1909 / 238 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Oct 1909 18:00:01 GMT) scan diff

das folgende Jahr fortzuführen ist, wird bis zur Höhe von als Mo des Schuldkapitals dem Scher de. alljährlich bro rata seines der Landschaft zurzeit ver- iinsten Kapitals in einem Reservekonto ein e. weise gemäß § 40 dieses Statuts dem Tilgungskonto des Schuldners te. rieben. Falls der . überschuß durch diese Gutschriften nicht absorbiert wird, so wird aus dem verbleibenden Betrage ein hesonderer Fonds gebildet, welcher Eigentum der Landschaft ö Hat dieser ‚Eigentümliche Fonds“ der Landschaft den Betrag von 5 6so des gefamten . er wn rr h. K erreicht, über die Berwendun es Uebe der Verwaltungsrat. J n

der vollziehenden Direktoren noch erkennen lassen, Auch ist der Schuldner eines nach dem 1. Ja—⸗ werden auf Antrag des Inhabers gegen Aushändigung nuar 1897 ,,. e nn ö. befugt, der beschädigten oder verunstalteten anderweit aus. dasselbe, soweik es durch seine Guthaben in Til- gefertigt. ne, und n, noch nicht gedeckt ist, durch Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, Barzahlung des Nennwerts der Pfandbriefe zu wenn nach dem Urteile der Direktion die Tatsache tilgen. Solche Ti a kann nur zum 1. Januar der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Un. oder 1. Juli jeden Jahres erfolgen. Der Schuldner gewißheit ausschließenden Weise nachgewiesen wird, muß in diesem Falle der Direktion der Landschaft andere Stücke ausgefertigt. egenüber, wenn die Tilgung zum 1. Januar er⸗

Wenn dieser Beweis u geführt worden ist oder ö gen soll, spätestens am vorhergehenden 1. M wenn im Falle der Beschädigung die wesentlichen oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen soll, Merkmale des Pfandbriefes nicht mehr erkennbar spätestens am vorhergehenden 1. November eine ent- ind, sowie in allen Fällen, in welchen der Pfand⸗ , Erklärung schriftlich oder zu Protokoll 19. ö. dem . , . 93 sonst ab . 6 n, , ö. i, zu et n, w.

Für die Sicherheit der Pfandbriese und aller aus gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen termine einen der Tilgungssumme gleichkommenden Die etwaigen Verluste ber La ö

denselben entspringenden . ist die Landschaft Pfandbriefes auf Kosten des Inhabers nur nach vor⸗ 6 von nach dem J. Januar 1897 ausgegebenen jedes FS n fle. bis h k verhaftet. gängigem, von letzterem zu betreibendem Aufgebot Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerte . ursprüglichen Schuldkapitals hanf 36 Der Gläubiger, soweit er uit aus dem Reserve⸗ und gerichtlicher Kraftloserklärung statt. einzulösen hat. Der zu solcher Einlösung erforder⸗ haftet ist, werden nach W r, des zurzeit schul⸗

onds befriedigt werden kann, ist befugt, in der Höhe Die Ausfertigung geschieht allemal über dieselben liche Barbetrag ist von dem Schuldner spätestens am digen Kapitals jedes * traf . f friedig ü . 10. Tage vor Ablauf des dem Fälligkeitstermine und der irn ng. Bet ben il .

vorhergehenden Monats kostenfrei an die Kasse der Guthaben des betreffenden Mitgli a,, einzuzahlen und im ö der Sãumigkeit serhefonds ö e n wen . ö von, 36. ,,. ö . . . . . an 6 Neservefonds zur Deckung des fo eichzeitig mit der Kündigungserktlarung find in auf ihn verteilten Verlustanteils nicht aus, so hat stücke, auf die fi ? , ,, etrages in barem Gelde bei der Landschaftskasse zu Heins en Schuldtapitals (unter Anrechnung feines mäßigen Wirtschaft zuwider von dem G n . hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn der uthabens) hinnen drei Monaten nachzuzahlen. . werden. . em Grundstürh K . . . 0. 5. dem Dat das, , auf, diese Weise während der Wird bon dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des zur Fälligkeit der Pfandbriefe he immten Termine n . seiner Mitgliedschaft, sei es 3 Abschrei⸗ Arrestes bestritten, so ist der Kid nn bi W —ĩ also, am 22. Dezember oder 21. Juni den zur ung von seinem Guthaben, sei es durch bare Nach. der Klage gelten zn machen m Wege Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten Pfand⸗ zahlungen, eine dem zwanzigften Teile seines ur- 45. briefe erforderlichen Barbetrag bei der Landschafts⸗ sprünglichen Schuld kapitals gleichkomniende Gesamt- t r kasse einzahlt, bis zur Höhe der der Landschaft er— summe zu den Verlusten der Landschaft beigetragen bis 40 festgesetzten Bedingungen: wachsenen Koften. so ist es von weiteren Beiträgen zu den . ten § 26. . Die nach dem 1. Januar 1897 ausgegebenen als Einzelner befreit.

Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigentum Pfandbriefe sind durch besonderen Aufdruck als Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird mehreren zusteht, können ideelle Anteile nicht be⸗ 6 II. vom 1. Januar 1900 an aber als die im 19 normierte allgemeine 3 der liehen werden. 82 Folge I“ zu ö S 22). Landschaft nicht berührt.

; : s . S 38. Insoweit das Eigentum eines Gutes resp. Grund⸗ Die Landschaft hat das Recht: Die Tilgungsbeiträge der S 0 ; che stückes durch Lehn, Fideikommiß oder Familien. A. das Pfandbriefdarlehnskapital mit sechsmonatiger werden 6 halbjährlich inn. . git g , . . (Ges⸗· Sainmlung Jahn nicht n . ; . stiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Besitzer Frist zu kündigen, . ; konto unverkürzt gutgeschrieben. 86, 9. Hält der Verwalter eine Abweichung von diesen beabsichtigten Verschuldung, des Grundbestßzes die. a. wenn der Erwerber eines mit Nandhriefen „Die Bestände der Tilgungskontos werden alljähr. In allen Fällen steht bie Auswahl des Voll ö für geboten so hat er die Entscheidung jenigen. Forderungen erfüllt beziehung weise deren beliehenen , die ihm nach s 2 Ahsatz lich zweimal, szweit es rechnungsmäßig möglich ist, ziehungsbeamten der Direktion der und ft 2 . 6 Landschaft einzuholen. EIrfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden des Statuts obliegende Verpflichtung inner⸗ entweder zum Ankauf von Pfandbriesen der Lanß. welche d Ten Im ang ollffse e afra . 9 in ö . en Miets. oder Pachtverträgen ist stets zu Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts- halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; schaft nach dem Kurswerte oder zur Einlöfung der. ertellt. z g unmittelbar bedingen, daß der Mieter oder Pächter, wenn und verhältnis regelnde Urkunden vorschreiben. wenn der Schu dner seinen statuten. und selben nach vorheriger Kündigung nach dem Maren. 8 48 soweit ihm die Benutzung oder der Gebrauch des

28 vertragsmäßigen Verpflichtungen nach ge⸗ Die Anyrdnung der gan ahcberwlting erfolgt vermieteten oder verpachteten Gegenstandes infolge

; ; werte verwendet; der Verwaltungsrat bestimmt di

Sämtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung schehener Aufforderung seitens der Direktion Art und Weise der Verwendun 6 d 9. j der Zwangsversteigerung desselben nicht gewährt wird

des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns nicht nachkommt; Die auf diese Weise dem 9 urch Beschluß der Direktion der Landschaft. einen Anspruch nicht erheben kann, und daß bel

durch Ankauf oder durch Lieferung aus eigenen Be trägt Darlehnssucher, und kann zur Deckung der— wenn das verpfaͤndete Objekt unter Zwangs— Pfandbriefe sind mit En , te e n , 6 , , dug Ftreitigkeite zrischn dem Mieter der ö.

unter Angabe der Tagesordnung durch Bekannt, ständen anderweitig zu beschaffen. In diesem Falle selben ein angamessener Kostenvorschuß eingefordert berwaltung oder Zwangsbersteigerung gestellt liche Ir e d wen cf . 1 ih nge eine gericht. 4 n Sn hernnl gr sdererfeit; . rein machung in den für die Veröͤffentlichungen der 98. h,, ist.

Talons in einer Direktionssitzu ĩ i . darf der Beschaffungspreis den Nennwert der Pfand, werden. wird. vernichten. stzung durch Feuer zu 8 wirtschaftlichen Fragen die Direktion der Landschaft Lankschäft bestimmten Blättern é 4) * mindestenz briefe nicht Cbersteigen. Der ewa nicht verwendete 8 29 In dem Beschlusse durch welchen die Zwangs unter Ausschluß des Rechtsweges verwaltung angeordnet wird, hat die Direflion 9

. ö he, ma, n, J B. eine n mne ef e, , Abʒahlung h e en § 39. he 14 Tage vor dem bestimmten Versammlungstage. De tra ist dem Schuldner zurückzuzahlen, wogegen Für das Darlehnskapital, die nach 8 31 zu ent— in gleicher Frist zu verlangen, wenn das ver—⸗ Hat das Spezialtilgungskonto (gę 38) eines Schuld- eidet. Tag und Stunde der Generalverfammlung fowie Lßterer die Kosten der Auslosung, Kündigung und richtende Jahres ahlung Verzugszinsen, Kündigungs-, pfändete. Objekt sich ners den Betrag von u rte fzg 3 6 6 Vandschaft dem Schuldner jede Verfu 5 . K 8 68. 9 3 sind dem Königlichen Kommissar Einlösung zu erstatten lat, Einklagungs. und dnn , , nn, n. ringert hat. 52 e, per he gear, erreicht, so stehen ihm Subftan; und diẽ 3 . ,,, . wache hat den . ofort mitzuteilen ' ; . 4. ieselben Rechte zu, welche dem Schuldner im Falle . . ( orderlichen Anweisungen zu versehen, die Sie 6 1 r Faß j D 3 ; ; n. ; i e jede Einmischung in die Geschäftsführung d ;. 5 35 g . elch einer d . . r,, , u bel ö D im S X eingeräumt sind. Er kann stellenden Verwalters zu 6 n ,,, . in g gf hren. ö ie,, welcher mindestens die Hälfte des noch verzinsten . he eb ne, 6 fh r schaffen, so ist die Bewilligung und Aushändigun i e r ee it, ö 2 . 964 ö. . ö, . Einkünfte des Grund. kann in geeigneten . , nf, 6 , ger er t. , , , , , , , ö ö ) 5 a. ö . . ordern und er ist stückes bestehen, die fernere Leis 4 ; tak em srbmmmissa oder Wenn jedoch zu solcher Generalversammlung die wenn, mindeltens fünf. Mitglieder des Verwaltungs- eines e, den, dennoch kulassin 36 derselbe 6 befugt auf Grund dieser Quittung auf feine Kosten ent⸗ . , . fil u . . der Candschaft die Ben Mitglieder nicht in hinreichender Zahl ö rats bezw. Stellvertreter anwesend sind. ; verpflichtet, die em ghtragenen d ore , zur weder den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung ; 6 19 ö ters übertragen und Sach— sind und darnach eine Generalversammlung zum Anträge, welche Mitglieder des Verwaltungsrats 9 66 zu beg, 6 . , 26 bringen zu 3 oder über die von der bezahlten vente 9 ch ö . zweiten Male zur Verhandlung über denselben auf ie Tages ordnung gesetzt sehen wollen, müssen . ,, Lan . 2 en ̃ ö 2 8 ö Teilschuld bisher eingenommene, Grundbuchstelle mit . Bic Hit efugt, . Verwalter die Leistung Gegenstand berufen wird, so ist diese beschlußfaähig mindestens 214. 26. por der Einladung dem Vor⸗ este oo 1. er 3 , 6 Herr ers ö. Vorbehalt des Vorzugsrechts für die der Landschaft 6. , . af ken g ghen ihn Ordnungs- ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit sitzenden des Verwg tungs ats einge sandt sein. 7 ; 5 estfälif ; 9 ' n ee n auf seinem m, noch haftenden Forderungen . e . im 4 . salle die Summe von glieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Anträge, welche Mitglieder der Landschaft vor die zetrag der X erung in barem Gelde bei derselhen zu verfügen. Auch kann dem Schuldner bis zur undert und fünszig Mark nicht übersteigen dürfen, Bestimmung' ausdrücklich hingewiesen werden. Zu ordentliche Generalversammlung, bringen wollen, hinterlegt. ei der . des Betrages der Höhe des getilgten Teils seiner Schuld eine Kredit- zu verhängen und ihn zu entlassen. einer Aenderung des Statuts ist eine Mehrheit von müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Ver— Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich erneuerung in Pfandbriefen gewährt werden. 50 der erschienenen Mitglieder erforderlich. , e, ist nur verpflichtet, ö . auf kein höherer ergibt, auf 50/9 und der Rückstand der 4 674. die Tagesordnung zu setzen, welche von mindestens Gegenwärtiges Statut, foweit es Abänderunge der bisher geltenden Bestimmungen en gef

. Bezüglich der von ihr selbst beliehenen Grund⸗ stücke steht ihr das Recht auf Ueberweifung der im vorstehenden Absatz bezei . Tätigkeit zu.

Auf Zwangs verwaltun en, bei welchen die Land⸗

. ö. 4. ö . nete Vtigteit übernimmt, or 38 42 s

riften der 88 42 65 entsprechende

U ö Mit dem Erfuchen um Uebernahme der im 8 66 gedachten Tätigkeit hat das Gericht unter ö.

soll das Grundstůck den Gigen imer und den An alle Handlun ĩ i . = gen vorzunehmen, d derl spruch bezeichnen. ; um 4 Grundstück in feinem . h

44. st * ,

; t die Ansprüche, auf welche sich die B Entrichtung der geforderten Gel z . . ie Beschlag⸗ a g mer * 3 ö. w. e ge g . nahme erstreckt, geltend zu machen und die für die

geltend zu mnachen⸗ . entbehrlichen Nutzungen in Geld um—

getrennter Verwaltung bestellt sind, durch einen werden den Pfandbriefen Coupons auf 10 Jahre derselben mit Vollmacht der übrigen; nach Formular B, die mit Talons nach Formular G mehreren Eigentümern eines mit Pfandbriefen versehen sind, beigefügt. beliehenen Gutes durch einen bevollmächtigten Die Aushändigung der neuen Couponsserie erfolgt, Miteigentümer, Witwen und ledigen Frauens⸗ wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht personen durch einen Bevollmächtigten; werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden juristischen Personen und solchen Perfonen⸗ Pfandbriefes. . . K mehrheiten, welche, ohne die Eigenschaft einer Ist aber vorher der Verlust des Talons der Di—⸗ juristischen Person zu besitzen, doch Rechte er⸗ rektion angezeigt und der Aushändigung der neuen werben und Verbindlichkeitken eingehen können Serie der Coupons widersprochen worden, so wird 6. B. Handelsgesellschaften), durch ihre gesetz⸗ dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche lichen Vertreter und, falls sie nur . die auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Pro—⸗ 6, zweier oder mehrerer zesses erledigt sind. Vertreter verpflichtet werden können, durch einen 5 derselben mit Vollmacht der übrigen.

Mitglieder der Landschaft, die einer dieser Kate— gorien angehören, können nur in der Person ihrer zulässigen Vertreter in der Generalversammlung er⸗ scheinen und ihre Rechte wahrnehmen.

Diejenigen, welche für ihre Vermögensverwaltung ständige Bevollmächtigte haben, können durch diese Generalbevollmächtigten vertreten werden.

Die Vertreter haben, soweit ihre Legitimation nicht bekannt ist, diese durch beglaubigte Urkunden darzutun.

Kein zum Erscheinen in der Generalversammlung Berechtigter hat mehr als eine Stimme. e Die Direktoren nehmen mit beratender Stimme biger über. ; an der Generalversammlung teil. Die Landschaft ist befugt, wegen ihrer Forderungen

§ 14. an ihre Mitglieder sich nach ihrer Wahl an das

Die Generalversammlung hat, außer über die in Mobiliar oder Immobiliarvermögen derselben zu diefem Statute ausdrücklich ihr zugewiesenen Gegen⸗ halten. stände, nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche S. 20. . den dem Verwaltungsrat und der Direktion nach Der Gesamthetrag der im Umlauf befindlichen und diesem Statute zustehenden Befugnissen nicht zu⸗ nicht 6 §z 23 Absatz 5 mit dem Pfandbriefs— widerlaufen. rechte ausgeschlossenen Pfandbriefe darf den Gesamt⸗

§ 15. betrag der der Landschaft zustehenden Hypotheken

Die ordentliche Generalversammlung findet all⸗

forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mit- jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt; eine glieder der Direktion und des Verwaltungsrats sind außerordentliche nur, wenn der Verwaltungsrat

zierfür persönlich verantwortlich. ; solche für notwendig erachtet, oder wenn sie von der Kündigt die Landschaft einem Schuldner das ihm Direktion oder von 20 oder mehr Mitgliedern der

gewährte Pfandbriefdarlehen (5 33), so hat dieser, Landschaft, welche mindestens seit einem Jahre der⸗

wenn er dasselbe nicht spätestens zum . selben angehören, bei dem Vorsitzenden des Ver termine in Pfandbriefen zurückgezahlt haben sollte, waltungsrats unter Angabe des Zweckes und der

den Nennwert desselben, soweit es durch seine Gut⸗ Gründe schriftlich beantragt wird. Wird dem An hahen im Tilgungs- und Reservefonds nech nicht ge⸗ trage nicht entsprochen, so ist Beschwerde an den deckt ist, zum Fälligkeitstermine bar an die Kasse der Königlichen Kommissar zulässig, welcher über die Landschaft kostenfrei zu zahlen. Die Direktign der , , der Generalversammlung endgültig Landschaft hat nach erfolgter Barzahlung nach ihrer entscheidet.

Wahl den erforderlichen Pfandbriefbetrag entweder Die Einberufung zu den Generalversammlungen

zu kündigen und nach dem Nennwerte einzulösen oder erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats

§ 45. Wenn, infolge der Sin wirkung des Schuldners oder Ist das Grumndstii . ̃ r ͤ ̃ tück v n , n, die erforderlichen 6 egen die Mieter oder . k inwir . oder 7 andere Beschädi⸗ oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber kungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen wirksam. 7 Land K des ö. Dieser tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung k . . it . ist ö. 3 3 2h , und Pflichten des Vermieters oder ; un e nwendung der Vor Verpächters ein und hat di ü ; ͤ ; n i, über das Verwaltungszwangs⸗ ö und geh ige nz . * . k ,, 26 6. 1 . auf Erfordern des Schuldners vollziehen zu laffen und das ben e, liltu en 3. Saen ge, t, , enen 9 1 1 J d Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsber⸗ vorzulegen . 6 ö. 56 ö waltung zu nehmen. 58 Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung stehr es gleich, wenn Zubehör⸗

einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts üher das in wangsverwaltung , rund⸗ stüc der Direktion der Landschaft mitzuteilen, ob, in welcher . und in welchen Beträgen die laufenden insen der Hvpothekenglãubiger nach Fälligkeit vom , berichtigen sind.

Die Rechnung des Verwalters ist außer dem . ö. dem betreibenden Gläubiger vor= ; . en . 66 ö stt . k bis zur . § 70 3

gnghme bestehenden Art, der Benutzung des Gegen die Entscheidungen der Direktio Land⸗ Grundstückes nur mit Genehmigung der Direktion schaft steht den Ben een ein , der Landschaft i,, nicht zu. J

Grundstůcke welche nicht landwirtschaftlich oder sorstwirtschaftlich benutzt werden, sind durch Ver⸗ mietung oder Verpachtung nutzbar zu machen; auch können einzelne Acker., Garten⸗, Wiesen⸗ oder Weide stücke sowie etwa schwer zu verwaltende und zu be— aufsichtigende Wirtschaftszweige, wie Brauerei⸗, Bꝛennerei⸗ Mühlen. und Ziegeleibetriebe, Fischerei und Jagd, vermietet oder verpachtet werden, wenn— gleich dieselben bis dahin nicht vermietet ober ver⸗

Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatze: „erneuert! gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baren Auslagen.

Coupons unterliegen einer vierjährigen Verjährung; eine Kraftloserklärung von Coupons und Talons findet

nicht statt. Abschnitt III.

der ihm zustehenden Forderung aus den der Land⸗ schaft gehörigen Hypothekenforderungen sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars über⸗ weisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Zession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder dessen Eigentümer zugestanden haben, auf den Gläu—

e

.

.

. § 71. ö? Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ steigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz Westfalen beteiligt ist, brauchen Anfprüche, welche nach 8 42 dem JZwangsvollstreckungsrechte der Land= schaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundhuch nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan laubhaft gemacht zu werden. Durch den iderjpruch. welchen bei Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

: . 72.

Die Vorschriften dieses Statuts über das der dandschaft zustehende Zwangsvollstreckungsrecht und über die Befugnis des Syndikus zur Aufnahme und Beglaubigung von Urkunden finden auf die Be— leihungen in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont nur insoweit Anwendung, als die Gesetzgebung diefer Fürstentümer nicht entgegensteht. ;

Abschnitt V. La . Aenderung des Statuts. endgültig ent⸗— 873

. Aenderung des Statuts.

Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landes— herrlicher Genehmigung und zufolge eines ordnungs⸗ mäßigen Beschlusses einer Generalversammlung, in

Gewährung von Darlehen, Kündigung und Tilgung K,

Darlehen. Die Landschaft gewährt ihren Mitgliedern Dar— lehen in den von ihr ausgegebenen Pfandbriefen nach

rz. dem Nennwert unter den in den nachfolgenden S5 26 Die Fwamngevllftreckng in das 2 Ver⸗

mögen des Schuldners erfolgt nach den Vor ift der Verordnung über das Verwaltungs zwangsber J, . ö. e mn ng S. 591). ) pachtet waren.

. ie, Zwangevollstreckung zu einem Ver⸗ ie Dauer der von dem Verwalt ĩ 9. e ,, n gn . . des § 8 . , . der e i n r rf ö 1d. wangs vollstreckung aus lich abzuschließenden Miets- ode t ĩ f Forderungen landschaftlicher sritterschaftlicher) Kredit. ohne Justimmung des 9 ie, .

in seinem Werte ver⸗

21. der Anwaltskosten, ; Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber gar Darlehnsgeschäfte erwachsenen Kosten sowie die nicht, von der Landschaft aber, abgesehen von dem sonstigen statutenmäßigen Beiträge muß innerhalb Falle des 5 22, nur zum Zwecke der statutenmäßig der ersten zwei Dritteile des Wertes des J be⸗ zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. (6 26 leihenden Objektes und zur ersten Stelle Brief- Absatz 2, § 33 bezw. 32, 38, 39.) hypothek bestellt werden, und zwar lediglich nach Die Kündigung ist eine sechsmonatige und erfolgt s 115 Absatz 2 des B. Ge-⸗B. mit der . durch eine dreimalige Einrückung in die für die Be⸗ daß die Landschaft berechtigt ist, sich den Brief vom kanntmachungen der Landschaft bestimmten öffentlichen Grundbuchamte aushändigen zu lassen. Blätter (8 41). Die sechs Monate beginnen mit Voreingetragene Altenteile, Grundrenten, Ab⸗ dem ersten Tage des auf den Tag der letzten Ein findungsberechtigungen und andere dauernde Lasten rückung folgenden Kalenderhalbjahres. können nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden Kapitalwert eingeschätzt und dieser von dem Gesamt⸗ durch das Los bestimmt, welches der Vorsitzende der werte der zu beleihenden Liegenschaften (5 36) in Direktion ö sein Stellvertreter in einer Direktions⸗ Abzug gebracht werden. sitzung zieht.

F 50.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltun angeordnet wird, ist dem Schuldner . ! . 1 n, ist das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch und Ücher? sendung der im 19 des ö über die Zwangs—⸗ 6 und Zwangeverwaltung vom 24. März 1897 (R.-G. Bl. S. 97), bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen, nach deren Eingang die Beteiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benach⸗ richtigen sind.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob— liegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber berantwortlich; er hat der Landschaft jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen

Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaubhaft Die Bestände der Reserbekontos der S 20 Mitgliedern, welche seit mindestens einem Jahre nachgewiesen werden kann, auf 4 Jahre angenommen. G 57 Absatz 2, werden am Schluffe . der Landschaft angehören, gestellt worden sind. 35 f Kraft mit der Veröffentlichung der diese Abände—

In den Generalversammlungen führt der Vor⸗ sitzende des Verwaltungsrats oder bei dessen Be⸗ hinderung sein Stellvertreter den Vorsitz; im Falle der Behinderung beider das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrats.

Ueber jede Verhandlung der Generalversammlung ist vom Syndikus ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß von dem Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern der Landschaft vollzogen werden, welche die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden bei Beginn der Sitzung zu dessen Bei⸗ sitzern ernennt.

516. Allgemeine Bestimmungen über Verwaltungsrat und Generalversammlung.

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsrats muß entweder durch Zustellungsurkunde oder durch vollzogenen Post— ablieferungsschein oder durch ein sonst in glaub⸗ würdiger Form unterschriebenes Empfangsbekenntnis bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats resp. deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben be⸗ stimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsitzenden des Ver⸗ waltungsrats eine a n. Vergütung festzusetzen.

§17.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel; Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Sowohl zu Wahlen wie zu Beschlüssen des Ver⸗ waltungsrats und der Generalversammlung ist ab⸗ solute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergibt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vor⸗ sitzenden zu ziehende Los, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu be⸗ trachten ist.

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der An⸗

wesenden gebunden. Abschnitt II. Ausgabe 13 tn e ,.

Die Pfandbriefe werden nach beiliegendem For⸗ mular A entweder zu einem Zinsfuße von 3 0 o oder von 409 in Abschnitten von 5000, 2000, 10090, 500, 200 und 100 M oder zu einem Zinsfuße von 30ͤ9 oder auch zu einem Zinsfuße von 44 in Abschnitten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 M unter fortlaufender Nummer für jede in u ßl la se und Abschnittsart in deutscher Reichswährung ausgegeben.

Das Protokoll über die Auslosung ist von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

§ 22.

Falls der Verwaltungsrat und die Generalversamm⸗ lung die Konvertierung einer Klasse von Pfandbriefen oder mehrerer solcher Klassen auf einen anderen Zins⸗ fuß beschließt, und die Königliche Staatsregierung solchen Beschluß genehmigt, so hat die Direktion der Landschaft das Recht, die von solcher Umwandlung betroffenen Pfandbriefe den Inhabern mit sechs⸗ monatiger Frist zu kündigen. Eine solche Kündigung kann nur zum 1. Januar oder 1. Ju ines Jabres erfolgen, und nur für die nach dem WKanuar 1900 ausgegebenen Pfandbriefe.

Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Aufdruck Folge III“ tragen und unterliegen den im § 32 enthaltenen Bedingungen. Für die Kündignng gelten die im 5 21 Absatz 2 festgesetzten Bestimmungen,

§ 23.

Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten . müssen zur Verfallzeit nebst den zuge⸗ zörigen noch nicht fälligen Coupons und den Talons in umlauffähigem Zustande eingeliefert werden.

Erfolgt die Einlieferung nicht innerhalb eines Monats nach dem Verfalltage, so hat der säumige Inhaber nur noch Anspruch auf die bei der Land⸗ schaft befindliche Einlösungssumme; mit seinen weiteren Rechten wird er dur Beschluß der Direktion ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Kündigung (68 21 und 22) hinzuweisen. Eine Ver⸗ öffentlichung dieses Beschlusses findet nicht statt.

Der Betrag der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht.

Nach Ablauf eines Vierteljahres seit dem Verfall⸗ tage tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem In⸗ haber des gekündigten Pfandbriefes von der zinsbar zu nutzenden Einlösungssumme 20, Zinsen für das Jahr zu vergüten. .

Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbriefe erlischt zu Gunsten der Landschaft mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Verfalltage, wenn nicht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Jahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an; der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus dem Pfandbriefe gleich.

Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruches aus dem gekündigten Pfandbriefe (Absatz 5) fließt die Einlösungssumme nebst Zinsen in den Eigentüm⸗ lichen Fonds“ der n, G 37.

24

Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung für den Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echtheit und Identität, insbesondere die Nummer, den Kapitalbetrag, den Zinsfuß, das Datum, die Be⸗ zeichnung der Direktion und die Unterschriften des

Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur nn,, Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Brundstücke vorhandenen oder zu errichtenden Ge— bäude zu deren Wertbetrag gegen Brandschaden zu versichern und sich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzuschreiben für gut ö

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehen in Pfandbriefen zu 3, 34, 4 oder 48 0/0 verzinslich empfangen will. Derselbe hat das Dar⸗ lehnskapital in der Regel von dem ersten Tage des jenigen Halbjahres . in welchem er dasselbe empfangen, ohne Rücksicht auf die allmähliche Til⸗ gung des Darlehns bis zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar betragen diese Zinsen ein⸗ schließlich J o Tilgungsbeitrag und 0/0 jährlicher Beitrag zu den Verwaltungskosten bei Pfand⸗ briefen, die mit 3 0n verzinst werden, jährlich 34 0/0; bei Pfandbriefen, die mit 3 verzinst werden, jährlich 4 op; bei den zu 4 of9 verzinslichen Pfand⸗ briefen jährlich 441 o,69 und bei den zu 44 0o verzins⸗ lichen Pfandbriefen jährlich 5 / . 9

In solchen Fällen, in denen das Interesse eines Darlehnsnehmers es erfordert, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Verzinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjahres verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.

Die Verzinsung erfolgt halbjährlich im voraus, und zwar dergestalt, daß die ire für das 1. Halb⸗ jahr bis zum 5. Januar, und die für das 2. Halb⸗ jahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Landschaft eingezahlt sein muͤssen. Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erheblichen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft.

Von den gestundeten Zinsen hat der Schuldner 4095 Verzugszinsen zu 137

Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefdarlehnskapital ganz oder teilweise an die Landschaft zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen einschließlich der sonstigen statuten⸗ mäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt sofern nicht der Fall des § 29 Absatz 2 vorliegt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zins. fuße, in welchem das Darlehen gewährt ist, nach dem Nennwerte unter Beifügung der zugehörigen, vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halbjahres ab laufenden Coupons und der Talons.

Der Schuldner ist berechtigt, elan fh fe Quittung über die abgezahlten Beträge oder Ab⸗ tretung derselben ohne Gewährleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der ichn g fe, Quittung den betreffenden Betrag entweder im Grundbuche zur , bringen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder anderweitig über ihn zu verfügen; in allen Fällen aber mit Vor⸗ behalt des Vorzugsrechts für die zu Gunsten der

Ueber die Gewährung und näheren Bedingungen des Darlehens sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion; auch ist dieselbe berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verkauf der Pfandbriefe für die Darlehnsnehmer auf deren Wunsch zu ver⸗ mitteln und ihnen bare Vorschüsse auf den künftigen Pfandbriefserlös zu zahlen. Die Vorschüsse sind von den Schuldnern mit mindestens 40, zu verzinsen. Alle sonstigen zur Durchführung der Beleihungs⸗ angelegenheit erforderlichen Geschäfte für die Schuldner zu besorgen, ist die Direktion berechtigt, aber nicht verpflichtet.

6. Wertbestimmung der zu beleihenden Objekte.

Der nach den Bestimmungen dieses Statuts notwendigen Feststellung des Wertes von Grund⸗ stücken sind die rmittlungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Wert eines zu beleihenden Grundstücks nicht über den 33 fachen Betrag des bei der Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags angenommen werden.

Die Direktion ist indessen auch befugt, auf Antra des Darlehnssuchers, wenn derselbe ein R des na vorstehenden Grundsätzen festzustellenden Werts über⸗ steigendes Darlehen nachsucht, die Ermittlung des Werts der zum Pfande angebotenen Grundstücke auf Grund einer Abschätzung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Her ee, zu bewirken.

Die für die Abschätzung in Anwendung zu bringen⸗ den Taxgrundsätze sind vom Verwaltungsrat festzu⸗ stellen und bedürfen der ministeriellen Genehmigung. Die Beleihung erfolgt in diesem Falle innerha der ersten zwei Dritteile der ermittelten Wertziffer, jedoch in der Regel nicht höher als bis zum 30 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrags. Wenn jedo seit der zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Ma 1861 erfolgten Ermittlung des Reinertrags nachweis⸗ lich durchgreifende Verbesserungen oder dauernde Werterhöhungen der zum Pfande angebotenen Grund⸗ stücke t e n haben, so kann durch e ,. Beschluß der Direktion die Beleihungssumme bis auf volle z des durch eine Abschätzung an Ort und Stelle ermittelten Werts der betreffenden Grund⸗ stücke festgesetzt werden.

Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ableh⸗ nung eines Antrags steht dem Antragsteller die Be⸗ rufung an den Verwaltungsrat frei, welcher letztere dann innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen

endgültig entscheidet. 37.

8 Fonds der Landschaft.

Die sämtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von o/o, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten usw. und, soweit der . es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Landschaft auf dem Grundstück verbleibenden Forde⸗

Zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen

vollziehenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie

rungen.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Be⸗ stimmungen des Verwaltungsrats als Bestand für

Jahres soweit es rechnungsmäßig möglich ist zum Ankauf von Pfandbriefen der 2. für die Schuldner verwendet, deren Zinsen ebenso wie die Zinsen der überschießenden Barbestände zugunsten der Landschaft vereinnahmt werden. Hat das eserve⸗ konto die Höhe von 5 o des vom Schuldner zurzeit verzinsten Kapitals erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Einnahmen auf das Til üunge konto ühertragen,

ie Rechte auf den Reservefonds und den Tilgungs⸗ fonds gehen stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf. den jedesmaligen Eigen tümer des, der Landschaft verpfändeten Guts ' be— ziehungsweise Grundstücks über und können ohne das Grundstück weder . noch verpfändet werden.

Die für Veröffentlichungen der Landschaft

Deffentlich ger nt, lãtter.

effentliche Bekanntmachungen des Verwaltungs rats und der Direktion haben für die He . Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladungen, wenn sie 1) durch den Reichsanzeiger oder ein in, der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt, 2) die Fahne Zeitung.? und 3) die Land⸗ wirtschaftliche Zeitung für Westfalen und Lippe! veröffentlicht werden.

Der Verwaltungsrat kann an Stelle der unter Nr. 2 und 3 ,. Blätter andere Blätter be—= stimmen. So 3 Bestimmung ist durch sämtliche bisher benutzte Blätter, soweit dieselben nicht ein⸗ gegangen sind, bekannt zu machen.

Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß die Be— kanntmachungen auch noch in andere als die unter Vr. 2 und 3 zu benutzenden Blätter eingerückt werden. Die Gültigkeit der tn rngen ängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab.

Abschnitt IV. Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung.

§ 42.

Der Landschaft steht gegen ihre Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen Heiß e, sind, c Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehns⸗ kapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch die Satzungen vorgesehenen Leistungen ein

wangsvollstreckungsrecht nach Maßgabe des esetzes,

etreffend die e , aus , landschaftlicher sritterschaftlicher) Kreditan talten, vom 3. August 1897 r, . S. 388) zu.

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Land⸗ schaft befugt, die Zwangs vollstreckung in das beweg— liche Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen . . 2 zu

ingen. ie Direktion der Landschaft die zu⸗ ständige 82 ö 6

43.

Gleichzeitig mit den im § 42 bezeichneten Maß⸗ regeln kann die Landschaft die gerichtliche Zwangs— bersteigerung des beliehenen Grundflücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den AÄn—

; § 5. ; Der e, ge, e. 1 Zwangsverwaltung ungeordnet wird, gilt zugunsten der Landschaft al Beschlagnahme des Grundstückes. rn e, Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der. Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche mans een geltenden Vorschriften. Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so fir ihm . 33 Hausstand unentbehrlichen, fur die Verwaltung nicht erforderlichen Räume zu belassen. Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die erwaltung, so kann die Direktion ihm die Räumung des Grund stückes innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und nach deren fruchtlosem Ablaufe ohne welteres Verfahren . einen Vollziehungsbeamten, ins— besondere einen Gerichtsvollzieher, die Räumnng des Grundstückes erzwingen. § 53.

Der Verwalter wird bon der Direktion der Land— schaft bestellt. 1 Diese hat ihm durch einen Beamten der Land— schaft, geeignetenfalles unter Zuziehung eines Sach⸗ hderständigen, das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

2 § 54. Bei der Uebergabe des Grundstückes an den Ver— walter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher soweit tunlich, die Beschaffenheit und die bisherige Art der e, des Grundstückes, die kraft des Gesetzes von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände, ing— besondere die ebäude und das ng Zubehör, sowie die in Leistungen dritter Personen bestehenden Einkünfte des Grundstuͤckes und die etwaigen Pacht- und Miets⸗ verhältnisse, sowie die nach den e n gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung geltenden Vorschriften aus den Einkünften ohne weiteres Verfahren zu berichtigenden Leistungen . , . sind. stehenden Ahl ö

oweit, die in vorstehendem Absatze bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei der . ic fest⸗ gestellt werden können, hat der Verwalter daruͤber ,,, der Direktion der Landschaft zu be—⸗ richten. as Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt worden ist, sich selbst den Besitz des Harn fr , zu verschaffen.

§ 56. Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach 5 53 den Besitz des Grund— stückes erlangt. Das Zahlungsberbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des n en zu erlassen.

§ 56. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht,

) Jetzt der Verordnungen vom 15. November 1899 und 18. März 1904 (Ges. Sammlung S. 545 und

trag auf Zwangeversteigerung ersetzt. Der Antrag

weisung, welche der Genehmigung des Ministers für

und zu diesem Zwecke den Nachweis zu führen, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks tatsächlich hierfür ver⸗ wendet worden sind. Die Rechnung ist von der Direktion der Land— schaft dem Schuldner vorzulegen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen gen 1 zu entlasten. Aus den Nutzungen des Grundstückes sind die Aus— gaben der Ver fru ng einschließlich der Vergütung für den Verwalter sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnghme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

476

S 62.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt dur e⸗ schluß der Direktion der Landschaft. an 6 Das Verfahren ist aufzuheben:

1) wenn die Landschaft befriedigt ist,

2 wenn wegen des Anspruches eines anderen

Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung

angeordnet wird. ö Die Au ng ann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordern würde.

§ 63. Der Beschluß, durch welchen das Verfahren auf— gehoben wird, ist dem Schuldner . t Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangs⸗ verwaltungsvermerks zu ersuchen. Das Grundstück ist dem Schuldner durch einen Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der 54 findet entsprechende n, r 66 Bei allen wichtigeren Maßnahmen wirtschaftlicher Natur soll die Direktion der Landschaft lee, 3 Schuldner hören. Die Zuziehung eines Protokollführers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen; die dadurch ent— er, Kosten gehören zu den Ausgaben der Ver— waltung. . Entscheidurngen der Direktion sind überall end⸗ gültige. Die Zustellungen erfolgen durch die Post; an Stelle des Gerichtsvollziehers tritt das Sekretariat der Landschaft. s 65.

Im ührigen regelt 9 das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlassende An—

Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Justiz⸗ ministers bedarf.

. 5 66. Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die in den 88 150, 153 und 154 des Gesetzes über die Zwangsbersteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (5. G. Bl. S. Jr) dem Gerichte überwiesene Tätigkeit bezüglich landwirtschaftlich oder

S. I6) und der Ausführungsanweisungen vom. 28. Nobember 1899 und 4. Fi 19504. )

rungen genehmigenden landesherrlichen Verordnung. Nachtrag.

; Abschnitt XI.

Besondere Bestimmungen für die Beleihung

von Anerbengütern zwecks Ablösung von Erb

abfindungen.

§ 75. Die Landschaft der Provinz Westfalen ist be— rechtigt, außer den in den 55 25 36 des Neuen Statuts der Landschaft vorgesehenen Beleihungen den Eigentümern von Anerbengütern im Geltun h ern des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht 6 Land⸗ gütern in der Propinz Westfalen usw.,, vom 2. Juli 1898 (Ges. Sammlung S. 139) zur Ablöfung Von Erbabfindungen, die unter Beachtung der Grund— sätze des bezeichneten Gesetzes festgestellt und im Grundbuche eingetra gen sind, Ablösungsdarlehen nach Maßgabe der Ie tn dieses Nachtrages zu ge⸗ währen. Zu diesem Zwecke gibt die Landschaft, fo—⸗ weit die zur Ablösung erforderliche Valuta nicht durch Ausgabe der im Statute der Landschaft vorgesehenen fandbriefe beschafft werden kann, befondere Pfand jriefe aus unter der Bezeichnung: „Pfandbriefe Lit. A der Landschaft der Provinz Westfalen“, für welche das beigefügte Foöormülar D zu verwenden ist. Die Zinsscheine und Lie Erneuerungsscheine werden nach den anliegenden kern g sgren E und F gefertigt. 8 (6. Soweit die zur Ablösung erforderliche Valuta durch Ausgabe von Pfandbriefen der Landschaft be⸗ schafft wird, muß bei der Beleihung der Anerben⸗ r n, in einer von einem Richter oder einem otar oder vom Syndikus der Landschaft zu be— glaubigenden Urkunde sich verpflichten, außer dem im Statute der Landschaft vorgesehenen Tilgun obeitrage von jährlich Fo / J einen außerordentlichen Ee . beitrag von mindestens 1 jährlich zu zahlen. Bie Zahlung dieses außerordentlichen Tilgungsbeitrages erfolgt halbjährlich mit mindestens o an den Zinsterminen. Falls der Schuldner diese Verbind= lichkeit ni t rechtzeitig erfüllt, so ist die Direktion der Landschaft berechtigt, das gegebene Darlehns⸗ kapital mit 6 Monaten rist zu kündigen. ; ö? . ((. Die Pfandbriefe Lit. A werden ausgegeben auf denjenigen Teil des Wertes eines Anerbengutes, welcher nach den Vorschriften im 5 36 des Statutes der Landschaft mit Pfandbriefen der Landschaft nicht beliehen werden kann, bis zu neun Zwölfteln des emäß § 36 des Statutes der Landschaft ermittelten ertes. Dane r n, dieser Beleihung ist ein auf Grund zuverlässiger Bescheinigungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Darlehnssuchers gefaßter einstimmiger Beschluß der Direktion. Falls der Anrechnungswert eines Anerbengutes gemäß 8 25 des Anerbengesetzes festgestellt ist, kann die Direktion der KLandschaft nach sorgfältiger Prü⸗ fung der Verhältnisse von einer neuen Abschätzung absehen und den ermittelten Anrechnungswert zur

forstwirtschaftlich benutzter Grundstücke Übernehmen.

Grundlage einer Beleihung nehmen, es sei denn, daß Bedenken gegen die Wertsermittlung vorlägen—