1909 / 265 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Nov 1909 18:00:01 GMT) scan diff

a., yumnächst vorgesetz ten Zivilbehörde bestandes in- der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein raften ung len.

mne, , ,,, . ö ö . J JJ J . uebersicht ö. berletzten Frauenspersonen die Hesichtigung der Ge= er Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktob ĩ . ö nde obere 1909.

wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätso fizier oder Ingenieur alle der Beau e mittlungsberfahren seitens eines 2) Ist . . f . h zu machen, wenn dem Ersuchen hurtsteise notwendig, so kann si8z auch einer, deeidigten Hebeämme ; (. , .

des Soldatenstandes ist: 'heren Gerichtehe ö 8 m für ein Ermittlungsverfahren übertragen werden. Sind jedoch die Geburtsteile so verletzt, daß eine ö

vem höchsten der diesem vorgefetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg des letzteren an den eur, r übert. och l ö Anzeige zu erstatten; an Stelle eines Kriegsgerichtsrats einen eamten, mit Richtereigenschaft ärztliche Behandlung notwendig ist, so ist nach den ersten beiden Ab⸗ 1) Im Monat Oktober 1909 . wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: . zuzuweisen , mangels eines solchen nicht entsprochen werden konnte. 6 der Ziffer BI zu verfahren, Bei, derartigen UntersEchungen d, g, Doppel K ö. Nickelmünzen Kup ferm ü ? die diesem erwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte Ueber ö Vorgang ist ein Vermerk zu den Akten zu machen. soll regelmäßig der ,, nicht zugegen sein, wie über⸗ orden in: s Kronen Privat Fünf Drei⸗ Zwei⸗ Ein. 6 ünzen im doppelten , steht, auch den nächsten vor⸗ Zu § 116. Dolmetschern find in erster Linie Militär= haupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu ronen rechnung) markstücke markstücke markstücke martstůck n Zehn; Fünf Zwei⸗ ĩ gesetz n. Mäiltärke fählsha ber In hengchrichtigen;, J personen zu wählen . ze die Sprache des zu Vernehmenden sprechen schonen ist. . . . 416 Hh. . ücke pfennigstücke pfennigstücke fel ifi pfennigstücke , In gleicher Weise ist zu n wenn ein Offizier, Säni5ts:. ma om bg i, eie, fs. Der (die) Sachverständige ist über die n. ihre Ent⸗ ,, J = . ö 63 pfennigstücke offizier, Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß Kann der Yienft des Bolmetschers dem Militärgerichtsschreiher stehung und die möglichen Doll eg. ausführlich zu rokokoll eber ii ../) . 99 940 11 399 940 1517 883 . 1 6. . ie Einreichung eines s riftlichen Gutachtenß, dessen Richtig⸗ Muldner Hütte ö J . ) 159 998 V3 2009 3067

Silbermünzen

8

*

l

j

des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen (5 120 nicht übertragen werden, so sind dazu uvperlässige Militär⸗ nehmen; d ü t cher ö. Pienstes enthoben wird (68 174, rh, 260 der Militärstrafgerichts= Personen an, Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen keit eidlich zu bestätigen bleibt, ist, zulä— sih J K ö 420 000 ordnung). Dolmetscher herangezogen werden. Zu 8219. Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin k . . 750 666 H 1 n n Dol. behufs Begutachkung oder Prüfung einzusengen, wobei jedesmal die nn,, . ; 16 . 2 gi . 2. . 694 260 1694 260 33 0b 224 505

In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler 23) Müssen in, Erymanglung ; ar . ĩ Reichs kolonialamt) Meldung zu erstatten. metscher aus dem Zipilstande verwendel werden, so sind für die Aus. Unterfuchungsfache oder, falls nech keine . eingeleitet Summe 1 ö esitzer der salschen . 13 O94 200 Dörr ö Vs TJ D. ö

4

m

wahl die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Ge⸗ worden, die verdächtigen Persponen sowie der letzte 3 1200

Von dem Berichte, welcher nach 8 262 der Militärstrafgerichts⸗ bühren nach der ebührenordnun für Zeugen und Sachberständige Münze näher zu bezeichnen sind. ; 2) Vorher waren . . ordnung wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten vom 30. Juni 1878 (Reichs . S. 73 ff.) in der Fassung der Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und ö k . 2862 118 1209741 741 J30 3226193860253 446 2851 47 687 934 . ö 6 00s 2 oder Landesverrats oder wegen eines als Verbrechen oder Bekanntmachung vom 20 Mai 1898 Reichsgesetzbl. S. 369, 68h ff.). Ueberführun sstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren 3 Yierden ih d, J (. I 365 T Fr s d , , , ; , M 60 264 69] 9 29 849 . ergehen sich darstellenden Verrgts milttärischer Geheimnisse an den Zu 115, 120. Soweit dis Beeidigung des Dolmetschers er. Gutachten ahzuliefern,. . . Bleib ingezogen. ; 42 902 960 50 297 960 ae. . 3 660 649g 3, ol , did s , F , , ö d n dsr; Gl G6 63 20036 13041373 Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Kommando der Schutztruppen . ist, . sie vor dem Beginn der llebertragung, und zwar u 5 235. I). Die Leichenschau darf in den 2 des ordent⸗ a 5 . 1636 760 288 206 404 265 315 64 So 835 50 1 1 591 70 29 853 45 7 57 Tod Js DVF FJ auf dem Dienstwege Abschrift einzureichen. m Ermittlungsverfahren durch den n eln sführer, in der Haupt⸗ lichen Verfahrens nicht durch einen Gerichtsoffizier ewirkt werden. 263 310 523 50 645 729 535I. GF. dsdks. Js ss * 196 95710 10816150 8772366 14373

§ 39. verhandlung der Standgerichte durch den Vor itzenden, in derjenigen Als der zunächst erreichbare Amtsrichter 1 der örtlich zuständige ; . 4513745 130 5. n. Gn sed 86 3 6 T dd Tr T Tro F Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Haupt⸗ der Kriegs. und Dberkriegsgerichte durch, den die Verhandlung Amtsrichter, in den Schutzgebieten der örtlich zuständige Bezirksrichter . * 8 von Kronen, zu deren Prägung die Reichsbank d 982 147 550 4. S8 8l2 gz, 6 verhandlungen in Kasernen Arrestanflalken oder ähntichen auch zu führenden r,, unter Beobachtung der in den 85 208, anzusehen (vergleiche 3 16 des. Gerschtsverfassungsgesetzes). In den Vergl. den Reichzan zeiger vom 8. Tl ke ben 1505 M 365 as Gold geliefert hat. ; 15 c. 20 667 933,37 .

6 ormen. Ersuchungsschreiben ist zugleich um Einsendyng der über den Fall auf⸗ Berlin, den 8. November 1909 . 6 . ö

:

anderen als militärgerichtlichen Zwecken dienenden milltärischen Dienst⸗ 197 fär Sacher stãnd ge vorge riebenen F . gebäuden stattfinden, so erfolgt die Zulassung der Zuhörer nach Maß⸗ Ueber die Beeidigung im ormittlungsverfahren ist ein Protokoll genommenen Verhandlungen zu ersuchen. abe des verfügbaren Raumes gegen Karten, die auf Anordnung des aufiunehmen; erfolgt die n in der Hauptverhandlung, so j 27) Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenen⸗ Hauptbuchhalterei ; Her lch oherrn am Tage der Hauptverhandlung ausge ben werden. in das Protokoll über diese 6 352) ein bezüglicher Vermerk auf⸗ falls ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintoten Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besonders Bedenken eut⸗ zuuehmen. . ö . 5. ergriffen werden, auch stets Vorsorge für Hintze. gegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwaͤgerten des An⸗ 9 § 139. Die . geschieht in folgender Form: geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen, . geklagten tunlichst zu berücksichtigen (5 283 der Militärstrafgerichts⸗ ie Richtigkeit der Ahschrift beglauhigt, 3) Insofern bei einen Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe ordnung). t . eutnant und Gerxichtsoffizier. Zweifel oder Umstände ohwalten, die eine nähere Ermittlung nöti 8 40. (Kriegsgerichtsrat usw.) . machen, muß der Gerichtsherr sie e g, Dies gilt . Rechtsanwälte können als Verteidiger auftreten, sofern sie bei Zu 8 142 Abf. 4. Zustellungen an Personen, die nicht aktive dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Verstorbene durch strafbare ö J einem Kriegsgericht oder Oberkriegsgericht ber Arniee oder Marine Militärpersgnen sind, sich aber an dem Orte befinden, wo die Unter. Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde getriehen worden ist. Marktuerkehr mit Vieh y d i In den Akten, betreffend die Todesermittlung einen Militärperson, auf en 40 bedeutendsten Schlachtviehmärkten Deutschl ds im M hlands im Monat Oktober 1909 1

t sind. § 341 letzter Absatz der Militãärstrafgerichtsordnung fuchung geführt wird, olgen in der Regel ernannt sind. 8 tz satz sgerich a, Hurch hierzu bestellte Hin ee fenen (Ordonnanzen), sofern ist zu vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim

det Anwendung. fn ; § 41. es sich um eine ,, Untersuchung oder um eine Unter⸗ Standesamt erfolgt ist. ; ; . Die Zuziehung eines gewählten Verteidigers kann abgelehnt suchung im gu erordent ichen Verfahren handelt, . Zu S 224 Abs. 2. , Rinder leinschl. Jungrinder) gz 3 werden, wenn durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt h durch Milltärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8f Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. e,, Kälber werden würde. der Dienst⸗ und Geschäftzordnung), sofern es sich um eine Unter⸗ . Zu § 225. ö Lebend ö. fuchung der höheren Gerichtz barkeit im ordentlichen Verfahren handelt. Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Orts⸗ ö geführt . H Lebend 21 . . Sᷣgesuhr em , . ö , ebend ; ausgeführt Dem ö H Schlacht nach Dem Schlacht⸗ ausgeführt ö Sant ausgeführt

8 42. j ̃ Die Verordnung des undesrats vom 16. Juni 188219. Juli 3u 44. Der unmi elbare Verkehr mit den G erichtsbehörden polizeibehörde zu ben rl hig ch z 1 tt Marktorte . Sch acht⸗ v nach nach 1 1 t⸗ ĩ Bund einem iehmarkt Schlacht⸗ viehmarkt

Ten .

1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel⸗ der deutschen Schutzgebiete ist zugelassen. Zu § 22. . . ; seitige . der a n (Gentralblatt für das Deutsche 1 . Abs. 2. Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren . einem Schlacht⸗ viehmarkt 9 sindet, foweit im folgenden nicht Die schriftliche . zur Beerdigung des Leichnams geltenden Vorschriften vorzunehmen. einge der nach 86 im (Sp. I) . hof im (Sp. 1) einem ;

Zu § 3 führt Markt ande⸗ rte der geschlachtet fahrt . ) SIrte der geschla tet einge⸗ nach hof im einem

eich 132 S. Jog i886 S. 426), sch ; An landercs bestimimt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen einer mr n, ö. . nf. 9 ö. . i n scehe ß ö e , . Gr ntoer ln m er 87 Sp. 1 15 ĩ ; ö. . egel von dem zuständigen richterlichen Militärjustiz= Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Mir. orte ren . eführ Spalte 1 zugeführt führt ande. rte der geschlachtet einge der nach p. Spalte 1 führt Markt. ande⸗ ia g et rt

ĩ 2 w /// 77 ö

Schutz truppen sinngemäße Anwendung. wird in der ) l Nr.. ö P In ' die Register sind nicht . beamten erteilt (vergleiche 85 223 ff). bis 4 bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Orten zugeführt in ganzen zugeführt in an zugeführt Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrat en en In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier der Amtztracht oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubten⸗ Spalte Tieren?) . Orten zugeführt in ganzen ren . zugefü 5 360 der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, dur erfolgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle aun hat der dienftälteste standes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform. l ren) Tieren?) Orten zugeführt in ganzen Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen - 2. 3. . . ö 1 ; * Tieren ) ; . . 10. 3 ae

Die das im Reiche befindliche Vermögen eines Abwefenden mit Be⸗ Offizter über die Genehmigung zu ö 3. ö 165 Abs. 4 Anzuge. . kJ D, . ,,

schlag belegt oder der Abwefende für fahnenflüchtig erklärt wird. . ; . II. Ton den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Ver⸗ Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine . Zu § 368. . 1116 ** fee, unter der bürgerlichen K. ssbarkeit stehende Person in straf— Die auf die Einlegung oder die , von Rechtsmitteln Augsburg 952 . 35 523 l 1378 ie ) J Barmen. 95. 239 569 zt 139 .

,, 2066 5 3136

J 3997

49 922 14171 13441 8490 1605 13 150 252 2733 196 1053 2072 11286 91 672 2493 3 23254

1637 2286 3473 96717 8107 10 480 682 1004 6 221 670 9299

3720 3902 12393 5390

11

urteilungen hat die Mitteilung durch das Kommando der Schutz= r rrichtsbarkeit ö. st. 2 kn ʒ t truppen zu erfolgen, wenn und sobald der Verurteilte aus dem Ver⸗ barer Weise beteiligt, so hat ilitärbehörde sofort. der zuständigen bezüglichen Beurkundungen der Geri tsoffiziere und der richterlichen Harn . 6 bande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer oder in die Staat anwaltschaft, in den Schutzgebieten dem zuständigen Bezirks. Milltärjustizbeamten (vergleiche Sz 380, 398) müssen auch die Angaben Berlin 2176 5 395 2 z. 5653 16 Raiferliche Marine überzutreten. richter Anzeige zu , ; enthalten, an welchem 7 der Gerichtsherr die betreffende Erklärung Hremen 2232 2 339 15 894 . ͤ 13 45 . ! Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine Zu 3 171 ibs. 1, 5 185 Abs. 1, 8 266 Abs. 1. abgegeben hat. Ist dieselbe chriftlich oder auf telegraphischem Wege Breslau 5145 . 837 1399 318 1506 36* 38 über, fo hat die Mitteilun nach Maßgabe des 5 6 Abs. 4 der Bei der *,, als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der eurkundung bei⸗ 608 . 659 2074 46 374 Bundesratsberordnung zu erfolgen. Sachverstãndige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienst⸗ zufügen. . 752 585 146 515 1 III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben anzuge , , 11I. Anzugs⸗Bestimmungen, Seite 126 der Schutz⸗ ö Zu § 408. . ö emnitz 2945 7 . 688 31 52 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Kommando der Schutz⸗ truppen⸗Ordnung). Unteroffiziere und Gemeine erscheinen im Ordonnanz⸗ Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitär⸗ ö 7 33 1619 974 111 ch& z z ; ; . tes . ) ; 193 6465 . 2742 36 truppen eine Strafnachricht gemäß S5 7 ff. der Bundesratsverordnung ming sofern sie verhaftet ind, in D ohne Seitengewehr, gerichts persönlich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke be— Cöln . ö 565 437 ho 45 zu übersenden. Nuf Meiüitarbeamte, denen gine NMienstuniform Erlen ift, indet Erkan werden. . j grefeld 1663 , 387 46350 41717 ; ö. § 435. diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. . Reise⸗ und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. Danzig 595 6. 35 417 2 . 5 Vorstehende Verordnung tritt am 1. i 1910 in Kraft; Zu 3 180. Vorlaäufig festgenommene Personen werden in der⸗ Zu § 433. Dortmund 4260 234 5896 351 366 9 gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18. Juli 1900 außer Kraft. ien rt wie die in Uli rr, bft genommenen (6 178) be⸗ . e,. in , . ee , id , Dien 2801 2 . , 739 266 36 j 5 j andi j andelt. ; zer Ueberweisung des in Untersuchungshast befindlichen eschuldigten usseldor . ' . 95 9 6206 9 n. 105 8 Ig und . . Unterschrift . § 186 Abs. 2. Die Ladung hon Reichs oder Staatsbeamten (Angeklagten) an eine heimische Kommandantur die borstehend zub ! Elberfeld . 77 1 ö. 1656 92 2139 . 3690 30695 ö , Gegeben teues Palais, den Hoy ember 19809 ist der vorgesetzten Dienstbehörde derselben mitzuteilen. ö 7 ergangenen Vorschriften Anwendung. Die Untersuchungs⸗ Essen 1495 3 832 1349 1573 1173 hie ; 7545 egeben Neues Palais, 6 2. u §ß 196. Der Hinweis auf die Bedeutun und die , akten sind dem Reichskolonialamt (Kommando der Schutztruppen) zu 5835 5565 1620 . 3042 12 264 176 3 5734 (. 8.) ö 51 . 86 ö ö. ides ,, i . . e m gh . übersenden. gu 8 Ko damburg 9915 : 136 . . 6 816 5745 . 160 11h 366 12 on Bethman g. werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein Zu § 450. zannover 2 ; 33 3266 5 348 ; 3129 * 68 ! anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand 1) Jedes rechtskräftige Skrafurtell muß dem zuständigen Schutz⸗ ö. 3 ** 86 . . 1398 1194 6 . 465 3 5793 ö. 6. 335 9485 Aus führungs bestimmungen und der Perfönlichkeit des Schwurpflichtigen angepa t werden. truppenkommando (der Dienst⸗ hezw. Verwaltungsbehörde) des An— Karlsruhe 6395 * 13 . 86 . 23219 1618 5553 *. 384 817 ; Soweit es H erscheint, find die strafrechtlichen Folgen eflagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten be— Kiel 1655 9 628 1457 1430 452 mn 6878 E der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche des Faälscheides besonders hervorzuheben. annk nh en soweit es erforderlich 6. 353 562 1419 h93 67 . ö Iö9g erfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen äst' ferner darauf zu hallen, daß bei der Cidezabnahme die 2) War der Äntrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde 9 5651 90h 215 16065 35 26 14 230 3333 29 1 2 664 Schutztr uppen, vom 2. November 1909. 6, Feierlich 6. a . und , fen . e m k 9 ihr 3 dem Ausfalle der rechtskräftigen Ent⸗ Lübe 2933 33 ö. 4757 614 363 161 2753 233 336 * ; ; vwesende vor der Eidesabnahme sich von ihren itzen erheben un eidung Nachricht zu geben. 25 ö 2 36 1 * ! = ̃ 26585 2 . . . wird mit folgendem . 3 . eine der Heiligkeit 3. Handlung ent⸗ wan, n da 6 5 ac, a , chu N 16 3 386 1 1705, ] 6. 136 ; ; 464 13 1 14 . prechende Haltung beobachten. ; , e aßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai eichsgesetzbl. 52 . . 1262 115 . 1112 515 3 2 - J. Bestimmungen zu dieser Verordnung. Zu 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den S. 34h ff.). ĩ 8533 1499 2 24290 513 1159 1 J 19 515, * 399 1397 Zu § 4h 36 6 . . ist falls e . selbst di aktiven Militärpersonen gehörenden Segen und Sachverständigen ist Zu § 468. ö 31 ̃ 311 899 3 6 5817 300 . 9 3274 cih . 6 . . 16 i geilen Lee. die Geblihrenordnung für Jeugen und Sgchwerständige wem 30. Juni 1) Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Alten dem Reicht⸗ ö 14875 15 24 338 735 * . 653 11 ; 949 159 134 Err re . gun len verfahrens foforkige Meldun 9 fen 1878 (Reichsgese bl. S.. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung kanzler D, n,, vor. Er äußert sich dabei darüber: ; 536654 6426 17395 16602 . ; 363 41149 438 statt 9 jedes ehtot . Riteil zur Ken bi nahme . i n. vom 265. Mal 1898 (Reichsgefetzbl. S. 369, 6809 ff,) maßgebend. n. wann der Anspruch erhoben ist, ! N . 6560 2246 4334 2645 4863 4691 6 1962 43. 2653 3, anch jedes rechtz rh tig, lrteil n, Tenn nen mn rer. u sd zog. 299. E. ob und in ivelcher Höhe ein nach 8 465 Bet Militärstra Straßburg i. Elf 298 . 519 ö ; 169 3921 35 18303 Zu 57. Der in Gemä jheit des 57? dieser Verordnung heimzu⸗ z 1 3 ; t 5 2165 e,. 684 16. 12 954 116 e. A. Im allgemeinen. ichtzordnung und nach 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu er— Stuttgart 231 1404 2 9 29 ; 53 1243 sendende Angeklagte ist, falls er sich in Untersuchun shaft befindet, der 8 7 . ericht⸗ 9 8 8 Ges z ung 3257 332 2479 2446 1456 22234 35 rn ee, en, . Ven gur Bestatigun . w i Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militär⸗ eee. Vermögensschaden entstanden ist. Wiesbaden 11460 ö 2783 41059 5333 140 149 5365 3155 Leaenden Urteil . linter nc a ten nl di! 8 *! ö strafgerichtsordnung ausdrücklich Vorschriften enthält, in das Ermessen Vorher ist, fowelt erforderlich, die Ri tigkeit der Angaben des Würzburg. s 1115 919 2406 15654 , 269 7565 4 n, ung , ö. bes Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers Antra stellers kit fene Werden diese Angaben im wesentlichen Zwickau 448 16, 1640 38 l wit. 1557 356 383 . 169 :

süß, a und b der Militärstrafvollstreckungsvorschrift bezei ; 26. 1349 ; Schriststůcte beizufügen. gestellt. nicht bestätigt, so ist der Antra steller zu vernehmen. Summe Oktober ; ir W 5735 454 1634 677 . . 1559 8412 167

2 g . ; Bei gerichtlich⸗medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen 2) Die Zustellung der ntscheidung veranlaßt der Gerichtt⸗ 1 ;

K . n. Sartre fin ,, Rücksichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein: herr 8 138). Dagegen im . eytember l30712 3 9. . 1 98 144 6 O63 13300] TRI ;

he r, , n . * Grmangtung einer solchen gie diesem . 33 2 , r ut ö. drag 9j ; 3) Anträge, . geh er g e hg er r fr de . een, n . e üust . ,. 67 15 035 3 , . . 2 4951125108 55 6h ; 6. ö 318 676 2. J militärgerichtlichen Untersuchungen a ie zunä gegebenen Sach⸗ ohne Verzug an ie nach 5 1 zuständige Stelle abzugeben. z 22 33 85 3709 1846128 ; 33 312

nächstgelegenen Kommandantur zu . ver tendigen. 3 3 459 Abs. . Oktober) 19608 . 1139438 9 5 2 33 19 3 1827 6 ö. . 1 ö. 285 *

55 o 2rd: sg ol 1 26

i dbl lz 363 86

9

Falls der Autschiffungshafen im Schutzgebiet nicht bekannt sein D Hetarf es noch eines Ober ; , 3 4 ; zsz an . z gutachteng, so wird es sich in der 1) Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnun zmãßig 9 so sind die hierauf bezüglichen Angaben in dem Ueberweisungs⸗ Regel 8 . Erstattung einer Rommission zu übertragen. uasti die? Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Irn der Davon aus dem Auslande (auch auß S auch aus Seequarantäneanstalten):

ö

0

2

6

D D DO

11

519 200

6 11

11

S

D 87

2 ——

t 2 A 82 E

O

1

, . u lassen und von dem Transportführer vor Absendung 3) Bestehen, auch nach diesein Abergutachten noch Zweifel, fo Schutztruppen ausgehrachten Rei ckosten. 2c. Fonds zu verrechnen. achen. ö; 19. Im Falle des Absatz s sind dem jn 842 bezeichneten kann ein Gutgchten des rangältesten Sanstätsoffizier? Bei dem Kom. Ser Verrechnungestelle ist eine escheinigung des Gerichtsoffiziert Augsburg z Geri . nachdem bie Mcherweisung des V teilt z . mando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses oder eines richterlichen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde Ba . . bar er liher Behorke zur Stra . iris u tfst * 41 te Gutachtens wird der genannte 1 eine Kommission, der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen. 8 - . 132 e, . J . hen nd hel, eg 2 ö . ; . . 6 9 . beftehend aus hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits ) Ble Berechnung der Zeugen, ꝛc. Gebühren wird schon vor r ; 1352 i rilheitestlas⸗ find die ee nee, . . r werden etwaige Anträge der zuständigen milltärischen Stelle Hernck, der Verhandlung entworfen und dorbereitet; sie wird festgestellt im rf . 4 3 Ee, Gtrafealsstreckung in der Heimat nn, 9 . 9 Girichts at gen finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß Grmittlungsverfahren durch den Untersuchungtzführer, in der Haupt. 66 673 re e G ncht wg Kommandos n,. . 6 ; * der egnutachtung bilden können. verhandlung der Standgerichte durch den . in der enigen ambur J z n,, . tztruppe, welches ertann I) Die technische Kontrolle über die bei Keichensffnungen und der Krieg!. und Sberkriegegerichte durch den die Verhandlung arlzruße 1 2238 ł zu 8 3 Ve Vorlage der in g 34 erwähnten Verhandlungen Gemůtszustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen führenden Militärjustizbeamten. ö . ö ist zu me den, ob und welche Maßnahmen im Interesse rec ö. abgegebenen Gutachten der Militär- oder nichtbeamteten Zivilärzte In den Schutzgebieten kann auch der al 6 des fehlenden Lübeck getroffen worden sind. ð 9 t ar. , Sanstätsoffizier bei dem Kommando der ir been n e sizier die Gebührenrechnung fest r nnheim ö ; utztruppen oh. ellen es itãrstrafgesetzbuchs). . II. Bestimmungen zum Ein ührungsgesetze zur Militär- B. Bei besonderen Straf handlungen. Die Gebühren sind 1 3 nach der fr eh n gn * ausen i.

88 D

strafgerichts ordnung. . Bei Körperperletzungen. an Gerichtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtb⸗ lünchen . Militãrgerichtliche n 3 12. ö 1) Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im 5 224 des . der höheren Gerichtsbarkeit ein llitärgerichtsschreiber, bei dem Nürnberg . ,, iche Untersuchungen sind tunlichst von den hierzu dn e e Strafgesetzbuch , eln eingetreten ist oder erichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Geri , einen ö . Els. . g. . Stellen zu Erledigen, mögkscherweise noch einkreten kann, ist die ärzt sche ünterfuchung von Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassen= Stuttgart n ie Hilfe der bürgerlichen Gerichke ist nur ausnahmzweise in jwel Aerzten, und jwgr in der Hetzel von zwel Sanitätgoffigieren, vor. verwaltun verrechnet und im Bedarfgfall ergängt wird. ; nir gg zu ( Nen. ,, . junehmen. Jedenfalls sell einer der Aerzte ein Sanltãtoffizier Ver AUufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder Da Summe Oktober 1909.6. endet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Unter. mindestenz vom Range eines Stahsarztes oder ein Gerichtgarzt fein. in Quittungen nachzuweisen. gegen im September. 39 ,, . vorgenommen werden soll, eine zur Vornghme der- In den Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes. 3) Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der ö k 2 393 155 en an fich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Wird angeordnet, daß dat abi e , . Gutachten schriftlich er⸗ in n e n gerne r rift, J. Teil, vom 19. März 1998 . * J . ð . . 35 * . 1853 6 hh

achverständigen gem 1. in 6 , ,, . 54h . 88, ö. . Ziffer 2 und 3, 8 esonde 6 ; 1. un a. a ritt eine Aenderung nicht ein i ) Außer Schlachtvieh gegebenenfalls auch Nutzvi ö 2 enthalten. g uch Nutzbieh. ) Ginschließlich des Auftriebs von Husum. I Halbe und vlertel Ti III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichts er dnung. * nd viertel Tiere sind, in ganze Tiere umgerechnet, in den nachstehenden Zahlen

Berlin, den 6. November 1999. u 8 3 Abs. 2. In den Fällen des 33 Abs. 2 hat d H Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Fe— von Bethmann Hollweg. Berlin, den 8. November 1909. j ö. Gerd bid der die Dai s rann der kein le ehe 99 1263 brio) id] 9 P. . kn J ö. KRaiserliche⸗ , Amt. . uhry.

1

K

1

. 1311 iu nu'tiut

echtshilfe in der Regel an diese zu richten. stattet werde, fo ist es bon den aden Erfachtngeschreiben' um. Fechtehilfe sind diejenigen wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden

u e Punke, um deren Ermilllung oder Aufklärung es sich handelt, genau auszustellen. und bestimmt anzugeben. Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Tat⸗ De Heichs anzler