1909 / 182 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Aug 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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Gesundheitõwesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ masregeln.

Verzeichnis der Anstalten des Deutschen Reichs zur technisch en , . 9. Nahrung gz⸗ und Genuß⸗ mitteln, denen die na 16 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 4 der Prüũfungs⸗ ü 64. Nahrungsmittelchemiker vorgeschriebene 13 jährige praktische Tätigkeit in der technischen Untersuchung von Nahrung. und Genußmitteln zurückgelegt werden kann.“) 1) Deutsches Reich. Das chemische Laboratorium des Kaiserlichen Gesundheits⸗ amt in Berlin. Preuß en.

2)

I) Dag chemische Untersuchungsamt der Stadt Aachen.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Altona.

3) Die staatliche Anstalt jur Untersuchung von Nahrungs, und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für den Landespoltzeibezirk Gerlin.

4) Das Nahrungsmitteluntersuchungsamt der Landwirtschafte⸗ kammer für die Provinz Brandenburg in Berlin.

5) Das hygienisch-chemssche Laboratorium der Kaiser Wilhelme⸗ Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin. .

6) Das n nn r. Institut der Königlichen Universität Berlin in Steglitz⸗Dahlem.

7) Das Wei für Gärungsgewerbe und Stärkefabrikation in Berlin. .

8) Die nahrungsmittel⸗chemische Abteilung des chemischen Instituts der Königlichen Universität Bonn.

9) Bie öffentliche Anstalt zur Untersuchung von Nahrungs und Genußmitteln , des landwirtschaftlichen Vereins für Rheinpreußen in Bonn.

d 3 3 pharmazeutische Institut der Königlichen Universität Bre gl au.

11) Die agrikultur⸗chemische Versuchgstation der Landwirtschafts⸗ kammer für die Provinz Schlesien in Breslau.

12) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Breslau.

13) Das chemische , der Königlichen Auslands⸗

eischbeschaustelle in Frankfurt a. M. 3 14 Die i, . des land⸗ und forstwirtschaftlichen Haupt⸗ vereins in Göttingen. . .

15) Das ö Jastitut der Kgl. Universität Greifswald.

16) Das e ig. JJ des hygienischen Instituts der Kgl. Universität Halle a. S. ;

13 6 landwirtschaftliche Institut der Kgl. Universität

alle a. S. d 18) Die Versuchsstation des landwiitschaftlichen Zentralvereins der Provini Sachsen in Halle a. S.

19 Das städtische chemische Untersuchungsamt in Hannover.

320) Die landwittschaftliche Versuchsanstalt in Hildesheim.

21) Das Nahrungsmittel, Untersuch ngsamt für die Provinz Schleswig- Holstein (Abteilung der Landwirtschafttkammer sür die Provinz Schleswig ⸗Holstein) in Kiel. . .

22) Das agrikultur⸗chemische Laboratorium der Kgl. Universität Königsberg. .

255 Die Veisuchsstation der Landwirtschaftskammer für die Provinz Ostpreußen in Königsberg.

243 Das pharmazeutisch⸗ chemische Institut der Königlichen Universitãt Marburg a. L

25) Die landwirtschaftliche Versuchsstation der Landwirtschafts—⸗ kammer für den Regierungsheytrk Cassel in Marburg a. L.

26) Die landwirtschastliche Versuchsstation der Landwirtschafts. kammer für die Provinz Westfalen in Män ster i. W.

27) Das Königliche hygienische Institut in Posen.

28) Das chemische Laboratorium bei der Königlichen Auslands. fleischbeschaustelle in Stettin. .

29) Das chemische Laboratorium Fresenius zu Wiesbaden.

Außerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienisch⸗chemischen Untersuchungsstellen die Berechtigung insoweit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der vorgeschriebenen praktischen Tatigkeit anerkannt werden kann.

3) Bayern.

1) Das pharmazeutische Institut und Laboratorium für an— gewandte Chemie an der Königlichen Universität Erlangen.

2) Die Königliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs. und Genußmittel in Erlangen. ;

3 Das pharmazeutische Institut und Laboratorium für an⸗ gewandte Chemie an der Königlichen Universität München.

4) Das gärungs⸗chemische Laboratorium der technischen Hochschule in München. ;

5) Das Laboratorium der milt der technischen Hochschule ver—⸗ bundenen landwirtschaftlichen Zentralversuchsstation in München.

6) Die Königliche Untersuchungganstalt für Nahrungs⸗ und Genußmittel in München. .

7) Die mit der landwirtschaftlichen Kreisversuchsstation ver—⸗ bundene öffentliche Untersuchungzanstalt für Nahrungs. und Genuß⸗ mittel in Speyer. ; ;

8) Das technologische Inslitut an der Königlichen Universttät Würjburg. ;

8) Die Königliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs, und Genußmittel in Würzburg. .

Außerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienischchemischen Untersuchungestellen die Berechtigung mit der Maßgabe ertellt, daß die Anrechnung der an einer derselben verbrachten Zeit nur bis zur Dauer eines Jahregs statthaft ist.

4) Sachsen. . I) Die Königliche Zentralstelle für öffentliche Gesundheitsp flege, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuchungen in Dresden. 26 27. Das hygienische Institut an der Königlichen Univeisttät e ipzig. 3) Das Laboratorium für angewandte Chemie an der Königlichen Universität Leipzig. 4) Die landwirtschaftliche Versuchsstation in Möckern. 9 Die agrikultur ⸗technische Versuchtanstalt in PPo1ywrWiie ußerdem ist den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygie— nisch-chemischen Untersuchungsstellen die Berechtigung info weit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann. 3) Württemberg. „I) Das chemssch technische Laboratorium und städtische Unter— suchungsamt in Heilbronn. 2) „Das Laboratorium des technologischen Instituts der landwirt— schaftlichen Akademie in Ho ben heim. 3) Die landwirtschaftlich chemische Versuchsstation der landwirt⸗ schastlichen Akademie in Hohenheim. 4) Die chemische Abteilung des hvgienischen Laboratoriums des fon g iu en e g e nn, . Stuttgart. as chemische Laboratorium der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart. ? . t 6) Das chemische Laboratorium und Untersuchungsamt der Stadt Stuttgart. 7) Das Laboratorium für reine und pharmazeutische Chemie der Technischen Hochschule in Stuttaart. 3 Das chemische Institut der Unboersität Tübingen. 7) Da hygienische Institut der Unspersität Tübingen. A0) Das städtische chemische Untersuchunggamt in Ulm a. D. Den urter Nr. 7 und 8 genannten Anstalten ist die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß für die Zulaffung zur Hauptprüfung der Nahrung mittelchem ker die dort verbrachte Tätigkeit einschl. der im 5 15

) Eg find die Veränderungen bis zum 15. Juni 1909 berück⸗ sichtigt. Dle seit Ende 1899 hinzugekommenen Anstalten sind mit einem * bezeichnet.

Abs. 3 der Prüfungsvorschriften bezeichneten halbjährigen Laboratoriumg⸗ tätigkeit an einer Universität oder technischen Hochschule nur bis zur Dauer ton jwei Halbjah ren angerechnet wird.

Außerdem ist den beim Königlich württembergischen Armee⸗ korpzg eingerichteten hygienischchemischen Untersuchungsanstalten die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß die an einer derselben verbrachte praktische Tätigkeit bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet wird.

6) Ba den.

I) Die landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Augustenburg bei Grötzingen.

27) v. chemische Laboratorium Abteilung der medizinischen Fakultät an der Universität Freiburg i. Br.

3) Dag chemische Laboratorium der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. ;

4) Daß bygienische Institut der Universität Freiburg i. Br.

5) Das öffentliche Untersuchungsamt der Stadt Freiburg i. Br.

6) Das hygienische Institut der Universität Heidelberg.

7) Das chemische Laboratorium der Universität Heidelberg.

8) Das städtische chemische Laboratorium in Heidelberg.

9) Die Großberzogliche Lebengmittelprüfungsstation der technischen Hochschule in Karlsruhe.

10) Das städtische Untersuchungs amt in Mannheim.

9 Hessen. 1) Die Großherzogliche chemische Prüfungs⸗ und Auskunftsstation für die Gewerbe in Darmstadt.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Darmstadt.

3) Die pharmazeutische Abteilung des chemischen Laboratoriums der Landezuniversität Gießen. ; 9 . chemische Untersuchungzsamt für die Provinz Oberhessen n eßen. 46 63 chemische Untersuchungsamt für die Provinz Rheinhessen n Mainz.

6) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Offenbach a. M.

8) Mecklenburg⸗Schwerin. .

1) Das hygienische Institut der Universität Ro st ock, Abteilung für die technische Untersuchung von Lebensmitteln.

2) Die pharmazeutiscke Abteilung des chemischen Unwersitäts⸗ laboratoriums in Rdstock.

3) Die agrikulturchemische Abteilung der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Rostock.

9) Sachsen Weimar. Die Anstalt für Pharmajie und Nahrungsmittelchemie an der

Universität Jena. 10) Braunschweig. 1). Das Laboratorium für Zucker, Stärke und Gärungstechnik an der Technischen Hechschule in Braunschweig. 2) Dag Laboratorium für pharmazeutische Chemie und Nahrungg⸗ mittelchemie an der Technischen Hochschule in Braunschweig.

3) Die landwirtschaftliche Versuchsstation des landwirtschaftlichen Zentralvereins für das Herzogtum Braunschweig in Braunschweig. 1) Anhalt.

1) Die Herzogliche landwirtschastliche Versuchsstation in Bernburg.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Dessau. ( Oeffent⸗ liches Laborasorium des Professors Dr. C. Heyer.)

12) Schwarzburg . Sondershau en. ;

Das öffentliche Nahrungemittel . Untersuchungsamt für das Fürsten⸗

tum Schwarzburg ⸗Sondershausen zu Sondershausen. 13) Bremen. Das chemische Staatslaboratorium in Bremen.

14 Ham burg.

1) Das chemische Staatslaboratorium in .

2) Dag hygienische Institut in Hamburg, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuchung.

15) El saß Lothringen.

I) Die landwirtschaftliche Versuchsstation in Colm ar. .

2) Das chemische Laboratorium der Kaiserlichen Polizeidirektion in Metz. 3 Han chemische Laboratorium des Kaiserlichen Polizeipräsidiums in Straßburg. .

4) Das hygienisch bakteriologlsche Institut der Kaiser Wilhelms Universitãät in Straßburg

5) Daz pharmazeutische Institut der Kaiser Wilhelms. Universität in Straßburg. .

Außerdem ist den bei den Garnisonlazaretten Lin Straß⸗ burg und Metz eingerichteten hygienischchemischen Untersuchungestellen die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß eine halbjährig- prak⸗ tische Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der abzuleistenden praktischen Tätigkeit anerkannt werden kinn.

Rußland.

In der Zeit vom 5. —11. Juli a. St. sind von der russischen Kommüission zur Bekämpfung der Pesigefahr erklärt worden für choleraverseucht die Stadt St. Petersburg mit Vorstädten, Kronstadt, Schlüsselburg, Kreis Nowaja Badoga, die Stadt Archangelsk, Stadt und Kreis Wologda; für cholerabe droht: das Gouvernement St. Petersburg, die Eisenbahnlinien des St. Petersburger Knotens, Stadt und Gouvernement Moskau, die Gouvernements: Twer Pskow. Nowonorod, Estland, Liv“ land, Wilna, Archangelsk, Wologda, Rjäsan, Witebi k, Ologez, Kur⸗ land Minsk, Mogilew, Kreis Jelatma deg Gouvernements Tambow, der Fluß Newa und die Ladogakanäle, der Fluß Oka im Gouverne⸗ ment Rjäsan und stromab värts bis zu seiner Mündung in die Wolga.

Die russische Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr hat die Kreise Lbischtsckensk und Uraleck innerbalb des trang— uraliscken Teiles der Kirgisensteppe für pestverseucht, die übrigen Kreise und das Kosakenterritortum des Uralek Gebietes für pestbedroht

erklärt. Italien.

Die italienische Regierung hat durch seesanitätgpolijeiliche Ver. ordnung vom 27. Juli d. J. die Herkünfte aus Amoy ((China) für pe stverseucht erklärt.

Niederlande.

Die niederländische Regierung hat unterm 30. Juli d. J. Riga für choleraverseucht erklärt. Die Qiarantänefiist ist auf 5 Tage fest zesetzt wo den.

Schweden.

Die Königlich schwedische Regierung hat laut Bekanntmachung vom 27. Juli d. J. Hongkong und die Häfen Kanton und Am oy für pestverseucht erklaͤrt.

Indien.

Nach einer Mitteilung der Reglecung von Bengalen vom 6 Juli d. J. sind wegen dig Ausbruchs der Pest in Mangalore Qu gꝗgran⸗ tänemaßregeln in den Häfen von Ocissa gegen Schiffe, die von Mangalore ankommen, getroffen worden.

Alfeld a. d. Leine, 3. August. (W. T. B.) Hier und in der Umgebung ist der Typhus in behrohlichem Umfange aufgetreten. Bisher sind bereits 17 Fälle in der Stadt jur Anmeldung gekommen, und auch in den umli'genden Dörfern mebren sich die Krankheit fälle. In der Kolonie Desdemona sind 16 Fälle feftgestellt.

St Petertburg, 3. August. (W. T. B.) Seit gestern sind an der Cholera 31 Personen neuerkrankt und 7 gestorben; die Ge— amtzahl der Kranken beträgt Hi. Die Städte Rin und Witebsk sowie das Gouvernement Kowndo sind für cholerabed roht erklärt worden.

Sandel und Gewerbe.

(Au den im Reichsamt des Innern jusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie *)

Deutsches Reich.

Veredelungsverkehr mit ausländischen ein- oder mebrfarbigen Drucken und ausländischem, während der Seebeför derung feucht gewordenem Roh tabak. Der Bundegrat hat in seinen Sitzungen vom 24. Juni und 1. Juli d. J. beschlossen, gemäß z 5 der Veredelunggordnung an uerkennen, daß hinsichtlich der Anträge, für ausländische ein, oder mehrfarbige Drucke ju Ansichtspost⸗ karten und Plakaten (Bild. und Typendruck auf größeren Bogen) Tarisnummer 557 —, die mit einer Gelatineschicht über⸗ zogen und mit einer Hochglampolitur versehen werden sollen Tarifnummer 664 —, und für augländischen, während der Seebeförderung feucht gewordenen Rohtabak Tarifnummer 28 der zum Verkaufe nach dem Auland bestimmt ist, jum Zwecke des Trocknens und demnächstiger Wiederausfuhr nach dem Angland

einen jollfrejen Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des

Sz 2. der Veredelungsordnung vorliegen. (Zentralblatt für das

Deutsche Reich.)

Erlaß einer Weinlollordnung. Die unterm 15. Juli d. J. vom Bundesrat erlassene Weinzollordnung ist in Ne. 30 des Zentral- blatts für das Dentsche Reich veröffentlicht.

Die britische Eisen⸗ und Stahlindustrie.

Das Bureau of Manufactures des , ,, fur Handel und Arbeit in Washington hat in diesem Jahre die Berichte des Spenalagenten Charles M. Pepper über die britische Eisen. und Stablindustise und die in der luxemburgischen Eisen., und Stabl⸗ industrie gejablten Löhne nebst einem von dem amerikanischen Konsul in Birmingham, Albert Halstead, verfaßten, die englische Ketten- industrie behandelnden Nachtrag in einer Denkschiift mit dem Ttel: »British Iron and Steel Industry and Luxemburg Iron and Steel Wages with a Supplementary Article on English Ghain Manufacture“ veröffentlicht.

Die Denkschrift liegt während der nächsten drei Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie', Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241 für Interessenten jur Einfichtnahme aus und kann nach Ablauf dieser Frist deutschen Inter- elsenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wil helmstraße 74, zu richten.

Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika.

Kündigung des Handelsabkommens jwischen beiden Ländern vom 17. November 1907. Die Regierung der Ver—⸗ einigten Staaten von Amerika bat unterm 1. Mai d. I der britischen Regierung mitgeteilt, daß sie mit Rücksicht darauf, daß da bisherige Zolltarifgesetz in absehbarer Zeit durch ein neueg ersetzt wird, das Abkommen zwischen beiden Ländern, betreffend die Zollbebandlung der durch Handlungsreisende der Vereinigten Staaten nach Groß britannien eingeführten Muster zollpflichtiger Waren und die Einfuhr zölle für britische Kunstwerke bei der Einfuhr nach den Vereinigten Staaten, vom 17. November 1907 aufzuheben gedenkt. (Treaty Series Nr. 13.)

Rußland.

Zollfreie Rückeinfuhr von Automobilen. Der Finanzminister hat die zollfreie Rückeinfuhr von Automobilen, die zeit⸗ weilig ins Ausland ausgeführt werden, aaf Grund der gegenwartig üblichen Ausfubrscheine ohne Anlegung von Zollbleien an die Auto mobile, aber unter Beobachtung folgender Vorschriften gestattet

1) Die Scheine müssen den Namen und Wohnort des Eigen tümers und eine genaue Beschreibung aller äußeren Merkmale des Automobils enthalten, und zwar das ungefähre Gewicht des Auto- mobils, seine Nummer, die Faibe des Chassiz (d. h. der Räder und des Gestells), die Nummer dis Chassis, den Typ und die Farbe der Karosserie, die Zahl der Sitze, die Art und Farbe des Bezugs (Polsterung sowie etwaige besondere Kennzeichen Wappen, Initialen usw.).

2) Die Rückeinfubr des Automobils auf Grund eines solchen Scheins kann innerhalb 6 Monate nach dem Tage der Ausfuhr aus Rußland, nach Feststellung der Identität seiner äußeren Merkmale mit dem im Scheine angegebenen, nicht nur über dag Ausfuhr zollamt erfolgen, sondern je nach dem Reisewege über jede andere Zollstelle. (Zirkular des Zolldepartementß vom 20. Mai 1909,

Nr. 14 828)

Zollfreie Rückeinfubr von Presenningen. Der Finanz⸗ minister bat im Einvernehmen mit dem Handelsminister die zoll frele Räckeinfubr von Presenningen, die ohne. Ware ins Augland ausgeführt werden, um bei der Kückeinfuhr als Bedeckung für nach Rußland eingeführte Maschinen ju dienen, mit der Maßgabe ge⸗ statlet, daß die Zollämter die in Art. 474 des Zollustaws vor⸗ gesehenen Bescheinigungen ausstellen, auf denen ebenso wie auf den zugebörigen, im Buche zurückbleibenden Talons jedegmal bei der Einfuhr dieser Presenninge aus dem Ausland die entsprechenden Vermerke zu machen sind. Um aber zu verhüten, daß neue aus ländlsche Presenninge für solche, die vorher aus Rußland ausgeführt worden sind, eingeführt werden, ist von den Besitzern der Presenninge zu ver⸗ langen, daß sie sie mit besonderen Stempeln versehen, oder es sind Zollbleie an die Presenninge anzuhängen. (Zirkular des Zolldeparte⸗ ments vom 19. Mai 1909, Nr. 14592.)

Zollfreie Einfuhr von Fässern. Der Finanzminister hat im Ginvernehmen mit dem Handeleminister allgemein die wiederholte jollftele Einfubr von eisernen Fässern für Maltose, die bei der ursprünglichen Einfuhr nach Rußland versollt und zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Autzland gebracht worden sind, mit der Maßgabe gestattet, daß bierbei die Vorschriften vom 19. Denember 1896 *) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen zu beobachten sind und daß die in den Fässern enthaltene Ware beim wiederholten Durchlaß der Fässer nach dem Rohgewichte zu verzollen ist. (3Zirkalar des Zolldepartementg vom 19. Mai 1909, Nr. 14590.)

Pudabgabe von Schwerspat. Der ffinanzminister hat im Ginvernehm'n mit dem Handelgminister die Pudgebübr von Schwer⸗ spat auf q Kop. becabgesetzf. (Ebenda, vom 20. Mai 1909, Nr. 14741.)

Zolltariflerung von Mineralwässern. Laut B schlusses des Medijinalratez vom 28 Aptil d. J., Nr. 418, entspricht I) das Mineralwasser Bonifaciusbrunnen dem in Anmerkung 2a zu Art. 32 des Veltragtztarifs genannten Mineralwasser Saljschlirf, 2) das Mineralwasser Martigny Pare, Source Luhinsée dem in Anmerkung 26 zu Art. 32 des Veriragtztzarifs genannten Mineralwasser Martigny les Bains). (Gbenda, vom 22. Mal 19609, Nr. 15 2613)

Bau einer neuen Eisenbahn in Rußland.

Die „Torg. Prom. Gazeta“ berichtet von dem Bau einer neuen Eisenbabnlinie in Podolien, und zwar von der Linie Schepetowka der Südweslbahnen über Prorkurow nach Kamenez Podolk. Die Po—⸗

) Deutsches Handels ⸗Archiv 1997 1 S. 224.

4 6m und dadur

*

dolische Gisenbahn wird eine Länge von etwa 224 Werst haben und Normalspurgleise erbalten. Die Voruntersuchungsarbelten sind bereits geprüft worden. Im Herbst beabsichtigt die Gesellschaft schon zum Bau gu . wenn bis dahin die Kostenanschlaͤge von der Regierung bestätigt sind.

Spanien.

, von Weißblechwaren. Laut Verordnung vom 14. Juni d. J, ist Weiß blech, verarbeitet ju Gegensfänden, die in Nr. 126 des Tarifß oder in den Anmerkungen zur Anlage B des schweizerisch spanischen Handels bertrags ) nicht namentlich auf⸗ geführt find, nach dem jweiten Tarif der genannten Nummer mit 80 Peseten für 100 kg zu verzollen. (Gaceta ds Madrid.)

Schweiz.

Bestimmungen über das Maß- und Gewichtswesen. Durch Bundeggesetz vom 24. Juni d. J. sind neue Bestimmungen über das. Maß. und Gewichtswesen in der Schwesz genehmigt worden. Danach ist die Festsetzung der in der Schwein geltenden Maße und Gewichte Sache des Bundes. Die Oberaufsicht über die Ausführung und Anwendung deg Gesetzes steht dem Bundesrate zu und wird durch das eidgenössische Amt für Maß und Gewicht ver— mittelt. Die direkte Ueberwachung der im Handel und Verkehr ver— wendeten Längen, und Hohlmaße, Gewichte und jugelassenen Wagen stieht den Kantonen zu. Die Bestimmungen bestehen sih auf Längen, Flächen und Körpermaße, auf Gewichte, Hoblmaß, auf Maßeinheiten für Temperatur und Elektristät, ferner auf die dem eidgenössischen Amte für Maß und Gewicht zufallenden Aufgaben. Der Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch den Bundezrat festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird daß Bundes gesetz über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 aufgehoben. (Schweizerisches Bundesblatt.)

Industriebegünstigungen in Rumänen.

Der rumänische Ministerrat hat auf Grund des Industrie— b günstigungsgesetzeß nach dem Rumänischen Staatzanzeiger Nr. 76 vom 4117. Juli die folgenden Industriebegünstigungen bewilligt:

I) der von D. N. Butärescu in Ghiuvegea, Beiik Con; stantza, ju errichtenden Mühle: die jollfreie Einfuhr aller zur ersten Ginrichtung erforderlichen Maschinen, Ma, schinenteile und Zubebsrstücke, ein für allemal auf ein Jabr;

2) der Kerien,, Seifen und Parfümeriefabrit . Stella in Bukarest vom 9. September 1909 ab;

3) der Fabrik für Eisenmöbel und der Eisengießerei Sigmund Hornstein u. Co. in Bukarest vom 15. Oktober 1909 ab;

c) der Papierfabrik „Canpulung“ in Càmpulung vom 25. August 1909 und

o). der Papierfabrik ‚Letea“ in Letea vom 1. November 1929 ab die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen« teile und Zubehörstücke auf ein Jahr.

Ferner allen Petroleumraffinerten die zollfreie Ein; fuhr für je 1 Waggon Schwefel saure auf je? von der Schwefel. säurefabrik in V- C ugäreateg oder der Steaua Romsna bejogene ,,,, (Bericht des Kaiserlichen Konsulatz in Bukarest.

Neuregelung der Gebräuche an der Baum wwollbzrse in New Orleans.

Die Baumwollbörse von New Orleang hat nach Beratung mit der Bundegregierung in Washington einige Aenderungen ibrer Börsen. ordnung angenommen, durch die dag gesamte Baumwollgeschäft an diesem Platze, und jwar sowohl das Effektiv. wie das Termingeschäft, auf eine gleichmäßig? Grundlage gestellt und die Ablieferung glesch⸗ mäßiger Ware gewährleistet werden soll. Die neue Börfenordnung und eine Ecklärung des Präsidenten der Börse zu den Neuerungen liegen nunmehr gedruckt vor. Zum kesseren Verständnis der neuen Regeln sind folgende Eiklärungen von Wichtikeit:

Bevor die amerikanische Baumwolle ihren Weg vom Pflanzer jum Konsumenten findet, bat sir durch viele Hände ju gehen. Ber Pflanzer erbält zum Betrieb und Unterhalt seiner Plantagen Vor schüsse von den Banken oder Händlern, kactors“ genannt, und ver— pfändꝛrt dagegen seine Ernte. Ist die Erate gemacht, so nimmt sie den Weg entweder nach kleineren Inlandplätzen jum Verkauf an Dändler oder jur unmittelbaren Ablieferung an di: Spinnereien —, oder sie geht nach dea Hafenplätzen, um hier ihren Käufer zu suchen. Der „factor“ erhält nun seine Vorschüsse in Gestalt der Ware juräck. Der Exporteur (buyer) seinerseits kaut seine Baumwolle entweder im offenen Markte auf Proben hig, die er selbst prüft, oder an

'. inneren Plätzen (om „intsrior merchant“) nach Beschrelbung EGCGdeseription, ); die Verträge, die er demnächst mit feinen Ab= rehmern abschließt, lauten meistens auf „gleichlaufende Klaffe'.

Schliett er nach dem Auslande ab, so sind für Klasse und Gewöcht die Bestimmungen der Börsen in Bremen, Liverpool und Havre maß— gebend; der Export richtet sich also nach eurcpäiscken Börsengebräuchen. Liefert er dagegen ignerhalb der Vereinigten Staaten, fo unterliegen seine Kontrakte ausschließlich den Usancen der Börsen in diesem Lande, die für Verkäufer und Käufer bindend si d. .

Zur Sicherung und Durchführung des legitimen Geschäfts deckt sich der Verkäufer, Exporteur, gewöhnlich durch Termingeschäfte ein soweit diese lediglich den Charakter des Börsenspiels tragen, bleiben sie hier außer Betracht). Dag Termingeschäft in den Vereinigten Staaten wird durch die beiden „future“, Börsen in Rew York und New Orleang kontrolllert, die beide für diese „paper contraotst ihre bestimmten Regeln haben.

Baumwolle wird ihrer Beschaffenheit nach in 13 börsenmäßig anerkannte Grade eingetellt, nämlich: fair, strict middling fair, middling fair, striot good middling, good middling, strict middling, middling, strict low middsing, low middling, striet good ordinary, good ordinary, stri-t ordinary und ordinary.

Die mit dem Zusatze „strieté bezeichneten Grade beißen im Handel „halbe Graden, rie anderen „volle Grader. Manche teilen auch noch in Viertelgrade ein, die durch Vorsetzung der Worte

pbarely“ oder „sully* bejeichnet werden.

Der Wert der Grade stuft sich im allgemeinen in der Welse ab,

daß Baumwolle über middling um je , big i, Cent das Pfund

süt den Viertelgrad böher, und Baumwolle unter middling um je 3 bis 1/9 Cent das Pfund für den Viertelgrad niedriger im Preise ist. Diese Un terschiede im Preise regeln sich je nach dem Auzfalle

s. . der Ernte; eine in der Güte geringere Ernte bringt größere Preig⸗ mnnterschlede in den Graden unfer middling und geringere in denen über middling, während bei einer in der Güte günstigen Ernte der

umgekehrte Fall einzutreten pflegt. Dlese Gradelnteilung bezieht sich stetz nur auf. weiße Baum wolle! im 11 zu derjenigen Baumwolle, welche durch Frost eine gelbliche bls rotgelbe Farbung erhalten hat. iese Baumwolle, für welche die Bejeichnungen der obigen Grade unter Beifügung des Wortez „tinged“ oder „stained“ (good middling tinged, good ordinary staned) üblich find, wobel tlnged einen, geringeren Grad der Färbung, stainsd eine jeicht gelbliche bis rotgelbe oder foxy n. Farbe bejeichnet, hat keinen festbestimmten Wert . weißer Baumwolle der entsprechenden Grade; sie ist jeden. allg minderwertig und bildet unter sich selbständlige Klassen.

Die Grundlage (basis) für alle Kontrakte ist middling white gotton; dieser Grad ist die allgemeine Norm, nach der 6 alle aaderen Grade bestimmen. „Middling“ ist eine weiche (flesoy), weiße Ware, die von Fremdkörpern (Samen, Blattresten, Schmutz u. dgl.)

) Deutsche Handelsarchiv 1906 1 S. 2035.

naheju frei ist. Das größere oder geringeie Vorhandensein von Fremdkörpern ist für die böhere oder niedete Klassifilalion ausschlag⸗ gebend. So enthält „good ordinary“, die den niedrigsten Grad von Baumwolle für Termingeschäfte in New Vork usld New Orlean g darstellt, sowelt nicht etwa durch die ow middling Klausel' schon Lieferung unter low, middling ausgeschlossen ist, einen nicht unbe⸗ trächtlichen Proentsatz von Blatt., oder Siammteilen und Schmutz. Jede Ernte hat in shrer Gefamthest ihren eigenen Charakter; die eine fällt rein weiß, eine andere mehr „ersamy“ oder dingy“ aus, der Grad der Baumwolle im ein elnen' und die Länge ihres Stapels hängen von der Bodenbeschaffenbeit ab.

Die Bestimmung der verschiedenen Grade ist eine ziemlich schwierlge. Da es keln technisches Hilfamittel gibt, können nur lang⸗ sährige Erfahrung und Ucbung diefe Kunstfertigkeit verleihen. Die Unterschiede in Reinheit, Farbe usw. sind für die einzelnen Grade nicht so augenfällig, daß nicht schon verschiedene Beleuchtung zu berschiedener Beurtellung fübren tann. Es ist in Baumwollkreisen bekannt, daß kaum zwei Sachverständige dieselbe Baumwolle voll. ständig gleich klassifinieren, ja daß felbft derselke Sach verständige die gleiche Baumwolle hei einer jwelten Prüfung kaum ebenso wie dag erste Mal zu klassifiteren vermag. In New York, wo die Börse bisher schon amtliche Bescheinigungen über die Grade ausstellt, wird l. B. nur bei Nordlicht und nur während bestimmter Tagesstunden klassifijiert.

Für das Termingeschäft und seine Umwandlung in das Effektiv— geschäft ist der Grad von befonderer Bedeutung, weil der Vertrag iwar auf der Basiz von middling abgeschloffen wird (basis contract), der Verkäufer aber nicht middling zu slefern veipflichtet ist, sondern eden Grad nur nicht unter good ordinary oder io middling —- liefern darf; er bat dle Wahl bhinsichtlich des Grades, nicht aber der Käufer. Jedoch der Preig wird durch den gewählten Grad be— stimmt, da dieser für den Wert der tatsächlich gelieferten Ware unter Umrechnung nach der Basig von middling geregelt wird. Der Ver— käufer gibt dem Käufer Notiz“, daß er jur Lieferung berelt ist, und letzterer muß innerhalb 5 Tagen regulieren. Die Prefsdifferenjen, welche bei der nun erfolgenden effektiven Lieferung für andere Grade als middling iu jablen sind, werden durch börsenmäßig festgestellte sogenannte differences above oder „below. middling“ bestimmt; in der Handelssprgche heißen die Differenjen „on« oder „off middling. Da nämlich die Pretgunterschsede für die einzelnen Grade je nach Verbältnis bon Angebot und Nachfrage schwanken (es kann j. B. zu einer Zeit middling 3 Cent böber stehen als 10 w middling, zu anderer Zelt vielleicht 1 Cent), so sind zur Regulierung der Termin- geschäfte diese Differenzen nach bestimmten Börsenregeln jeweilig festgesetzt, wobei indessen in New Jork und New Orleanz verschieden verfahren wird.

An der New Yorker Baumwollbörse hat man daz System der pfixed-difference-. Ein sogenanntes Revisionskomitee trist zweimal im Jabre, im September und November, jufammen und stellt die entsprechenden Preisdifferenzen on und off middling fest. Diese Fest⸗ setzungen sind bis jur nächsten Versammlung unabänderlich und sind für alle Termingeschäfte bindend.

New Orleans dagegen bat das yeommerceial-differenee * System, d. h. ein Börsenkomitee tritt täglich jufammen und stelst die Diffe⸗ renzen für die einzelnen Grade auf Grund der an dem Tage im Platzgeschäfte (pot business) tatsaͤchlich abgeschlossenen Effektidkäufe est. Mit anderen Worten: Daß New Yorker System setzt die Dlffe renzen aller Grade auf 2 oder 10 Monate schätzungsweise feft, während das New Orleanser System den Schwankungen dez tãglichen Marktes folgt.

Aber nech aus anderen Gründen hält man das Verfahren der Börse von New Orleans für das richtigere Hinsichtlich des Preises ist der basis Contract“ dis Termin geschäfts gleich einem Kontrakt für middling Baumwolle. Folglich müßte eigentlich der Preis des pbasis contract, für sofortige Ablieferung im Termingeschäft derselbe sein wie der Preis für middling im Effektivlokogeschäft. In dessen besteht tatsächlich ein gewisser Preisunterschied mit Rücksicht auf die⸗ jenigen Auglagen, die dag Augsortieren der Grade, das Wiegen und ähnliche Verrichtungen für Effektivlteferung bedingen. und dieser Unterschled wird im allgemeinen unter dem Commercial - difference System, das sich dem täglichen Markte besser anschließt, geringer seln.

Die neuen Regeln der Cotton Exchange in New Orleang, die am 1. September 199 in Kraft treten, wollen sowo nf dem Effektiv geschäft als auch dem Terminhandel eine mö⸗lichst gleichmãßige Grundlage geben. Ste suchen das darch folgende Mittel ju erreichen;

a. Verbesserung des Kontraktz. Es wird börsenmäßig festgesetzt, daß auf Grund eines Terminkontraktg (Future contract) vom 1. Fe⸗ bruar des folgenden Jahres ab die Lieferung unter good ordinary White oder middling stained or 10 middling tinged cotton nicht mehr gestattet ist. Es ist also stained cotton efnen ganjen Grad hergufgesetzt und tinged cotton neu aufgenommen.

Cn fh ng bleibender Standard ( Normahlmustecr. Bleher wurden Standardmuster aus jeder Ernte neu gebildet. Da nun, wie oben ausgeführt, der Gesamtcharakter der einzelnen Baumwollernte häufig gewisse Abweichungen zeigt, fo weichen auch die Standardmuster der verschiedenen Jahrgäge von einander ab. Gg sollen jetzt für alle Zeiten gültige, sogenannte „permanent-standards“ eingeführt werden, lodaß z. B. middling cotton in einem Jahre genau dle gresch. Sorte darftellt wie in den folgenden Jahren.

Die Hoffnungen gehen dahin, daß man mit dieser Maßnahme wieder einen Schritt welter zur Erreiwung einer nattonalen, gleich⸗ mäßigen Standardtype kommen wird, die in einer späteren Zeit sich vielleicht zu einer internationalen ausbilden läßt. Sollte die Bundes regierung dazu kommen, nationale Typen für die Muster fessjustellen, so will die Börse in New Orleang diese als Standardmuster an⸗ nehmen. Man klagt zurseit in den Vereinigten Staaten noch sehr über die großen Abweichungen; so ist z. B. middling in Augusta fast gleich good middling in Savannah, während die Parole für die Zukunft lautet: a bas of middling cotton should be a bale o middling cotton the world over!

C. Ausstellung von Zertifikaten. Die Cotton Exchange will ein „Department of inspection and classification errschsen; die Mitglieder vorlä fig drei werden von der Börse besoldet und dürfen selbst nicht altlv im Baumwollgeschäft betelligt fein. Sie haben die ihnen vorgelegte Baumwolle zu prüfen, ihren Grad auf Grund des Standardmusters zu bestimmen und hierüber ein Zeugnis auszustellen, dessen Richtigkelt die Börse für ein Jahr garantlert. Wird von einem dritten Käufer die Klasse der Baumwolle später er— folgreich angefochten, so kommt die Börse oder ihr „inspection fund“ für die Differenz auf. Dieser Fonds wird gebildet aus den Gebühren für Prüfung der Baumwolle und Ausstellung der Zertifikate. Gegen die Begutachtung ist Berufung an das sogenannte Apbedl-Gommittes vorgesehen.

Die Vorteile kommen sowohl dem Termingeschäft in New Orleans als auch dem Exporthandel zugute. Der Käufer eines Terminkontraktz hatte immer eine begreifliche Scheu, an Stelle der Differen regulierung effektive Lieferung anjunehmen, weil er fürchten mußte, daß die ihm 8 Baumwolle, wenn er sie in Erfüllung eines anderen

ontrakts weiter lieferte, anderg, d. h. zu seinem Nachteil niedriger, llassifittert werden würde. Er jog es degbalb vor, die Differenz zu regulieren oder vorher seinen Koatrakt weiter ju veikaufen. Der Markt wird aber durch solche Papierkäufe Übersaͤttigt, und dadurch wird der Preis des Kontrakts unter den Preis im Platzgeschäfte her⸗ untergedrückt. Der autländische Käufer anderseltg hat setzt den Vor= teil, daß er beim Abschluß nach „New Orleans Gotton Exchange inspection and classifleation“ genau weiß, Ware welcher Art und Güte er kauft und ju empfangen hat.

Daß dle Börse von New Orleans mit ihren Neuerungen nicht nur ihren eigenen Interessen dient, sondern dem gagjen Handel nützt, wird in beteiligten Kreisen jetzt schon ageikannt. Die Amsrican Cotton Manufacturèers' Association hat auf ihrer Versammlung ia Richmond, Va, in einem Beschluß ihrer . Ausdruck ge⸗ geben. Eg bleibt indessen abjuwgrten, wle sich die Pflanzer, die steig im Interessengegensatz zu den Spin nern stehen, zu der Neuregelung stellen werden.

Die beiden Drucksachen: Rules of the New Orleans Cotton Exchange und The new future Rules of ths New Orleans Cotton Exchange (Explanatory) liegen wäbrend der nächsten drei Wochen im ö der , n . für Handel und Industries Berlin NW. 6, Luifenstraße 335354, im Zimmer Nr. 241 für Interessenten zur Ginsicht⸗ nahme aus und können nach Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit überfandt werden. Die Anträge sind an das Reichgamt des Innern, Berlin W. 64, Wilbelmstraße 74, ju richten. (Bericht dez Raifer= lichen Konsulats in New Orleans)

Konkurse in Chile.

Der Konkuis ist eröffnet worden über das Vermögen: der Firma Hube u. Osorio in Conceptién (Chile), vorläufizer Konkurgberwalter ist Tomas Oliverio Moore; der Firma Roberto Pijarro in Val⸗ varaiso, vorläufiger Konkursverwalter ist Moises Rios Gonjales. Endgültige Konkursverwalter sind geworden für den Konkurs von Gustapd Gang in Santiago: Antonio Varag M. und für den Konkurs Simon Matiasepich in Antofagafta: Octavio Melendez. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonfulats in Valxaraifo vom 22. Mai d. I)

Veränderungen unter den Aktiengesellschaften in Chile.

Gegründet sind in Chile neuerdings, die Aktiengesellschaften: Banco de Magallanes in Punta Arenaz Zweck: Bankgeschäfte Kapital 200 000 8;

( Ciga. de Alumbzado y Fuerja Mateis Elsetriea de Antofagasta in Antofagasta Zweck: elektrische Beleuchtung und Lieferung von Triebkraft Kapital 30 000 E.

Aufgelöst sind die Altiengesellschaftͤn: Cia. Industrial de Bolivia in Santiago; Banco Ef Hogar Chileno in Punta Arenas; Fäbrieas Unidas de Corsées in Santiego. (Berlcht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Valparaiso.)

Die diesjährigen Kaffeeversteigerungen in Batavia.

Die Bedingungen für die in den Monaten Oktober und De— jember 1909 in Batavia stattfindenden öffentlichen Versteigerungen von Regierungskaffee diesjähriger Ernte, die bei dem Erscheinen des gleichlautenden Artikels in Nr. 80 der „Nachrichten vom 24. Juli 1909 noch nicht vorlagen, sind dem Relchzamt des Innern injwischen zugegangen. Abdrücke in englischer und bolländischer Sprache liegen während der nächsten vier Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und In dustrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 241, für Interessenten jur Ein sichtnahme aug. Mehrere Exemplare der Bedingungen stehen zur Uebersendung an deutsche Interessenten zur Verfügung. Diesbezügtiche Anträge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin w. 6 d6, Wil helm straße 74 zu richten.

Außenhandel der Hawati-Inseln im Jahre 1907/08.

Die Einfuhr der Hawaii⸗Inseln vom 1. Juli 1907 bis jum 30. Juni 1908 bewertete sich auf 19 985 724 Voll. (im Vorjabre 183769189) und verteilte sich auf Sendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika mit 15 303 325 Doll. (14226 210) und solche aus dem Auslande mlt 4682389 Doll. (4 151709.

Die verschiedenen Herkunftsländer usw. lieferten folgende hauptsächlichsten Einfubrartitel (Gesamtwerte in Dollar): Südseeinseln: Guano (64 569); Australlen: Koblen, schwefelsaures Ammoniak, Butter, Zwiebeln (384 805); Britisch Indien: Säcke, Jute, Tee (699 4572; Canada: Kabeljau. Whissy (26 O83); Chile: Salpeter (491 352); Frankreich: Kognak, Litzre, Weine, Konserden, Olivensͤl, ärnliche Instrumente, Tolleitenartikel (31 479); Deutschland?; Kalisalte, Zement, Teer. Maschinen, Eisenwaren, Drogen und Chemi⸗ kalten, Weine, Liköre, Kunstwaren und Diucke, Wollenwaren, Spiel⸗ sachen, Musikinstrumente, Delikatessen, Blei. und Zinkblech, Körke, Danftaschen. Schmieröle, Porzellan und Glaswaren (310134); China: Chinesische Konserven und Eßwaren, Liköre, Matten, Seide G24 107); Japan: Reis, Sake, Sboyu, japanische Konserden und Eßwaren, Matten, Seide, Porzellan, Kunstsachen und auch Postkarten in Buntdruck, die bis vor kurzem ausschließlich aus Deulschland be⸗ zogen wurden l 874 670); England: Konserven, Delikatessen, Liköre, Wollenwaren, Roheisen, Baumwollen⸗ und Leinenwaren, Maschinen, Porzellan (481 269); Schweden: Streichhöl jer; Norwegen: Fisch⸗ konserven und Thran; Holland: Genever, ufw. zuf. (30 463); Ver⸗ einigte Staaten: Baumaterialien, Nahrungg. und Kleidungsstoffe, Maschinen, Früchte, Gemüse. Fleisch, lebende Tiere usw. (15 363 325).

ie Ausfuhr der Inseln erreichte einen Gesamtwert von 42238 455 Doll. (im Vorahre 29 364 381; davon gingen nach dem Auslande für 597 649 Doll. (229 914), nach den Vereinigten Staaten sür 41 640 815 Doll (29 131467) G8 wurden ausgeführt nach: Australien und den Südseeinseln: Verschledene Waren für 5iäh Volf . Canada: Kaffee, Ananas, Früchte für 15 625 Doll.; Frankreich: Ananas für 269 Doll. Deutschland: Honig, Kaffee, Ananas für 10 026 Doll.; China; Kaffee für 8881 Doll.; , . Maschinen für Zuckerfabriken (nach Formosa), Kaffec, Honig, Bananen, Ananas für 19 ö —ᷣ 66 f. 3 z 2073 Doll.; den Ver Fnigten Staaten: Zucker, Kaffe, Relg, Früchte, Honig, Felle und Leder, Wolle fär 4 640 815 Doll. donio, 8

Ver Ueberschuß der Augfuhr beläuft sich auf 22 252731 Doll., eine Summe, wie sie im Wirtschaftsleben der Inseln noch nie vorher erreicht worden ist. Die gute Zuckerernte und Die hohen Zuckerpreise sind die Hauptursache für die günstige Handelsbilanz; aber auch andere Zwelge der Ausfuhr haben gute Fortschritte gemacht. Im Jahre 190668107 wurden 411 007 Tong Zucker im Werte Ton 2 E692 997 Doll. ausgeführt, dagegen im Jahre 19075608 538 785 Tons Zucker im Werte von 39 816 0654 Doll. Eine Zunahme von etwa 31 o / im Ernteertrage und von etwa 43,8 o, im Werte dez Zuckers war zu verzeichnen. Der Versand von Kaffee ist im Werte auf 1571357 Doll. von 123 875 Doll im Vorjahre gestiegen; Früchte und Nüsse gingen aus für 787 348 Doll, gegen 396 0l5 Doll.; Honig für 30 842 Doll. gegen 26 614 Doll. Infolge größeren Gigenbedarfg ist der Export don hawalischem Ress auf 145 773 Doll. von 147 439 Dol. im Vorjahr gesunken. (Bericht des Kafferlichen Konfulat? in Honolulu.)

Ausschreibungen.

Autznutzung von Wasserkraft in Spanten. Pedro Garalla Gonjaleg in Lugo ist die Erlaubnis erteist worden, aus den Miho an der Stelle Las Cernadas im Distrikte Paramo. Prodinj Lugo, 20 009 1 Wasser in der Sekunde zur Erzeugung elektrischer Kraft zu industelellen Zwecken ju entnebmen. (Bericht des Kaiserlichen Konsulatz in Madrid.)

Norwegen. Lieferung von Kabeln nach Bergen, und jwar von 1700 m 204 doppeladrigen und 500 m öl doppeladrigen Blockabeln sowie 409 m 204 doppeladrigen und 3c0 m IdR dorrel. adrigen Erdkabeln. Versiegelte Angebote mit der Aasscheift Andud paa telefonkabel! werden im Bureau der Bergeng telefon. kompagnie ! entgegengenommen. Spezifikationen und näbert Be= dingungen ebendaselbst.

Vergebung des Baues eines Dampfer für den Safen— dienst in Alexandrien durch die Ports and Ligbtbousez Vdmmi. stratton in Alexandrien. Termin: 2 Nobember 156 As Sicher belt ist ein Zwanzigstel des Angebets ju binterlegen. Sastenbeft in englischer Sprache und Zeichnung beim ‚Reichgan zeiger‘.

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