1909 / 297 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Dec 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn die Satzung auch in Lieser innerhalb einer Woche nicht zustande kommt, wird sie vom Bundesrat aufgestellt. .

Die Satzung ist vom Reichskanzler im „Reichsanzeiger“ zu ver⸗ öffentlichen. ö

Zeitpunkt des Entstehens der Vertriebe gemein schaft

Die Verkriebsgemeinschaft entsteht mit der Veröffentlichung ihrer

Satzung im „Reichsanzeiger“. § 16. ' Rechtsfähigkeit der Vertriebsgemeinschaft. ö

Die Vertriebsgemeinschaft kann unter ihrem Namen Rechte er⸗ werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ klagt werden. .

Für alle Verbindlichkeiten der Vertriebsgemeinschaft haftet nur ihr Vermögen.

8 17.

Entscheidung über die Berechtigung der Beitrittserklärungen.

Die Vertriebsgemeinschaft entscheidet innerhalb Lreier Monate nach ihrem Entstehen über die Berechtigung der Beitrittserklärungen.

§ 18. Reichskommissar.

Der Reichskanzler überwacht die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Satzungen durch die Vertrlebsgemeinschaft. Zur Ausübung dieses Aufsichksrechts ernennt er einen Kommissar.

Dem Kommissar sind alle Generalversammlungen und Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse möglichst frühzeitig, unter gewöhnlichen Umständen keinesfalls später als drei Tage vor dem Termin, anzuzeigen. Er ist befugt, den Zusammen⸗ fünften beizuwohnen und jeden gesetz oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden.

Die Ausführung beanstandeter Beschlüsse hat einstweilen zu unter bleiben. Gegen die Beanstandung sst binnen Monatsfrist Beschwerde beim Bundesrate zulässig.

IV. Abschnitt. Grundsätze für den Ab satz und Verkaufspr eise. 8§8 19. Absatz an das Inland.

Die Vertriebsgemeinschaft ist verpflichtet, beim Absatz der Kali

salze in erster Linie den inländischen Bedarf zu befriedigen. 3 20. Festsetzung der Verkaufspreise.

Die Festsetzung der Verkaufspreise erfolgt durch die Vertriebs— gemeinschaft.

321

Die Festsetzung der Verkaufspreise für das Inland bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat,

Die Verkaufspreise für das Ausland dürfen nicht niedriger sein als die höchsten für die entsprechenden Sorten im Inland in dem selben Kalenderjahre gezahlten Nettopreise. Ausnahmen sind mit Ge nehmigung des Bundesrats zulässig.

V. Abschnitt. Feststel lung des Anteilverhältnisses der einzelnen Kali— werke am Absatz von Kalisalzen. § 22. Beteiligungsziffern.

Die Festsetzung des Anteilverhältnisses der einzelnen Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft am Absatz von Kalisalzen (der Be teiligungsziffern) erfolgt durch die Vertriebsgemeinschaft auf folgender Grundlage.

kann das Stammfeld aug mehreren getrennten Stücken bestehen. Jedoch werden nur solche Teilstücke berücksichtigt, in denen ein selb⸗ ständiger, lichender Bergbau betrieben werden kann.

Zuteilung der Zusatzbeteiligungen. ö. berücksichtigt. 8 6

§ 23. Grundsätze für die Feststellung der Beteiligungsziffern.

Die Beteillgungsziffern werden in Tausendsteln des Gesamt⸗ absatzes ausgedrückt. Die etwa nötige Teilung der Tausendstel darf nur nach dem Dezimalsystem erfolgen.

Für die Einschätzung zu den Beteiligungsziffern werden von der Vertrlebsgemeinschaft Grundsätze aufgestellt, welche der Genehmigung durch den Bundesrat unterliegen. Maßgebend für die Höhe der Be teiligungsziffern sollen in erster Linie die Menge und die Qualität der erschlossenen Kalisalze sowie der U fang der Betriebsvorrichtungen sein. Daneben können aber auch andere Umstände, wie z. B. eine besonders günstige Frachtlage, berücksichtigt werden.

Die Beteiligungsziffern sollen vor ziffer nicht um mehr als 60 nach oben und nicht um mehr als 4009 nach unten abweichen.

§ 24. Grundlage für die Festsetzung der Beteiligungsziffern.

Die Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft treten dieser mit ihrem gesamten Abbaufelde bei.

Fine Veräußerung von Teilen des Abbaufeldes darf nur an Gemeinschaftsmitglieder erfolgen.

Das Abbaufeld ist auf einem der Vertriebsgemeinschaft einzu⸗ reichenden Situationsrisse nach näherer Vorschrift der Satzung ab zugrenzen.

Inwieweit ein Mitglied Kalisalze, die außerhalb der auf dem Risse angegebenen Grenzen gewonnen sind, absetzen darf, wird durch die Satzung bestimmt.

§ 26. Selbständige Werke.

Für jedes Gemeinschaftsmitglied wird, sofern es nur Kaliwerk verfügt, nur eine Beteiligungsziffer festgesetzt.

Verfügt ein Gemeinschaftsmitglied über mehrere Kaliwerke, so gelten diese als selbständige, mit besonderen Beteiligungsziffern aus justattenden Werke, soweit sie

1 nach Lage der geologischen Verhältnisse und nach den gemachten Aufschlüssen die im Kalenderjahr 1909 von dem mit der kleinsten Beteiligungsziffer ausgestatteten Syndikatswerk erzielte Absatzmenge 20 Jahre hindurch zu liefern vermögen,

2 derart mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sind, daß sie

über ein

P t ö. der mittleren Beteiligungs

eine ausreichende Verzinsung des Anlagekapitals ermög⸗ Feldesstücke, von denen anzunehmen ist. daß sie in einer Tiefe von weniger als 1209 Metern keine Kalisalze enthalten, werden bei

8 0. Ermittelung der Höhe der Zusatzbf teiligung

Die Höhe der Zusatz beteiligung wird auf der Grundlage der eologischen Verhältnisse und der borliegenden Aufschlüsse nach den . selbständige Werke geltenden Grundsãätzen in derselben Weise fest⸗ gesetzt, als wenn das zugehörige Feld bereits durch eine Bergwerks⸗ anlage aufgeschlossen wäre. . .

Die Zufatzbeteiligung soll bei der Festsetzung die kleinste einem selbständigen Werke zugeteilte Beteiligungsziffer nicht übersteigen, so⸗ fern das berechtigte Gemeinschaftsmitglied nicht nachweist, daß die borliegenden Verhältnisse eine zöhere Beteiligung rechtfertigen.

Pie ermittelte Zufatzbeteiligung ist dem berechtigten Gemein⸗ schaftsmitgliede jedoch nur mit fünf Hundertsteln jedesmal für die Zeit eines Jahres zu gewähren, sofern im vorhergehenden Kalender⸗ sahre der durchschnittlich auf ein selbständiges Werk entfallende Jahres⸗ abfatz den Bruttowert von 2000 000 erreicht hat. —ĩ

Bei einer Steigerung des durchschnittlichen Jahresabsatzwerts über 2 000 6000 ½ steigt der zu gewährende Anteil der Zusatzbeteiligung für jede volle 100 006 (6 des durchschnittlichen Mehrabsatzwerts um ein Hundertstel und, nachdem der durchschnittliche Absatzwert 500 O00 erreicht hat, um fünf Hundertstel.

§ 29. Frist für die Anmeldung von Zusatzbeteiligungen.

Anträge auf Gewährung von Zusatzbeteiligungen sind mit den für die Beurteilung der Lagerungsberhältntsse erforderlichen Unter lagen innerhalb einer Äusschlußfrist von vier Jahren nach dem Ent stehen der Vertriebsgemeinschaft bei dieser zu stellen.

§ 50.

Eintritt der Geltung der Beteiligungsziffern.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die selbständigen Werke der Gemeinschaftsmitglieder festzusetzenden Beteiligungsziffern freten mit dem 1. Januar 1915 in Geltung. Bis dahin gelten die Beteiligungsziffern, welche von den Kallwerksbesitzern bei den im Jahre 1909 zur Erneuerung des Syndikats geführten Verhandlungen ver einbart und in der dem Nachtrag vom S. Juli 1909 zum Vertrage des Kalifyndikats G. m. b. H. vom J. Juli 1909 beigefügten Nach⸗ weisung der Beteiligungsziffern angegeben sind.

Für die Gemeinschaftsmitglieder, welche in nicht aufgeführt sind, werden die Beteiligungsziffern auf Vorschriften dieses Gesetzes alsbald festgesetzt.

8 531 Vorläufige Beteiligungsziffern.

Nach Verkündung des Gesetzes lieferungsfähig werdenden Kali werksbesitzern (6 7 Abs. 1 Ziffer 2 und 3) wird bis zur genügenden Klärung ihrer Lagerungs- und Betriebsverhältnisse, mindestens aber während der ersten zwei Jahre, nachdem sie das Kalisalzlager mit dem Schachte erreicht haben, eine vorläufige Beteiligungsziffer gewährt, Welche so zu bemessen ist, daß sie eine ordnungsmäßige Aufschließung und Vorrichtung der Lagerstätte gestattet, welche aber keinesfalls die niedrigste der endgültig bewilligten Beteiligungsziffern über

steigen darf.

Nach Ablauf der bezeichneten Frist wird für das Werk, sobald sich seine Verhältnisse ausreichend beurteilen lassen, nach den bestehenden Grundfätzen (3 23) eine endgültige Beteiligungsziffer festgesetzt.

dieser Nachweisung Grund der

826 832.

Neufestsetznng der Beteiligungsziffern.

Von fünf zu fünf Jahren erfolgt eine Neufestsetzung der Be

teiligungsziffern sämtlicher Gemeinschaftsmitglieder. 8 33. Berufungskommission.

Gegen die Festsetzungen der Vertriebsgemeinschaft auf Grund der §s§8 22 bis 32 steht dem Mitgliede innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat die Berufung an eine Berufungskommission zu. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei vom Bundesrat und zwei von der Betriebsgemeinschaft zu bestellen sind, während der Vor sitzende vom Reichskanzler ernannt wird. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und die vom Bundesrate bestellten Mitglieder dürfen weder ein Kaliwerk besitzen, noch der Verwaltung noch dem Aufsichtsrat eines Kaliwerkes oder einer Sonder fabrik angehören. Die Kommission ist ferner auf Antrag des Ge⸗— meinschaftsmitglieds, über dessen Angelegenheiten jeweils verhandelt wird, durch zwei von diesem zu wählende Mitglieder zu verstärken.

Das Verfahren der Berufungskommission wird vom Bundesrat geregelt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Vertriebsgemeinschaft zu tragen.

§ 34. Uebertragung von Beteiligungsziffern.

Die vollständige oder teilweise Uebertragung von Beteiligungs ziffern selbständiger Werke (8 25) auf andere selbständige Werke sowie von Zusatzbeteiligungen auf andere Gemeinschaftsmitglieder ist nur mit Justimmung der Vertriebsgemeinschaft und nur auf die Dauer von Pöchstens fünf Jahren zulässig.

Von der von einem Kaliwerke zu übertragenden Menge von reinem Kali gehen 29 ͤ0 auf die übrigen Werke nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern über. Ausgenommen hiervon sind die gemäß § 35 Abf. 2 Übertragenen Mengen.

Soweit die auf andere Werke übertragene Menge die Hälfte der Gesamtbeteiligung des Werkes an reinem Kali (KO) übersteigt, ist die Uebertragung nur mit Genehmigung der für das übertragende Werk zuständigen Landeszentralbehörde zulässig.

8§8 35. Verteilung des Absatzes.

§ 39. Formelle Erfordernisse des Entschädigungsantrags.

Der Antrag auf Entschädigung ist bei der Vertriebsgemeinschaft innerhalb eines halben Jahres nach deren Entstehen und wenn die Kalisalze nach diesem aufgefunden werden, vor Ablauf eines halben Jahres nach Beendigung der n , n, zu stellen.

Der Antrag gilt für das gesamte Ahbaufeld des Antragstellers, soweit darin das Vorhandensein von Kalisalzen im Sinne des § 38 zu vermuten ist.

Dem Antrag sind beizufügen:

J ein Lageplan, auf dem die Grenzen des Abbaufeldes, für das die Entschädigung beansprucht wird, sowie die Lage der Aufschluß⸗ punkte zu ersehen sind,

2) ( das gesamte dem Antragsteller zur Verfügung stehende Material, welches zur Beurteilung der Aufschlüsse dienen kann, ins— besondere die Bohrtabellen sämtlicher Bohrungen, welche zur Auf⸗ klärung der geologischen Verhältnisse des Gebiets beitragen können und die Analysenrefultate von den erschlossenen Kalisalzen.

8 40. Entschädigung fuͤr neuere Aufschlüsse.

Sind die der Bedingung des 38 entsprechenden Aufschlüsse eines Entschädigungsberechtigten bei Arbeiten gemacht, die nach dem. J. November 1509 begonnen worden sind, so steht dem Besitzer eine Entschädigung nur dann zu, wenn die, Grenzen des Abbaufeldes, für welche die Entschädigung verlangt wird, überall mindestens 300 m pon den Aufschlußpunkten entfernt sind. ;

Werden die Äufschlüsse in einem Steinsalzbergwerk gemacht, so gilt als Beginn der Aufschlußarbeiten der Beginn des Abteufens des ersten Schachtes des Bergwerks. z

§ 41. Anrufung der Berufungskommission.

Die Vertriebsgemeinschaft kann den Anspruch auf Entschädigung, falls sie die Bedingung des 8 38 als nicht erfüllt erachtet, zurück— weifen. Der Antragsteller kann alsdann innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheids Berufung an die Berufungs⸗ kommission (5 33) einlegen.

§8 42. Wahlweise Aufnahme des Entschädigungsberechtigten in die Vertriebs⸗ gemeinschaft.

Wird der Anspruch auf Entschädigung von der Vertriebs gemeinschaft oder der Berufungskommission anerkannt, so ist dem Intragsteller hiervon innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags schriftlich Kenntnis zu geben.

Die Vertriebsgemeinschaft ist befugt, einer Entschädigung dem Berechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 den Beitritt als Mitglied mit dem auf dem Lageplan abgegrenzten Abbaufelde zu geftatten. Die Uebertragung der Beteili⸗ gung (5 34) ist alsdann nicht zulässig.

Von dieser Befugnis muß innerhalb zweier Jahre nach An erkennung des Anspruchs auf. Entschädigung Gebrauch gemacht werden. Auf Verlangen des Entschädigungsberechtigten ist die Erklärung über die Ausübung der Befugnis bis nach Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Bis zur Abgabe der Erklärung können beide Teile innerhalb der auf dem Lageplan angegebenen Grenzen weitere Aufschlußarbeiten ausführen, deren Ergebnisse dem anderen Teile mitzuteilen sind.

Bohrungen der Vertriebsgemeinschaft müssen auf Verlangen des Entschädigungsberechtigten innerhalb einer Entfernung von 20 Metern von einer vorhandenen Bohrung angesetzt werden.

§ 43. Zusätzliche Entschädigungen,

Würden für Teile des Abbaufeldes eines Entschädigungsberechtigten für den Fall seiner Zugehörigkeit zur Vertriebsgemeinschaft Zusatz beteiligungen gemäß 26 und, 27 zu gewähren sein, so sind für jeden dieser Teile besondere Entschädigungen festzusetzen.

Wenn von einem Abbaufelde nach dem 1. Januar 1908 Teile an Abbauberechtigte veräußert worden sind, denen das Recht zum Beitritt zur Vertriebsgemeinschaft gemäß 8 7 Ab. 1 nicht zusteht, so werden die Beteiligungen oder Entschädigungen für beide Teile gemeinsam so festgesetzt, als ob die Veräußerung nicht stattgefunden hätte. Die einzelnen Beteiligungen oder Entschädigungen sind dann an die im § 23 Abs. 3 festgesetzte untere Grenze nicht gebunden. Kommt jwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über die Verteilung der Beteiligung oder Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so ent scheidet auf Anrufung eines Teiles die Berufungskommission nach freiem Ermessen.

an Stelle der Gewährung

5 44. Art der Entschädigung.

Die Entschädigung besteht in der Gewährung einer unter ent sprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 und 2 zu ermittelnden Be⸗ teiligungsziffer, von der Entschädigungsberechtigte nur durch Ver äußerung an Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebrauch machen darf.

Sofern der durchschnittlich auf ein selbständiges Gemeinschafts⸗ werk entfallende Jahresabsatz den Bruttowert von 2 000 000 σ er⸗ reicht, jedoch nicht früher als drei Jahre nach Verkündigung dieses Gesetzes, darf der Entschädigungsberechtigte im folgenden Kalender⸗ sahre fünf Hundertstel seiner Beteiligungsziffer auf Gemeinschaftsmit glieder übertragen. Bei einer Steigerung des durchschnittlichen Jahres absatzwerts über 20090 000 4 steigt der übertragbare Anteil der Be⸗ teiligung für jede vollen 100 0900 M des durchschnittlichen Mehrabsatz werts um ein Hundertstel, und nachdem der durchschnittliche Absatz⸗ wert 2 500 000 e erreicht hat, um fünf Hundertstel.

Im Falle des § 40 hat der Entschädigungsberechtigte nur An spruch auf die Hälfte, und sobald der durchschnittlich auf ein Gemein schaftsmitglied entfallende jährliche Absatzwert 3 500 000 übersteigt, auf drei Viertel der gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen zu ermittelnden Entschädigung. Uebersteigt so fällt die Beschränkung ganz fort.

Die Festsetzung der als Entschädigung gewährten Beteiligung.

einzelner Gesetzes Dritten gegenüber Verpflichtungen zur Lieferung von Kalisalzen in gegangen sind, gehen die Verpflichtungen zur Lieferung der verkauften Mengen und Sorten auf die Vertriebsgemeinschaft über, die sie nach ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen unter Einhaltung . einbarten füll. .

gesetzten 9 * 8 83 ! en E me r Mortvsekangrr ez s Me n 38 s . , . , jedoch solange zöheren als die seinem Vertragsabschluß entsprechenden Preise hij die von ihm igu ie r. Me 2 Tor 355; ö Menge der von ihm vertragsmäßig überno ; ti

ü agsmäßi ernommenen Lieserungsmenge gleichkommt. .

14 3 S5 urrfa dieses (GSesetteè s ss sym* 3 lic ung des Entwurfs dieses Gesetzes geschlossen sind, ist die Vextriebs⸗ gemeinschaft nicht verpflichtet. diesem Termin geschlossen sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 1911 zu erfüllen sind. . der bezeichnete Absatzwert 4 000 000 M,

. 84. Entschädigung durch Erwerb des Abbaurechts.

Kaliabbauberechtigte, welche auf Grund di 6 5 echtigte, Sr ieses ö = schädigungsberechtigt sind, können innerhalb rf f ,

der Entschädigung verlangen, daß die Vertriebsgemeinschaft das Abbau⸗

recht zu einem Preise erwirbt, welche l tech einen bt, welcher den von dem Besitzer zum Zwecke des Erwerbes des Abbaurechts und der i eh, .

, nachweislich gemachten Aufwendungen nebst den auf⸗ 6, ö. 1 o zu berechnenden Zinsen zuzüglich eines Zuschlags 361 zen srichth n, die Aufwendungen für den Erwerb vor .. nher 99 gemacht und die einzelnen zur Untersuchung er Lagerstätte dienenden Bohrungen vor dem 1. Nobember 1909 be— gonnen worden sind. ; . . Sofern das Vermögen der Kaliabbauberechtigten in Anteile zer⸗ fällt für die an einer Börse oder im freien Verkehr im Jahre 1509 ein Kurs notiert worden ist, kann, wenn das Vermögen sich im wesentlichen mit dem Abbaurechte deckt, wahlweise auch ein dem in diesem Jahre bis zum 1. November notierten durchschnittlichen Geld⸗ kurs entsprechender Preis zuzüglich eines Zuschlags bon 25 0,ũ0! gefordert werdyn. Sofern keine Börsennotierungen vorliegen, ist der Kurs von der Vertriebsgemeinschaft aus den Preisnotierungen dreier von ihr auszuwählender namhafter Bankhäuser zu ermitteln. ö Der Preis kann nach Wahl der Vertriebsgemeinschaft sofort oder . Form einer innerhah der Geltungsdauer dieses Gefetzes zu K, Zinsfuß von 4 zu berechnenden Rente J . An Stelle der Gewährung der angegebenen Entschädigung kann die Vertriebsgemeinschaft dem Berechtigten gemäß §7 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. dieses Gefetzes den Beitritt als Heitglich'gestatten.? ** . 8 45. . . Ersatz von Betriebsausgahen. . Soweit Kaliabbauberechtigte, welche nicht als Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft zugelassen find, zwischen dem 1. Rovember 1905 und dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes dem 57 Abf. giffer? entsprechende Arbeiten ausgeführt haben, können sie außer der) ii. lichen Entschädigung den Ersatz der ihnen durch diefe ö weislich erwachsenen Kosten und der aufgelaufenen mit 46 . rechnenden Zinsen von der Vertriebsgemeinschaft bean spruche ; fals diese Arbeilen vor der Vorlage des Entwurfs diefes Gesetzes beim Reichstag begonnen worden sind. J VII. Abschnitt. Rechtsmittel. ,, g diss ö Wegen der aus diesem Gesetz entstehenden Rechtsstreitigkeiten findet der ordentliche Rechtsweg statt, soweit nicht im vorst bender ein anderes bestimmt ist. ͤ J Werden Entscheidungen der Betriebsgemeinschaft oder ihrer Organe im ordentlichen Rechtsweg angefochten, so ist die Klage ,, einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe . scheidung zu erheben. Sie hat keine aufschiebende Wirkung ö Wird ein von der Vertriebsgemeinschaft zurickgewiesener An spruch auf Zulassung zum Beitritt im Rechtsweg als begr bg an erkannt, so ist dies auf die Rechtsgültigkeit der zorher ohne Be⸗ teiligung des Beitrittsberechtigten gefaßten Beschlüffe ohne in hg Die Vertriebsgemeinschaft kann für Rechtsftreltigkeiten zwischen ihr und ihren Mitgliedern durch die Satzung an Stelle des 'o . lichen Rechtswegs ein schiedsgerichtliches Verfahren n n ö. VꝰIII. Abschnitt. Strafbestimmungen. Hl. J ö. Gerichtliche Strafen. ; Wer Kalisalze (5 3) den Vorschriften dieses Gesetzes setzt oder aus dem Ausland bezieht, wird mit Geldftrafe in der vierfachen Höhe des Verkaufswerts der Sale, um

der Kreis Saratow 300 000 Rubel.

des Kornes an seinen Bestir ; zschli . seiner stimmungsort ausschließt. sollte sich in der zweiten Hälfte des Monats das Geschäft

berg, kleinere Partien auch nach

Gouvernement perstreuten Brauereien gefragt. Die Preise in Weizen waren zu Beginn des Monats Weizen (ererod) 9,95 Rubel bis 9M, Rubel, Russ. Weizen; . O, 0,92 Mitte des Monats Weizen (Pererod) ohne Notierung, Russ. Weizen. . 0, 83 Rubel bis 0, 92 Rubel Ende des Monats Weizen ö Pererod) ohne Notierung, Russ. Weizen. . 0,90 Rubel bis O, 94 Rubel

, n, , /

das Pud. 9 2 5 X * *** 1 3 Für Nongen notierte man in Saratow Anfang November 0,71 Rubel -= 74 Rubel, Mitte November 0,71 Rubel -O, 74 Rubel, Ende November 0,72 Rubel 0,7 5 Rube 26 5 Rubel das Pud.

In Hafer war das Verhältnis Beginn des Monats Hafer (Pererod) 0,54 Rubel —=0,„60 Rubel, Hafer (Russischer) 0,0 Rubel 0,57 Rubel, Mitte des Monats Hafer (Pererod) 0,4 Rubel —0, 57 Rubel, Hafer (Russischer) 0,0 Rubel 0,52 Rubel, Ende des Monats Hafer (Pererod) 0,56 Rubel —0, 99 Rubel, Hafer (Russischer) 0,51 Rubel 0,55 Rubel, das Pud. Gerste kostete zu. Beginn des Monats 0,50 Rubel 0,55 Rubel Mitte des Monats 0,55 Rubel 59 Rubel, : Ende des Monats 0,60 Rubel 0,62 Rubel. das Pud. . In Oelsaaten und in Oelsaatprodukten war ganzen Monat über fest. Gezahlt wurden für Anfang Oktober 145 Rubel 1,B71 Rubel Mitte November 1,50 Rubel 175 Rubel, Ende des Monats 1,70 Rubel 1,78 Rubel. Für die gleichen Termine stellten sich die Preise in Sonnen blumenöl auf 6,70 Rubel 5,75 Rubel, 670 Rubel 6 75 Rubel und 6 35 Rubel 6,3 Rubel. J Oelkuchen erzielten O, 59 Rubel 0,70 Rubel, 0,70 Rubel zum Schlusse des Monats 0,713 Rubel. ö

Geschäftlage den nnenblumensamen

die ; L

und

Ernteergebnisse, Saatenstand und Getreidehandel = in Bulgarien.

Der Kaiserliche Konsul in Varna berichtet unterm 7. d. M.: er. Durchschnittsertrag der diesjährigen, auf 6018000 4 j schä ten Maisernte wird von amtlicher Seite für ganz Bulgarien au ww a

3 kg für den Dekar beziffert, nicht, wie früher gemeldet wurde auf nur 89 kg; diese letzte Ziffer gibt den urchschnittszertrag im

etwa

fri 2

den, vierfachen Höhe d . im Unvermögens

falle mit Haft bestraft. Außerdem kann auf Gefängnis bis zu brei

Monaten erkannt werden. . 8 52.

ꝛ* . Ordnungsstrafen.

Die be er Verw der Vertriel inschaf 1 bei der Verwaltung der Vertriebsgemeinschaft , . können vom Reichskanzler durch Ordnungsstrafen Döht von 100 000 S. zur Befolgung der Vorschriften dieses angehalten werden.

IX. Abschnitt. Uebergangsbestim mungen. 8 53. 8 os 1 * 6 365 1 = 2

3 . Bestehende Lieferungsverträge.

Shpwo as 3 rig dalis . x j s

St . bisherige Kalisndikat G. m. b. H. oder Besitzer

daliwerke oder Sonderfabriken vor dem Inkrafttreten dieses

mn i n der ver

ten Zeiten und Preise zu erfüllen hat.

e, Fier er, a, für Sie soʒ zotg il;

Der Verkäufer erhält für die innerhalb seiner Beteiligung ab Salzmengen den seiner Beteiligungsziffer entsprechenden

auf Grund seiner Beteiligungsziffer gelieferte Zum Eintritt in Verträge, die nach dem Tage der Veröffent

* 61 z z Dasselbe gilt von Verträgen, die vor

X. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 54.

Varnaer Kreis. Weizen zeigt nach ebenfalls amtlicher Feststellung in Bulgarien einen Durchschnittsertrag von 129 kg, Roggen vo faz, kg, Gerste von 155 5 Kg und Hafer von 155 4.8. ö. Die Witterung war der jungen Saat auch im Monat November selten günstig; der gegen Ende des Monats reichlich gefallene Schnee hat. aller dings sinfelge der wieder eingetretenen, faft sommerlichen Wärmg seinen Wert als Schutzdecke bald verloren, den Boden aber durch Erhöhung der Feuchtigkeit doch gekräftigt. 34 Das Getreidegechäft blieb unverändert schwach; nachdem die großen Verschiffungen Rußlands sowie die guten Erntegr sichten in Argentinien und Australien auf den europäischen Märkten u einem starken Rückgang der Preise geführt , , em die hiesigen Preife anpassen; wurden die Zufuhren; letztere betru

66

in Wagen . . Tonnen in Weizen JJ 502 716 m et,, ĩ 82 k 197 n t 16 J 0 46 i 36 25 in Hirsen. w 60 4

zusammen

Während die starken russischen, insonderheit die Asowverschiffungen sich hier u. a. auch im Geschäft mit Konstantinopel recht fühlkar machten, blieb der Schluß der Donauschiffahrt bisher für das Hella Geschäft scheinbar ohne Einfluß; die Ausfuhr war selbst nach ö. Türkei und Griechenland bedeutungslos; von westeuropäischen lit n

war nur Antwerpen in Weizen Kan x. Gezahlt wurden für den d4z fob: Weizen w; Weizen in geringerer Güte Roggen Mais . K Mais, nasse Ware

20, 30-20, 70 Fr.

19,00 19,80

14,60 14,70 2, 80

1, 30— 11,80

Staatsbank eröffnet worden. Der Kreis Wolsk fordert 500 000 Rubel,

Das Geschäft war zu Begi Berichts s seßr schn ginn des Berichtsmonats sehr schwach. . sich geltend, daß die Dampfschiffahrt auf der an . ere , auch der Barkenverkehr aufhörte. Danehen störte der öckende Betrieb auf der Eisenbahn, der ein e Wal g, Verfenden emgegenüber

Wei durde e . ; . eleben. Weizen wurde vor allem für die baltischen Häfen aufgekauft. Ein

36 auch nach dem Süden, besonders nach Nikolajew. Hafer wurde hauptsächlich nach Norden gebracht, nach Libau oder nach Königg⸗ . u ch Reval; Gerste diente, dem inneren Bedarfe und wurde fast ausschließlich von den örtlichen und im

der Einfuhr vom Ausland befaßt. Dabei wurde di

gestellt, für Lokomobilen, die ö mit un n ld reh nn sührt werden und unter diesen Umständen zurzeit einem Zolle von Ih Kopeken für as Pud unterliegen, denselben Zoll wie für Loko⸗ mobilen, die von Dreschmaschinen getrennt eingehen, d. h. 330 Rubel für das Pud zu erheben. Von anderer Seite wurde eine Grhöhun des Zolles für solche Lokomobilen auf 150 Rubel für das Pud 3. aureichend erklärt. Der letztgenannte Zoll wurde auch für alle zur⸗ zeit zollfreien Maschinen der Nr. 1656 des Tarü's vorgeschlagen.

ö. Ferner wurde mit Bezug auf dre Zollverhältnisse im fernen Osten für notwendig erklärt, falls die Zollfreiheit für landwirtschaft⸗ liche Maschinen dort beibehalten werden sollte, russische Fabrikanten . landwirtschaftlich' Maschinen dorthin ausführen, durch gewiffe Maßnahmen, wie z. B. Gewährung von Prämien, wettbewerbsfähig zu machen. (Russische Handels- und -Industriezeitung.)

9s 40 o dor M s 57 ö j 5

gr rr, ,,, Tgrifierung von W Her uffn ng , ö 3 g von Waren,. Der russische Finanzminister bat in Abänderung des 5 191 der allgemeinen Dienstanweisung für die Be⸗

sichtigung der Waren folgendes bestimmt: . ;

sch Wenn bei Waren, für die der Zoll bezahlt ist, eine auf Be⸗

schwerde des Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanzen, wonach die betreffende Ware höher tarifiert wird als

vom Zollamt, beim Zollamt zu einer Zeit eingeht, wo die Ware

bereits nach den Angaben des Besichtigungsbefundes verzollt st,

ist das Zollamt guf genauer Grundlage des Art. 167 des Zollregle⸗

ments nicht berechtigt, den zu wenig bezahlten Zoll von .

igentüme nachzuerheben. Ist indessen von der höheren Instanʒ

für die Won ein niedrigerer Zoll festgesetzt, so ist der zubiel er⸗

,, gemäß Art. 509 und 51 des Zollreglements dem

8 eschwerde führer zurückzugeben, unabhängig davon, ob die Ware

aus dem JZellgewahrsam abgelassen ist oder nicht. Bei Waren, für , . Zoll noch nicht bezahlt ist, hat das Zollamt, falls die auf Beschwerde eines Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanz für die betreffende Ware einen niedrigeren Zollsatz fstsetzt 96 das Zollamt, nach Empfang der Entscheidung dẽn 36 für die Ware entsprechend dieser Entscheidung zu berechnen. Isf die Mage wegen der Tarifierung von dem Plenum des Zollamts oder dem Wareneigentümer angeregt und von der höheren Instanz ein höherer Zollsatz als der vom Zollamt festgesetzte vorgeschrieben, so hat das Zollamt die Ware nach Maßgabe des Art. 169 des o, . einer, Nachhesichtigung zu unterziehen und auf Grund des Ärt. 462 des Zollreglements den von der höheren Instanz angegebenen Zollfat

darauf anzuwenden. (Zirkular des Zolldepar en. (Zir r des Zolldepartements vom 20. Oktober , n , e partements vom 20. Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika. ö Zolltarifentscheidungen. Puppen, Puppenteile und Puppenköpfe aus China, Porzellan, Parian, Biskuit, Fayence Steingut oder Steinzeug sind nicht als Porzellan⸗ usw. Ware nach Sz 9g3, sondern ebenso wie solche aus jedem andern Stoffe nach 3451 des Tarifs zum Wertzollsatze von 35 v. H. zu verzollen. Die Tarifierung steht in Einklang mit den Entscheidungen unter der Sderrschaft der alten Tarifgesetze, von denen sich der neue Tarif nur dadurch unterscheidet, daß zu den Puppen und Puppenköpfen uch „Puppenteile“ hinzugekommen sind. .

. stã dige a che nu hren sind nach einer neueren Ent⸗ scheidung des Schatzamts, unter teilweiser Aufhebung der in Nr. 126 der „Nachrichten für Handel und Industrie“ vom 16. November d 3 mitgeteilten Entscheidung unter allen Ümständen nach dem betreffenden Abschnitt des 8 192 des Tarifs zu verzollen und von der Behandlun nach S. 448 auszuschließen. Zu dieser Entscheidung hat , Veranlassung gegeben, daß infolge der früheren Entscheidung nu?

Geldknappheit und niedriger Silberkurs Einfuhr ausländischer Waren, welche 9 Millionen Mark). lichten Statistik angegebenen Silberwert (1908: 13 392 803 H. T.) 19667: 17 737 655 S. verminderten

einheimischer Erzeugnisse,

mäderwerte enhhren mn n. u .

nin rwertige 28 chenuhren im fertigen Zustand eingeführt werden en, da der Zollsatz niedriger sein würde als derjenige nach § 192

die Gehäuse und Werke getrennt eingehen. ( Fres

ein r 1sury oms ete. laws Nr. 30 087 bis

the ciston * . 2 30 098.)

und wirtschaftliche

, 1

hältnisse Tschifus

landwirtschaftliche Jahr 1908 brachte dem gs noch weniger Segen

voran ngene.

l größeren Teile gen als das schon als besonders schlecht n Ein ungewöhnlich trockenes Frühjahr ließ ur überaus mäßige erste Ernten gedeihen. Später berdarben nde schwere Regengüsse und Ueberschwemmungen die Sommer iaten in den niedrig gelegenen nördlichen und westlichen Gegenden; am

ten litten die vom Gelben Fluß, dem Hoangho, durchflossenen. In

östlichen reichliche

uernachlässe verkünden.

Steuernachlässe . . wurden die egenden, das eigentliche Handelshinterland

von Tschifu;

, 590 3 z 7 * 3Ror TJ 15 s Herbsternten, namentlich in der näheren Umgebung Tschifus, schenkten

nen Ersatz für den Ausfall in den Wintersaaten.

Der Mißwuchs, schlechte Geschäftslage in der Mandschurei ts wirkten hemmend auf die zarer in Gold ausgedrückt, um über zurückging (1908: 36,6, 1907: 45,B7 Millionen

tritt in dem in der vom Zollamt veröffent

Mark Der Ausfall

T.) weniger zutage als in dem verminderten

Absatz fast aller einzelnen Artikel, deren Preis, dem Kurse folgend in n. ging. rjahr durchschnittlich 100 H. T. kostete, stellte sich 1908 auf durchschnittli

, ete, s ch 19608 auf durchschnittlich Schritt hielt.

Die gleiche Menge Waren, welche im Vorjahr

welcher die Aufnahmefähigkeit nicht gleichen

9 3rovs o 8a st 8 * * * 5 Andererseits begünstigte der niedrige Silberkurs die Ausfuhr welche um 15 Million H. T.

eine Ihrer Beteiligungsziffer entsprechende Rohsalzmenge fördern und Jedes Mitglied der Vertriebsgemeinschaft nimmt an der Lieferung versenden können, der verschiedenen von ihr vertriebenen Warengruppen im Verhältnis 3 nicht mit anderen selbständigen Werken durchschlägig sind und feiner Betelligungsziffer teil. . soweit auf ihnen Ist ein Mitglied infolge der Beschaffenheit seiner Salze nicht g por dem 1. November 1909 mit dem Abteufen imstande, gewisse Salisorten zu liefern, so darf es seine Beteiligung Kalibergbau geeigneten Schachtes begonnen worden ist. in der ihm fehlenden Salzsorte auf andere Mitglieder übertragen und Kakiwerke mit zwei zu Tage gehenden Schächten sind indessen als dafür andere Salzsorten mit gleichem Gesamtgehalt an reinem Kali selbständige Werke anzusehen, auch wenn sie init anderen selbstandigen (KaO) pon anderen Mitgliedern übernehmen. . Werken durchschlägig sind. Ueber das Vorhandensein der , ,, des Abs. 2 entscheidet Wenn von einem Abbaufeld nach dem 1. Janugr 1908 Teile an die Vertriebsgemeinschaft. Gegen die Entscheidung ist die Berufung Abbauberechtigte beräußert worden sind, denen das Recht zum Beitritt an die Berufungskommission zulässig, jur Vertriebsgemeinschaft gemäß 5] Abs. J zusteht, so durfen die für 8536 die Teilfelder festgesetzten Beteiligungen zusammen nicht höher sein als die Beteiligungen, die zu gewähren sein würden, wenn die Ver⸗ außerung nicht stattgefunden hätte. Die einzelnen Beteiligungen sind dann an die im § 23 Abs. 3 feitzeh t untere Grenze nicht gebunden. 5 26.

(4,1 Millionen Mark) stieg. ĩ heimischer chinesischer 2600 „. 23 Millionen H. T. auf 8,7 Millionen H. T.). Im einzelnen stellte sich die Einfuhr des Jahres 1908, ver glichen mit dem Juhre 1907, wie folgt Taufend Stück us s. ĩ 3 n ,, i . ; 9 . ah Tausend Stück usw.; die . 865. n Klammern beigefügten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 1907 —: 4 65 1 gefül Zah eziehen sich auf das Jahr 1907 He Re , , , , , . Fremde Waren. ,, n, 106 forderlich m . anz er erläßt die zur Ausführung des Gesetzes er⸗ ö So, 3] Stück Schirtings, weiß 156,5 (1117 Stück Cheelsn 6 455. orderll cken Mork ungen Bandel und Gewerbe. IgG, j] Stück Drillich oz, 5 (72,7 Stück Jeans 1095 6 654 3 rid I-Tuche 1004 (104,7) Stuck Itaslans 64 d gz, 6) Stück * . tücher 12, (14,2) Dutzend . Handtücher 40,3 (63,8) Dutzend Garn: indisches 11,2 132) Pikul japanisches 39,7 (25,4) Pikul Frankreich. ,, ; Tuch 80 (833) Vard Spanische Streifen 83 (21) . K, ; . . Yard Stabeisen b,3 (6,6) Pikul Nageleise 8 (1935 Pit J zollfrei r szula ssungg aut, Zeit, ih Draht o s3z,2) Pikul altes 5 Mein , , ö . ö 66 . r tm gn 9 r (3,2) Stahl 7,1 (21) Petroleum: äamerikanisches ref; 8 . ; Die französische Re (3662,8) Gallonen S 7 3669,B7) E = Kohlen . der we et n 1 . 2, zallonen umatra 470,0 (669 Se . 7 . gierung hat der Deputiertenkammer einen Gesetzentwurf vorgelegt, japanische 95,2 (91,9) engt Ton ö. , ,, 9 l ) I . 19 X . 1, 75,1 1 .

Ferner wies die Einfuhr ein— Erzeugnisse einen Zuwachs von (1908: 10,3 Millionen H. T.; 1907:

ziffern soll innerhalb dreier Monate nach Äblauf der im 8 42 Abs. 3 angegebenen Frist erfolgen.

Der Bundesrat kann die Befugnis der einzelnen Mitglieder der Vertriebsgemeinschaft zur Uebernahme von als Entschädigung ge⸗ währten Beteiligungen auf einen bestimmten Prozentsatz ihrer eigenen Beteiligungsziffer (einschließlich etwaiger Zusatzbetelligungen) be⸗ schränken.

§ 46.

Die zur Entschädigung gewährten Beteiligungen werden, soweit die Berechtigten von der Befugnis ihrer Uebertragung . Gebrauch emächt haben, auf Antrag der Berechtigten auf die Mitglieder der (Aus den im Reichs ö ñ —⸗

; . ö 8 1 6 ; ö . 8am! des n e ste ; Vertriebsgemeinschaft nach Maßgabe, ihrer Beteiligungsziffern unter Nach . ar 8 . . 8. . ,, n Anrechnung der von ihnen freiwillig , . ,, . ö 6 Industrie ) verteilt. Die für die Einheit der verteilten Anteile zu zahlende Ver— Land⸗ und . gütung wird von der Vertriebs gemeinschaft festgesetzt. Gegen ihre Forstwirtschaft.

Entscheidung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat Saatenstand und Getreidehandel in Rußland. Der Kaiserliche Konsul in Saratow berichtet unterm 8 d. M.: Der Zustand der Winters si ahr Zustand der Wintersaaten hat sich während des Monats

Berufung an die Berufungskommission zukässig. Diese entscheidet nach billigem Ermessen. 8 46. N 3 ö J 2 . wo ch 2 Tairsor 9 25. . d 2 November nicht unwesentlich gebesse Während de z her onach zur Förderung des französischen Wagenbaues ve werfe ; 8 ve ö gebessert. Während den ganzen Oktobe 347 . l zosischen Wagenbaues versuchsweise zu⸗ Ton. Zucker: imer 80 363 * k Kündigung der Entschädigung. . über noch ungewöhnliche . , err, 63 eltoher nächst auf die Dauer von 5. Jahren die zollfreie Zulasf gat Pn Zuger; brauner So. 4. (863) Pikul weißer 50, (62,5) Die Vertriebsgemeinschaft kann Entschädigungsberechtigten, Lie großen und ee, er, . , . . e, im gewährt zrerden soll fir nusf ? che inte gelte e J i ö. ( ,, 28, (69, 17 Pikul Kandis . (17, Pikul Gewährung der Entschädigunt jederzeit mit dreijähriger Frist kündigen. mi , . ,, . ägen gewesen. Man ist daher fir Kraftfah ö , n , , assis), welche Finheimische Waren: Arsenik 12,5 (2,9) Pikul Be ; 4 ut di gel it neuem Mut an das Säen berangetreten. Leider fehlt es no Kraftfahrzeuge bestimmt sind, weniger als 2000 kg wiegen (daher 38 6 (68797 K lu Bohnen In diesem Falle tritt mit l der Kündigungsfrist an Stelle des e Schne k 3 . rang treten. Ader sehlt es noch an nur für Pe s5 P , n, . 1 68 wiegen daher 136,6 (287,9) Pikul ; Grastuch: grob 4,9 (3,4) Pikul a 7 38 386 8 Hh; e,, ee. Die milde Witterung läßt indessen diesen M zunãchf Personenfahrzeuge dienen können) und, nachdem sie Frank 597 ir . 9 (5,4) Pitu fein 3,7 Entschädigungsrechts das Recht gemäß 87 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 ee , Witterung läßt indessen diesen Mange zunächst reich einen Wage ; 1d, nachd sie in Fran (1,ꝛ) Pikul Mehl 152,4 (89,6) Pikul Papier 56,5 (H2, 8) Pi ntschadig . d , 2 enig fühlbar werden. Sollte ) ) , , ,, einen Wagenaufbau erhalten haben, wiede m Mag 6 s on 8 fh 1 96 Papier H6 5 (h2 8) Pikul der Vertriebsgemeinschaft als Mitglied beizutreten. ohne daß die Saaten n, 6. K ele ten ger, ausgeführt werken. Die Kammer hat . er g fh unf e. Reis . * 6 Reisbranntwein 15,5 (11,9) Pikul 2 2 2 J 6 ö : 3 garen, 5 1s 5 5 . . 6. . * 8 Seide, roh 9,0 12, * Kokons 6006 26 ĩ —ᷓ ; § 47. . so wäre das Ergebnis der Winterung damit wieder . in Frage ge⸗ . . Berichterstattung überwiesen. (Chambre des een, 36.9 ö G Binh ul na n . . ö Zucker: Erwerb und Veräußerung von n n durch die Vertriebs 1 Man ohh . hier- allerwärts auf reichlichen Schneefall, but és No. 2830.) . 76M) Pikul Zigaretten 153 (0 6) Pikur ö. . B ö. 9 gemeinschaft. bevor die große Kälte anhebt. 35 Pikul Waum wollen aa dn 1 ö inschaft k. . Je 5 16 16 ĩ 26 ö 2 engarr 82 zinss Die Vertriebsgemeinschaft kann von Nichtmitgliedern Abbaurechte 6 Was die Realisierung der Ernte anlangt, so entwickeln die Rußland. Tuch Jiankeens) 59 2 . 13, 6. . chinesischeß erwerben, darf sie jedoch nicht ausüben,. (z . Geuhftnementelandschaften eine reg Tätigkeit, um der bäuerlichen Geplante Zollerhöhunge d Auf (ian em Helscht dest haiferlichene' nf n , Wenn sämtlichen Entschädigungsberechtigten gemäß s 46 gekündigt Bevölkerung Kredit zu verschaffen und finem Losschlagen des Getreides freiheit für ö J . ihm Aufhe bung der Zoll- 6 6 ö. chen Konsulats in Tschifu.) ist, kann die Vertriebsgemeinschaft von ihr erworbene Abbaufelder unter dem Werte vorzubeugen. Der Kreislandschaft von Atkarsk ist dritte Kongreß genf cher . ; aft lich e Maschingn. Der wörängern und die Erwerber gemäß 8 7 Abf. 1 Ziffer 3 und Abs. ? 6 . in, ein Kredit von z09 000 Rubel, derjenigen von schinen und irg ten, 63 * ie ie . . als Mitglieder aufnehmen. Fhwalynsk ein Kredit von 200 000 Rubel von Kasserliche he, , ,,, . „welcher turölich i aarkow tagte, hat sich mit 9 f der Kaiserlichen! der Frage der Verzollung von landwirtschaftlichen Maschinen usw. bei

Hafer .

Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes. Bohnen

19 8 3st r os 9 font ö s z e, , ,,,. dieses Gesetzes treten, soweit sie das Vor⸗ . . , nr, , ,, , voraussetzen, mit deren Ent⸗ ehen (8 15), im übrigen mit dem Tage der Verkündung dieses ; (. l age d 2 in die sles Gesetzes in Kraft. ö l

11,50 24,00

2 hiesigen Spekulations!ager werden in Weizen auf etwa ho00 Tonnen geschätzt; die gleiche Menge soll in Baltschik verfügbar sein; in Gerste werden diesem Hafen etwa 3000 Tonnen, in Magen aber dem Varnaer Platz noch vielleicht 1000 Tonnen zugeschrieben.

eines für

2

Die Verteilung des Inland⸗ und Auszlandabsatzes auf die Ge⸗ meinschaftsmitglieder erfolgt gleichmäßig im Verhältnis ihrer Be⸗ teiligungsziffern. Jedoch kann die Vertriebsgemeinschaft Austauschungen unter Ausgleichung der ven, vornehmen.

§8 * Lieferungsverzug.

Bleibt ein Gemeinschaftsmitglied mit den seiner Beteiligungs⸗ ziffer entsprechenden Lieferungen im Verzuge, so können die rückständigen Mengen dem Mitglied nach näherer Bestimmung der Satzung ent⸗ zogen und auf die übrigen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Veteill⸗ gungsziffern verteilt werden.

Zusatzbeteiligungen.

Soweit das Abbaurecht eines Gemeinschaftsmitglieds sich über eine Fläche von mehr als 12 Quadratkilometer für je ein selbständiges Werk erstreckt, wird vom 1. Januar 1915 ab für jede überschießende, mindestens 13 Suadratkilomeler große Fläche eine Zusatzbeteiligung gewährt, wenn nach Lage der geologischen n, . und nach den emachten Aufschlüssen anzunehmen ist, daß sowohl die zu den selb VI. Abschnitt ö. en Werken gehörigen, als auch die auf die einzelnen Zusatz⸗ Entlschädi

teillgungen entfallenden Flächen mindestens je das Zwanzigfache der 8n sch , ,. Beteiligungsziffer 3 38. ausgestatteten Syndikatswerk abgesetzten Reinkalimenge ent alten. Entschädigungsberechtigte. .

Bie Bedingungen im 5 25 Abf. 2 Ziffer 1 und im Abs. I dieses Kaliabbauberechtigte, die nicht gemäß & 7 Ahs. 1 Ziffer J und? Paragraphen müssen bereits am 1. Robember 1909 erfüllt ge. zum Beitritt zur Vertriebsgemeinschaft berechtigt sind, können die Ge⸗ wesen sein. währung einer Entschädigung von der Vertriebsgemeinschaft bean⸗

§ 2. spruchen, sofern innerhalb ihres Abbaufeldes Kalisalze in solcher

Die Zusatzbeteiligung wird auch für solche den Bedingungen des Menge und Beschaffenheit nachgewiesen sind, daß eine zur wirtschaft⸗ 5 26 entsprechende Flächen gewährt, welche mit dem Stammfelde lichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung der Salze nicht markscheiden und welche unter sich nicht zusammenhängen. Auch ] möglich erscheint.

im Kalenderjahr 1909 von dem mit der kleinsten

Haikwan Tael.

, Amtlicher Durchschnittskurs des