Zu S5 80fi bis 80m. Arbeiterausschuß.
26) Der schon früher für die größeren Bergwerke vorgeschriebene k hat durch 5 89 fi eine Erweiterung seiner 6 erfahren. Er hat en die Befugnis, Anträge, Wünsche und Be⸗ schwerden der Belegschaft, die sich auf, die Wohlfahrtseinrichtungen des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, die im z S9fg Abs. 3 und 4 und 8 80f m bezeichneten Entscheidungen zu treffen. Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Arbeiter⸗ ausschusses 7 in orznungsmäßig anberaumten Sitzungen des Arbeiterausschusses, im Falle des S6 5k unter Zuziehung auch der dem w,, nicht angehörenden Sicherheitsmänner erfolgen. Die Entscheidungen selbst erfolgen:
a. bei der Beschlußfassung über die Notwendigkeit der regel⸗ mäßigen Befahrungen (8 80fg Abs. 3 durch die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personen (gewählte und etwa ernannte Mit— glieder sowie Sicherheitsmänner);
H. bei der Beschlußfassung über die Vornahme ,, Befahrungen G 80 fg Abs. 4) entweder durch die ehrheit des Arbeiterausschusses oder aber die Mehrheit der an der Sitzung teil⸗ nehmenden Sicherheitsmänner (sowohl derjenigen, die dem Ausschuß angehören, als derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist);
c. bei der Beschluß enn, den . der Befahrungen 9 80 fm Satz 1) durch die Mehrheit des Arbeiterausschusses unter
ustimmung der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmaänner.
Ueber die auf die Sicherheit der Grube bezüglichen, insbesondere die vorstehend unter a bis e bezeichneten Verhandlungen und Ent— scheidungen des Arbeiterausschusses sind Protokolle aufzunehmen, aus denen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Inwieweit im übrigen Protokolle aufzune men sind und in . Form dies zu geschehen hat, ist in den ‚Bestimmungen“ an— zugeben.
27) Die im § 80f1 Abs. 1 bezeichnete ö und die im S§ 80 fJ Abs. 2 bezeichnete Ersatzwahl finden in derselben Weise statt wie die ursprüngliche Wahl des ausgeschiedenen Sicherheitsmanns oder Arbeiterausschußmitglieds.
Zu SssSOfn. Fahrabteilungen.
28) Die Wahl der Sicherheitsmänner nach Fahrabteilungen be⸗ darf der besonderen Genehmigung des Oberbergamks. Hierüber vergl. oben unter Ziffer 16. Wird die Genehmigung erteilt, so müͤssen in den Bestimmungen ! die der veränderten Sachlage entsprechenden Vor⸗ schriften enthalten sein, insbesondere muß darin bestimmt werden, daß die Sicherheitsmänner nach näherer Vorschrift des 5 8ofn Abs. 1, d. h. von den unterirdisch beschäftigten Arbeitern des Bergwerks oder der selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen, daß sie auf die verschiedenen Fahrabteilungen zu verteilen und in ihnen zu beschäftigen sind und daß sie selbst nach Vorschrift der 38 80e und 80 ff die gewählten Mitglieder des Arbeiteraus— schusses zu wählen oder zu bilden haben.
Die Verhältniswahl ist zulässig; wegen ihrer Regelung zu vergl. Ziffer 20 Abs. 5.
Zu § 8ofo. Ausscheiden eines Sicherheitsmanns.
29) Der § 89fo Abs. 4 verpflichtet den Revierbeamten, beim Ausscheiden eines Sicherheitsmanns auf Antrag eines Beteiligten die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und feine Vermittelung ein⸗ treten zu lassen. Hierzu ist der Revierbeamte auf Antrag eines Be⸗ teiligten auch dann verpflichtet, wenn der Sicherheitsmann selbst das Arbeitsperhältnis gekündigt oder die Arbeit niedergelegt hat. In einem solchen Falle sind die Gründe, welche den Sicherheitsmann zur Kündigung veranlaßt haben, festzustellen.
Berlin, den 13. Oktober 1909.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Sydow.
Anlage A. ö Unter weisung
über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner.
JI. Allgemeine Stellung der Sicherheit smänner. §1.
1). Der Sicherheitsmann wird von seiner Steigerabteilung oder, wenn eine Wahl nach Fahrabteilungen stattfindet, von der ganzen unterirdischen Belegschaft des Bergwerks oder der selbständigen Be— triebsanlage gewählt; er muß während seiner Amtsdauer in seiner Steigerabteilung oder seiner Fahrabteilung beschäftigt werden.
2) Er 1 während seiner Amtszeit Mitglied der Belegschaft; die Arbeitsordnung des Bergwerks ist, soweit nicht im Gesetz (wie z. B. bei der Kündigung) etwas Besonderes bestimmt ist, auch für ihn maßgebend.
II. Rechte und Pflichten des Sicherheits manns.
A. Regelmäßige Befahrungen. 8 2.
1) Der Sicherheitsmann hat die Befugnis, seine Abteilung zwei⸗ mal in jedem Monate zu befahren und sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.
2) Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, diese Befahrungen vor—⸗ zunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt.
3) Die Befahrungen fallen weg, wenn der Arbeiterausschuß unter e nn der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner und mit
eneßmigung des Oberbergamts den Wegfall beschlossen hat.
4) Bezüglich der Befahrungen (zu J und Y) ist folgendes zu be— merken:
a. Will der Sicherheitsmann eine Befahrung seiner Abteilung vornehmen, so hat er den Tag und die Schicht der Befahrung zu be— stimmen. Diese ist jedoch so zu legen, daß Betriebsstörungen möglichst vermieden werden.
Der Tag und die Schicht der Befahrung sind dem Betriebs— führer oder dessen Stellvertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser in der Lage ist, einen Beamten zur Begleitung zu bestimmen.
h. Die Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichts— beamten des Bergwerks.
. Bei den Befahrungen soll der Sicherheitsmann tunlichst die sämtlichen Baue seiner Abteilung. d. h. alle zu ihr gehörigen Arbeitspunkte, Fahr“, Förder- und Wetterstrecken und Schächte, be— sichtigen. Er soll diese Baue darauf untersuchen, ob sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu irgend welchen Bedenken Anlaß geben. Er hat daher ins— besondere sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Baue ausreichend gegen Zubruchegehen gesichert, ob an einem Arbeitspunkt oder an anderen Stellen, soweit diese zugänglich sind, sich Schlagwetter oder andere schädliche Gase befinden, ob, falls für Grubenbaue die Be⸗ rieselung vorgeschrieben ist, diese in genügendem Maße erfolgt und ob 3j. 1 ed lr eiter zur Fahrung Fahrten benutzen, diese in sicherem
ande sind.
Er hat das Recht, von den Arbeitern seiner Abteilung Auskunft über die Sicherheits verbaltnisse und die Ausführung der bergpolizeilichen Vorschriften zu verlangen. Dem begleitenden Aufsichtsbeamten liegt es ob, auch seinerseits dem Sicherheitsmanne die zur richtigen Beurteilung der Sicherheitsverhältnisse nötigen Auskünfte über die Sicherheitsein— richtungen und die Ausführung der bergpolizeilichen Vorfchriften zu erteilen. Glaubt der Sicherheitsmann, daß in irgend einer Beziehung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter bestehe, so hat er nach beendeter Fahrt seine Bedenken richtig und vollständig in das Fahrbuch einzutragen.
d. Zu irgend welchen , ist der Sicherheitsmann nicht befugt, Ebensowenig ist er befugt, bei seinen , . Auskunft über Dinge zu verlangen, die, wie Lohnfragen, mit der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nicht zusammenhängen. Be⸗ sprechungen mit den Arbeitern über Fragen, die mit den Sicherheits⸗ verhältnissen nichts zu tun haben, hakt er zu unterlassen.
B. Außerordentliche Befahrungen.
§ 3.
1) Außer den unter A bezeichneten regelmäßigen Befahrungen kennt das Gesetz außerordentliche Befahrungen. Diese ist der Sicher⸗ heitsmann vorzunehmen berechtigt und verpflichtet, wenn in einer Sitzung des Arbeiterausschusses die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der in der Sitzung anwesenden Sicherheitsmänner sie aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen n notwendig erachtet. Wird z. B. in einer Sin des Arbeiter⸗ ausschusses mitgeteilt, daß nach zuverlässigen Meldungen von Arbeitern an einem bestimmten Punkte der Grube ge⸗ fährliche Schlagwetteransammlungen aufgetreten seien, oder daß eine Brandgefahr bestehe, ein Wasserdurchbruch oder der Zusammenbruch einer zur Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienenden Strecke zu befürchten sei, und erachtet die Mehrheit des . oder der Sicherheitsmänner auf Grund dieser bestimmten Tatfachen die außerordentliche Befahrung der betreffenden Baue für notwendig, so ist der betreffende Sicherheitsmann, sofern nicht die Werksberwak— tung Einspruch erhebt, berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Befahrung vorzunehmen, 6 wenn schon zweimal in dem betreffenden Monat eine regelmäßige Befahrung stattgefunden hat.
2) Wird von der Werksverwaltung Einspruch erhoben, wozu sie berechtigt ist, so liegt die weitere Entscheidung dem Bergrevierbeamten ob. Diesem muß die Werksverwaltung von der 8 unverzüglich Mitteilung machen, worauf er zu entscheiden hat, ob er r , unter Zuziehung des Sicherheitsmanns eine Befahrung vornehmen will.
3). Auf die außerordentlichen Befahrungen findet das oben im §S 2 Abs. 4 Gesagte entsprechende Anwendung.
C. Teilnahme an Unfalluntersuchungen.
§ 4.
Ereignet sich in der Abteilung des Sicherheitsmanns ein Unfall, der den Tod oder die schwere . einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist der Sicherheitsmann befugt, an der Unter— suchung dieses Unfalls durch den Revierbeamten teilzunehmen, und zwar kann er sich sowohl an der Besichtigung der Unfallstelle, als auch an den Untersuchungsberhandlungen beteiligen; für die Teilnahme an den Untersuchungsberhandlungen kann er . eine Entschädigung nicht verlangen (zu vergl. 8 9). Er darf durch den Revierbeamten Fragen an die Zeugen des Unfalls über dessen Veranlassung und Her— gang richten und seine Ansicht über die Ursache des Unfalls und die in. Betracht kommenden Sicherheitsverhältnisse zu Protokoll er— klären. Fragen, die nicht zur Sache gehören, kann der Revierbeamte zurückweisen.
D. Eintragungen in das Fahrbuch. 8 5.
1) Die Beobachtungen und Erfahrungen, die der Sicherheitsmann bei seinen Befahrungen gemacht hat, sollen im Interesse der Sicher⸗ heit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nutzbar gemacht werden. Zu diesem Zwecke sind die Fahrbücher bestimmt, und zwar hat die Werksverwaltung für jeden Sicherheitsmann ein besonderes Fahrbuch nach einem vorgeschriebenen Muster einzurichten, bereit zuhalten und aufzubewahren.
2) In dieses Fahrhuch hat der Sicherheitsmann sogleich nach jeder Befahrung unter Berücksichtigung der einzelnen Spalten des Fahrbuchs das Ergebnis der Befahrung mit Tinte einzutragen, und zwar auch dann, wenn er alles in Ordnung befunden und keine be— sonderen Beobachtungen gemacht hat. Während er im letzteren Falle sich auf eine kurze Bemerkung (z. B. „Alles in Ordnung“) beschraͤnken kann, hat er bei besonderen Wahrnehmungen tunlichst genau anzu— eben, welche Gefahr er an dem bestimmt zu bezeichnenden Orte
emerkt hat oder bemerkt zu haben glaubt. Er hat die Eintragung mit seinem Namen zu unterschreiben.
) Glaubt der Sicherheitsmann, daß eine dringende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter an irgend einem 6 seiner Abteilung bestehe, so hat er dies in der dafür be— timmten Spalte des hrbuchs ausdrücklich hervorzuheben. In einem solchen Falle wird die Eintragung durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis des Bergrevierbeamten gebracht unter gien e iger Mitteilung der zur Beseitigung der Gefahr getroffenen
nordnungen.
) Alle Eintragungen müssen genau der Wahrheit entsprechen.
5) Sämtliche Eintragungen des Sicherheitsmanns werden sogleich von dem Betriebsführer eingesehen. Dieser kann ebenso wie der be— gleitende Beamte seine Bemerkungen zu diesen Eintragungen an der dazu bestimmten Stelle des Fahrbuchs machen. Diese Bemerkungen gelangen spätestens bei der nächsten Eintragung zur Kenntnis des Sicherheitsmanns. ;
Auch der Bergrevierbeamte und sein Hilfspersonal sowie der . haben die Befugnis, die Fahrbücher jederzeit ein— zusehen.
E. Befahrungen mit dem Bergrevierbeamten.
§ 6.
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, bei Befahrungen seiner Ab— teilung durch den Bergrevierbegmten oder dessen Hilfspersonal diefe auf Erfordern zu begleiten und ihnen jede Auskunft über die Sicher⸗ heitsverhältnisse der Abteilung zu geben.
F. Befahrungen auf Verlangen der Werksverwaltung.
§ 7. Auch auf Verlangen der Werksverwaltung (Betriebsführer) ist der . verpflichtet, eine Befahrung seiner Abteilung vor— zunehmen.
G. Allgemeine Meldepflicht.
§ 8.
Da der Sicherheitsmann Vertrauensmann der Arbeiter seiner Abteilung ist und selbst regelmäßig in seiner Abteilung beschäftigt bleibt, so ist anzunehmen, daß er auch abgesehen von seinen Be— fahrungen Kenntnis von solchen Zuständen und Vorgängen innerhalb seiner Abteilung erhalten wird, die geeignet erscheinen, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden. Es wäre mit dem allge⸗ meinen Zwecke der Sicherheitsmänner nicht verträglich, wenn der Sicherheitsmann seine so erhaltene Kenntnis für sich behalten und nicht im Interesse seiner Arbeitskameraden verwerten wollte. Das Gesetz verpflichtet deshalb den Sicherheitsmann, die zu seiner Kenntnis ge⸗ langenden Zustände und Vorgänge, welche, geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, und zwar auch dann, wenn sie auf einer 3 mn eines Beamten oder Arbeiters gegen bergpolizeiliche Vorschriften beruhen, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Auch hier hat er, wenn er die Gefahr für dringend erachtet, dies besonders hervorzuheben. Es empfiehlt sich, für alle diese Meldungen die schriftliche Form zu wählen.
III. Entschädigung des Sicherheitsmanns. § 9.
1) Für alle Befahrungen, die der Sicherheitsmann in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse vornimmt (vergl. Ss§5 2, 3, 4, 6 und 7, hat er eine Entschädigung in Höhe des kin entgangenen Arbeits⸗ verdienstes zu beanspruchen.
2) Regelmäßig ist die hiernach zu berechnende Entschädigung von der Werksverwaltung zu zahlen. Nur bei den außerordentlichen Be⸗ en (S 3) fallen die Kosten den , beschäftigten
rbeitern zur Last. Doch hat auch in diesem * e die Werks⸗ verwaltung auf Antrag des Arbeiterausschusses die Pflicht, die Ent— schädigungsbeträge eg ,, zu zahlen, wogegen t erechtigt ist, die . gezahlten Beträge den unterirdisch beschäftigten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.
. Für die Teilnahme an den n , G6 4 kann, abgesehen von der Befahrung der Unfallstelle in Begleitung der Untersuchungsbehörde, eine Entschädigung nicht verlangt werden.
IV. Der Sicherheitsmann im Arbeite rausschuß. § 10.
1X. Da die von den Arbeitern zu wählenden Arbeit erausschus mitglieder g größten Teile, nämlich soweit die Belegschaft unt Tage in Betracht. kommt, von den Sicherheitsmär nern aus ihr Mitte gewählt werden, gehört ein Teil der Sicherheitsmänner kraft dieser Wahl dem Arbeiterausschuß als Mitglied an. Aber auch die übrigen Sicherheitsmänner stehen in engen Be. n,, zu dem Arbeiterausschuß, da sie an den die Sicherheit der Grube betreffenden Verhandlungen und Entscheidungen Arbeiterqusschusses teilnehmen. Dies gilt insbesondere von den oben im 6. Abs. 2 und 3 bezeichneten Entscheidungen des Arbeiteraus schusses, durch welche der Sicherheitsmann zur Vornahme der regel mäßigen Befahrunf en oder zur Vornahme von außerordentlichen 6. fahrungen verpfli tet wird. In diesen Sitzungen des Arbeiter ausschusses ist den k die Möglichkeit gegeben, ihre Erfahrungen hinsichtlich der Sicherheitsverhältniffe des ergwerkez zu verwerten.
2) Ueber die Aufgaben des Arbeiterausschusses gibt der 8 805 des Gesetzes nähere Vorschriften ssiehe Anhang). Bei den Anträgen, Wünschen und Beschwerden der Belegschaft (3 80 fü Abf. 2 handel es sich um Anträge der Belegschaft im ganzen oder ganzer Klassen der Belegschaft, nicht der einzelnen elegschaftsmitglieder oder einzelner Kameradschaften, und immer nur um solche Angelegenheiten . nur auf das Bergwerk, für das der A r ern fre, besteht,
eziehen. ö
V. Erlöschen des Amtes des Sicherheit smanns. 5 11.
1) Das Amt eines 8 und ebenso dasjenige eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeits ver haltniz ausscheidet oder eine andere Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert. Das Nähere ergibt sich aus 8 80 fo des Gesetzes (siehe Anhang).
2). Wird dem Sicherheitsmann das Arbeitsverhältnis gekündigt oder wird er entlassen oder verläßt oder kündigt er selbst die Arbe, so kann er bei dem Bergrevierbeamten die Vornahme einer Unter suchung über die Gründe des Ausscheidens fowie deffen Vermittelung beantragen. Außerdem steht es ihm frei, die Entscheidung des zu ständigen Gerichts darüber anzurufen, ob die Kündigung ober Ent lassung als zulässig anzusehen ist.
VI. Enthebung eines Sicherheitsmanns von seinem Amte.
12.
1) Das Oberbergamt ist 6 einen Sicherheitsmann seines Amtes zu entheben. Dies ist zulässig, wenn der Sicherheits mann seinen oben in 52 Abs. 2. 5 3 Abs. 1, 8 5 Abs. 2 und 4, S5 6, 7 und 8 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Ent— scheidung des Oberbergamts erfolgt in einem durch das Geseß näher geregelten Verfahren. .
2) Das Nähere ergibt sich aus 5 8054 des Gesetzes (siehe Anhang).
Anhang zu Anlage A.
Die in der „Unterweisung über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner“ angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes lauten, wie folgt:
80 fi.
Dem Arbeiterausschusse liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das ute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Beleg⸗ * ft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wirt.
Der Arbeiterausschuß hat die in den S§ 800 Abf. 2, 80d Abs. 2, 3 **) und 809g Abs. 1 *** bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er. Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs. und Arbeitsverhältnisse und die Wohlfahrtsein. richtungen des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerke— besitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, nach näherer Vorschrift des 5 80 f die im § 305g Äbs. und 4 erwähnten Entscheidungen zu treffen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte k auf die e . gesetzt werden.
8 0.
Das Amt eines Sicherheitsmanns und das eines Arbeiteraus— schußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert.
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablaufe seiner Wahlperiode das AÄrbeitsverhältnis durch den Werksbesitzer nur gekündigt werden:
1) wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nachkommt;
2) wenn sonst Tatsachen, vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen;
3) wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken miß— braucht, die mit seinem Amte als Sicherheitsmann nicht im Zusammen— hange stehen;
4) wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Aus— übung seines Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhängen.
In den Fällen des 5 82 kann auch ein Sicherheitsmann vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung ent— lassen werden. . .
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmanns, sei es infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesitzer, sei es in— folge eigener Kündigung oder len fc der Arbeit durch den Sicher— heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglich durch den Werke— besitzer in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Revierbeamte verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung . lassen.
fꝗ.
Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend die Gültigkeit der Wahlen (568 80 fh, 80 d, 80 Fe, So FI, 80 fm). .
Das Oberbergamt ist eff einen Arbeiterausschuß, der seine Zuständigkeit e g tel aufzulösen. Der Auflösung muß eine Ver— warnung durch das Oberbergamt vorgusgehen. ; .
Das Qberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im S8 80of g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentlicher Sitzung auf Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver— sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die 55 71 bis 73 und T5 bis 81 des Gesetzes über die allgemeine Landesberwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) entsprechende Anwendung.
Anmerkung. ; 55 800 Abs. 2. . .
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftz maß ig ist. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von dem ständigen Arbeiterausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, von ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschrifts— widrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzu— rechnenden Teils der Beladung überwachen 1 Dur die Ueberwachung darf eine Störung des zetriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf Beschwerde des Vertrauensmanns die Bergbehörde die entsprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks. Mit der Beendigung desselben erlischt sein Amt. Der Bergneysẽ besitzer ist er. verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannt auf An⸗ trag des ständigen Arbeitergusschusses oder der Mehrzahl der be= teiligten Arbeiter vorschußweise zu , . — Er ist berechtigt. den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohn⸗ zahlung in Abzug zu bringen.
) 85 804 Abs. 2 und 3.
Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter, des Berg= werks verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Arbeiter überwicsen werden, an Feren. Verwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsaͤtze für die Verwendung und Verwaltung w nach Anhörung der voll⸗ jährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses in der Arbeits⸗ orznung oder in besonderen Satzungen festgelegt werden. Eine Ueber⸗ sicht der Einnahmen und Ausgaben und des . ens dieser . ist alliährlich in einer vom Sberbergamte vor . Form auf⸗ zustellen und diesem, nachdem sie zwei Wr durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen.
Anlage B. Bergwerk
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im § 80b bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver⸗
—ᷣ der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die
rbeitsordnung aufzunehmen. Mit Ʒustimmung des ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem esten ge⸗ troffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen sowie Voör— 9 üher das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden.
3 S0g Abs. 1.
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu . ist, auf, denjenigen Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu 8 auf den übrigen Bergwerken ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern.
Alle Eintragungen in dieses Fahrbuch sind mit Tinte zu machen. Die Eintragungen in Spalte 2 bis 8 sind von dem Sicherheitsmanne zu bewirken und von ihm zu unterschreiben.
5 6
7 8
Art Angahe, Stunde der Befahrung: fly kn. des a. regelmäßig,
der Abteilung a. Beginns Ib. außerordentlich,
ö auf Verlangen worden sind, . des Revier⸗ nen n n, fahrung. fah ö der beamten oder Angabe Befahrung. K der befahrenen 1 ö
Baue.
Ergebnis der Befahrung in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter.
J
Liegt eine über die
; 9 merkungen Einsichtnahme
dringende merkungen des a. durch den
Gefahr vor ö. des Arbeiter und worin Betriebs⸗ ausschuß, besteht sie? führers. P. durch den
Revier⸗ beamten.
gleitenden Beamten.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“ )
Honduras.
Zollfreiheit für Stacheldraht. Unterm 17. August d. J. ist die zollfreie Einfuhr von Stacheldraht und den dazu gehörenden Krampen in den Freistaat Honduras verfügt worden; eine bestimmte Dauer für die Guͤltigkeit der Zollfreiheit ö in der Verfügung nicht angeführt. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Tegucigalpa.)
Einfuhr von gewöhnlichen Branntweinen. Das Gesetz, betreffend das Verbot der Einfuhr gewöhnlicher Branntweine, vom 12. Februar d. J.) ist laut Regierungsverfügung vom 13. August x J. dahin geändert worden, daß die Einfuhr von Spirituosen in Flaschen zulässig ist, sobald der Fakturenwert, vermehrt um den Zoll, sich in Honduras höher stellt als der um 60 v. H. erhöhte Preis für Regierungsmonopol⸗Branntwein. Letzterer betragt zurzeit für 1 Flasche Branntwein 150 Peso Gold; die Grenze, bis zu welcher Branntwein in Flaschen nicht eingeführt werden darf, würde unter fc mnng der 50 v. H. also 2440 Pesos sein. Da nun schon der Zoll auf Flaschenspirituosen sich auf etwa 2 Pesos für die Flasche stellt, so wird durch die neue Verfügung eben die Einfuhr aller Flaschenspirituosen wieder zulässiig. (Ebenda.)
Zollbefrejungen. Das durch Dekret Nr. 45 eingeführte Gesetz über gewisse Zollbefreiungen und Zolltarifänderungen “*) ist nicht in Kraft getreten. (Ebenda.)
Goldvorkommen in Bolivien.
Gold in abbauwürdiger Form, und zwar als Waschgold, findet . fast in allen . die ihre Quellen in der Kordillere haben. Als die bekanntesten Fundstätten wären zu nennen .
Im Süden: Tupiza, unweit der argentinischen Grenze, das Flußgebiet San Fuan del Oro und Fhaygntg. Eine rationelle Ausbeute findet jedoch nicht statt; das Gold wird in primi⸗ tivster Weise durch Indianer gewaschen. In Chayanta ist übrigens das Vorkommen gering.
Im Nordwesten, und zwar: . .
I) Bei Soratg, Provinz Larecaja, das Flußgebiet des Rio Tipuani und Rio Jani (in Bani auch als Reef⸗Gold, eingesprengt in den Erzgängen in Quarz, vergl. unten), die in den 9 io Beni münden. Ein bekannt sind namentlich die Goldwäschereien bei Tipuani, aus denen bereits große Reichtümer gezogen sind. In Tipuani soll übrigens ein italienisches Syndikat die verschiedenen „‚Pertenencias“ vereinigt haben und beabsichtigen, mit einem Kapital von 4 Millionen Lire abzubauen. —ͤ .
2) Der Distrikt Corxoico in der Probinz Mungas (subtropischer Teil Boliviensꝰ am Rio Cajones, Rio Huitacalzon und Rio Chungamayu. Der dortige, von kleinen Unternehmern in primi⸗ tiber Weise betriebene Abbau hat bereits sehr viel Gold geliefert und soll uch noch heute recht lohnend fen. 9
3) Der Bezirk Rio Kaka im, Benigebiet. Dort beabsichtigt eine englische Gesellschaft, die schon bisher ein Kapital von 190 909 * aufgebracht hat, zu baggern. Ueber den Erfolg sind die Ansichten sehr geteilt. Die e e fang von Maschinen ist, bei dem gänz⸗ lichen Fehlen von ransportwegen mit außerordentlichen Schwierig⸗ keiten und Kosten verknüpft. Auch die klimatifchen Verhältniffe liegen dort recht ungünstig. .
4). Das Hp feld Suchez bei Pelechuco, hart an der heruanischen Grenze, sehr ausgedehnte ünd abbguwürdige Felder. Augenblicklich wird dort, wie es heißt, nicht gearbeitet. Es sollen angeblich Unterhandlungen bestehen zwecks Uebernahme der Felder durch eine englif agrgentinische Gesellschaft.
Der Bezirk Vilaque, in der Rähe von La Paz (Gold⸗ und ina eren, die Erze liegen im Alluviumgebicte des Huayna— otosi bis zum Dorfe . Früher hat das Gebiet Bedeutung Fkt, heute ist es fast unbeachtet. In Vilaque ist übrigens die . und Zinnwäscherei bereits zur Zeit der alten Incas betrieben rden.
) Deutsches Handels⸗Archiv 1909, Juniheft 1 S. 746. 6. „Vergl. Nr. 68 der „Nachrichten für Handel und Industrie dom 26. Juni S. J.
Ferner in unmittelbarer Nähe von La Paz: der Bezirk von Chugquigguillo und Caigoni. Die Minen sind Eigentum der w Minengesellschaft m. b. H. München—⸗ La Paz.“
Größere Goldfelder sind auch im Osten Boliviens in der wir Chiquitos, Departement Santa Cruz. Die dortigen
elder gelten als reich, aber die Entlegenheit macht den Abbau nicht u In früheren Jahren soll dort eine französische Gesellschaft arbeitet haben, die den Betrieb infolge der großen Transport⸗ J einstellen mußte. .
Außerdem findet sich Gold auch als Reefgold in den Erzgängen, 1 in Quarz, in fast allen Teilen der Kordillere.
Bekannte Fundstellen sind namentlich folgende: .
die Minen von Araca, östlich von La Paz; heute wird dort auf Gold nicht mehr gearbeitet;
die ö von Yani bei Sorata, nördlich von La Paz Gergl. oben);
die alten sagenannten Jesuiten⸗ Goldminen in der k Inguisivi (Quimza⸗Cruzgebiet) im . a Paz; die Lager befinden sich auf der Jungaseite ( iederung, subktropisches Gebiet); heute findet dort kein Abbau statt, weil es an Arbeitern fehlt und vor allem die Transportverhaäͤltnisse zu schwierig sind; —
Die en von Amayapampa bei Tupiza im Departement Potosi. j ; —
Die Goldproduktion Boliviens ist im ganzen sehr gering. Sie leidet in erster Linie unter den großen Schwierigkeiten der Heran⸗ schaffung von Maschinen und sonstigem rbeitsmaterial infolge Fehlens von Transportwegen und Transportmöglichkeiten. Auch be⸗ deutet der große Arbeitermangel natürlich ein Hemmnis für inten⸗ siveren Abbau. Bolivien ist das Land des Zinns. Die Zinnerze sind im allgemeinen so reich, kommen so reichli vor und die Be⸗ handlung der Erze ist relativ so einfach, daß demgegenüber der Abbau aller anderen Mineralien in seiner Bedeutung heute noch mehr oder weniger zurücktritt. . ᷣ
In den letzten Veröffentlichungen des Finanzministeriums wird der Wert der Goldausfuhr für 1906 mit 36 984 Bolivianos, für 1907 mit 97 30 Bolivianos, für 1908 mit 59 225 Bolivianos (an anderer Stelle nur mit 51 500 Bolivianos) angegeben. Bei der ue , eine statistische Gebühr von 20 Centavos für die Unze zu entrichten.
Schließlich sei noch erwähnt, daß fast alle Silberbleierze, be— sonders in gewissen Erzgebieten wie Pokosi⸗ ODruro usw., auch Gold enthalten sollen. (Bericht des Haͤndelsfachderstandigen bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Valparaiso.)
Absatz von Motorbooten nach Aegypten.
Um Motorboote, welche sich zur Verwendung auf dem Nil eignen, einzuführen und bekannt zu nia, empfiehlt es sich für Fabrikanten, drei oder vier derartige Boote auf, eigene Rechnung durch Vermittlung einer am Platze besindlichen Schiffsagentur, welche eine Werft und nh ehen am Flusse besitzt, regelmäßig Fahrten unternehmen zu , ü, Auch wäre es erforderlich, eine geeignete Person (Techniker) hinauszusenden, welche den Betrieb der Schiffe und zugleich die Einnahmen kontrollierte. Für die Boote em fiehlt sich ein leichter hölzerner Schiffsrumpf; ihre Länge könnte 21 bis 30 Fuß, ihr größter Tiefgang 2 Fuß betragen. Sie müßten ferner mit einem Motor versehen sein, der imstande ist, gegen eine Strömung vom engl. Meilen 6 Meilen Geschwindigkeit zu entwickeln. (Nach Daily
Consular and Trade Reports.)
Ausschreibungen.
Absatzgelegenheit für Güterwagen Nach iat
in . otiz in der in Charleville erscheinenden bedeutenden Fach
zeitung „LUsine“ (Journal de la Métallurgie et de l'Industrie des Ardennes et. du Nord-Est) wird die Nord⸗Eisenbahngesellschaft
in Paris demnächst die Lieferung bon 300 Güter, und 50 Gepäckwagen vergeben. (Bericht des Kaiserlichen Konfulats in Paris.)
Erneute Ausschreibung der Hafenarbeiten in Livorno. Anschlag: 4613 009 Lire. erhandlung: 10. November beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Rom. (Moniteur des Intèéréts Matèériels.)
Die öffentliche Beleuchtung in Jupille (Belgien,
— 3 6 Lüttich) durch Gas- oder elektrisches Licht soll gemäß Beschluß der Gemeindeverwaltung im Wege der Ausschreibung ver eben werden. Eröffnung der Angebote am 31. Dezember 1909. edingungsheft und Kopie der Pläne für 25 Fr. beim secrétariat,
communal erhältlich. (Moniteur des Intèéréts Matériels.)
Der Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat September 1969.
Die bereits im Vormonate gemeldeten Anzeichen einer Belebune der wirtschaftlichen Tätigkeit haben sich im Berichtsmonate dien derstärkt und in einigen Gewerben zu reger Beschäftigung geführt. Auf dem Ruhrkohlenmarkte machte sich der erhöhte Abruf big der Industrie bemerkbar und . wie auch das lebhafte Geschäft in Hausbrandkohle, zu einer Milderung der ungünstigen Geschäftslage ei. Auf, der anderen Seite haben hier sowohl, als auch in Aberschlesien die ungünstigen. Wasserstandsverhältnisse auf den Absatz ungünstig eingewirkt. In den Braunkohlenrebieren wurde mit wenigen Ausnahmen befriedigend gearbeitet. In der Roheisen— erzeugung, den Waljwerken und den Gießereien machte sich die Besse— rung ebenfalls mehr oder weniger stark fühlbar. Der Stahlwerks= verband erhöhte seinen Versand abermals. Im Maschinenbaue liegen die , ,. sehr verschiedenartig. Verbesserungen sind hier an= scheinend in bemerkenswertem Umfange noch nicht eingetreten. Die elektrische Industrie war, wie im Vormonat, überwiegend ausreichend beschäftigt. Die verschiedenen Zweige der Textikindustrie waren zum Teil auch im Berichtsmonat ungenügend beschäftigt, so vor allem die Baumwollspinnereien mit Ausnahme der bayerischen. Dagegen hatten die Webereien, die Leineninduftrie, die schlesische Tuchindustrie und die Strumpf⸗ und Wirkwarenindustrie einen etwas lebhafteren Geschäftsgang zu berzeichnen. Im Baugewerbe machten sich in einer Reihe von Städten Abschwächungen bemerkbar. Sehr gut war die Bekleidungsindustrie beschäftigt. Die chemische Industrie hat gegen den Vormonat eine . zu verzeichnen. Ehenso hat sich im Buchdruckgewerbe der Beschäftigungsgrad vielfach gehoben. Ungünstig war im allgemeinen die Lage der Tabakindustrie und der Brauereien. ö
Bei den an das Kaiserliche Statistische Amt berichtenden Kranken— kassen ergab sich am 1. Oktober 1909 gegen den 1. September eine Zunahme der Beschäftigungsziffer um insgesamt 41 396 Personen ( 15 833 männliche, 4 25 563 weibliche). Die Zunahme war be— trächtlich höher als am 1. September 1900 und stand, soweit es sich um männliche Arbeiter handelt, sehr erheblich über der am 1. Oktober des Vorjahres (4 28141, darunter 4 1482 männliche, 4 26 559 weibliche Versicherte). — Die Arbeitslosenziffern der Fachverbände im 3. Vierteljahr 1909 zeigen im ganzen eine Verbesserung sowohl gegen das Vorvierteljahr wie gegen das gleiche Vierteljahr des Vor— jahrs. Sie betrugen für Ende Juli 2,5 G0, Ende August 2,3 0 und Ende September 2,1 C0 gegen 2,7 0/90 bezw. 2,7 00 bezw. 2,70, im Vorjahre. Die Berichte der Arbeitsnachweise lassen zum Teil ebenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Vormonat erkennen. Danach herrschte in Berlin in allen Berufen mit Ausnahme des Gastwirtsgewerbes, des Braugewerbes und der Tabakindustrie eine lebhafte Nachfrage nach Arbeitskräften. Weibliche Personen wurden für die Metall- und elektrische Industrie, die Glühlichtfabrikation und die Galvanik ungewöhnlich viel verlangt. Der Bericht aus Westfalen spricht sich im allgemeinen nicht günstig aus und verzeichnet eine Be—
lebung nur für das Baugewerbe und die meisten Handwerksberufe.
Günstig lautet der Bericht über den Regierungsbezirk Düsseldorf, so— wie ein Teil der süddeutschen Berichte.
Die Verkehrseinnahmen aus dem Güterverkehre deutscher Eisen— bahnen waren im September 1909 um 5S 870 733 4 höher als im gleichen Monate des Vorjahres; dies bedeutet eine Mehreinnahme von 70 ι oder 2,58 0 auf 1“ Km. GReichsarbeitsblatt.)
Konkurse im Auslande. Bukowina.
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen der Geschäftsfrau Susi Schwarzbard in Suczawa mittels Beschlusses des K. K. Kreis— gerichts, Abteilung IV, in Suczawa vom 18. Oktober 1909 — No. 8. 39. — Provisorischer Konkursmasseverwalter: Advokat Czechowski in Sueczawa. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 1. November 19603, Vormittags 11 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 30. November 1909 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Suczawa wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Viquidie- rungstagfahrt (Termin zur i erg der Ansprüche) 13. Dezember 1909, Vormittags 11 Uhr.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 27. Oktober 1909:
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen Gestelll 23 3907 8346 Nicht gestellt. 250 3
Der Entwurf eines neuen, völlig umgestalteten, schwedischen Zolltarifs nebst Einführungsgesetz kann zwecks Geltendmachung etwaiger Wünsche im schwedischen Urtert sowie in deutscher Ueber⸗ setzung im Verkehrsbureau der Handelskammer (Dorotheenstraße 78) an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr eingesehen werden.
— Ueber . n, ausländische Firmen, und zwar in Bu dapest (Bank⸗-Kommissionshaus),, Buenos Aires (Einfuhr von Bijouteriewaren, Papierfabrik, Agent) und Johannesburg (Kommissionsweiser Import von Waren aller Art) sind den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Mitteilungen zugegangen. Vertrauens⸗ würdigen Interessenten wird im Zentralbureau der Korporation, Neue Friedrichstraße 51 1, an den Werktagen zwischen g und 3 Uhr i oder schriftlich nähere Auskunft gegeben.
— Am nächsten Freitag, den 29. Oktober, Abends 84 Uhr, findet der 8. Arbeitsabend des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller statt. Referent des Abends ist Herr Rechtsanwalt Dr. Lewinsohn. Auf der Tagesordnung steht das am 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Vor⸗ trag findet im Sitzungssaale, Jägerstraße 22, statt.
W Für Roheisen hat der rheinisch-westfälische Eisen⸗ markt, nach einem Bericht der „Köln. Ztg.“, sich nicht unbetrãchtlich befestigt. Das Geschäft nach Amerika hat sich noch ni t. in dem erwarteten Umfange entwickelt, wenn auch verschiedene Abschlüsse ge⸗ macht sind, der Handel hat teilweise verkauft, ohne . bis jetzt ge⸗ deckt zu haben. Der Eigenverbrauch der Werke ist stärker, und auch der Abruf namentlich in Gießereieisen ist ziemlich lebhaft, es wird da und dort vorbezogen; daneben spielt die Einfuhr von England eine zunehmend geringere Rolle. Der Stabeisenmarkt bleibt. in seiner günstigeren Verfassung, wenn auch neues Geschäft etwas langsamer geworden ist, und ebenso da und dort der Abruf. Die Prelsstellung ist verschieden; einige Werke halten ch wenig über den Mindestpreis von 102,50 —=195 , andere geben nicht unter dem letztgenannten Satze ab, und für Martinware und sorgfältige Walzung werden 110 er ielt. Auch die mr h en, frage ist lebhaft, es sind beträchtliche Geschä stz gemacht; die Preise haben sich wesentlich gehoben, auf Jo0 — 102,5 S frei Seehafen, je nach dem Absatzgebiet. Für Schweißeisen hat sich das Geschäft auch weiter gefestigt, es ist im allgemeinen besser zu tun; Qualitãts ware wiegt allerdings immer stark vor. Die Ri tpreise für 6 sind auf 125 frei Verbrauchsstelle im innern
ezirk, für die andern Sorten ,, e, mehr, en. worden und werden glatt bezahlt. Für Lieferung nach außerhalb.