1910 / 36 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

* * * 94 2 2 zorde mechanischer Musikinstrumente und Sprechmaschinen . . sind. In Uebereinstimmung mit der ö 8 der Entwurf davon aus, daß die ausschließlichen ,. 6 hebers sich auch in Ansehung eines Werkes der Tonkun ö. e nutzung des Werkes zu 3 ö , 49 Schutz en die é der Bildung von Monopole Schutze gegen die Gefahr der Bildune vor on 6 hieraus für die allgemeinen Interessen drohende . . ö Grundsatz jedoch insofern eine Einschränkung ö Benutzung Falle, daß der Urheber einem anderen gegen Entgel ö ö. seines Werkes zu mechanischer Wiedergabe gestattet, . ne. nach dem Erscheinen des Werkes verlangen . daß ah ö. j . sJ * or j 3* 28549 ö. 8 A * L 6 * Urheber gegen eine angemessene Verguͤtung gleichfalls eine ibnis erteile. . . 6 Artikel 1 Nr. 3 (8 12 Abs⸗ 29). ö Daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers . r . gung seines Werkes auch die zum Zwecke der . Wr der er. ür das Gehör erfolgende Üieberkragung auf das der Wieder ür das Gehör erfolgende itragung auf Wiedergabe . Instrument, ohne Unterschied der Verwendung n , Bestandteile oder auswechselbarer Zubehr tucke k ö. auch ohne eine besondere Bestimmung au dem , nach fugnis folgen. Mit Rücksicht auf die . ö. . 3632 Satz es Gesetzes 9 Juni 1 hinsichtlich Wer 3z 22 Satz ] des Gesetzes vom 19. J ä 19016. ih der Werle . Tonkunst bestanden hat, erscheint & indessen. , strec ir Befugnisse des Urhebers auf die in Frage sehende Art de streckung der Befugnisse des ; : JJ gervielfälti . ers Ausdrucke zu bringen. Dies bezwee Vervielfältigung besonders zum Ausd gen. . Erg die als Nr. 53 8 12 Abs. 2 vorgeschlagen wird. Um Ergänzung, die als Nr. R zum 8 12 Ab . . i r einem unrichtigen Schlusse . . . laß für die der so jetz estehende Schutz geg a⸗ Ansaß zu, geben, für die der schon jetzt besteher . itz gege Anlaß zu gebe . tel 5 . unverändert bleibt, berücksichtigt die Fassung alle unter Urheberrechtsschutz stehenden Werke ohne linterschied. P Die Vorschriften über die Instrumente, welche der mer 9. . ziedergabe fur das Gehör dienen, finden auch auf die zprech⸗ k. 1 sch d des Grades ihrer Vollkommenheit An⸗ schine ohne erschted des rades X maschinen ohne Untersch 51 , , . wendung. Wenn bisher die sogenannte J Hefetzes (6 22 Satz? f die Walze oder Platte des ? Hesetzes (§5 22 Satz 2) auf d . . . oder Grammophons keine Anwendung 3. loben S so ber dies auf der Fassung jener Vo schrift.. loben S. 9), so beruht dies auf . Vegf G letzteren fällt ; und für die Einschre l dem Wegfalle der letzteren fällt auch der Grund dis Einschrün tun ö a ferner behauptet worden ist, daß K iberhaupt nicht zu den Instrumenten gehörten, die im Sinne i , , Wiedergabe dienten, weil bei ihnen das des Gesetzes der mechanischen Wiederge A Werk zunächst persönlich vorgetragen werden . . ine solche Auslegung an jedem Grunde. Vom Ste i , , eine solche Auslegun j . efs ist ihr übrigens der Boden schon durch die unter N . wurfs ist ihr übrigens der Boden dr J 8 2 vorgeschlagene neue Vorschrift entzegen, da ö . Vor ausdrückli s ein Mittel der zum Zwecke de anif Vortrag ausdrücklich als ein M zum . Wi ] bertr des Originalwerkes gekennzeichne Wiedergabe erfolgenden Uebertragung des Dri . un gleich klargeste zird, daß das Gesetz die durch persönlich und zugleich klargestellt wird, daß Esetz die durch p. . . hergestellte Vorrichtung nur als eine , . Sriginah zerkes nicht etwa als eine eigentümliche Schöpfung ö ra let. * ; ; f . . 1M ig 28 eber es deren Vervielfältigung von der Einwilligung des Urhebers de Originalwerkes unabhangig gi . (T. 8 . ; ö ; . ö ö schIioß lick Me 8 or rheber Mit der Erweiterung der aus schlighlichen ö. n,. von Werken der Tonkunst bezüglich der ö *; ir 1 3 r 19 Tr 2 90 im Falle de trag g Musikinstrumente wird die Frage, wem . des j fugnis ehe n erhö aktischer s Urheberrechts jene Befugnisse zustehen, von erhöhter praktisch Es Urheberrechts jene Befugnisse zustehen, hier ern, 1 Bei der mechanischen Wiedergabe handelt er . . Verwertung, die nicht zu den verlagsmäßigen Arten ö . fältigung gerechnet werden kann. Dem entspricht es, wem 8 ,, einẽr besonderen Vereinbarung davon . e. cht i Nebertragende elegen habe, mit dem es ni Willen des Uebertragenden gelegen habe, mit. daß es nicht im Wille 8 tragenden en ö lirheberrecht als solchem zugleich ,, Wiedergabe zu übertragen. Hiernach , . D nge ß 33 ie i rage stehende Befugnis unter diejenigen Be die in Frage stehende Befugnis ,, . ß 5 es Hesetzes im Falle de e mäß §z 14 des bestehenden Gesetzes ir ler de sunehmen, welche . 5 j ; e nderes vereinbart . des , . soweit nicht ein a i theber verbleiben. ö ist, dem Urheber Rr. 6 (6 20 Abs. 3! . 84 5326 3 1 des Gesetzes vom Die Einschränkung, die nach 8 20. Abs. . , * 19. Juni 1901 das Urheberrecht des , . . fäh ß kleinere Teile einer Dichtung oder Gedichte von gere ährt, daß kleinere Teile einer ö , n, en, ihrem Erscheinen als Tert zu J . Tonkunst in Verbind it diesem wiedergegeben werd . eng he Lonkunst in Verbindung mi , n , 6 Grund in der Rücksicht auf, die schöpferische , . hn ponisten, für die der weiteste Spielraum , . wer des geschaffenen Werks zur Wie ergabe dur echa⸗ ie Verwe des geschaffenen Werks zur V ieder r h die Verwertung des ge chaffene Derks . . ische Instrumente triff ser Gesichtspunkt nicht zu. J nische Instrumente trifft dies ,, n nnen, . wenn das Gesetz schweigt, der Zweifel sich erheben, ö . die bezeichnete Vorschrift auch insoweit , . ,, , nn ö. rbinbung mi t mechanische edergabe eines Werks er Tert in Verbindung mit der mechanischen Wiederg— l. der Text in Verbindung ; 3 ,, To s ielfälti erde ) De egnet der Entwurf, d . indem er ausspricht, daß au diese er Vervielfältigun er des Abs. 1 des 5 20 keine Anwendung finden. 2 ö J ? ö Ir T ‚. ö 1 1 z Wenn künftig auch bei Werken. der T i g se, , gnlft mife iede in den Kreis der ausschließ Befug 3anischen Wiedergabe in den Kr r, ausschli J ffugnis en e ts und seiner Rechtsnachfolger . , 6 6 . . Hrund einer Erlaubnis iner en Verwertung des Werks nur auf Grund E nis einer solchen Verwertunkf ö igt sei ie i der Urheber erteilt. Sowei er berechtigt sein, die ihm der Urheber J Vereinbarung zustande , ist gie i. . k tagsteile maßgebend. Kommt ein Vertrag nicht zustande, o. eröff net, agsteile maßgebend. Ko ü rtr nde, en eroöff nel 2. schon hervorgehoben, der Entwurf in Ansehung der . . Tonkunst und auch in Ansehung der gl. Tert u gie , fe, 3 Tonkunst gehörenden Schriftwerke die Möglichkeit, die lune Erlaubnis zu solcher Benutzung zu . J z. s für 19 5 slizenz i Voraussetzung für die Zwangslizenz ft, Laß de ,, . anderen gegen Entgelt gestattet hat, das m , mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen und daß das We . ist. Anderenfalls verbietet es die Rücksicht auf das per on . ö. des Urhebers und sein Interesse an der Bestimmung, über . . Zeit des Hinaustretens feines Werkes in die . ihm e 36 es & III 18 8 X , . 4h . jb ö 6. Pflicht zur Lizenzerteilung uf der, un fflhe n ge l hn 9 schritten ist, feine Schöpfung durch die entgeltliche eber g n schritten ist, seine Schöpfun urwerten, erscheint! esd ge— t mechanischen Wiedergabe zu verwerten, erscheint es dere zur mechanischen Wiedergabe zu ver tte 6 g ffert n in der vorgeschlagenen Weise in ,, ne Recht einzugreifen. Solange das Werk, nicht 3 ist, kann, selbft wenn? der Urheber zu Einem bestimmten pr ö. zibecke etwa aus Anlaß eines ,, a e n n, ei chanisches Inftrume estattet haben sollte, 8 e s it gestattet h r J ein mechanisches Instrument g ö . mem ., w ö. ö er schlenen ist das zung zu verlangen, nicht aner n, Als erschignen ist das W . selbstyerständlich auch dann i n i , 4. im Verlagshandel herausgegeben sind, ein Vertrieb des In⸗ Noten im Verlagshandel JJ str s oder der Vorrichtungen, auf welche die Uebertrag ing erfo struments oder der Vorrich 6h, .. dem Urheber * selbst zur ist, stattfi Wird das Werk von dem ; tattfindet. Wird k ven 1 a n, Wiedergabe , . ht GJ ; s dere nicht gleich. Dagegen beg d. 3 Ueberlassung an andere ni t. ische Wiedergabe im Wege der nterschled, ; eber die mechanische Wiedergabe Wege de Hzied, ob der Urheber die mech , n. le n eh, oder durch ,, der . it sei es ei sei es in Verbindung mit dem Abschluß es selbst, sei es allein, sei es w,, 3, anderen gege gelt gestattet. V spertrags, anderen gegen Entgelt g 1 J en, , ,, die der Entwurf dum . [ e f. se Gegenkeif einer angemessenen Vergütung geknüpft. be an die Gegenleistung einer ge fn , . die Frage, was im einzelnen Falle ale ang , mn, fich setzliche Normen ' nicht aufstellen. Sowohl gege 3 sich gesetzliche Normen . zfatzes, als gegen die Festlegung mäßige Beltimmnung eines K ö der Vergütung f 3 jn o * 9 e die Ben . Vert n allgemeiner Regeln . arti feit er. Verhältnfsfe, mit sprechen bei der . enar , , * * * * er 2 ( R . 38 * n gerechnet werden muß, e, enen, . e d, Schematisierung würde 6 ö ü Bedeutung eines Tonwerke glich 1 Bewertung der Güte und Bedeutung ei u 9 Er n, eine Festsetzung der Gebühren nur den Verhältnissen, wie

ich im ö Verhäü . ginde . fin einzelnen Falle Streit uber die Höhe der Vergütung, so muß dieser von den ichenfalls h Sachberst ndigen t . Es ist zu hoffen, deß ö 4 ö eteiligten d einbarung vorgebe rden wird. bon, den Beteiligten durch Vereinbarung vo 1 ir die Ver. richt Auch wird es in deren Interesse liegen, ähnlich wie es für der Gattungen bei, der praktischen Anwendung auf wertung des durch Gesetz . Mr we . r e. Rechts der öffentlichen ,,, . . kunst geschehen ist, e,, . 9 , . . ö, en Abschluß einer jedesmaligen Vereinbe , e ehe h machen. Einer raschen n ,,, ö ö 6 6 e vorgefehene . 63 3 49 Abf. 2 des bestehende Sesetzes gese borschlägt, die im § 4 Ab., 2, des im ü,, Befugnis der , . , als Schiedsrichter zu ver zandeln und zu heiden auf Streitigkeiten aer . Anspruch auf die Erlaubnis und damit zugleich über die Höhe der Vergütung erstreckt wird.

ändern. Entsteht J a

Laufe der Zeit jene Verhältnisse erforder⸗ g

reiem Ermessen, rfo . entschieden

Berichten nach ständi Gerichte ) Sachverständigen,

nach Anhörung von

66 * ( y 160 8⸗ das Gesetz vom 19. Juni 1901 erweiterten aus

0

spruch auf die Er is soll nur geltend machen dürfen, Den Anspruch auf die Erlaubnis le, 9 oder den Wohnsitz wer im Inland eine gewerbliche K in e e 0 J . ö 91 4 31 3 1 In eresse der X : hat. Es handelt sich um einen im Int. e J für notwendig erachteten Eingriff in das Necht des Urhebers. De rechtfertigt es sich, den Kreis der Personen, denen d . , zeichneten Weise zu beschränken. zugute kommt, in der bezeichneten Weise zu ,,, namentlich nicht zu Gunsten der . . Platz greifen, die ihren Urhebern die teilung , c . freistellen oder überhaupt keinen Urheberschutz ö das Verhältnis zu solchen Staaten, welch r du 6 . 323. 3 Gesetzgebung entsprechenden Regelung der die g i ef en, dle Gegenseitigkeik gewähren, muß allerding ö . J , , solro 7 zu diesem Zwecke zon der Beschränkung abzusehen. Die zu n Zwecke aufgenommen W drift 3 2 Abs. 1 Satz 3) findet in anderen ,, , zu vergl. 5 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der . f . ö 89. Mere nrosoß 41 * 2 es e n, vom 12. Mai 1894, Reiche gesetzbl, S. 3 . Gisetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom? Juni 1909, Reichs zsetzß. &. 4599). Gd 31 sichtlich des räumlichen Gebiets, innerhalb dessen eine deutsche 3 . , in der Geltendmachung seines n ,. zwangslizenz , ,, 83 den Rzzenz eh er berechtig 6 i Rechts beschränkt em es den Lizenznehmer l 9 lichen Rechts beschränkt, indem ö V! ; a9 sschen Wieder abe zu benutzen, ist der f a Werk zur mechanischen Wiederge , 9 hulch den Artikel 13 Abs. 3 der revidierten f, , h He , 7 Die Uebereinkunft bestimmt, daß zogenen Schranken gebunden. Die Ue stimm di gezogenen Schranken gebun d Vorbehalte die sich auf den Virk inschränk orbehalten, die l 4 Wirkung von Einschränkungen und W , n e en Grundsatz des unbedingten ,, iehen, aus schließli⸗ f das Gebiet des Landes zegrenz we beziehen, ausschließlich auf das . . sie' a ßer diese biete kommen für die Ausübung ie angeordnet hat. Außer diesem Gebiete omn Auzübung J is solche außerhalb der Union stehende der zwangsweise gewährten Erlaubnis solche außerha Union stehende e e hn, in denen entweder die K omponisten gegen , * /. z z ö. n ; ; * ; ] ; ĩ h. 8 Fiedergabe ihrer Werke nicht geschützt werden oder mit denen besor Wiedergabe ihrer Werke nicht geschützt we ö l ungen über den Gegenstand bestehen oder zustande kommer Abma hungen über den Gege s . . nden . 20 der revidierten Uebereinkunft . h . 71060 2 é ö ' h 85 ö ö zrerseits daz solcher ; ; mit Unionsstaaten, die i e solcher Abmachungen auch mit tagten, di ihrerseits d . langen, die Materie nach ähnlichen Geichtepunkten, er en,, 3 Deutschland. Demgemäß . der , . zen In er deutschen Zwangslizenz in Ansehune 8 örtliche den Inhalt der deutschen Zwangslizenz , . . ichs ü ß sie nur ez if die Verbreitung im Inle Bereichs dahin, daß sie nur in bezug ar Verbreitung im Inland und auf die Ausfuhr nach solchen Staaten wirkt. in denn . heber keinen Schutz gegen die . a rn r g . . senieß ßerdem wird (Satz 3 enso, wie hinsich 8 8 nie Außerdem wird (Satz 3) ebenso, i tl Kreises 5 die Lizenz berechtigten Personen, für das der zu dem Anspruch auf die Lizenz erechtigten P ien, fi der zu dem Ar ; rn , an ältnis Staate enen die Gegenseitigkeit verbürg auch Verhältnis zu Staaten, in denen die Get glei bürgtz ist. au hinfihr s, des örtlichen Bereichs der Zwangslizenz die Möglichkeit iner Crweiterung vorbehalten ö . der Vorschriften über die Zwang stzen, 9 zu einem Wer er Tonkunst gehörenden Text würde es z zu einem Werke der Tonkunst g . Ehn rich em führen, wenn die er nnn, J fltion un ĩ r it jedem Berechtigten besonders d des Textes mit jedem 2 erechti . zo Fr sgehend bestimmt üßte e eichen Erwägung ausgehend 1 werden müßten, Pon der gleich 54 69 für die öffentliche Auf⸗ schon das geltende Gesetz (5 28 Abf. 2), daß ür - s 1 , n, führung von Sper d sonstigen Werken der Tonkunst, zu dene r jrung von Opern und sonsti en der, st, zu denen ei ö. 6h69 . Veranstalter nur der Einwilligung desjenigen . . das Urheberrecht an dem w ö Dem schließt sic t Entwurf (622 Abs. 2) für den hier zu regelnd De chließ der Entwurf (522 Abs. 2 Dem schließt sich der Entwurf (́3 z für den hier zu regelnden 561 ö gibt aber dem Grundsatze noch eine stwas ö BVebeutun 3. An Stelle des Urhebers des Textes soll 8 r Un xber ö Werkes ber Tonkunst berechtigt und auf Verlangen des . zer öoflichtet fei die Lizenz zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung des e . Ei ö öh 234 iteres, daß, abweichend vom § 28 Abs. 2, Tonsetzers solgt ohne veite es, daß, ' m J , . ine Willensmeinung des Textdichters, die mit der Erlaubnis im ,,, é dem Dritten, sondern auch dem Ton— Widerspruche steht, nicht nur dem T s n . setzer gegenüber ohne Bedeutung ist. materielle

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Interesse des ! R * Y vy 3 s 2x Yo]

Dichters wird durch die Vorschrift gewahrt, daß .

wenn er an Stelle des Dichters die Erlaubnis erteilt, diesem einer

angemessenen Teil der Vergütung Miszuzahlen hat.

5 ie, s 8 655 ö 8

mnehmer e cher M zerke und

Vom Standpunkte der Abnehmer mechanischer , ,,

Zprechmaschinen erscheint es geboten, an die Zwangs izenz R 5 vielfaltigung des Werkes die Wirkung zu knüpfen, daß die auf

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1 ,. 3 y Marr 3 5 e einer solchen Lizenz hergestellten , . . 2. i ͤ Frlaubnis zu öffen lichen fführungen benutz z eine weitere Erlaubnis zu öffentlichen Auffül benutzt. werde igen f teg Ab LI. Die gleichen Erwägungen . ir 8 22 Abs. ).. Die ngen ö. e. . an Entwurfe (Abs. 2) die Aufführungsbe fugnis auch . . ̃ Sr is s Werk für die mechanische iteres Erlaubnis, das Wer echanisg weiteres an die Erlaubnis, ( Werl für d . Wiedergabe zu ü n ,, , n, , . saubnis' ni f de 'setzlichen Zwange beruht, son laubnis nicht auf dem ge . ,, illig erteilt worden ist. Hat der Urheber, sei es vor, 8. nach willig erteilt worden is Dat, der Url bie in c r li Be fun. Inkrafttreten der neue Vorschriften, die ausschließliche Be ignis dem Inkrafttreten der neuen Vo . ; iöschließlich . luffi i ere ertragen und wird sodaun eine „Aufführung einem anderen übertrage und wird sodaun, n,, 6 Urheber eine Lizenz zur , , ,, , . 5 * 21 11 2wvIo 9 teilt, die ehr gleichfalls das Recht zur Aufführung verleiht, st erteilt, die nunmehr gleichfal 8 . , m , ., for ch hier die Billigkeit, daß dem ersten Erwerbe des 2 dert auch hier die Billigkeit, aß. n (rsten Crwerber ker rg tt ein entsprechender Teil der für die ,, währten Vergütung zufließt. Der Abs. 1 Satz 2 enthält eine er sprechende Bestimmung. ö . f 1 37 B ri Wie jede im Urheberrecht 2 Yefugnis. n ,,, ̃sschließli Befugnis zur mechanischen Wiedergabe beschrankt od ausschließliche Besugn ö . *. 88 Ab 1 des 6 esetzes); eschraͤnkt auf andere übertragen werden (8 8 . I des Gesetzee . unbeschraͤnkt auf andere ü . n. es g er, t rtr ; h t Begrenzung auf ein be imtes die Uebertragung kann auch mit Begren In . . Hebi schehen. Im Falle einer beschränkten Ueber ragung Gehiet geschehen. Im Falle einer bes er gg gen nen in sich in de fang, in dem sie erfolgt ist, auch die Verpf an sich in dem Umfang, in dem s ,, Berechtt zur Erteilung von Zwangslizenzen vo und Berechtigung zur Erteilun Zwange ,,, auf den Rechtsnachfolger übergehen. Es liegt . echten, daß dies zu erheblichen Verwicklungen führen 6 6 rng Lizenznehmers sehr erschweren würde. Mit ö. . l bestimmt der 8 Eb, daß in dem bezeichneten Falle, un ., der im übrigen durch die beschränkte , . . zangslizenz zu erteilen hat. Im. Fall lage, der Urheber allein die Zwangs ö, , ; . unbeschränkten lebertragung der , n, nc, h wie der Entwurf im folgenden Satze besonders hervorhebt, di laubnis von dem Rechtsnachfolger ö 1 V . z 8 * 2 4 2 2 i * M i ücksicht auf die Bedür der Industrie der Lizenz⸗ , i . i ö er r fend, . Urhebers einge z eingeführt amit in den Rechts des Urhebers ein zwang eingeführt und de git. le Billigkeit, daß in der Gestalting iff order erseits die Billigkeit, daß 1 riffen wird, so fordert anderseits gkeit, daß in der, Gestaltung n,, dieses Zwanges auf. das , des Urhebers an der Art, in der inge ff gar ie e fen , cht wi Möglichkeit Rücksicht genommen werde. gebracht wird, nach Möf Für die Beurteilung dieses Interesses / gemäß 8 ür die ses ist ! 3 , wird, daß der m een e , 69. e . n T fr o ee ö welches dies ; Beschaffenheit des Ir ints, n der Gattung und Besch tri 2 . ist, . bon dem Urheber selbst bestimmter Anhalt gegeben

Interesse des

Rechnung getragen wäre. n Gedanken, eir ür . . ber Lizenz in allen Fällen zu gewähren, in denen die . s Wers eo dech das Instrument, für das die Erlaubnis Wiedergabe des Werkes . J J ĩ : ringere chen Wert hat als die bereits er d, einen geringeren musikalischen Wert h . verlangt wird, einen geringerer t t, n,, , gestattete Wiedergabe, läßt sich mit Grund einwe daß bezeichnete

daß es für die Vergünstigung möglichst Sie s hmen zu , , ier, minder ö ö nicht mehr einzubringender ö

s ird bet s sich die Entscheidung, W zu sehen. Auch wird betont, daß sich die sch g, ob Wieder

en, nn 9 5 . ö .

. 3 bestimmtes mechanisches Instrument das persönliche 96 = 1 )

ingwerti erhindern, wenn er sie vorher zertigen Instrumenten zu verhindern, 6 . hg n g Instrumente von herhorragender ö estattet hat. Man könnte daran denken, einen Vorbehalt in de

Sinne zu machen, daß der Komponist, der sein ö . stimmte Gattung von Instrumenten freigegeben ha . er ö . gezwungen werden kann, die Erlaubnis für ein Instrumen

; 4 ; Hattung zu erteilen. Hiergegen spricht aber, daß die re n anderseits dem berechtigten Urhebers, die Wiedergabe auch auf . ; derselben Gattung zu verhindern, nicht Auch gegen den Gedanken, ein Recht zur

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eiten stoßen würde und daß

vertigen Instrumenten

es Verweigerungsrechts als praktische Voraussetzung des . an . Frundlage für die Burchführung des Lizenzzwanges ;

ie Entschei im einzelnen Falle zu sehr von der persönlichen die Entscheidung im einzelnen Falle zu seh Auffassung des

jeweils zugezogenen Sachvberständigen . ö. Aus den Kreisen der Industrie wird gelten 1 ö sie hauptsächlich darauf ankomme, die . 4 nach dem Bekanntwerden, neuer Tens 4 au und Streitigkeiten, die sie hierin behindern

ein würde.

rasch können

; Y so Ro Ner ß öh Interesse des Urhebers verletze, nicht immer schon nach den Verhält

* k die (Er is ver⸗ nissen treffen lasse, wie sie zu der Zeit liegen, wo die J . langt wird, da vielfach, namentlich bei . . Vor— Gattung des Justrumenkts, noch guch die Beschaffenheit der

richtungen, so wie sie in dem gedachten Zeitpunkt, vorliegen, ö. schließe daß demnächst bei der Fabrikation durch Aenderungen ode ö Sorgfalt in der Art der Herstellung eine Wiedergabe von ! S z größere Sorgfe 2

5 Do . 33 ö. ß höherem Werte erzielt werde. Auf der anderen Seite wind . hin ewiesen daß ein bloßes Recht zur Verweigerung der , . uf V um die Interessen des Urhebers zu . . 8 2 2 * 9 i 1. ; 3. 5 Sicher helt dagegen biete, daß der Fab. ikant, nachdem e , echgjten habe, das Instrument in immer schlechteren Qualitäte herf we. s s ö Kaen i ßorsto kane ö Entwurf (5 226) sucht zwischen den . Interessen zu vermitteln, indem ex davon . ö nuß em Ürheber und gegebenen Falls dem an einer Ste 2 muß, dem Urheber und geg ö . einer Stelle Be . einen Schutz gegen Wiedergaben auf Lieten, die ö minderwertig sind, daß sie eine wirklich erhebliche ö ose Verletzung des Intereffes des Urhebers an einer dem Gehalte des 56 ö 9 J Wiedergabe enthalten. Von diesem Standpunkte Verkes e 2 904 l 2. . in. n ö. (Abs. 1) zunächst das Recht, die Erteilung . ag n, n sie für ein Instrument verlangt wird, mit dem sich nac erweiger h ; ein Instrument verlang ) ͤ h nall verweigern, wenn sie für ein Instrument , m n , seinem Wese lso auch bei sorgfältigster erstellung, nur ieder einem Wesen, a bei so iter Per siellung, nur ein . . von so niedrigem musikalischen Werte erzielgn , nicht zugemutet werden kann, sie zu dulden. . . 6) Sch in j Falle eintrete ) ch der Erte g de ein Schutz edem Falle eintreten, wo nach rteilun Er. n eng ö pi⸗ an sich unter die Erlaubnis fallen, . aubnis Vr ) gell, Ole ö heber leichfalls nicht zu⸗ ĩ rrti rrgeste rden, daß dem Urheber gleichfallk zu sinderwertig hergestellt werden, n rh er ge . , werden kann, die Wiedergabe seines Werkes in solcher Weise . de Mängel der Wiedergabe, die nicht auf die Art der Der 6 e. g B. auf die Art der Benutzung des Instruments ellung, sondern z. B. auf, die ö bung des Instrumen . Abnehmers zurückzuführen, sind, e , ö icht. Ünter' der bezeichneten zraussetzung soll de Betracht. Unter der bezeichneten Vor jung oll, der- Urheber . ö lach den Vorschriften des S 226 ein anderer zur Erteilung deer g i n 3 , . ift, dieser das Recht haben, die Herstellung er Erlaubnis berechtif ö das echt an dt ee ig ö minderwertige Vorrichtungen zu . T ö ö. sofern desse Voraussetzungen vorliegen, dahin, daß Verbots geht, sofern dessen Vorausf zungen K —=— * D rer osto 2 * chtungen der Vernichtu g t dem Verbote bereits hergestellten Vorrich en B tun vor dem Verbote ie bies im 3 42 des Gesetzes für wider in Veise erliegen, wie dies im 42 des Gesetzes 1 der Weise unterliegen, 2 des Gese . uch rh hergestellte Exemplare geregelt ist; werden trotz ö die Vorrichtungen noch weiter hergeftellt, .

so finden . ö s sowi f die Verbrei der Vorrichtungen und die Auf— ,, ö ch ernte err Ben ung die geltenden führung in zivi rech che 4 4. . 5 . zorschriften über Verletzungen des Urheberrechts Ar Vorschriften über Verletzung . ö 836 3 8 or Mor . 2 Bei der auf das Inland beschränkten Geltung der Vorschriften . spruch auf Erteilung der Zwangslizenz in des Entwurfs würde der Anspruch auf lung i ,,. den Fällen, in denen der Urheber im Inland keinen , ; e . . j fir dig 3 ] ir toilitrre richte sfand hat, durch den Mangel eines für ö. ,, en 36 Er is zuftändigen Gerichts in' d er Regel wertlos sein. der Erlaubnis zuständigen Gerichts in der ) ; sein. M der Erlaubnis zus gen. ,, . 321 die Durchführung auch hier zu sichern, erklärt der 6 6 . Ahs: I) in den bezeichneten Fällen die Gerichte der. Stadt Le i 3 zufländig Der Abs. 2, wonach einstweilige Verfügungen 1 sperben Fön ge auch wenn die in den §§ 535, 940 der Zivi prozeß ö tunen 2. Voraussetzungen nicht zutreffen, will dem Be . zezeichneten Voraussetzune treffen em R nung e ze lchnele 2 . 1 ; 2 i . der Industrie entgegenkommen, auch im Falle von , n. enn über den Lizenzanspruch möglichst rasch die Fabrikation auf nehmen zu können. . ö. s ö z * 1* 8 8 6ry * Mit der Aenderung des § 22 scheidet die Benutzung , 39 der Tonkunst zur mechanischen. Wiedergabe e ö aus, in denen eine Vervielfältigung ohne , , 6 Be 3. igen stattfinden darf. Die Allegate im § 26 des Gesetzes sind dahe entsprechend zu ändern. . 8 O06 . . . . : . 3. Der Grundsatz, wonach auch bei Werken ö 2 mechanische Wieder abe ausschließlich dem Urheber zusteht, . den in den 22 ff vorgesehenen Maßgaben zunächst für a 36 Flat die nach dem Inkrafttreten der neuen , Was seine Einwliku f die vor diesem Zeitpunkt entstand Was seine Einwirkung. auf die vo sem Ze stan denen Werke anlangt, so geht unser inneres Recht davon aus, Wa fir ausschließlichen Befugnisse des Urhebers nach den neuen Vor 9. 9 hestim men auch wenn das Werk vor deren Inkrafttreten ents anden it o 96 Gatz des Gefetzes. Die mit Rücksicht auf bestehende * fe. . ss ö. 116 2 5 276 Rechte und Interessen erforderlichen Auznahmen J von 6 Grundsatze sind besonders por ef en 8 62 6. 6 ö. Hefetzes)⸗ Solcher Ausnahmen bedarf es auch z Schutz Gesetzes). Solcher Au— ahr ,, aud ö stri che iente und Sprech der Industrie der mechanischen Musikins rume OShrech er Industrie de cha ; tin , 6, . hinsichtlich derjenigen n,, , ai en , e Rr n,, bisherigen Rechtes er zterweise zur mechanischen Wiederge tz des bisherigen Rechtes erlaul . en, gabe benu . f Dabei ist aber in betracht zu ziehen, , . wärtige Rechtszustand, wie schon bei dem , , des de ef 0 ä 3 K ö r, 23 s worde U O] für ete en Kreise genügend erkenn ar gewo 1 bon 190! für alle beteiligten ,,, keineswegs eine endgültige Regelung sein sollte und e 8 keineswegs eine endgültige Rer w . nicht im weiteren Umfang aufrecht erhalten werden . als . lich ist, um die Industrie vor Verlusten aus r mn ; h ͤ ! en sie si e der bisherige . en zu bewahren, zu denen sie sich nach Lage de Maßnahmen zu bewahren, zu denen s „mach e, , . ,, für berechtigt halten konnte. Auf . ,, wägungen beruhen die Ausnahmen, die der Entwurf hon de 2 fahe ber ane chliehl hen ifa i den Urhehe eg feine Komposition 46 Us . . zur me ischen Wiedergabe zu benutzen, vorsieht. . . e , Then (8 5 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs) destimmt, daß gene fn wen über die in Frage stehende a,, . fan des Urhebers keine Anwendung finden auf Werke der Ton uunst, hene ie vor dem J. Mai 1909 im Inland erlaubterweise guf. n. * 23 ur i 7 ibertr 2 2 si =. Tir a nn zur mechnanischen Wiedergabe ,, i ö ĩ ar besti e jedenfalls Wahl des 1. Mai 1909 war bestimmend, daß enfal i . an die Beschlüsse der e n n,, ,, n, . inwi f de dechtsz Der and dere ögliche en auf den Rechtszustand in De deren mögliche Einwirkungen e e ! , . s de 'teiligten be vorausgesetzt werden dürfen. 8 als den Beteiligten bekannt voraus erder , Zei te die T e, daß ein Werk der To ü genannten Zeitpunkte soll die Tatsache, daß r, n ,,,, zur mechanischen Wiedergabe benutzt worden ist, zur Folg j f a die neue Vorschrift über den ö ö , . kein ndet,. in der Zei . —ĩ Werk keine Anwendung findet. uch de ,. is Inkr te ten Vorschriften kann der Ur eber, bis zum Inkrafttreten der neuen Vorsch n ge nm,, ü ie Regel des jetzigen 5 22 Satz 1 in Kr 4 f zis dahin die Rege hie . lein r ; . weiterer Kompositionen auf mechanische Musikinstrument

Vom Standpunkte des Urhebers erscheint das Verlangen berechtigt,

; üßte zu einer Verletzung der ie jetzt liegen, Rechnung kragen und müß ij erl. e eee, 35 einen oder der anderen Seite führen, sobald

daß ihm die Möglichkeit gewahrt bleibe, die mechanische Wiedergabe

nicht entgegentreten. Aber eine erst in diesem Zeitraume bewirkte

Uebertragung

steht vom Tage im Wege. Von erke,

wie für Werke, 8 entstehen. die in der Zeit vom 1. Mai 1909

tritte des neuen Rechtszustandes erlaubterweife hergestellt worden

auch weiterhin öffentlichen

hinaus der

verbreitet werden dürfen und ebenso ihre Benu un Aufführungen zulässig bleiben Abs. 1 Tatsa che, position industriell verwertet worden ist, zum Nachteile rechtliche Anerkennung und Berücksichtigung zuteil werden lehnt der Entwurf ab; s i

Satz 2).

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daß am 1. Mai 190g bder ratet

keine Anwendung finden.

Soweit der Entwurf Ausnahmen nicht vorsieht, finden, wie schon hervorgehoben, feine Vorschriften nach der Regel des F 62 Satz 1 des Gesetzes von 1 f Werke der Cr, . . trienasminista 8 3 . .

Werke der Literatzu und. Tor n ins Kriegsminister, General der Infanterie von H eeringen: besondere von den Vorschriften des neuen F§z 22 über die Zwangslizenz, k . .

; Vr. Müller⸗-Meiningen zuerst Der Herr Abgeordnete hat gesagt, er hätte

von aktiven (Widerspruch links)

und zwar auch insoweit,

herigen Rechte genannten

dung der neuen

Satz 9

Unsten des Urhebers

Wiedergabe zu benutzen.

lichen Befugnis

einer Zwangslizenz herleiten, ist schon schrift (Abs. 2 Satz 2) ausgeschlossen.

des Urhebers, erteilung eintritt

(Abs. 2 Satz 3)

herigen Rechts, wenn mechanischen Wie daß ihnen gleichfalle

Di X *

J

zunächst klargestellt, daß der Schutz, der guf Grund des neue echts (Artikel 13

r kann, ö

es inneren

ö

1 d

ür unser inneres

Älrtikel 13 Abf. 3, wonach der

keine rückwirkende gewahrt. Damit wirkung des ländischem Rechte

bon Nordamerika

. Schutz der Vo rrichtungen zur mechanischen Wiedergabe.

8

der Industrie der

9

d 1

J

hhriften der Nr. 2 entgegenkommen.

3 / 8 . kommen, dort aber

em Gebiete des erblichen Rechtsschutzes angehöre (vergl. die enkschrift zur re erner Uebereinkunft S. 3 ).

ech en geordnet wird, regeln.

lundet,

n, wenn sehr wohl einer

kes Leichgeachtet werden. 1h 6 ——

Satz . 3

serenden Vorricht: Rris sein Recht re

d. Inhalt und

bung ergeben sich chung der den

zeise geschützt wird nner Bearbeitung l

J ber auch soweit Vermittelung eines individuellen

Stanzen, der Technik

Hes Lochen, h Regeln Betracht, daß

nnen, sondern ndnis

tracht soweit Gew

h

en V

Einer 5 Abf.

sofern er

an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. kur des zu sch

a shrift entspricht iterarischen 6h

ie Neuregelung der und Texten zur Wiedergabe mittels vas die nur durch die Berner anlangt, ihre Ergänzung durch den § 2 des Artikel 1.

bezeichneten

Gegenüber dem erwei krten Schutze, der jetzt den Urhebern gegen ist von feiten mechanischen Musikinstrumente und Sprechmaschinen er lebhafte Wunsch geäußert worden, auch ihrerseits einen Schutz für gegen un⸗ wollen die Vor Bereits in den Verhandlungen F Sprache ge

die mechanische Wiedergabe ihrer Werke gewährt wird,

won ihr hergestellten Walzen, Bänder, Platten ufw. sugte Nachbildung zu erhalten. zer Berliner Uirheberrechtskonferen; ist die nicht weiter verfolgt worden, weil sie nicht sowohl bielmehr dem des ge⸗

lechts verhältnis zw

ohne Zwang

ing, sondern

für eine zum unentbehrlich ist. kommenden

gol auf die por

und Tonkunst Anwendung. Dies gilt

als solchen Werken schon

(8 22 Schutz gegen

d

zustehende ausschließliche

Befugnis, zu benutzen, einem

selbst.

dem Urheber gegenüber

darf sich aber auch nicht daraus ergeben, daß der Urheber ohne Uebertragung seines Rechts eine Erlau nischen Wiedergabe erteilt hatte.

Demgemäß soll, wie weiter bestimmt, die

auch dergabe für Dritte nicht eine solche Erlaubnis erteilt werde.

Artikel IV 5 2.

Uebereinkunft geschützten

Abs. 1) künftig in Anspruch genommen sonst geschützten Autoren. Sodann

Recht aufstellt,

ist die im Entwurf vorgesehene

Grundsatzes auf die ch Staatsverträgen den

ersteren gleichstehen.

zugute.

L

(Axfikel 1 Nr. 2, 13.)

Diesem Wunsche c Frage zur

Urheberrechts als

Freiheit unterwerfen

das Herstellen einer Vorrichtung Bearbeitung des literarischen oder Als Urheber schützt demgemäß nicht den Hersteller s den Vortragenden,

und die Folgen einer Ver

ohne weiteres daraus, daß der Vortragende in

Vortrag sixierenden Vorrichtung in der gleichen

wie der Bearbeiter eines Werkes in Anfehung

§z 2 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe ohne künstlerischen Vortrags durch Anordnung von Stiften oder eine andere geübte Tätigkeit hergestellt werden, kommt solche Tätigkeit nicht nur technisches auch musikalisch künstlerisches Ver Freilich wird in bielen der hier in technische Leistung überwiegen fehlen die Voraussetzungen für schließt aber nicht aus,

Leistung anzuerkennen ist,

rtragung des Werks zum Zwecke

ein solcher Schutz in gleicher

r Uebertragung durch einen perfön— , , Hen gers⸗

on Fall zu Fall zu prüfen sein.

rf es bezüglich der Anwendung

'. Danach genießt, wer nicht Schutz ür jedes seiner Werke, das im nicht das Werk selbst oder eine Ueber⸗

Teil

Fälle Fall

ützenden Gegenstandez wie dem Zwecke der neuen es, für den hier geschaffenen Schutz nicht, wie musikalischen Werken, Ort und Zeit des Er—

. ö . ,, 83 neuen Vor⸗ hriften an der Geltendma ung der ausschließlichen Be ugnis des Ur— hebers an dem Werke nicht mehr ; r

; da an soll der Urheber den Schutz für alle W

ü die nicht schon vot dem J. Mai 1509 auf mechanische Musikinstrumente übertragen worden waren, grund⸗ sätzlich in der gleichen Weife genießen,

dein Inkrafttreten des Gesetzes und Zubehörstücke,

die erst nach Nur sollen Instrumente bis zum Ein— sind, 7333u

Darüber eine Kom— des Urhebers zu lassen, er sieht demgem ausdrücklich vor, daß die weitergehenden Uebergangsvorschriften im 5 63 des Gesetzes von 196

seinem Inkrafttreten entstandenen

nach dein bis⸗ Ich Satz 3 des Gesetzes von 1901) * in der so⸗ Pianolaklauses einen gabe geboten war (G. 63a Abs. 2 Saß Vorschriften muß hier

mechgnische Wieder Material zur Stelle des Entwurfs). Pie Anwen⸗ indessen eine Schranke mit Rück⸗ sicht auf bestehende Verträge finden. Hat der Urheber eine ihm nach dem bisherigen Rechte

mechanischen Wiedergabe soll dieser sowohl

das Werk zur anderen übertragen, m dem Urheber als Dritten gegenüber gemäß den bis—⸗ herigen Vorschriften zu der Benutzung befugt bleiben 834 Abs. 2 3 Daneben verlangt die Billigkeit eine weitere Ausnahmne zu⸗ Nach bisherigem Rechte erfährt die in Frage stehende ausschließliche Befugnis des Urhebers, soweit . besteht, ner s , nh, wenn der Urheber, sei es mittels Uebertragung der ausschließlichen Befugnis, sei es mittels bloßer Er= . J. ö ä, ö. teilung einer Erlaubnis, gestattet hat, , Werk zur mechanischen irgend ein Offizier mit einer sachlich berechtigten derartigen Meldt Daß nach dem Inkrafttreten des neuen §5 22

Dritte aus der vorher erfolgten entgeltlichen Uebertragung der ausschließ

den Anspruch auf Erteilung durch die eben erörterte ü Eine Schmälerung des Rechts wie sie nach dem Entwurfe durch die Pflicht zur Lizenz—

sie über⸗

Sor

bnis zur mecha ie der Entwurf unter der Herrschaft des bis. gegen Entgelt, erfolgte Gestattung der den Anspruch begründen,

Benutzung von inländischen Kompositionen mechanischer Instrumente findet, Autoren Hier wird n Unions werden

in gleicher Weise durch die Pflicht der Lizenzerteilung beschränkt „wie das Urheberrecht der deutschen und der f i deutschen Rechtes gef gegenüber den Uebergangsvorschriften, die der

nach Maßgabe wird Entwurf im 8 639 die Bestimmung des Unionsrechts neue Grundsatz der ausschließlichen Befugnis des Komponisten zur mechanischen Wiedergabe seines Werkes Kraft haben soll, durch eine ausdrückliche Vorschrift teilweise Rück Werke der nach in? geschützten und derjenigen ausländischen Autoren be⸗ schränkt, welche na s lommt also, abgesehen von den Werken deutscher Autoren und den in Deutschland erscheinenden Werken ausländischer Autoren,

. .

den Angehörigen Oesterreich⸗ Ungarns und der Vereinigten

Sie

zurzeit nur Staaten

vidierten Immerhin erscheint es, wenn jetzt das ischen den Urhebern und der mechanischen In dustrie erwünscht, hierbei, soweit tunlich, auch diefe Frage Es entspricht nur der Billigkeit der zschränkungen ihrer bisherigen ͤ chutz gegen unberechtigte Nachbildung ihrer oft mit großen Kosten mworbenen Vorrichtungen zu bewilligen.

Industrie, die sich muß, einen

Ein solcher Schutz läßt sich benfalls insoweit, als er sich auf einen persönlichen Vortrag des Werkes im Rahmen des Urheberrechts verwirklichen. enn die individuelle Leistung, die in dem persönlichen Vortr t

1 ag liegt, sie durch

festgelegt musikalischen der Entwurf (8 2 der den Vortrag l ; der aber in der gelmäßig dem industriellen Unternehmen übertragen Umfang der hiernach begründeten urheberrechtlichen sugnisse sowie die Dauer des Schutzes F

scheinens, r Vorrichtung maßgebend sein zu

sondern Ort und Zeit der Herstellung der zu

; schützenden 4 . lassen. Eine dahin gehende Erganzung des 8 ö ist in der ir. I vorgesehen.

. Gothein (fr. Vgg.): In der Kommission hat die Mehr⸗ heit anerkannt, daß die tammandierenden General. keine Aufbesserung nötig haben, weil deren Gehälter schon so, außerordentlich hoch sind;

ihre Ausgaben für Reprãäsentationszwecke sind sehr hoch, aber ein Be⸗

32. Sitzung vom (Bericht von Wolff

Verwaltung bes Reich Truppenbefehlshaber fort.

Nach Zubeil (Soz), deren Reden mitgeteilt worden sind, ergrei

möchte dem Herrn erwidern.

Offizieren, aber er wäre gebeten Gebrauch zu machen, weil sonst keiten entständen.

in keiner Weise in

protestieren, daß hier Anonymität das ist es bringen, die sie sich scheuen, auch gesetzten selbst zu melden. (Sehr an seinen Vorgesetzten herantritt, Vorgesetzte ihm keine Unanneh

Sozialdemokraten), sondern daß

erst gestern, uns eingehend in der

die Gebührnisse der kommandierer

dem Jahre 1808 sage und schreib

Beamten, eine einigermaßen besser nicht zu weit geht, wenn man he verhältnismäßig schlechtest rechts.) auf die Ansprüche, die an die Bet sind gerade bei den Generalen in

jenige kann kommandierender Ge reicher Mann ist.

zum kommandierenden General kar anerkennen, und wenn der Herr Al

bon dem Wert und Unwert der

kann nur bei dem bleiben, was ich anderer Stelle vorzutragen: im pi wir wirklich keinen Unterschied zwi

durch Sie, meine Herren, werden wir darauf gel

legen, wo stecken denn eigentlich u

In bezug auf das Avancement besteht kein Unterschied.

man Generale und Regiments komm und 50 0 nicht adlig waren. Ein Amtsvorgänger und mir in der adligen Regimentern, von sogenann Klasse besteht meiner Auffassung meinem Gefühl nach nichts mein Herr Amtsvorgänger im vor daß ich es nicht billige, wenn sich de ertönte mir aus dem Hause fassung hätte, nichts geschähe? schähe, habe ich vorgetragen, wie denke, nämlich aus T raditionsgründer

Ich habe das etwas weitläufiger ausgeführt als mein Herr Vo

in der Sache sind wir aber ganz einig.

satz, und, wie ich glaube sagen zu können, keinen Gegensatz, weil ich mich speziell über diesen Fall mit

gesprochen habe. Es ist dann der Fall angeführt worden.

des jetz Ich glaube, ich br

Gedächtnis nicht täuscht nicht zur Stelle

ich habe

Das Haus setzt die zweite Bera

den A bgg. Müll

so Meine Herren, ich will die Angaben des Herrn Ab Zweifel stellen; aber ich mu aktipe Offiziere unter dem doch eigentlich

kommandierenden Generale haben wir gerade in den letzten

ist in der Budgetkommission eingehend ause

ander

entgegen, Und

Deutscher Reichstag. I0. Februar 1910, Nachmittags 1 Uhr.

Telegraphischem Bureau.)

sheeres beim Kapitel er⸗Meiningen ft das Wort der

Abg.

286

(e

mlichkeiten bereitet

Ueber die Gebührnisse Budgetkommission unterhalten. iden Generale zum großen cw

6

hört

Einen Gegensatz zwischen adlig und unadlig bei der Beförderung in ich eigentlich auch jetzt noch nicht g. Dr. Müller Meiningen hundert— fache Statistik hier vorführt es ist wiederholt bei Ihren Debatten Statistik die

aaktischen Leben der Armee schen adlig und

isere Adligen und Unadligen. wenn andeure zusammenwirft, 50 adlig Gegensatz zwischen meinem Herrn

Beurteilung von adligen und nicht⸗

ten Regimentern erster und zweiter nach in keiner Weise. Ich habe es getan, als zu bestätigen, was igen Jahre hier ausgeführt hat, rartige Regimenter bilden. Darauf warum, wenn ich diese Auf⸗ zur Aufklärung, daß nichts ge

ich mir die Entstehungsgeschichte und das ist auch durchaus richtig. rgänger, Ich fühle also keinen Gegen

fühlt auch Herr von Einem ihm aus⸗

igen Majors von Grolmann hier

tauche mich auf eine Beantwortung dieses Falles überhaupt nicht mehr e

inzulassen; denn wenn mich mein den Bericht leider im Augenblick

so ist derselbe Fall von dem Herrn Abgeordneten

Erzberger seinerzeit hier vorgebracht worden, und mein Amtsvorgänger

hat in eingehender Weise

erklärt, wie es

gekommen ist.

Der

Gedankengang war ungefähr folgender: Es wäre sehr bedauerlich, daß

das vorgekommen ist; der betreffer Hauptmann von Grolmann, ist zur er hat die vom Gesetz dafür vorgese daraufhin bersetzt worden. Jahren Zweifel ziehen, nach meinem Gedächt gewesen wären und, nachdem er vortrefflich geführt hat, soll man da

1de Kompagniechef, der damalige Verantwortung gezogen worden: hene Strafe bekommen und ist

Nachdem aber eine längere Reihe von der Herr Abgeordnete sagte: drei;

ich will es nicht in nis ist mir so, als ob es pier sich in seiner neuen Dienststelle unbedingt in alle Ewigkeit nun—

mehr einen derartigen bei ihm vorgekommenen Vorgang, der doch dem

Gesetz entsprechend gesühnt worden ist Karriere wirksam sein lassen? Soll e

auch noch in seiner weiteren r, wenn er sich dort auszeichnet,

wenn er nach Ansicht seiner neuen Vorgesetzten sich zur weiteren Ver⸗

wendung in der Adjutantur als

Es ist dann der Herr Abg. Zubei

ich recht verstanden habe, vom Schießplatz Sperenberg.

ist mir nicht bekannt, ich werde den T wenn dies geschehen ist, werde ich eine

geeignet erwiesen hat, nicht heran— gezogen werden? Diese Frage hat mein Amtsvorgänger verneint, und diesem Nein schließe ich mich heute unbedingt an.

(

l mit Klagen gekommen, wenn Diese Klage atbestand feststellen lassen, und Antwort darauf erteilen.

tung des Etats für die Höhere

J (fr. Volksp.) und in der gestrigen Nummer d. Bl.

ein großes und inaktiven worden, von diesem Material keinen für die Betreffenden Unannehmlich⸗

zgeordneten ß doch dagegen Deckmantel d Sachen zur S prache offen und ehrlich ihren eigenen Vor⸗ richtig! rechts, Lachen links.) Wenn ing dann ist es unzweifelhaft, daß der der Frage geführt, ob (Lachen bei den die Sachen einfach auf dem be⸗ stimmungsmäßigen Wege ausgeglichen werden.

Der Herr Abgeordnete hat dann

auf die Gebührnisse der kom— mandierenden Generale hingewiesen.

unserer Tagen, 26 Es ist. Ist es wahr, daß von Grolman ein Verwandter des inandergesetzt worden, daß Teil seit e seit hundert Jahren unverändert geblieben sind, und daß nur das Wohnungsbedürfnis bei den

Divisions— und Brigadekommandeuren, ebenso wie bei den üb

zrigen Offizieren und Deckung erfahren hat, sodaß man ute sagt, daß unsere Generale die besoldeten Offiziere sind. (Hört! Auf die hohe Summe kommt es wahrhaftig nicht an, sondern reffenden gemacht werden, und diese solchem Maße hohe, daß vor ganz kurzer Zeit noch die Ansicht in der Armee in Geltung war: nur der— neral werden, der überhaupt ein

Rede gewesen ich mir erlaubt habe, den Herren an fühlen unadlig, und erst zracht, uns zu über—

Mir ist nur eine Zahl augenblicklich gegenwärtig, daß im Jahre 1905,

dürfnis dafür liegt auch nach der Meinung der Kommission nicht vor. Ein Oberlandesgerichtsprasident hat bei allen feinen derartigen Pflichten bloß 14089 S, ein kömmandierender General dagegen 32 006 S. Daß die französischen Generale weit besser besoldet sind, hat der Kriegsminister behauptet; nach meinen. Informationen trifft das aber durchaus nicht zu. Für die Inspektionsreisen erhalten die kommandierenden Generale ͤ Reisekosten, die auch wesentlich höher sind als die der französischen kommandierenden Generale. Es war also nicht nötig, sie bei ber Gehalts aufbefferung noch besonders zu bedenken. 1308 waren die Ge— älter schon unverhältnismäßig hoch. Es ist ein Märchen, daß die Generale übermäßig schlecht besoldet werden.

Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrat, Wandel: Der Abg. Gothein hat nur seine perfönliche fassung vorgetragen, nicht die der Kommission. Unser über die Bezüge der Generale in anderen Staaten ist ein Brigadegenerale im ganzen

Bei uns beziehen die

Frankreich sind sie 1000 besser gestellt als bei uns. es mit den Divisionskommandeuren Pferdeunterkunft sind sie besser gestellt.

Abg. Mül ler⸗Meiningen (fr. Volksp.): Wenn minister den Namen meines Gewährsmannes erführe, dieser Mann diszipliniert werden. Der Offizier hat sich mit allen Klagen an Abgeordnete zu wenden. Soll ein derartiger Offizier sich etwa bei dem Kriegsminister über Zurücksetzung beschweren? Er wäre für Dalldorf reif, wenn er das täte. In bürgerlichen Offizierkreisen herrscht über diese Zurück setzung große Erbitterung. Wieviel entfällt denn aus der Pauschakl— summe auf den kommandierenden General? Wir erfahren niemals, welche Einnahmen eigentlich diese Generale haben. Dazu ist der Etat viel zu unübersichtlich. Auf diese Frage habe ich selbstverständlich keine Auskunft erhalten, vielleicht, weil es nicht möglich ist, Auskunft

den. Großes Aufsehen wird die Erklärung des Kriegsministers de machen, daß eigentlich erst die Anregung im Parlament zu a es adlige und nichtadlige Regimenter gibt. Die Zurücksetzung der bürgerlichen Offiziere datiert doch schon Feit 1888. Sind denn“ die Zahlen über die Zurücksetzung der bürgerlichen Offiziere, die ich angeführt habe, alle auf Zufall zurückzuführen? Ez scheint so, als ob derjenige, der sich hierüber beschwert, auf Granit beißt. Den Fall Grolman hat der Abg. Erzberger allerdings im dorigen Jahre zur Sprache gebracht, aber auf die Frage keine Antwort erhalten, warum fein Patent vier Jahre vordatiert worden Kommandeurs Ich kann nur ; Wir müssen denn diese ist die Voraussetzung für bie

Oberst Auf⸗ Material anderes. 13 971 6. In Aehnlich steht namentlich in bezug auf die

der Kriegs so würde das Recht,

er

10 19 .

tst? Der Kriegsminister schüttelt mit dem Kopfe. wünschen, daß andere auch so milde behandelt werden. Nechtsgleichheit verlangen, is Disziplin in der Armee. Abg. Gans Edler Herr zu Putlitz (dkons.):

; Ich konstatiere, daß in der Kommifsion nur bei einem geringen Teile die Meinung vorhanden war, daß die Gehälter der Generale nicht erhöht zu werden brauchten, weil sie ohnehin schon so hoch wären. Es wurde überwiegend anerkannt, daß die jetzigen Gehälter verhältnismäßig gering sind. Es ist nicht zu leugnen, daß für unsere sämtlichen „Generale das, was sie im ganzen bekommen, eher zu niedrig als zu hoch zu bezeichnen ist. Ohne Privatvermögen können die Brigade und die Divisionskommandenre nicht auskommen, namentlich nicht in einer Industrie⸗ oder Handelsstadt, wo sie mit den ma gebenden Persönlichkeiten verkehren missen, wenn ihnen nicht Hochmut vorge⸗ worfen werden soll. Hätte der Abg. Müller Meiningen Gelegenheit, mit maßgebenden unterrichteten Offizieren unter vier Augen zu sprechen, dann würde er hören, daß von einer Bevorzugung des Adels in der Armee nicht die Rede sein kann. Ith habe zu wiederholten Malen Aussprechen hören, daß man in den meisten Fällen den bürgerlichen Offizier bevorzugte, wenn es sich darum handelte, einen adligen oder bürgerlichen in den Generalstab oder die Adjutantur auf zunehmen. Sie können das Land mit der Laterne suchen, wo weniger Nepotismus getrieben wird als bei uns. Viel schlimmer ist der Nepotismus, der sich nach der Partei richtet, der im Auslande herrscht. Bei uns in Preußen, in der preußischen Verwaltung herrscht dieser Nepotismus auch nicht. Wenn Menschlichkeiten vorkommen, sind sie in unferer Armee verhältnismäßig selten.

Abg. Goth ein fr. Vgg.): Den Abg. bon Putlitz und seine Freunde habe ich allerdings nicht auf meiner Seite geglauht. Wir waren der Meinung, daß, nachdem im vorigen Jahre die Gehälter anfgebessert waren, jetzt keine Veranlassung vorliegt, diese Bezüge noch durch höhere Rationen und Pferdegelder zu erhöhen. Der Brigadekommandeur braucht doch keinen Luxus zu treiben mit Diners usw. Das Unglück ist nur, daß die Herren glauben, solche Gesellschaften geben zu müssen. Der Vorredner hat den Abg. Müller Meiningen an maßgebende Offizierskreise verwiesen. Das sind wohl die Kreise, die den Abg. von Putlitz informieren, nämlich adlige Kreise. Gegen die Statistik kann auch er nicht aufkommen. Die Intelligenz der bürger lichen Offiziere kann doch seit 20 Jahren nicht fo weit zurückgegangen und die der Adligen so viel gestiegen sein! Gerade weil wir das Zusammengehörigkeitsgefühl der Offiziere stärken wollen, sind wir gegen eine Bevorzugung des Adels. Der Vorredner bestreitet den Nepotismus gegenüber dem Adel, ja er behauptet eine Bevorzugung der bürgerlichen Offiziere. Wo hat er seine Wissenschaft her? Gegen seine geheime Wissenschaft habe ich einen berechtigten Zweifel. Seine Ausführungen waren wahrhaftig nicht dazu angetan, uns zu über zeugen.

Abg. Erzberger (Zentr.): Man darf nicht vergessen, Generale eine sehr hohe Pension beziehen, und wenn sie künftig

daß die ein höheres

Wahlrecht in Preußen erhalten, so werden sie erst recht gut gestellt fein. Ueber die Rationen ist in diesem Jahre eine Einigung mit Kriegsminister noch nicht möglich geworden: hoffentlich wird das im nächsten Jahre der Fall sein. Beförderung des Hauptmanns von Grolman hat eben solches Auffehen erregt, wie s. 3. seine Straf bersetzung. Man hätte gewiß nichts dagegen, wenn er in der ord nungsmäßigen Reihe befördert würde; aber er ist außer der Reihe unter lleberspringung von mehreren hundert Vordermännern befördert die

worden. Darauf haben wir immer noch keine Antwort erhalten Sinne, wie der Kriegsminister meinte, er

dem

3 Vie

Frage ist also nicht in dem Si ledigt. Tatsächlich liegen auch die behaupteten berwandtschaftlichen Beziehungen por. An den Ernst der Bekämpfung der Soldaten mißhandlung kann man draußen in der Bevölkerung, bei den Eltern unserer Soldaten, nicht glauben, wenn solche Fälle vorkommen. hoffen, daß sie sich unter dem neuen Kriegsminister und dem neuen Chef des Militärkabinetts nicht wieder ereignen werden.

Abg. Gans Edler Herr zu Putlitz: Der Abg. Müller Meiningen hat mir ziemlich deutlich zu verstehen gegeben, Faß ich ihn mit Redensarten abgespeist hätte. D ist ein ungerechter Vorwurf. Ich habe sachliche Gründe angeführt. Die Statistik laßt sich auch hinsichtlich der angeblichen Bevorzugung des Adels nach der einen und nach der anderen Seite drehen.

Wir 3 a8

Kriegsminister, General der Infanterie von Heeringen: Ich habe dem Herrn Abg. Dr. Müller⸗Meiningen vorhin nicht erwidert, daß ich es verurteile, wenn aktive Offiziere sich an einen Abgeordneten wenden, sondern ich habe nur verurteilt und daß muß ich unterstreichen wenn sich ein Offizier an einen Abgeordneten wendet und gleichzeitig darum bittet, um Gotteswillen seinen Namen nicht zu nennen. Das ist doch eine ganz merkwürdige Auffassung. Wenn ich eine Tatsache vorbringe, so muß ich auch mit meinem Namen dafür eintreten, gleichgültig ob es mir angenehm ist oder nicht. Das ist wenigstens meine Auffassung von der Sache.

Der Herr Abg. Gothein hat sich dann etwas in gesellschaftlichen Direktiven für unsere Generale ergangen. Ich glaube nicht, daß die

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