Qualitat
Verkaufte
mittel gut
Marktorte
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner ;
Menge
niedrigster S6
höchster
nledrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner
. 6. i 16 6
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft dem Doppelzentner (Preis unbekannt)
Am vorigen Durchschnitts . gertause , G Markttag ür 1ẽDoppel. . zentner preis
6. A m
wert
— 2
Mayen
Crefeld
Neuß .
Trier
Saarlouis
Landshut.
Augsburg
Giengen.
Bopfingen
1 J . ö
Bemerkungen.
14
— — 82 D — D O
1131
Cin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,
Berlin, den 11. Juni 1910.
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelientner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.
Noch: Hafer. — 15,00 14.80
15,80 14,20 15,20 1h, 40
1666 1646 ö. 165359 16,13 15.66 1526
15,090 — 13,80 14,00 16,60
15,00 15, 80 16,20 15, 80
16,67 15,60 213
ul 15 * 14,00 34 16,60 ö.
1480 14,20 15,20 16,40 15,05 14 66 15,00 13,80 16,00 J
18311111
* 2 D —
16,00 15,50
11
Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.
0
Der Durchschnittspreig wird
15,00 1470
1640 1636 15.53 3165 141 35 5 15 6 153 1565
15,00 14,70
16.41 15 51 1445 14,90 13,72
3001
aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 83. Sitzung vom 10. Juni 1910, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphlschem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Es wird die zweite Beratung des Ges etzent wurfs, be⸗ treffend die öffentlichen Feu erversicherungsanstalten, und zwar zunächst die Diskussion über 8 1 fortgesetzt.
Abg. * r (fortschr. Volksp.) : Der Resolution der Kom⸗ mission, wonach die für die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten er⸗ lassene Vorschrift, einen Teil des Vermögens in Reichs- und Stagtz⸗ anleihen anzulegen, auch für andere Anstalten, die der Staate qussicht unterliegen, eingeführt werden soll, können wir nicht zu⸗ stimmen. Bezüglich der Beschwerdeführung gegen die Ablehnung einer Gebäudestenerversicherung beantragen wir die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, wonach der Beztrksausschuß, in. Berlin der Dberpräsident über die Beschwerde endgültig zu entscheiden hätte, während nach den Kommissionsbeschlüssen bei der staatlichen Aufsichts⸗ behörde die Entscheidung liegen soll. —
Abg. von Wentzel (Conf.) empfiehlt eine von ihm vorgeschlagene, auch vom Abg. Dr. Wendlandt (n.) unterstützte Resolution, die Domänenfeuerschädenfonds aufzulösen und die Domänengebäude den bestehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten zuzuführen.
Minister des Innern von Moltke:
Zu dem Gegenstand der Resolution kann ich sachlich schwer Stellung nehmen; er liegt eigentlich auf dem Gebiete der landwirt⸗ schaftlichen Verwaltung, und es ist für mich nicht möglich, die Trag—⸗ weite des Antrags zu übersehen. Zudem gehört der Gegenstand, der hier berührt ist, in den Rahmen des Gesetzes, das uns hier beschäftigt, nicht notwendig hinein. Also ich kann dem hohen Hause nur die Beschlußfassung anheim stellen, weiß aber nicht, wie der Herr Land⸗ wirtschaftsminister sich der Resolution gegenüberstellen wird.
§ 1 wird angenommen.
Nach 8 3 sind die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten Körperschaften des öffentlichen Rechts und genießen eine ganze Reihe von Vorrechten, Weitergehende Berechtigungen der be⸗ stehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten werden durch diefes Gesetz nicht berührt.
Abg. Kir sch (Zentr. ): Ich bedauere sehr, daß an den Verhand—⸗ lungen der Kommission ein Vertreter des Justizministers nicht teil⸗ genommen hat. Diese Vorlage enthält eine Reihe recht , . Rechts fragen, und dazu gehört auch dieser 5 3. Durch diesen sollen die Rechte der Feuersozietäten auf eine gesetzliche Grundlage gestell werden. Das wäre ganz schön und gut, wenn nicht am Schluß die Bestimmung vorhanden wäre, daß auch die bisherigen sonstigen Rechte und Pflichten dieser öffentlichen Sozietäten bestehen bleiben. Darunter sind auch solche, die zum Teil recht zweifelhaft sind. Ich hätte es viel Üieber gesehen, wenn man hier im Ge⸗ setze entweder gar nichts gesagt hätte von den Rechten und Pflichten dieser Sozietäten, oder wenn man gesagt hätte, den Feuer⸗ versicherungsanstalten stehen die unz die Rechte und Pflichten zu. Meine polstischen Freunde haben schon in der Kommission gefragt, welche anderweitigen Berechtigungen für die öffentlichen Feuer⸗ sozietäten noch beständen. Ein Kommissionsmitglied hat von der Berechtigung zur Einziehung der Prämien der Mobiligrversicherung im Verwaltungszwangeverfahren in der Rheinprovinz gesprochen; der Regierungskommissar hat diese Berechtigung bestritten. Jedenfalls herrscht über diese Frage keine Klarheit. Eine, weitere Berechtigung ist die Portofreiheit. Es wird nachzuprüfen sein, eb diese mit den
reichs gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, und ob es angezeigt ist,
sie im Interesse der Reichskasse aufzuheben. ö. ĩ ; Geheimer Regierungsrat Hermes; Mit Rücksicht auf die juristischen Schwierigkeiten der Materie ist der Entwurf sowohl dem preußischen Juftizministerium wie dem Reichsjustizamt unterbreitet worden, dem letzteren besonders deshalb, weil es seinerzeit das Reichsgesetz über den Versicherungsbertrag ausgearheitet und im Reichstag vertreten hat. Im Reichsjustizamt sind verschiedene Wünsche ausgesprochen worden, welche ohne weiteres berüchsichtigt wurden, damit das preußische Gesetz nicht hinter dem zurückbleibe, was die Regierung seinerzeit zugesagt hat. Es kann also gegen den preußischen Minister des Innern ein Vorwurf nach dieser Richtung nicht erhoben werden. Sz 3 behandelt die Vorrechte, welche den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten zu⸗ stehen. Er kodifiziert diejenigen Vorrechte, welche für die Allgemein⸗ heit der Anstalten als die wichtigsten anzusehen sind, und erhält in feinem Schlußsatz die weitergehenden Berechtigungen der Anstalten aufrecht. Die Staatsregierung ist der Meinung, daß, da auch die bestimmten Verpflichtungen dieser Anstalten aufrecht erhalten werden, kein Anlaß ist, ihre Berechtigungen, wie sie seit einem Menschenalter bestehen, zu beschränken oder sie ihnen zu nehmen. Das Bundesgesetz von 1869 hat allerdings die Portofreiheit für die staatlichen und ihnen gleichstehenden Institute aufgehoben, dagegen hat es nicht aufgehoben die Verpflichtung der stagtlichen Behörde, an andere staatliche Behörden oder ihnen gleichstehende Institute ortofrei zu schreiben. In ziesem Sinne ist in der Kommission feitens der Regierung von der Portofreiheit die Rede gewesen. Zu 85 liegt ein Antrag des Abg. Bartscher (Zentr.) vor, das Wort „Subalternbeamte“ durch die Worte „mittlere
Beamte“ zu ersetzen. — Abg. Bartscher (Zentr.) begründet den Antrag unter Hinweis auf
die früheren Debatten über diese Frage.
Minister des Innern von Moltke:
Meine Herren! Der Ausdruck Subalternbeamte“ entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bisher in allen Gesetzen zu
finden ist, und ich kann ein Bedürfnis, gerade bei diesem Spezial⸗ gesetz von ihm abzuweichen, nicht anerkennen. Der Herr Finanz⸗ minister hat ja vor wenigen Tagen bei der Beratung des Gesetzes über die Reisekosten der Beamten seine ablehnende Stellung zu einem ähnlichen Antrage hier eingehend erörtert. Ich kann darauf Bezug nehmen und bitte, von einer Aenderung der Vorlage in diesem Punkte abzusehen.
Abg. von Hen nigs⸗Techlin (kons.): Ich kann nicht zugeben, daß das Wort „Subalternbeamte“ allein dem Sprachgebrauch und dem gesetzlichen Gebrauch entspricht, sondern ganz allgemein nimmt man ben Ausdruck mittlere Beamte“. Die Frage ist ja von keiner grund⸗ sätzlichen Bedeutung. Die mittleren Beamten legen aber Wert barauf, daß das Wort „Subaltern“ gestrichen wird. Grund⸗ fätzliche Bedenken dagegen liegen, bei uns nicht vor. Im Gegenteil können wir fagen, daß das dentsche Wort wünschenswerter ist, weil es ebenfo klar dasselbe sagt, wie das bisherige Wort „Subalternbeamte /. Wir würden eventuell einer Anregung zustimmen, wenn ganz all emein die Regierung aufgefordert würde, überall statt n m. mittlere Beamte zu sagen.
Der Antrag Bartscher wird fast vom ganzen Hause an⸗ genommen.
Bei 8 11 hat die Kommission als Beschwerdeinstanz gegen die Ablehnung einer Gebäudeversicherung durch den Anstalts⸗ leiter statt des Bezirksausschusses die staatliche Aufsichtsbehörde, also den Oberpräsidenten, eingesetzt, welcher endgültig über die Beschwerde zu entscheiden hat.
Die Abgg. Gyßling fortschr. Volksp.) und Lippmann sfortschr. Vollsp.) beantragen die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, also die Einsetzung des Bezirksausschusses als Beschwerdeinstanz.
Abg. Winckler (kons. ): Wir sind zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Aenderung, die die Kommission vorgenommen hakt, eine Ver⸗ befferung ist. Durch den Bezirksausschuß würde eine Verlangsamung der Entscheidung eintreten, es würden auch zu viel nanl n n in der Entscheidung entstehen. Aus praktischen Erwägungen heraus bitte ich, den Antrag Gyßling abzulehnen.
Abg. Kirsch (Zentr.); Ich habe Bedenken dagegen, daß der Ober⸗ präsident eine endgültige Entscheidung trifft, und keine Beschwerde an ben! Minister zuläfsig fein soll, wie es sonst bei diesem Gesetz der Fall ist. Es wäre also richtiger, die Worte, daß der Oberpräsident die endgültige Entscheidung trifft, zu streichen.
Minister des Innern von Moltke:
Der Sinn des § 11 ist der, daß der Oberpräsident wirklich endgültig zu entscheiden hat, d. h. daß eine weitere Beschwerde in diesem Falle an den Minister des Innern nicht stattfindet.
Der Antrag Gyßling⸗Lippmann wird abgelehnt, es bleibt also bei der Kommissionsfassung.
In § 17 wird u. a. bestimmt, daß, wenn die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet werden, bei der Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu versichern, die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Versicherungs⸗ nehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Ver⸗ waltungsrat zulassen kann.
Abg. Winckler (kons. ): Aus den Kreisen der Kreditanstalten werden Zweifel darüber laut, ob die Fassung dieses Absatzes die Konsequenz hat, daß die Kreditanstalten nur ein Mitglied in den Verwaltungsrat wählen dürfen. Nach meiner Auffassung liegt die Betonung hier nicht auf dem Worte „eines“, sondern auf dem Worte nicht!. Wieviel Vertreter alfo zugelassen werden, ist lediglich Sache der Satzung.
Geheimer Regierungsrat Hermes: Auslegung des Vorredners einverstanden.
In 3 20 ist vorgeschrieben, daß die Anstalten ihr Ver⸗ mögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Reichs oder des preußischen Staats anlegen und bis zur Erreichung dieses Besitzstandes ein Drittel ihres jährlichen Vermögens⸗ zuwachses in derartigen Werten anlegen müssen.
Die Abg. Wallenborn und Schmed ding-Münster Zentr.) beantragen die Streichung dieser Bestimmung.
Abg. Wallenborn (GZentr.) begründet den Antrag unter be⸗ sonderem Hinweis auf die Verhältnisse der Rheinprovinz.
Ich erkläre mich mit der
Finanzminister Freiherr von R heinbaben:
Meine Herren! Ich teile mit dem Herrn Vorredner vollkommen das Interesse für die Rheinprovinz; aber ich glaube, daß wir doch nicht lediglich wegen besonderer Verhältnisse der Rheinprovinz hier eine Regelung ablehnen sollten, die für die Allgemeinheit von Wichtig⸗ keit ist, und die Ihre Kommission beschlossen hat.
Der Herr Vorredner hat hervorgehoben, daß die Feuerversicherungs⸗ anstalt der Rheinprovinz bisher allerdings noch gar keine Staats⸗ und Reichspapiere erworben, daß sie ihr Vermögen vielmehr in Provinzial⸗ obligationen angelegt hat. Aber, meine Herren, ich möchte dech dem⸗ gegenüber hervorheben: die Rheinprovinz wird ja garnicht genötigt, etwa eine Aenderung in ihrer bisherigen Vermögensanlage zu bewirken; sondern sie soll lediglich ihren Vermögenszuwachs in einer ganz bestimmten Weise anlegen (sehr richtig); es erwächst also der Anstalt der Rheinprovinz aus der bisherigen Art ihrer Kapitalsanlage nicht irgendwelche Ungelegenheit, sondern sie soll nur für die Zukunft einen Teil ihres Mehrzuwachses an. Vermögen in Reichs- und Staate papieren anlegen, bis 25 0 erreicht sind. Diese 2hoso der Anlage des Vermögens in Reichs⸗ und Staatepapieren soll
allmählich dadurch erreicht werden, daß die Feuerversicherungsgesell⸗ schaften 3335 0½ ihres jährlichen Vermögens zu wachses in diesen Papieren anlegen.
Für die Feuerversicherungsgesellschaften selber bringt diese Be⸗ stimmung gar keinen Nachteil, und sie ist für sie von keiner erheb⸗ lichen Bedeutung; aber sie ist von der größten prinzipiellen Trag⸗ weite. (Sehr richtig! rechts und bei den Nationalliberalen.) Des⸗ wegen muß ich großen Wert darauf legen, daß dieser erste Schritt hier nicht abgelehnt wird, weil man bei allen späteren Versuchen sich immer wieder darauf berufen würde: man hat ja den Feuer— versicherungsgesellschaften eine solche Verpflichtung nicht auferlegt, wie will man sie nun uns auferlegen. (Sehr richtig!)
Was zunächst die Feuerversicherungsgesellschaften selbst anbetrifft, so ergibt sich aus der Zusammenstellung, die wir die Ehre gehabt haben, Ihnen zu überreichen, daß die Feuerversicherungsgesellschaften ein Vermögen von 122 Millionen besitzen, wovon bereits 28 Millionen in Reichs- und Staatspapieren angelegt sind. Das macht über 23 0/o des Gesamtvermögens aus, sodaß nur noch wenig an den 25 0so fehlt; allerdings trifft die Verpflichtung durch das vorliegende Gesetz die einzelnen Gesellschaften ja verschieden. Aber ich möchte doch hervor⸗ heben, daß eine große Anzahl, und zwar gerade besonders leistungs⸗ fähiger und gut entwickelter Gesellschaften, schon jetzt erheblich über den Satz von 25 0½ hinausgeht. Ich darf z. B. darauf hinweisen, daß die Westpreußische Feuersozietät 460 /o ihres Vermögens in Reichs- und Staatspapieren angelegt hat, die Posensche 29 0l, die Landfeuersozietät für das Herzogtum Sachsen in Merseburg 35 , die Provinzialstädte Feuersozietät der Provinz Sachsen, die von besonderer Bedeutung ist, 790½ chört, hört! und bravo), die Westfälische Provinzalfeuersozietät 29, die Hohenzollernsche Anstalt 5209. — Also, meine Herren, die vortreffliche und glänzende Ent⸗ wicklung dieser öffentlichen Institute ist keineswegs dadurch gehemmt worden, daß sie zum Teil so erhebliche Prozentsätze ihres Vermögens in Reichs⸗ und Staatspapieren angelegt haben und damit weit über die gesetzliche Grenze hinausgegangen sind.
Ist so vom Standpunkt der Feuersozietäten aus diese Vorschrift des Gesetzes in keiner Weise schädlich, so muß ich doch nochmals be⸗ tonen, daß diese Bestimmung der Vorlage von der größten prinzipiellen Tragweite ist im Hinblick auf ein späteres Vorgehen in der gleichen Richtung. (Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch: Sehr richtig) Meine Herren, ich habe mich ja hier in diesem hohen Hause schon so oft über den gänzlich unzulänglichen Stand unserer Reichs⸗ und Staatẽ⸗ papiere ausgelassen; ich habe schon oft darauf hingewiesen, daß wir im Interesse des Staats und im Interesse des Publikums, namentlich des minder bemittelten Publikums, darin Wandel schaffen müssen, sodaß wohl ein Bedürfnis dafür nicht besteht, diese Ausführungen hier nochmals zu wiederholen.
Meine Herren, wir haben, soweit es in unserer Hand lag, alle Hilfsmittel in Anwendung zu bringen gesucht, die für eine Förderung des Kurses unserer Anleihen in Betracht kommen. Ich darf daran erinnern, daß wir das Kapital der Seehandlung erhöht haben. Ich darf daran erinnern, daß wir vor kurzem das Staatsschuldgesetzbuch Dank der Unterstützung dieses hohen Hauses verabschiedet haben, um alle formalistischen, bureaukratischen Schwerfälligkeiten, die bisher be— standen, zu beseitigen, damit die Eintragung im Staatsschuldbuch in immer weiteren Kreisen populär wird. Wir haben ferner bei den letzten Anleihen Bonifikationen an Sparkassen und an diejenigen ge geben, die sich ins Staatsschuldbuch eintragen lassen, um auch auf diese Weise die Anlagen im Staatsschuldbuch zu vermehren. Wit haben uns auch bemüht, die Anleihen, soweit das überhaupt möglich ist, zu popularisieren.
Zunächst, meine Herren, muß ich hervorheben, daß künftig nicht weniger als 11 000 Kassen, darunter die 10000 Postkassen, Ein⸗ zahlungen für das Staatsschuldbuch entgegennehmen, und daß der größte Teil der Staatskassen nicht nur Bargeld annimmt, sondem auch die Anträge auf Eintragung in das Staatsschuldbuch selber auf⸗ nimmt und dann der Staatsschuldenverwaltung übermittelt. Wir haben also die Zahl der Stellen, die dem Publikum zur Verfügung stehen, um das Staatsschuldbuch zu benutzen, nach Möglichkeit R
vergrößern gesucht; wir haben ferner die Titres verkleinert und sind
bis auf 100 „ herabgegangen, haben also zu tun gesucht, was nech
dieser Richtung hin möglich ist. .
Von einer Seite — ich glaube aus diesem hohen Hause — in darauf aufmerksam gemacht worden, daß man früher vielleicht di Schuldentilgung, die wir nach dem Gesetze vorzunehmen haben nicht ganz richtig nur in der Form bewirkt hat, indem man di Tilgungssumme auf offenstehende Kredite abgeschrieben hat. Schon vor 2 Jahren habe ich die Anordnung gegeben, daß das nicht zu en, folgen brauche, sondern daß die Seehandlung auch nach Bedarf die Schuldentilgung in der Weise vornehmen kann, daß sie die Titres an
offenen Markte kauft, damit die Tilgung also am Markte in die 6
scheinungen tritt. Meine Herren, wenn ich dann noch ein Wort über den Termu
der Begebung von Anleihen hier sagen darf, so ist uns oft gerade de
Vorwurf gemacht worden daß der Termin zur Herausbringung unserer Anleihen nicht richtig gewählt sei. Ja, meine Herrer, wir sind in dieser Beziehung leider nicht so frei, wie jedes private Institut. Sie alle wissen, daß wir meist der Genehmigung des Landtags bedürfen, und daß die Gesetze erst verabschiedet sein müssen, die uns die Er⸗ mächtigung zur Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen geben Vor allen Dingen aber, — darauf möchte ich hinweisen — ist es ein fester Grundsatz, daß wir unsere Anleiheoperationen gemeinschaftlich mit dem Reiche vornehmen, ein, wie ich glaube gerechtfertigter Grundsatz. Der
Markt würde nie zur Ruhe kommen, wenn wir in Preußen unsere
Anleihen herausbrächten und das Reich seine Anleihen. Infolgedessen gehen wir immer pari passu mit dem Reich vor. Nun wird den Herren, besonders denen, die auch im Reichstage sind, bekannt sein, daß abweichend von Preußen die Reichsschatzverwaltung nicht die Er⸗ mächtigung hat, eine Anleihe für einen bestimmten Zweck in toto zu begeben, sondern daß die Anleihebeträge nach dem Jahresbedarf jedes— mal in den Reichshauthaltsetat aufgenommen werden. Erst wenn der Etat verabschiedet ist, kann die Reichsschatzuerwaltung die ent— sprechenden Anleiheoperationen vornehmen. Also müssen wir in Preußen auch so lange warten, und also weiß ferner die ganze Welt, daß eine Reichsanleihe kommt, sobald der Reichsetat verabschiedet ist. Nach dieser Richtung hin sind uns also mannigfache im Etatsrecht des Reichs liegende Beschränkungen auferlegt.
Meine Herren, wie dem auch sei, ich möchte noch hinzufügen, daß beispielsweise auch die letzte Anleihe, die unzweifelhaft in einem guten Zeitpunkt herausgekommen ist, wie von allen Seiten anerkannt worden ist, die in einem Zeitpunkt hoher Geldflüssigkeit mit 40/0 Verzinsung ausgestattet war, trotzdem zwar durchaus keinen Mißersolg gezeitigt hat aber doch nicht so auf— genommen worden ist, wie es unseres Erachtens dem Werte des Papieres entsprochen hätte.
Meine Herren, die Gründe liegen tiefer, und sie lassen sich auch durch solche kleinen Abhilfsmaßregeln allein nicht beseitigen. Sie liegen in erster Linie in dem außerordentlichen wirtschaftlichen Auf— schwung unseres Vaterlandes, in der kolossalen industriellen Ent⸗ wicklung, die die Kapitalien in außerordentlichem Maße in Anspruch nimmt und dem Publikum vielfach eine höhere Verzinsung ermöglicht, als es bei Staatspapieren der Fall ist, und zweitens, meine Herren, in der enormen Inanspruchnahme des Marktes durch Rentenpapiere. Ich darf nur an die kommunalen Obligationen, an all die fremden Staatsanleihen, an die kolossalen Pfandbriefemissionen in jedem Jahre erinnern, um darzulegen, in welchem Maße schon unser Markt durch anderweite Papiere jährlich in Anspruch genommen ist.
Meine Herren, in diesen beiden Beziehungen werden wir kaum Wandel schaffen können; aber wir sind in der Lage, nach zwei Richtungen hin das Uebel einzudämmen und nicht zu vergrößern. Das erste ist, daß wir selber staatsseitig uns bemühen, die Emissionen nicht noch stärker steigen zu lassen, sondern nach Möglichkeit einzuschränken, und daß wir den Markt nicht in so enormem Maße selber in An— spruch nehmen, wie das in den letzten Jahren geschehen ist. Wir werden immer den Markt in reichlichem Maße in Anspruch nehmen müssen, z. B. für den Ausbau von Nebenbahnen usw., also für wirt⸗ schaftliche Zwecke; aber wir wollen suchen, nicht darüber hinauszugehen.
Meine Herren, der zweite und wichtigste Punkt ist der, den ich so oft hier schon berührt habe, nämlich die Schaffung regelmäßiger Abnehmer (sehr richtigh, die Schaffung künstlicher Neservoirs, wie sie Frankreich, England, Amerika, Oesterreich haben, und wie sie uns schlechterdings fehlen. Wenn wir nicht auf diese Weise einen regelmäßigen Käufer am Markt schaffen, werden wir unsere Staats⸗ papiere nie auf den Stand bringen, der ihrem innern Werte entspricht.
Detwegen, meine Herren, lege ich so sehr großen Wert auf diesen 8 20 als ersten, für die Vorlage nicht wichtigen, aber für das Prinzip wichtigen Schritt nach dieser Richtung hin. Nur wenn diese Bestimmung hier anfgenommen wird, können wir die Hoffnung haben, ähnliche Bestimmungen nachher auf Organisationen des öffentlichen und prioaten Rechts auszudehnen, die durch besondere Vorschriften unter eine staatliche Aufsicht, unter einen staatlichen Schutz gestellt sind. Wird die Bestimmung hier abgelehnt, so würde man sich bei jedem weiteren Vorgehen darauf berufen und sagen; wenn ihr den öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaften eine derartige Beschränkung nicht auferlegt habt, wie wollt ihr sie uns auferlegen. Also es würde ein Stein in unserem weiteren Wege sein, und deswegen lege ich großen Wert darauf, daß dieser Stein aus dem Wege gewälzt wird.
Meine Herren, ich darf daran erinnern, daß wir in der Reichsversicherungsordnung, die jetzt der Beratung der Kom⸗ mission unterliegt, eine ähnliche oder vielmehr eine gleiche Bestimmung vorgesehen haben. Würde sie hier beseitigt, so würden bei der Reichsversicherungsordnung sofort Schwierigkeiten entstehen; auch bei anderen Versicherungsgesellschaften würden wir auf einen noch größeren Widerstand stoßen, wenn wir hier die öffentlichen Feuer⸗ versicherungsgesellschaften günstiger behandeln.
Meine Herren, bei den weiteren Schritten ist ja naturgemäß von einer Bindung nicht die Rede; soweit es dazu eines gesetzlichen Aktes bedarf, wird jedesmal entweder der Reichstag oder dieses hohe Haus bei diesen Fragen mitzustimmen haben, also die volle Freiheit der Entschließung auch bewahrt. Aber es würde naturgemäß außer⸗ ordentlich erschwert werden, wenn hier der erste Schritt nach dieser Richtung hin fehlschlüge.
Meine Herren, lassen Sie mich mit dem einen Worte schließen. Wenn ich hier immer, so oft sich mir die Gelegenheit bot, dafür eingetreten bin, endlich einen genügenden Schutz für unsere Reichs- und Staatspapiere zu schaffen, so habe ich wahr⸗ haftig nicht bloß als Finanzminister gehandelt, obwohl es meine erste Pflicht ist, die staatlichen, fiskalischen Interessen zu ver⸗ treten, sondern auch als Staatsminister, um endlich die schweren Schädigungen auszuräumen, die gerade die mittleren Kreise der Be⸗ völkerung — und für die tritt doch auch der Herr Abg. Wallenborn und seine Freunde stets ein — durch das enorme Fallen unserer Staatspapiere erlitten haben. Hier liegt ein Interesse vor, das zwischen dem Staat und den breiten Kreisen der Bevölkerung voll⸗ kommen homogen ist, und deshalb möchte ich besonders dringend bitten, uns diesen ersten kleinen Versuch zu bewilligen, weil sonst alle weiteren Schritte auf große und schwer überwindliche Schwierigkeiten stoßen würden. (Bravo!)
Abg. Winckler (kons.): 520 bestimmt in seinem ersten Absatz, daß das Vermögen der Anstalten n . angelegt wird, und die Ein⸗
nahmen nur im Interesse der Anstalt und der Versicherten verwendet
werden dürfen. In der Kommission sind in dieser Beziehung Vor⸗
kommnisse mitgeteilt worden, die auch das Haus sicherlich verurteilen wird. Wir haben gehört, aß ein Kommunalverband, der die Ver— . der Änstalt führte, das Vermögen und die Ueberschüsse der— selben heterogenen Zwecken, Zwecken des Kommunalverbandes nutzbar machte. Gin Kommunalverband in der Rheinprovinz hat das ganze Vermögen der Anstalt einer ihm gehörigen Bank, zugeführt und zu deren Zwecken verwendet. Solche Dinge halten wir für einen Miß— brauch, dem die Fassung der Vorlage hoffentlich steuern wird. Sollten die Befugnisse der Verwaltung auch hiernach noch nicht ausreichen, so erklären wir uns schon jetzt zu einer späteren Erweiterung bereit. Zum zweiten AÄbsatz, die Verpflichtung der Anstalten, mindestens bis zu einem Viertel ihr Vermögen in Reichs⸗ und Staatsanleihen anzulegen, betreffend, halte ich dafür, daß, wie die einzelnen Anftalten, auch Verbände derselben dieser Verpflichtung unterworfen sind, weil sonst durch einen solchen Verhand die einzelnen Anstalten um diese Pflicht herumkommen würden. Die Bestimmung selbst werden wir annehmen, ebense die Resolution die die Kom— mission vorgeschlagen hat, wonach eine solche Verpflichtung in Zukunft auch auf andere Unternehmungen ausgedehnt werden soll. Wir haben ftets mit dem Wunsche des Ministers, endlich einmal etwas Wirksames zur Hebung des Kurses unserer Staagtspapiere zu tun, sympathisiert; wir haben dem Ausdruck gegeben bei der Be⸗ ratung der Vorlage wegen des Staatsschuldbuches, haben uns davon indes einen besonderen Erfolg nicht versprechen können und die Auf— fassung vertreten, daß man weitergehen und einen Stamm von regel⸗ mäßigen, festen Abnehmern unseren Staatsanleihen schaffen muß. Einseitig bei den Sparkassen diese, Verpfkchtung auszusprechen, hat ein Teil meiner Freunde seinerzeit abgelehnt, weil er einer um⸗ fassenderen Revision der Sparkassengesetzgebung den Vorzug zu geben geneigt war. Um so mehr freuen wir uns, hier zum ersten Male einem praktischen Schritte in dieser Richtung zustimmen zu können, weil uns dadurch gleichzeitig willkommener Anlaß gegeben ist, unsere rundsätzliche und all emeine Anerkennung zu der Politik des Finanzminifters bezüglich der Gestaltung unseres Staatskredits aus⸗ zusprechen, und das gerade mit Rücksicht darauf, daß diese all⸗ gemeine Politik des Finanzministers kürzlich an anderer Stelle scharf angegriffen worden ist, Wir sehen hier eine großzügige Finanzpolitik, die von unserer Zustimmung getragen wird.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch ffreikons. ): Bezügli der Auslegung des ersten und des zweiten Absatzes stimme öh dem Vorredner bei, ebenso stehe ich in der Daupi frage mit ihm auf dem Standpunkt, daß es eine wichtige Aufgabe unserer Finanzpolitik ist, nach Kräften für die Hebung des Kurses der Anleihen zu sorgen. Wir find da in Preußen und im Reich in ungünstiger Lage; beide haben zu leiden unter der Konkurrenz der Industriewerte, der Kommunalanleihen und der ausländischen Papiere, die, zumal amerikanische, den deutschen Markt über⸗ schwemmen. Um so mehr sind wir schuldig, die Regierung bei allen Maßnghmen zu unterstützen, die geeignet sind, auf die Hebung der Kurse fördernd zu wirken. Ich begrüße es, daß die See⸗ handlung jetzt auch ermächtigt worden ist, einen Teil der zur Tilgung bestimmten Beträge nicht mehr auf Anleihen zu verrechnen, sondern dafür im offenen Markt Obligationen anzukaufen. Man könnte darin wohl noch etwas welter gehen. Auch in der Wahl des Zeit⸗ if eine Anleihe an den Markt zu bringen, sind wir jetzt sehr zeengt; wir gehen dabei mit dem Reiche parallel und sind ge⸗ hindert, die günstige Konjunktur des Geldmarktes ganz auszunutzen. Man kann ja das Zusammengehen mit dem Reiche als Regel bei⸗ behalten, aber so weit sollte man sich freie Hand bewahren, selb⸗ ständig vorzugehen, wenn der Geldmarkt besonders günstig ist. Die Hauptguelle des niedrigen Kursstandes zu verstopfen, fehlt es uns immer noch an dem Reservoir; das zu schaffen, soll hier ein erster Schritt geschehen, der noch dazu für die Feuerversicherungs⸗ anstalten außerordentlich schmerzlos ist. Diesem ersten Schritt werden weitere zu folgen haben. Bei den Sparkassen wird man später nicht generalisieren dürfen, sondern die einzelnen Unter— nehmungen individuell behandeln müssen. Immerhin errichten wir mit der Bestimmung des s 20 Absatz 2 den ersten Stein zu einem kräftigen und nützlichen Aufbau.
Übg. Wallenborn (Zentr. hält dem Finanzminister gegenüber seinen Standpunkt aufrecht.
Abg. Gyßling (fortschr. Volksp.): Der Finanzminister hat treffend ausgeführt, daß es sich ja nur um die Anlage eines Teils des Vermögenszuwachses handelt. Wir sind mit allen Maßnahmen des Finanzministers zur Erreichung eines günstigeren Standes unserer Staatspapiere einperstanden und nehmen deshalb auch den 8 29 Absatz 2 an, zumal diese Verpflichtung der Feuersozietäten ein Korrelat für lhre Privilegien ist. Bei den privaten Feuerversicherungs⸗ gefellschaften wird man dagegen eine solche allgemeine Bestimmung nicht treffen dürfen, sondern von Fall zu Fall prüfen müssen, ob eine Vorschrift über die Anlage von Staatspapieren angebracht ist.
Abg. Dr. Schroeder-Cassel. (ul.): Wir werden für den Kommiffionsvorschlag und auch für die Resolution der Kommission stimmen. Ich erinnere daran, daß wir schon bei dem Gesetz über das Staatsschuldbuch dafür eingetreten sind, daß alles unterstützt werden muß, was den Kursstand der Staatspapiere heben kann.
Abg. Winckler (kons): Dem Abg. Gyßling gegenüber möchte ich konstatieren, daß wir nicht deshalb diese Bestimmung annehmen, weil diese Pflicht der Sozietäten ein Korrelat für ihre Rechte ist. Wir meinen zwar auch, daß Rechte und Pflichten sich die Wage halten müssen, aber wir stimmen für diese Bestimmung nur, weil sie im allgemeinen staatlichen Interesse notwendig ist und einen ersten Schritt auf diesem Wege darstellt.
§ 20 wird, unter Ablehnung des Antrags Wallenborn, gegen die Stimmen des Zentrums angenommen.
Nach dem an Stelle des 5 13 der Regierungsvorlage, der bestimmte Prozente der jährlichen Ueberschüsse als Beiträge für die Verbesserung des Feuerlöschwesens und zur Erhöhung der Feuersicherheit reservierte, von der Kommission beschlossenen 3 2a soll die Satzung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Anstalt und des lokalen Bedürfnisses Beihilfen für diese Zwecke vorsehen, und diese Beitragspflicht soll ruhen, wenn keine Ueberschüsse erzielt werden und der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds noch nicht erreicht ist.
Abg. Walle nborn Gentr.) befürwortet seinen Antrag, diese Bestimmungen ganz zu streichen, weil sie die , , zu Unrecht belasteten.
Geheimer Regierungsrat Hermes: Ich bitte, es bei dem Kom, missionsbeschluß zu belassen. Es fragt sich, ob wir die Beitragspflicht der öffentlichen Versicherungsanstalten für das Feuerlöschwesen grund⸗ faͤtzlich eliminieren wollen oder nicht. Der Antrag Wallen⸗ born scheitert daran, daß die Aufwendungen für Feuerlösch⸗ zwecke nur aus den Ueberschüssen gemacht werden sollen, eine Be⸗ lastung der Versicherungsnehmer also ausgeschlossen ist. Der Abg. Wallenborn he et auch die geschichtliche Entwicklung. Die Feuersozietäten haben fast ohne Ausnahme schon in ihren Satzungen Aufwendungen für Feuerlöschzwecke vorgesehen. Die Streichung der Bestimmung würde ein bares Geschenk an die Haus⸗ besitzer sein, und die Stadt Berlin würde diese Mittel durch Be⸗ steuerung der Allgemeinheit erheben müssen. .
Abg. von Treskow (kons.): Ich muß mich gegen den Antrag Wallcnborn aus denselben Gründen wenden. Wir hatten große Be— denken gegen die ziffernmäßige Verpflichtung im § 13, die Kommission hat aber einen zweckmäßigen Ausweg gefunden.
Z 20a wird, unter Ablehnung des Antrags Wallenborn, in der Kommissionsfassung gegen die Stimmen des Zentrums angenommen.
Nach § 22 hat die Anstalt bei Veräußerung eines ver⸗ sicherten Gebäudes ein Kündigungsrecht, sofern es sich um ein Gebäude handelt, dessen Versicherung abzulehnen sie nach 5 16 berechtigt ist.
Abg. Wallenborn he n,, seinen Antrag, den Zusatz zu machen, daß auch der Erwerber das Versicherungs verhältnis innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.
Geheimer Regierungsrat Hermes bittet, den Antrag .
Abg. Winckler (kons.) erklärt sich gleichfalls gegen den Antrag, weil er mit dem Grundcharakter der Sozietäten in Widerspruch stehe. Durch Erleichterung der Kündigung werde der Realkredit gefährdet.
z 2 wird, unter Ablehnung des Antrags Wallenborn,
unverändert angenommen. ; Die S5 30 und folgende regeln die staatliche Aufsicht. Im 831 hat die Kommission den Zusatz beschlossen, daß auf ÄUnstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, die Vorschriften keine Anwendung finden sollen, die sich auf die Einsicht der Akten, der Haushaltspläne, Kassen⸗ revision usw. beziehen, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgesetzen anderweit geregelt ist.
Abg. Gyßling (fortschr. Volksp.) spricht hierüber seine Be⸗ friedigung aus, bedauert aber, daß die Bestimmung stehen geblieben ist, daß über die Rechnungsführung, üher die Fristen, die Art und Form sowie über die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und Jahresberichts der Minister des Innern nãhere Anordnungen treffen kann, und bemerkt: Nach 5 34 sind die beim In⸗ krafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Feuerversicherungs⸗ anstalten gehalten, binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes . Satzungen und Versicherungsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu hringen. Nach Ablauf dieser Frist kann die dafelbst vorgeschriebene Neuregelung durch Königliche Ver⸗ ordnung erfolgen. Es erhebt sich gegen diese Bestimmungen Be⸗ denken auch mit Rücksicht darauf, daß nach. 8 37 für die hohen⸗ zollernschen Lande der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge⸗ jetzes oder einzelner Teile desselben durch Königliche Verordnung bett n , ng t H chtfertigt die dreijäh t
Feheimer Regierungsrat Hermes rechtfertigt die dreijährige Fri die nach den Berichten . Provinzialbehörden 46 der e it ausreichendes Spatium sei, um etwaige Satzungsänderungen herbeizu⸗ führen. Die Staatsregierung werde dann zu prüfen haben, ob die ab⸗ geänderten Satzungen den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen. Diese Prüfung müsse, durch die Zentralinstanzen geschehen, denen die Ausführung dieses Gesetzes übertragen und die dafür verantwortlich seien. Für die hohenzollernschen Lande werde die Ausführung dieses Gesetzes keine Schwierigkeiten bieten. Durch eine Allerhöchste Kabinettsorder könnten zunächst vielleicht die privatrechtlichen und später die verwaltungsrechtlichen Vorschriften eingeführt werden.
Nachdem Abg. Brandhuber (Zentr) den Wunsch geäußert hat, daß die privatrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes für Hohen⸗ zollern möglichst bald eingeführt werden mögen, wird der Rest hes Gesetzes unverändert angenommen. Die Petition des Deutschen Versicherungsschutzuerbandes wird der Staatsregie⸗ rung als Material zur Verwendung bei Genehmigung der Anstaltssatzungen, nämlich, bei der Regelung der allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Satzungen, überwiesen. Die von der Kommisston vorgeschlagene Resolution: die König⸗ liche Staatsregierung zu ersuchen, die erforderlichen Schritte zu tun, damit die jetzt den öffentlichen Feuerversicherungs⸗ anstalten gegenüber erlassene Vorschrift, die Vermögensbestände zu einem Teile in Reichs⸗ oder Staatsanleihen anzulegen, auch anderen Anstalten und Unternehmungen gegenüber erlassen werde, deren Geschäftsbetrieb einer durch besondere Vorschriften geregelten staatlichen Aufsicht unterliegt, wird gegen die Stimmen der Freisinnigen, Sozialdemokraten und eines Teiles des Zentrums angenommen. Ferner gelangt noch die von der Kommission vorgeschlagene Resolution, die Staatsregierung zu ersuchen, auch, abgesehen von dem Fall des 5 14 (Ver⸗ sicherungsverbändej, dahin wirken zu wollen, daß öffent⸗ liche Feuerversicherungsanstalten, deren gesondertes Neben⸗ einanderbestehen nicht mehr zeitgemäß erscheint, zu größeren und leistungsfähigeren Anstalten vereinigt werden, und schließ⸗ lich die von dem Abg. von Wentzel beantragte Resolution wegen Versicherung der Domänengebäude bei den öffentlichen Feuer⸗ versicherungsanstalten zur Annahme.
In dritter Lesung wird darauf der Gesetzentwurf auf An⸗ trag des Abg. Herold (Zentr.) unverändert nach den Be⸗ schlüssen zweiter Lesung en bloc definitiv angenommen.
Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwu rfs zur Abänderung der Vorschriften über die Wohnungs⸗ geldzuschüsse und Mietsentschädigungen.
Die Artikel J und 2 werden gemeinsam besprochen. Nach Artikel 2 tritt an die Stelle des 5 1 des Wohnungs⸗ geldzuschußgesetzes vom 12. Mai 18735 der dem vorliegenden Gesetz beiliegende Tarif. Ferner wird bestimmt: die Stellung der Srte in' den verschiedenen im Tarife bezeichneten Orts⸗ klassen bestimmt sich nach dem Ortsklassenverzeichnisse, wie es nach reichsgesetzlicher Regelung für die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Reichsbeamten seweilig maß⸗ gebend ist.
Abg. Aron sohn Cfortschr. folgenden Zusatz:
„jedoch nur, soweit hierdurch eine Herabsetzung der Orte im Vergleich zu der bisherigen preußischen Servisklasseneinteilung nicht eintritt. Insoweit dies der Fall ist, behält der Ort seine bisherige Stellung. Hierbei entspricht die Srtökl. A des gegenw. Gesetzes der bisherigen Serviskl. ö
n. 9 1 n. 1
Volksp.) beantragt hierzu
II ö ö ö III . r , 1, . . *. [ 6 Ein gleichlautender Antrag ist von dem Abg. Klußmann (nl) mit Unterstützung der Nationalliberalen und von dem , ,. cher (3entr) mit Unterstützung der Zentrumspartei gestellt. Die Kommission schlägt folgende Resolution vor:
„'die Staatsregierung zu ersuchen, durch entschiedenes Ein⸗ treten im Bundesrate dahin zu wirken, daß unter Anwendung der im Reichsbesoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 dem Bundesrat ge⸗ . Ermächtigung, nämlich die Einreihung einzelner Orte und Brtsteile in eine andere Ortsklasse anzuordnen, tunlichst bald die er⸗ Feblichen Mißstände beseitigt werden, welche in einzelnen Fällen die Srtsklasseneinteilung des Reichs bei der jetzigen Regelung des Wohnungẽgeldzuschusses hervorgerufen hat, und dem Lanztag bis zur nächsten Session eine Uebersicht über das Ergebnis der Prüfung aller Petitionen über die Einreihung in die Ortsklassen vorzulegen.“
1 . 1 n
M). 1)
Finanzminister Freiherr von R heinbaben:
Meine Herren! Ich glaube, es wird zur Erleichterung und vielleicht auch zur Beschleunigung der Verhandlungen beitragen, wenn ich mir erlaube, den Standpunkt der Königlichen Staatsregierung zu den Beschlüssen Ihrer Kommission hier kurz darzulegen.
Meine Herren, der Standpunkt der Staatsregierung ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Betrachtung des historischen Rechts. Das historische Recht ist von jeher dahin gegangen, hinsichtlich der Rege⸗ lung des Wohnungsgeldzuschusses eine volle Uebereinstimmung zwischen dem Reiche und Preußen herbeizuführen, d. h. die Regelung im Reiche ohne weiteres auf Preußen zu übertragen. Ich glaube, daß dieser historisch gewordene Zustand auch sachlich gerechtfertigt ist; denn