Grafen Fugger v. Glött des Inf. Leibregts, Dill dez J. Inf. Regts. König, Loch müller des 3. Inf. Regts. Prin Rarl von Bapern, ohne Gehalt beurlaubt, Weig e! des 4. Inf. Regts. König Wilhelm von Württemberg, Geist beck des 5 Inf. Hiegtz. Großherzog Ernst Ludwig. von Hessen, Deoschauer des 6. Infanterieregiments. TKalser Wilhelm, König don Preußen, Handschuch des 10. Infanterleregiments Prin Ludwig, Bis ke des 20. Inf. Regts. Prinz Rupprecht, Defregger des 1. Cheb. Regt. Kaiser Nikolaus von Rußland, kommandiert iur Equitationĩ⸗ anstalt, Müller, kommandiert jur Cquitationtanstalt, und 36 müller, beide des 6. Chev. Regts. Prin; Albrecht von Preußen, Hertter des 6. Feldart. Regta., kommandiert zur Equitationsanstalt, Mark des 2. Fußart. Regtz. und Schilling, Erzieher at Ke detten⸗ forp, dann überzählig die Lts. Ferber und Frhrn. Walden felt, dieser Bats. Adjutant, des 4. Inf. Regt, Konig , , . Württemberg, Reb m des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, Ber müller des 8. Inf. Regtg. Großherzog Friedrich 11 von Baden, Bauer, Batg. Adjutanten im 19. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Frhrn. Loeffelholi v. Colberg, Batg. Adjutanten, und Prunner bez 13. Inf. Regts. Franz Joseph 1. Kaiser von Desterreich und Apostolischer König von Ungarn Backmund und Leuchs des 15. Inf. Regtg. König Friedrich August von Sachen, Hofmann, Rumbucher und Hollenbach des 17. Inf. Regtg. Orff, Rödiger und Zentgraf des 18. Inf. Regts. Prini Ludwig erdinand, Wengklein und Eilbausr, dieser Adjutant beim Bezirkg⸗ ,, Erlangen, beide des 19. Inf. Regts. König Viktor Emanuel III. von Italien, ju Ltt. mit Patent vom 8. März 1808 die Fähnriche Roth des 5. Feldart. Regts König Alfong XIII. von Spanien, Heller det 9. Feldart. Regts. und Kruse des 10. Feldart. Negte⸗ ann überzählig die Fähnriche Hguerwgat des 2. Felder. Regts. orn, Sende des 3. Feldart. Regt. Prin; Leopold, Ritter und 7 von Schallern, Seidl, Kolb und Zehler des 6. Feld⸗ art. Regts, Müller des . Feldart. Regt. Prinz Regent Luitpold, Krapp des 8. Feldart Regtg., Lankmeyer und Riester des 12 Feldart. Regts, ju Fähnrichen die Fahnen jun er, Unteroffiziere ufw. Pracht des 19. Inf. Regig. König Viktor Emanuel III. von Jialien, Zollmann deg 1. Fußart. Regtgz. vakant Bathmer, Jirtel bach des 5. Feldart. Regia. Thann beim er deg 2. Fußart. Regis, Funkler des 19. Feldart. Regts, Prager und Egerer des z. Felbart. Regts, Dobmaver des 19. Feldart. Regte, Mühl des 12. Feldart. 56 Distler des 19. Inf. Regts. König Vik or Emanuel III. von Italien, Orb er und Wenninger des J. Fußart. Regtg. vakant othmer, Hochenleitner des 166. Inf. Regtg. Großherzog erdinand von Toskana, Lang und Schneider des I2. Inf. Regtg. Prinz Arnulf, Pöhlmann und Ebel des 8. Ink, Regtg. Großberiog Friedrich 1. don Baden, Scheuring des 16. Inf. Regtz. Großherzog Ferdinand pon Toskana, Frhrn. b. Pechmann des 4. Chev. Regts. König, Dippold des 19. Inf. Regts. König Viktor Gmanuel III. von Itallen, Reber des 12. Inf. Regtg. Prinz Arnulf, Zimmermann des 26. Inf. Regts. Prin Rupprecht, Kaiser deg 6. Chev. Regtz. Prinz Albrecht von Preußen, Wolzert des 9. Inf. Regtg. Wrede, Scherer des 12. Inf. Regts. Prin Arnulf, Schröter dez 1. Traln⸗· bai. Bauch des 2. Fußart. Regt, Frhrn v. Crailsheim dez

(21) beim Stabe des

Ludwig Ferdinand, König Viktor Emanuel

ewinn gewährt, fo ift der Anteil von dem nach Vornahme sämtlicher

bschreibungen und G 237 des Handels gesetzbuches).

Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen

4. Chev. Regis. König, Schröder des 2. Jagerbats., Riehl deg