nnn — —
§ 66. 3) ohne Sicherheitsei Der hizhetige Telmed. 6e n . . ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände Der Schuldner ist verpflichte ü außergerichtlich . , berechtigt, die elch: im Anstaltsbezirte ihren Sitz haben ö Pfa . ern mi t . , Seine ö e n Belägen zu fordern. Sonderdarlehn DP). diese . . zu halten, de gabe ein d ger , technungslegung und auf Rück. 5 80. der Kö uri Fehnteil, Höher sst, alt ,, 3 . Eee t in ,, dürfen nur dann gewährt werden, der r lch, , unn hen 5. 166. ö , ,. . g es Teilnehmer⸗ wenn dem An eiher die A h eines Teilnehmer“ ,, . * e , er p han e ö ie Aufnahme eines Teilnehmer⸗ darnach gegebene Gy ö. arlehns unmöglich oder außerordentl gegebene Grenze, so hat der Schuldner 5§ 67. fein würde mn serordentlich erschwert Erfordern, der Anstalt binnen Die Anstalt . ö ürde. Der Grund der Unmöglichkeit oder Er⸗ reichenden? ise ies ni stellte Ir lt, ful, dr. für e be⸗ schwerung ist im Darlehn zantrage anzugeben. so ir n g lie . 3. . . Ellgung der ihn den gemäß 8 64 erfolgten § 81. Anfbruche Mell ber chtigt, un beschadet ihrer fon tigen Zur, Ergänzung des Reserhefonds diene e , e ,. , ö g n, m . . fertige Rückzahlung der ungedeckten Teil⸗ 1) seine eignen Erträge; 6 dienen . auf. ö es Ei entümers z . in. PH; — . J . ö ? 9 11 erlag n ö ! j [ 8 6 k . k . . . an n ö. . 6. e ehr lf e enn, zun er hal 9 durch die rn die , bon der Befugnis, sich aus den * ö ,, . geh if egen Zinsen auf Schuld⸗ , j 8 be ; Gründen . ist jedoch bon der beabsthtlater Hf . S8. 14 bis ze tte renzen zulässig. Pfandstücker ,, 5 9. zerschreihungen der Anstalt; müssen. Dis Anstalt kann aus besonderen Gründe zit! hn bon der beabsichtigten Löschung' vorher * Auf Nas Verfahren bei Bönl! mila ichen zu hefriedigen, Gebrauch macht, oc 3) erforderli Zuschtsse ö ,. . n . n . ᷑ . Aff Verfahren bei Begrundten die Andro seser Marea ranch macht, so kann 3) erforderlichenfalls Zuschüsse aus de . ann,, er,, die Hypothek für den Mindestbetrag des Tilgungsaufschlages auf e g zu machen. Beendigung des Darlehnsberb5fthrun . rohung zieser Maßregel, mittels cinen d ich tungs im Höchf en ahr n Teilnehmerdarlehns kann, solange die Hr ᷣ Niere Hundert festsetzen . Fi Absch zsenelglng des Darlehnsverhältnisses Eilbote 5 5 , mne, Durch waltungsfonds im Höchstbetrage von jährli zselbe steht eschadet der Rechte Dritter, Viertel vom Hundert festsetzen. . Fünfter Abschnitt. hältnis zwischen der A z „, Vie ten zu, bestellenden Einschreibebriefes und de dreitausend Mark. , dasselbe noch besteht, unbeschadet, te 8695 Zwan cn n] z zwischen der Anstalt und dem Darlehnzz= Pfandverkauf eine BW Ruf o er dretan send, Mart r , um der hi . . 3 Jh. . . ö. angsverwaltungsverfahren. schuldner sow ö d 57 ; . 0. l Pfandver auf eine Woche nach Auf abe des My ofagà joe 9 11 . . 4 2 . bisherigen Teilnehmer bis zur. . Zu jedem Teilnehmerdarlehn wird aus den Tilgungs⸗ * 6 ' sowie auf as Verfahren bei einer etwaigen ur Post erf , e, . 9g des, Briefes Die Barmittel des Re erbefonds id in s g. n n a ine Hypothek ein neues Teilnehmer darlehn in . . J ö er Gothe der Borstanẽd bechtigt , Höch ger een stung der beliehenen Grundstücke . . . . 3 rn re de Seulduer, Ferderangen oder n,, nen! ö kö . . 4 Vertreter gestellt, so muß sich an den Inhalt der Schuld⸗ und Frbelhe ien e n, e mn e, , n . . a n nn, selbst in Zwangsberwaltung zu nehmen , c . . ö. 8 Il f, r irlehn ent⸗ alsdann nicht weiter, ö als 353 5 a n,, . im . tsbezirke geltenden Rechte 2 * ö z ll hg 3 v ** e. . er 8 . I/ ; . as Verf ; rschrif iese i ̃ . 6 ö ö l . f 58 ö ; . ö . . J . ee e, dee a re ßen. Es muß angegeben werden, Forderung de e . , , ,, das Verfahre den Vorschriften dieses 6 . b der ntaßgabe, daß die schuß des Erlzse Abz er S ce eble ahrcktlelegt Fwerßen kann. Die ; ist in demselben der Ruf⸗ und Familienname, Stand , , ,. . i gn ,n i wir Gen der Forderung aug dem alten Eefetzt wird. s. hren nach 3 , fen dieses Abschnitts. ,,, . neuen Hypothek durch die' Ab⸗ . . nach Abnuz der Schuiß und der g uldderschresb: ingen der ini alt i ctfen . ä 4B ; el ; 8 , 3 retung der fremden H k ie A erse ie V 6. z ; 3 ei, , er . k die gwanggpertaltung don 6. 996 . den ypothet an die Anstalt ersetzt Die Vorschrift des F 63 findet Anwend icht verwendet werden. . 3. Amts wegen an 9 wi Vie. Abtretung der Hypothek kann sowohl 4 n wendung. Fm Falle einer Auflösung der Anstalt haben die Die Anordnung ist dem 1 . e d, mit der Hypotheß die Forderung ö. ; he, ,. 3 nn,, , 8 , aus die Anstalt übergeht, wle auch in nM genng 61 n,, hat i. Vorstand da zuständige geschehen, daß an die Stelle der i rn n e,. f unh dbuchamt üm Cintragung der Anordnung in eines Dritten eine Forderung der Anftu fn Carderung nd Grundbuch zu ersuchen. Die Vorschrift des 515 K Anstalt tritt. Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsbher⸗ 8 6
durch entstehenden Kosten in der vom Vorstande ng hilt Ermessen in üben den Höhe erstatten. ö
Die Verwaltungsaufschlůge betragen ein Viertel vom Hundert des durch das Tilgungsguthaben nicht gedeckten Teils der Darlehnssumme. Die Höhe des
tigten derjenigen Grundstücke zurückzu ahl Iten d ndsti zahlen, we für die Darlehen zur Hypothek 1 ö Abgesehen bon den vorstehend angeordneten Zurück⸗ il zahlungen ist der Zugriff auf den Fonds nur in die Euer idehth hen Fallen zur Ausgleichung von Ver⸗ d auf lusten und Ausgaben, die durch die übrigen Fond einer. Woche aus. der Anstalt nicht zu decken sind, zulässig. ö 3103
Die Quittungen über den . pon Dar⸗
italien bedürfen der Unterschriftsbeglgubigung h ein Dienstsiegel führenden Beamten. Kommt eine Teilsumme zur Auszahlung, nachdem über dieselbe früher in dieser Form gfreilsegujttiert war, so muß über dieselbe eine besondere Quittung erteilt werden, die jedoch ö Form nicht bedarf.
u begründenden persönlichen Schuldverhältnisse hat . . als Gesamtschuldner beizutreten.
Wird die Verschreibung bon einem Vertreter des Anleihers ausgestellt, so muß die Vertretung ma t durch Hern , Urkunde nachgewiesen und, diefe Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift mit der Verschreibung verbunden werden.
Die richtige Eintragung der Sypgthek. für die An⸗ stalt herbeizuführen, ist Sache des Anleihers. Wenn der Anleiher . Ech, k Aus . verschreibung vollzogen hat, ist au der Vorstan 3) 3 ö für das Darlehn zur befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung der Hypolhet zu setzenden Grundstücke; . Hypothek in das Grundbuch ,, Auch in die Angabe darüber, ob der Grundeigentümer diesem Falle ist ausschließlich der nleiher verpflichtet, die freie Verfügung über das Inventar hat; ; die Kosteun der ö tragen. ; en Ort der Aufgabe und die ö,, 5) das Datum und den Ort der Aufgab Die Eintragung der Hypothek für die Anstalt
Mangel an Gebäuden, an Gerät oder Vieh soweit Rücksicht zu nehmen, als dieser Mangel auf den Gesamtertrag von Einfluß ist. N J Der Antrag auf Gewährung eines Teilnehmer⸗ darlehns ist dem Vorstande hr dllsch einzureichen oder zu Protokoll des Rechtskonsulenten zu erklären. Er soll enthalten . ᷣ 1) den Ruf⸗ und Familiennamen, Stand Wohnort des Antragstellers; 2) die Darlehnssumme, den Beitragsfuß und den
— 2
jährlich zu zahlenden Beitrages wird durch die Ver⸗ . der K nicht beeinflußt. § 5
8 . . 654 3. 26 z 9 der 8 . ) . N en Vorschriften der S§ 17 bis 19, ie Ti saufschläge werden bei Be und . 32 ö. ö Satz 2 und der §§ 38 und k . ö ; ,,. §88§ 2* 32 k z sent⸗ jedes Darlehns nach dem Antrage der Anleihe 83 *— 2 sonderen Fällen unwesent⸗ jedes Darlehns. ͤ . wenigstens e e Ih kann die Anstalt in besonderen F. der Maßgabe festgesetzt, daß sie wenigstens je ein⸗ und bei
. gänzlicher Tilgung oder Zurückzahlung eines auf das Ver⸗
§ 56. .
Das Tilgungsguthaben wird dem Teilnehmer nach dem für das Darlehn geltenden Satze verzinst. Die Zinsen werden nicht bar ausgezahlt, Jondern am Schlusse jedes Rechnungsjahres dem Tilgungsgut⸗ haben hinzugerechnet.
r . , nn, g eines Teilne r⸗= Calenberg⸗Göttingen⸗Grubenhagen Hildesheimschen Nach . teilweise . 3u . ö, 9 ö . . ritterschaftlichen Kreditvereins in. Gemäßheit diefer erl. ö a. ißt bh e, . ö. . * 1... r Rein. . ezahlten Te . steht, che 1 Satzung ist. Hinsichtlich der ö und der gezah n, n, gg n, he dier dn, ßer den Zinse entrichtenden Nebenleistungen Dritter, dem Teilnehmer bis zur Höhe dieses Teile außer den Zinsen zu entrichtenden Nebenleis ungen V , . . . die 9 51 bis 60 der Satzung zu verweisen. ein , ,,, ,, 2 34 e 5 m Rin nm . er Ner— werden daß hinsich ich es Hypotheker 8 ' Es ist anzugeben, daß der Eigentümer in der Ver⸗ w . 6 . ⸗ K n über die belasteten Grundstücke und frei⸗ Forderung der Anstalt aus dem neuen Darlehn igung über die belasteten Grundstücke und frei⸗ F de . . n enn, n,, . , Hypothekenteile nach 55 5 und 49 der die Stelle der , aus dem zurückgezahlten 8 * * 1 5 2 14 o . 3 216 Mrd. Satzung beschränkt ist. Die sofortige Vollstreckbarkeit Teil des alten n , vorigen Absätze bedarf ist gemäß § S800 der Neichs iilprozeßordnung einzu⸗ In den Fillen 6 . . e ger c tragen. Der Beitragsfuß und der Fuß der in den es nicht der Bestellung einer neuen ypothek. Beiträgen enthaltenen Zinsen ist nicht anzugeben. Bei Stamm,, Lehn ung Fideikommißgütern kann die Anstalt nach billigem Exmessen die zur Bindung der Rechtsnachfolger erforderlichen Maßregeln be schränken.
und Wohnort des Vertretenen und das Recht zur Vertretung anzugeben. . ö.
Sind e zu , Grundstücke verpachtet, so soll dies im Antrage mitgeteilt werden. .
Wenn die Darlehnssumme ganz oder zum Teil unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt werden soll, so sind in dem Antrage dieser Dritte, die ihm zu zahlenden Beträge und die damit zu tilgenden Schulden genau zu ha .
Dem Antrage sind die auf die zu beleihenden Grundstücke bezüglichen, den gegenwärtigen Stand darstellenden Grundbuchabschriften, Auszüge aus den Grundsteuermutterrollen und Nachweise, daß der Grundeigentümer ausreichend gegen Brandschaden an Gebäuden und an dem ihm etwa gehörenden Wirt⸗ schaftsinventar versichert ist, sowie geeignetenfalls auch andere zur Darlegung oder zum Nachweise der einschlägigen örtlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse dienenden J beizufügen.
20.
] . Falenberg⸗Gztti ;
Die h ö 3 ; 0 glenberg⸗Göttingen-Grubenbaasnsche— d ie . 296 . derer hen C Hildesheimsche e fer, en n , Je, d .
ug nltalt zu zahlenden Zinsen müssen denjenigen der verfügbaren Pi des F n , . . . — en 2 en der ver zaren el des Fonds zu ęnff hai . bc hen gehn nn nach gun en , nie in verfügbaren 3 zu entscheiden.
* 2 2 . 2 9Ho fostꝛis 19 ; . . ) s ; j die Teilnehmerdarlehen festzusetzen hat, um wenigstens Abgesehen vo im nach, 03 Abs , . ö . 7 1 [. 3 dem nach 5 103 Absatz 1 Nr. 3
. . 3 Honderdarlehen B und G könne tw gewährt des S 529 Sesn*)'inde igen. Wer christ zu leistenden Zuschusse werden aus dem Nude, steigerung und die Zwangsverwaltung findet ent— werden gegen Bestellung eines Pf . genährt des 8 br Absatz 2. findet entsprechende Anwendung. fonds alle 3 6. , . 33 , . sprechende Anwendung. Forderungen oder Wertbapferen fan rechts an solchen Der Schuldner ist nur berechtigt, für den ] April j . un, der Ante öefttitten
Nach Cingang der Mitteilungen des Grundbuch im An stas ebe n rt F r er 4 me gen ag dem daz Darlehn zur Rüchzahlung zu kündigen. In den Verwalt . amts sind die Beteiligten von der Zwangs verw stun ö n Mech Mündelgeld an⸗ Die Vorschriften des § 89 Absatz 4 63 8 On zden FVerwaltungsfonds fließen zu benachrichtigen. der Zwangsverwaltung gel gt werden kann An to bn 8 8 88 Absatz 4 und 5 finden 17 die in den Beiträgen der Teilnehmer und ? j . 2 j 10 8s 3 77 ‚. z . ' 2 * que . j
. d, Dum, bar gh , ö. Schuldner aus Sonderdarlehen A, B
. 8 70. Werte de pfandgegen tand! nicht übe nd . Muß w enthaltenen Verwalt zaufschläge:“
D ern schlisf durch welchen die Zwangsberwaltung Werke dee letzteren gist in der Rege ö. n, . herhähtnis wischen der Anstalt und dem Y) alle diejenigen nr rn af istal yr 2 1 ö * 33 f 2 26. . ! ĩ . 3 Dc 3x 18 eine S y . fin j 8. j 3. ; . 4 , der Anstalt als hat der Pfandgegenftand einen Kurswer?“ mg . en, , . hn D finden die nicht anderen Fonds zügen een simnta t J , 4, a her . nen Kurs ‚ ⸗ W ) en der §§ 51 bis 57, 59 60, 63 D Peg Mer Nar*f Goll os Md.
hn . . k Sorschtisten ĩ 99, 3 und des Der Vo . ; 8 ,, d Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine ⸗ geringere ist §z 89 Absatz 3 Anwendung. ge m n,, unt . nf Kö
; ee ng. Rechnungsjahres, elchem ange die Ueber⸗ derung 0 hat der Vorstand von Amts . § 72. . schüsse des Verwaltungsfonds i n,. die Ueber Drittschuldner zu verbieten, an' den Auf die eendigung des Verhältnisses aus Sonder⸗ Tilgungsfonds fließen Fel ds in den Anleihe⸗ und zahlen. darlehen B und B finden die für das Teilnehmer,. ö e.
Umfang. Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen zuarlehn gegebenen Vorschriften der SS 64 und 66 In den Anleihe— u. Lilau fonds fließe der. Beschlagnahme beftimmen sich nach den für die Anwendung. ) der Betrag her won ung , fie , gerichtliche Jwangsverwaltung geltenden Vrischinrt mwäekrag der von der Anstalt zu Anleihe—
. n n n n, zwecken in den Verkehr gebrachten Schuld 6 verschreibungen; . .
Wohnt der Teilnehmer zur .
W Teilnehmer zur r , n ine
. beh. sahn 2) die Beiträge der Teilnehmer der Se er nahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für , . hen; . 1 6 seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen . maehen rn cl gi ber
Gefährdet der Teilnchmer der M Meütsn, belg sien. . ; li Fnghaße unde der Verwaltungsaufschläge, Hansstandeg daz ne rd an Hei ie fe nes Anleihen ach Maßgabe diesc Abschnitts und haftet die L berschisse, des Reservefons, so kann ihm die Räumung deg Gr! dir ung, aus denselben als alleinige Schuldnerin mit ihrem I lieber ch sse des rr mltungs fonds geben werden ü g des Grundstücks aufge⸗ gesamten Vermögen. Masgaße des g 165 Abfah s;
3 . 9a. . 5) die Zinsen auf den Ueberschuß der Darle Die Anstalt stellt über ihre Anleihen Schuld— summen über die Tilgungsguthaben Der verschreihungen auf, den Inhaber oder auf Ramen nehmer und der Schuldner aus Sonderdarle gus. St icke au einen, niedrigeren Betrag als ein⸗ A, B und D. hundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden. . Dig S uldverschreibungen müssen einen Abdruck der Sz 1 dis 4 und dieses Abschnitts enthalten und bedürfe n der eigen händigen Unterschrift von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstands. .
Teilnehmer zuzustellen. § 57. .
Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Heraus⸗ gabe seines Tilgugsguthabens zu verlangen oder darüber zugunsten ö verfügen.
§ 58. ;
Der Vorstand ist befugt, einem Teilnehmer der Anstalt auf dessen Antrag das Tilgungsguthaben, solange dieses die Höhe der Darlehnssumme noch nicht erreicht hat, oder einen Teil dessel ben wieder herauszugeben, soweit die Hypothek noch die satzungeè⸗ mäßige Sicherheit gewährt und das Gesetz oder Rechte eines Dritten nicht entgegenstehen. , Alsdann bedarf es eines schriftlichen Anerkennt⸗ nisses des Teilnehmers über den Rückempfang. T ie Unterschrift des Teilnehmers muß durch einen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten beglaubigt sein. Ein Vermerk im Grundbuche ist nicht erforderlich. ; ö Einem Antrage auf Herausgabe des Tilgungsgut— habens oder eines Teils desselben darf nur ausnahms— weise, und zwar nur dann stattgegeben werden, wenn dem Teilnehmer die Aufnahme eines Teilnehmer⸗ darlchns unmöglich oder außerordentlich erschwert sein würde.
In den Fällen des z 41 bedarf es der Aus⸗ ö. stellung einer neuen Schuld⸗ und Hypothekenver, i schreibung unter entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 23 und 25 bis 29. . . Die richtige Veränderung der Hypothek herbei⸗ zuführen, ist Sache des Teilnehmers. . Wenn der Teilnehmer die neue Schuld⸗ und Hypothekenverschreibung vollzogen hat, ist auch. der Vorstand befugt, das Grundbuchamt um die Ver⸗ änderung der Hypothek zu ersuchen. Auch in diesem Falle ist ausschließlich der Teilnehmer verpflichtet, die Kosten der Veränderungen zu tragen. 845. . In den Fällen des 3 41 finden die Vorschriften der SJ 32 und 35 bis 39 Anwendung mit der Maß⸗ gabe, daß, wenn das alte Darlehn, für welches die Hypothek besteht, nur zum 9 ö ist der Brief dem Teilnehmer nicht ausgehändigt und V J . i , n nur gegen beglaubigte Quittung Die Beit rãge sind in , , ö ge. des Teilnehmers ausgezahlt wird. richten: für die Zeit vom . ) t ö . ö 8 34. J ö i n, dh. ö Zeit vom 1. Okto 8 Im Falle des § 33 3. der Hypothekbestellung in Die der unstalt ö. , ö . 66 w . der Regel ein Aufgebot (Ediktalladung) aller der. ,, u , . gahn , , , J . fünf vom Hundert des Rückstandes vom i,, ,,, m, nnn, f,, , Lichr ar ron e enn il, , . jeni erechtigte eziehungsbeise der ÄUntragsteller zu erstatlen ver— Die Teilnehmer sind nicht berechtigt, gegen ihre haben möchten. Dabei ist denjenigen Berechtigten, , ,. der Antragsteller zu erstatten ver Sell e f fbr fe ,, 7. 2
welche
For⸗ wegen dem Teilnehmer zu
Der Hypothekenbrief ist vom Grundbuchamte ö 19 J J * . hoFen-
mit dem Original der Schulde und Hypotheken⸗ verschreibung zu verbinden. Die Vorschrift des Die Anstalt kann von dem Antragsteller weitere Grundhuchz chte. wonach ö. , ö . Auskunft und Nachweise über alle Verhältnisse, glaubigte Abschrift der Ur unde 256 A . ö welche sie für erheblich hält, und die Vorlegung be⸗ Grundbuchamts . ist, bleibt unberührt. timmter Urkunden verlangen. ö WJ . ; Nötigenfalls kann die Anstalt von dem Antrag! Kann die Hypothek nur durch , . steller auch die Beibringung eines begründeten Gut⸗ Hypothekenbuch hestellt werden, so sinde . . achtens über die Ertragsfähigkeit der zu beleihenden schrift des 5 32 keine und diejenige des 8 3 Grundsticke fordern und hinsichtlich der Perfon des Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an ö zu bestellenden Sachberstãndigen sowie hinsichtlich der Stelle des Grundbu h . a, Einrichtung des Gutachtens Bestimmungen treffen. Auf dem Original, der Schuld, und K Hpothe en. ; § 21. verschreibung ist die Hypothekbestellung von der zu— Der Vorstand ist auf Antrag eines Grundeigen⸗ ständigen Behörde zu bescheinigen. tümers, dessen Grundstücke den Erfordernissen der Ss 14 und 15 entsprechen, verpflichtet, sich darüber zu erklären, bis zu welcher Höhe, diese Grundstücke von der Anstalt bellchen werden können. Er kann die Erklärung von der zuvorigen Bei⸗
Sonderdarlehen D können nur wenn. die Leistungsfähigkeit des Anleihers außer Zweifel steht. Ist die Genehmigung einer Auffich z. behörde oder die Zustimmung einer Versammlung don Eingesessenen der Kommune erforderlich, so darf die Darleihung nur nach Eintritt dieser Bedingungen geschehen. ö ö
gewährt werden,
Siebenter Abschnitt. Rechtsverhältnis der Anstaltsgläubiger. 3923 ; S 95. . Die Anstalt macht zur Beschaffung der Geldmittel für die satzungsgemäß bewilligten Darlehen ihrerseits
20 der RMos R 1 Zeit der Beschlag .
auf. Gewährung oder D i
Der Antrag
darlehns B, 0
einzureichen.
Er soll enthalten
1) den Ruf- und Familiennamen, S and Wohnort des Antragftellers; .
2) die Darlehnssumme und den Tag zahlung; i.
3) bei Sonderdarlehen B bei Sonderdarlehen 6 und den Zinsfuß;
3 bei Sonderdarlehen B und C die Bezeichnung der dafür zu verpfändenden Gegenstände, bei Sonderdarlehen D) die Angabe der Verhaͤltnissse,
ährung, gines Sonder- ist dem Vorstand schriftlich
§ 59. nach
und
76
r Verwalter wird wom Vorstand bestellt. Letzterer hat durch eines seiner Mitglieder oder durch einen Anstaltsbeamten dem Verwalter das Grund⸗ stück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen. “ 8 75. ö.
erwalter hat das Recht und
De der und D den
ö Beitragsfuß, den Tag der
Rückzahlung .
Jedem Teilnehmer und einem Sonderdarlehn A, B oder P kommen die im S. 106 Nr. 2 bezeichneten Beitragsteile und die Zinsen seines Tilgungsguthabens poll zugute und werden zur Ansammlung feines Tilgungsguthabens
jedem Schuldner aus
w 7 ꝰ .
Ver
die Pflicht,
bringung der im § 19 bezeichneten Schriftstücke und der im § 20 bezeichneten Nachweise abhängig machen. 9
Erachtet der Vorstand nach seinem pflichtmäßigen Ermessen das Darlehn, dessen Gewährung beantragt ist, für rechtlich zulässig und wirtschaftlich sicher und läßt sich das darlehnsweise auszuzahlende Geld recht⸗ zeitig beschaffen, so, hat er das Darlehn zu bewilligen.
In dem Bewilligungsschreiben muß Bestimmung darüber getroffen werden, welche Rechte Dritter an den zu belastenden Grundstücken der für das Teil⸗ nehmerdarlehn zu bestellenden Hypothek im Range vorgehen dürfen, soweit dieses Verhältnis nicht durch die Satzung geregelt ist. ĩ
Die Bewilligung kann an sachgemäße Bedingungen geknüpft und es können dem Anleiher sachgemäße
deren Rechte etwa mit der Darlehnssumme getilgt werden sollen, von der Anstalt ein Zertifikat zu er— teilen, welches sie von der Anmeldungspflicht befreit. Nücksichtlich aller derjenigen Rechte, über welche kein Zertifikat erteilt ist, mit Einschluß von Dotalrechten, Abfindungen, Wittümern und Altenteilen, jedoch mit Ausschluß derjenigen Rechte, welche nach Allgemejnen Grundsätzen ohne Rücksicht auf ihr. Alter den Rechten der Anstalt vorgehen, hat die Nichtanmeldung den unwiderruflichen Verlust des Vorranges vor der Hypothek der Anstalt zur Folge. ö
Von einem Aufgebot kann die Anstalt im einzelnen Falle absehen, wenn die Ueberzeugung begründet ist, daß der Anleiher Eigentümer der bftreffenden. Grund stücke ist und daß unangezeigt gebliebene Lasten und Verfügungsbeschränkungen auf denselben nicht haften.
Auflagen gemacht werden. § 23. .
Ist, wegen eines beantragten Darlehns zwischen der Anstalt und dem Antragsteller eine Einigung zrzielt worden, so hat der letztere demgemäß dem euständigen Grundbuchamte eine Erklärung (Schuld und Hypothekenverschreihung) einzureichen, in welcher er unter Darlegung des Schuldverhältnisses die Hypo— thekeneintragung bewilligt 3 beantragt.
Die Schuld⸗ und , muß
nthalten: z 9 die in 5 13 Absatz 2 und 3 bezeichneten An— gaben; ; .
2) die Verpflichtung zur Zahlung der satzungs⸗ mäßigen Beiträge unter Angabe der Fälligkeits⸗ monate; ö
3) * Verpflichtung, das Darlehn nach sechs Mo— naten zurückzuzahlen, wenn die Anstalt von ihrem Kündigungsrechte nach Maßgabe des § 50 Gebrauch macht; ( .
4) die Verpflichtung auf die satzungsmäßigen Neben⸗ leistungen.
§ 25. ;
In der Schuld⸗ und Dypothekenverschreibung muß sich der Anleiher ausdrücklich der Vorschrift des §z 49 sowie hinsichtlich der in 24 unter Rr. 2 bis A bezeichneten Leistungen in der Weise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, daß diese auch egen den jeweiligen Eigentümer der zu belastenden Gen def zulässig sein 9. )
Die Schuld⸗ und Dhypothekenverschreibung kann auf Ersuchen des Anleihers von dem Rechtskonsu⸗ lenten vrotokollarisch aufgenommen werden, es sei denn, daß persönliche Gründe vorliegen, wesche einen Notar gesetzlich von der Befugnis zur Ausnahme einer Urkunde gusschließen würden. ö.
Die Vorschriften der 85 169, 172 bis 174. 176 bis 189, 183 des Gesetzes über die Angelggenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 189 (Reichsgesetzblatt Seite 189) finden entsprechende Anwendung. Als Siegel oder Stempel ist das Siegel oder der Stempel der Anstalt zu verwenden.
Zahlen, welche zur Bezeichnung von Geldsummen oder des Beitragsfußes dienen, sollen in dem Protokoll wenigstens einmal buchstäblich ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt von Münz⸗ und Verhältnisbezeichnungen.
§5 27. Die Urschrift des 9 §z 26 aufgenommenen Pro⸗ tokolls wird dem In, , Will der Anleiher von dem nach 8 26 zugelassenen Verfahren keinen Gebrauch machen, so ist ihm auf sein Ersuchen von der Anstalt ein Entwurf zur Schuld- und Hypothekenverschreibung zu übermitteln und die Urkunde darnach von ihm in öffentlicher Form zu errichten. . 529
eines Dritten erforderlich ist, hat die Anstalt dem Anleiher auf dessen Antrag und nach der durch ihn
Dies gilt nicht für Vorrangseinräumungen.
selben von der Anstalt unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt werden soll, hat die A
des Anleihers und nach. ih den Darlegung der Verhältnisse dem Dritten zu erklären,
8 535. — — 8 9 * c1* 9 Insofern zur Hypothekbestellung die Zustimmung!
u gebenden Darlegung der Verhältnisse die Ent vürfe zu den Zustimmungserklärungen zu liefern.
Insofern die Darlehnssumme oder ein Teil der⸗
e Anstalt auf Antrag nach der von ihm zu gebenden daß an diesen unmittelbar werde gezahlt werden. Auch hat sie geeignetenfalls Entwürfe zu den Quit⸗ tungen und n g der snngen zu liefern.
99. Der Anleiher hat die Schuld⸗ und Hypotheken⸗ verschreibung, nachdem sie mit dem Hypothekenbriefe erbunden oder, im Falle des 5 33 mit der Ein tragungsbescheinigung versehen ist, sowie erforderlichen⸗ falls auch andere zum Nachweise der Erfüllung seiner Obliegenheiten dienende . dem Rechtskonsu⸗ lenten zur Prüfung vorzulegen. Der Jer . hat dem Anleiher die Ver⸗ schreibung alsbald, wenn er dieselbe in Ordnung findet und die erforderlichen Nachweise für erbracht erachtet, mit dem Richtigkeitsvermerl bersehen, andernfalls ohne solchen Vermerk unter Bezeichnung der Mängel zurückzugeben.
X § 37. ; Die Auszahlung der Darlehnssumme darf nur gegen oder nach Einlieferung, der vom Rechts⸗ konsulenten mit dem Richtigkeitsvermerk versehenen Schuld- und Hypothekenverschreibung geschehen. Insofern nach 5 14 Absatz 3 oder S 16 dingliche Lasten oder im Falle des 5 35 Absatz? Forderungen eines Dritten mit der Darlehnssumme getilgt werden sollen, darf die Auszahlung nur an diese Berechtigten selbst oder von ihnen bezeichnete andere Personen und nur gegen beglaubigte Quittung und, sofern im Grundbuch eingetragene Lasten zu tilgen sind, gegen Löschungshewilligung und Rückgabe der das zu tilgende Rechtsverhältnis betreffenden Ver⸗ schreibung geschehen. .
F 38.
Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht im Kassenzimmer der Anstalt.
Auf Antrag des Anleihers kann die Auszahlung auf seine Kosten und Gefahr durch die Post oder mittels Reichsbankgirokontoß an den Empfangs—
berechtigten erfolgen.
3 39. ö Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht, sofern nicht der Fall des 537 Absatz 2 vorliegt und
.
der Anleiher nicht abweichende Wünsche geäußert hat, zu Händen des Ueberbringers der vom Rechts— konsulenten mit dem Richtigkeitsvermerk versehenen Schuld⸗ und Hypothekenverschreibung mit Hypo⸗
§ 45. . Den Eigentümern im Sinne dieses Abschnitts stehen die erblichen Nutzungsberechtigten, welche als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden i können, gleich. Dritter Abschnitt. ; Nechtsverhältnis zwischen der Anstalt und den Teilnehmern.
5 45. J Teilnehmer der Anstalt ist, wer in Gemãäßheit des vorigen Abschnitts eine ihm bewilligte Teilnehmer⸗ darlehnssumme ganz oder zum Teil ausbezahlt er⸗ halten hat, oder für wen eine solche ganz oder zum Teil unmittelbar an dritte Personen gezahlt ist.
§ 47. ⸗ Jeder Teilnehmer hat gegen die Anstalt einen lnspruch J fern shnnentgeltlich Lieferung eines Druckexemplars der Satzung; . 2) nach der jährlichen Rechnungsablage der Kassen⸗ verwaltung auf jedesmalige unentgeltliche Be⸗ händigung eines Auszugs aus dem Abrechnungs buche der Anstalt, aus welchem der Stand des Tilgungsguthabens ersichtlich ist. § 48. Jeder Teilnehmer der Anstalt ist verpflichtet, f) seine derselben für das Teilnehmerdarlehn zur Hypothek gesetzten Grundstücke nebst Zubehör nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt schaft zu verwalten; den satzungsmäßigen r zu zahlen. § 49. . Ueber freigewordene Teile der der Anstalt bestellten Hypotheken darf der Teilnehmer nicht zu Gunsten dritter verfügen. Er ist nicht berechtigt, vor völliger Tilgung der Darlehnsschuld über freigewordene Teile Quittung oder Löschungsbewilligung oder andere Ur kunden zu verlangen.
2)
§ 50. Wenn ein Teilnehmer Grundstücke, welche von der Anstalt beliehen sind, ohne deren Genehmigung auf⸗ läßt, so ist diese berechtigt, dem Teilnehmer das Darlehn zu kündigen zur Rückzahlung nach sechs Monaten. 6 . Bestimmung sindet keine Anwendung auf solche Handlungen des Teilnehmers, welche durch Gemeinheitsteilungen, Verkoppelungen, Ablösungen oder andere Zwangsenteignungen veranlaßt sind oder hinsichtlich deren von der zuständigen Behörde die Unschädlichkeit bezeugt ist. ö §5 91. . Der von jedem Teilnehmer zu zahlende Beitrag wird in ganzen, halben oder viertel Hundertteilen der Darlehnssumme berechnet. Jeder Beitrag setzt sich zusammen aus einem Zinssatze und je einem zur Verwaltung der Anstalt und zur Ansammlunug ö für den Teilnehmer . hlage.
9
Der Zinssatz wird nach Maßgabe desjenigen Be⸗ trages, dessen die Anstalt zur Verzinsung ihrer eigenen Anleihen bedarf, von ihr gleichmäßig für alle Teilnehmer, so oft es nötig ist, im voraus festgesetzt.
Die Anstalt kann bei der Aufnahme neuer Teil⸗ nehmer für diese einen höheren Zinssatz festsetzen, als er für die älteren Teilnehmer besteht, wenn sie des höheren Satzes zur Verzinsung derjenigen eigenen Anleihe bedarf, welche sie zur Aufnahme der neuen Teilnehmer hat machen müssen. Der höhere Zinssatz gilt alsdann gleichmäßig, für alle diejenigen Teil⸗ nehmerdarlehen, welche innerhalb der Bedarftzeit ausgezahlt werden. Nach Ablauf der letzteren können die Teilnehmer, für welche der höhere Zinssatz fest⸗
aufzurechnen.
8 —
befristen, wenn sie das Geld entbehren kann. dann der Dauer der verzinsen.
mögen verbunden
gehen.
8 60. Die Anstalt ist befugt, Teilnehmer, welche ohne hr Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung einer Beitragsrate verhindert werden, auf deren , hat der Teilnehmer den Rückstand während Frist mit nur vier vom Hundert zu
§ 61.
Der Teilnehmer, welcher eine Beitragsrate zur
Verfallzeit nicht bezahlt hat, wird von der Anstalt
schriftlich aufgefordert, den Rückstand binnen einer
Woche zu berichtigen. Nach fruchtlosem Ablaufe
dieser Frist kann die Anstalt von ihrem Zwangs—
vollstreckungsrechte Gebrauch machen. S§ 62.
Der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver⸗
soll, wenn mit dem Verzuge nicht Gefahr
ist, noch ein Zahlungsgebot, des Voll— ziehungsbeamten mit einwöchiger Nachfrist voraus
Das zur Wirtschaftsführung des Teilnehmers
dienende Gerät und Vieh sowie das auf dem Land⸗—
gute vorhandene Brot⸗, Saat⸗ und Futterkorn sind
von der Pfändung auszuschließen. .
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver⸗
mögen ist erst dann einzuleiten, wenn die Pfändung
zur völligen Befriedigung der Anstalt nicht geführt hat, es sei denn, daß mit dem Verzuge Gefahr ver—
bunden ist. .
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Teilnehmers
soll die Zwangsversteigerung der zur Sicherung des
Darlehns belasteten Grundstücke nicht vor Ablauf
von drei Jahren nach der Einleitung der Zwangs⸗
verwaltung beantragt werden. Landgüter dürfen nur im ganzen zur Versteigerung gebracht und es darf die Versteigerung einzelner Grundstücke nur dann beantragt werden, wenn der Teilnehmer diesem Verfahren zustimmt und durch dasselbe die volle Befriedigung der Anstalt zu bewirken ist. § 63.
Die Anstalt ist, soweit diese Satzung nicht gus⸗
drücklich ein Anderes bestimmt, nicht berechtigt, Teil—
nehmerdarlehen zur Rückzahlung zu kündigen.
Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, zum
1. April jeden Jahres nach sechs Monate früher ge⸗
schehener Kündigung .
I) den Tilgungsaufschlag zu erhöhen oder herab⸗ zusetzen, soweit die Vorschrift des S 54 oder das Gesetz oder Rechte eines Dritten nicht ent— gegenstehen; . 4
2) Abschlagszahlungen nicht unter fünfhundert Mark zu leisten;
3) die ganze Schuld zurückzuzahlen.
Vierter Abschnitt. Ausscheiden 9 Teilnehmer. 3 64.
Sobald das für ein Darlehn angesammelte Til⸗ gungsguthaben die Höhe der Darlehnssumme erreicht, wird durch Aufrechnung beider gegen einander die Tilgung der Darlehnsschuld herbeigeführt. Mit diesem Zeitpunkte hört, unbeschadet der aus anderen Teilnehmerdarlehen erwachsenen Rechtsverhältnisse, das Teilnehmerverhältnis mit allen daraus her rührenden Rechten und Pflichten der Anstalt und des Teilnehmers auf. Erfolgt die Tilgung, in den satzungsmäßig vorgesehenen Fällen ö . der Anstalt zu einem andern Termin als zum i. April, so dauert das Schuldverhältnis hinsichtlich der Pflicht des Teilnehmers zur Beitragszahlung noch bis zum folgenden 1. April.
§ 65.
Die Anstalt hat dem bisherigen Teilnehmer spätestens sechs Monate nach Beendigung des Schuld—
gesetzt ist, die Herabsetzung desselben auf den allge⸗
thekenbrief, vorbehaltlich des Rechts der Anstalt, die
Dem von einer Ehefrau als Anleiherin durch Voll⸗ ziehung einer Schuld and Hypothekenverschreibung
Legitimation zu prüfen.
meinen Fuß verlangen, wenn sie der Anstalt die da—
verhältnisses eine allgemeine Abrechnung zu behändigen.
[
265
idlungen vorzunehmen,
um das Grundstück in seinem
stande zu erhalten und ordnung
er hat die Ansprüche, z
nahme erstreckt,
Verwaltung
zusetzen. Ist das Grundstück vor der 2
Mieter oder Pächter überlassen,
alle Ha
entbehrlichen Nutz!
Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
Der Verwalter ist mit Gen stands befugt, Gegenstände, Verwaltung unterliegen, auch Teilnehmers auf höchstens mieten oder zu verpachten.
§ 74.
Der Vorstand hat den Verwalter nach Anhörung erforderlichen Anweisung
des Teilnehmers mit der für die Verwaltung zu versehen, zu gewährende schäfts führung zu begufsichtigen. walter die Leistung einer Sicherh ihn Ordnungsstrafen bis zu? hängen und ihn entlassen. § 75. Der Verwalter ist für die Er liegenden Verpflichtungen allen über verantwortlich. Er hat und nach Beendigung der Verwe legen. Die Vorlegung und Abn erfolgt im Kassenzimmer der F 76. Aus den Nutzungen gaben der Verwaltung sowie
Anordnung des Verfahrens entste streiten. Im übrigen finden auf das
die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden
Verschriften entsprechende Anwe nicht aus 5 12 ein Anderes ergib 9
5 ß aw 859 z 1 7 s 1 1 S* s Außer dem in § 7 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen
Falle ist die Zwangsverwaltung der Zweck des Verfahrens
auch aufgehoben werden, wenn
zor 0 ss 2p 0 5 3 ? Verfahrens besondere Aufwendungen erforbert. des Verfahrens
Die Aufhebung Beschluß des Vorstands. Der Beschluß ist dem Teilnehn Das Grundbuchamt ist verwaltungsvermerks zu ersuchen.
8 Die erforderlichen Aus den dom Vorstande mit Zustimm für Landwirtschaft, Domaͤnen un Justizministers erlassen.
Sechster Abschnitt.
Sonderdarleher 879
Die gabe dieses und zwar:
I) gegen Abtretung einer
tragenen Hypothek
lichen Vermögens, und zwar
a. in Ergänzung eines Teilnehmerdarlehns (Sonderdarlehn B);
b. an ländliche Grundeigentüm erhöhte Verzinsung hn Ab darlehn CG);
an
auf welche geltend zu mach
welche der Zwangs— ohne Zustimmung des achtzehn Jahre zu? per
Vergütung festzusetzen und
zu zwe
dem Vorstande jährlich
Anstalt. des Grundstücks sind die Aus—
; die Kosten des Ver— fahrens mit Ausnahme derjenigen,
erreicht ist.
um Löschung des
(8. führungsbestimmungen wer⸗
3 . 8 (9. Anstalt ist befugt, Darlehen nach Abschnitts ( Sonderdarlehen) auszugeben,
. im Grundbuche an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonderdarlehn A);
2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweg⸗
gleichzeitig gewährten
die erforderlich sind,
wirtschaftlichen Be mäßig zu benutzen; sich die Beschlag zen und die für die ingen in Geld um—
zeschlagnahme einem so ist der Miet⸗ oder
ehmigung des Vor-
die dem Verwalter die Ge Er kann dem Ver eit auferlegen, gegen ihundert Mark ver—
füllung der ihm ob 1g Beteiligten gegen
altung Rechnung zu ahme der Rechnung
welche durch die hen, vorweg zu be zerteilungsverfahren
ndung, soweit sich
t.
aufzuheben, wenn ä ilt. Sie kann die Fortsetzung des
geschieht durch
zer zuzustellen. Zwangs⸗
ung des Ministers d Forsten und des
1.
Maß⸗
einge⸗
dessen Anleiher
er auf Zeit gegen, tragung (Sonder⸗
alls sich .
Unter nnn Die B 5§5 20
des
ist der An selben
J 2) die in
Pfand kunden
Die in
Schuld⸗ wendung.
Wertpapier
denen die Leistun
rgibt;
5) das Datum und den
schrift des Antra
estimmungen des
Absatz 1 finden
mzu übergeben. §z 29 für die
berschreibung gegebenen Vorschriften finden und Pfandverschreibung entsprechende An-
Die
Verschreib
über die Darlehnsfumme n bezeichneten Angab
der Verschreibung muß der
den Besti Anleiher
Die Bes
tragung einer Hypothek für das Teilnehmerdarlehn, zu dessen Ergänzung das Sonderdarlehn B gewährt
nmungen des 8
eines Sonderdarlehns B stimmung des 5
S9 Absatz timmung des 8
wird, im Grundbuche zu ve
durch Bezu tragungsber
Anleiher v eine Schu
Quittung über die Darlehnssumme und die im § 84
Absatz 2 N
und Erklärungen und die ausdrückliche Unterwerfung S9 Absatz 3 enthält. . 887.
Die Auszahlung der Son
unter die V
geschieht un
Absatz 1, des 5 38, des mit der Maf
1) daß an
Schuld darlehe 2) daß bei auch di Schuld
werden
darlehns un verursachten pflichtet.
verpflichtet,
wie er für Teilnehmerdarlehen
zahlen.
Der Schuldner aus
gnahme auf die
villigung geschehen.
§ 86. Nach Me illi 31 8. , ; —ᷣ. Nach Bewilligung eines Sonderdarlehns D ist der der Anstalt wegen desselben
erpflichtet, ldverschreibung
.
zorschrift des 3
ter entsprechende
jgabe,
n D die der Auszahlung e für das Teil
und Sypothekenverschreibung eingereicht
muß.
*
Die der Anstalt durch die Gewährung eines Sonder⸗
d durch das dazu
Kosten ist der Anleiher zu erstatten ber⸗
§ 89 der Anstalt den f
Der Beitrag für das Teilnehmerdarlehn,
Ergänzung das Sonderdarleh
dem Beitrag
e für das le
das Sonderdarlehn allem bis gung angerechnet.
Wird eine
Beitragsrate nicht binnen einem
nach der Verfallzeit oder, fall
gefunden hat
nicht sofort bei
zahlt, so kann die Anftalt de
lehns zur Rü
kündigen.
ckiahlung nach ei
uuld und. fandverschreibung aus der Verschreibung zum Pfand se beziehungsweife die e gesetzten Forderungen
en und Erklärungen enthalten.
§ 39 Absatz 1 und des §5 40 die Stelle der Schuld⸗ und Hypotheken⸗ verschreibung bei Sonderdarlehen B und 6 die und Pfandverschreibung, bei Sonder⸗ Schuldverschreibung tritt;
S 88.
einem Sonderdarlehn B ist
ir des letztere in ungetrennter Summe zu zahlen. Das Tilgungsguthaben wird zunächst auf
igsfähigkeit des
Ort der Aufgabe gstellers. § 18 Absatz 3 und
). Sonderdarlehns
auf die zum bezüglichen Ur
Schuld⸗ und Hypotheken⸗ auf die zung muß die Quittung ind die in § 84 Absatz 2 9 9 5 Anleiher sich ausdrücklich 89 Absatz 4 und 5, der auch der Be— 3 unterwerfen. 89 Absatz 2 ist bei Ein—
rmerken.
m. Dies kann auch Satzung
oder die Ein“
auszustellen, welche die
8. bezeichneten Angaben
derdarlehen B, O und D r Anwendung des § 37
eines Sonderdarlehns B iehmerdarlehn errichtete
erforderliche Verfahren
atzungsmäßigen Beitrag, vorgeschrieben ist, zu
lehn, zu dessen n B gewährt ist, ist mit
zu dessen völliger Til
Monat 8 eine Befristung statt⸗ Ablauf der Frist ge— n Rest des Sonderdar— ner dreimonatigen Frist
Anleihers und die
r 5 und j entsprechende Anwendung.
N M 1M . 8 8 Nach Bewilligung eines leiher verpflichtet, der Anstalt
J eine Schuld⸗ und P
oder C wegen des⸗
zustellen; e gesetzten
Jeder Schuldverschreibung ist ein Zinsscheinbogen beizufügen, welcher aus den Zinsscheinen für mindestens die nächsten zehn Jahre und einem Erneuerungsschein besteht. Alle diese Scheine bedürfen der Unterschrift wenigstens zweier, Mitglieder des Vorstands. Diese . dürfen unter Anwendung gehöriger 1 maßregeln auf mechanischem oder chemischem Wege hergestellt werden.
Der Betrag der in den Verkehr gebrachten Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber darf den Gesamt⸗ betrag der der Anstalt zustehenden, durch Tilgungs⸗ guthaben nicht gedeckten Teil der Teilnehmerdarlehen und Sonderdarlehen A und D zuzüglich des Reserve— fonds nicht übersteigen. ;
. § 95. Die Zinsen auf die angeliehenen Kapitalien werden im Kassenzimmer der Anstalt ausgezahlt gegen Rück⸗ gabe der fälligen Zinsscheine.
ö §5 96. Mie Anstalt ist berechtigt, die von ihr ausgegebenen Ihn ldverschrfibungen zur, Rückzahlung nuch sechs Monaten zu kündigen. Die Kündigung ist nur zum 1. April und zum 1. Oktober zulässig und geschieht oern die Verschreibungen auf Namen lauten, mittels Einschriebebriefs an den Benannten, andernfalls durch Bekanntmachung in den im Anstaltsbezirke hergusgegebenen Amtsblättern der Regierungen. Die zur Tilgung von Teilnehmerdarlehen und von Sonderdarlehen X,. B und h dereinnahmten Bei⸗ tragsteile müssen, soweit sie nicht zur Gewährung neuer Darlehen der bezeichneten Art dienen, ali eher dazu Lerwendet werden, einen entsprechenden Betrag von Schuldverschreibungen durch Ankauf oder durch Kündigung aus dem Verkehr zu ziehen. . S 3.
Ob die Schuldverschreibungen von seiten der Gläubiger kündbar sind oder nicht, muß sich aus dem Inhalt ergeben. . ; Die Kündigung darf, soweit sie zugelassen ist, nur um. 1. April und 1. Oktober unter Vorzeigung der Verschreibung im Kassenzimmer der Anftfalt ge⸗ schehen und ist an eine Frist von sechs Monaten gebunden. . ; § 28. Wer der Anstalt gegenüber aus einer auf Namen lautenden Schuldperschreibung derselben Rechte her— leiten will, hat sich, soweit die Anstalt es verlangt, über seine Person auszuweisen und, wenn er ein? Vertretungsbefugnis oder eine Rechtsnachfolge geltend macht, diese durch öffentliche Urkunden darzutun.
§ gg. Die Rückzahlung der Anleihen erfolgt im Kassen⸗ zimmer der Anstalt gegen Rückgabe der entsprechen. den Schuldverschreibungen und der noch nicht fälligen Zinsscheine.
S§ 100.
3 Re ter gltnisse aus den von der Anstalt bor dem Inkrafttreten der Satzung ausgeger
v Ink Sat gegebenen Schuldverschreibungen (Obligationen) bleiben un⸗
berührt.
Achter Abschnitt. Anstalts vermögen. . 5 101. Das Vermögen der Anstalt besteht aus dem Re— servefonds, dem Verwaltungsfondg und dem Anleihe⸗ und Tilgungsfonds.
§ 102.
Der Reservefonds muß auf der Höhe von minde— stens zweihunderttagusend Mark gehalten werden. Die bis zum Jahre 1871 zur Ausammlung des Fonds gemachten Einschüsse aus Teilnehmerdarlehns— beiträgen sind nach Tilgung der Darlehen, auf wesche gezahlt waren, ohne Zinsen an
die Beiträge die
schaften und Schreiben zu unterzeichnen.
werden für denselben vom zogen. Bei Behinderung des
verwendet. „Die in § 106 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Ueber⸗ schüsse kommen im Verhältnisse zur Höhe der Ver⸗ waltungsaufschläge den im vorigen Absatze be⸗ zeichneten Teilnehmern und Schuldnern zugute und werden demgemäß zur Ansammlung ihrer Tilgungs— guthaben verwendet. 3 . Neunter Abschnitt. Aufsichts⸗ und Verwaltungsorgane. . * ö Der Calenberg Göttingen Grubenhagenschen und der. Hildesheimschen Ritterschaft, sowie der Staats⸗ k 4 je fmfsz⸗ sher , . ern unte die Aufsicht über die Verwaltung „Der Vorstand hat an dieselben alljährlich über die Geschäfts lage schriftlich Bericht zu erstatten. Sie unmittelbare Staatsaufsicht wird durch den Oberpräsidenten der Provinz Hannover wahr— genommen.
. § 109.
„Der Vorstand der Anstalt (Calenberg Göttingen⸗ Hrubenhagen Hildesheimsche ritterschaft iche Kredit⸗ kommission) besteht aus bier Mitgliedern der Ritter— schaft (Kommissare), diefe erlangen ihr Amt durch Wahl der aufsichtführenden Ritterschaften und Königliche Bestätigung. Jede der Ritterschaften hat zwei Kommissare zu wählen.
Die Kommissare verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie haben bei ihrem Eintritt in das Amt folgenden Eid zu leisten: *
„Ich schwöre einen Eid zu Gott, mächtigen und Allwissenden, daß ich als Mit⸗ glied der Calenberg Göttingen⸗Grubenhagen⸗ Vildesheimschen ritterschaftlichen Kreditkom mission mein Amt treu und gewissenhaft nach Gesetz und Satzung berwalten werde, so wahr
mir Gott helfe und sein heiliges Wort!“
Die Vereidigung geschieht durch die Aufsichts⸗ behörde. Dieselbe kann sich durch einen Kommissar vertreten lassen. .
dem All
wr 57 5 8 119 Der Vorstand versammelt
; ö sich so oft, wie die Geschäfte es
erfordern, und ist alsdann bei Anwesen⸗ heit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Minder wichtige, sowie eilige Sachen können durch Umlauf erledigt werden. ꝛ
( Die Leitung der Geschäfte des Vorstandes liegt dem dienstältesten Mitgkiede ob. Durch Beschluß des Vorstandes ist ein regelmäßiger Vertreter zu' be⸗ stellen. .
Der Vorstand hat neben den ihm besonders zu⸗ gewiesenen Geschäften die Anstalt zu leiten, die Beamten derselben zu ernennen und zu vereidigen, ihre Dienstleistungen zu überwachen und in jedem Jahre wenigstens einmal eine unerwartete Kassen⸗ prüfung vorzunehmen. Endlich ist er befugt, die ordnungsmäßige Verwaltung und Bewirtschaftung der von der Anstalt beliehenen Güter zu über— wachen.
Zur Vornahme einer Kassenprüfung Kommissar allein zu jeder Zeit berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, kleinere Kostenbeträge,
ist jeder
welche der Anstalt für deren Tätigkeit zu er tatten sind, niederzuschlagen. .
§ 111. Die vom Vorstand An die aussichtführenden Ritter⸗ an die Staatsregierung zu richtenden den Kommissaren eigenhändig
Kgusgehende Schreiben Rechts konsulen en voll⸗ ĩ Rechtskonsulenten, oder venn das Amt desselben unbesetzt ist, ist, wenn
sind von
Andere vom Vorstand
jeweiligen Eigentümer oder erblichen Nutzungsberech⸗
icht ein Stellvertreter des Rechtskonsulenten wirksam