1910 / 86 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Apr 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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28 e . ö. 4 100 v. S. bei einem . . mehr als 100 v. H. is einschließlich 205 v. D. des Erwerbspreises, . ! 110 ö h ö. steuerpflichtigen Wertzuwachse von mehr als 200 v. H. bis einschließlich 10 v. S. des Grwerbspreises ann, 120 . v. bei einem steuerpflichtigen Wertʒuwachse 23 me J 8 S 6 R ĩ ĩ on nicht mehr als dreißig J j Jah * n gn, , um sieben vom Hundert 88 . ö Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und , , * als zehn Jahre, so werden von dem steueryflichtigen 23 . . das erste Jahr der längeren Besitzdauer vier vom ee, : . . jedes fernere Jahr weitere i dom Hundert dar, m, n,, . zum Höchstbetrage von zehn vom Hundert steuerfrei ge . . dem biernach verbleibenden Teils des Zumachses ö . , zu entrichten, die unter Einrechnung des steuerfreien Betrags ir wendung TKöinmen würden wr . ö Als Erwerb und Veräußerung im Sinne der? j Abs. 2, 3 gelten auch die im S2 a . Rechtsgeschäfte. 53

238 8 s * * * 8 3 Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt demjenigen ö. dem * Eigentum oder die Berechtigung vor dem die Steuerpflicht e R, Rechtsvorgange zustand. Nehrere Steuerpflichtige haften a ; z 1 979m ae, . Auflassung darf von dem Grundbuchamt , genommen werden, wenn eine Bescheinigung der Steuerbe . elegt ist, daß die Steuer nicht geschuldet oder für ö . Sicherbeit geleistet ist. Die Steuerbehörde 1 . res ö. Sicherheit nach freiem Ermessen. Der Erwerber ist gere gig i. Sicherbeit zu leisten und bis zur Höhe der Sicherheit den Ve ãuʒerungspreis zurũckzubehalten.

§ 22. (18 7 . 95 5 8 Von der Steuerpflicht (6 21 Abs. I) befreit sind: I) der Landesfürst und die Landesfürstin, 2) das Reich . J I) die Bundesstaaten, und Gemeinden Gemein derer bãnde⸗ n deren Bereich der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges 5 3nd sich befindet. .

Gehen dem Eintritt der Steuern ich , . folgende Rechtsgeschäfte der im 32 bezeichneten . w so haften die an einem dieser Rechts porgãnge als ,, teiligten für die Steuer neben dem Steuer flichtigen 4 schuldner. In Verhältnis der Beteiligten zu r,. . ö Veräußerer für die Steuer nur in der Höhe, in der er chasten 6 wenn der Uebergang . Grund des von ihm geschlossenen Ver— 3 sgeschäfts erfolgt wäre. . . . , 2 er fh. den Gegenstand bei der . setzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer n, ,,. . als Miterbe oder Anteilberechtigter erworben (6 4 Ziff 35), 6 aten die anderen Miterben oder itberechtigten nach Manga ihres n fär die Abgabe ven dem bis zur Ausęinanderseßung, ein. n Wertzuwachse neben dem Steuerpflichtigen als Gesamt⸗

2 *

wirkung ei mittlers mit laßgabe gt. ie de e, ag Tbersteigende Teil des Preises verbleibt, so haftet

r f 56 . der Maßgabe erfolgt, daß diesem der einen gewislen Se 7. ür den au

ãußerer als

den Mehrerlos ent fassenden Teil der Steuer neben dem Ver Gesamtschust ner derjenige, dem der Mehrerlös zukommt. 7 Ulenet C&Ien 41 82** * . Jeder, der nach den Vorschriften des 8 23 Abs. J und 2 für die Entrichtung der Abgabe haftet, ist berechtigt, innerhalb eines Monatz nach Vornahme des die Haftpflicht begründenden Rechtsborganges und sofern dieser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden bat, innerbalb des gleichen . nach . ,, . . Sert er Abgabe von dem Wertzuwachs Festsetzung und Erhebung der Abgabe ; r n, de. der bis zu dem die Haftyflicht begründenden Rechtsvorgang entstanden ist. , Bel der nächsten Versteuerung bemißt sich die Abgabe nach 2. Stenersatze, der bei Einrechnung dieses Wertzuwachses anz wenden wãre. 5

8 292. . 3 222 2 2 Ist im Falle des 5 2 das steuerpflichtige r,, . nichtig oder aufgehoben, so ist nach nãherer Vestimmung dee undesra ö Abgabe auf Antrag zu erlassen. Wird das . 4 Grundstüc oder ein Recht (88 1, 3) auf, den bisher re tig . wieder übertragen, so kann nach nãberer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe erlassen werden. Wird die Steuer erlassen,

erfolgt.

so gilt die Veräußerung als nicht

8 26

5 26. . . Für die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer ist der

Bunke stact zuftãndig in welchem sich das Grundstuck befindet.

9

d 216 . 2 27 ala 8 91 Die Vemwaltung der Zuwachs steuer erfolgt durch die von der

Lande? regierung bieriu bestimmten Stellen.

—— 186 2. . 22 8238 86

34 e Az an, . n Mn⸗

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben in . üb rung 3 Gesetzes dieselben Rechte . a z, die i züglich der Zölle Verbrauchssteuern beigelegt sind. die ibnen bezüglich der Zölle und Verbrauchs beigelegt sin 7 In Staaten in denen Geschäfte der Dberbehörde für die Zuwachs stener anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden über⸗ 2 * . * ö . . ö 3. tragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der . bevollmächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der be⸗ teiligten Bundesregierung geregelt. . fee Zustimmung des Her desrats kann der Reichskanzler . Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, lane *. Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten

übertragen.

2 5

29.

r 3 M 7 76 E Jeder steuerpflichtige Rechts vorgang und jedes e,, , 39 im SX bezeichneten Ark ist binnen einer Frist von einem Monat der im F 2 bezeichneter binnen , . . justaͤndigen Steuerbehörde (8 27, anzumelden. Die , ung hierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind mehrere Ver- äußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Ven slichtung jeden von sbnen. Sie gilt in gleicher Weise für die gesetz ichen Vert rete ; Die Frist beginnt mit dem Jeitpunkt, in welchem der Verpflichtete von dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang oder von dem Rechtsgeschäfte is erhalt. . . ö , Anmeldung bedarf es nicht, wenn vor Ablauf der Frist je Auflassung stattgefunden hat. ö Ge 6 9 . Perfonen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so wird durch die don einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung der Anzeigepflicht der übrigen genügt,

Den Steuerbehörden haben nach näherer Bestimmung des Bundes⸗

fre Grundbuchämter von den Eintragungen einer Eigentums⸗ änderung in das Grundbuch und den auf den Uebergang grundstücks⸗

8 3 5 garn Fe 56 . 5 ᷣts⸗ Handelregffter, foweit sie in Verfolg eines steuerpflichtigen Rechts

owe mmen werden;

ie Bebörden und Beamten des Staats und der

e vorganges vo

2 6 1 Gemeinde sowie

A-

74 9 Ubertrag

abe auf Grund der

Zuwiderhandlungen

dem Reichskanzler die Mitteilungspflicht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten Stellen zu e,

f Verlangen der Steuerkehborde und innerhalb einer von zibr zu , Frist ö der gemãß 5 29 zur Anmeldung 26. pflichtete dem Amte eine Zuwachẽsteuererklarung 5 . e die far die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden

stã s lãßt. . ö ö ,, ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem iner ee Gewissen gemacht sind.

Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuer. a rang . so teilt sie dem , , . die beanftandeten Punkte unter Bestimmung einer angemessenen i zur Gegenerklärung mit. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist eine Gegenerklãrung oder führen die Verhandlungen nicht zu einer i . o i die Steuerbehörde befugt, nach näherer Bestimmung der Lan 2 regierung die erforderlichen Ermittlungen selbständig vorzunehmen un , ie Steuer zu erheben, . . dane , K fallen dem Steuerpflichtigen * Last, wenn fie zu einer Steuerfestsetzung führen, die den nach . ö gaben des Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr a

ein Drittel übersteigt. ö 953. . i . s Staats und der Gemeinde Die Behörden und Beamten des Staats und sowie die Rotare haben den Steuerbehörden jede zur Ermittlung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und insbesondere auf Verlangen . Einsicht in die Verhandlungen zu gestatten, die sich auf die für die Steuerbemesfung maßgebenden Vorgänge beziehen. . Erwerber od Is Vertreter Personen, die als Veräußerer oder Erwerber oder als Vertrete n . diefen an dem steuerpflichtigen Rechtsvorgange teilhaben, ind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde über die n, bie für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, us kunft zu geben und die hierüber in ihrem Besitze beñindlichen Urkunden zulegen. ö. . . . . Gleiche gilt von den an fräheren steuerpflichtigen VorSãngen beteiligten Personen.

22

5 ö . Ist die Zuwachssteuer berechnet, s0 erteilt die Steuerbehörde e ,, die Person des Steuervflichtigen, den Betrag der Zuwachsstener, deren Berechnungsgrundlagen und die von der Sten rerflãrung abweichenden Punkte sowie die zulässigen Rechte= mittel angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer innerbalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. 3 7 1 Goss, F

Se en Steuerbescheid ist die Beschwerde zuläfsig. Diele ij 6 i g pon einem Monat seit der Zustellung des Bescheids bei der Steuerbehörde anzubringen. *. . Verfpätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die Steuer dehrrde zu der Annabme gelangt, daß , ohne sein Ver⸗ schul indert war, die Frist einzuhalten. e . . ann,, werdebescheid hat anzugeben, bei welcher Behörde und innerfalb welcher Frist die weitere Beschwerde einzulegen it. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde haben keine auf⸗ schiebende Wirkung. or, Be erer fahren regelt der Bundesrat.

. § 37. ;

s r schrif ieses Gesetzes t⸗ In Ansehung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu en rin, 1 ist das Verwaltungsstreitverfahren und, wenn zin fosches nicht besteht oder wenn es von der Landesregierung ausgeschlossen wird ann,, zulässig. Ob die Erhebung der Beschwerde oder weiteren Beschwerde das Verwaltungsstreitverfahren oder den Rechtsweg ausschließt, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. . Für die Fristen im Verwaltun sstreitverfahren sowie für die Frist, in der die gerichtliche Klage zu erheben ist, sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sind für die Frist zur Erhebung der gericht. lichen Klage landesrechtliche Vorschriften nicht getroffen so mu 4. Klage binnen einer Frist von einem Monat erhoben werden; die Fris beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer. ; Ueber die Frage, ob Stundung gemäß 8 38 eintreten soll, ent⸗ schei ültig die Steuerbehörde. . . he, 6. 51 der im Abs. 2 bezeichneten Fristen Inden, die für die Verjährung geltenden Vorschriften der 88 203, 206, 207 des Bärgerlichen Gesetzbuchs ent sprechende Anwendung. 3 ;

ustaͤndig für die im Abs. vorgesehene gerichtliche Klage sin hne r , auf den Wert des Streitgegenstandes ausschlieỹllich die Landgerichte, Für die Verbandlung und Entscheidung letzter Instanz ist das Reichsgericht zuständig.

In Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Steuer e. erbeblichen Härten verbunden sein würde, kann die 2 6 näherer Bessimmung des Bunzesrats, nötigenfalls gegen Si 366 leistung, gestundet oder die Entrichtung in Teilbeträgen gesta i werden Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn deren Voraus⸗

setzungen wegfallen. .

Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist a * Einziehung der Zuwachssteuer die Zwangsversteigerung eines Grund⸗ stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

8 40. . .

Die Nichterfüllung der .. Nicht zur Einreichung der uwãchsstẽueranmeldung oder erklärung (85 29, 31 unterliegt einer 3 bis zum vierfachen Betrage der . ö.

Die gleiche Strafe trifft denienigen, der wissent ich uni ig Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer ö a. Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gen . eingeleitef worden ist, aus freien Stücken die Grfullung . s. erwahnten Verpflichtungen . agg seine Angaben berichtigt.

Ist nach den obwaltenden Umständen anzungbmen, daß die . zeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, n,, ,. steuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist, so ö ie . der im 5 40 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu Jechs⸗

8 NR ö . . ö als die im 5 40 und im Abs. 1 bezeichneten Zu

ziderbandlungen gegen die Vorschriften dieses Seseße; oder . 1 seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen tritt eine Ordnungsstra) bis zu einhundertfünfzig Mack.

3 42. . Die Einziebung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung . ; 5 43.

rreaae zed Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage 1 der eine der in den 55 40, 41 vorgesehenen Zuwiderhandlungen begeht.

2 ö . ö

Die auf Grund dieses Gefetzes zu verhängenden Eta n gfttn

* J. ,, , . taesessschafte 1 .

bei offenen Handelsgesellschaften, Nommanditgesellschaften und Kom

Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be rant , n. ige die Geschãftsfũhrer. bei Genoffenschaften. Attienge ell haften und onstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die ö, , . 1 ö. ö. maligen Betrage, jedoch unter Haftung , . 2 . 2. 4 3. schuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen 36 n a . 3 r . denen mehrere Personen ,, oder als Bertreter eine 8 3Iiate 7 strafbar aben- ö. ; ,, . 3 erg 1 findet ent prechende Anwen. dung im Verhaltnis des Vollmachtge bers zum , , , innerhalb der ihm zustebenden Vertretungsmacht 9 e, een 5 machtgebers eine Handlung vornimmt, die eine strafbare Zuwider⸗

. 2 * r 1 Nr ate manditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten

5 45.

Zollstrafen beziehenden Vorschriften zur

Die Steuerbehörden haben in den Fällen Strafverfolgung zuständigen Behörden M Die feftgesetzten Geldstrafen fallen d

Teiheitsstrafe findet nicht statt. 2

Zustimmung nicht zuläfsig. . 5 47.

gebũhren⸗ und stempelfrei, soweit nicht zei s bestimmt ist. ;. weichendes bes 3.

Anspruch auf die Steuer entstanden ist,

heit erlischt. ö

eine andere ,, verbänden zu, in deren?

befindet. g . erfolgt durch die Landesregierung.

3 20) für ihre Rechnung Zuschläge erho

fo ist ihnen für einen Zeitraum ven fün

fallenden Anteil am Ertrage zuzuweisen. S 50.

RE T D t

8 6 . staat Anwendung.

des Ueberganges von Rechten (63 1, 3), stattgefunden haben.

Inkrafttretens dieses Gesetzes.

der gemãß Ʒ 49 Abs. 1 den Gemeinden 585

2

schaften und Gemeinschaften der im 5 fen, 1905 erworben sind, so tritt

Frwerb vor dem 1. Au igio erfolgt rw Grundstucke oder grundstücksg

meinschaft der im 5 3 bezeichneten Art

im Sinne des §5 11 Abs. 1 gleichzuachte 53.

treten diefes Gesetzes sind im Falle der

preis in Abzug zu bringen, daß auf den 5 54.

Auseinandersetzung auf den Anteil des

einen Erben unter Anrechnung auf den fügung von Todes wegen beruht und d 1910 eingetreten ist.

8 55. Gesetzes erforderlichen Bestimmungen

aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er ist auch ermächtigt,

Grundstück oder Recht wie der Eigent verfügen,

stimmungen zu treffen, die von den &

sind dem Reichstage, wenn er versamm

5 56.

S. 833) wird dahin geändert: Bi

gestrichen.

Hundert erhoben. . Grreicht nach dem Ducchschnitt Rechnung jahre der jährliche Anteil d wachsstener nach der Feststellung des

1. Juli des Jahres in Wegfall, in eintritt. ; Nach Wegfall des Zuschlags w

Nachprüfung unterzogen. F

Feststellung folgenden Jahre nach näherer Bestimmung des

handlung enthält.

zusetzen.

. 3 ; Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt,

seinem nãchsten Zusammentreten vorzulegen. zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

I Im § 89 Abs. 1 wird an die Stelle von

umme on sechs zu sechs Jahren dur . Uebersteigt innerhalb des t Zeitraums der durchschnittliche Jahresanteil des Reichs am . der Zuwachsftener den Betrag von 23 Millionen Mark, so ist . Stenterfaz in Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des de Rechnung jahrs für

insichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und pie , der Dran im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafverfolgung kommen,

auch fur die Gebietsteile außerhalb der Zollgrenze, die sich auf die

Anwendung. Die Landes⸗

i i ächtigt, zu bestimmen, daß an die Stelle der Haup 1 ni ern n g mn , andere Staatsbehörden treten.

der 5 40, 41 den für die itteilung zu machen. er Staatskasse des Bundes⸗

staat? zu, von deffen Behörden die Strafentscheidung getroffen ist. s zu, 6.

5 45. ; ; Di einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Die Umwandlung eir a g . ö

Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine

Verurteilte ein

Das Verwaltungs verfahren in Zuwachs steuerangelegen heiten . , . von dem Rechtsmittel⸗ und Strafverfahren kosten⸗

im 5 32 Abs. 2 etwas Ab⸗

Ans f die zachssteuer verjährt in zehn Jahren. Der Anspruch auf die 3m ö. ö. n, Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres,

im Falle der Sicherheits-

J a die, ,,, leistung (5 8) nicht vor Ablauf des Jahres, in welchem die Sich

Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erhält das . pom Sundert. Weitere zehn vom Hundert e , . ö 3. und vierzig vom Hundert fließen, sosern nicht die Landesgesetzg

t trifft, den Gemeinden oder id ereiche der steuerpflichtige Gegenstand sich Die Regelung zwischen Gemeinden und Gemeinde verbãnden

Gemeinde⸗

mit Ge⸗

nehnügung der Landesregierung durch Satzung zu bestimmen, daß in den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuersatzen

ben werden.

Erreicht der Anteil der Gemeinden oder Gemeinde verbãnde, n ö ( 3 * 14 35 denen eine Zuwachssteuer am 1. April 1909 in Se war, nicht den bis zu Diesem Zeitpunkt erzielten jãhrlichen Durch

nittsertrag, ter tra Jahren nach dem Inkraft⸗

; * , . treten diefes Gesetzes der Unterschied aus dem auf das Reich ent

5 2829 3 5 7 . 8 in 9⸗ Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in mn. eine . sondere Gemeindeverfaffung nicht vorhanden ist, finden 8 n der W 12, 49 für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundes⸗

31. .

* 97 RB esette 7

Die Steuerpflicht nach Maßgabe dieses Gesetzes erstreckt 6h 3.

die Alle des Eigentums ũberganges an inländischen Grundstücken un D 2

die nach dem 31. Mär; 1910

Als Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht gilt der Tag des

f Zällen ei ; ereits ent⸗ Ist in de benden Fällen eine Zuwachssteuer bereits r , n. 2 cf die nach diesem Gesez zu entrichtende richtet, so wird deren Betrag auf Jie na s se; i . Abgabe angerechnet und von dem Anteil am Ertrag in Abzug g ;

zugewiesen ist.

ifft ein s ichtiger Rechte sstũcke, die von trifft ein steuerpflichtiger Rechts vorgang Grundstücke, ven aer, fe e Rommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesell⸗

3 bezeichneten Art nach dem an die Stelle des Erwerbs⸗

is Wert, sofern dieser um mehr als fünfundzwamig vom . 3 . . Erwerbspreise zurückbleibt und der

ist. ! ; leiche Rechte in der Zeit vom

1. April 19655 bis zum 31. März 1910 einschließlich in eine Ge⸗

von einem Gesellschafter ein⸗

gebracht worden, Jo ist das Einbringen einem steuerfreien Vorgang

n.

Innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkraft⸗

ersten Besteuerung des Wert⸗

zuwachses bei unbebauten Grundstũcken vier vom , , . . preifes für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs 323 Eintritt der Steuerpflicht mit der Maßgabe von dem Verauße

insabzug der während dieler

Zeit aus dem Grundstuck erzielte Ertrag anzurechnen ist.

? de ine Auseinandersetzung gemãß 5 4 Hat vor dem 1. April 1910 eine Auseinanderseßzzung ge Ziffer 3 stattgefunden, fo bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der

Erwerbers beschrankt. Diese

Vorschrift findet entfprechende Anwendung, wenn die Zuweisung an

Erbteil auf letztwilliger Ver⸗ er Erbfall vor dem 1. April

Sorreit von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor 6 1. April 1910 eine Zuwachs steuer bereits entrichtet ist, wird * Steuer auf die nach diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe angerechnet.

. 8 a6 4 8 57 Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung und Anwendung dieses

und ist berechtigt, die nach

fl 1 n Anteil des Neichs hinaus Ticseim Gefetze fallige Abgabe auch ber den Anteil des Reichs hinaus

ö 5 6 7 j opn ID Rechtsvorgãnge für steuerpflichtig zu erklãren, die 4 * unter 55 1 bis 3 zu fallen einem anderen ermöglichen, über das

ümer oder der Berechtigte zu

3) für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Be⸗

5 bis 19 abweichen.

Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen

elt ist, sofort, andernfalls bei Sie sind außer Kraft

Das Reichsstempelgeseäß vom 15. Juli 199 Reichs -Gesetzbl.

i vom Hundert“

gesetzt . dom Hundert. Die Abs. 6 und 7 daselbst werden

2) An die Stelle des 5 go tritt folgende Vorschrift: . Zu der in Tarifnummer 11 des Reichs stempelgesetzes borgesebenen arch wird bis zum 1. Juli 1914 ein Zuschlag von einhundert vom

der vorhergehenden beiden es Reichs am Ertrage der Zu⸗ Bundesrats den Betrag von

25 Millionen Mark nicht, so kommt der Zuschlag erst mit dem

welchem diese Voraussetzung

ird der Steuersatz in Tarif⸗ ch den Bundesrat einer sechsjãhrigen

die folgenden sechs Bundesrats entsprechend herab⸗

5 57.

. 5

Dieses Gesetz tritt mit dem.... J . Mit diesem Tage treten die Vorschriften der Landesgefetze und

die Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die uwachses bei der Veräußerung von Grundstücken betreffen, mit der Maßgabe außer Kraft, daß die vor dem 1. April 1910 eingetretenen Rechtsvorgänge auch dann nach diesen 5 und ren zur

Feststellung der Steuer erst nach dem Inkrafttreten diefes Gesetzes

Besteuerung des

Satzungen der Zuwachssteuer unterliegen, wenn das Verfa

zum Abschluß kommt.

Befehl

§ 12. Der

§8 13. Ist an einem ausländischen

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

VJ

Norwegen. Gesetz

vom 17. Juni 1909, betreffend Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krankheiten.

§ 1. Wo dieses Gesetz den Ausdruck. Wortführer des Ge⸗ sundheitsrats (der Gesundheitskommission) enthält, so umfaßt derselbe, wenn vom Könige nichts anderes bestimmt ist, auch Aufsichtsbeamte, welche vom Gesundheitsrat angenommen oder bestellt sind, sowie Aerzte oder Aufsichtsbeamte, welche von dem Wortführer des Gesundheitsrats

in besonderen Fällen beauftragt werden, ihn zu vertreten. 1. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Aufsicht über 8 15.

die Gesundheitsverbältnisse an Bord von Fahrzeugen. 5.2. Die in diesem Gesetz behandelte Aufsicht über die Ge—

sundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen, welche in norwegischen

Häfen ankommen oder sich dort aufhalten, ist den Gesundbeitsräten unterworfen. Der zu einer größeren oder kleineren Stadt gehörige Hafenbenrk ist, soweit diejenigen Vechältnisse in Frage kommen, um die es sich in diesem Gesetz handelt, als zu der Stadt gehörig anzusehen und sollen der Aufsicht des Gesundheitsrats der Stad; unterliegen.

Sofern in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung Anwendung.

§ 3. Für jeden Hafen, welcher von Fahrzeugen, die von aus— ländischen Orten ankommen, als Löschungs⸗ oder Ladeplatz, als An⸗ laufsort oder Nothafen benützt wird, soll der Gesundheitsrat, wenn dessen Wortführer nicht am selben Orte oder in der Nähe desselben wohnt, einen Aufsichtsbeamten mit einem Ersatzmann ernennen, der

diejenigen Geschäfte auszuführen hat, die in diesem Gefetz behandelt werden. Der Betreffende ist verpflichtet, die Ernennung an junehmen und während sechs Jahren tätig zu sein, worauf er sich der Wieder⸗ wahl während ebenso langer Zeit entziehen kann. 4. Bei der Behandlung von Angelegenheiten, welche die Auf⸗ sicht über die Gesundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen be— treffen, setzt sich der Gesundheitsrat in größeren und kleineren Städten mit eigener Gemeindeverwaltung aus folgenden Beamten zusammen: Der Hafenvogt des Ortes und der zuständige Schi ffsaufsichtsbeamte, wenn ein solcher am Orte wohnt, sowie der Beamte, welcher der örtlichen Zollaufsicht vorstebt, oder nach der nãheren Bestimmung des zuständigen Departements, ein anderer Zollbeamter, und in den Küsten⸗ bezirken außerdem nach der Bestimmung der Gemeindeverwaltung einer oder mehrere der nach S 3 bestellten Aufsichtsbeamten.

Der Gesundheitsrat im Verein mit der Hafenderwaltung, oder wo eine solche nicht vorhanden ist, dem Oberlotsen, bestimmen die Lage des Teiles eines Hafens, wohin Schiffe, welche vom Auslande ankommen, zur Untersuchung, Reinigung u. dergl. gemäß Kapitel 2 beordert werden. Findet man es am zweckmäßigsten, daß dieser Quarantãneplatz außerhalb des Hafengebiets liegen soll, wird desfen Lage vom König bestimmt, wenn eine Einigkeit mit der betreffenden Gemeinde nicht erzielt werden kann.

. Die für eine größere oder kleinere Stadt mit Bezug auf das Gesundheitswesen 2 Vorschriften sollen, insoweit sie die Gesundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen betreffen, für das ganze Hafengebiet der betreffenden Städte gelten.

Uebertretungen der Bestimmungen ier Gesundheitsverhãltnisse an Bord von Fahrzeugen, welche innerhalb des Hafengebiets be— gangen worden sind, gehören unter die Jurisdiktion der betreffenden Stadt.

S 6. Neben der gewhnlichen Polizei hat jeder bei der Schiffs kontrolle, dem Zoll⸗ und Hafenwesen angestellte Beamte, fowie Lotsen godsoldermaend, lodsformaend, lodser, Kjendtmaend mit Zerti—- fikat an der Befolgung der Bestimmungen über Gesundbeitsverbästniffe an Bord von Fahrzeugen beizutragen.

S 7. Der. Wortführer des Gesundheitsrats hat die Befugnis, nachdem er mit dem Schiffsführer oder demjenigen, der an seiner Stelle den Befehl führt, Räcksprache genommen, an Bord eines jeden Schiffes zu gehen, welches in einem norwegischen Hafen an— 3 oder dort liegt, um dessen Gesundbeitsverhaltnisse zu unter⸗ suchen.

Führer und Besatzung sind verpflichtet, den zu der Untersuchung des Fahrzeuges und zur Durchführung der gesetzlich gegebenen An= ordnungen erforderlichen Beistand zu leisten; wird eine solche An⸗ ordnung nicht freiwillig befolgt, so kann das Erforderliche für Rechnung des Fahrzeuges vorgenommen werden.

F 8. Führer eines Fahrzeuges, welches in einem norwegischen Hafen von einem ausländischen Orte ankommt, sind verpflichtet, auf

hre und Gewissen eine Erklärung über die Gefundheitsverhältnisse an Bord abzugeben. Die Erklärung wird gemäß einem vom König festgesetzten Schema abgefaßt und wird von dem Führer des Fabhr⸗ zeuges, dessen Arzt, wenn ein solcher vorhanden ist, sowie, wenn es verlangt wird, ebenfalls von den Steuerleuten und dem Maschinen⸗ meister unterschrieben.

§ 9. Sind an Bord eines Fahrzeuges, welches in einem norwegischen Hafen von einem ausländischen Orte ankommt, Fälle einer ansteckenden Krankheit vorgekommen, so ist es notwendig, die Erlaubnis des Wortführers des Gesundheitsrats oder in dessen Ab⸗ wesenheit diejenige eines herbeigerufenen Arztes oder, sofern ein Arzt nicht zur rechten Zeit erscheinen kann, die Erlaubnis des Hafenvogts dazu einzuholen:

1) daß die Kranken oder Toten oder die von diesen benutzten Gegenstände von Bord geschafft werden, oder .

2) daß Personen, welche sich in denselben Räumen wie die Kranken aufgehalten haben oder mit ihnen in Berührung gekommen sind, das Fahrzeug verlassen, oder

3) daß das Fahrzeug Verkehr mit dem Land oder einem anderen Fahrzeug unterhalt, außer was für den Dienst des Fahrzeuges not⸗ wendig ist und vor sich gehen kann, ohne daß Personen vom Lande oder von einem anderen Fahrzeug in Berührung mit den Kranken oder Toten oder deren Aufenthaltsräumen oder mit den von diesen benützten und noch nicht gereinigten Räumen oder Gegenständen kommen. .

Wenn es verlangt wird, ist außerdem ein jeder, der das Fahrzeug verläßt, verpflichtet, eine schriftliche Angabe seines Namens, seiner Stellung, seines Heimatsortes, Bestimmungsortes, seiner Adresse und seines Reiseplans zu geben. . .

§ 10. Soll ein Fahrzeug, welches in einem norwegischen Hafen von einem ausländischen Orte ankommt:

I) die Leiche einer Person an Land bringen, welche im Auslande

an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, oder z 2) Gegenstãnde abliefern, welche im Auslande der Ansteckung ausgesetzt waren, ohne daß sie einer ausreichenden Reinigung . unterworfen worden sind, so ist hierzu die Erlaubnis des Wortführers des Gesundheitsrats oder in dessen Abwesenheit die des Hafenvogts erforderlich. . 5 11. Kommen an Bord eines Fahrzeuges während des Auf⸗

MM.

den 85 15 20 erwähnten Maßregeln wendung zu bringen, welches

welchem Krankheitsfälle von der in 5 vorgekommen sind, oder.

dãchtig sind. einen norwegischen Hafen anlaufen soll, Könige bestimmtes Zeichen führen.

J ö.

oder mit einem anderen Fahrzeug unterla

Bord zu behandeln. 5 16.

in 5 13 behandelten Fälle darstellt oder

stoff behaftet sind, werden gereinigt oder

die Krankheit übertragen könnten, sollen nichtet werden.t. - 5) An Bord befindliche Personen

getroffen worden sind und die unter Nr zu unterhalten.

Fz 13 erwähnten Fälle darstellen oder

stände werden vernichtet.

nichtet werden.

wenn dies für nötig erachtet wird.

übrigen Maßnahmen in der erforderlichen

Vorsichtẽmaßregelu.

§5 19.

am Ankunftsorte durchgeführt. Ist dieses

Orte, welcher besonders dazu bestimmt ist. Ist Krankheit an Bord vorhanden,

§ 21. In dem Umfange, wie es die einem Landgebiet ankommen, welches laut ist, ihre Ankunft bei dem Wortführer des

unterworfen werden;

einer solchen Krankheit, wie im 5 13 erwä

sind. Reisehagage sowie alle Gegenstände, trachten sind, werden auf ausreichende Wei 3) daß aller Verkehr über die Grenze soll, wo Beaufsichtigung angeordnet ist; Staatsangehörige sind;

bei dem Wortführer des Gesundheitsrats

verseucht ist;

8 enthalts in norwegischem Hafen Fälle ansteckender Krankheit vor, so

) Vergl. 5 6.

Pocken oder ing andere ansteckende Krankheit, welche inlt den ge— nannten gleichgestellt wird, ausgebrochen, so kann der König oder der von ihm dazu Beauftragte bekannt machen lassen, daß das betreffende Landgebiet von solcher Krankheit verseucht ist.

3 14. In dem Umfange, wie der König bestimmt, sind die in

1 von einem Landgebiet kommt odes ein solches angelaufen hat, welches laut Bekanntmachung verseucht ist, oder welches 2) Verkehr mit einem anderen Fahrzeug gepflogen hat, bei

3) welches Krankheitsfälle gehabt hat oder bei der Ankunft an Bord bat, die von der in 5 13 erwähnten Art sind oder solcher ver⸗

Ein Fahrzeug, auf welches einer dieser Fälle zutrifft, und welches Schären fährt, soll die Quarantäneflagge hissen oder ein anderes vom Das Fahrzeug soll jeden anderen Verkehr mit dem Lande

nötig ist, um die Ankunft des Fahrzeuges zu melden.

Niemand anders als Lotsen und ‚Kendtmaend mit Zertifikat *), Zollbeamten, Beamten der Schiffskontrolle oder die mit Polizeigewalt versehenen Beamten, darf ohne Erlaubnis des Wortfũhreas des Ge⸗ sundheirats an Bord des Fahrzeuges gehen. i Verbot übertritt, ist auf dieselbe Weise wie die übrigen Personen an

8 Hat das Fahrzeug keinen Krankheitsfall an Bord gehabt und ist auch bei der Ankunft kein solcher vorhanden, welcher einen der

so tönnen nachstehende Maßnahmen getroffen werden. I Gegenstände, von denen man annimmt, daß sie mit Ansteckungs⸗

2) Das Ausladen von Gegenständen, deren Einfuhr verboten ist, wird verweigert oder dieselben werden vernichtet. 3) Schlagwasser, Trink- und Nutzwasser, sowie Wasserballast, von dem man annimmt, daß darin Ansteckungsstoff enthalten ist, wird ausgepumpt, nötigenfalls nachdem eine Reinigung vorgenommen worden ist, und frisches Trink und Nutzwasser wird herbeigeschafft. 4) An Bord befindliche Tiere, von denen man annimmt, daß sie

während eines bestimmten Jeitpunktes unterworfen. Wenn die obenstehend unter Nr. 1 bis 4 genannten Maßregeln 5 erwahnte Beaufsichtigung in der erforderlichen Ausdehnung angeordnet worden ist, erhält das Schiff Erlaubnis, Verkehr mit dem Lande oder anderen Fahrzeugen

S 17. Hat das Fahrzeug , an Bord gehabt oder sind solche bei der Ankunft an Bord vorh

sollen nachstehende Maßregeln getroffen werden: 1) Die Kranken werden auf genügende Weise, wenn möglich an Land, abgesondert, bis sie nicht mehr ansteckend sind.

2 Leichen werden begraben oder in offener See versenkt. 3) Die Teile des Fahrzeuges und die Gegenstände, mit denen die Kranfen in Berührung gekommen sind, oder von denen man annimmt, daß Ansteckungsstoff an ihnen haftet, werden gereinigt; wertlose Gegen⸗

) Das Ausladen von Gegenständen, deren Einfuhr verboten ist, wird verweigert oder sie werden vernichtet.

8) Schlagwasser, Trink und Nutzwasser sowie Wasserballast, von dem man annimmt, daß Ansteckungsstoff darin enthalten ist, wird ausgepumpt, nötigenfalls nachdem eine Reinigung vorgenommen worden ist, und frisches Trink und Nutzwasser wird herbeigeschafft. 6) An Bord befindliche Tiere, von denen man annimmt, daß sie die Krankheit übertragen könnten, sollen unschädlich gemacht oder ver—

JI). An Bord befindliche Personen werden der Beaufsichtigung während eines bestimmten Jeitraums unterworfen oder abgefondert,

Wenn eine solche Beaufsichtigung . worden ist nnd die

sind, erhält das Fahrzeug Erlaubnis, in Verfehr mit dem Lande und anderen Fahrzeugen zu treten, unter Beobachtung der erforderlichen

§ 18. Fahrzeuge, welche überfüllt sind, oder welche sich in einem unreinen Zustande befinden, oder bei denen man aus anderen Gründen annehmen muß, daß Gefahr für solche Krankheiten, wie in 5 13 er— wähnt, besteht, können, nachdem die Ermächtigung des Medizinal— direktors eingeholt ist, den weiteren Maßnahmen unterworfen werden, welche für den einzelnen Fall für nötig erachtet werden. Die in den 16418 behandelten . werden 7

Führer des Fahrzeuges auferlegt, nach dem nächsten Orte sich zu be— geben, wo diese Maßnahmen getroffen werden konnen, oder nach einem

dem Schiff ein Arzt und die nötigen Arzneien mitgegeben werden, wenn der Führer des Fahrzeuges oder Reisende es verlangen.

53 20. Zeigt es sich, daß auf einem Fahrzeuge, welches nach den S5 16 und 17 behandelt wird, Krankheitsfälle vorkommen, welche einen der in 3 13 behandelten Fälle darstellen oder derselben verdächtig sind, finden die 55 17 —19 entsprechende Anwendung.

heiten nötig machen, kann der König bestimmen:

1) daß Personen, welche land- oder seewärts nach Norwegen aus sollen und der Beaufsichtigung während eines bestimmten Zeitraums 2) daß Personen, welche landwärts nach Norwegen von einem auslandischen Orte ankommen, einer Unters ) t oder an einem dazu bestimmten Orte in der Nähe unterworfen werden. Diejenigen, bei denen es sich bei der unn , n zeigt, daß sie von solchen verdächtig sind, werden auf ausreichende Weise abgesondert;

dasselbe gilt für Personen, welche mit solchen Kranken in Berührung gekommen, und von denen man annimmt, daß sie angesteckt worden

4) daß Personen, welche in Haufen an der Grenze ankommen, der Zutritt zum Lande verweigert wird, wenn sie nicht norwegische

5) daß ein jeder, welcher Reisende beherbergt, eine Anmeldung

soll, welche von einem Landgebiet ankommen, das laut Bekanntmachung

ist der Führer des Fahrzeuges oder derjenige, der an seiner Stelle den hat, verpflichtet, eine Anmeldung darüber an den Wortführer des Gesundheitsrats oder den Hafenvogt zu senden. j er König bestimmt, welche ansteckenden Krankheiten . Gegenstand öffentlicher Maßregeln gem diefem Gesetz sein ollen.

2. Kapitel.

Maßregeln gegen Ein schleppung ansteckender Krank- heiten auf dem See- oder Landwege.

Orte Pest, asiatische Cholera—,

bei ĩinem Fahrzeuge in An⸗

13 erwähnten Art an Bord

oder welches innerhalb der

ssen, außer denjenigen, welcher

Derjenige, welcher dieses

als ein solcher verdächtig ist,

zerstört.

unschãdlich gemacht oder ver⸗

werden der Beaufssichtigung

anden, welche einen der in als solche verdächtig sind, so

usdehnung getroffen worden

nicht möglich, so wird dem

so soll wenn tunlich

in 5 13 erwähnten Krank.

Bekanntmachung verseucht Gesundheitsrats anmelden

uchung an der Reichsgrenze

nt, angegriffen oder einer

welche als angesteckt zu be⸗ se gereinigt: nur über Orte stattfinden

6) daß Gegenstände, welche eine Seuche übertragen können und die aus einem verseuchten, ausländischen Landgebiet ankommen, ge⸗ reinigt werden, oder daß ihre Einfuhr verboten wird. Gegenstãnde, welche trotz Einfuhrverbot eingeführt werden oder deren Einfuhr ver— sucht wird, können vernichtet werden.

8 22. Nach näherer Bestimmung des Königs sollen Personen. welche gemäß diesem Gesetz unter Aufsicht gestellt werden:

M eine schriftliche Angabe über Namen, Stellung, Heimatsort, Bestimmungsort, Adresse und Reiseplan einreichen sowis sich dem Wortfũhrer des Gesundheitsrats in der Aufsichtszeit vorstellen;

2) Impfungen oder Einspritzungen unterworfen werden, welche erfahrungsgemäß unschädlich und geeignet sind, gegen die Krankheit zu schützen oder die Verbreitung derselben zu verhindern, wenn an— genemmen wird, daß dieses ohne Schaden für den Betreffenden ge— schehen kann;

ine Reinigung von schmutziger Wäsche, Kleidern und Betten. welch sie mit sich fähren ober während Ter Aufsichts zeit Kenũtzt haben, vornehmen lassen.

Personen, die einer ausreichenden Untersuchung nicht unterworfen werden können, falls sie unbeschrãnkte Freiheit genießen, können zurück⸗ gehalten werden oder einer Einschränkung in der Wahl von Aufenthalts orten während der Aufsichtszeit unterworfen werden.

Außerdem kann bestimmt werden, daß Personen, welche sich weigern, die in Nr. 1 erwähnten Angaben zu machen oder es unter⸗ lassen, sich zur Untersuchung vorzustellen oder sich weigern, die in Nr. 2 erwähnten Impfungen vornehmen zu lafssen, abgesondert werden können. z ö 5 23. Der König kann anordnen, daß der Verkehr von ver—⸗ seuchten inländischen Gebieten einer Beaufsichtigung unterworfen wird und namentlich ärztliche Beaufsichtigung und Reinigung von Fahr— zeugen, welche einen verseuchten Hafen verlassen, stattfindet. J

Ebenfalls kann der König verbieten, daß bon einem verseuchten inländischen Gebiet Gegenstände ausgeführt werden, welche anfteckend sein können.

58 24. Die Anwendung der in diesem Kapitel gegebenen Be⸗ stimmungen wird durch die Regeln begrenzt, welche in einem Ueber— einkommen mit einem fremden Staat etwa festgefetzt worden sind.

SFS 25. Die durch die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels entstehenden Unkosten werden von der Staatskasse getragen, insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:

1) Ein Fahrzeug, welches nach einem ausländischen Orte be— stimmt ist, aber einen norwegischen Hafen anläuft, muß die mit der Untersuchung, Reinigung usw. verbundenen Ünkosten selbst tragen. 2 Ein Fahrzeug, welches nach einem norwegischen Hafen be— stimmt ist, muß die Unkosten der Reinigung selbst tragen, wenn die— selbe in Gemaßheit der zz 17 und 18 vergl. S 2) bei Anland— setzung von Kranken oder Verstorbenen oder bei den in s 189 ÄAbsatz? genannten Maßregeln vorgenommen wird. ; 3 Wenn gewünscht wird, daß von einem Fahrzeug an einem rt, wo sich feste oder dazu bestimmte Absonderungslokale nicht finden, Kranke an Land gesetzt werden sollen, so muß das Fahrzeug die mit der Absonderung derbundenen Unkosten tragen. .

4 Unkosten, welche mit Untersuchung, Zurückhaltung und Absonderung von Persꝑonen verbunden sind, tragt nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung die betreffende Stadt⸗ oder Amtsgemeinde, ausgenommen wenn es sich um Untersuchung, Zurück⸗ haltung oder Absonderung bei der Ankunft pon Fahrzeugen von einem ausländischen Orte oder an Bord eines solchen Fahrzeuges während der Aufsichtszeit oder um die in 5 21 Nr. 2 erwähnte Untersuchung an der Reichsgrenze handelt.

Für Ünterhalt und Verpflegung im Krankenhause kann von dem Kranken oder denjenigen, die für In unterhaltungspflichtig sind, eine tägliche Vergütung gefordert werden, deren Höhe dom König be⸗ stimmt wird. Beerdigungsausgaben werden nach den Bestimmungen der Armengesetzgebung entrichtet, falls der Verstorbene als bedürftig anzusehen ist.

6) Ausgaben, welche dadurch entstanden sind, daß eine Person die in s 15, Absatz 2, gegebenen Verbote übertreten hat, find von dem Schuldigen selbst zu entrichten und können durch Auspfändung bei— getrieben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, welche dadurch ent⸗ stehen, daß sich jemand den in 5 22, Vr. 1, 2 oder 3 gegebenen An⸗ Adnungen zu unterwerfen weigert. Ist der Betrag nicht bei dem Schuldigen zu erhalten, wird er von der Staats kasse entrichtet.

Insoweit die in Nr. Wund erwähnten Auslagen unberhältnis⸗ mäßig hoch für das betreffende Fahrzeug werden follten, kann der König gestatten, daß dieselben ganz oder keilweise auf die Staatskaffe übernommen werden.

Der König kann ebenfalls bestimmen, ob und in welchem Umfange der Staat an der Bestreitung derjenigen Unkosten teilnehmen foll, wel ze durch die Einrichtung und den Betrieb von zeitweiligen Isolierungs⸗ und Krankenhausräumen und von Desinfektionseinrichtungen zur Vöor— beugung von Ansteckung durch Personen entsteben, welche vom Aus. lande nach Norwegen ankommen. Bei der Entscheidung hierüber soll besonders in Betracht gezogen werden, ob die Ansteckungsgefahr drohend ist und die Ausgaben im Verhältnis zu der 5konomischen Leistungs⸗ fähigkeit der betreffenden Kommune bedeutend sind.

5 26. Die Zahlung an die Personen, welche die in diesem Kapitel behandelten Maßregeln ausführen, wird vom König bestimmt.

3. Kapitel. Verschiedene Bestimmungen. 5 27. Strandet ein Fahrzeug, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen ist, so sollen diese in der Ausdehnung in An⸗ wendung kommen, in welcher sie sich durchführen lassen. Dasselbe gilt von gestrandetem Gut, dessen Einfuhr verboten ist.

8 28. Der König kann denjenigen Booten und kleineren Fahr— zeugen, welche aus den Nachbarländern ankommen oder in inländischer Fahrt gehen, sowie Kriegsschiffen, Fahrzeugen in regelmäßiger Fahrt und Fahrzeugen, welche einen Arzt an Bord haben, solche Ermäßi⸗ gungen in den Bestimmungen dieses Gesetzes gewähren, welche nach den Verhältnissen für zweckmäßig befunden werden.

8 29. Kann eine ausreichende Behandlung oder Absonderung pen erf enen elch. an einer der im zweiten Kapitel dieses Gesetzes erwähnten ansteckenden Krankheiten leiden oder verdächtig sind, von derselben angesteckt worden zu sein, nicht auf andere Weife durch⸗ geführt werden, ist der Gesundheitsrat berechtigt zu verlangen, daß ihm die zu diesem Gebrauch erforderlichen Lokalitäten gegen Ent⸗ schädigung nach gesetzlicher Abschätzung überlassen werden. Wo eine solche Bestimmung getroffen worden ist, ist der Betreffende berechtigt, nötigenfalls durch Exmission sich in Besitz des Lokals zu setzen gegen eine Entschädigung, welche spater bestimmt wird.

In den Häfen, die der König bestimmt, sollen von der Gemeinde— berwaltung Lokalitäten beschafft werden, wo die Kranken in genügender Weise abgesondert und verpflegt werden können.

58 30. Die Bestimmungen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes von dem Wortführer des Gesundheitsrats, dem herbeigerufenen Arzt oder dem Hafenvogt gefaßt werden, können auf Verlangen eines Beteiligten der Prüfung des Gesundheitsrats unterbreite? werden. Ein solches Verlangen hat indessen keine aufschiebende Wirkung.

S 31. . Die Behörden sind nicht verpflichtet, eine Entf äadigung für den Schaden oder Verlust zu leiften, welcher Perfonen, Fahrzeugen oder Gegenständen durch die nach diesem Gesetz getroffenen Maß⸗

regeln zugefügt wird.

XW 32. Der König erläßt die näheren Bestimmungen, welche es Gesetzes erforderlich erscheinen.

zur Durchfũhrung dieser § 33. Der Schiffsführer eines norwegischen Schiffes soll einen

Abdruck dieses Gesetzes und der mit Bezug auf dasselbe erlaffenen Bestimmungen, welche Fahrzeuge betreffen, an Bord haben. Er ist verpflichtet, in dem erforderlichen Umfange alle an Bord befindlichen

äber JReisende einreichen Persenen mit den Bestimmungen des Gefetzes bekannt zu machen.

mit

Ein Abdruck des Gesetzes und seiner auf Fahrzeuge bezüglichen

ertifikat auf ihren Reisen mitgeführt werden. on dem Gesetze

ä ,, soll ebenfalls von Lotsen ünd „Ksendtmaend“

und seiner auf Fahrzeuge bezüglichen Zusatz⸗

bestimmungen werden Ueberfetzungen in den wichtigsten fremden

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