1910 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Jan 1910 18:00:01 GMT) scan diff

schickten Proben haben die verschiedensten Beurteilungen erfahren. Es scheint, daß die am sumpfigen Tsadseeufer wachsende recht gut, die im Binnenland von schlechterer Qualität ist. Fraglich ist auch noch, ob die hohen Traneportkosten nach der Küste die Aud fßr rentabel lassen würden. Verfuche, die endgültige Klarheit schaffen, werden noch zu machen sein. Sonst wird an vielleicht exportfähigen Pflanzen noch angebaut Tabak, Sefam und Erdnuß. Ob eine dieser Kulturen einst Bedeutung ge⸗ winnen wird, steht noch dahin.

Eigene gewerbliche Tätigkeit entfalten wie 3. B. Hauffah, die als Lederarbeiter einen Ruf haben. Was Eingeborene als Anleitung zu leisten vermögen, zeigen in Bueg und die Industrieschulen der Missionen. Viel Arbeitskräfte nimmt heute noch der Trägerverkehr in Anspruch. Um einen Begriff von der Menge, zu geben, die in dieser Beschäftigung aàbsorbiert werden, seien wenige Zahlen ange⸗ führt. Zur Beförderung des über Dume abtransportierten Gummis (360 Tons) waren mindestens 14400 Träger erforderlich; viel größer ist die Zahl der Lasten von Waren, die als Entgelt für den Gummi ins Land strömen. Wenn die Station fest⸗ stellt, daß 90 000 Menschen die Station im Berichtsjahr passiert haben, so ist anzunehmen, daß weitaus der größte Teil Träger waren. Das Bezirksamt Jaunde schätzt die Zahl der Bezirkseingesessenen, die als Träger den Firmen Dienste geleistet haben, auf 36 bis 40 000. Aus diefen Zahlen ist zu ermessen, wie viel Arbeitskräfte für andere wirtschaftliche Tätigkeit frei werden, sobald andere Verkehrsmittel, insbefondere Eisenbahnen, geschaffen sein werden.

Bon europäischen Unternehmungen stehen an Alter, Größe und Ertragsfähigkeit noch immer die Kakaopflanzungen in erster Linie. Sie konzentrieren sich nach wie vor um den Kamerunberg. Daneben bestehen kleinere am untern Sangga und bei Kampo— Die e Zahl der Pflanzungen hat sich nicht vermehrt; die bebaute ; läche ist f fast konstant geblieben. Sie betrug 19097: 7053, 1908: 7578,75 ha. 3 Größere Reupflanzungen nahmen nur die Deutsche Kautschuk⸗Aktien⸗ e gesellschaft (Akona), die Kamerun ⸗Kautschuk⸗Compagnie und die Moliwe⸗Pflanzung vor. Man darf annehmen, daß die Pflanzungen sich fürs erste mik den vorhandenen Beständen sich begnügen werden. Die Ernteerträgnisse haben sich, auch bei Berücksichtigung der Ver⸗ größerung der ertragfähigen Flächen, bedeutend gehoben. Während einer ertragsfähigen Fläche von 4641,5 ha mit 2538 351 Bäumen im Jahre 1907 eine solche von 4822, ha mit 2 645 393 Bäumen im i Jahre 1908, also eine Steigerung von 406 gegenüberstand, stieg der 3 Ernteertrag nach der Ausfuhrstatistik von 1797 614 3 auf 2447253 kg, also um 36 96. Das bedeutet eine Ver⸗ mehrung der Ernte pro Hektar von 387 kg auf 5o7 Kg im Durchschnit. Die gute Ernte glich bis zu einem gewissen Grade die während des ganzen Jahres 1908 gedrückten Preise aus. Immerhin konnte die Steigerung der Menge um 36 06 den Preisausfall nicht voll wett⸗ machen. Die Ausfuhrziffer lautet auf 2654 213 S gegenüber 2761260 X im Vorjahre, ist also um 20 gefallen. Trotzdem ist t der Kakao, also ein Plantagenprodukt, dem Werte der Ausfuhr nach im Vorjahre von der dritten an die zweite Stelle getreten, da die Palmkernausfuhr noch mehr zurückgegangen ist. r

Rächst dem Kakao stehen die Kautschukbäume als Plantagen⸗ pflanzen. Die alten Pflanzungen i Umfange die Kautschukkultur aufgenommen. erste Plantagengummi ausgeführt werden. Das Verhältnis von Kautschuk zu Kakao ist der bebauten Fläche nach faft schöon wie 1: 4. Die Zahl der Kautschukpflanzungen hat sich nicht vermehrt. Dagegen vergrößerte fich die Anbaufläche ziemlich erheblich, nämlich von 2074 auf 2992 ha, alfo um 4460/9. Die Gesamtzahl der vorhandenen Bäume darf auf etwa 4 Millionen geschätzt werden. Nur der geringste Teil der Kautschukpflanzungen ist schon in das ertragsfähige Alter gekommen. Etwa 135 700 Bäume waren im Berichtsjahre zum Anzapfen reif. Der gewonnene Kautschuk spielt gegenüber dem von den wilden Beständen geschnittenen noch keine Rolle.

Die sonstigen Anpflanzungen, z. B. von Kela, Kaffee, Perubalsam, Eukalyptus, Sisalagaven, gehen über Versuche ohne viel Bedeutung nicht hinaus. s als lohnend erweifen; die ersten Proben des von dem Pflanzer Räthke gejogenen Tabaks sind so günstig beurteilt worden, daß heimische Interessenten an einen Versuch in größerem Maßstabe herantreten wollen. Pläne, die Oelpalmen- und die Bananenkultur pflanzungs⸗ mäßig in Kamerun einzuführen, haben noch keine greifbare Gestalt an⸗ genommen.

Gewerbliche Unternehmungen vereinzelt.

Der Handel litt, wie schon oben ausgeführt wurde, unter der allgemeinen Depression auf dem Weltmarkte, die erst gegen Ende des Berichtsjahres sich zu heben begann. Der allgemeine Rückgang zeigt sich schon deutlich in der starken Verringerung der im Handel beschäftigten Europäer von 381 auf 326 Köpfe, also um 14 00. Neue kaufmännische Unternehmungen wurden im Berichts⸗ sahre nicht gegründet. Nur einige kleine Händler machten sich selbständig. Die Handelsgewohnheiten sind durch die bereits oben erörkerten? neuen Verordnungen nicht unerheblich verbessert worden. Im Süden ist das früher vorherrschende trade back-System nahezu Derschwunden. Das Kreditgeben mit seinen verhängnisvollen Folgen für die Eingeborenen ist dagegen, besonders in den Gummibezirken des Hinterlands, noch in voller Uebung.

Von ständig steigender Bedeutung im Schutzgebiets die betriebsamen Haussah. haben in großen Teilen des Innern tatsächlich ein Zwischenhandelsmonopol. Ueberall ist 3s das Vieß Adamauas, mit dem sie ihre Geschäfte machen. Den Verkauf an die Europäer der Küste haben sie erst in letzter Zeit aufgenommen; der Weg dieses Handels geht von Banjo über Dschang. Viel wichtiger ift der Handel mit den Eingeborenen. Von diesen tauschen sie gegen Vieh die hochwertigen Produkte Gummi und Elfenbein ein, die sie wieder gegen Waren, vor allem Salz, Zeuge und Perlen, bei den Fak— toreien der europäͤischen Firmen absetzen. Die Waren bringen sie nach Adamaug zurück, um damit neues Vieh zu erwerben und den geschilderten Kreislauf von neuem zu beginnen. Dieser Art ist ihr Geschäftsbetrieb vor allem in den Gummibezirken. In den Nordwestbezirken be⸗ treiben sie einen schwunghaften Kolahandel, vor allem nach den eng⸗ lischen Nachbargebieten, wo die Nüsse hoch bewertet werden; in Ibi am Benüe wird für Kolg etwa der 20 fache Preis von dem in den Produktionsgebieten bei Bansso üblichen gezahlt. Neben dem Einbandeln von Elfenbein und Gummi gewinnen die Haussahs diese Produkte auch selbst. Insbesondere liegen sie in großem Umfange der Elefantenjagd ob, die sie mit vergifteten Pfeilen betreiben. Die Beurteilung der Handelstätigkeit der Haussah ist noch heute sehr verschiede Viele betrachten sie als einen unentbehrlichen Kulturfaktor und rühmen ihre Toleranz in religiösen Dingen, ihre Lovalität gegenüber der Regierung, auf deren Schutz sie den Ein⸗ geborenen gegenüber angewiesen sind, und ihre Eigenschaften als gute Ackerbauer und Viehzüchter. Es hat deshalb an manchen Stellen das Bestreben bestanden, möglichst viele Haussah

heranzuziehen. Anderen wollen nachteiligen Wirkungen ihrer Tätigkeit überwiegend erscheinen; sie erklären sie für Ausbeuter der Eingeborenen. Sicher ist, daß sie insofern die reichen Viehbestände Adamauas gefährden, als sie wahllos auch Mutter⸗ und Zuchttiere verhandeln und ausschlachten. Dagegen werden Mittel zu ergreifen sein. Im übrigen hat die Wanderg werbeordnung, der sie sich willig gefügt haben, eine wirksame Kontrolle ihrer Tätigkeit ermöglicht, die unbedingt notwendig erscheint.

Der Handel ist noch immer Das Kassageschäft der Firmen hebt sich Verordnungen über die Barlöhnung und Geldumlaufs.

Der Gesamthandel des Schutzgebiets erfuhr im Jahre 1908 einen starken Rückschlag. Während von 1906 bis 1907 ein Aufschwung um 42,55 stattgefunden hat, bleibt der Betrag des gesamten Handels von 15065 mit 235 952745 hinter dem sich auf 33 162 272 AM be⸗ laufenden des Vorjahres um 4209 527 , also 12,7 0½, zurück, über⸗

zu

nur einzelne Stämme,

und Schneider Handwerker unter die Lehrwerkstätte

Im Vorjahre konnte der

bestehen im Schutzgebiet nur ganz

sind Handel des

1 Sie

8 1

zum größten Teil Tauschhandel. aber infolge des durch die das Trägerwesen gesteigerten

Der Ausfall trifft zum überwiegenden Teile die Ausfuhr, die von 5 59 J 418 auf 12 163 881 46, also um 3 727 537 „S oder 23,4 0 /

weniger

Gesetzes zur das Staatsschuldbuch, vom

Gesetzsamml. S. 129)

und 21 treten folgende Vorschriften:

schulden des Staats auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.

barer Staatsschuldverschreibungen dur Hauptverwaltung der 6

schulden auch ohne der Kaufpreis für x wert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den

Stückzinsen seit dem letzten

verschreibungen

Helke n n g ausgestellt, der Staatsschu

Vorfchriften dieses Gesetzes

verhältnisse eintretenden Veränderungen zu vermerken.

können getrennte Bücher an

aufgezählten Personen fowie dem Gegenvormund, dem Beistand

den zur am Kamerunberge haben in großem sonstigen Personen, letzteren aber nur, Kassenrevision Auskunft erteilt werden.

Inhabers der S auf Antrag des der Vermögensmasse.

eingelieferten Schuldderschreibungen und im Falle des §1la die Rechte des Einzahlers aus Vielleicht wird sich der Tabakbau in den Bakoffibergen geltenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende

Anwendung.

steller (8 1 ö. ubiger ein Person eintragen lassen, welche nach dem Tode des Gläubigers der Hauptverwaltung der Staatsschulden

5

ann während die Einfuhr mit 16788 864 nur 507 683 etrug, was einem Prozentsatze von 2,9 0/o gleichkommt.

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines Abänderung des Gesetzes, betreffend 20. Juli 1883 zugegangen:

/ . Artikel JI.

Das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 wird dahin abgeändert:

L bis 3, 5, 7, 10, 12 bis 14, 17. 19

A. An die Stelle der §5

53 1 Schuldverschreibungen der konsolidierten Anleihen können in Buch⸗

Einlieferung zum Umlaufe brauch⸗ ch Eintragung in das bei der ulden zu führende Staatsschuldbuch.

§ La. Mit Ermächtigung des Finanzministers können Buch⸗ Umwandlung begründet werden wenn Schul dverschreibun gen, deren Nenn⸗

Die Umwandlung erfolgt gegen

Zinszahlungstermine bar ingezahlt wird. Der Finanzminister setzt den Kaufpreis est und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung u geschehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist r insoweit befugt, als er zur Ausgabe von Schuld— ermächtigt ist. . Einzahlung wird von der Kasse eine welche der Hauptverwaltung lden einzureichen ist.

der Buchschuld nach den ein Hindernis entgegen, so st dem Einzahler der ekngezahlte Betrag mit Zinsen u dem für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatze urückzuzahlen.

Ueber die

Steht der Begründung

X 6

In dem Staatss u ld buche sind auch die in dem Schuld— verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen

e elegt werden. w . Von dem Staatsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und ge⸗

rennt aufzubewahren, ; ; Ueber den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den

Für die zu

im 7

ind bezüglich der im 8 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger

gte eiston ihrer Kasseu berechtigten öffentlichen Behörden oder falls ihre Berechtigung zur öffentliche Behörde bescheinigt ist,

durch eine

K

§3. einer Buchschuld geschieht auf Antrag des uldverschreibungen, im Falle des 51a EFinzahlers oder der Kasse, auf den Namen als Gläubiger bezeichneten Person oder

Die Eintragun

in dem Antrage

8 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den

der Bescheinigung. ö Im übrigen finden die für die konsolidierken Anleihen

§S Ha. Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antrag⸗ 3) und, nach erfolgter Eintragung, der Gläubiger eine zweite

gegenüber die Gläubigerrechte

auszuüben befugt ist. Diese Eintragung Rechtsnachfolger von

ist auf Antrag des Gläubigers oder seiner Todes wegen jederzeit zu löschen. Als ein derartiger Antrag gilt auch jede zur Kenntnis der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden gebrachte Verfügung der Rechtsnachfolger von Todes wegen in bezug auf die ein⸗ getragene Forderung. ; Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener in anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung hon Vermerken über Veränderungen im Schuldverhältnisse (5 2 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt:

1der eingetragene Gläubiger,

2 fein gesetzlicher Vertreter oder

3) der Konkursverwalter,

45 derjenige, auf welchen die eingetragene Forde⸗ rung von Todes wegen übergegangen ist, .

5) die gemäß S baseingetragene zweite Person,

56 der Testamentsvol!lstrecker,

7 der Nachlaßverwalter (88 1981ff. des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs),

3) im Falle der fortgesetzt überlebende Ehegatte.

Derjenige, für welchen ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.

Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 4 Rr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr bezeichnete Peason, oder die gemäß 5 4 Rr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. Als gesetz⸗ licher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im Gebiete des Dꝛeutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzminister erlassenen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen hat.

Zur

Forderungen auf ein

2

Bevollmächtigter,

en Gütergemeinschaft der

Nießbrauch oder e in

§ (a.

Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es deren Zustimmung mit Ausnahme der im § 14 Abs. 2 und 3 gedachten Fälle.

Wird eine Forderung bei anderes Konto übertragen, so stimmung desjenigen, für welchen ein Pfandrecht, ein Rießbrauch, ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß der ein Vermerk des Inhalts, daß die A usreichung von Staats⸗ nn , . gegen entsprechende Löschung nicht obne feine Genehmigung erfolgen darf, eingetragen ist. In einem solchen Falle ist der darauf bezuͤgliche Ver—⸗ merk mit zu übertragen.

ihrer Löschung auf ein

bedarf es nicht der Zu⸗

§5 h. Verfügungen über eingetragene Forderungen, Verpfändungen erlangen dem Skaate gegenüber tragung Wirksamkeit. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch Verfügung angeordnete Be⸗

eine einstweilige gerichtliche ĩ schränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem

wie Abtretungen, nur durch die Ein⸗

§ 7e. Eine Prüfung der Hiltigkeil der den Anträgen zu Grunde liegenden Me e chef findet .

Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleich⸗ zeitigen Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrage auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß §z 5a Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form, Dasfelbe gilt für Anträge auf Löschung der im 55a Abs.! Und im § 14 Abs. 2 und 3 erwähnten Vermerke.

In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungs— ebiste des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß 5 129 da⸗ selbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Be⸗ glaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrages durch das Staatsschuldbuchburgau oder eine vom Finanz⸗ minister bezeichnete Kasse. Au ßerhalb des Geltungs⸗ gebietes des Bürgerlichen Gefetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann in be⸗ sonderen Fällen von der Beobachtung dieser Form—

vorschriften absehen. . Aenderungen in der Person des

Sind seit der Eintragung Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, so kann verlangt werden,

Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan werde. § 12. Todes wegen haben sich durch einen eine Befcheinigung darüber, daß sie Forderung zu verfügen befugt

Rechtsnachfolger von Erbschein oder durch über die eingetragene sind, aus zuweisen. . Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer 5ffentlichen Urkunde enthalten sst, so kann nach dem Ermessen der Hauptverwaltung der Staatsfchulden von der Beibringung des Erbscheins oder der Befcheinigung abgesehen werden, wenn, an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Er⸗ 5ffnung der Verfügung vorgelegt wird. Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung ist entweder durch die in den S§§ 1507, 2368 des Bürger lichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder du rch eine Befcheinigung darüber, daß der überlebende Ehe⸗ gatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung äber die eingetragene Forderung befugt ist, . weifen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentz— vollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 ent⸗

sprechende Anwendung. .

Zur Ausstellung der in Abs. 1 u nd z gedachten Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konful des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur . des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

atte, sofern dem Konsul von, dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher . erteilt ist. 515.

Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann ver⸗ langen, daß mehrere Erben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuld verschreibungen eine einzelne Person zum ö bestellen. 514.

Vollmachten sowie die Genehmigun erklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gl nber in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Staats⸗ schuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgefchrieben ist. Zum Widerruf einer Voll⸗ macht genügt schriftliche Form,

Zur Löͤschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird

hierdurch nicht berührt. i durch Zeitablauf hinfällig ge⸗—

Vermerke, welche 3 . worden find, können ohne Zustimmung der Berechtigten

von Amts wegen gelöscht werden.

Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig

unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

5 1. Im Falle der Kündigung einer der konsolidierten Anleihen sind die mit ihrer Forderung zu dem inn der ge⸗ kündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benach⸗ richtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von dieser Be— nachrichtigung nicht abhängig.

519.

Die Zinsen werden in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach dem Fälligkeits termine durch eine öffent⸗ liche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mit⸗ ters Üebersendung durch die Post oder auf sonstige vom Finanzminister zu bestimme nde Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt.

Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse an⸗ gezeigt hat. 8 21

An Gebühren werden erhoben:

für Löschung einer Staatsschuldbuch forderung zum Zwecke der Ausreichung von Staatsschuldverschrei⸗ bungen füt je angefangene 1000 Kapitalbetrag 0, 75 , jedoch mindestens 2 M.

Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Voraus— bezahlung der Gebühren gefordert werden.

An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge sind zu erheben:

bei Beträgen bis 2000 M 1,50 4, bei Beträgen über 2000 6 , 3 00 , soweit nicht gemäß § 42 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 326) eine geringere Gebühr zur Hebung kommt.

B. Im 5 6 wird:

g. in Abs. 2 das Wort „vierprozentigen“ gestrichen;

p. im Abs. 3 statt der Worte „der vierprozentigen gesetzt: zu gleichem Zinssatze und“.

G. Der § 11 wird gestrichen.

HD. Im § 23 Nr. 1 wird statt der Worte vierprozentigen kon⸗ solidierten Anleihe“ gesetzt: konsolidierten Anleihen“.

r.

Beglaubigungen von Unterschriften unter Anträgen, Vollmachten und Genehmigungserklärungen, die nach ihrem Inhalt auschließlich eine im Reichsschuldbuch oder im Staattschuldbuch einzutragende oder eingetragene Forderung betreffen, sind stempelfrei.

Artikel III. des preußischen Gerichtskostengesetzes 1595 S. 263.1699 S. 326)

über das Reichsschuldbuch und da Bescheinigungen, daß ein Rechtsnach folger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender er⸗ lebender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über eine Bun. forderung zu verfügen berechtigt ist, werden drei Zehnteile der ( 3 33 bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von erhoben.

Anleibe

vom 25. Jum

Der 8 82 ö ä erhält folgende

1895 (Gesetzsamml. Fassung: y

„Für die in den Gesetzen Staatsschuldbuch vorgesehenen

onto zu' vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen

trifft aber den des Jahres 1906 mit 23 251 417 um 5 701 323 4.

zu löschen.

10 Das Gleiche gilt für die in den 88 37, 38 der Grundbuchordnung

vorgesehenen Zeugnisse; jedo nicht erhoben, wenn die Tei oder bestätigt ist.“

Artikel IV.

Der Zeitpunkt, mit welch ieses Ges ri ĩ , em dieses Gesetz i . , zrtitert; mn, er ist mit der Ausführung Artikel V.

Der Finanzminister wird ermächti

9s * ; 2 Gesetzes vom 20. Juli 18383, r Hhiatz . 81 schuldbuch (Gesetzlamml. S. 120, wie er Fi' ö. ,, . den Trtikel 18 des gesetzes zum Bürgerlichen Ges tember 1899 ,, Ger, nh

werden für diese Zeu

ungsurkunde vor Geri nisse Gebühren

t aufgenommen

zu erlassen, durch welche die O ̃

: ssen, . die Ordnung in der Fortbi

2 9 6 9 . ; 3 1 9 * ld os

. Verhalten der Schüler gesichert r dn n, .

3 vom Gemeindevorstand und in den Fällen , . Kreisausschusse festzusetzen und in ortsüblicher Wesf .

Anleihen, sondern allgemei w Kadir ffünttez, allgemetn platzgttisfen, sofern, gefglich bewilligte naher dar cken. wie in der 8 Begründung zu 8 .

Die hierfür n gerte, otwendige Umgestaltung des Gesetzes ö n, , ,. * a 5 * / Handhabung des ( ateschulden hei der nun

buche noch gewisse

Anlaß zu zie . der Haupt⸗ Haatesch in mehr als 265 jaͤhri

e e, rn ge worden sind, haften . ai en, ne Scherf lligkelten an die seine Benutzbarkeit und en af )seine Beliebtheit bei dem Publikum berintrãchtigen

t de

* aats⸗ Diese J 5

sich aus den Sicher Mängel können ohne Schädigung des Systems . Sicherheit 5 en. gung des Systems Ausführungs⸗ affen fich ,,, beseitigt werden.

. machen. Von der Verpflichtung z Bes , ,, . , . V erpf g zum Besuch einer Fortbi schu ,, die Berechtigung , ,,,, oder andere * V erworben haben, welche eine Innungs⸗ 3 . . ildungsschule besuchen oder einen , . . . erhalten, sofern dieser Schulbesuch . d . Negierungspräsidenten als ein ausreichender Unter. . . 26 , n nn, 8 gemeinen Fortbildungsunterrichts anerkannt ö vom 20. Sep⸗ n durch enn, wo sich im Gesetze bei feiner Hand— Ausnahmen burch das Stat ö wen vom 24. Juli 19097 (Gefetzf J durch das Gefetz , Art . Schuldenverwaltung noch Ergänzungen R . ,, dieses Gesetz ö , . . Bestimmungen r n, . ö. . . g . . elt in hält, em Rechtszʒ é seit Einfü unter fortlaufender J 36 mn e er hn en, 9 3. . lassung des § 25 Abs. . rragraphen und unter din Jon mit der heutigen Rechts auffassu i 6 . . lbs. J in der Gesetzfammlung bek ö ö erforderlichen n n nen ch . oweit in anderen Gese f if J vom 20. Juli 1883 . n ö,. . sprechenden Vorschriften des durch den machten Textes.

In der diesem Gesetzentwurf bei wird u. a. folgendes . eigegebenen

Das , Staatsschuldbuch erfreut sich fortgesetzt steigender 6

jo Mn'n De

stimmung weiterer . Beschluß

ist zulässig. 1 84 9 8 5 6 z J darf Unterricht nicht erteilt werden mit aft . . zwanzig Mark und im Undermögensfalle . Tagen für jeden Fall wird beftraft, wer den i ,, oder den durch Statut oder B hl Estreft ö. n immungen zuwiderhandelt. J In der diesem Gesetzentwurf der —z irf be wird ausgeführt:

Das J iche For j s s Shin nah dliche. Frrt kildunge schtliesen hat in der Provinz 5 , 3 . einen bemerkenswerten Am sch g ger . Auch im Vergleich z ere sovi f . n Auch ir gleich zu and Provinze leine n n ng als erfreulich bezeichnet werd . . J h ; . ö 8 7 9 . * Es bestanden nämlich in der Provinz Schlefien: . im Jahre 1596 1897 ggg 1

9 * w e. 2. z 9 ö 9 ländliche Fortbildungsschulen 38 3 34 mit Schülern ; 65 . 6.

7 192 182

1903 1904 1905

. 1 . 2141 2568 3693 5568

als verzehnfacht, fach gestiegen ist.

e Zunahme der länd , in den einzelnen Pro . ö Schlesien im Jahre 1896

. er Schüler und im Jahre 1907

der Schulen 7 mit. 9 der Schüler besaß. Nach d der Schulen stand Schlesien 1895 an 7, I907 bers ee fe! es wird nur übertroffen v 56 an J., 1907 bereits an 4. Stelle; 14 . ö übertrafen von den Provinzen Hessen . 8j ,,. und Hannover. Während auf, 0 Landgämlnten Aan, Siren , , Landgemeinden und Gutsbezirke k zre 1896 erst etwa eine Schule kam, waren * e

Jahre 1907 bereits 12 vorhanden. JJ

36

Fort⸗ annt

Gese urf soll dies ;

. etzentwurf soll diesen Zwecken dienen. . ; n, des Gesetzes gegebenen Begründung an deren Stelle die ent

. len Ferner ist K ( Finanzminister bekannt ge— st dem Herrenhause der

eines Gesetzes, betreffend di

Desu che? Jandbläche dere hr dr

. he. Ländlicher Fortbil dungsschulen i

. 3 ö von den Ministern k; geisliche ume

, ledizinalangelegenheiten und für Landwirtsch . mänen und Forsten vorgelegt worden: schaft

Einziger P ö Einzig Paragraph. nicht . i nr, . ,, . Gemeinde kann für die ni lehr sch htigen unter Jahre alte ännli s für drei aufeinander 'f alten männlichen Persone ; ander folgende Winterhalbjahre di ̃ i eln en der ge nterhalbjahre die Verpflicht z 6 n , ü, ; rh die Verpflichtung zum 4 lichen Fortbildungsschule be gn ** en F 8 begründet werden. die . une, k Beschluß eines Kreisausschusses Ung 3 2 7 j F f 3a ö . , , , e der ländlichen Fortbildungsschule 22 s oder einzelne Teile (Landgemei , . ,, , ,. Tei andgemeinden und Gutsbezirke . . gf führt werden. Ein derartiger f dr uss e e esd ine . immung des Regierungspräsidenten. k Verl hem K Sa f. sind die zur Durchführung dieser Verpfli g ersorderlichen Bestimmungen zu treffen, insbeß sind die zur' Sicher . ungen zu, treffen, insbesonde J eines regelmäßigen Schulbesuchs den . wie, deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern ob⸗

liegenden Verpflic e ĩ genden Verpflichtungen zu bestimmen und diejenigen Vorschriften

nachstehende Entwurf Verpflichtung e.

Begründung

1900 52

1021

1906

Inanspruchnahme. Seit seiner durch Gesetz vom 20. * Vlc erfolgten Einführung sind die , , ö. ali . 3. 1883 griffen, und zwar betrugen sie gen Wachsen be⸗ am 31. März 1885 1890 1895 1900 ö 1906 J 1907

JJ ländliche Fortbildungsschulen mit Schuͤlern ; Die Zahl der Schulen während die

Aus

52 192 700 6 151 137 600 Ihã4 is So] I385 316 900 , 1781 172750 , ; i. 932 750 . Hh 368 250 3 . ; . 597950,

; . / * *. 5 ? 7489 250 Mit dieser absoluten Stei is . 2 Steigerung ist gleichzeitig eine relative v int, . während am 31. März 19605 3. . * 3 gesamten eintragungsfähigen Staatsschuld aus . Bet haltnis anteil am 31. März 1906 auf 25,90, . . 5 / . 5 . . 9 31 auf 367 do am 31. März 1968 auf 26,4 0 / unk am 31 Henn! 163 . . am 31. März 1909 Diese Entwicklung ist für Volks- und irts . Volks- und Staatswirtschaft von er ö. , De err rn , Gren f ö das Interesse der Staatsgläubiger im Vorde an , ein Mittel zur unbedin 6 8 en. bei dem Besitze von Ichuldẽer cht un! , , ö. ö. a, oder, sonstiges Abhandenkommen erleiden ermöglicht ö mn n r iter rf , und billigste Zinsbezug 3 G 85 aber daneben au 8 Interesse - 2 62 . wn. 6 Förderung des Schuldbuchs e . . ; . . ö . ö. inst cn buch gelangen dong . wieg l intragung, die nicht f 6 e, und Verkehr gebraucht werden, fondern' ö n,. dauer überlasfen bleiben sollen. Mit der Eintrag? n . 6 Kapitalien wird eine bessere 3 . . San 6 bewirkt und der Anleihemarkt von einem en ö ö. erangebot derselben Beträge entlastet, was zur Stet: . 6e 9 Kurse beiträgt. n Würdigung dieser doppelten Bed ö 3. g dies ppelt eutung des S zuchs e fete r n n wie . den Staat Irc gc r e, . 1 Einxichtung, insbesondere f Erlei th Benutzung, Vereinfachun Form Harn, n n, 5e . ifachung der Formen und Verringe er' Kof Bedacht genommen worden. So jero, n r e ener r, ef raffen . ? 3 e ; 6 betreffend das Staatsschuldpßuch Lintragung ausländischer juristischer

90 11 2 1904 zur Abänderung des Gesetzes , S. 167), die Eint! personen zugelassen und die 3 elaf ie Zahl der gebührenfrei dermerke e ce ö ö. gebührenfreien B 8e J , zugang gema und ein erhöhter Anreiz für die Inanf fen der Einri ar n b gher Anreiz für die Inanspru ae nr gang. e i il. i ,,. kleinerer Tann, n . n. 1 Auguf ist ferner ar, n, , n ; . ö. 1 er zu ähnliche ecke n Tenshi ister, ein. tundrerfuügung ö . . es für die innere Verwaltung 194) (rlaffer udc nelche r bie rntsmntlt hen“ Minerene waltung, 1904) erlassen, durch . sämtlichen Regierungshauptkaff ; n ng ie. 9 6 el ngshauptkassen, die Kreiskasse uf erhalb Berlins und die mit Auszahlung vo reis a sen snsen beauftragten Zoll! und Steuer mnter! ö . bon J , m, , ; angewiesen wurden e, , , . zur Umwandlung in eine ö . ie erfarderlichen Anträge durch Ausfüllung , d,, n, bern en, ,, die Einsendung an die Kani lh 3 . berwe g der Staatsschulden zu bewirken fowie fernen reer, n. jum Zwecke i , . en sowie ferner Barbetraäͤge en, , n, mn anzunehmen und der lr g lichen dlun reußische Staatsbank) mit d ibersenden. dafür E uh lch Staatsbant, mit dem Antrage . e,, n,, . anzukaufen und ,, 1 eln zu lassen. Provisio 8 * ; abc w nwan zu 1 rovisions⸗ und Portokosten si er für die Uebermittlu er eingez , , . See handlung n m n. . ng der eingezahlten Beträge an die Riese zu berechnen?“ KWh n ? nkauf der Schuldverschreibungen durch g. men. Von der Einrichtung ist in erfreulichem Umfa ebrauch gemacht worden. , Die s? . * 6 . ö ue , i bung der Gebühr für die e ul , Gesctz vom 26. Juli 1904 ermöglichte es, das then en, uch dazu zu benutzen, um bei der Begebung neuer An dauernde n ö. S g r r gong, zu berücksichtigen, welche . 106, der 6 1 . igten, Bei der 3 6 Anleihe vom April Inleiben v o gn eizo Mai 1908 und den 60 und I*oö ö om Mai 19 wurde d eic 1. tragung i das Srcaatas den Zeichnern, welche die len, n bier r Tulln, engen rund 6 ö; . 6E ung innerhalb bestimmter Fris en,. . agun erhe estimmter Fr 4 j . lassen. ein etwas niedrigerer . i,, gewährt und. vorigsweife Berkicksichtigung!‘b Manna g9an Aussicht gestellt. Bei der Po Staffelankeibe zeln. V8 wurden nur Schuldbuch⸗ Dlasselanleihe delassen. Im Hinblick auf den ͤ

1716

Zunahme seit 1896

Zahl der Schulen

Auf 100 Land— gemeinden und Guts⸗ bezirke ent⸗ fielen Schulen

1896 1907

Zahl der Schüler

Zahl der

Rei Bor

Reihenfolge der Provinzen nach der Zahl der Schulen

Provinzen Land⸗ ge⸗ mein⸗ den

der Schu⸗

len

der Schü⸗

ler

Guts⸗ be⸗ zirke

Zu⸗ sam⸗ 1896 1907 men . ; r 1896

19

1907

14.

OAstpreußen Westpreußen Brandenburg Pommern Posen Schlesien. k Schleswig⸗Holstein. Hannover. Westfalen Hessen⸗Nassau. Rheinprovinz Hohenzollern

4366 gh

4366 863 1838 905 2811 6 269 996 1448 4393

27002 3723

8169 1887

34 702

Viese zenige zahle e 6 Dede eng er e e gf len, e, . darzutun daß die beteil schule in steigendem Maße , 3. rd Tn gen , . Bedürnissen nach W n bil ; , n,, ,. Jugend auf dem Lande tunlichst gerecht; Diese Entwicklung steht durchaus im Ginklang * mit . und der neuerdings immer mehr erkannten d Dimnglshr

Hessen⸗Nassau Rheinprovinz DYannover Tohenzollern Schleswig⸗Holst. Sachsen Schlesien

Westpreußen

Westfalen Pommern Brandenburg Ostpreußen

Dessen⸗Nassau Ostpreußen DVannover S chlesien Rheinprovinz Posen Westfalen Schleswig ⸗Holst. Brandenburg Sachsen t Pommern Westpreußen Hohenzollern

10,3 10,4 15,0 . 26,0 538 9,55 40,4

13 317 51 019

5

9

2610

ö igten dildungs⸗ ö f 6 s und sich bemühen, den dung und Erziehung der schul—

14 mit Vorteil verwendet werden können gn eitungen zum Verständnis der wichtigst n Pflanzenleben (Fütterung und Pflege d r he Düngung, Pflanzenkrankheiten u , , schule zu bieten, s f

Nicht nur Winke und Vorgänge im Tier- und 15tiere Mode 29 . austiere Bodenbearbeitung, ö ergl. m.) vermag die Fortbildungs zerinsen, die nn . lie ist vornehmlich auch dazu geeignet n ufen, eranwachsende Jugend ,

Jugend nüt ichen Gliedern der Ge

/ meinde und des S f z

inde und des Staates zu erziehen. U Frag zebi eber Frag dem Gebiete des

Notwendigkeit keit einer verstärkten Für für die s

. ,, 3 mer für die schulentlassene Jugend

Vie bildungsschule i ei i ; men begriff zuch fi arten J . begriffenen Fuchtlasgleit und g der Jugend als Erziehungsmittel der dul m Jugend geradezu unentbehrlich , ., . 26 3 r fillt die wichtige Aufgabe einer si 16 Ve ung der hergnwachsenden Jugend nach 'ltsschule zu; sie soll auf die ju Alter hinaus einwirken und

des dwirtschaftsi ö . son . 3 landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens 3 sonial icherungswesens, über NVerfebn seni Kt, ,, ozialen Ver cherungswesens, über Verkehrseinrichtungen und vieles “n 3 . en und vieles andere wird

R zweckmäßi ĩ ö ö gew ift g in der Fortbildungsschule zu unterrichten fein. Ebenf sittlichen Festigung und , , , n. werden, die , . . l n. der E ö Verse g und Verwalti dea S heranwachsende Jugend über der Entlassun , , 2 Verwaltung des Staates k . ungen Leute über ,, . des Bürgers in Staat und . echte ind Pflichten = el nw dazu beitragen 3 ö lich 2 Staates für den einzel a 1 1 46 Lei vor d zalicher Weit . verlag die in diesem Lebensalter . einzelnen id die Gese * usw. z z licher Beeinflussung leicht zugänglichen Jünglinge . Lebensglter Diese kurzen Andeutu werden untheit usw. zu t führungen und Verleitungen ö 9 ng inge or den Ver Aufgabe der K , a n werden genügen, um bedeutsame ,, ö *. 119 1 igfacher Art, denen sie beutzutfanse Alllgabe der Fortbildungsschule für den ei . ; Dede ö . 6 denn se ausgesetzt sind, zu schützen Gerade 6 ha hutag l . . 3 wlIBen. ere letzteres Ueo 3 bielt in der industriell, bergbaulich und gewerblich durch Doment vinz Schlesien und ihrer fiarken. ja stellen! berblic durchsetzten Pro rung eine nicht?; er starken, ja stellenweise sehr dichten Bevölke Ung Eine nicht zu unterschätzende Rolle dichten Bevölke Diese erziehliche Einwir 6 ĩ l tinwirkung der Fortbild as . besondere d r gu der Fortbildungsschule 8 L Dn z 6r 2 .. ** 986 Ile 0 5 er durch sportliche Veranstaltungen Selens ,. kann ins Al ssllgt l. dergl. m.) im Anschluß . . . nen, Singen, Anschluß an den Unterricht oder in

. bele ren.

z die

. für! * zem e . .

für Staat und Gemeinde, für Land .

und darauf hinzuweise ie fehr di

ind dar izuweisen, wie sehr die ausgiebige N

e , nne , ziehe i ue giebige . Nutzbarmachung diefes ĩ ) . al Fi ge für end i meinen

und staatlichen Interesse liegt. . Das Vorhandensein

genügt indessen nicht,

richtung sicherzustellen. 3 [1 ü 872 s z Mangelndes Verständnis

und Volkswirtschaft darzutun

der

ichen Fortbildunasschule . n d ortbildungsschulen allein

Eintragung in das Staats Inge die ser segensrei he 8 ö el gensreichen Ein besonderen er Mitwirk . en unter Mitwirkung der Lehrkräf ä ne, , , , Ye g der Lehrkräfte und anderer Fuge freunde gegründeten Velen un en . te und anderer Jugend⸗ fahren. ö u ann ( inder bedeutsam ist die c 2 al * s , r ver⸗ Hugend n . . beruflichen Fortbildung der schulentlassene nicht fn enn dh e, ,. zugedacht ist. Der verschärste Konkr . 5 3 wirtschaftlichen Lebens erfordert in allen , d. als 6 2 y 3 1 5 . . II U Nreise ö 3. , . ländlichen Bevölkerung äußerste Anspannung . . ns Iondere vo . . ; . z ; Kraste iel. esondere vom Landwirt eine rationelle Anwendung , ,. 286 hen, r,, Ung alle ec des Landbaues, wenn wirtschaftliche Erfolge erziekt ge erzie

für die Nützlichkeit des Fortbi . . ih r . 4 lichkeit des Fortbildungs , , n . haufig dazu, daß die Jugend sich dem , . ien, m gsschule entzieht. Auch fehlt leider in viele nn, d r 36. die nötige Autorität gegenüber den Kindern ö . n ent e, tert t gen. den um letztere z 3 isn . der Forthildungsschule zu bringen: nl 3 . . r . . 4 c . ich Alten Ginsicht ! . ltern auch aus wirtschaftlichen Motiven und man J . 3. 23 . ihre Kinder der Fortbildungsschule . ,, , , ah nicht geleugnet werden kann, in e e ö , . estehenden Mißstände müssen die Wirksamkeit ö ildungsschule Teile lah ,, , . ahm legen und vor allem eine nter z ö nter hindern. fehlen daß der Unterricht oder ganz eingestellt ausreichender Zahl ein⸗ müssen häufig bereits im ilermangels oder te Bel s me angels oder unrege t ein . aufgehoben werden. Unter diefen n k . , . Unterricht sehr erschwert und die Arbeits . eit des Lehrers muß darunter leiden, ganz ,. daß die in ihrer Gesamtheit e. leiden, ganz abgesehen davon, wendu es Staates heit recht ansehnlichen finanziellen Auf en, de ,. . der Gemeinden nutzlos gewesen sind. zwanges abhelfen , , ch nur durch Schaffung eines Besuchs wanges abhelfen, ar muß dieser Zwang Elter d Schuler d dieser, Zwang Eltern und Schülern , , zur Anwendung kommen, wie es der vorliegende Gef entwurf vorsieht. s der vorliegende Gesetz Die Bestimmungen des

wirksame Unterstützung er

inf 3 8 T ö Aufgabe, die der Fortbildungs

* z nischen Hilfe sttel und Sperrzeichnun ; nkhen Vilsmitte nd, die Kof e mi wenn auch . 1. 2 der Bestand des Betriebes gesichert werden' s ; duch egen die mit der Ausreichung von Stücken an , , . erhöhten Anforderungen Kirn , . ö. . sollen. Diesen „üchschuld verbunden sind, wurd Stücken an Stelle einer mögen, der ei gen wird derjenige 9 eher zu genaen ver Ir s 9 2 49 86 ' ö * 69 der eine 28IoGoro ö I . 14 ) 96 ingen ver nur solche P. ö. , Wurde erwartet, daß für das Sch db 2 . gediegene Schul und fachn , ersonen zeichnen würde ; as Schuldbuch nossen hat, die ih 8 . lännische Ausbildung ge mla f me ürden, welche * me ; at, die ihn befähigt, den ursächlie *. dung ge mlage suchte Her Xi ng welche eine dauernde Kapitals Bede . ähigt. den ursächlichen ien wd * Mini n . 95 dieser . Erwartung entsprochen. Von , , der den landwirtschaft e, . onen Mar ie im April 1906 für das Sure zu ertennen und zu übersehen Föeihnet worden waren, 2 ng . Schuldbuch Kleinbetrieb zu; , ; 3 d.? f ; are nde März 1907 5 lelnherrieb zu; quch der kleine und kleinste Landwi 33 ; ö. Millionen eingetragen. Bei der Sta ffelen ire noch neuzeitlichen Fortschritte in Bodenkult kleinste Landwirt muß sich die

9 2 r 22 Staffelanleihe * ö. ö 3 1 B enkultur, d ö ; ** t. peichnungen für das Schuldbuch rd 79 Il nen M etrugen zunutze machen, wenn er en, me dee, will nugung, ö Fütternng usw. . 406 Anleihe von 1905 rd. 74 e r enen Mart und bedarf es bekanntlich nicht selten geraumer „Beim bäuerlichen Wirte in der Eintragungen Ende Oktober 1069 *osen Mark, der sicht gelangt ist. Anderers . Zeit, bis er zu dieser Ein— ie ie rd. 74, bei der 4 c Ünleshe rd. S5 Mill nen ehr Staffel. S ihm die Verhältniffe in der Nen 63 gun anerkannt werden, daß 5 Hahlen auch Eintragungen enthalt w sich die als erforderlich erkannten ea auch nicht gerade leicht machen, slhnung beantragt worden find, und we , sie fortlaufend zu very r inten Fachtenntnisse zu verschaffen oder z 1 6, L tommnen De 35 * 1 6 nn auch besondere häufig nicht e nnn, * Kleinbauern ist es ins

mdoe ; öglich, seinen Söhnen die Vorteile des Be X 55 ö . 2 des Be Fachschule, (Winterschule) angedeihen

wieder gelöf find, f f reer gelöscht worden sind, so halten fich diefe Vöschung suchs ei l ung uchs einer landwirtschaftlichen 3 d che ichen die w it überwiegende 29 Rr: h e überwiegende Mehrzahl aus

d— 1 v 77 e141

an Fo vvorp dor 2 werden Zusammenhang und die ; chen MWetri⸗ nen nng und die lichen Betrieb beeinflussenden Faktoren Dies trifft heutzutage für Grwß 1 t heutzutage, für Groß und mäßigen Befuches nissen is i

fen freudig

21 J

1

8 21

1 elläagt d h 1 1

e Die Entwurf et mit den Vorschriften g En wurfs stimmen in der Hauptsache 193694 erlaffenen . für Hessen⸗Nassau unter dem 8. August einer ländliche 44, . betreffend die Verpflichtung zum Bef h hat sich n , eschnn, wörtlich überein. Dieses W

6 chaus bewährt. Zahlreiche Gemeinden Ter!“ .

Hessen⸗Nass . Zahlreiche Gemeinden der Provinz Dellen⸗Nassau haben von der gefetzlichen Befugnis Gel , ,

er 7 11

engen Gre 3 si ] * renzen, daß sie an d ahm , , hin zen, daß an dem Ergebnis, r „gung des für das Schuldb zei gebnis. namlich der h e deesn h n, uldbuch gezeichneten Teils luagung . ts andern können. Im Mai 1909 wurden zur Ein . i Million . g. 6 Millionen Mark 1d und s illionen Mark 3) 0 Anleihe gezeichnet: die Sperrfrist lauf st . gz Y, rs sz. o Anleihe gezeichnet; die Sperrfrist läuft z Nac 2 os 9 sotn l; s 35 Inlelhen . bestehenden ,. Vorschriften mußten bei diesen a erben? e nuch e munen Stücke hergestellt und Schuldbn gereicht werden, da sie Eintragungen in das chuld h ,,. . von später zu ,, eibung pornehmen darf (5 2 des Gesetzes im f de nehmen §8 2 des Gesetzes). Um solche gie f mn n, , . Entwurf die Eintragung . Bareinzahlung ohne Einreich vor . 44 b l inreichun 0 Dies Verfahren soll nicht nur bei n . .

. lter der Anleihen in

z lassen wie 2 ö

l . vielmehr muß sich des mannigfachen, als bekan . s ;.

unit en, als bekannt vorausgesetzten und f

zuführenden Gründe t vorausgesetzten und deshalb hier nicht aus 1, einer geringeren Ausbildung rn d,.

egnlgen. 0 wichtiger ist es in , , 1. eine Crinrich ö * 8 Es, in der ländlichen Fortbildungsschule Grade 1 3 fn die für diesen Zweck bis zu einem ö 9

ade einen wenn auch bescheidenen Erfaß n ieren gewisse Wenn sih nie ng, escheidenen Ersaß zu bieten vermag. n, , ., enn sich die Fortbildungsschule auch darauf beschränke c des Gesetzes mehr als verdoppelt, die der Se

auf der Volksschule erworbenen K enn kliiff⸗ c , e. muß, Es erscheint somit nicht nur bed ö Schüler nahe vertiefen, fo verfucht sich diese Autan e zu befeffigen und zu dieses Gesetze? uchi giurgiunbe ben lich lehnung . , Aufgabe . in tunlichst enger An die n , , gh n die Provinz Schlesien zu wählen

8 55 , . Rücksichtnahme auf die beruflichen Inkéressen ik . Vor alle! an de ichtige undsatz 8 n, me, .

Schüler zu lösen. Bei sachgemäßer zlusm ' ulli Znteressen ihrer über die Anwendung ö ichtigen Grundsatze, daß die Entscheidung i ,,. Uinterrichte methode w i . und zweck Instanzen, die die e e lichen Befugnisse in die Hände lotale schule ihren Schülern dem acmäß sine! e ländliche Fortbildungs i, Ten , e,. Verhältnisse und Bedürfnisse der beteilli ?

**. Schülern demgemäß eine Fülle von Anre e n, pölkerungskreise genauestens rsehen 6 der; beteiligten Be lehrungen mitzugeben bern gen die 1. . Anregungen und Be. Es wird e , n , können, gelegt wird, feslgehalten ö l im praktischen Berufs-! lichen Fortbildungsfchule , . flig tung zum Besuch der länd⸗

91 l . solche Gemeinden, Kreise oder j ͤ , Kreise oder Teile

und die Zahl der Sc sich i . . Schulen h . en weni J id Cech hulen hat sich in den wenigen Jahren seit Erlaß

Schi hezu verdreifacht. sondern ratsam, die Fassung

die