Parlamentarische Nachrichten. 6 . ,, ,,, ö de ü , m ;. ,, , ö ö wn, LPintet den 6 . folgende Vorschrist eingestellt: gestellt oder unter der im 8 12 bezeichneten Vereinbarung übergeben J Abgabe tritt mit dem angegebenen gellpuntt ein sofer icht nach rieg ohne Frie ; Von dem Rohertrage der nach den Vorschriften dleses Gesctzes worden sind, sowie augländische derartige Urkanden und Schriften, bie ben senstigen Vorschriften dlesez Geseßes ein spaterer r .
; ⸗ arfe = ĩ ga bejechneten Personen, sofern der Erwerb nicht S 37 a. —ᷣ. ige, . 6 , t Dem Reichs tage sind dig Gesetzentwürfe wegen ende * g. 1. des Gesamtnachlasseg nicht Dag Erbschafttsteueramt ist berechtigt, denjenigen, welchen ein veranlagten Steer erhält dag Reich drei Rien! Bl ber jam senpbangt e, Mfän eitigkracht wo den find, unte tegel gebend ift. Mlir der weiteren Abgabe ist giach: ; rung des bie de, des me , n, 3 r. 3ꝰ 5d * . ö . ö. Erwerb von Todeg wegen gnfällt, eine Versicherung an Eidesstatt verbleibt ein Viertel ihrer e,, Viertel, den Bundeistaaken lh oer rf. Abgabe 60 A6. 2M sefern sie zu lenem Zeltpunkte noch angeordnete Stemßpelabgabe zu . . e n e. 64 gese zes zugegangen. Der erste Gesetzentwurf lautet: 2) Im 8 11 sallen die Vorschiiften unter 4f, g, die durch die über die Richtigkest und Vollständigkeit der eingereichten Erbschaste= XXVII. Der S 69 erhält folgende Faffung: zahlbar waren. Die Verpflichtung jur Enteichtung der weiteren l bereits erfolgt ist. Artikel I / nach ssehenden? Vorschriften unter 1X (5 IIa unter b, c) ersitzt steuererllänmung oder esnielner Teile der Gill tun and hir n (. Den Bundegftaatzn hlelbt ferner üherlaffen, in Ansehung der — . Das Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Relchsgesetzöbl. werden, weg; die Nummmenn 46, h erhalten die Bejeichnung 44, o. weiteren Angahen abzunehmen. Die een enn . ,. f ö Ehegatten und der im 58 Ma Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bejeichneten S. G70 ff) wird dahin geandert: 3] Im § 11 würd die Nr. 5h dahin geändert: . nach näherer Bestimmung des Amts vor ihm sellst o in . Personen für den Erwerb von Tobes wegen sowie faͤr Schenkungen J 1) Im F 1 übse 3 Rr. J werden hinter dem Warte Ver⸗ ö dn Giwerb, der auf Grund eines in einer Verfügung von ersuchten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben. ant! — . unter Lebenden in dem biehr igen Umfang Abgaben zu erheben. Pas Statiftik und Bolkswirtschaft öchtnisfe Tric? Worte 'eingefügt „oder die für den Pflichtteilz. Todes wegen bestehenden Stistungfgeschäfto Familienftiftungen an, gerschte sind veipflichtet, einem solchen Ersuchen des Erbschastssteuer SSPleich gilt für elnen Grmerb bis ju 9 oh „43 in AÄnfehnng der in Die hbz . ; . a sählt, sosern die Beine aus der Slistung nach 5 3 Nr. 2 als Erwerb amts stattzjugeben, 5141 Nr. 44 belelchneten Personen. Von Kindern, denen ie recht, e häufigsten Preise für Fleisch betrugen im Wochen durchschnitt der II. Hälfte des Monats ,,,, kae, r, we, gesehene, lee ene, e,, ,,,, ,, , , de, e e,: 6 z 9 X olgen orschriften eingestellt: nnerha l . ' d bon den im? Nr. 4d bezeichneten Pers ist di 6 . — . ö Der r m, J— Erwerb von Todes IX. Hinter dem 5 11 n ola e s gest Lnkäheengkäel er Besä ang? nl sthn gener W hörte dur Gifülllung ; Harhebung ber abc b zurkinf'f-h e lg fen ,,, im Groß. 93 ere ee eee e eee eereereeee eee. 11 2 ng. 2 werden die Worte „für einen Erbperzicht Bel Berechnung der Eibschafttsteuer bleiben außer Betracht: selner Ven flichtung durch Ordnungẽstrafen angehalten werden. Die . Abgaben auch von ehelichen Kindern erhoben werben. Handel tm Kleinhandel für 1 Kilogramm (85 2346, 2352 des Bärgerlichen Gesetzbuchs) * ersetzt durch die Worte: a. Zum Rachlasse gehörende Kleidungestücke, Haushaltegegen, einzelne Strafe darf den Betrag von 500 nicht überstelgen. . Artikel II. — ür 100 kg 83 *esär* einen Frbversicht (55 345. 2567 des Bürgerlichen stände und andere hewegliche körperliche Sachen, sofern diese Gägen, XX. Der z 8 erhält folgende Vorschriften als Abf. 2 er s'tantlet mird ermächtigt. die Fassung des im Artitel ! Gesetzbuche) oder für den Verzicht auf einen Pflichtteils, flände an die im s 2 bezichtcten Personen gelangen ur weder als Vie im 3 Iß bezeichnet. Verpflichtung gilt ferner in den Fällen . Feöeichneten Gescßes welch, sich auß den Vorschristen dez borliegenden n speuch⸗ Zubehör eins Grundstücks oder Bistandteil inet dem Betriebe der des § 6 für die im 8 32 Abs. 4 aufgeführten Anstallen und Personen Gesetzes ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit in den * 2) Im § 2 werden am Schlusse folgende Vorschriften eingestellt:! Tand. oder Foistwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes in Ansehung der daselbst bejeichneten Vermögensgegenslände. Die dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch bas Reschzgesetzblatt be. . Rind⸗ J Das init der Bestimmung, daß dem Schenker für die Lebeng., dienenden Anlage. oder Betriebgkaxitalg anzusehen, noch zum sonftigen vorgeschrlebenen Fristen beginnen für diese Anstalien und Personen kannt zu machen,. ö e,, ren lschen fielsch dauer an dem geschenkten Gegenstande der Nießbrauch zustehen soll, Kapitalvermögen zu rechnen sind, Der Landwütschaft im Sinne nscht vor erlangter Kenntnis vom Erbfalle. Soweit nach der mit Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften Orten geschenkt oder was fonst mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht der bieser Vorscerist steht die Viehiucht sowie der Wein-, Obst. einem gutzwärligen Staate getroffenen Vereinbarung die jum Nachlaß des Erbschastssteuengesetzeß verwiesen ist, treten die enksprechenden ä alg Augstattung zugervendet wird, fofern der Grweiber der Ehe. und. Gartenbau, gleich,. Zum sonsfigen Kapitalvermögen im tines Angehörigen, diess Staates gehörenden Vermögensgegenstände Vorschriften des vom Reichskanzler bekanntgemachten Texicgz an di. gatte oder ein Abkzmmiing des Zuwendenden ist, Ausgenommen sind Sinne bieser Voischtist Rind insbesondere u rechnen:; bares seinem konfularischen Vertreter autzuantworten sind, hat vie An— Stelle. 5 ein Erwerb, der den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen Geld deuischer oder fremder Währung, Banknoten, Kassenscheine und meldung spätestens gleichzeitig mit der Ausantwortung zu erfolgen. Artikel III. — .
Rindfleisch Kualbf
Schwe in eflessch . leinschl. von Rückenfett) Schweine⸗
. id bf
. 2
ch
im Gesamt⸗
ü erschale)
Kugel.
En. Spes
chulterblatt,
Schulterstück,
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S Blume, chulter, Blatt) 8
vom Bug vom Bauch vom Bug im Gesamt⸗ vom Bug (Schuft. Schulterstück, frisch)
(Schlage!) im Gesamt«
inländisch, geräuchert
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von der Keule (
von der Keul durchschnitt durchschnitt von der Keule chlägel) im Gesamt⸗ durchschnitt von der Keule und Reine Räckenfett durchschnitt
1
S —
(Hintetschinken) Vorderschinken)
Nuß, Ob ö
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ür se. 6o ilber in Barren; XXI. Im § ! r der die gefallen Dieses Gesetz trit mit dem J. Oktol 9 nraf
ist, sowie Zuwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sonstige Wert papiere sowie Gold und S XXI. Im § 39 werden die Worte „sofern der diesen angefallene k f t dem 1. Oktober 1909 in Kraft. III. Sie Abs. 1, 2 des 4 werden gestrichen. p. Kleidungsflücke und Hauehaltggegenständt, sofern sie an EGrwerh daraus erkennbar ist⸗ ersetzt durch Lie Worte: ᷓ Sonest das Grundbuch ach nicht cls an hel glnenh hen ist, itt — IV. Hinter ö. §z werden als 8 4a folgende Vorschriften ein die im § 10 12 1I2. nn. n . sofern der von ihnen anzumeldende Erwerb daraus erkennbar ist“. 6 , , ,. Ant zu gestatten daß i. ö . i. Pr. 13 o 130 141 165 125 137 , D I is 2 der Erblasser in ehelicher Gütergemelnschaft gelebt oder geht / n, ,, Xn nn gehbrer den Gegenstande , §z 42 Abs. 1 wird der Satz 2 durch folgende Vor- hserfũr an. rn , , , 3 . . 6 , . 5 8 190 9 139 1 . . 20 12651 9 9 1409 1 * 24 5 s 1 ⸗ pies 1 1 4 ö 5 * 1 96 5 9 d CLC de t 1 d ( * ö 8 111 2 9 . ö Allenst in ! 25 5 — 95 96 ⸗ 71 . — ! ; z zie är sgest ach neee Krfen Hen, fiene nell den Serben che, dh ähh et; g selten Ind atferntzte „ d' Horss zit stzet gu dr, n se gibs, e fir d gent , e ; 86 1 , , n n, . . I binsichtlich des Erwerbes einzelner Gegenstände ge . Sachen, we / Sen der Ucbergabe! baftenden sowie auf die im S I8 bereichneten Personen entsprechende r 1M 8z 469 findet entsprechende Anwendung. . ö — 10 120 13 l 1651 165 160 12 5 150 16 0] 210 170 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Anteil des verstorbenen Voreltern ihren Abkömmlingen durch enkung oder Uebergabe At roenkung⸗ Grauden;.. . 100 22 130 295 116 15 ; — 2 235 168 1 * 4 2 4 — 4 ö 2 . 1
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r siten 16 g r urückfallen. ; Berlin. 1760 136516 Ehegatlen am Gesamtgut oder der Erbteil deß Miterben eln Anteil vertrag zugewandt hatten und die an dies. h sonen zuruck fa ft XII. Hinter dem g 7 werden folgende Voischriften eingestellt: Der Gesetzentwurf wegen Aenderung des Wechsels . 133 86 16. go 133 an den einzelnen Gegenständen wär. Das Gleiche gilt, wenn zum Bi) Im 8 is Abf. J wird am Schlusse folgende Borschin kö . . gesetzes hat folgenden Worslaut: k GJ 39 . i, .
t oder zur Erbschast ein Anteil an einer nicht nach Bruch⸗ angefügt: ö . 8 . . ? ö 9 170 9016 On geen e. n . gehört. . h) für einen Erwerb, der Familienstistungen auf Grund eines in Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, die dauernd land⸗ Ait kel J. Frankfurt a. Oder ö ; . 43 1 . ; z z 3 80 . 1
; bf . 96 zrlften ern iftung äfts an⸗ der sorstwirtschaftli Zwecken zu dienen bestimmt sind (G 15), ist ͤ 5 t J Mar; 19 g Kottb z 26 ᷣ 49 s werden hinter dem Abs. 2 folgende Vorschriften einer Versügung von Todeg wegen bestehenden Stiftungggeschä oder sorstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimm ; ) Das Wechselstempelgesetz von 4. Ma 0 ker e e J,, . 5 360 1 3145 1 39. , 230 enger t! Im 5 h e. l 6 — fällt, sofern nickt Befreiung von der Steuer nach 5 11 Nr. 5 auf itz u ge tn , , . S. eg ,, hin n , r 4. März 1909 (Reichsgesetzblatt 3 . 2 . . . . 1 3 14 2 . RB n Erwerb von Geld oder anderen vertretbaren Sachen, der auf Platz greift. auf die Grundstücke entsallenden Teiles der Erbschaft teuer wä IJ. Hinter dem 5 1 werden folgende Vorschriflen einaessesst. Vöslin.. . 15 5 16 ö 5 1 4 . 4 . hu find schen Erblasser angeordneten Vermächtnis ö 9 Hinter dem S 12 Abs. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt tines Zeltraums von 20 Jahren jährlich ein gleicher Geldbetrag 91 (. Dorschtiften eingestellt: Stralsund . .. 126 156 566 In Ta8 ö ö., J . 80 , 6. ö 180 oder einer von ihm durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen, auf welche (Tilgungerente) entrichtet und hierfür an den Grundstücken eine Als Wechsel im Sinne dleses Gesetzes ist auch eine Schrift an Posen H 1690 133 15 1565 6619 3 146 33 9 . Auflage beruht, unterliegt der Erbschaftesteuer, wenn das beschwerte die Voraussetzungen des 5 12 Ab.] Nr. 3 zutreffen, gemacht . Giundschuld bestellt wird. Die Til gungerente ist so zu bemessen, susehen, welche nicht die saͤmtlichen n, ,, n Hromberg . 16 h u Le 1 130 13 1 6 ö. Vermögen sich im Inlande befindet, soweit jedoch der Fall des so werden sie hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, 6 o daß die Steuerschuld bei iner Verzinsung von bier bom Hundert in Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter . w, n. Yteglau ö ‚ 80 159 175 60 172 30 180 160 166 149 6 35416 180 Abf. nicht vorliegt, nur dann, wenn der Erwerber der Zu, zu demselben Zwecke eine Stiftung errichtet und auf diese der Betrag 20 Jahren getilgt wird. Als Kapital der Grnnd chin 9 der . übergeben wird, daß dieser berechtigt fein soll, die , 6 ö . 110 12 183 145 1511 16 5 1641 1 30 155 145 85 280 173 wendung im Inlande seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines der Zuwendung übergegangen wäre v wie : ̃ betrag nebst 3 nsen zu dier vom Hundert . der g , ., fordernisse zu ergänjen. Das Beslehen einer Vereinbaln ug , , dlegniß ; J 1 1 o 1 6160 152 18 36 172 16 166 48 760 36 3565 solchen seinen senebnisten Jul wl ö. K . — ö 36 316 2. alien ton 2 ö , n n, . daß 3. Zahlung durch die in Satz 1, 2 bezeichneten Geld— . i lid vermutet, wenn die Schrift die Breichnung als ar r git. . . 130 2. 20 132 140 146 1 140 135 ög0 Id0 werte Vermögen teils im Inlande eils im U lande, o Abf. 1, 3 dur e erweisung bl. aß A 1m eistungen ersolgt. Wechsel enthält. * J ! 8 witz w s 1 3 96 ; ; z 1565 156 ö ö c. beschwer er lltnfffl he änländischen Vermögeng zum zessellten? durch das Wort ‚Anstalten, ersetzt, Im Abs. b, lünftig Mit der Bestellung der Grundschuld erlischt der Anspruch auf sJ. Im 82 werden als Abs. 2, z folgende Vorschristen ein eng, 5 ö 80 1 8 ö 153 8 . / . . 9) * ö. alie a. Saale ; 31673 17 1 15d 136 166 131 4 166 169 17; zö 157
der Erwerb nach dem V Verweis f S l k. den n he ö Steuer heranzuzichen. Ver Beschwerte hat, Rbf. 6, wird die Verwelsung auf Abs. 4 durch die Verwessung auf die Steuer. art Erfurt — — ; bestinnntin Zahlungstag M;; ꝛ ) , , 1, l Altona. w 212 2 170 188 16 50 140 146 11 230 180
— — — —
h ; Ist di schaftssteuer gemäß § 18 berechnet, so ist die Tritt die Verfalliei ; 1 it der Fall des Abf. I nicht vorliegt, das Recht des Abzugs einer Abf. 5 eisstzt. . ; „Ist, die Erbschaftssteuer gemäß S. 18 ber 66 ritt die Verfallzeit eines auf einer ie Tiere Erwerb im Ausland entrichteten Steuer. XI. Im § 14 wird die Verweisung auf den 5 19 Abs. 2, auf Tilgungerente durch so viele Jahre lu zahlen, als dem, brit der Ye gder auf Sicht gestellten Wechsels te 1 drei Monate nach dem R 3 Im 5§ 6 Abf. 4, künftig Abs. 5, werden die Worte WVor⸗ den § 11 Rr. j, 4e, fe h und auf den 8 12 Ab. 3 er ggtzt durch die rechnung der Steuer angenommenen Vielfachen des Werts der ein Augstellungetag eln, so ist auf die Zeit bis zum Verfail a c fr die — U,, . o . 5 207 163 189 183 157 173 55 i537 130 13 157 schristen des Abs. I. erfetzt durch dis Worte, Vorschriften der Abs. 1 Verweifung auf 3 * Abf. s. 8 10 Abs. 2, auf 5 11 Nr. 1, 44, e, jährigen Nutzung en ispricht. . w nächsten neun Monate und weiterhsn' für je ferkrr c' Mandl? Flensburg.. 1 3 176 1569 130 152 16 16 140 13. So 133 id bis 3 und des 8 5. Im 56. Abf. 5. künftig Abß 6, tritt an 5 113 öh und auf 12 AbE. , Diele Verschiften sinden keins Arwendung, fasstn, wer rund. 'der den anggfangenen Teil diesez Zeitraum. „her walttze Ah et,. Bännbetg. . 143 130 151 189 180 1734 1730 135 164 8 iz is d. 38 120
ssung duf die Abf. J, 2 die Verweisung auf die XI. Ter § 15 wird dahin geändert: U schuld andere Rechte glg die zur Zeit des steueipflichtigen Anfalls be⸗ in der im Abs. J bejeichneten Hz u ,, . Dildes heim ; z ĩ k 5 160 166 366 160 135 i , r,, fn i. ö.. ö . Gehören zu cinem an die im s a, s 191 beteichneten steuer⸗ fiehenden vorgehen würden. , Abzabepflicht tritt bei Wer e ö . 5 . ö. —ĩ ; s s i, w, ig ö ö ö ; ö. ö. 39 3. ků4 VI. Hinter 8 9 werden unter der Ueberschrist „Betrag der Erb pflichtigen Personen gefallenen Eiwerbe Grundstcke, bie dauernd land; . . nicht ein, wenn die dreimonatize Frist um nicht 3566 ail anf Stade,... 1537 160 1 36 186 264 1 160 173 165 565 56 1566 157 26265 2 schaftzsseuer“ folzende Vorschristen ein gestellt: bber' foistweirtichafllichen Zwecken zu dienen beltimmt sind, so bleibt Unterliegen die im 5 472 beieichneten Grundstäcke innerhalb des Tage überschritten wird. Seweit nach auslänttshem an! Osnabrück... . ; 140 126 13 1756 Te 165 143 157 156, ⸗ 6 126 134 36 k ttz — s 59 diefer Teil des Erwerbes insoweit von der Steuer befreit, als die Zeitraumes, während dessen die Tilgungsrente zu zahlen ist, von neuem S Jiespetttage an sinde? *. werf? ö. 9 ö ud , Recht⸗ , ; 36 135 13 1660 1 13 143 13 0 50 . 6 2 330 180 ie Erbschaftssteuer beträgt ein z vom Hundert: Mühndcteh m Lause, er kem An alle vort gehenden fünf. Jahre Fer Veretbüng, so kann zum Zreck zer Béfriedigung wegen der in. Kin segercchnet. Hle barftebendesär Sicht a? ier keins cg, et Miner... 3 3. . tös 16 1g 13s Lei 13 4, ss e , o , , , n . , Abkömmlinge nicht vor! Gegenstand eines nach diesem Cesetz steuerpflichtigen Erwerbes ge folge deg welleren Eibfalls geschuldeten Erbschastssteuer eine neue inder auch auf Rechsel Anwendung, melt lfm roffene Verschrift Bielfeld. 3 : 50 1 36 100 156 175 Io 16 156 36 36 1565 15 , I) für Ehegatten, sofern gemeinschaftliche Abkömmlinge n or⸗ , ü. sied. Gon elt, der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, Grundschuld derzestalt bestellt werden, daß die Verpflichtung zur Jwablbar sind, mst der sraßhgabe Eng ö Jeit nach Sicht Paderborn.. 13 ; 125 135 7 . 3 .. 150 70 240 170 ö din liche Kinder und solche Kinder, welchen dle rechtliche aber niht mehr ale zehn Jahrg iurüchliegt, bleibt der auf die Grund⸗ Zahlung der Rente gus der späͤteren Grundschuld nicht vor Ablauf Abxabe zu enirichten ist, ber freckl nen Feiert, Len mn . ne re Dostmund. .. ö is 135 155 158 1539 150 140 1a 110 165 ; 165 1 3 6 168 ,, , Ie sernqhe mit Äutschluß der an stücke entfallende, nach ken Vorschriften dieses Gesetzes berechnete (ines Jahrs nach Fäll gkeit der letzten Rentenzahlung aus der vorker⸗ aufe von Zöei (Monaten sach dem nu t lieh eta bei 3 Fell kö . n 6 19 1 Iss 138 1s 1s 166 is i . h 1 . ü . 6 ; Rr . * 9 f, — V ö 3 an . ö . . . r ö . . ( . 77 * 1 1 Tinbesssti anienomtnenen inder — latte für eiugetiudschestet— Ster er , lier g eren aen, die dem Eigentümer dauernd n, an rl hn, findet keine Anwendung, wenn die , . , . , , fag er Tn, , net a. Main . 9 1 S6 1 kg 1 9 6 133 , hint g; uncheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder gur Jus übung ihr es Gewerbes an haben, sofein die Grundstücke ,. n, , , 36 . D , . u ersichtfich so it mn am fh, n ,,,, . . J ö — 179. 176 186 15 is. 136 939 1 19. ö . ö ; ĩ t von 30 000 S6 nicht übersteigen. andere Peisonen alg den Ehegatten oder die im 5§ 9a 1 Nr. er fünfzehnte Tag nach dem Ausstell . Ter Stempe — ö, J ; ö j tan. 3556 , . . 10 . i , . ö. u 2, 3 bezeichneten Kinder. ö. 2 Grundflücken im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen bis 4, Abs. 2 beieichneten Abkömmlinge des Eigentümers veräußert vsofern nicht . . . n, , . . ö — 1. 28 3185 3 . 639 . 5 3. . 86 J. deli ne, 4 ' icin unrl endet auf den Crwerb die daämgchörenk en, n Jielchen Zwäcken wie diese bestimmten Gebäude worden sinb. 5 4 ⸗ 3 ist. d ; 116 50 o 145 156. 260 180 ih. iz iz 1362 3 Li n 86 . . ; ! ö das Zubehör gleich. . . ö Fehlt in einer Schrlft der im §! ei n Ar J,, 13090 120 132 1 46 169 159 15s 186 iso iö, 36 255 einer an ö we, , und j 8. 6 2 Schulden und Lasten von dem Werte der Der noch nicht getilgte Betrag deg Kapitals der Grundschuld deer ju zahlenden ar irn. 1 , , ‚. 1 / 3 h 169 ö. 16 46. 2 . ö . 309 re, re e. ei heliches Kind des Erb? Grundstücke finden die Vorschtiften des 9 entsprechende Anwendung, kann vom Eigentümer des Grundstücks jederzeit gejahlt werden. Der weitere Äbgabße von einer Sumlne von eber bed de, und, de 8 J — 138 15 z irt iss isl 155 135 z0 z las , s , . Ble Besrelang oder Ermäßlqung fallt weg und die Steuer ist Sleuerbebörde stebt eine Kündigung nicht zu. richten; wird spärer eine andere alz , 6, . . . 9. . . 51 186 16 176 180 165 1. ö 36 115 13 34. 7 5. lufee , n von eins vom Hundert erhöht sich, wenn der Wert nachjuerheben, wenn der , , de n , 3. Die Bible n Kapitals hat an dem Sitze des Eibschafts— die ent prechende Ausgleichung durch Rächer hebung ee rtl i , ö 8 369 133 13s iz 136 13 236. 5 159 1530 . ꝛ 3 S — 1 . 2 12 1 16 n e H ö ö * 6. d Der G 9 — . ) ) 2 . 12 z . 2 ; 5. auf welchen die Grundstücke im Wege der Erbauscinander, steueramts zu erßolgen. der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift ei ö . Sigmaringen. . 1860 160 1771 160 160 1601 16 ? 10 156 des steuerpflichtigen . . hen. idee 3. ö n wn wärzo Ats. 2 wirb durgh fosgende Vorschtift ert: e , . r . e n,. 2. , über im Durch- ö l ö 17 160 16 lb0 156 ö . 150 . Gewerbebet it nicht fortfetzt oder wenn er innerhalb eines Jahres Gine Bestrafung findet jedoch nicht staltt, wenn der Ver— welteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monat 61 . 6 schn itt: 390 909 . ö ö nach dem Eintritte des Erwerbes den Betrieb aufgibt oder die Grund⸗ pflichtete seine Angaben auf erforderte Versicherung an Eidesstatt stellungstag ein. Fehlt die Angabe des man m n 5 11, Sal fte Mai 3 d 266 stücke an andere als die un Abs. 1 beielchneten Per onen veräußert ber, bevor eine Üntersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Tag der Uebergabe alz Ausstessungstag. , 1999 4 184 163 176 lo 164 17 2 84 151 1551 74 255 . 666 2725 oder den in Abs. 1 . rn, die Grundstücke zum Zwecke Stücken berichtigt. . 99 9 . § 4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt: 1 Nai 1 q ü . 24 ; 55 in Veräußerung überläßt. J ; XXV. zäh erhält folgende Vorschrift als Abs. 4: . ie Haftung für die weitere Ab . 5 , , ,,,, z k 33 154 184 176 153 16 5 a 9893 26 , . findet auf die Fälle des § 3 3 . verb n e leni, gilt nicht als Schenkung Personen bescht g rt welche ig g r fre * . nn ist auf Bz Monat Mai 1809 ? 8 3 1331 155 9 19 7. 9 . . . 18 4 266 ⸗. . 235) Nr. Tiens Anwendung. Sie it ferner nicht ein, wenn die Grund= ä. Sinne dieseg Gesttzes. . . am Unlaufe des W chsels , . r. veiteren Abgabepflicht Monat Aprll 1909] ; ⸗ ĩ 54 177 162 19 38 15 163 z 8 6 . * 3 5060 000 325 stũcke . des ö ke er e, . Gag Cf XXVI. An die Stelle des § 56 treten folgende Voischristen: 6. ö, dig , ,. , . ersetzt: . (Eur 63 600 000 3,50 an andere Personen als ghege 140d 5 * . § 56. 9 utr iun er empelabgabe (5 2 Abs. I) muß erfol in, Stat. Korr. 56 0600 4400 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 beieichneten Abtömmlinge des Eigentümers ver Bei Schenkungen (6 55) an den Ehegatten oder an die Ab= . k Wechsel von dem Aussteller, eln rhein , . dieses Wertes äußert worden sind. ĩ ĩ kämmlinge Les Schenkers wird die Entrichtung der Steuer bis hechsel von dem ersten inländischen Inhaber (5 5) aus den Händen Handel und Gewerbe. Sommer 1905 in Kasan geplante internationale Ausstellung für Klei ,,, iii, i Wed 132th. Wort ⸗insundinanig. a n, der ener gate tt rn Senn, fen e fr. ra benin — ö . (Aus den im Reich sant des Innern zu fam mengestellt ,,, ,, Abs. 3 bezeichneten Wertgrenien, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen fache“ durch das Wert Zwanzigfache' erfetzt. Ian, Narfqhrzft⸗ die Steger vor diefem Zeitpunfte zu entrichten. Die Steuerpflicht Die Entrichtung der weiteren Abgabe (5 2 Abs. 2) muß inner⸗ ; Nach rich fer fi 6, n, n. 1 am m eng estellten industrie und Feuerlöschwesen fowle für bie von dem Go! . dem nech Ab z anzuwendenden höheren Satze und demjenigen der 27) Dem F 15 AÄbs. T treten am Schlusse folgende Vorschristen fällt weg, wenn feit der Voliftehung der Schenkung. bis zum 66 . drei Tage des Herta umo erfolgen, sͤr ren sie du 7 ad ten für Handel und Industrte?.) Sem stwon m borrg rern mf fr E. . vorangehenden Wertklaffe nur insowelt erhaben, als er gus der hin. Hrundstuc Zwecke der Beleihung vor dem Tode des Schenkers mehr alg zwei Jahre verflossen sind und Pie i,. 563 nn ni der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande Frankreich. russische landwirtschaftliche, induftrielle ußd bauszgewemblich. Aus Hälstès des die Wertgrene übersteigenden Betiags des Erwerbet 4 e , ö . nr hf. Rel gunsalß't sr, teuer . fe i vor alli, i. gi ann vir a te . u d. e fhftt irrst, rer fe g n n ü ge n der gil ring nr Verkauf und Verpfändung von Handelegeschäften . ö 6. ö gestattet, daß eine Sicherheit im Betrage gedeckt werden lann, ; ö 54 ilch dan berufene zffenllich⸗ Behörden abgeschätzt sind, darf fällt bei Schenkungen an den Ehegatten ferner weg, Menn zur = d Wechsels ob. ; ung liegt dem Jahaber des Nach französischem Recht gehen bei der Veräußerung eines Handels. 's entfallenden Zolles binterlegt wird, die zurückerstattet wird, wenn VII. 1) Der 5 10 Abs. 111 Nr. 6 wird durch folgende Vor⸗ durch am dan he ꝛ 4 sberfteigen. Di Todes des Schenkers oder, falls der beschenkte Ehegatte vor dem . Ist' ber Wechse . ĩ geschästs, auch wenn der Erwerber dieseg anter . die Gegenstände innerbalb 6 Monate nach shrer Ablaffung aus dem ; Grunde in legende Wert, diese Schätzung nicht übe steig n, Hie ist, zur Zeit dez Todes des Beschenlten gemein Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtige F hrt bi bg shieses unter der hä herigen Zollamt wied zaefüßrt werden irn n e ellen. schrift ersetzt: n . ichen Kredltanft⸗ ü Behörden be. letzteren verstoiben, ist, zur Teit der Kobcgzo 4 . dem im Abs. 2 b ̃ vj schtigen big zu Firma weiterführt, die Altiven und Passiben nicht auf den Grwer 8 wieder ausgeführt werden. (Zirkular des Zolldepartements ͤ . : ö özgffe rechtlichen Kredltanstalten und die öffentlichen Behörden be 6 J . 9 , . dem im Abf. ezeichneten Zeitpunkte nicht aun . J. h Pas nicht auf den Erwerber 5 * a ge. Dult den de t vil dh . . 1 ier n, . auf Vorschlag des , , , ,, . n n n, , . ie rl , . ö. ö . ; die Stempelabgabe gleichzeitig i. 3 en en dg geben fh fe n en erbe, zhse, . . . nie, . für rie . e. 36 b . . ö. . 2 a ö. iht im oha bf. 2 ein f . Er trifft auch die näheren Bestimmungen über die Anforderungen, r ,, een n, . Euer ritt außer den Faͤllen der enttichten. ö . r 8 ? , . der/ Nebergang die er ulden besonderg Geweben, F Ti 1 3 en iin 586 ö wh . e ö , . Vor denen die , gusetz 85 . Oer g, . 3 egg . a n. 16. Abf ö n . für inen längeren als den , ö . . n,. Hale len *. Haha , 8 a5? . ; XIV. S 256 erhält a atz 2 so h z 3 6 ⸗ an Bedürftige Zwecke ihres Unterhalts oder e onatigen Zeitraum sowie die ges r ij eren Hamm * bare, , en nein spektion icht igt wo ü 9 rt des steueipflichtigen Erwerbe den Betrag von Das 6 f. zilt, ö hy , , Yllichttell erst rach kee s n rn 3 . , . . Erlosse . . zum Verfalltag entfallende Stem pelabgebe , . J nn,, nd nn 9 n ve n . rn ,, so wird das 110 Berechnung der Steuer geltend gema ird. ; q in Mitt ür solche Zwecke n ⸗ R 1. i ,, gebrauch, daß der ilje, Stoffe, Preß⸗ e ꝛ ; ; n. ö. so wird das 110 fache, der . 3689 d ,, an , , ,, auf Antrag , , , . k . ö n Am 6 7 At. 1 werden bite ben Worten . Dr ngen, Uehertragung des Geschästs in einer fär gesetzliche 96 ,, ,, ö ,, idier Verzollung übersteigt er den weirgg 1 it erstattet“ ersetzt durch die Worte: egruũndet . 2 z ländischen Wochfelß it die Worte eingefügt n verre, ni lee, utmachungen bestimmten Zeltung beiöffentlichte; von dem Zeit— ibn h Uüd und 203 des Vertraggtarifs statt der bigher 30 000 Æ, so wird des 1*0 fache, insowe fern in Fisenl dnntricht: de Steuer auf Antrag insowelt einer sittlichen Pflicht oder einer 3 eng n . r i schristen beg 3 ' bf 2. ** gefügt „vorbehaltlich der Vor. punkt diefer Veröffentlichung ab hatten die Gläubiger 10 Tage lang 3 23 Heschei iu gen für jede einzelne Partie dieser Waren einen . * . J -. ) 06 ] w. . 1 — . . ; * = 7 1 5 8. au 4 2 ;. 2 2 388 ö , i, ,. ö . e, , 9 Schi a. renn ge 3 I. Im § A1 wird als Abs. 2 folgende Vorschꝛift eiggestellt: ar gr. , des Ge bäste m eschlag zu belegen, um sic 2 ,, , , , ,, F r . 6 . J J 5 . ‚ ö z ⸗ h f 2 . i. e sherigen Ge nha i Geleg j ⸗ ö 3. J 365 000 XVI. 1) Im § 29 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beerdigung“ fir 6 36 1 e, . er weg 16m big ir de. „Ist eine nach den Vorschriften dieseg Gesetzes bestehende Stempel. *. Ie rene. 5. gin ig 8 schäftsinhaber bei Gelegenheit Jabrẽ be leben i! 1 dien *r . u 4 tt er, 75 000 ala on 9 Fi , , n n. Eng 1 fcsgeade Rollt , . , ,, pe ffull en gane s, 6 . . erm gl . — . , . . die im Abs. l Dicfer w , 1 eingehenden Partien zu vermerken. Dieses . Dar 1060 6065 ) Im . 5 wn ⸗ n schenlten oder selner Famllienangebörlgen zu dienen bistimmt sind. pfl z ö nur, wenn die Umstände, welche die Stempel ⸗· vom 17. Marz 1969 (Loi du! 17 mr: 905) ali n. ĩ ö jedoch nur in dem Falle Anwendung finden, wenn die Fabrik ihren 150 000 eingefügt 7 z Pflichttells techten kommen nur inso—= Im übrigen wird die Steueipflicht nicht dadurch aus geschlossen, daß , , 6 3 . Umfange begründen, dem au nantissement 99 fonds ,, ö. gesamten Bedarf an den in Rede stehenden Erzeugniffen über ein und 200 000 Die Verbindlichlelten au — ; sie Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder bel * oder insolge grober Fahrlässigkelt un, Ia République Frangaiss vom 19. Mäcj 1909 — gesetzlich sestgelegt das selbe Zollamt bezieht. (Ebenda, vom 11. April 19609, Rr. Io 656.)
. j Anspruch auf den Pflichtteil geltend ge⸗ ö ö ekannt sind. ö 6. . di. . weit in Betracht, als der Anspruch auf Pflich in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird. II. Im S§ 17 wird folgende Vorschrift als Abs. und insofern verschärft, als ausdrücklich bestimmt wird, daß die Ver⸗
macht ist. ; 9 § 66a Kann 3 eingestellt: öffentlichung d f J . ; ö —⸗ ; un der 5 . g des Geschäftgverkaufs durch den Erwerber jweimal 06 6060 en h, m §z 32 wird hinter dem Abs. 2 folgende Vor Auf die Erzebung, und Aerwaliung der Sten si den, sowest werden m, 2. ae . , , mn gg ä, srfolzen hat (dag erste Mal innerhalb 14 Tage vom 26 r Portugal. 363 9 ‚ i. genf der steueipflichtige Erwerb durch ein Rechtegeschäst unter nicht , ,. e . beftimmt ist, die Vorschristen über die von fünfundiwan ig bis zu zehniausend Mark ein. 2 ö re nge g. . y. nee . 6 . inn r,! 2 tr fin zie ren ⸗ 1 ern g . 36 enden, so hattet derj Vermögen der Erwerb siatt⸗ Erbschaftssteuer Anwendung. . j ? lentlichung) und daß der Grwerber in Höhe des enn ße n den mn ,, 1.960009 . Lebenden, so hat t deren ge⸗ aus dessen . lden Fällen des s 56 Abs. I gilt in Ansehung der Pflicht zur ö Artikel IIÜ. Vaufnreises den Gläubigern des Veräußerers haftet, wenn er die Vier. mit den Grun dbeträg en. Unter den F nan jworlagen, die den der im Abs. 1. befimmten Säͤhe erhoben. Die Voischrist des 8 ga fue e s ern nn, . k auf gun u des Grwerbes der Tod des Schenker als a, . z har ee hn n wird ermächtigt, die Fassung des im Artilel ö giti gen um rn, oder vor Ablauf der Frist 6 ae. , Cortes zugegangen sind, befinden sich eintge, die berelts , V ssten unter Nr. 4a biz 4 diejenlgen“ ersetzt durch die Worte: Änfallg; neben dem Giweiber ist der Erbt des chen gers zur . ö. * ,. i, u sich aß den Vorschtiften des vorliegenden 6 er bn . Veröffentlichung an den Verkäufer den Kauspreiz ere . en , . eingebracht worden sind, J. B. der Zolltarifentwurf VIII. ID Im 5 11 , orschristen ur auf Veisscherungganstalten in Ansehung der von ihnen auf den meldung verpflichtet. Im übrigen bedarf es der an . e . dem Datum deg o la ie,. Nummernfolge der Paragraphen mit iablt. (Nach einem Bericht des Kasserlichen Konsulats in Paris) ie, Ibn n; a. . betreffend die Vereinigung der er , , d, l. ee, e , , , . 41 . notarie ur 3 M1 — . ; h — a. dem Ghegatten, sofern gemeinschaftliche Abkömmlinge vor⸗ min h nn n, ze wird binter dem Abs. 1 folgende Vor- Beschenkten zum Schenker ,. ergibt. it das Gescherk wegen de⸗ , , auf die Vyrschriften Rußland. garn g n,, ö. ö.. werden mere eee, eg, nn ee l ,,,, , ,,,, , e eee ee ze see eee , nenen nnn, ,,, . ; den Vorschriften des ge unter Lebenden, so ö. ,. 528 t. ᷣ J. n Kasan geplante internationgle ließlich auch die Ladungesteuer. ĩ ü . ö 1 1907 (Reichs gesetzll. Pfischtet, aus dessen Vermbgen, der Erwerb stattfindet. 36 ane n, n,, ,, , , , . . Artikel 111 af tn für Kleingewerbe usw. und die im FJabie * , . 3 . 0 e n S. 214 a ein Anspruch auf Kriegtzhersorgung zusteht oder zustehen W ö ö . Abf. . künftig Abf. z, werden am Schlusse die 9 1 Schenker 9 Erfüllung des schenkweise erteilten Ver⸗ Die e Gr trist mit dem 1. Ottober 1909 in Rraft. 1a! , ; ö ,,, . n,. . 2m. 2623 Reig, ein Betrag, der dich die Vorlage auf 265 Reig ab⸗ 6 896 * , , an , , . nr g gern, der Verfügung das Verhältnis des Erwerber jum sprecheng auf Grund des §z 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver— und Dh fie 2 9 . in,, , . Urkunden uf Grund des Art. o/ des Jollustd wa die oll frese n e n e wet . wird. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in 9. ble ftr trnd c ab anf von fiel Jahren nach dem Fiiedeng. ] Erblasser unjweisel haft ergibt.. weigert hat. „ beteichneten Zeitpunkt aus.! Gegenstände für die von dein Gouvernements Semstwoamt in Kasan im —
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