1909 / 195 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Aug 1909 18:00:01 GMT) scan diff

onders zu schätzen, sonst aber nach dem Werte des Nutzens, Volljährigkelt, edoch nicht über dag vollendete fünfund wanzigste Auf den Vermicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz. = Bekanntm na. ö ö ö ö ühe J

2 durch Vermietung oder auf andere Weise daraus ge, Lebensjahr des Anerben hinaus, die Verwaltung und der Rießbrauch buchs über die Ausschlagang einer Erbschaft entsprechende Anwendung. ö . , . n n. irn 2 ge ner ieh, a n n . we

jogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere des ofes nebst Zubehör zustehen sollen unter der Verpflichtung, dem Der Anfall an den Abkömmling gilt als mit dem Tode des ver- Gemäß 8 46 des Lommunalabgabengesetzes vom 14. Juli estgsotiedienste und fler lich. imd ang bef ren gsterrechisch. Ausstchn An eri ile denne fen hifurnstig

bon Nebenwohnungen sowie von Gebäuden und Anlagen, die Anerben und bis zur vollsiändigen Zahlung des ihnen von dem Fofeg, storbenen Chegatien erfolgt. 1896 Seß ammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis ischen Votschaft Gant lber g . ;

zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmt sind. werte gebührenden Betrags auch den Miterben gegen Leistung standes⸗ § 34. bracht aus dem Betriebe der preußischen Strecke Salz⸗ ungarischen Botschaftern un esandten gemeldet. em Fest⸗

Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf mäßiger und ihren Kräften entsprechen der Arbestshilfe standegmöäßigen Ist der im 5 32 Abs. 1 berzichnete Zeispunkt zur Zeit des Todes ergen Landesgrenze der Almelo Salzbergenér ie t ö. . , . , J. mit ö aiser hat, wie „W. T. B.“ aus Wien meldet,

d bst Zubehs den Lasten und Abgaben nach Unterhalt auf dem Hofe ju gewähren. Auf diefe Anordnung findet des verftorbenen Ehegatten bereltz eingetreten so fällt der Hof nebst ö . ; ; 414 n ,,,, . Lasten und die Porschrift des 8 2306 Abf. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gefetz. Zubehör mit dem Rode deg verstorbenen Ehegatten nach Maßgabe i ies, 10s, soweit dabei die Holländische dem Minister des Aeußern Freiherrn von Aehrenthal den tolische Bahn eine Eisenbahn von Angora über Siwas und

ö ungsgesetze Anwendung finden, bucht keine Anwendung. des 5 31 an den nach dieser Vorschtift berufenen Abtömmling. Die . J berührt wird ein kommunalabgabepflichtiger j ñ . w 4 ö , nn,, umzurechnen. Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken, Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so finden die vorstehenden § 36. Münster i. W. den 14. August 19909. mun iqu S autzgegeben, bas nach einer Melbung des, W. T8 . derden. Ferner wird hie Türke erfucht, der Gef ht haf das Giundschulden und Rentenschulden findet ein Abjug nur nach Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung: Sind bei dem Tode eines Ehegatten neben gemeinschafilichen Der Königliche Eisenbahnkommissar. besagt 9 gegeben, ing des W. T. B. Rech J ö . 1 ö laligult Maßgabe des § 14 Abs. 2 statt. 1) Die Höfe fallen sämtlich dem zunaͤchst 1 Anerben zu, Ablömmlingen andere Abkzmmlinge vorhanden (Bürgerliches Gefetz. J. G.: esagt: echt zuzuge ehen, innerhalb einer Zone von zwanzig Kilo⸗

4) Der ermittelte Jahretszertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu wenn, digs der Ehegatte, der Vater oder die Mutter des Erb. buch s 1485 Abf. 35, so tritt für die Äugeinant erfttzuun g mit ihnen kn Ditmar. Der Mnisterrat heschäftigte sich mit dem Programm der im metern? auf jeder Seite der Bahn Minen und Helfelder aus⸗ Kapital gerechnel. lasfers hoben e. die it ö. ö. 3 des Erblassers 1 . den e ut ö 96 die . i . ahn rb ber t k ,, ant zu alen, Der ir ,. . tar .

aum einen höheren Verkauftwert von derselben Hofstelle aus bewirtschaftet werden. er Hofeswert. e Vorschriften der ) nden Anwendung. ; j ünstig gegenüberstehen soll, wird einen ufwand von

, , nnn be n eff Die Ehegatten können gemeinschaftlich bestimmen, daß die . i die Bis deranufnahme der parlanientarischen Arbeiten im äbgeordneten. 3 395 90h n 53 erfordern. Eine andere amerikanische

Ig d tige Grundbesitz, so ist der Hof auf Verlangen 2) In den übrigen Fällen des 5 10 Nr. 1, 4 können die als n n ; 6. Plein s en nach ber bh n e lle zu schätzen. Anerben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Abkömmlinge, falls sie bis zur Beendigung der Güteigemeinschaft auf Abgereist: n . ,,, gi h enn, 9 Gesellschaft wünscht die Genehmigung zum Bau einer Bahn 0

6) Von dem Kapitalwerte des Hofes (Nr. 1 bie os) werden die Hof wablen. die, Augeinandersetzung verzichten, gemeinschaftlichen. Abtßmmlingen von Alezandretta nach Aleppo und dem Quellgebiet des Euphrat.

auf dem Hofe ruhenden vorübergehenden Lasten (Lelbiuchten Die Wahl erfolgt durch Erllaͤrung gegenüber dem Nachlaß. gleichftehen. Zu dem. Verzicht ist, wenn die Äbkömmlinge unter Seine Exzellenz der Stagtsminister and Mintster der 8. , . , ö e, tag ng Der Gouverneur des Staates Alabama hat eine

und dergleichen), insbesondere im Falle des 5 12 der Nießbrauch gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehen, die Genehmigung geistlichen, Unterrichts und Medizinalangelegenheiten von band te fe siom Ine, f ; ; ö ; . ; u. günstig becinflussen. Solche Bürgschaften schlenen Verfügung unterzeichnet, durch die er dem Beschlußankrag auf und dag Altenteilgrecht des Ehegatten, nach ihrer wahrschein abijugeben. Das Nachlaßgericht hat dem Wahlberechtigten auf des Vormundschaftegerichts r n, * ott zu Solz nach Oberhof in Thüringen. a , n m ern n n, ö f e n n, ch 1 n ne e , ene, be ber gr r,, ,.

; . trag eines tehenden Berechtigten eine angemessene Frist ; h. . lichen Dauer zu Kapital 14 abgejogen . er me nch 6 zu 33 8 * . Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gätergemein« schauung zum. Durchbruch kam, daß junächst unverweilt Vor, einer Ein ommensteuer ermächtigt, seine Zustimmung er—

ö. ü bereit ur di Die gemeinschaftlichen Nachlaßberbindlichkeiten, einschließlich der nicht vor dem Ablauf. der Frist, so tritt der Wahlberechtigte schaft ab oder ist die Fortsetzung ausgeschloffen (Bürgerliches Gefetz. berfitungfn für die Faändtassession zn Angriff zu nemen seien. Be. eilt. Alabama ist der erste Staat Ümerikas, der in dieser auf dem **. y . , . Grundschul den und Renten⸗ in Ansehung des Wahlrechts hinter die übrigen Berechtigten buch 1434, 1508, ibos), so finden die Vorfchrüflen deg § 77 d iten Beil sondere Aufwerhsamtelt wird die Regicrung den Vorbereliungen zur Angelegenheit einen entscheidenden Schritt getan hat. sschulden, sind, soweit das außer dem Hofe nebst Zubehzr vorhandene zurück. Abs. T bis 4, fells aber der verstorbene Ghegalte den Hof in die In der , en Beilage, zur heutigen Nummer des Tagung des böhmischen Landtags widmen, da eine Annäherung auf ermßgen dazu augreicht, aus diesem berichtigen. Soweit sie nicht Sind mehr Höfe als Berechtigte vorhanden, so wird die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft „Reichs⸗ und ,, ist eine Genehmigungs⸗ dissem Landtage von den günstigsten Folgen für daz Jufammen— Afrika. in solcher Weise berichtigt werden, ist der Anerbe seinem Miterben Wahl nach denselben Grundsätzen wiederholt. durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein kün flüiges urkunde, betreffen eine Anleihe der Stadt Arbeiten der großen Parteien im Reichtrate wäre. Die Tandtage gegenüber verpflichtet, sie allein ju berichtigen und die Miterben von Jeder Anerbe grwirbt, das Figentum an, dem von ibm Erbrecht, durch Schenkung oder alg Äugffaltung erworben hatte, Ri Weißenfels a. S., veröffentlicht. PKrden sich däher in ber zwelten Hälfte des September versammein. Wie die Agence Havas meldet, hat der Sultan eine

Der Reichsrat soll sich insbefonder mit der Behandlung des ; j ö shnen zu befreien. swählten Hofe nebst Zubehr mit zer Pollriehung der Wahl. Vorschristen der S8 25 bls 34 entsprechende Änwendung. ö ö Abordnung der Rifkabylen, die nach Fes gekommen Die nicht durch das sonstige Vermögen gedeckten gemeinschaft⸗ it der Vollziehung der letzten Wahl erwirbt zugleich der Das Gleiche gilt, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf— . , . war, um seine Intervention zu erbitten, mit der Erkläru— a3

lichen Nachlaßverbindlichkeiten werden von dem Hofeswert abgezogen. Nächstkerufene das Eigentum an dem übrigbleibenden Hofe gehoben oder duich die Wiederverheirgtung des überlebenden Ehegatten ö zurülckgeschickt, daß er sfelbst dle von den Spaniern hegon 8416. eh. Subehht, e , e . . , , , , Personaloweränderun gen. . fen . liel un ö. , re . zu n . werde. 3 wine g't ane Von dem Hofetwerte gebuͤhrt dem Anerben ein Drittel als Fallen die Höfe an verschiedene Anerben, so hat im Falle des Doch stehen die in den SZS 29 ff. den Abkömmlingen des verstorbenen d,, 9 t . ö. . Y soll ber' Rhogi b ent en Fes Voraus. §z 12 der Ehegatte die Wahl, auf oder von welchem Hofe er Ehegatten beigelegten Rechte nur den anteilzberechtigten AÄbkömm- stõniglich Veenßische Armee. 1 J r Gg tn ee sa s. . n. . Am er einge . eldung soll der ogi 36. Chorfas Ist zedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem den Altenteil beziehen will. lingen zu. ;. Offiitere, Fäbnriche usp. Grnennungen, Beförde= , . , . Fiege n , , e n . seiner ng ung gefangen genommen und auf dem Wege Viertel als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofegwert als In den Fällen des s 14 Abs. 1 Satz 2, Abf. 2 ist der „Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten rängsnn- er seßungn üsm. Bergen, an Bord S. Me. Jacht rden Kremer,, we eg . , . smndgi' 8 nach Fes sein. Voraus und Erbanteil zusammen die Hälfte. ö Mehrbetrag der ,, . auf die Anerben und gebührt außer diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Ab= SHohenjollern 'n 36. Jul. Dr. Lehmann, Stabgarzt, higher mm Pflihtgefühl der parlamentarisch h w, ; ö. 6 31 ö ö 7 Die spanischen Batterien beschossen, w e MW. T. B.“ Im Falle des § 14 Abs. 2 ist der nach bieser Vorschrift gekürzte die Höfe nach dem Verhältnisse der Hofeswerte zu verteilen. kömmlinge, dem der Hof jufällt, ein Altenteilzrecht nach 5 12 Abf. 1, 2, Istafiat. Detachemenf. als BVatg. Armt des 15 Ben Sns hegt; D. . ir , , * ; . aus Melllla meldet, gestern vormitlag dic 6 e . r Hofeg wert maßgebend. 366 nige . . id mfg nn g ut; Abs. 3 Satz 1. 8 3 . Karl von Mecklenburg. Strelitz (6. Sstpreuß ) Rr. 43 an. R Sache des Abgeordnelenhauses gestellt. Der . ke e uff! Gurugu. Verschiedene spanische Patrouill= ö. are, en. Laufe Hat der Anerbe durch eine Juwendung, die er zur Ausgleichung der Beteiligten und von Sachverftändigen unter Berüͤcksichligung Endigt die fortgesetzte Gütergemelnschaft durch den Tod oder die . Wtthelmöshöhe, 18. August. Weydemann, Lt. im 8. Rhein. 26 n, ,,, ß fen em rer, m , , , . des Tages angegriffen, hatten aber lein. Verluste. zu bringen hat, i. , ,. als ibm . 49. . . , nie. 9 darüber, auf welchem Hofe der i ng n h bend, a, , . a din ff . 9 in das a n, Inf. Regt. Nr. 158 verfetzt. ful ldarisch für e , 66 8 en n,, . inschließlich des Voraus zukommen würde, und verweigert er die nterhalt zu gewähren ist. . ö el m tz 1 16. t. Für st 2i ö 9 ; . des Mehrbetrags, so gilt diese Weigerung als Verzicht 4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nur, soweit nicht der r. L an einen anteilsberechtigten Ablßmmling. Doch sind im Falle Oberst, bisher à la suite a. ö 6 1 8 . r enn, , , , . ei e n r mr n kin auf das Anerbenrecht. 6t⸗ . . den Formen des § 20 Abs. 3 ein andereg ** , j J,, d. ,,, ö. . ; * , . und . Kommandeur im des AÄbgeordnetenhanseg M erncuäln k— Parlament essche Nachricht ; estimmt hat. J Gren. Regt. , ; ; ö ! ö . richten. Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des § 26. gemeinschast durch Erbfolge, durch Vermächtnls oder mit Rñcksscht der gesch l her Hie fbr . 3 J Der Ohmann des Polenkluhs Flombinski erstattete Bei der gestern st agehabten Landt m ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Ein Die Vorschriften der 55 8 bis 24 finden keine Anwendung: auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung er⸗ agestern dem Ministerpräsidenten Bericht über die vorgestern Wahlkreise Dieph oe *** en Lan gs ersatzwahl im tritt seiner Vollsährigkeit, falls aber der Anerbe den Hof vorher an I) unbeschadet der Vorschriften der S5 26 ff, wenn der Erblasser worben hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen. XII. (stõniglich Württembergisches) Armeekorps. Abgeh altene Konferenz der Parteiführer. Der Ministerpräsident er⸗ für den Landgen ile Syte wurden, „W. T. B ufa gen eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person veräußert, nach bei seinem Tode nicht Alleineigentümer des Hofes gewesen ist, Die Vorschriften des 5 27 Abs. 3 und der 55 11, 13 bis 19 Offiitere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beföorde⸗ klärte: die Regierung erblicke in der Wiederherstellung der Arbeitz 139) Stimmen Ichtsdirektor Meyer in Verden (natlib. der Veräußerung verlangen. Der Anerbe kann ohne Zustimmung des es sei denn, daß der Anerbe der alleinige Miteigentümer war; finden entsprechende Anwendung, die Vorschristen der S5 17 bis 19 zungen und Verfetzungen. Im aftiven Feere— Schloß fähigkeit des Reichsrais die vornehmste Aufgabe der inneren Kreis Suli für den ofbesitzer Logemann in Rathlosen, gesetzlichen Vertreters des Miterben die Zahlung nicht vor demselben 2) wenn der Hof jur Zeit des Todes deg Erblaffers nicht mehr jedoch nur im Verhältnifse der antellzberechligten Abkaͤmmlinge ju—= Friedrichs ba fen, If. Nugust. D. Linfingen? Königl. brenß. Politit. Nichts könne das Anfehen der Vollevertretung! mch reis zulir. gen, (B. d. C) S1 Stimmen abgegeben. Nicht Zeitpunkte bewirken. Eine Verjinsung des Betrags findet bis dahin eine land oder forftwirtschaftliche Besitzung oder seit länger einander. Jen; Lt. und Kemmandeur der 27. Div. (25 K. W.), von dieser festigen als produktive Arbeit auf dem Gebiete ure nn, Ischienen waren Wahlmänner. Der Landgerichts direktor

; des li treters d it⸗ ls ren nicht mehr mit einem Wohnhause ver⸗ ; 38. Stellung b 1 ĩ ; Meyer ; - . . ö ö. 5 k 366 ; Die Vorschrift des 8 29 ad 2mfindet entsprechende Anwendung; n ,,. Denlteenng nt der atm ches Prerß. Arme und sozia ler Gesetzgebung. Da die Regierung von! dem auf⸗ her ist mithin gemaͤhln juftellen. Zweiter Abschnitt. doch können die danach julässigen Bestimmungen nur von den Ehe— Im San itätekory 3. Schloß F rie drichs hafen, 6. August. richtigen Wunsche beseelt sei, das Volkshaus stark und achtung⸗

ichtet, bi öhe des i K ö gatten gemeinschaftlich getroffen werden. Dr. Vogt lh, . 53 gebietend zu sehen, so fei sedes Vesrreb? ; ! ; zei . . 1 . 9 Besondere Vorschriften für . zum Gesamtgut Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des 5 20 Art br ha , . . ,, , ,,

, ellung eines ordnungsmiäßigen Ganges der parlamentarischen Wr fd u einem Beruf oder rer Gildhgu nin einer Gütergemeinschaft gehören. Abs. 3 maßgebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 Tätigkeit bezwecke i ̃ ü Statistik und Volkswi aft. e f ger. . mel nicht ein anderer dazu verpflichtet ist des Bürgerlichen Gesetzbuchg vorgeschriebene Form beobachtet, so ge ö , n, n,. . ö

26. 3 oder der Miterbe selbst ausreichendes sonstiges Vermögen hat. In Gehört der Hof ju dem ' tut einer ehelichen oder einer nügt die Unterschrift des anderen Ehegatten. Das Glesche gilt für Großbritannien und Irland. 8 Zur Arbeiterbewegung. e

leicher Weise hat der Anerße iner Miterbin, im Falle ihrer Ver. fortgefetzten allgemeinen Gütergemeinschaft, fär welch? bie? Ver die im 5 36 Abf. 3 Satz j, im 8 337 Abf. 1 Rr. 2 und imm 3 35 Um t erha us wurd di ausständigen und ausgesperrten Bau- d ö, 6 eine angemessene Augsteuer ju gewähren. Steht der Mit. err deg Bürgerlichen Gesetzbucs gelten, so finden diese Vor. Abs. 2 bezeichneten eln in en der Chegatten. Abc e der , ,, rw e rn n de gr Ee, e ß, Berling wergl. Nr. 1891 d. 27 . ö. . e ndl er nen , n . i. ich en ln, . inn g r n en, An⸗ Dritter Abschnitt. Aichlamtliches. verschiedenen Grundsteuern regelt, zu Gnde geführt k ,,. 3 . . 2

em Vormun . wendung, als n n den ein anderes bestimmt ist. Schlußbestimmungen. Än den Grundfätzen der verschied. 3. ĩ aufzuheben. e der Bevoll⸗ n,, n .. cer -es seid. e r,, , ,, ,

. ; r e eheliche Gütergemeinschaft durch den Tod eines der ö ꝛ; gema io namen mit Be die Ab eister

ähriger Miterb 9 sol ben lhm von Ehegatten aufgelöst und ist ein , . Abkömmling nicht 6 Anträge jur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unter Preußen. Berlin, 19. August. (gentuteg für die wee d, k h m * . p a, , . . Ueberein kommen dahin erlielt worden, Ein minder sähriger 3 . e un g' auf cer en t 21 in vorhanden (Bürgerliches Gesetzbuch 5 1483), so gelten, fofern nicht ; § (. Der Kaiserliche Botschafter in St. Petersburg, Wirkliche Bergwersgabgätben fall juietzt beräten werden. M Mmhrh; harren jetzt eine Erhshung 3 ö her an i file Ir ne lieh vorsgs, ,,, . gin n de e m en , lfte , Ghe⸗ Unter dem Eigentümer im Sinne dieses e . lst im Falle des Geheime Rat Graf von Pourtalss sst vom Urlaub auf 33 ee e, , ö,. 1 ans daß, diesz rascher fortschre ten punkt ab eine Grhöfuntg m r ri . af e ff, . J , , e . ofe verlangen. ubehör fällt dem überlebenden Ehegatten zu. z 66 . = ; reits un für die Fortsetzung. Da ; § 18. ö . 3 r fh ,, secrfähhnz des Gesamtgutg tut ,, . en. uicht . —— . Frankreich. at 6 für die Fortführung des Aus landes

Wird der Hof innerhalb fünfjehn Jahren nach dem Uebergange an die Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofegwert. das far Fideitommiß., Lehn, Stam m. und Rittergüter geltende D stamt des Reichst ird ; ö France militatre / berichtet daß von 318 489 für 1909 érllact weMdarn r, g. eser nach dem Statut als aufgehoben ö,, e , r ,,

n ,,,, 8 verbindlichkeiten, deren Berichtigung bei der Auzeinandersetzung ver⸗ ; , der tellwelse . Au ; 2 29 60, al 1 ö. * Pe ͤ

der Nießbrauchsrechts veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des ; das Recht, durch Vertrag dag Vermögen ganz oder teilwe ärztlichen Kon gresses in Betrieb gehalten werden. als ungeeignet zum Militärdienst befunden wurden, e Berliner Einigungsverhandlun ö Vera rn er in die Erbmasse einzuwerfen. , . kann, finden die Vorschriften der S5 13. 14 air e, te Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge ö ztlich gress geh danen o) wegen. allgemeiner körperlicher Schwäche. Die e, e g ters flo er nns in H amhurg 1 e *

Werden innerhalb dez gedachten Zeitraums Teile des Hofes auf § 28. zutreten. k Hahl eig ein forthauerndes jährliches Anwachsen und hat Albit eh Sue e, ren günstigen Verlauf mme da die finmal der nacheinander, gegen gin. Entgelt , . r n. , Hatte im Falle des 8 27 der verstorbene Ehegatte den Hof in 3 . ; ich seit fünf Jahren fast verbreifact. Wegen Tuberkulose in den nächssen ö 14 in gg 9 auf Beilegung hoher ist als ein , 26 . fi 9. cr . 3 24. die Gäütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Laut Meldung des W. T. B.“ ist S. M. S. Con dor“ waren 4733 unchrauchbar. Auch diese Zahl weist eine erheb⸗ Her Augstan de denon nnen, 2m 5h d. BI.. jenigen Teil des Voraus, welcher dem auf die veräußerten Grund durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Medizinalangelegenheiten. am 16. August in Cairns (Cooh und gestern in Townsville 1kche Zunahme auf. Ma schinenfabrit HF. Worf in He de re tf iet e ter n der

stücke entfallenden Teile des Hofeswerts entspricht, nachträglich in die Grbrecht, durch Schenkung ober als Austattung erworben und wird = ö 6 ; ; ö. ist laut Telegramm b nach : ,, ün ste. ueensland) eingetroffen und geht von hier heute in See. Na siland. „Köln. Ztg.“ nach 14 tägiger Da * Eibwasse, einzuwerfen, Piese erpflichtung beste bt nicht; soweit an cron Kbfzurmnlfagemnr erbt, fo eit h Vorschtiften der S5 25 Königliche Akademie der Künst S. M. S. „Kor ele y ist: am 7. August. in Conisfanza Der Minifterrat beschloß in seiner gestrigen Sitzun g, der beendet öden. uer ju ungunsten der Ausffändigen

dstück vor dem Abl ines Jahres 86. 2. ; . . Stelle der heräußerten Grundstücke vor dem. Ablauf eines Jahres Feb! Nachdem von dem Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ eingetroffen und gesern von dort nach Varna abgegangen. ů. einen Geschentwur unterhteizen der rn dln er 3 cht sich, der Frůkf. Ztg.

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ch der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grund⸗ : iistlid l ö gemäß 5 ö nnen 8 d des Hofes eingetreten sind. Der Anteil des perssortene Hegatten an dem Hofe nebst Zu. Und Medixzinalangelegenheiten der kommissarische Direktor des S. M. Ilußtbt. „Vorwärts“ ist gestern von Tschangssa wandlung des russischen Generalkonfulats in Ma⸗ . . d. Bi.)

Dle Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn der Anerbe z ö Königlichen akademischen Instituts für Kirchenmusik, Geheime (MYangtse) nach Tschenglin abgegangen! raf ko in cine Ge t ̃ den Hof . tellweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte . th me f fn . . 1 Regicrunggrat, Professor Vr. Hermann Kretz schmar in angtse nac Tscheig een Ge sa nbtsch aft fordert. Eten enn n ebenfalls erson veräußert. Sie sinden jedoch auf den Erwerber entsprechende 6. Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtgutz findet nur e f unter Enthebung von diesem Amt vom 1. Oktober k. Türkei. jetzt erfolglos gebl nwendung, wenn dieser den Hof oder Teile des Hofes ,, des insowelt stait, als . außet dem Hofe nebst Zubehör vorhanden dieses 53 ab zum kommiffarischen Vorsteher der Abteilung ( „W. T. B.“ meldet unter dem gestrigen Datum aus angegebenen 3 an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte ift. Die Vorschriften des § 11 Abf. J finden entsprechende An- für Orchesterinstrumente an der Akademischen Hochschule für Wilhelmshöhe, 18. August. Aus Anlaß des Geburts⸗ Kana: Sine aus Matrosen der Schutz machte zufammen“ Wohlfahrtspflege. i,, Ansprüche persäͤhren in fünf Jahren wendung. Musik ernannt worden ist, verbleibt der Genannte in der letzteren tages Seiner Maje taͤt des Kaisers Franz Josef fand heute estell te Kompagnie landete heute morgen um 5 Uhr Die städtische Sau in Sch 4 H g ift? sinden auch dann Anwenbung, wenn der Sof z 5 30 Eigenschaft für die Dauer dieses Kommissoriums Mitglied des mittag um 1 Uhr bei den Kaiferlichen Majestäten eine . lte, ohne daß fich ein Zwischen fat ereignele drengu f 1 berg, eine der ältessen dera . * ĩ Herr äherltbende Shegatte hat in Ansehunqg beß. ganzen Heset Schagg' der Königlichen Akademie der Künste. rer l ü ca tafe satt, an der, , W. T. B. zufolge, u a, der Festuni g am. Eingang beg gäafens weh ende digg 1 Grein sedeiblichen. Sntwn cäesmn .

ů in der Höferolle gelöscht worden ist. ; ,,, . h z 6 ,, Berlin, den 16. August 1909. eichslanzler von Bethmann Hellweg, der Botschaf er Freiherr Ferunger und bes eitigte deri Flaggenmast. Nach er 6 tern ö.

Das Recht des Eigentümers, Über den Hof unter Lebenden oder Erben; dis , ,, n e, . Der Präsident von Marschall und der Botschafter von S ögyeny⸗Marich teil⸗ urücklassung einer internationalen Schutzwache von worden. Nur 1 flege genommen

ö I liche Stellun . 36. ö . 3 ? ; von Todes wegen ju verfügen, wird durch die ses Gesetz nicht heschräntt. Dem . Ehegatten liegen die im § 23 bezeichneten der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin. nahmen. Im Verlaufe der Frühstückstafel erhob sich Seine fünf ig Mann auf der Bastion, wo die Fl b storben. Gine 'em . e en ? * um . . Flagge ge⸗ besonders danken . n, m. n nn, Leer 2 6, 2 Very i , e , . . ern ige. 6. ne . Art hur Kampf. , ö * ö ö ien . . . hatte, kehrten die Truppen an Bord zurück. Die ? *. i schließen oder bestimmen, daß die Bevorjugung bes Anerben in an derer . . r ener ö lichen Ge ; liebt , , , . 3. * hei , , ch 8e reissch. Gendarnierie felt die Hrdnur'g in der Stadt aufrecht. stait d mne ihrer rn Schõneberger An⸗ als der durch dieses Gefetz vorgeschriekenen Weise sigtifinden, welch ug pie g tg m n mne He, fig nn den e Tm . h fn ar en er eg . e, , n g 16 einer späteren Meldung beschränkte sich die Aktion der * *** . 1 9 ̃ zur ö ö nlo j f ; Zu diese

,, , a s n , , e m, n n n n n s! ,

Die im Abs. 2 bejeichneten Bestimmungen können in einer Ver⸗ de an dem Hofe nebst Zubehör dem nan ema es ommunag abga enge e vom ö ul na Mainz ab. frühen Morgenstunde noch ni t gehißt war. Von dem Vor⸗ gestellt 85 r* * auf den. 3 ĩ . = ; ö 1893 (Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis ; s 258 r . und. bis jum vollendeten 2 Iierblte inf, en fssöeeürenciner seilcttich ober notatͥtel be. Si berufe ien bl ähnlin sherkteäen. 169 3 n ne, 6 ch der preußischen Strecke Mainz, 19. August. Heute morgen gegen 8 Uhr Fengber Schutzmächtz is die Korte ichhaft befriedigt. Der Kia gnin Eingichtung gefunden dat, ergibt fich 6 **. 2

. 3 5 9 ini 5 j 8. 7 9 e 4 h 9 glaubigten Urkunde getroffen 4 z n,, , m, ,,,, anden sich,“, W. T. Y. ahi, bei der besond eren Hafte⸗ inister des Innern hat an saͤmtliche Walis den Befehl er⸗ daß viele Mütter sich bereit erklärt haben, Sperrung

*. § 31. ; . Der Erblasser kann, wenn 44 seinem Tode seine Abkömmlinge Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten fällt der Hof nebst bahn im Jahre 1969. someit dabei die Holländische telle der Linie Mainz = A gehen lassen, Maßregeln zur Auf hebung des Boykotts Ende der Schulpflicht aufrecht ju erhalten und den

nach dem Großen Sande ein: w ; ö als Anerben berufen sein würden, in den Formen des 5 20 Abs. 3 Zubebör, falls noch ein Abkömmling des verstorbenen Chegatten vor— if enbahnz esellschaft berührt wird, ein kommunalabgabe⸗ Ihre . Hoheiten ber Großherzog und die Groß⸗ er Hie hi ch * 5. , el, mate di⸗ dieser Zeit durch Nachjahlungen zu bermebren.

. in ü e efugt sein soll, unter den anden ist, an dtesen, falls mehrere solche Abkömmlinge vorhanden 33. . herzogi ʒ ĩ ; Il n g , ö 9 nach Maßgabe deg 816 Kr. L an einen von ihnen. Im letzteren pflichtiger . ee mn rer gr g 1 * ö . 6. er ih h ff . l. Deputierten gam mer eine Abordnung, die im September Kunst und Wissenschaft. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; Falle finden im Verbältntsse der Abkömmlinge zu einander die Vor— Müns 645 z ni . 6 9 Hahn = sssar unf ,, . . der Oktober Bien, Berlin und Si. Pere gbarg he ech nf ef 5596 2 die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abjugeben. schriften des 5 9 Satz 2 und der §§ 11, 13 bis 19 entsprechende er Königliche 6 ahnkomm . hen e, ,n, Fes, m Wente, Trees g fe Jufolge des Vestrebenz der Kammerkommissi on, die Gesetzzor⸗¶ Lend? 6 de e. ger ; 3 7 bat, wie W. T. B. ag Die Befugnis des überlebenden Ghegatten erlischt mit seiner Anwendung. re grinz Albert zu ehen r cke her fommanhierenbe lage, , die Kirchen zu ungunsten der Griechen zu Medatlle verlieben“ die in . ider e thin die Bai. , , 6 , 6 , An die Stelle des geitpuntd . Todes des überlebenden Ghe—⸗ hn. General des 19 Armeekorps k, u. A. Um 8 Uhr 9 . verließen die griechischen Deputierten, die bisher Ob⸗ Verdienste auf dem Gebiete der pellen e fe, n e g. Rießbrauch an dem Hose nir mit dem Erlöschen des Nießbrauchs. gatten tritt: ö. der Kaiserliche . ein. Seine Masestät ber struktion machten, unter Protest die Kommission. Medaille ist in Jahre 1855 zum Andenlen an Gullcl ur Gan iche

Das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör erwirbt im Falle der 1) wenn der nach 5 31 berufene Abkömmling vorher das dreißlgste Bekanntmachung. aiser und Seine König Hoheit der Prinz Oskar von Griechen land. stistet worder Literatur

Ausübung der Befugnis deg überlebenden Ehegatten der von diesem Lebengjahr vollendet, dieser Zeitpunkt, unbeschadet der Vorschrift Gemäß g 45 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli reußen mit Gefolge begrüßten? die Anwesender und stiegen De r asi ö e ; ö ; l e m er Ministerpräsident Rhallis übermittelte W. T. B.“ . gewählte Angrbe mit der Vollziehung der Wahl, im Falle des Er der Nr. 2 1893 ger nn n. Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis it diesen zu Pferde. Es begann sodann ein Exerzieren e zufolge gestern nachmittag dem turkischen an e 3 nan, 8. aden Jabrgange der Kun

5 der 1 t dem Er⸗ 2 wenn die Ghegatten gemeinschaftlich einen früheren Zeitpunkt 1 j ö ! Thi ü Awdangg kg ge el . , des e bel überlebenden Ehegatten bestimmt haben, gebracht, daß aus dem Betriebe der Georgsmarienhütten⸗ h üringischen Ulanenregiments Nr. 6, an das sich Gefechts Dor! Griechenlands auf die letzle Note der Pforte. Den lich 12 2 1 n Nine,, fer.

26 der bestimmfe Zeitpunkt. issenbahn im Jahre 1908 ein kommunalabgabepflichtiger ungen anschlossen. Vertretern der vier Schutzmächte wurde die Role! durch den ̃ 11 3 2 se ö * 1 ᷣ— em

5§5 22. ö ö J ;

Für die Berechnung des Pflschttells des Anerben ist der nach In diesen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten gegenüber Reinertrag nicht erzielt worden ist. Minister des Auswärtigen zur Ke s an Bild 1 dem allgemeinen Rechte, für gi 1 des Pflichtteils der dem Abkömmlinge, dem der Hof zufällt, ein Altentellzrecht nach 5 12 Münster . We, ben 14. August 1909. . linisz gen zur Kenntnis gebracht. i. i *. 2 . 6 , 1 der nach diesem Gesetze zu ermittelnde gesetzliche Abf. 1, 2, Abs. 3 Satz 1. 5 33 Der . enen fre. Oesterreich· Ungarn Amerika. n D * . 3

rbiteil maßgebend. ; § 33. . ö Das Staatsdepartement wendete sich, wie aus Washington 5 Beatrice derdor gcboder: n,.

Der Hofegeigentümer kann 363 Formen des 5 20 Abs. 3 an⸗ so . * ern . chef 2 2 4 Ditmar. ,, urts tag des Kaisers drgn Jo seph wurde meldet wird, an die e n ee, korporasionn n, si wieder emen Dae , .

ordnen, daß nach seinem Tode seinem überlebenden Ghegatten über die J diefer Vorschrist berufenen btömmllng. er ganzen Monarchie durch Fesigoitesdlenste und . Aufforderung, sich um Telephon und Bahnen zessionen der Fefe * 2 der

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