1909 / 106 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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Bemerkungen. Die verlauft: Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufgzwert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

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Roggen.

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Der Durchschnittaprels wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preig nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 6. Mai 1909.

Kaiserliches Statistisches Amt. J. A.: Fu hry.

Dentscher Neichstag. 2553. Sitzung vom 5. Mai 1909, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.) Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung

des Entwurfs eines Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht einer Resolution, welche der Reichstag vor zwei Jahren in der Sitzung vom 23. April 1907 beschlossen hat. Dieser Resolution entsprechend, will er, daß in Zukunft die Reichs⸗ verwaltung haften soll für alle Schädigungen, die aus einem pflichtwidrigen Handeln eines Beamten bei Verrichtung seiner amtlichen Funktionen sich ergeben, und zwar direkt haften soll, nur mit dem Vorbehalte, daß es ihm gestattet bleibt, während einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren seinen Rückgriff bei dem schul⸗ digen Beamten zu nehmen. Haften soll das Reich für alle seine Beamten einschließlich der Personen des Soldatenstandes, allerdings mit einigen Ausnahmen, die indessen eine große praktische Bedeutung, wie ich glaube, nicht besitzen und die sich aus der Natur der Verhält⸗ nisse offensichtlich ergeben, die ich deshalb jetzt in der ersten Lesung des Entwurftz nicht weiter berühren will. Ich glaube, meine Herren, die Grundsätze des Entwurfs sind so allgemein anerkannt und auf der anderen Seite so klar in der Fassung des Gesetzentwurfs niedergelegt, daß ich nicht nötig habè, auf die Ginzelheiten hier bel der Einführung der Vorlage einjzugehen. Ich möchte mir nur eine allgemeine Be⸗ merkung gestatten.

Meine Herren, im Reichstage haben früher verschiedene Strömungen darüber bestanden, wie weit die Reichsgesetz⸗ gebung auf diesem Gebiete vorgehen soll. Es war eine sehr starke Strömung vorhanden, die auch mit den Auffassungen weiter Kreise des Landes in NUebereinstimmung stand, daß die Reichsgesetzgebung nicht nur die Verpflichtung des Reiches in An⸗ sehung der Reichs beamten, sondern auch die Verpflichtung der einzelnen Bundesstaaten in Ansehung der Landegbeamten regeln solle. Diese über unseren Entwurf hinausgehende Auffassung, meine Herren, ist bei der letzten Behandlung der Sache im Reichstage in der Minderheit geblleben. Ich glaube, daß, wenn diese Auffassung damals die Mehr⸗ heit hier in diesem hohen Hause gefunden hätte, wir schwerlich schon letzt in der Lage wären, einen Gesetzentwurf zu beraten.

Die verbündeten Reglerungen haben sich auf den Standpunkt ge⸗

stellt, den der Relchgtag in seiner Mehrheit vor 2 Jahren eingenommen hat. Sie haben es getan, teils aus verfassungsrechtlichen Gründen, indem sie davon ausgehen, daß die Beziehungen der einzelnen Landesver⸗ waltungen jzu ihren Beamten in deren öffentlich rechtlichen Obliegenheiten sich nicht bloß im Rahmen des bürgerlichen Rechts abspielen, das der Kompetenz des Reichs unterliegt, sondern daß dabei auch Grundsätze des öffentlichen Rechts mit in Frage kommen, in die einzugreifen nach der Reichsverfafssung dem Reiche nicht gegeben ist. Die verbündeten Regierungen haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß man gegen den Willen der einzelnen Regierungen auf diesem Gebiete zumal in einem großen Teile der Staaten bereits jetzt ein befriedigender Rechtezustand geschaffen ist, in anderen Staaten entsprechende Rechts⸗ ordnungen sich in Vorbereltung befinden nicht eingreifen soll, sondern das Reich recht tut, sich auf dasjenige zu beschränken, was zu regeln ihm verfassungsmäßig gebührt.

Dann, meine Herren, war aber für die verbündeten Re— gierungen auch die Erwägung maßgebend, daß, wenn man über diesen Rahmen, den der Entwurf einhält, hinausgehen wollte und auch die Verhältnlsse der Landesbeamten in ihren Be— ziehungen ju ihren eigenen Staatgverwaltungen regeln wollte, man eingreifen müßte in viele landesrechtliche Veihältnisse, die sich von seiten des Bundesrats und auch von seiten des Reichstags schwer richtig würdigen lassen. Wenn wir die Haftung des Staats, die Regelung der Obliegenheiten, die sich aus den pflichtwidrigen Hand—⸗ lungen einzelner Beamten für den Staat ergeben, regeln wollen, dann müssen wir solgerichtig auch die Verhältnisse der Gemeinde—⸗ beamten in die Regelung hineinniehen. Wenn die Gesetzgebung für das Gebiet der Gemeindeverwaltung eingreift, dann kommen wir auch unvermeidlich dahin, die Verhältnisse der Beamten anderer öffentlicher Verbände, der Provinzialverbände, der Kreigverbände, der Schul und Deichverbände, um nur diese zu nennen, mit in den Bereich der Gesetzgebung einzubejiehen. Damit, meine Herren, wird die Aufgabe über den Bereich derjenigen Verhältnisse, die der Reichettag und der Bundesrat zu übersehen vermögen, hinaus erweitert und wird die Aufgabe mit Schwierigkeiten belastet, die voraus sichtlich sobald eine Verständigung nicht würden herbeijuführen ge— statten. Wir entnehmen das schon aus den Verhältnissen in Preußen, wo jetzt eine gleichartige Gesetzgebung in Fluß ist, und sich mancherlei Meinungsverschiedenheiten jwischen dem Landtage und zwischen der Regierung ergeben haben, die zu beseltigen, wie die parlamentarischen Grörterungen erweisen, nicht gerade leicht ist.

Ich kann Ihnen deshalb, meine Herren, nur empfehlen, stellen

Sie sich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen, legen Ste diesen Standpunkt der Beratung des Entwurfes zugrunde! Wie dürfen dann hoffen, daß wir sehr bald über die Verhältnisse der Reichs ju einer abschließenden Lösung gelangen werden.

Abg. Dr. Brunstermann (Rp.): Für die in Ausübung der privatrechtlichen Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen hat das B. G. B. eine einheitliche Regelung für das ganze Relch schon geschaffen, während im übrigen die Regelung dieser Haftung der Landesgesetzgebung voibehalten und von dieser auch bereits vorgenommen worden ist, so auch in Preußen, wo zurzeit der betreffende Gesetzentwurf dem Herrenhause vorliegt. Wenn das Reich für die. Verletzungen der Amtzepflichten der Beamten die zwilrechtliche Haftbarkeit übernimmt, so ent— spricht das nur den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit und auch den Interessen der Beamten selbst, die dadurch vor grundlosen Klagen geschützt werden. Selbstperständlich muß dem Reiche das Recht des Rückgriffs gegen den schuldigen Beamten voll gewährt werden. Mit dieser prinzipiellen Regelung sind wir ein verstanden, müssen aber bei der schwerwiegenden Bedeutung des Gesetzes Kommissionsberatung beantragen. Der erfreuliche Umstand, daß das Gesetz auch für die Personen des Soldatenstandes gelten soll, wird besondert in dem Falle von Mißhandlung von Untergebenen seitens der Vorgesetzten und im Falle von Flurschäͤden, die außerhalb der Manöver erfolgen, prattisch werden. Der Veutsche Juristentag, wie der Deutsche Handelstag und andere wittschaftliche Körperschaften haben sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Wir werden

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mitwirken, daß die Vorlage baldigst zur Verabschledung gelangt.

Abg. Dr. Junck (nl): Wir sind auch für Kommissionsberatung und schlagen eine Kommission von 21 Mitgliedern vor, da wir leider keine ständige Justükommission besitzen. Mit dem Grundgidanken der Vorlage sind wir durchaus einverstanden, bedauern aber, daß eine generelle Haftung nicht vorgeschlagen wird, die Reichsverwaltung vlel⸗ mehr hier auf halbem Wege stehen geblieben ist. Die Haftung det Staates entspricht so sehr dem Rechts bewußtsein der Bevölkerung, daß sich berests, z. B. in Sachsen, ein sländiges Gewohnheitsrecht da bin ausgebildet hat, daß der Staat und die öffentlichen Koiporationen ohne, weiteres für die rechtswidrigen Hand lungen der Beamten haften. Im übrigen lassen sich gegen den Entwurf nur untergeordnete Bedenken geltend machen, die in der Kommission näher zu erörtern sein werden. Bedauerlich bleibt aber, daß die Haftung der Bundesstagten für ihre Beamten und die Haftung aller übrigen öffentlichrechtlichen Korporationen in diesem Gesetze nicht geregelt ist und überhaupt von Reichs wegen nicht ge⸗ regelt werden soll; denn eine große Anzahl von Fragen, die für die Bevölkerung materiell von höchster Bedeutung sind, ist in den einzelnen Landesgesetzgebungen ganz verschieden oder auch gar nicht geregelt. Das Reich darf sich von Preußen nicht das Prävenire splelen lassen. Der von der Reicht verwaltung eingenommene Standpuntt ist ja formell und konstitutionell korrekt; aber die Buntschecklakeit den Partikularrechts ist und bleibt ein sehr unerwünschter Zustand. Wir müssen auch die Frage, ob eine reichsrechtliche Regelung unmäög⸗

lich ist, werneinen; die entgegenstehenden Schwierigkeiten sind keineg⸗ 6 unüberwindlich. Selbst der preußelsche Entwurf blirgt nicht so viele preußisch? Eigentümlichkelten, daß er ein Hindernis dafür wäre, und wat in Preußen cigheitlich geregelt werden kann, kann auch durch ein Reschsgesetz einheitlich geregelt werden. Ganz befonderg müßte bedauert werden, wenn man, statt unitarisch vorzugehen, z. B. sür Mecklenburg den bestehenden Zustand einfach sanktlonierte— Für uns 2 ,, Regelung eine Forderung, auf die wir nicht ver⸗ zichten können. k ;

Abg. Dr. Spahn (Hentr.): Die schon bestehende Kommission für die Justünobelle würde ja an sich auch den Gegenstand berbandeln können; nachdem aber eine besondere Kommisston beantragt ist, werden wir dem nicht entgegentreten. Die aufgeworfenen Fragen werden ja in der Kommission ibre Erörterung zu finden haben, daneben auch diejenige der Anwendbarkeit des § 823 B. G. B. Besonderg ein⸗ gehend wird § 5 zu beraten sein, der die Augnahmen von der Haftung des Reiches aufzählt.

Abg. von Brockhausen (dkons. ): Wir wollen das Gesetz auch baldigst verabschiedet wissen, bitten aber, keine neue Kommission ein⸗ zusetzen, sondern die schon bestehende Kommission zu wählen. Zur Sache schließe ich mich im wesentlichen den Darlegungen des Staats- sekrelärs an. Auf die Ausdehnung des Entwurfs auf die Staate und Gemeindebeamten können wir uns nicht einlassen; es liegt auch kaum ein Bedürfnig dazu vor, da die meisten Bundesstaaten , schon geregelt haben, oder diefe Regelung dem Abschluß nahe ist.

Abg. Gvßling (fr. Volkap.): Wenn der Staat die Bürger zwingt, den Anordnungen seiner Beamten zu folgen, so muß er auch für den Schaden aufkommen, der den Bürgern aus den Handlungen oder Unterlassungen der Beamten erwächst. Dem Staat bleibt ja die Regreßpflicht gegenüber seinen Beamten. Auch nach meiner Meinung gebt die Vorlage nicht weit genug, sie hätte auch auf die Beamten der Einzelstaaten erstreckt werden sollen. Der Juristentag und der Handelstag haben sich mit guten Gründen für diese Er⸗ welterung ausgesprochen. Gelingt es nicht in der Kommission, diese Erweiterung herbeizuführen, so muß Die Reichs regierung wenigstens das Ziel, einer einheltlichen Regelung im Auge behalten und dafür sorgen, daß die einzelstaatliche Gesetzgebung sich der Reichsgesetzgebung anschließt. Nicht einverstanden sind wir mit der Bestimmung, daß das Reich für den Schaden, den ein Beamter im Zustande der Bewußtlosigkeit usw. verursacht hat, nur insowelt aufkommen soll, als die Billigkeit die Schadloshaltung ersocdert. Noch größere Bedenken erregt der Ausschluß der Haftung, sowelt es sich um die Tätigkeit eineg mit Angelegenheiten des aus⸗ wärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt, welche die Gewährung des Schutzes gegenüber dem Auslande jum Gegenstande hat. Im übrigen wünschen wir, daß die Vorlage recht bald erledigt wuüd.

Ag; Kölle (wirtsch. Vgg.): Die jetzige Rechtgunsicherheit auf diesem Gebiete ist des Reiches unwürdig. Wir find aber für Be⸗ schränkung des Gesetzeg auf die Reichsbeamten. Jedoch halte ich es nicht für richtig, daß hinsichtlich des Schadens, den Beamte im Zu⸗ stande der Bewußtlostgkeit usw. verursachen, eine Ausnahme gemacht werden soll. Ich hoffe, daß in der Kommission etwas Befriedigendes justande kommt.

Abg. Stadthagen (Soz.): 1905 beantragte der Abg Basser⸗ mann eine Resolution, die nicht nur die Haftung für die Reichs beamten, sondern auch für die Landeg, und Kommunalbeamien forderte. Hoffentlich gelingt es in der Kommission, eine solche Erweiterung ju⸗ stande zu bringen. Besonders notwendig ist die Haftung der Polizei- beimten und Richter, die in die persönliche Freiheit des Einzelnen bei Verhaftungen eingreifen. Solche Eingriffe werden tatsächl ich, name ntlich in Preußen, fahrlässig, widerrechtlich vorgenommen. Daß die Personen des Soldatenstandes in das Gesetz eingeschlossen werden, ist mit Freuden zu begrüßen; die mißhandelten Soldaten werden endlich die Möglichkeit haben, den Fiskus da zu fassen, wo er am empfindlichsten ist, nämlich am Geldbeutel. Gegen die in der Vorlage entbaltenen Ausnahmen müssen wir uns erklaren. Ich per— stehe namentlich nicht, weshalb die Wahlkonsuln, die Notare und die Beamten des auswärtigen Dienstes ausgenommen werden sollen; die letzte Ausnahme erscheint uns eine ganz ungeheuerliche Rechtsversagung.

bg von Diiem bowski⸗Pom ian (Pole) spricht sich ebenfalls ür die Ausdehnung der Haftung auf alle Beamten, auch auf die der Gemeinden und öffentlich rechtlichen Korporationen aus.

Die Vorlage wird der bereits bestehenden Justizkommission überwiesen.

Es folgt die dritte Beratung der Novellen zum Gerichts⸗ verfassungsgesetz, zur Zivilprozeßordnung, zum Gerichtskostengesetz und zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

Eine Generaldiskussion findet nicht statt.

Die Novelle zum Gexichts verfassungsgesetz wird ohne Debatte nach den Beschluüͤssen zweiter Lesung auch in dritter Lesung angenommen.

Beim Artikel II. (Novelle zur Zivilprozeßordnung) liegt zu 8115 der Antrag Schmidt⸗Warburg vor, wenn es fich um einen Streitgegenstand von mehr als 300 (6 handelt, der im Armenrecht klagenden Partei dann einen Rechtsbeistand beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt ver— treten ist, und in dem Falle, daß der Armenpartei ein am Sitz des Gerichts wohnhafter Anwalt nicht beigeordnet werden kann, dieser Partei auf ihren Antrag ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, beigeordnet werden muß.

(Der in zweiter Lesung zu demselben Paragraphen an⸗ genommene handschriftliche Antrag de Witt: „Die baren Aus— lagen des der Armenpartei gestellten Verteidigers werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht“, wird heute bei der wiederholten Abstimmung ab⸗ gelehnt.)

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Eg handelt sich hler um eine Bestimmung, die erst in der jweiten Lesung in den Entwurf hineingekommen ist, und die besagt, daß für die den Armenanwaäͤlten zustehenden Pauschal⸗ gebühren der Fiskus haften soll. Ich erhebe jetzt in dritter Lesung, nachdem wir in der jwelten Beratung und in den Kommissions— verhandlungen vorher trotz der vielen Veränderungen und Zusätze, die der Entwurf aut der Mitte des Hauses heraus erfahren hat, in er— freulichem Einverständnis ausgekommen sind, nur ungern Widerspruch gegen einen früheren Beschluß des Hauseg. Aber wir haben schon bei der zweiten Lesung erklären müssen, daß die Regierung dem Antrag, um den eg sich jetzt handelt, nicht zuslimme⸗ und ich bin heute genötigt, nachdem unsere damalige Erklärung vergeblich gewesen ist, nochmals Einspruch (Glocke des Prãäsidenten) nochmals Einspruch gegen den Beschluß in zwelter Lesung zu erheben und Sie dringend ju bitten, diesen Beschluß, der auf einem Antrage des Herrn Abg. Stor! beruht, in dritter Lesung nicht zu genehmigen.

Meine Herren, ich will auf vieles, was ich hier sagen könnte, angesichtg der Stimmung des Hausetz nicht eingeben; ich würde Ihnen sonst darlegen müssen, daß dieser Beschluß schon seiner Fassung wegen sehr erhebliche Bedenken erregt. Aber, meine Herren, ich kann nicht jugeben und habe das namens der verbündeten Regterungen aug⸗

abgeändert wird zu Lasten des Fiskue, ohne daß irgendwie zu übersehen ist, welche Konsequenzen sich daraus in der Praxls ergeben werden. Wir müßten doch wenigstens, selbst wenn anderweite Bedenken diesem Beschlusse nicht entgegenstanden, die Zeit gehabt haben, meine Herren, ung klar darüber zu werden, was alles zu Lasten der Finaniverwaltungen sich aus dem Beschluß ergibt; das übersehen wir durchaug nicht. Meine Herren, so lange wir das nicht übersehen, muß ich erklären: Sie gefährden die Vorlage, weil wir erst später mit Sicherheit würden sagen können, wie welt die Ergebnlsse ertragen werden könnten.

Es kommt nun aber hinzu, meine Herren, daß hier zum ersten Male der Grundsatz aufgestellt wird, daß der Staat in solchen Fällen eintreten solle, in welchen es sich um eine Unterstũtzung der im Prozesse stehenden Armen aus öffentlichen Mitteln handelt. Wenn es darum geht, zu Gunsten der Armen eine Last, die bis jetzt von den Anwälten getragen worden ist, den Anwälten abzunehmen und einem anderen Verpflichteten zujuwelsen, so würde in erster Reihe doch der Armen verband, dem die arme Partei angehört, dafür in Betracht kommen. Es wäre in mancher Bejlehung gewiß wohl zu er— wägen, ob nicht dieser Weg eingeschlagen werden könnte, um eine Erleichterung in den Obliegenheiten der Anwälte herbeljuführen. Aber hier entgegen den Grundsaͤtzen des deutschen Armenrechtes direkt auf die Mittel des Staates zurũckzu⸗ greifen, ist eine Sache von so prinzipieller Bedeutung, daß ich es nameng der verbündeten Regierungen ablehnen muß, hier durch die Annahme des Beschlusses zweiter Lesung dem grundsätzlichen Gedanken, wenn auch nur in beschränktem Umfange, Anerkennung zu jollen. Ich muß das Haus dringend bitten, bei der Abstimmung über den Absatz 2 unter Nr. 3a diesem Vorschlage Ihre Zustimmung zu ver⸗ sagen, wobei ich bemerke zur Klarstellung für diejenigen Herren, die der Debatte vorher nicht gefolgt sind daß der erste Absatz berelts durch die Abstimmung des Hauses erledigt ist, daß es sich jetzt nur darum handelt, ob das Haus den Beschluß, der dahin geht: „Ferner erhaͤlt der Paragraph folgenden Absatz ? nun kommt der Inhalt des Absatzes aufrecht erhalten will. Ich bitte Sie, ihn nicht aufrechtjuerhalten und gegen den Beschluß jwelter Lesung zu stimmen.

Abg. Schmidt. Warburg (3entr.): Durch die Erhz = gerichtlichen 36, . e mn n , jum Prozeß zugelassenen Partei verschlechtert. Man muß ihr auch jetzt für die Objekte don 300 big 500 * einen Rechts- beistand zuordnen. Ich wundere mich, daß mein Antrag so wenig Beifall findet; er will nichts weiter, als den Armen so stellen, wie den Reichen. Während wir sonst immer hier prunken mit dem Eintreten für die Armen und wirtschaftlich Schwachen, wird sich für meinen bescheidenen Antrag, den ich wegen schwerer Krankheit in jweiter Lesung nicht einbringen konnte und auch heute hier nicht bertreten kann, wie ich es wünschte, wahrscheinlich keine Mehrheit

finden. Der Antrag schädigt keinen Menschen, und er empfiehlt sich auch für arme Mütter, den armen Landmann usw.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Ich bedauere ja aufrichtig, daß mein Herr Vor— redner durch eine ernste Krankheit verhindert gewesen ist, seine Wünsche bei der jweiten Lesung im Hause jur Geltung zu bringen, und ich bedauere ebenso, daß sein geschwächter Gesundheitszustand ihm auch beute noch nicht gestattet, seine Gedanken hier so ausführlich vorzu⸗ tragen, wie er es offenbar gewünscht hat. Aber dies persönliche Be⸗ dauern kann keinen Einfluß üben auf die sachliche Stellung, die die verbündeten Regierungen zu dem Antrag einzunehmen haben, und von der sachllchen Beurteilung aus muß ich das hohe Haus bitten, den Antrag abzulehnen.

Ich lasse mich bei der Begründung dieses Standpunktes nicht auf die Hinweise ein, die der Herr Abgeordnete gemacht hat durch die Gegenüberstellung von Armen und Reichen. Solche Hinweise sind immer verdächtig. Wir von der Regierung wollen die armen

bin überzeugt, der Reichstag, so wie er in zweiter Lesung beschlossen hat, will das auch nicht. Wir wollen nach gerechtem Maßstabe die einen und die anderen gleich behandeln, aber wir köanen nicht für solche Verhältnisse, wie sie in Frage sind, dem Armen eine günstigere Stellung gewähren, die den Unterschied iwischen arm und reich autz= gleicht. Das geht nicht. Man muß die Verhältnisse nehmen, wie sie eben liegen.

Nun behauptet der Herr Abgeordnete, es geschehe nicht Genügendes in Berücksichtigung der besonderen Lage, in der derjenige sich befindet, der im Armenrecht projessieren müsse. Meine Herren, ich möchte da noch einmal auf die jenigen aufmerksam machen, daß der Herr Referent der Kommission in der iwelten Lesung dem Hause bereits vorgetragen hat. Nach dem, was das Haus beschloffen hat, wird das Gericht schon jetzt in der Lage sein, einer im Armenrecht projessie renden Partei, wenn es zur sach⸗ gemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt ju bestellen. Schon jetzt ist das Gericht in der Lage, abgesehen von diesem Fall, sollte ein Anwalt nicht bestellt werden können einer Partei, die nicht am Gerichtssitze wohnt, einen Rechts verstãndigen zur Seite ju stellen, damit dieser die Interessen der Partei wahrnimmt. Schon jetzt, meine Herren, und nach der ganzen Form, die das Verfahren vor den Amtsgerichten in Zukunft annehmen wird, sind die Geschäftgunkundigen, die nicht in der Lage sind, einen Anwalt an⸗ junehmen, ohne grohe Mühe imstande, sich an den Gerichts schreiber iu wenden und alle Erklärungen und Anträge, die sie einzugeben haben, zu Protokoll bei diesem niederzulegen, der natürlich mit seinem sachverständigen Rat ihnen zur Seite zu steben hat.

In allen diesen Fällen, meine Herren, ist für die Parteien ge⸗ sorgt. Was der Herr Abgeordnete will, und was wir nicht wollen,

das ist, daß auch in solchen Fällen, in welchen das Gericht nach seinem sachgemäßen Ermessen dabon gehe ich immer aug, daß

jeder Richter bei dieser Frage billig und sachgemäß die Verhältnisse

prüft, und wenn der Herr Abgeordnete Andeutungen gemacht hat, alt

wenn dies nicht immer geschehe, so welse ich diese als unberechtigt

zurück, mit solchen Gründen darf die Gesetzgebung nicht operleren zum

Nachteil für den Ruf der Gerichte, also, meine Herrer, wir unter

scheiden ung dadurch, daß der Herr Abgeordnete will, daß in allen

Fällen der armen Partei ein Anwalt bestellt werde, auch in solchen

Fällen, in denen dag Gericht nach seiner sachgemäßen Ueber zeugung ju

der Ansicht gekommen ist, daß die Bestellung eines Anwaltz nicht

notwendig ist. Meine Herrin, das heißt, den Prozeß ver ogern, er

schweren, ganz im Gegensatz ju dem fenlgen handeln, waz die auch dom Hau se

gebilligte Tendenz unserer Vorlage will, den Projeß ju vereinfachen und

jusprechen daß bel dieser Gelegenheit dag Gesetz ohne weiteren

zu erleichtern.

Parteien nicht schlechter behandeln als die übrigen Parteien, und ich

Et kommt aber ein welteres hinzu. Sie setzen sich direkt in Widerspruch mit dem jetzigen Recht, wenn Sie den Antrag annehmen. Der Heir Vorredner hat am Schlusse seiner Ausführungen, wenn ich richtig verstanden habe, schon auf den § 23 der Zwilprozeßordnung Bejug genommen, wonach eine Anjahl von Sachen, die an und für sich jur Kompetenz der Landgerichte gehören würden, den Amtg⸗ gerichten überwlesen sind. Die Gesetzgebung, meine Herren, hat es bisher nicht für nötig gehalten, in diesen Fällen die Vorsorge zu treffen, die der Herr Abgeordnete jetzt treffen will. Nach einer dreißig⸗ jährigen Praxis unseres Projeßrechtes sind auch keine Anstãnde hervorgetreten, wenigstens nicht ju meiner Kenntnig gekommen, die dazu nötigen müßten, in denjenigen Fällen, in denen eine Sache, die an und für sich zur Kompetenz der Landgerichte gehören würde, bor dem Amtsgerichte verhandelt wird, den beteiligten, im Armenrechte klagenden Partelen einen Rechttanwalt beizuordnen. Ist das in diesen Sachen nicht nötig gewesen, meine Herren, dann können Sie auch nicht annehmen, daß in den übrigen Sachen, die der Herr Abgeordnete zunächst ins Auge gefaßt hat, diet nötig werden wird, und wollen Sie für die letzteren Sachen diesen Satz, den er aufstellt, alzeptleren, so würden Sie notwendig dahin kommen müssen, um konsequent zu sein, auch für den S 23 den gleichen Satz anzu⸗ nehmen. (Sehr richtig! rechtg und links.) Das ist ja auch die Ansicht des Herrn Abgeordneten, das will er in erster Linte auch erreichen. Ich sage aber, wir führen damit in dem Prozeß wieder eine neue Umständlichkeit ein, die sich nach einer Erfahrung von 30 Jahren . als notwendig erwiesen hat, und davon kann ich nur dringend abraten.

Meine Herren, der Herr Vorredner hat auf gewisse Fälle Bezug genommen, in denen nach seiner Meinung die Lage der einen der Projeßpartelen gegenüber der armen Partei besonders günstig wäre. Ich bin überjeugt, daß, wenn solche Fälle vor den Richter kommen, er auch Veranlassung nehmen wird, der armen Partei einen Ver— treter zu bestellen; denn er ist in Fällen, in denen es zur sachgemãßen Führung des Prozesses nötig ist, veipflichtet, das ju tun, und ich kann nicht mit dem Herrn Abgeordneten das wiederhole ich annehmen, daß der Richter dieser gesetzlichen Pflicht nicht entsprechen werde.

Nun, meine Herren, hat er besonderes Gewicht darauf gelegt, daß ja die Lage der armen Partel besonderg schwierig sei dann, wenn der Gegner sich selbst einen Anwalt genommen hat. Ja, es kommt doch immer darauf an, weshalb die Gegenpartei den Anwalt genommen hat. Sie tut das nicht immer, well eine Sache schwlerig oder besonderg kompliziert ist; in vielen Fällen, ich erinnere an die kaufmännischen Verhältnisse, halten die Interessenten ständig einen Rechtsanwalt, auch für die einfachsten Angelegenheiten, um ihren sonstigen Geschäftsbetrieb zu erleichtern. Und nun bedenken Sie, meine Herren, daß etwa drei Viertel aller Sachen in diesen jetzt dem Amtsgericht zufallenden, bisher landgerichtlichen Prozessen sich ohne weiteres Verfahren durch Versäumnig. oder Anerkenntnizurteil er⸗ ledigen, und alle diese Fälle wollen Sie nur deshalb, well formell auf der anderen Selte der Gegner durch seinen Anwalt vertreten ist, die Gerichte nötigen, einen Anwalt für die arme Partei ju bestellen, selbst dann, wenn das Gericht erkennt, daß dieses nach den Verhält- nissen nicht erforderlich ist. Meine Herren, dag ist eine Belastung der Anwaltschaft, die nicht im Interesse der Rechtepflege liegt, und ich kann auch aus diesem Grunde nur bitten, den Antrag abzulehnen.

Alle Verhältnisst, meine Herren das muß ich gegenüber den warmen Augführungen des Herrn Vorrednerg erwähnen sind in der Kommissionsberatung zur Prüfung gelangt. (Sehr richtig! rechts.) Der Herr Vorredner selbst hat an diesen Beratungen lebhaften Anteil genommen, er war damals frisch und kräftig bei der Sache. Er hat aber mit seinen allgemeinen Gedanken, die er ietzt nur in einem Neben punkte modifiziert, auch in der Kommission keinen Anklang ge⸗ funden. Im Plenum der jweiten Lesung sind wieder aufgenommen worden. Ich bitte, sich auch in der dritten Lesung auf den V bleiben Sie bei der Vorlage und lehnen (Warburg) ab!

Abg. Heine (Soz ): Ich bitte, den Ar der sich in seinem Prinzip mit unseren gelehnten Antrage deckt, wenn 1 Gründe des Staatssekretärs gegen den es handelt sich doch hier um das 2

auch eine arme in inne de

tellhaftig. Die E nkünfte

Gesetz schwer verkürzt, ohne

Hier aber erinnert man

anwaltschaft un ein

trelung zu seh ö

Antrag Storz auggesprochen, obwohl do 2 1 1 . Vorlage ganz wesentlich entlastet werde

Pr D 366

Staatssekretär des Reichsjustizamts Rieber ding. Meine Herren! Ich bitte, nur wenige Bemerkungen machen ju dürfen, deren erste sich auf die Ausführungen des etzten Herrn Redner benieht. Dieser hat gegenüber den Argumenten, die ch mir erlaubte Ausführungen ange führt der Staa

in meinen do rzutragen, mache ja bei diesem Gesetzentwurf, wenn er durchgeführt werde, sehr

erhebliche Ersparnisse, er werde beträchtlich en tlastet. Der Herr

Redner findet wahrscheinlich den Grund für diese Entlastung in der Reduktion der Richter bei den Obergerichten und Landgerichten, die trotz der vermehrten Zabl der Richter bel den Amtsgerichten in dag Gewicht falle. Ich möchte dag alg ein Märchen bezeichnen (sehr richtig! rechts), dag verbreitet worden ist und sehr diel Anklang ge⸗ funden hat in den agitatorischen Bemühungen, die sich in der Deffent⸗ lichkeit vollzogen, bebor dieser Gesetzentwurf eingebracht wurde. Und so etwag wird im Publikum sehr leicht geglaubt; wenn man sagt, der Staat wolle bier wieder ein Geschäft machen, so braucht dag nicht bewiesen zu werden, man glaubt das ohne weltereg. Die Meinung des Herrn Vorrednerg ist aber nicht richtig. Nur dadarch, daß wir für die amtggerichl lichen Sachen den Amtgbetrleb ein ühren gegenüber dem letzigen Verfahren, werden die Staatgkassen mit mehreren Millionen

Mark belastet. (Dort! hört! rechta) Der Ausgleich, der darln liegen

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