Gros handels preise von Getreide an deutschen und fremden Bõrseny lãtzen
für die Woche vom 25. bis 30. April 1910
nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 Eg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)
Woche Da⸗
1910 woche
Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g
Mannheim. Roggen, Pfälzer, russischer, mittel.... Weizen, Pfälzer, russischer, amerik, rumän., Hafer, badischer, russischer, mittel ...... badische, Pfälzer, mittel .. russische Futter⸗
Roggen, Pester Boden Welten, Theiß «... Hafer, ungarischer J.
erste, sloxakische.. Mais, ungarischer
— 8
2828 w , — r
—
— — — — CD Ctν Co O — — E SSS3aG
Mittel ware
erste, Futter⸗
— 8 261 S*
O — 1
— — C * 8 — EG
9
—
2 9 bñJ] CCM
XB D de S C t — 18
3
9 0G*t
. — 2
196 Marftorten averages)
J ; *
r 83
J- eG es
8
— —⸗ *
— 4 2 —
. 38 8
.
18 1
h
x 4
ie e = = 21
ö
— — — — — — — —
2969 1 . E X s n .
2 3. 2
21
Lieernung? ware
27
Gre , e. 1 h 7 .
rare 5. — *
4
2 . 11 J
. . . . *
Deutscher Reichstag. 78. Sitzung vom 3. Mai 1910, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Reich un
getreten.
gestrichen, der besagte: . ; Läßt sich nach dem Wesen des Instrumentes,
sie zu dulden, so kann die Erlaubnis verweigert werden.“
beantragt, folgenden neuen § Z2a einzustellen:
ines Bühnenwerkes oder eines Werkes der n Stelle der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“
Zwangslizen z) folgenden Zusatz: Für Vorrichtur
2
gabe worden sind, ist die Vergütung zurückzugewähren.
welche Weise der Beweis für solche Ausfuhr geführt werden muß.“
und Genossen (nl.) gestellt.
Zu Art. 1, der die notwendig werdende Abänderung des Urheberrechtsgesetzes enthält, führt der Abg. Dietz (Soz.) aus: Wir werden für das Gesetz stimmen, weil es keine Verschlechterung bringt. Durch die Erklärung in der Kommission haben wir uns überzeugen müssen, daß eine Limitierung der Lizenzgebühren nicht möglich ist. Die Anträge Wagner und Hohenlohe lehnen wir ab. Abg. Dr. Wagn er⸗Sachsen (dkons.): In ihrer erften Lesung hat die Kommission einen Antrag angenommen, wonach für die sogenannte Zwangslizenz nicht, wie die Vorlage wollte, eine angemessene Ver⸗ gütung gezahlt werden sollte, sondem eine bestimmte Gebühr von 2 S0 des Bruttoverkaufspreises jeder einzelnen Vervielfältigung, mindestens aber ein Pfennig. In zweiter Lesung ift diese Be⸗ stimmung auf Andrängen der Vertreter der verbündeten Regierungen wieder gefallen. Im Interesse der keteiligten Industrie, die sonst schwer ker achteiligt sein warde, empfeble ich, wenigstens meinen An— trag anzunehmen, mit dem ich zugleich die ganze Frage nochmals zur Debatte stellen möchte.
Abg. Dr. Junck (nl): Die Kommissien wa
sich darüber klar, es sich bier um eine sebr schwierige jwistische Frage handelt. s sollte eine richtige Mittellinie zwischen den Interessen der Verleger und der Fabrikanten gefunden werden, und die Bereinigung dieser dwergierenden Interessen ist nicht leicht. Die Ber Konventien ist nun einmal zustande gekemmen, und wir ind gebunden. Sie stellt sich auf den Standpunkt des Schi Autors. Würde nun dies Gefetz abgelehnt, so würden die noch viel schleckter gestellt werden, als si es bisher ware Gesetz bringt den Mechanifern und der Mufifindnstrie wesentli ile. Der Antrag Wagner scheint mir sebe schwer durchführbar. gewünscht, daß der Antragsteller mas darüber Klarheit hätte, wie er sich die Sache in der Rraxis denkt. (8 könnten urch Schwierigkeiten, Prozeffe entstehen, di n doch vermeiden Vielleicht äußert sich die Reichsregi
59 Slelleiht a ett m Ce =
8
izgebübr zebähr ni ondern allgemein eine angemessene
83 Ea ** = é ö Bege kann auch der Gyport
a in tere sse
— — * Sp.): Ich möchte auch wie er jetzt vorliegt. 6 Dr 2 54. zr wmwir schon in daß sie ni 2 r 28 [elke wi * * n. fad selbft nicht davon i Penn nm, Cam se; 8 * X vm ssst durchfübrkar sind. Ein Teil der Kommissior
1 * —
D Moerder — nn n anderer dem — Hiunß
ö n an — MIB
2
C — Q 2 — 1 i L d 30201 a aenrn ker . M Uteir sg gesunden.
—— 80 ..
1 * —
eri chie denen — tan —— r — 1
ur dem Neichskanzler zu.
irf dem Urbel
Das 39a, zu dem zwischen dem Deutschen
d Aegypten bestehenden Handelsabkommen wird in
dritter Lesung 3 Diskussion unverändert endgültig genehmigt und hierauf in die zweite Beratung des Ausführungsgesetzes ur revidierten Berner Ueberein kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 ein⸗ Die 13. Kommission hat an dem Entwurf einige untergeordnete Veränderungen vorgenommen und den § 2e
für das die Erlaubnis der mechanischen Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst verlangt wird, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischen Werte erzielen, daß dem Urheber nicht zugemutet werden kann,
Vom Abg. Erbprinzen zu Hohenlohe-Langenburg (Rp.) wird mit Unterstützung einiger Mitglieder der Partei der Rechten
Für die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung der Tonkunst tritt an die
Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen (dkons.) beantragt zu 8 22
ngen für Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe für das 8 sl dienen (insbesondere auch auswechsel⸗ dare Scheiben. Platten, Walzen. Bänder und sonstige Zubehör⸗ stücke solcher Instrumente) und die aus dem Ausland nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wieder⸗ es Werkes genießt, zum Zwecke des Absatzes dert ausgeführt Der Reichskanzler kann durch Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt bestimmen, auf
Ein gleicher Antrag ist von dem Abg. Dr. Stresem ann
lichen aktuelle schaftliche,
Sattung
wenn . Dꝛiginalschõpfung Berichterstattung über tatsächliche Ereignisse, und vermischte Nach⸗ richten, sie ist nicht schatzfähig. Wenn z. eine gerichtliche Entscheidung berichtet, so liegt darin eine eigene
- Sw f ä fübrungen des Vorredners
* 228 2
— 0
.
Deutschland, für das
3
— w —
— 21
9rYns
*
— 14
Für den FKünfstler ist es aber von ganz besonderer Wichtigk Tebzeiten vor schwerer Sorge geschützt zu sein, weil dies anregend und belebend auf seine schöpferische Kraft wirtt.
8
— Q
D — 2
. S ern
die Musif kommt hinzu, daß sie sich besonders für die Wiedergabe in
3
dem Verleger für dieienigen Exemplare, die dieser nach h nachdrucksfreien Ausland absetzt, das Honorar zurückzuzahlen. hinsichtlich der Patente würden sich ähnliche Folgerungen erg; Ebenso für einen Künstler, dessen Werke etwa nach einem Auch verkauft werden, wo sie keinen Schutz genießen. Der Antrag sieh Widerspruch mit allen Grundsätzen des bisherigen Rechts. Es win sich 1901 wahrscheinlich keine Stimme für ihn ergeben haben. Sz. die Zwangslizenz, die nun festgelegt wird, ist auf der Urhch schutzkonferenz großen Bedenken begegnet. Es kommt dazu, daß §z 229 in dem die Regierung den Willen zum Ausdruck gebracht das Persönlichkeitsrecht des Autors wenigstens in den außer Grenzen zu wahren, aus Rücksicht auf die Industrie gestrichen Man ist in der Kommission so weit als nur möglich binsichtlich * Aufbürdung von Verpflichtungen des Autors gegangen. Ich bid daher, die Anträge abzulehnen.
Abg. Dr. Wagner zieht seinen Antrag zurück.
Abg. Marx (Gentr): Meine politischen Freunde werden R Kommissionsfassung zustimmen. In einem Punkt allerdings find diese unsere Bedenken. Es wurden uns aus industriellen reiso Klagen vorgetragen, daß es zu außerordentlichen Schwierigkei führen würde, wenn das Wort angemessene Entschädigung“ be behalten, d. h. also wenn man ben fh des Preises auf die En scheidung der Gerichte angewiesen sein würde. Wir hatten deshah in der ersten Kommissionslesung beantragt, die Lizenzgebühr an den bestimmten Satz von 2 9, mindestens auf 1 3 ses zusetzen. Nachdem die ganze Frage Gegenstand eingehender Verhan— lung gewesen ist, sehen wir davon ab, noch einmal unseren Antra einzubringen. Hinsichtlich des Antrages Dr. Stresemann erkenne auch wir es allerdings als wünschenswert an, wenn unsere Industrz in Ländern, die nicht der Berner Konvention angeschlossen sind, schützt würde, aber wir verkennen nicht die Argumente des Re gierungskommissars, vor allem daß bestehende Rechte beeinträchtig würden. Wir lehnen daher den Antrag ab und glauben im übrigen, daß eine Verbesserung ohnehin durch den noch zu erwartenden An— schluß der der Konvention noch nicht angehörenden Länder erreicht wird.
Abg. Dr. Blankenhorn (nl. : Auf Grund der Erklärungen de Regierungsvertreters ziehe ich den Antrag Dr. Stresemann zurück.
Zum 5§ 18 des Urheberrechtsgesetzes, der nach der Vorlage ebenfalls eine kleine Aenderung erfahren soll, be— merkt der
Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.): Es wäre erwünscht daß hier eine kurze autbentische Interpretation von den verbündeten Regierungen gegeben würde. Meine Auffassung darüber ist folgende: Der S18 unterscheidet zwischen 3 Klassen von Zeitungsartikeln, erstens Zeitungs beiträge, die einen unbedingt selbftändigen literarischen Wert besitzen, dazu gehören u. a. die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unter baltenden Inhalts, die Romane, Novellen, Erzählungen usw. Alle diese Artikel werden nach meiner Meinung ohne Vorbehalt ge— schützt. Die zweite Klasse von Zeitungsartikeln, die schon größere Schwierigkeiten macht, sind, wenn ich so sagen darf, die eigent— Zeitungsartikel, d. h. kurze und rasche Studien über Tagesfragen, vor allem politische, Kritik über wissen— künftlerische und andere Leistungen. Diese zweite muß einen Vorbehalt haben, wenn sie geschützt sein Selbstverständlich tritt dieser Schutz auch nur dann ein, eine geiftige, individuelle Leistung, eine charakteristische vorliegt. Die dritte Gruppe betrifft die
B. jemand lediglich über
—
literarische Schöpfung nicht vor, wenn aber die Quintessenz einer großen reichsgerichtlichen Entscheidung in wenigen Sätzen heraus—
gehalt wird, so ist dies eine literarische Leistung, für die der Schutz wie für die erftgenannte Gruppe eintritt. . von Artikeln einen besonderen literarischen Wert nicht, so gehören die
Hat diese dritte Grupxe
w
Artikel zur Gattung zwei. Die Aenderung, die wir jetzt getroffen haben, bezieht fich wieder auf die schwierigfte Gruppe, die zweite. Diefe Artikel sellen in Zukunft nur geschüßt werden, wenn sie in Büchern und Broschüren aufgenommen sind, sollen aber frei sein, wenn sie ohne Vorbehalt in andere Zeitungen übernommen werden. Wenn
Presse an dieser Auslegung der verschiedenen Kategorien von
ikeln festhält, so werden unzweifelhaft die Klagen über die Aus— gung des 5 18 verschwinden.
Geheimer Oberregierungsrat
8
Dr. Dungs erklärt, allen Aus— ollkommen beistimmen zu können.
Zu dem neu beantragten 5 32a führt der Antragsteller Abg. Erbprinz zu Hohenlobe⸗Langenburg (Rp.) aus: Die
—
on mir beantragte Bestimmung war in der Vorlage von 1901 ent⸗
Ich habe die damalige Fassung für meinen Antrag über— Ich weiß, der Antrag ist nicht populär, um so weniger, ls die Genossenschaft deutscher Tonsetzer in der Verfolgung ihrer lnsprüche fehr rigoros gewesen ist. Ich möchte aber auf den An—⸗ trotzdem er in der Kommission abgelehnt ist, hier im Plenum noch einmal zurückkömmen. Die romanischen Länder besitzen S0 jabrige Sch auch in England soll sie ein⸗ ej z itliche Werke der Literatur und ̃ — ine licht für einen Kulturstaat wie Gonk 59m 38 M 3 9 Denker, seine großen Männer schlechter zu behandeln. Mit miserer 30 jährigen Schutzfrist wir allein mit der Schweiz und Oesterreich und dem jungen J Ich weiß nicht, ob es für Deutschland gerade sich dieser kleinen Minorität anzuschließen. Man unsere großen genialen Männer von einer Ver— gerung der Schutzfrist Vorteile baben. Es ist aber für jeden enschen eine Beruhigung, wenn er seine Angehörigen nach seinem versorgt weiß. Dadurch wird ibm sein eigenes Leben erleichtert. Industrielle und Kaufmann, der auch geistige Werte schafft und Eben der Natien bereichert, hinterläßt materielle Werte, von denen ine Nachkon
— *
daran — 1
nmen zehren. Warum sollten wir den Kimstlern, die die vorwärts bringen, nicht dasselbe gewähren? Wenn es nit geistiger Tätigkeit gibt, wie z. B. große Aerzte, die igen hobe materielle Werte nicht zu hinterlassen die Sache hier doch insofern anders, als ein solcher der dergleichen meist zu Lebzeiten schon wenigstens einen — kann, während unsere großen Dichter
Verdienst erzielen x gewöhnlich ein sehr kümmerliches Dasein führen. eit, bei
Man hat gesagt, das öpft aus dem Geist der Nation. Es ist deshalb der Nation s aus ihrem Geiste Geschöpfte ihr so bald als möglich 1. Damit bin ich ganz einverstanden, aber wenn man das sich die Nation auch dem Genie gegenüber etwas
nd larger zeigen. Es darf nicht vergessen werden, daß ze Zeitgenossen meist weit voraus ist. Alle diese einer allgemeinen Ausdehnung der
sprechen, ich sehe aber ein, daß Antrag ist. Deshalb beschränke ich in meinem auf das Aufführungsrecht der Tonwerke, denn damit verhält es sich anders wie mit
Ich möchte bezweifeln, daß die Eintrittspreise sich ine Verlängerung der Schutzfrist wesentlich ändern würden. großen Musikern, bei Bach, Beethoben und Wagner
es sich gezeigt, daß der künstlerische Sinn in Menschen, an den ch wenden, zu ihren eigenen Lebzeiten noch nicht so weit entwickelt o daß man mit einer längeren Zeit rechnen muß, bis solche 5zen Tonwerke volles Verständnis und volle Würdigung finden. ade solche Berechnungen muß auch der Verleger anstellen. Für
21 23
9 . .
olcheær i, e.
freinden vändern eignet, da sie die internationale Sprache ist. einer 30 jährigen Schutzfrist in Deutschland würde etz für den Ftünstler
Bei
Vorteil sein, wenn er seine Werke in Frankreich oder einem en Lande mit 0 jãhriger Schutz frist verlegen läßt, weil er dann in Deutschland diese längere Schutzfrist geuießt. Die Nation,
Messen werden soll.
. roßen Genies so viel verdankt, die so stolz ist auf die großen . ee ffn hervorgebracht hat, hat auch die schöne Pflicht, bahn = brechend auf dem Gebiete der geistigen Kultur zu wirken und ihren
, Ten , Bedingungen zu gewähren, die ihnen ibr weiteres affen erleichtern. D ⸗ Ih envfehle daher meinen Antrag zur
Abg.
. Standpunkt nicht abgehen.
Damit dient die Nation ihrem eigenen Interesse.
., n nen Reürdung ir (Zentr.); Trotz der ausführlichen Begründung des
,, politischen Freunde von ihrem bisher in dieser
Mnräg auch heute ablehnen. Der Appell, des Vorredner an das Ehr— W lder Nation gegen ihre geistigen Heroen ilt hauptsãchlich auf die Einrichtungen anderer Staaten gestützt worden. Wir haben auch viese Frage nach den Erfordernisen unserer Nation zu beantworten und sehen den 0 jährigen Schutz als genügend an. Die Be⸗ zugnahme auf die größere ß der Angehörigen und Nach— Kämmen von Kaufleüten kann bier nicht durch lagen, denn die Kaufleute arbeiten doch nicht sowwohl, für die Allgemeinheit als in erster Linie für sich und ihre Familien. Ein großer Teil der Künstler und Dichter ist ja auch in der . gewesen, große Jin. nahmen zu machen. Auch viele Verleger müssen sich gerade Den Vor⸗ wurf gefallen lassen, daß sie. mehr für ihre eigenen Interessen sorgen als für diejenigen der Dichter und Komponisten und der auf. strcbenden, Talente beider Kategorien. Wir haben doch ferner nicht nur auf die internationalen Beziehun en RNüchsicht zu nehmen. ; Die 9 Jahre der deutschen Schutz frist haben sich bisher durchaus als aus. reichend erwiesen. Eine gewisse Popularitãt haben schließlich doch nur die Musikstücke der eigenen Nation. . 9 ⸗ Abg. Dr. Junck (ul.): Die Rede des Abg. Prinzen zu Dohyrnlohe war ja gewiß sympathisch; dennoch lehnen auch wir einen Antrag mit Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit ab. Das Interesse der gesamten Nation, möglichst teilnehmen zu konnen an dem, was geniale Naturen produzieren, muß immer im Vordergrunde stehen. aß sich auf deutschem Boden kein Freibeutertum etabliert, dafür werden die verbündeten Regierungen gewiß ein Rach. sames Auge haben. Der Börsenverein der deutschen Buch. händler, der gesamte Buchverlag und, der größte Teil des Musikalienverlags treten für die dreißigjährige Schutz frist ein. Hei einem deutschen Referendum würde die große Mehrheit des zolkes auf seiten der n rn Schutzfrist stehen. Wir lehnen en Antrag einstimmig ab. J 4 . . 3. Volksp.): Auch wir treten für die z0jãhrige Frist ein, die gewissermaßen der Bestandteil eines Gottesfriedent geworden ist, wie die leidenschaftslose heutige Diskussion zeigt. Der Hinweis auf e anderen Länder mit 50 jähriger Schutzfrist ist nicht zwingend, weil Bicse zum Teil nicht erst vom Tode des Ürhebers ab die Frist rechnen. Für die richtige Künstlernatur wird das Moment der größeren Sicher⸗ ftellung nicht won ausschlaggebender Bedeutung sein; der Künstler wird im Gegenteil darauf hinarbeiten, daß seine Schöpfungen möglichst rähzeitig Gemeingut des Volkes werden. Auch die Interessen des lages sind nicht einheitliche; gänzlich darf man die geschäftlichen fFnteressen der Verleger auch nicht außer acht lassen. . ;
Abg. Dr. Wagner⸗Sachsen (dkons.): Was ein Künstler, Dichter der Denker aus seiner Zeit heraus geschaffen hat, muß nach einer gewissen
Zeit der Allgemeinheit gehören; Streit ist, wie lang diese Frist be⸗ s Derjenige, der für die Allgemeinheit schafft, edarf nach meiner Ansicht auch eines besonderen Schutzes. Daß uch heute gewisse Modeautoren in kurzer Frist zu großem Reichtum ommen, ist gewiß richtig, aber sie fallen dann auch desto chneller der Vergessenhelt anheim. Die Verlängerung der chutzfrist auf 50 F ist gerade auf Veranlassung der deutschen stegierung in die revidierte Konvention hineingekommen; und nun ill die deutsche Volksvertretung die deutschen Dichter und Denker n der Schutzfrist schlechter behandeln! Die Berechnung der Frist om Tode des Urhebers aus bringt ein zufälliges Moment in die ache; man sollte dem englischen Vorbilde folgen und die Schutz⸗ ist vom ersten Momente des Erscheinens an laufen lassen. Für die Mehrzahl der Autoren würde das keine Verlängerung der tigen Frist bedeuten, aber der Segen bestände darin, daß die Un⸗ ligkeit beseitigt wird, die durch die jetzige Art der Berechnung dem⸗ nigen zugefügt wird, der jung stirbt. Ein großer Teil meiner raktion stimmt mit mir für den Antrag. . ö
Abg. Dietz (Soz.): Die 30 jährige deutsche Schutzfrist hat sich sgeseichnet bewährt und auch für die Volksbildung den größten Segen bracht. Die heutige Schutzfrist, sagen die Gegner, kame gar nicht en Autoren, sondern nur den Theaterunternehmern zu gute. as ist ein fundamentaler Irrtum; ein Praktiker wie der frühere irektor der Wiener Hofburg, Dr. Max Burckhardt, hat das
seinen Aussassungen Über die Wirkung der Tantiemezahlung blagend nachgewiesen. Müßte für unsere klassischen dramatischen zerke Tantieme gezahlt werden, dann würden sie weit weniger auf⸗ führt werden. Shne das ominöse Jahr 1913 würde dieser Antrag shl gar nicht eingebracht sein; lebt heute der Komponist noch, der er gemeint ist, S würde er wahrscheinlich dem Antragsteller für nen Antrag keine Schmeicheleien sagen.
Der Antrag Erbprinz zu Hohenlohe wird gegen eine inderheit abgelehnt, die sich aus einem großen Teil der arteien der Nechten, den beiden nationalliberalen Mitgliedern euner und Everling und dem Polen von Janta⸗Polezynski sammensetzt. Der Rest der Vorlage gelangt ohne weitere iskussion nach dem Kommissionsvorschlage zur Annahme.
Es folgt die zweite Lesung der Vorlage, betreffend die iständigkeit des Reichsgerichts, auf Grund der Be⸗ lüsse der TIV. Kommission, für die der Abg. Dr. Jun ck riftlichen Bericht erstattet hat.
Die Kommission hat einstimmig die Einführung des fformitätsprinzips und ferner eine Anzahl der zur Entlastung Reichsgerichts vorgeschlagenen kleinen Mittel abgelehnt. mn den letzteren sind im wesentlichen nur die Beseitigung des schwerderechts und die Erhöhung der Gebührensäße in der rufungs- und Revisionsinstanz gutgeheißen worden. Da⸗ en ist neu von der Kommission vorgeschlagen die Erhöhung Revisionssumme von 2500 auf 4000 6; ferner wird gende Resolution vorgeschlagen: . „den Reichskanzler zu ersuchen, die Mittel für einen weiteren enatspräsidenten und 6 weitere Reichsgerichteräte in den Etat inzustellen, sobald sich ergibt, daß ungeachtet der durch dieses Gesetz seibeigeführten Entlaftung die vorhandenen Kräfte zur Bewältigung er Arbeitslast auf die Dauer nicht ausreichen“. Durch einen neuen Artikel XII wird der Reichskanzler zächtigt, bis längstens 1913 auch Hilfsrichter zum Zwecke Erledigung der Geschäfte der Zivilsenate einzuberufen.
Von den vorliegenden Amendements will der Antrag hmidt⸗Warburg (Zentr.) die 36 die Erhöhung der Gerichts⸗ Rechtsanwaltsgebühren bezüglichen Artikel streichen und Absatz 2 des 8§ 567 der Zivilprozeßordnung folgende jung geben: . j „Gegen die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist eine Be— werde nur insoweit zulässig, als es sich um die Versagung des rmenrechts handelt.“ Ein Antrag der Sozialdemokraten Albrecht und Gen. igt vor, denselben Absatz wie folgt zu fassen. „Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist die Be⸗ hwerde nur zulässig, wenn die Verweigerung des Armenrechts den egenstand der Anfechtung bildet.“
Ein Antrag Junck will das Gesetz, ebenso wie die Novelle Rechtsanwaltsorbnung, durch welche die Zahl der Mit⸗ der des Ehrengerichtshofs vermindert werden soll, und
Wir werden den
einengen. : . . neuer Senate eine Durchbrechung der Rechtseinheit.
nach einem Kommissionsbeschluß die Bildung von 2 Anwalts— kammern im Bezirk eines Sberlandesgerichts zulässig sein soll, wenn die Zahl der zugelassenen Anwälte 1000 übersteigt, am 1J. Juni 1910 in Kraft treten lassen. .
Die Debatte wird gemeinsam über sämtliche Gesetzes⸗ vorschläge und Anträge ache. die sich auf die Entlastung des Reichsgerichts beziehen. ;
Abg. Dr. Tha ler Gentr.) : Der Entwurf hat durch die Kommission eine Verbefferung erfahlen. Trotzdem kann ein Teil meiner Freunde nicht daftir flimmen. Es liegt dem Entwurf der Gedanke, zu⸗ grunde, daß das Reichsgericht durch die große Zahl der Revisionen Kberlaftet fei. Das ist an sich richtig, aber der Entwurf sucht eine Abhilfe auf falschem Wege. Er schlaägt Aenderung nur deshalb vor, weil das Reichsgericht außerstande sei, die Arbeitslast zu bewältigen, alfo um dem Reichsgericht ein Arbeitspensum abzunehmen. Dieser Weg ist verfehlt. Dem rechts , Publikum sollte ein Rechtsweg nicht ab⸗ geschnitten, fondern die höchste Reichsgerichtsbehörde so eingerichtet werden, daß sie imstande ift, das Arbeitspensum zu bewältigen. Es soll die Zahl der Revisionen eingeschränkt werden. Diese Tenden; ist grundfätzlich bedenklich. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts erfreut sich des größten AÄnsehens, man sollte seihk Wirksamkeit nicht — Der Entwurf befürchtet mit Unrecht von der Schaffung ; . . Denke
och an di oße Entwicklung des modernen Rechtslebens auf dem , , ,,, Je nach dem Oberlandesgerichts⸗
Gebiete von Handel und Verkehr. mndesg . Der Entwurf will nicht der
bezirk sehen wir verschiedene Urteile. vill n Rechtsentwicklung Rechnung tragen, sondern nur Arbeitskräfte und Koflen ersparen. Das ist ein abwegiger Grundsatz. Die Be⸗ friedigung der Rechtsbedürfnisse des Volkes muß das erste Ziel sein. Daran hat es aber in neuer Zeit gefehlt. Die großen Bedenken gegen den Entwurf hat die Kommission in dankenswerter Weise in verschiedenen Punkten beseitigt, vor allem dem Difformitäts⸗ prinzip. Ich brauche nicht die einzelnen Punkte anzuführen, die gegen die Annahme dieses Prinzips sprechen, nachdem der Deutsche Juristentag, der Anwaltstag u. a. sich dagegen gewandt haben. Aber auch die sogenannten kleineren Mittel sind gleichfalls in dankens⸗ werter Weise von der Kommission wesentlich eschränkt. Die Be⸗ feitigung des Beschwerderechts und der Zuständigkeit des Reichsgerichts in bezug auf diefe Beschwerde ist aber leider stehen geblieben. Wir erblicken darin einen Nachteil. Gegen die Erhöhung der Revxisionen fprechen erhebliche Gründe. Es spricht sich darin die fiskalische Tendenz des Entwurfs aus und erschwert den Rechtsweg in der oberen Instanz. Wir lehnen deshalb den Entwurf in der vorgelegten Fassung ab. Wir erblicken die beste Entlastung des Reichsgerichts in der Ver⸗ mehrung der Zivilsenate beim Reichsgericht. . Abg. GSyßting (fortschr. Vollsp.): Der selige Mikosch würde geen, über den Kommissionsbeschlüssen sagen: Vater meiniges, wie sehr hast du dich verändert. Meine politischen Freunde haben gegenüber den Kommissionsbeschlüssen . Bedenken, namentlich gegenüber der Erhöhung der Revisionssitime; sie sind aber bereit, ihre Bedenken zurückzustellen, weil hier eben eine schleunige Abhilfe notwendig ist, und weil es sich ja nur um ein aer i f nnz ein Notgesetz handelt. Wir werden für die Kommissionsbeschlüsse stimmen, Diese sind ein Rompromiß. Die Gründe, die gegen eine Vermehrung der, Richter beim Reichsgericht sprechen, sind durchschlagend. Je kleiner der Kreis der Richter beim Reichsgericht ist, desto einheitlicher kann die Rechtsprechung fein. Ein Senat hätte auch nicht gereicht, man hätte einen zweiten, dritten Senat schaffen müssen; Die Abhilfe hätte nur für zwei Jahre ausgereicht. Ich möchte den Staatssekretär bitten, auf eine Verjüngung des Richterpersonals hinzuwirken. Meine politischen Freunde haben alles getan, was dazu beiträgt, das Reichsgericht auf seiner bisherigen Höhe zu erhalten, und was die
Rechtseinheit gewährleistet. 3
Abg. 3 . (nl); Auch meine politischen Freunde stimmen' den Kommissionsbeschlüssen zu. Ich muß auch dem Abg. Thaler bestreiten, daß diese Vorlage und frühere Vorlagen von Fiskalität diktiert seien. Die große Zahl der Prozesse in Deutschland liegt an einem gewissen nationalen Fehler der Dentschen. Wir waren einig, daß eine Vermehrung der Richter beim Reichsgericht abzulehnen sei, nicht aus fiskalischen, sondern aus sachlichen Grünen, weil durch eine zu große Zahl der innere Kontakt. die Nechts einheit gefährdet wird. In bezug auf die Verminderung der Arbeitslast kam es darauf an, welcher Weg vorzuziehen sei; die Einführung des Difformitätsprinzips oder die Erhöhung der Revisionssumme. Der erste Weg erschien uns nicht gangbar. Es blieb also nur die Er⸗ höhung der Revisionssumme übrig. Dieser Weg wurde schon durch die Ziwilprozeßordnung von 1879 gezeigt. Wir haben uns ent schlossen, wenn auch nicht leichten Herzens, die Revisionssumme auf 4600 S zu erhöhen. Es ist sicher, daß dem Reichsgericht trotzdem noch genügend Revisionen über die verschiedenen Rechtsgebiete ob⸗ liegen werden, um die Rechtseinheit zu gewãhrleisten. Das beweist die Erfahrung, die wir mit der früheren Erhöhung der Rexisions summe gemacht haben. Die augenblickliche Flutwelle soll durch die Berufung von Hilfsrichtern abgeebbt werden. Auch wir halten das Gefetz fuͤr ein Rotgesetz und empfehlen deshalb die Annahme der Resolution. . ö .
Abg. Heine (Soz.): Meine Freunde erkennen an, daß es ein unerträglicher Zustand ist, daß die Termine beim Reichsgericht so weit hinausgerückt werden, wie es jetzt der Fall ist. Dies kommt einer zeitweiligen Rechtsverweigerung gleich. Die tausend rückständigen Sachen aufzuarbeiten, gibt es kein anderes Mittel, als die Einberufung von Hülfsrichtern. Hinsichtlich der dauernden Besserung der . Zuftände stehen wir auf dem Standpunkt, daß, solange die Zivil prozeßordnung nicht geändert ist, nur eine Vermehrung der Senate Abhilfe schaffen kann. Wenn man dem entgegenhält, daß dann alle drei Jahre ein neuer Senat gebildet werden müsse, so muß das dann eben Jeschehen. Die Geldfrage spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich darum, daß dem Volke die höchste Instanz, und zwar eine schnell und gut judizierende Instanz erhalten bleibt. Die größere Zahl der Prozesfe in Deutschland erklärt sich aus dem gesteigerten Wirtschaftsleben, das naturgemäß auch zu gesteigerten Differenzen und Interessenkampfen und damit schließlich zu Prozessen führt. Die ver⸗ Bündeten Regierungen sind bei allen solchen Novellen fast regelmäßig darauf ausgegangen, unter der Hand ein wesentliches Stück vom Geiste unseres modernen Zivilprozesses zu beseitigen. So soll auch hier wieder die Grundlage für die besten Leistungen des Reichsgerichts befeitigt werden. Wenn man die Zivilprozeßordnung ändern und Estatt der dritten Instan; eine aufs äußerste he, schränkte Kassation einführen will, so ist das nicht anders möglich als in Verbindung mit solchen Umänderungen, die dem Volke Kom⸗ zensationen auf anderen Gebieten geben und ihm Vertrauen einflößen. 8 ze wir nicht wiffen, worauf dieses Werk im ganzen hinaus will, können wir nicht uns auf einen stückweisen Umbau dieses wichtigen Gebäudes einlassen, denn die Grundlage unseres Zivilprozesses ist gesund, und das Gesundeste an ihr ist die dritte Instanz in rer jetzigen Form. Die Vermehrung der Senate ist Hetzt das einzig Zulässige. Die Kommission hat wenigstens die Not⸗ wendigkeit eines neuen Senats anerkannt. Wir werden ihn aber nur bekommen, wenn die neuen Mittel, die sonst in Aussicht ge⸗ nommen sind, nichts helfen. Da die Erhöhung der Revisionssumme eine erbebliche Jahl von Revisionen vom Reichsgericht fernhalten wird, wird die Negierung glauben, auf den neuen Senat verzichten zu können. Wir meinen, sie sollte umgekehrt den neuen Senat er, richten und auf die Erhöhung der de, ene me, verzichten, zumal sie sich über das Odiöfe eines solchen Vorschlages klar ist und ihn deswegen nicht felbst gemacht hat. Was die kleinen Mittel anbetrifft, so verdient unser Antrag in ber auf das Armenrecht den Vorzug vor der Fassung des Antrags S n Die Unzulässigkeit der Revifion nach Art. 11 können wir nicht en, da die Gerichte oft ganz merkwürdige Entscheidungen getroffen haben, die in Lohnkämpfe eingriffen. Ebenso müssen wir uns ablehnend aussprechen, daß die Revision darüber gusgeschlossen sein soll, ob das Gericht seine Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht an— genommen hat. ö
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lis co:
Meine Herren! Daß die Notlage beim Reichsgericht vorhanden ist, wird von keiner Seite bestritten. Es handelt sich also nur darum, wie diese Mißstände zu beseitigen sind.
Ueber die Frage, ob das Difformitaͤtsprinzip einzuführen oder die Revisionssumme von neuem zu erhöhen, ist in den Motiven des Entwurfs ausgeführt:
Man könnte an eine nochmalige Erhöhung der Revisionssumme denken. Nachdem aber eine solche 1398 vergeblich und 1905 nur mit halbem Erfolge angestrebt worden ist, muß ein nochmaliger Versuch in gleicher Richtung als aussichtslos angesehen werden. Die verbündeten Regierungen sind zu dem Vorschlag, das Difformitäts⸗ prinzip einzuführen, gelangt, weil sie tatsächlich die Erhöhung der Revisionssumme als aussichtslos betrachtet haben. Irren ist menschlich; die verbündeten Regierungen konnten aber auch einer so großen Kor⸗ poration, wie es der Reichstag ist, nicht ins Herz sehen und nicht vorber wissen, daß die Erhöhung der Revisionssumme hier vielleicht doch Aussicht auf Annahme habe. Hätten sie die Erhöhung der Re⸗ visionssumme für möglich erachtet (hört! hört! bei den Sozialdemokraten), so würden sie Ihnen wahrscheinlich sehr gern diesen odiösen Vorschlag, wie er eben genannt wurde, gemacht haben und würden die Verant— wortung dafür auf sich genommen haben. Der Gesetzentwurf hätte Ihnen dann vielleicht schon viel früher vorgelegt werden können, da gerade die Ausgestaltung des Difformitäteprinzivs zu manchen Be— denken und Erwägungen Veranlassung gegeben und zur Verzögerung der Einbringung des Gesetzentwurfs beigetragen hat.
Ueber das Difformitätsprinzip will ich mich jetzt nicht weiter verbreiten, obgleich ich es bei weitem nicht für so verfehlt halte, wie dies viele von Ihnen tun. Die Kommission bat es abgelehnt, und ich sehe keine Möglichkeit, dies Prinzip hier weiter zu verfolgen.
Es handelt sich jetzt darum, für das Reichsgericht auf anderem Wege normale Verhältnisse herbeizuführen. Da halte ich allerdings den Vorschlag der Kommission, der neben den Hilfsrichtern ein großes wirksames Entlastungsmittel und daneben mehrere kleine Mittel vor⸗ sieht, für gut. Eine Vermehrung der Senate, wie sie wieder von mehreren Herren in Vorschlag gebracht ist, ist abzulehnen; sie würde übrigens erst etwa zum 1. Januar oder zum 1. April k. J. erfolgen können, und das würde den Zugang der Revisionen in keiner Weise verringern. Es muß jetzt dafür gesorgt werden, daß der Zugang der Revisionen möglichst rasch vermindert wird, und das kann nur ge— schehen durch die Erhöhung der Revisionssumme und die übrigen kleinen Mittel, die vorgeschlagen sind. Dadurch allein können normale Verhältnisse allerdings nicht so schnell herbeigeführt werden, wie es wünschenswert ist, weil die Wirkung dieser Mittel naturgemäß nur langsam erfolgt, und deshalb sind die verbündeten Regierungen bereit, dem Vorschlag der Kommission näher zu treten und auf eine beschränkte Reihe von Jahren Hilfsrichter bei dem Reichsgericht zu beschäftigen.
Diese Hilfsrichter werden in Bälde, spätestens etwa zum 16. Sep— tember, einberufen werden können, und durch die Heranziehung der Hilfsrichter wird es gelingen, die vorhandenen Reste aufzuarbeiten und den Geschäftsgang bei dem Reichsgericht wieder zu einem normalen zu gestalten. Es wird auf diese Weise für eine ganze Reihe von Jahren Luft geschaffen werden, und die Termine werden dann in kurzen Intervallen — jetzt sind es bisweilen 18 Monate seit der Ver⸗ kündung des zweitinstanzlichen Urteils — anberaumt werden können.
Es ist der feste Wille des Reichsjustizamts und auch der ver— bündeten Regierungen, in eine organische Aenderung der Zivilprozeß⸗ ordnung einzutreten. Nach welchen Richtungen sich diese Revision bewegen wird, ist natürlich nicht zu übersehen; ist anzunehmen, daß diese Revision in einer nicht allzu hochbemessenen Reihe von Jahren sich vollziehen wird, und bis zum Abschluß dieser Reform wird das Reichsgericht prompt arbeiten können. Sollte das nicht der Fall sein, dann wird allerdings Abhilfe für dieses kurze Uebergangsstadium in erster Linie wohl durch Vermehrung des Richterpersonals geschaffen werden müssen.
Der Herr Abg. Gyßling hat bei seinen Ausführungen noch dem Wunsche nach der Verjüngung des Richterpersonals beim Reichsgericht Ausdruck gegeben. Dieser Wunsch ist seit langem der Gegenstand der Erwägungen der verbündeten Regierungen. Nach den Beobachtungen, die ich in den letzten Jahren gemacht habe, ist bereits in den letzten 4 bis 5. Jahren eine erhebliche Verjüngung eingetreten. Diejenigen Herren, die zu Reichsgerichtsräten befördert werden, kommen hierzu regelmäßig in einem Alter, in dem zu hoffen ist, daß sie noch gut 15 Jahre beim Reichsgericht in voller Frische amtieren können.
Ein Fiskalismus — wie ihn der Herr Abg. Dr. Thaler behauptet hat — liegt dem Ihnen vorliegenden Entwurf nirgends zugrunde. Nie und nimmer ist bei den Vorarbeiten für diesen Gesetzentwurf oder auch in der Kommission davon die Rede gewesen, daß man nur deshalb keine neuen Reichsgerichtsräte einsetzen wollte, um Kosten zu sparen. Davon kann gar keine Rede sein. Wenn die Vermehrung der Mitglieder des Reichsgerichts für erforderlich und zweckdienlich erachtet worden wäre, so würden dafür auch die notwendigen Summen vorhanden sein.
Ich kann meine Ausführungen nicht schließen, ohne den Mit— gliedern der Kommission und insonderheit dem Herrn Vorsitzenden und dem Herrn Berichterstatter meinen besonderen Dank für die Förderung der Arbeiten, denen sie sich unterzogen haben, auszusprechen. (Bravo) Nur mit Aufbietung aller Kräfte ist es gelungen, die Kommissionsberatungen so früh zu Ende zu führen, daß nunmehr begründete Aussicht vorhanden ist, die Arbeit bald zum Abschluß zu bringen und dadurch das Reichsgericht in den Stand zu setzen, seiner hohen Aufgabe wieder voll gerecht zu werden. (Lebhafter Beifall.)
Abg. Schultz (Rp.): Nachdem man einmal angejangen hat, die Zuläfsigkeit der Revision nach dem Geldwert des Objekts zu be— ürteilen, war es eine zwingende Notwendigkeit, die Revisionssumme zu erhöhen. Der Fehler liegt darin, daß wir eben überhaupt den Geldwert haben maßgebend sein lassen. Es wäre dringend erwünscht, daß andere Kriterien für die gls sig t der Repision, gefunden werden. Je mehr Senate wir haben, desto mehr leidet die Einheit lichkeit im Reichsgericht; die abweichenden Entscheidungen, die dann getroffen werden, führen ihrerseits wieder zu Revisignen. Es gibt eben kein anderes Mittel jetzt als die Erhöhung der Revisionssumme. Was das Armenrecht anbetrlfft, so sind die Gerichte in keinem Punkte entgegenkommender und libergler, als wenn es sich um die Gewährung des Armenrechtes handelt. Wir glauben, daß die Kommissionsbeschlüsse für jetzt den geeigneten Weg bieten. .
tg! Seyda (Pole): Die schon an sich bedenkliche Vorlage hat in der Kommission so er ef neue Verschlechterungen erfahren, daß wir Bedenken tragen müssen, ihr zuzustimmen. Eine Vermehrung des Richterpersonals bätte dem gesunden Menschen— verstande entsprochen; man will aber um alles in der Welt die