—
ö 26. 8 Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls An—⸗ meldungen erfolgt oder en rg ig sind, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Es kann ju diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls durch Ordnungsstrafen bis jum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen. Erfolgt
nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz
oder tellweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffenamts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen Bejirk das Bauschöffenamt seinen Sitz hat; das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeß⸗ ordnung.
Vierter Titel.
Bauhvpothek. Baugeldhypothek. 2
§8 27.
Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame An⸗ meldungen nicht vor, so wird der Bauvermerk auf Ersuchen des Bau⸗ schöffenamts gelöscht. Mit dieser Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhvpothek.
Sind bis jum Ablaufe der Frist Bauforderungen wirksam an— gemeldet, so wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bau⸗ vermerkes eine als Bauhvpothek zu bejeichnende Hypothek eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Die Bauhypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.
Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ihrem Gesamt⸗—
e die den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge an— zugeben. Bei der Berechnung der Höhe der Bauforderungen werden Zinsen nicht berücksichtigt. Auch dürfen die Bauforderungen nicht als ver⸗ zinsliche eingetragen werden; die nach § 1118 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bestehende Haftung des Grundstücks für die gesetzlichen Zinsen der Bauforderungen wird hlerdurch nicht berührt.
Ist gemäß § 13 Sicherheit geleistet, so vermindert sich der Be⸗ trag der Bauhypothek uns den Betrag der Sicherheit unter ver⸗ bältnis mäßiger Herabsetzung der den einzelnen Baugläubigern zu⸗ stehenden Teilbeträge. 68
Soweit im Falle des § 19 die von einem Unternehmer an⸗ gemeldete Bauforderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welche auch von einem Nachmanne des Unternehmers eine Bauforde⸗ rung angemeldet ist, gebührt nur dem Nachmann ein Anteil an der Bauhppothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem Vormann ein Anteil an der Bauhypothek gebübrt, so hat das Grundbuchamt für den Vor⸗ mann und für den Nachmann einen Anteil an der Bauhypothek und gleichjeitig einen Widerspruch einzutragen. .
Wird ein Nachmann durch einen Vormann befriedigt, so geht in Höbe des gejahlten Betrags der Anteil des Nachmanng an der Bau—⸗ hypothek auf die Bauforderung des Vormanng über.
§ 29.
Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berüclsichtigte Bauforderungen haben unter sich gleichen Rang; soweit jedoch die Bauhypothek für Lohnrückstände von Bauarbeitern besteht, gebührt diesen bis zur Höhe des auf zwei Wochen entfallenden Lohnes der Vorrang bor den übrigen Bauforderungen. Der Vorrang der Lohn— rückstände ist bei der Eintragung der Bauhypothek im Grundbuche zu vermerken; ist ungewiß, ob und in welcher Höhe der Vorrang für eine Bauforderung bestebt, so ist ein Widerspruch einzutragen.
Verwandelt sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigen⸗ tümer des Grundstäcks jufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile der den Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Teil der Bauhppothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grund⸗ schuld oder Rentenschuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Bauforderung, für welche die Bauhypothek besteht, eine andere Forde⸗ rung gesetzt wird.
§ 30.
Behufg Eintragung der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamt die An⸗ meldungen und die dir Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer An meldung betreffenden Urkunden ju übersenden. Soweit nach Mit—⸗ teilung des Bauschöffenamts eine Einigung der Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen Bau⸗ gläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt ist, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe dieser Mitteilung vorzunehmen.
Schweben Verhandlungen über eine gütliche Einigung, so kann das Bauschöffenamt die Uebersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum Abschlusse der Verhandlungen, jedoch spätestens bis um Ablauf eines Monats nach dem Ablaufe der Anmeldungefrist aus setzen.
§ 31.
Haben Bauarbeiter im Atkord gearbeitet, so hat das Bau⸗ schöffenamt festzustellen, welcher Lohnrückstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht.
§ 32.
Der Rang der Bauhypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich, unbeschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nach der Eintragung des Bauvpermerkezz. Nießbrauchs⸗ und Wohnunggrechte stehen jedoch der Bauhypothek im Range nach.
Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich gemacht werden. 31
5§ 33.
Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zugunsten eines Gläubigers eingetragen, welcher die Gewährung von Baugeld übernommen hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeldhypothek bezeichnet ist, die Vorschriften der * 34 bis 36.
ine Baugeldhypothek soll nur . , ,. werden, wenn der Baugeldvertrag bei dem Grundbuchamt eingereicht ist. Das Grund⸗ ,. soll eine Abschrift des Baugeldvertrags dem Bauschöffenamt mitteilen.
§ 34.
Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Baubvpothek und den dem Bauvermerke gleichstehenden Belastangen (5 13 Abs. I), soweit durch eine in Anrechaung auf das Baugeld geleistete Zahlung eine Bauforderung getilgt worden ist; das Gleiche gilt in Ansehung einer Zahlung, die in Anrechnung 6 Baugeld an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bauforderung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nicht bestanden, so gebührt der n, n,,
leichwohl der Vorrang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber zur Zeit einer Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlaͤssigkeit unbekannt war, daß die Forderung nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen einer Bauforderung steht es gleich, wenn ein Nachmann für dieselbe Leistung eine Bauforderung hat und der Vormann nicht über augreichende Mittel jur Befriedigung der Forderungen seiner Nachmänner verfügt . die Absicht hat, diese Forderungen in vollem Umfange zu efriedigen.
t i Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt sich auf Zinsen bis ünf vom Hundert und auf die im § 1118 des Bärgerlichen Gesetz⸗ uchs bezeichneten Kosten.
In Ansehung deg fünften Teiles des Baugeldes finden die Vor—⸗ schriften des Abs. 1 keine Anwendung, wenn binnen einer Frist von jwei Wochen seit dem Beginne der Anmeldungafrist ein Baugläubiger Widerspruch gegen die Auszahlung erhoben hat. Wird Wiverspruch erhoben, so ist der Baugeldgeber berechtigt, den fünften Teil des Bau⸗
eldes mit der Wirkung zu hinterlegen, daß die Baugeldhypothek in öhe des hinterlegten Betragt den im Abs. 1 bestimmten Vorrang
erhält. Auf den ir ,,. Betrag finden die Vorschriften des
e in über eine nach § 13 geleistete Sicherheit entsprechende nwendung.
Der Widerspruch gegen die Auszahlung ist dem Baugeldgeber durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Widerspruch verliert dn Wirkung, wenn nicht dem Baugeldgeber vor dem Ablaufe der
nmeldungefrlst die im 5 23 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Bescheinigung des Bauschöffengmts vorgelegt wird. Wird der Widerspruch zurück- genommen, so gilt er als nicht r .
§ 35.
Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt dag Amtsgericht, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Als Treuhänder soll tunlichst ein Bausachverständiger bestellt werden. Ueber die Per⸗ sonen der zu bestellenden Treuhänder ist die Handwerkekammer des Bezirks zu hören.
Die durch Vermittlung oder auf Anweisung des Treuhänders ge⸗ leisteten Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Ber Treuhänder darf die Zahlung nur vermitteln oder anweisen, soweit der Baugeldgeber nach Maßgabe des 5 34 zur Zahlung mit Wirkung gegen die Baugläubiger berechtigt ist. Vem Treuhänder ist an Stelle des Baugeldgebers der Widerspruch gegen die Auszahlung des fünften Teiles des Baugeldes jzuzustellen und die Bescheinigung des Bau⸗ schöffenamts vorzulegen.
Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle des Vormundschaftsgerichte tritt das im Abs. 1 bezeichnete Amtsgericht. Der Treuhänder ist für die Erfüllung der ihm ob— liegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich; auf Etsuchen det Bauschöffenamtgs hat er diesem Auskunft zu erteilen.
Eine Pflicht zur Uebernahme des Amtes besteht nicht. Der Treu—⸗ händer kann von dem Baugeldgeber für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Vor der Festsetzung soll das Amtsgericht den Baugeldgeber, soweit tunlich, hören.
Durch Anordnung der Landessjusthverwaltung können die dem Amtsgericht in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrere Amtsgerichtsbezirke ö Amtsgericht übertragen werden.
Soweit von dem Treuhänder in 6ffentlich beglaubigter Form bescheinigt wird, daß Zahlungen durch seine Vermittlung oder auf seine Anweisung geleistet worden sind, oder daß eine Hinterlegung nach 5 34 Abs. 3 erfolgt ist, hat das Grundbuchamt auf Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek vor der Bau⸗ hypothek in das Grundbuch J
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung dez Grundstücks angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ist, so kann jeder Baugläubiger, welcher seine Bauforderung wirksam angemeldet hat, Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen, wie wenn die Bauhypothek eingetragen wäre.
Giner Sicherheitsleistung nach 567 des Gesetzes über die Zwangs⸗ versteigerung und Zwangsverwaltung bedarf es nicht, soweit durch das Gebot eine wirksam angemeldete Bauforderung ganz oder teilweise gedeckt wird. ö.
8
Der Versteigerungtztermin darf nicht auf einen früheren Zelt⸗ punkt als zwei Wochen nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist be—⸗ stimmt werden. Hatte zur Zeit der Veröffentlichung des Versteige— rungstermins die Anmeldungefrist noch nicht begonnen, so beginnt sie mit dieser Veröffentlichung.
Ist eine dieser Vorschriften verletzt, so ist der Zuschlag zu ver—⸗ sagen. Gegen die Erteilung des r chlags ist Beschwerde zulässig.
Solange der Bauvermerk eingetragen ist. hat das Grundbuchamt von der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes dem Bauschöffenamt Mitteilung ju machen. Das Bauschöffenamt hat dem Vollstreckungs⸗ gericht alsbald und, wenn bei dem Eingange der Mitteilung die An— meldungefrist noch nicht abgelaufen ist, nach dem Ablaufe dieser Frist eine beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ertellen. Baugläuhiger, für die eine wirksame Anmeldung vorllegt, stehen für das Vellstreckungt verfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes im Fit eingetragen waren, gleich.
Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Baugläubigers gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Baugläubigers in den Verteilungsplan rechtskräftig als begründet anerkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. Der widersprechende Baugläubiger kann Erstattung dersenigen Prozeßkosten, die von dem Projeßgegner nicht beijutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf die Bau—⸗ läubiger entfallenden Betrag insoweit verlangen, alg infolge des Wlderspruchs der Anteil des Prozeßgegners an diesem Betrage weg⸗ gefallen oder vermindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nachmann, so kann die Grstattung nur denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder die Verminderung des Anteils deg Nachmanns zum Vorteile gereicht.
Fünfter Titel. Sicherheitsleistung.
§ 41.
Eine gemäß § 12 oder § 13 geleistete Sicherheit haftet den Bau⸗ gläubigern in der gleichen Weise, wie ihnen im Falle der Eintragung einer Bauhypothek kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im nh des 5 13 bemißt sich der auf die einzelnen Bauforderungen ent⸗ allende Anteil an der Sicherheit nach dem bei der Eintragung der Bauhyvpotbek berücksichtigten Betrag auch dann, wenn die Bauforderung nach der Eintragung jum Teil 66 worden ist.
Ist nach 5 12 Sicherheit geleiftet, so kann jeder Beteiligte die Eröff nung eineg Verteilungs verfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen, sobald die im 522 Abs. 1 bestimmte Veröffentlichung der Baupoltjeibehörde erfolgt ist. ird der in. von einem Bau⸗ gläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beljubringen oder seine Bauforderung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 glaubhaft zu ..
§ 43.
Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung des Erlöseß im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Gröffnung des Verteilungs verfahrens und der Verteilungs— termin müssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts be— stimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Der Eröffnungs⸗ beschluß sowie die Termingbestimmung sollen außerdem dem Antrag steller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden.
Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, so bleibt die Forderung bei der Ausführung des Verteilungsplanz unberück. sichtigt, wenn nicht der Baugläubiger binnen einer Frist von einem Monat, welche mit dem Termingtage beginnt, dem Gerichte nach weist, daß er gegen die kö. erhoben hat.
Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Ver⸗ äußerung der Paplere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangvollstreckung anzuordnen; der Erlös ist zu hinterlegen. Gegen die Anordnung der Veräußerung stebt dem Eigentümer die sofortige Beschwerde ju; die Veräußerung erfolgt erst nach dem Eintritte der Nechtskraft der Anordnung.
Der Verteilungstermin soll nicht vor der Hinterlegung des Er löses statifinden.
§ 45. Nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die mit dem im . Abs. 3 beieichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht 1 ntrag die Rückgabe der Sscherheit anzuordnen, wenn ein Antrag au Eröffnung des Verteilungsverfahrengz nicht gestellt oder wenn der ge⸗ stellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen ist und nicht andere Bauforderungen inzwischen angemeldet worden sind. Dle Vorschriften des 5 24 Abs. 2, 3 finden , . Anwendung. Die Rückgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Gerlcht eine Bescheinigung der Baupolijeibebörde vorgelegt wird, 9 . nm mn versagt oder vor dem Beginne des Baues er⸗ oschen ist.
8 46.
Wird dem Gerlchte durch öffentliche oder oͤffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, daß sich die Beteiligten über die Verteilung der Sicherbett geeinigi haben, so hat es die Auszahlung der Sichei⸗ heit nach Maßgabe dieser Cinigung anzuordnen. Auf die Vermitt⸗ lung einer solchen Einigung finden die Vorschriften des 5 26 ent- sprechende Anwendung.
47.
Haftet der Eigentümer 6 § 12 Abs. 3 den Baugläubigern in Höhe des dritten Teiles der Baukosten, so erfolgt die Bestimmung der den einzelnen Baugläubigern auszujahlenden Beträge durch ein Verteilungs verfahren. Auf das Verteilungsverfahren finden die Vor— schriften der 55 43, 45, 46 entsprechende Anwendung. An die Stelle der Anordnung der Rückgabe der Sicherheit tritt die Feststellung, daß die im §5 12 Abs. 3 bestimmte Hit hn erloschen ist.
Ist nach 5 13 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ablaufe der Anmeldunggfrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Vertetllungß— verfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen.
. Vorschriften des 5 43 Abf. 1 und der 55 44, 46 finden An⸗ wendung.
Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahreng zu⸗ gelassen, so hat das Gericht gleichjeitig das Bauschöffenamt um Er⸗ teilung einer beglaubigten Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuchen. Ansprüche, für die nach der Mitteilung des Bauschöffen⸗ amt eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für das Verteilungs⸗ verfahren Ansprüchen gleich, dle zur 6h der Eintragung des Voll—⸗ streckungsvermerkeg aus dem Grundbuch ersichtlich waren.
Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Verteilungeverfahren über den Erläz des mit der Bauhypothek belasteten Grundstücks gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verblnden. Die Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Verteilungstermin ab—
gehalten ist. § 49.
Wird der Baupermeik nach § 17 oder nach 527 Abs. 1 gelsscht, so hat das Bauschöffenamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß § 15 geleisteten Sicherheit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Bau— schöffenamt nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirksame Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die Grundbucherdnung vor— geschriebenen Form nachgewiesen wird.
Sechster Titel. e , n .
§ 56.
Die Errichtung eines Bauschöffenamta (59 Abs. 2) erfolgt durch Ortestatut nach ee, . des §5 142 der Gewerbeordnung. Vor der Abfassung des Statuts ist die Handwerkskammer des Bezirks anzuhören.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortz— statute zur Errichtung eines gemeinsamen Bauschöffenamts für ihre Benirke vereinigen. Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortestatute ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk daz Bauschöffenamt seinen Sitz haben soll.
Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Anordnung der Landesjentralbehörde, wenn ungeachtet einer von ihr an die Gemeinde ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 1, 2 bejeichneten Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Statute vorbehaäͤlt, erfolgen in diesem Falle durch die in . der Landeszentralbehörde.
Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter sowle der erforderlichen Zahl von Bauschöffen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betcagen.
Bei Aemtern, die aus mehreren Abteilungen bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt ar . ;
Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer zum Amt eines Schöffen fähig ist (65 31, 32 des Gerichtsverfassungegesetzes), das dresßlgste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bejiik des Amtg 6 mindestens drei Jahren gewohnt hat oder beschäftigt ge—⸗ wesen ist.
Mindestens die Hälfte der Bauschöffen soll aus Bausachverständigen
bestehen. ñ § 53.
Die Mitglieder des Bauschöͤffenamts werden durch den Maglstrat und, wo ein solcher nicht vorbanden ist oder das Statut dies be—⸗ stimmt, durch die Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre nach Anhörung der Handwerkskammer des Bezirks gewählt.
Sind Wahlen innerhalb der durch das Ortsstatut zu bestimmenden Frist nicht zustande gekommen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Mitglieder des Amts selbst zu ernennen.
Namen und Wohnort der Mitglider des Amis werden nach näberer Bestimmung des Statuts de n. bekannt gemacht.
§ 64.
Das Amt der Bauschöffen ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur auß den Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eineg unbesoldeten Gemeindeamtg berechtigen. Wo landeggesetzliche Bestimmungen über die jzur Ablehnung von Gemeindeämtern be⸗ rechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernahme nur aus den selben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vor- mundeg abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Bauschöffen sechs Jahre versehen hat, kann wäbrend der nächsten sechs Jahre die Uebernahme des Amts ablehnen. Ueber den Ablehnungtantrag ent scheidet die im 5 53 Abs. 1 bezeichnete Stelle.
Die Bauschöffen erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnit und Vergütung der Reisekosten. Die Höhe der Ensschädigung ist durch das Statut festzusetzen; eine , wen . derselben ist uuf haf
Auf die Vorsitzenben des Bauschoffenamts und deren Stellvertreter finden die für Gemeindebeamte geltenden Disziplinarvorschriften An⸗ wendung. Inwieweit n, Vorschriften auf die Bauschöͤffen Anwendung finden, bestlmmt sich nach den Landesgesetzen.
Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amt gelten, sowelt nicht nach Abs. 1 ein anderez bestimmt ist, folgende Vor schriften. Ein Bauschöffe, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt werden, welche seine Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzeg augschließen, ist des Amts ju entheben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des. Beteiligten. Ein Bauschöffe, der sich einer groben Verletzung selner Amtspflicht schuldig macht kann seines Amts entsetzt werden. Me Entsetzung erfolgt durch das Landgericht, in y Bentrk das Bauschöffenamt seinen Sitz hat. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Dle Klage wird von der Staatganwalischaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde
erhoben. 8 566.
Der Vorsitzende des Bauschöffenamis und dessen Stellvertreter sind vor ihrem Amtgtzantritt durch den von der höheren Verwaltungz. behörde beauftragten Beamten, die Bauschöffen vor der erften Bienst⸗, leistung durch den e, we, . auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts 6 zu verpflichten.
Die Vorschriften über die Beschlußfählgkeit und den Geschäfts— gang des Bauschöffenamtg sind im Ortsstatute zu treffen.
Durch das Statut kann beslimmt werden, daß für gewisse Fälle, intzbesondere bei Einwendungen gegen die Feststellung deüß Baussellen⸗ e, . 16. Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliedern zujunehen ist.
9 58. Zur Deckung der Kosten des Bauschöffenamtz sind für die Tatig⸗ keit degselben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch dag Statut bestimmt wird. Die Gebühren fallen dem Gigentümer zur Laft.
. Vorher waren geprägt *) 3) Gesamtausprã ; . ) 9 prägung
. o) Bleiben,
des Bauschoffenamtg; ihre Ein⸗ Einnehung der Gemeinden bg cn.
aus dem G der Zwangsverstel erung sind sie
Grundstücks zu Die Gebühren sollen ni r Kosten der E st; soweit diese Kosten in den Einnahmen des . ihre Deckung nicht finden, sind sie won der Gemeinde rd das Bauschöffenamt nicht ausschließlich fü errichtet, so ist in dem Statute ju here e 16 , einzelnen Gemeinden an Der Deckung der Koften teilnehmen. . § 59. ö Die Zentralbehhr den der Bundeastaat . , . * n über 8 Hang r chen und von welchen Staats. oder Geméel d die übrigen in diesem Gesetze den Staatg. od re sowie den Vertretungen der Gemeinden fee .
wahrjunehmen sind· Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde
wahrjunehmenden Geschäften dürfen Jed ĩ Verwaltunge behörden Betraut n . .
n oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen
Durch landesherrliche V 5 len andesherrliche Verotdnu 5 der S5 50 bis 59 Abweschungen . 1 en nf ltten
nge der öffentlichen Laften deg
so ist der
äorgehenden
. einem Beamten oder ein für das Verteilungsherfa oder einem Notar herrliche V der Treuhã
Soll dag Gebäude von elnem Erbbauberechtigte 2 eln ichtet werden Bauvermerk auf dem Grun dbu gef t 3 ) ö e des Erbbaurechts ö. Wert des Erbbaurechts irstt
Bei der Feststellun
Auf die durch di lann erst nach ö. . bestimmten Frist od oder der Zwangs ver
Siebenter Titel.
Schlußbestimmungen.
§ 62. setz den Baugläubigern gewä Beginn der im 5 22 Abf. 3 ö im 57 f er nach der Anordnung der Zwangs versteigerung
waltung verzichtet werden.
§ 61.
der Belastungen sind sowohl di bbgurecht als die iu chen Grunbstücke haft e Til in Belastungen zu o ee ha , Erbbaurecht
le sich anf d w setzes 33 a äff den Eigentümer beßiehenden Por
Dunch landeshertlich Verotön?? können Verr erordnung können Verricht
em Hesetz dem Bauschöffenamt obliegen, einer ,
. Notar, alechen kann ( z ren einer anderen Behörde, einem! übertragen werden. Ebenfo können — 1 erordnung die Verrichtungen der Baupolizeibehrde oder nder dem Bauschöffenamt übertragen werden.
an die Stelle des
uf den Erbbauberechtigten er r re tften dieses Ge⸗
die Zustaͤndigkeil
§8 64 Die jur Ausführung di die Kosten werden ker f 8
Die im § 9 vor genommen werden.
Diejenigen Gege durch lan ber rf! ö freien ö Hansestadten
des § 8 dez Einfü Reichsgerichte ö Urkundlich unter Un und beigedrucktem Kaiserl Gegeben Neues Palais, d ¶ . S.)
sttzes erforderlichen V errliche Verordnung k en.
gesehene landesherrliche Verordnung kann zurũck⸗
f Neubauten, für dle bereits ek eingetra 9 orschriften
e ein Bauverme gen oder gemäß §5 12 Si dieses Gesetzes ungeach
S§ 66. tände, welche in diesem Ge erordnung vorbehal durch Ver
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chriften
rk oder eine Bau⸗
cherheit geleistet ist, find tet der .
setze der Regelung
ten sind, werden in den ordnung der Landeszentralbehzrde
jgenhandigen Unterschrift
en 1. Juni 1909. Wilhelm.
Fürst von Bülow.
1) Im Monat Mai 1909 sind gevrigt
worden in: Dopvel·
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Uebersicht in den deutsch en Münzstätten bis Ende Mai 1909.
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1538 802 617 808 — 1022441
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16. 4 3 201 s 2000
b 0e 4009 IDT - II 510 2313 66 t 620 736 024 090 3252022720
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Berlin, den 7. Juni 1909.
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S9 121 951, 95 4.
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18.60 19, 40 19.090 20 00 . 18, So ;
19,80 195 18,40 18 1970 ;
20, 00 *
J. V.: Dr. Zacher.
1870
198.20 16,90
18 94
eteilt. Der Durchschnittsprelz wird aug den una n Punkt (.) in den letzten secht Spalten, daß en
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erundeten Zahlen berechnet.
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