— Alg ein weiterer Schritt in dieser Richtung ift auch die Vorlage zu betrachten, die gegenwärtig unseren Beratungen unterliegt. Das
Staatsschuldbuch blickt jetzt auf eine 26 jährige Tätigkeit zurück. Ich
glaube, daß sich die Einrichtung als ein durchaus richtiger und sicherer Schritt erwiesen hat. Die Anlage im Staats schuld⸗ buch ist von Jahr zu Jahr gestiegen und umfaßt gegenwärtig, wie Sie in der Begründung finden, nicht weniger als 2237 000 000 ½; das sind schon 27,6 unserer Staatsschuld. Wir haben das größte Interesse, zur Hebung unseres Staatskredits, des Standes unserer Staatspapiere, diese feste Anlage im Schuldbuch zu vermehren, um zu verhüten, daß bei jeder Schwankung der Konjunktur starkes Material an Konsols an den Markt geworfen wird. Ich glaube, man kann sagen, daß die Anlage im Staatsschuldbuch die sicherste und bequemste Anlage ist, die es gibt; der Staat bewahrt den Eigentümer vor jedem Risiko, daß das Papier verloren geht, daß es ihm gestohlen wird, und so weiter; er wird der Hüter seines Besitztums und schickt ihm seine Zinsen ins Haus, wenn er es wünscht. Wir haben uns bemüht, die Tätigkeit des Schuldbuchs immer weiter auszudehnen; die leitenden Beamten sind auch ihrerseits nach Kräften bemüht, dem Publikum die Sache so bequem wie möglich zu machen, kaufmännische Gesichts⸗ punkte in den Vordergrund zu— stellen und sich über rein juristische Gesichtspunkte so weit als möglich hinwegzusetzen. Voraus⸗ setzung war naturgemäß die Innehaltung der absoluten Sicherheit, und ich darf hervorheben, daß in diesen 25 Jahren kein einziger Fall vorgekommmen ist, wo die Zahlung an eine falsche Adresse geleistet worden ist und daraus Unbequemlichkeiten für die Staatskasse oder die Gläubiger entstanden wären. Wir waren bemüht, durch ein be⸗ sonderes Gesetz im Jahre 1904 einen Teil der Gebühren zu beseitigen, und haben auch die staatlichen Kassen in den Dienst der ganzen Organisation gestellt. Es sind die Regierungshauptkassen und andere geeignete Kassen angewiesen worden, Konsols anzunehmen und an das Schuldbuch zu überweisen, alsdann auch Barbeträge anzunehmen und der Seehandlung zu überweisen, um dafür Ankäufe von Staats⸗ papieren zur Umwandlung in Buchschulden zu bewirken. Wir sind Schritt für Schritt weiter gegangen, konnten aber im Wege der Verwaltung über einige Hemmnisse nicht hinwegkommen, die dem Gesetze anhafteten und die der Herr Referent die Güte gehabt hat, darzulegen. Bei seiner erschöpfenden Darstellung würde es für mich zu weit führen, wenn ich auf alle einzelnen Punkte nochmals eingehen wollte. Ich möchte nur einige wenige Punkte, die von besonderer Bedeutung sind, noch hervorheben.
Ein Hindernis, das im Publikum mit Recht empfunden wurde, war folgendes. Wenn jemand eine Schuld im Staats⸗ schuldbuch begründen wollte, so mußte er sich bisher erst die Staatspapiere ankaufen und einliefern, um dieselben eben erst ange⸗ kauften Papiere vernichten zu lassen. Daraus ergab sich nicht nur ein Zeitverlust, das Verfahren war auch ziemlich kostspielig und für den Fernerstehenden unbegreiflich, weil es nur darauf ankam, eine Buchschuld zu begründen, nicht aber dauernd im Besitz von Konsols zu bleiben. Es ist im geschäftlichen wie im menschlichen Leben: man erträgt lieber einen einmaligen und herben Verlust, als tägliche kleine Aergerlichkeiten; an denen stößt sich das Publikum mehr als an einmaligen unbequemen gesetzlichen Bestimmungen. Wir haben also beschlossen, in dieser Vorlage ein formales Hindernis auszuräumen und die Möglichkeit zu schaffen, ohne Ankauf von Konsols sofort die Staatsschuld in das Buch eintragen zu lassen.
Eine weitere Erleichterung ist nach der Richtung der Beglaubi⸗ gung vorgesehen. Auch diese Frage ist ein Kapitel, das vom Publikum, wie ich glaube, mit Recht als lästig empfunden wird. Es war gerichtliche oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, was naturgemäß abermals mit erheblichen Kosten verbunden war. Es ist jetzt vorgesehen, von der Beglaubigung ganz abzusehen, wenn die leitende Behörde sich die Ueberzeugung von der Identität verschafft, und vor allem die Beglaubigung auch stempelfrei zu machen.
Ein drittes und nicht unwesentliches Ziel bestand darin, die großen Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich jedesmal beim Todesfall des eingetragenen Eigentümers ergaben. Starb ein Gläubiger des Schuldbuchs, der eine Forderung dort eingetragen hatte, so mußten die Erben das ganze schwierige Erbeslegitimationsverfahren durch machen, erst einen Erbschein erwirken, ehe sie die Zinsen ihres Gut⸗ scheins erhalten konnten. Um die Erben dieser Schwierigkeiten zu überheben, ist jetzt analog, glaube ich, dem englischen Staatsschuld⸗ buch vorgesehen, daß der Gläubiger sofort eine zweite Person be— zeichnen kann, an die bei seinem Todesfall die Zinsen zu zahlen sind. Also jeder, der sich eintragen läßt, kann bestimmen, daß nach seinem Tode seine Witwe, sein ältester Sohn oder sonst wer die Zinsen in Empfang zu nehmen berechtigt ist. Damit werden die Erben der Mühe überhoben, das ganze formelle Erbeslegitimationsverfahren durchzumachen, bis sie in den Besitz der Zinsen gelangen. Wir haben auch sonst die Frage der Legitimation erleichtert, doch würde es hier zu sehr in Details führen, wenn ich es hier darlegte.
Endlich sind das halte ich auch für sehr wichtig die sämt⸗ lichen Gebühren fortgefallen, natürlich bis auf die Austragungsgebühren. Die Löschung im Schuldbuch zu erleichtern, haben wir gar keine Ver⸗ anlassung, dagegen alle Veranlassung, den Verkehr, soweit er auf Eintragung in das Schuldbuch gerichtet ist, unsererseits zu erleichtern, und infolgedessen sollen die übrigen Gebühren nach der Vorlage ganz beseitigt werden.
Meine Herren, ich wage nicht zu behaupten, daß diese Vorlage von epochemachender Tragweite ist; es ist keine von außerordentlicher Bedeutung, aber doch, glaube ich, geeignet, eine Anzahl von Hemm⸗ nissen zu beseitigen, die gegenwärtig der Benutzung des Staatsschuld⸗ buchg entgegenstehen konnten, und gerade solche bureaukratischen Hemmnisse zu beseitigen, halten wir für einen wertvollen Schritt. Er soll nur ein wenn auch nicht entscheidender Schritt sein in den weiteren Maßnahmen, die notwendig sind, wenn wir endlich im Interesse des Staats und im Interesse der Staatsgläubiger unseren Staatspapieren die Wertung und Bedeutung beilegen wollen, die sie nach ihrem inneren Wert durchaus verdienen. (Bravo.)
Damit schließt die Generaldiskussion.
In der Spezialdiskussion befürwortet
Freiherr von Thielmann einen Abänderungsantrag, wonach für Schuldverschreibungen von Anleihen mit ö Zins fuß verschiedene Konten für eine und dieselbe Person eingerichtet werden können. In der Praxis hätten sich bisher dadurch Schwierigkeiten ergeben, daß dies nicht möglich war.
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Wir haben uns bisher schon für ermächtigt gehalten, für die ver⸗ schiedenen Anleihen, die mit verschiedenem Zinsfuß versehen sind, dem Gläubiger je ein besonderes Konto zu eröffnen, weil offenbar die Be⸗ stimmung des Gesetzes, daß für jeden eingetragenen Gläubiger nur ein Konto eröffnet werden soll, nur den Sinn haben sollte: für An— leihen von derselben Art, nicht aber für Anleihen verschiedener Art, darf nur ein Konto eröffnet werden. Immerhin müssen wir es mit Dank begrüßen, daß dieser Punkt klargestellt ist durch den Antrag des Herrn Freiherrn von Thielmann, und ich kann Ihnen die Annahme dieses Antrages nur empfehlen.
Der Gesetzentwurf wird mit dieser Aenderung, im übrigen unverändert nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen.
Ueber den Gesetzentwurf, . die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbil ungsschulen in der Provinz Schlesien, referiert namens der Agrarkommission Graf von Seidlitz-Sandrecgzki.
Der Gesetzentwurf bestimmt, daß durch Ortsstatut einer Gemeinde der Besuch der ländlichen Fortbildungsschule für die noch nicht 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre obligatorisch gemacht werden kann. Dasselbe kann der Kreisausschuß für den ganzen Landkreis oder Teile desselben beschließen. Der Stundenplan ist vom Gemeindevorstand bezw. vom Kreis⸗ ausschuß festzusetzen. Vom obligatorischen Schulbesuch sollen befreit bleiben diejenigen, die das Einjährig⸗ Freiwilligen Zeugnis haben oder eine Innungs⸗, Fach⸗ oder andere Fortbildungsschule besuchen. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen soll durch das Ortsstatut oder den Beschluß des Kreisausschusses zulässig sein. An Sonntagen soll Unterricht nicht erteilt werden dürfen.
Die Kommission hat die letztere Bestimmung dahin ge— ändert, daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt⸗
gottesdiensftes Unterricht nicht erteilt werden darf.
Graf von Haeseler beantragt folgende Aenderung:
1) die Worte „Für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre“ zu streichen; 2) statt „der Stundenplan ist .. . festzusetzen ! zu fagen: „die Unterrichtszeiten sind“ usw.; 3) die Einjährig⸗-Frei⸗ willigen nicht von dem Schulzwang auszunehmen; 4) die Zu lassung weiterer Ausnahmen durch Statut oder Beschluß zu streichen; 5) zu sagen: „An Sonntagen darf während der Stunden des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden, im übrigen nur in Uebungen im Freien betrieben werden.“
Herr Dr. Gerhardt-Halberstadt beantragt folgende Fassung:
„An Sonntagen darf Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der Kirche
für sie eingerichteten Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen.“ Graf von Haeseler: Das Haus hat die Regierung um eine Gesetzesvorlage ersucht, die den Besuch der Fortbildungsschule bis zum 18. Lebensjahre für obligatorisch erklärt. Ich hoffe, daß dieser Gesetzentwurf hier jener Vorlage nicht vorgreifen wird, sondern daß der vom Hause einstimmig angenommene Ankrag von der Regierung wohlwollend geprüft werden wird. Dieser Antrag stellte die obligatorische Fortbildungsschule in den Vorder— grund; das trifft aber in dieser Vorlage nicht in vollem Maße zu. Zwischen dem Besuch der Volksschule und dem 18. Lebensjahre ist eine lange Zeit; ich beantrage deshalb, den Schulbesuch nicht auf drei Winterhalbjahre zu beschränken. Ueberhaupt ist in dieser Vorlage vom obligatorischen Schulbesuch, nicht viel die Rede; denn nach den Motiven foll auf die Wünsche der Bevölkerung nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden, und, die Gemeinde oder der Kreisaus schuß kön men den Schulzwang beschließen. Auch der Schüler kann
im vorigen Jahre
sich dem Zwang entziehen, indem er sein Domizil nach einem anderen Srt verlegt. Erfreulich ist, daß auch Spielen, Turnen, Singen, Ausflüge vorgesehen sind, aber gerade für diese Dinge braucht man den Unterricht im Sommer. Sehr dankenswert ist, daß in den Motiven klar ausgesprochen ist, daß die ländliche Fortbildungsschule nicht eine landwirtschaftliche Schule sein, sondern der allgemeinen Erziehung gewidmet werden soll. Mein Antrag, das Wort Stundenplan“ zu ersetzen, durch Unterrichtszeiten'. will nur eine genauere Fassung. Die Einjährig⸗- Freiwilligen braucht man nicht von dem Schulzwang auszunehmen; es ist ganz günstig, wenn auch diese jungen Leute an dem Fortbildungsunterricht teilnehmen. Die Zulassung weiterer Ausnahmen durch die Ge meinde oder den Kreisausschuß kann der Willkür Einlaß gewähren, und ich schlage deshalb vor, diese Bestimmung zu streichen. Ven Unterricht am Sonntag können wir nicht entbehren, namentlich nicht für die Bewegungsspiele im Freien. Mein Antrag, die Zeit des Hauptgottesdienstes frei zu lassen, kommt auch denen entgegen, die den Sonntag ganz ausschließen wollen. Ich bitte schließlich die Regierung, ein Gesetz vorzulegen, das unter großen Gesichtspunkten bestrebt ist, der Jugend das Bewußtsein zu geben, daß sie dem Vater lande verpflichtet ist.
Herr Dr. Klein-Göttingen: Der Vorredner will den großen Zug in dieser Gesetzgebung nicht verloren gehen lassen, und ich bitte, feiner Anregung zu folgen. Die Kommission empfiehlt, über eine Petition betreffs des Fortbildungsschulzwanges für jugendliche Arbeiterinnen zur Tagesordnung überzugehen. BDiese wichtige Angelegenheit kann nicht bei Gelegenheit einer solchen Petition zum Austrag gebracht werden, auch das weibliche Geschlecht ist in der Jugend viel fachen Einflüssen ausgesetzt, es gilt für das weibliche Geschlecht dasselbe wie für das männliche, Die Ausbildung der Lehrkräfte für den Fortbildungsunterricht ist, jetzt an den Lehrerseminaren nicht ausreichend. Die von einigen Provinzen eingerichteten besonderen Kurse für Fortbildungsschullehrer sind nur ein Provisorium. Gs können die Dinge, die fur die Fortbildungsschule nötig sind, nicht so nebenher gelehrt werden. Die Entwicklung der Fortbildungs schulen hat aber erfreulicherweise die Möglichkeit geboten, diese Frage leichter zu lösen. Man stieß bisher auf den Widerstand der Lehrer, weil diese eine Degradation befürchteten. Jetzt ist das Grundgehalt für alle Lehrer gleich gemacht und die Möglichkeit gegeben, für die Landlehrer eigene Seminare einzurichten, die die Grundlage für den Unterricht an den ländlichen Fortbildungsschulen bilden können, und in den 'städtischen Seminaren die einzelnen Fächer zu spezialisieren. Die Hauptsache ist, daß wir in den Fortbildungsschulen die geeigneten Persönlichkeiten haben, die das ausführen, was wir alle wünschen.
Herr Dr. Gerhardt-⸗Halberstadt; Die Formulierung der Kommission über den Sonntagsunterricht ist nicht günstig. Man muß den ländlichen Verhältnissen Rechnung tragen und, berücksichtigen, daß die jungen Leute nicht immer den Gottesdienst in ihren Orten besuchen können, sondern oft weite Wege nach einem anderen Ort zu
diesem Zweck zurücklegen te fen Man muß also die Zeit für diese Wege
mitberücksichtigen, namentlich in konfessionell gemischten Gegenden, wie es in Schlesien vielfach der Fall ist. Ich bitte deshalb, meinem Antrage zuzustimmen.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Arnim:
Die Tendenz der Resolution, welche im vorigen Jahre in diesem hohen Hause gefaßt wurde, geht dahin, den obligatorischen Fort⸗ bildungsunterricht im ganzen Staate einzuführen. Die Regierung kann diesen Standpunkt nicht teilen. So wünschenswert es auch ist,
den Fortbildungsunterricht allgemein einzuführen, so sprechen doch praktische Gründe gegen die gleichzeitige obligatorische Einführung im ganzen Staat. Ganz abgesehen dabon, daß die Bevölkerung in den verschiedenen Landesteilen auf sehr verschiedener Kulturstufe steht und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überall so sind, daß sich die Einführung des allgemeinen obligatorischen Unterrichts empfiehlt, würden auch dadurch große Schwierigkeiten entstehen, daß die Lehrer ja für diesen Unterricht gar nicht vorgebildet sind. Es wird gar nicht möglich sein, die gesamte Lehrerschaft für diesen Unterricht in kurzer Zeit vorzubilden. Die Königliche Staatsregierung ist vielmehr der Meinung, daß auf dem Wege, der nun seit 1904 zuerst in Hessen-Nassau beschritten worden ist, — Hannover ist dann gefolgt, und jetzt folgt Schlesien; in Aussicht stehen noch in diesem Jahre Gesetze für Westfalen und Pommern; Brandenburg, die Rhein⸗ provinz und Sachsen haben sich gleichfalls gemeldet — fortgefahren wird. Es muß vor allen Dingen den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben, zu beurteilen, ob ihre Verhältnisse für die Einrichtung der Fortbildungsschulen reif sind. Was die vorliegenden Anträge an⸗ belangt, so handelt es sich zunächst um den Antrag der Kommission, der lautet:
... daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt⸗
gottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden dürfe.“
Ich stimme den Ausführungen des letzten Herrn Redners zu, daß der Zweck, der von der Kommission gewollt ist, durch diese Bestimmung nicht voll erreicht wird und daß die Fassung, die er vorgeschlagen hat und die der Reichsgewerbeordnung über das städtische Fortbildungsschulwesen entnommen ist, die Sache präziser und besser trifft. Die Königliche Staatsregierung stand ja früher auf dem Standpunkt, daß der Sonntag für den Unterricht freigegeben werden solle, das Gesetz vom Jahre 1904 sah den Sonntagsunterricht vor. Dieses ist aber von beiden Häusern des Landtags, also sowohl vom Abgeordnetenhause als auch von diesem hohen Hause gestrichen worden. Deshalb hat die Königliche Staatsregierung, den damaligen Be⸗ schlüssen des Landtags folgend, auch in dieser Vorlage den Sonntag nicht für den Unterricht freigegeben. Ich würde aber nichts dagegen haben, wenn ein derartiger Antrag angenommen würde — voraus⸗ gesetzt, daß dann im Abgeordnetenhause keine Schwierigkeiten ent— stehen. Ich würde dann aber den letzten Antrag, also den des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Gerhardt, als den besseren empfehlen.
Was nun die Anträge des Herrn Grafen Haeseler anlangt, so habe ich dazu folgendes zu bemerken. Die Einführung des⸗Winter— schulunterrichts für das ganze Jahr würde für die Praxis von außer— ordentlich weittragender Folge sein. Die jungen Leute würden dann im Sommer, wo sie auf dem Lande gerade bei den heutigen mangel⸗ haften und schwierigen Arbeiterverhältnissen vielfach ganz unentbehrlich sind, der Arbeit entzogen werden. Das würde wahrscheinlich dazu führen, daß kaum noch eine Gemeinde den Beschluß fassen würde, eine Winterschule zu errichten. Also, ich glaube gerade das Gegenteil von dem was Herr Graf Haeseler wünscht würde eintreten. Aus diesem Grunde kann ich nur bitten, den Antrag abzulehnen.
Herr Graf von Haeseler hatte sodann, wenn ich ihn recht ver⸗ standen habe, die Befürchtung, daß der Wortlaut des Gesetzes es zu⸗ ließe, daß der dreijährige Unterricht auch über das 18. Jahr aus gedehnt werden könnte. (Widerspruch Dann habe ich ihn miß⸗ verstanden, diese Befürchtung würde auch in dem Gesetz nicht be— gründet sein.
Gegen den zweiten Teil seines Antrages, das Wort „Stunden plan“ durch „Unterrichtszeit“ zu ersetzen, habe ich nichts einzuwenden. Wir haben unter Stundenplan im Gegensatz zum Lehrplan die Fest setzung der Unterrichtszeiten verstanden. Ich glaube aber, das Wort „Stundenplan“ trifft die Sache ebenso gut wie das Wort „Unter— richtszeit“.
Drittens fordert Graf Haeseler, daß die Berechtigung zum ein jährig-freiwilligen Dienst von der Verpflichtung zum Besuch der Fort⸗ bildungsschule nicht entbinden solle. Ich glaube, dieser Antrag wird wohl kaum die Zustimmung des hohen Hauses finden. Wer das Reifezeugnis für Obersekunda erreicht hat, gehört nicht in die Fort bildungsschule und wird sich dort überflüssig fühlen. Wenn irgend etwas einen jungen Menschen veranlassen könnte, um der Fortbildungs⸗ schule zu entgehen, überzusiedeln, so würde es gerade diese Be⸗ stimmung sein.
Alsdann wünscht Herr Graf Haeseler den letzten Satz des dritten Absatzes gestrichen zu sehen, der lautet: Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut und den Beschluß ist zulässig. Herr Graf Haeseler hatte die Befürchtung, daß hier allerlei Rücksichten auf Vetterschaften und Verwandtschaften zur Geltung kommen könnten. Das ist ganz ausgeschlossen, da ja nur durch Statut oder Beschluß, die der Genehmigung des Kreisausschusses resp. des Regierungs⸗ präsidenten unterliegen, gewisse Ausnahmen gestattet werden sollen. Die Bestimmungen bestehen in dem bisherigen Gesetze und haben sich bewährt, es ist kein Mißbrauch damit getrieben worden. Ich glaube, man sollte die Möglichkeit, in unvorhergesehenen Fällen gewisse Ausnahmen statuieren zu können, nicht streichen.
Den fünften Absatz des Antrages Haeseler habe ich schon bei meiner Stellungnahme zu den Beschlüssen der Kommission mit be— handelt, ich brauche dazu wohl nichts weiter zu sagen. Ich möchte also bitten, die Anträge des Herrn Grafen Haeseler abzulehnen und stelle anheim, den Antrag des Herrn Dr. Gerhardt anzunehmen.
Dr. Freiherr von Landsberg-Steinfurt wünscht ein gleiches Gesetz für die Provinz Westfalen, wenn er auch nicht mit allen einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes einverstanden sein könne. Die Be⸗ stimmung des obligatorischen Charakters der Fortbildungsschule müsse allerdings den Gemeinden überlassen werden, jeder Zwang auf die Gemeinde sei zu verwerfen. Für den Unterricht im Sommer würden sich kaum viel Gemeinden in Westfalen finden. Erfreulich sei der Beschluß der Kommission für den sonntäglichen Unterricht, auch in der Provinz Westfalen habe man dieselbe Ansicht, jedoch babe der Antrag Gerhardt eine zweckmäßigere Fassung.
(Schluß in der Dritten Beilaze.)
M gi 4 *
8
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Arnim:
Dritte Beilage
Meine H ie Ausfüh F ne Herren! Die Ausführungen des Herrn Freiherrn von K /// , *
Landsberg veranlassen mich, nochmals zu wiederholen, was ich schon in der ersten Lesung bezüglich des Passus gesagt bah in dem . Kreisausschuß die Befugnis erteilt ist, an Stelle der Geng hen 5 Fortbildungeschulunterricht obligatorisch zu machen. Diese Be timmunz ist nur in Rücksicht auf die nationalen Verhältnisse in Sr renn Sie bedeutet nicht etwa, daß der Kreis—
aufgenommen worden. aueschuß in der Lage sein soll, eine Fortbildungsschule in der Ge meinde einzurichten, sondern er soll nur in der Lage sein, in eine
schon bestehenden Fortbildungsschule den Unterricht obligatorisch zu
nachen. Et besteht nicht die Absicht, diese Bestimmung auf di übrigen Provinzen auszudehnen.
P . 1 e * min Dr. Graf zu Eulenburg: In Uebereinstimmung mit den
Herrn. Minister konstatiere ich ausdrücklich noch einmal, daß es sich hier nicht darum handelt, daß die Kreisausschüsse befugt sein sollen zwangsweise die Fortbildungsschule einzuführen, sondern sie sollen nur da, wo die Gemeinden die Schaffung solcher Schulen beschlossen haben,
Zwangsmittel zur Durchführung des Besuches dieser Schulen hinzu
e gn , . ung ches. — fügen können. Bezüglich der Erteilung des Fortbildungsschulunterrichts gemahlener Me
am Sonntag liegt die Sache genau so, wie 1904 in Hessen-Nassau
* so eegie f ö
Da hatte die Regierung auch vorgeschlagen, daß der Unterricht am *
or nicht stattfinde Ich habe damals alle Gründe an— geführt, die dafür sprechen, den Sonntag frei zu lassen, und das hohe
Sonntag nicht stattfinden sollte.
Haus hat auch dementsprechend beschlossen.
erteilen, werden auch nicht am Sonntag unterrichten wollen. Ich empfehle Ihnen deshalb, den Vorschlag der Kommission abzulehnen und es bei der Regierungsvorlage zu belassen. Wenn Sie das nicht wollen, nehmen Sie lieber statt des Antrages Gerhardt den Antraß Haeseler an, der eine bessere Fassung hat. . ö
Minister für Landwirtschaft 2ꝛc. von Arnim:
Ich habe mir das Wort nur zu einer kurzen Berichtigung zu den Ausführungen des Herrn Grafen zu Eulenburg erbeten. Ich habe schon erklärt, daß im Jahre 1904 die Königliche Staatsregierung auf dem Standpunkt der Freigabe des Sonntags für den Unterricht ge standen hat. Die Vorlage der Staatsregierung im Jahre 1904 gab den Sonntag für den Unterricht frei. Erst die beiden Häuser, das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus, haben die Freigabe des Sonntags gestrichen. Ich glaube also, daß da ein Irrtum seiner Exzellenz des Herrn Grafen Eulenburg vorliegt.
Freiherr von Bissing: Als in der Presse die Regierungs vorlage behandelt worden ist, konnten die aufrichtigen Verehrer bes Fortbildungsschulunterrichts es wohl bedauern, daß die . nicht ganze Bahn geschaffen und für die ganze Monarchle auß Grund der Erfahrungen in Hessen Nassau einen Gesetzes⸗ vorschlag eingebracht hat. Preußen steht ja in dieser Be ziehung hinter den füddeutschen Staaten und der Schweiz zurück. Aber nicht nur die Ausführungen des Herrn Mmnifters sondern auch die praktische Beschäftigung mit dem was hier die Regierung für Schlesien allein vorgeschlagen hat, lassen s für richtig befinden, daß man langsam vorgeht und den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Ich glaube deshalb nicht, daß die Vorschläge des Grafen Haeseler, fo berechtigt sie an und für sich sind, in diesem Augenblick Beachtung finden können. Was den Fortbildungsschulunterricht am Sonntag betrifft so denken Sie, an die, armen Volksschullehrer, die den Sonntag zu ihrer Erholung brauchen, wenn sie ihrem schweren Berufe mit Freudigkeit und Frische obliegen sollen. Aber auch bei den Kindern wird, wenn sie Sonntags stundenweit zur Kirche laufen und dann Nachmittags wieder in die Schulstube gehen müssen, der Eifer für den Unterricht erlahmen. Wenn Sie den Vor schlag der Regierun nicht annehmen wollen, dann nehmen Zie den Antrag Haeseler an; die ki rperlichen Uebungen kann man als Erholung betrachten. Der Lehrerfrage bitte ich Sie, Ihre ganze Aufmerksamkeit zu widmen. Es fragt sich, ob man Volksschullehrer in genügender Anzahl finden wird, die das schwere Nebenamt des Fortbildungs schulunterrichts mit Nutzen übernehmen können. Deshalb möchte ich die Frage wenigstens anschneiden, ob es nicht recht hald Zeit ist⸗ Fortbildungsschullehrer im Hauptamt anzustellen. Allmählich ließe sich das wohl erreichen. Greifen Sie in die Reihen der verabschledeten Offiziere, diese würden die besten Fortbildungs schullehrer sein, da sie schon einen großen Teil ihres Lebens als Erzieher und Ausbilder gewirkt haben. Wenn die Lehrerfrage nicht zelöst wird, hat die Fortbildungsschule keine Aussicht auf größere Erfolge.
Herr Dr. Gerhardt-⸗Halberstadt: Soviel mir bekannt ist, sind die Volksschullehrer seit Jahren ganz generell verpflichtet worden, den Fortbildungsschulunterricht zu übernehmen. Ich glaube iber, dieser Zwang wird gar nicht einmal notwendig sein, sie werden den Unterricht ganz freiwillig erteilen. e
Herr Dr. Bender Breslau: Die Durchführung des zbligatorischen Unterrichts in den gewerblichen Ständen ist mit viel größeren Schwierigkeiten verbunden als in der Landwirtschaft. Wenn Sie erwägen, daß hier der Unterricht nur im Winterhalbjahr statt finden soll, so besteht ein wesentlicher Grund, den Unterricht auf den Sonntag zu legen, in der Landwirtschaft nicht. Der Sonntags unterricht ist ein schweres Uebel für die Lehrer und besonders auch für die Schüler. Es wäre eine Härte, wollte man die jungen Leute jwingen, des Sonntags zwei oder gar vier Stunden in diesen Unter richt zu gehen. Der Sonntag soll nun einmal als Ruhetag gelten und wir haben keine Veranlassung, diese Bedeutung des Sonntags ab⸗ zuschwächen. ;
Bei der Abstimmung wird von den Anträgen Haeseler nur der Antrag 2 (Ersatz des Wortes „Stundenplan“ durch „Unter richtszeiten“ angenommen, die übrigen werden sämtlich ab⸗ gelehnt; der Antrag Gerhardt wird bei einer Eventual abstimmung zunächst angenommen dann aber bei der definitiven Abstimmung durch die Annahme des Passus in der Regierungs⸗ vorlage beseitigt. Die Regierungsvorlage gelangt demnach unverändert zur Annahme.
ᷣ Schluß gegen 5i n Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr. (Vereidigung neuer Mitglieder; Berichte der Eisenbahnver verwaltung; Stadterweiterungsgesetze.)
Yig N 334 . än. e ud be. n. Die Volksschullehrer, die doch in der Hauptsache den Fortbildungsschulunterricht auf dem Lande
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1910.
Etatistit und Volkswirtschaft. Ein-und Ausfuhr von Zucker vom 1. bis beginnend mit 1. September.
16. März 1910 und im Betriebsjahr 1909110
Gattung des Zuckers
1
9 .
Einfuhr Kö
im Spezialhandel im kö . Septbr. . Septhr. ᷣ kö. Seyth . 1. bis . . 1. bis Sn. hr ᷣ . is , ᷣ ü 10. März 10. März 10. März 10. März 0. cer 10 hen isis? ig isl ish
dz rein 4 rein
Verbrauchszucker, raffinierter und dem ü , , e . ,
1 Rohrzucker (176) .
J ö mr . ristallzucker (granulierter), Sandzucker len, . .
p⸗ . J
= atten⸗, Stangen⸗ und Würfelzu i786.
i (ir hre . ö — davon Veredelungsverkehr . . Stücken⸗ und Krümelzucker (17606) davon Veredelungsverkehr gemahlene Raffinade (176). davon Veredelungsverkehr Brotzussf Farin davon Veredelungsverkehr ö . 17th H avon Veredelun eh anderer Zucker (176k nu) Kö VL ohrzucker, roher, fester und flüssiger (176) J Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (176 ... . . dabon Veredelungs verkehr... . anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Raffinade einschließiich
Rübenzucker:
5 3
des Invertzuckersirups usw.) (176m). davon Veredelungsverkehr Füllmassen und Zuckerabläufe (Sirup Melasse), Melassekraft⸗ . , d,. 1 . Mela '), M z * futter; Rübensaft, Ahorn aft . h . . . davon Veredelungsberkehr;;⸗ Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufficht: .
Gesamtgewicht w Menge des darin enthaltenen Zuckers. Berlin, den 16. März 1910.
Ein⸗ und Ausfuhr einiger wi
vom 1. bis 10. Marz der beiden letzten Jahre.
Einfuhr ͤ Ausfuhr im Spezialhandel
d2 100 kg
Warengattung
1910 1909 1910 1909
120 544
Baumwolle . Flachs, gebrochen, ge schwungen usw Hanf, gebrochen, ge⸗ schwungen usw.
Jute und Jutewerg Merinowolle im Schweiß Kreuzzuchtwolle im Schweiß
Eisenerze
182749 13 615 12324
19963 19 391 1981 2 800 11̃341 13220 46 026 t 144 264835 z 34 526 9 100 324932 321019 320 466 199752 oq 6 580 6 515 192 5384 255 314455 14 679 18138 25 067 128 290 107 612
Life 3080 135 Steinkohlen 2496370 Braunkohlen 2148178 Erdöl, gereinigt... 253 825 Chilesalpeter . 454 938 Roheisen . 18 463 Rohluppen,Rohschienen, Rohblöcke usw. Träger 1 Eisenbahn⸗, Zahnrad, Plattschienen ö Eisenbahnschwellen aus Eisen VJ ,, 67 699 Berlin, den 16. März 1910. Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
1034 135 084
81 560
82757 50 865 61 739 138 827
8027 2184
39 130 1967.
32741
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie “.)
Oesterreich⸗Ungarn.
; Du rch fü hrungsporschriften zur Verordnung be⸗ 3 3 ö NM wenn J ö z
hreg En — 2 . Ver gebung, staatliche r Lieferungen und 9 . ö en in Oesterreich. Zu der, Verordnung des österreichischen
I y 16 * ᷣ 5 p 1 z 3 1
, ,n , ,, vom 3. April 19909 sind vom österreichischen i, ,. des Innern unterm 4. Januar 1910 Durchführungs , . en erlassen. worden, die im Verordnungsblatte des K. K. Ministeriums des Innern vom 15. Januar 1910 veröffentlicht sind.
Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von ier euchen sein köunen, nach und aus dem Deutschen Reiche. Laut Verordnung der österreichischen Ministerien des Acker⸗ bauet; der Justiz und des Handels vom 10. Februar d. J. haben für den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und. Gegenständen welche Träger des Ansteckungestoffs von Tierseuchen sein können, nach und aus dem Deutschen Reiche die Bestimmungen des zwischen Sester⸗ reich Ungarn und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Viehseuchen. übereinkommens vom 25. Januar 19057) samt Anhängen nach Maß— gabe der folgenden Erläuterungen zu gelten:
. I) Bis auf weiteres werden nur Pferde, Maultiere, Esel, Rind⸗ vieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Hausgeflügel als solche Tiere
) Deutsches Handelsarchiv 1909 1 S. 799.
) Ebenda 1906 1 S. 334.
20 300 11764 950 — . 3.
7945 542 927 1436 8 ö. 160 3 14385 821 95 ? 22 229 958
3 178 086
29 691 108 857
16 10 2 250 286 2 sg ooo . 2 .
129 475
84 039
85 218 80 695 ͤ336 315 o bös 4g 866 33 9657 2 468 ö lz 536 31 083 H 1
. 2 217 46 1113755 ( 3 . ere, e. 1 26 666 2 199 185 1704 296
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1952 53
16289 11 033
35 083
tiger Waren in der Zeit
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Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
behandelt, für we — isse im Si — ĩ beh . . für welche Ursprungszeugnisse im Sinne des Artikel 2 des Vie n, , ,,. beizubringen sind. 6 6 7 3. 5 * * 2 z 9 26 1 ö. ren berkehre sowie im privaten Post⸗ und Reiseverkehre 56 . eln dient für totes Geflügel entbehrlich. Der „private“ Verkehr ist hier im Gegensatze zu dem gewerbsmäßi t gewerbsmäßigen Verkehre Händler gemeint. ö n n,, J ö . 2) Bis auf weiteres werden nur a. frisches Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen, insofern es nicht im kleinen Grenzverkehr oder ic ä, Reiseverkehr eingeführt wird, frische (rohe, grüne, nur angesaljene, , stri ri . z angesalzene, angekalkte, angestrichene Väute und Felle, 6 4 rohe, nicht trockene, Hörner, Hufe, Klauen und Knochen insofern sie nicht im Postverkehr eingeführt werden Därme, Schlünde, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken noch gesalzen sind, insofern sie nicht im Postverkehr eingeführt werden, . 9 Stalldünger insofern er nicht im Grenzverkehr eingeht . . e Rohstoffe und giftfangende Gegenstände behandelt ür welche Ursprungszeugnisse im Sinne des Artiker? des Viehs ungszeugni im — e des Artikel ? des Viehse = überkommens beizubringen sind ö 3) Der Nerkebr f ,,, 77 besti 6 e ,, . ist an die von den politischen Landesbehörden 1 mi * Finny 1 7 vpn eo 16 * 12 s s ; 1 nn n, gebunden, und wird daselbst die im ö ; des ,,, vorgesehene tierärztliche ontrolle ausgeübt. (Reichsgesetzblatt für die im Reichsr : 9 . osgesetzblatt für die im Reichsrat vertrete Königreiche und Länder.) . Abänderung einiger Besti ge er Aba. nge einiger Bestimmungen der rungen zum Zolltarif vom 13. Februar 1906. Eine Ver ordnung der ssterreichischen Ministerien der Finanzen, des Handels 18 Sag Ferka 569 7 Toßhr 3 x . und. des 1 lerbaus vom 17. Februar 1910 ändert und ergänzt einige estimmungen der herausgegebenen Erläuterungen zun ) if. ,, uuterungen zum Zolltarif.) etreffen: Montanpech, Seifensurrogate, Tafelfilze, n aus Gemengen von Asbest mit anderen Stoffen 859 = J no (Se 1183 93 . 7 15 ⸗ iefer, kleine Gebrauchẽgegenstände usw. der Tarif⸗Nr. 509, genannte Metallwaren, Schlüssel, Bestandteile von Maschinen, Spindeln. . ,,, ; 33 4 3 Re; s 8 e 3 tordnung ist im XIV.. Stücke des Reichsgesetzblatts für m ick ara vortrotor' or Csr'ni och ; im Reich zrat vertretenen Königreiche und Länder vom 20. Fe⸗ ir d. J. unter Nr. 40 veröffentlicht. /
Erläute⸗
Griechenland. derung der Einfuhrzölle auf Maschinen usw. ch ein in der griechischen Regierungszeitung vom 4. 17. Ja⸗ P*18 vor iy ffo a Css 2 = 3 tar d. J. veröffentlichtes Gesetz vom 31. Dezember 1909 (13. Ja⸗ iar 1910) d ne n, ,, ar nuar 10) sind die Zölle für Maschinen usw. in folgender Weise
abgeändert worden:
ne, . feststehende Dampfmaschinen ohne Dampfkessel zu Industrie weten, für Dampfschiffe und Boote im allgemeinen, für 8 etriebsmaschinen für Gas, Petroleum, Spiritus, Benzin, Heiß⸗ oder a n, Drachmen für 100 Oka mit der Maßgabe, daß für eine Maschine nicht mehr als 3000 Drachme z . hr als 30 Vrachmen 1 le (Klasse 252 Nr. 2), : i , 2) für Dampfkessel aus Eisen⸗ oder zlatten usw. 1: 9 für Dampfke 8 Eif der Stahlplatten usw. 12 Drachmen für 1060 Oka (Klasse 252 Nr. H), 46 3) für dergl. Dampfkessel mit Eisen⸗ oder
8 ö 8 . S tahlröhren 14 Drachmen für 100 Oka (Klasse 252 Nr. 6). .
Montenegro. z Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken. Gemäß ginem am 1. Janugr a, St.) 1810. in Kraft getretenen Gesetze vom 24. Dezember (a. St. 1909 sind für nachstehend aufgeführte geistige
1 2 . 7 Getränke an Verbrauchsabgabe zu entrichten:
1350.
) Ebenda 1906 1 S.