Hafer, oder so viel mehr oder weniger als für diesen Zeitraum er— forderlich sein wird. Die Bedingungen liegen zur Einsichtnahme in dem Gebäude der Direktion für die Landwirtschaft im Haag und in
Sie sind auch gegen Erstattung der und H. van Langenhuysen im Haag zu Nähere Auskünfte sind bei dem Direktor der Reichs⸗
der vorgenannten Schule aus. Kosten durch die Firma J. beziehen.
ziehungen von Kammermusikern wendige Stärke gebracht worden
stellungen. Siegfried
Orchesters bestand aus dem Blüthnerorchester, das durch Hinzu—
und Blumann unterstützten Herrn Stransky in der Leitung der Vor— agner dirigierte zweimal seinen „Kobold“.
der Berliner Hofoper auf die not⸗ war. Die Herren Bing, Dr. Sachs
Sanitz, 18. August. bei der . Rügen angekommen. werden das erste Geschwader und die großen Kreuzer vor Saßn liegen, das zweite Geschwader vor Ban, die kleinen Kreuzer in Swinemünde.
(W. T. 3.) Die Hochseeflotte i Am r eh ch . Gi henlĩ
as dritte vor Misdroy un
tierarzneischule in Utrecht zu erhalten.
Theater und Musik.
Im Neuen Königlichen Operntheater findet morgen, Sonnabend, eine Aufführung bon „Cavalleria rusticana“ in Ver- Die Damen Plaichinger, Ober, Rot⸗ hauser, die Herren Sommer und Bischoff sind in der erstgenannten Oper, Fräulein Easton und die Herren Maelenann, Bischoff, Brons⸗ Der Kapellmeister Dr. Besl
Im Königlichen Sic e ( rlelßauz. geht ngen . , n. auptrollen
bindung mit „Bajazzi' statt.
geest, Philipp in der zweiten beschäftigt. dirigiert.
manns Schauspiel „Strandkinder“ in zene. Die spielen die Herren Staegemann, Gode, Kraußneck, Pohl, Zeisler, i . Vallentin, Boettcher sowie die Damen von AÄrnauld und Ressel.
Im Schillertheater Charlottenburg haben die Abonne— mentsvorstellungen wieder begonnen, damit sind zugleich im Charlotten⸗ burger Hause und im Schillerthegter 0. (Wallnertheater) die Billettabteilungen wieder geöffnet. Wie bisher gibt das Schiller— theater sowohl feste, an den Tag gebundene Abonnements als auch freie Abonnements aus; beide sind unpersönlich. Die Hefte für das feste Abonnement des ersten Quartals der neuen Spielzeit enthalten im Schillertheater O. fünf, im Schillertheater Charlottenburg sechs Eintrittskarten. In die Preise sind die Gebühren für Garderobe und Theaterzettel eingeschlossen. Die festen Abonnements, die für einen vierzehntägigen Turnus gelten, bringen an den fünf bezw. sechs Abenden jedesmal ein anderes Stück.
Der Direktor Hermann Gura hat den musikalischen Oberleiter der Gura⸗Oper im Neuen Königlichen Operntheater in Berlin Joseph Stransky für die musikalische Aufsicht speziell der öffentlichen Auf— führungen an der Gurg-Schule, die, wie bereits mitgeteilt, am 1. Oktober in der Motzstraße 44 eröffnet wird, gewonnen.
Der Dresdner Organist und Musikpädagoge Paul Walde hat in einer Schrift ‚Die Harmonie der Neuzeit“ neue einfache Grundsätze für die Erweiterung und technische Bezeichnung der Diatonik und Chromgtik veröffentlicht (Verlag Heinrich Posselt, Dresden⸗A., 60 ). Mit diesen Grundsätzen soll eine Brücke ge— schaffen werden zur Verbindung der Musiktheorie des Mittelalters (Kirchentonarten), der klassischen Diatonik und der modernen Chromatik. Auf die fernere Ausgestaltung des musiktheoretischen Unterrichts dürfte diese Schrift nicht ohne Einfluß sein.
Die Spielzeit 1910 der Gura-Oper. — Die Gura⸗Oper im Neuen Königlichen Operntheater eröffnete am 16. Juni ihre Pforten mit den „Meistersingern von Nürnberg“ und beschloß ihre Vorstellungen am 15. August mit dem gleichen Werk. An Neuheiten wurden „Der Ueberfall“ von Heinrich Zöllner (zweimal), „Der ver— lorene Sohn“ von Wormser (viermal) und der 6 Wagnersche „Kobold“ (dreimal) gegeben. Außerdem waren „Die Fledermaußtz“, „Bäajdzzi' und „Der Troubadour“ in den Spielplan aufgenommen worden. Das Hauptkontingent der Vorführungen stellte Richard Wagner mit seinen Werken. „Lohengrin“ wurde elfmal, „Tann— häuser“ siebenmal, die „Meistersingerꝛ neunmal, ‚Tristan und Isolde!“ viermal gegeben. Das Bühnenfestspiel „Der Ring des Nibelungen! wurde nicht weniger als fünfmal auf⸗— geführt. Es wurde ebenso wie die übrigen Werke Wagners in der Gura⸗Oper ungekürzt dargestellt. Dem ständigen Personal der diesjährigen Spielzeit gehörten folgende Tenöre an: Miller (Wien,
ofoper), Hochheim (Hamburg), Albert (Düsseldorf), Löltgen (Barmen), Lichtenstein (Hamburg), Urlus (Leipzig), Costa (Nürnberg), Pennarini (Hamburg); die Baritonisten: Fußperg (re Leonhardt (Brünn), Wiedemann und vom Scheidt (Hamburg) sowie die Bassisten Latter⸗ mann (Hamburg), Rabot, Strickrodt (Zürich) und Wittekopf (Breslau). An dramatischen Sängerinnen traten vor das Berliner Publikum: die Damen Gura⸗- Hummel (Berlin), Metzger (Hamburg), Guszaleviez (Cöln), Kaschowska (New Vork), Petzl (Hamburg), Langendorff (New Vork). Schubert (Leipzig, Dehmlow (Berlin), Biselli (Düsseldorf) und Ucko (Weimar).
Konnte man die Spielzeit 1909 als eine internationale bezeichnen, es sangen die französischen Künstler Frau Aino Ackts, Dalmorés, Armand Crabbé und Marion Ivell, die Italienerin Bellincioni und Miß Edyth Walker, der , d'Andrade, Marcella Sembrich und Lola Artöt de Padilla, Lilll Lehmann und Karl Burrian, so konnte man in diesem Jahre von einem Bayreuth in Berlin sprechen. Die bedeutendsten Träger der Wagnerpartien in Bayreuth waren an die Gura⸗Oper berufen, um die Richard Wagnerschen Musikdramen in jenem Glanz zu interpretieren, der ihnen innewohnt und der in Bayreuth von ihnen ausgeht. Feinhals und van Rooy, Knote und . Leff lerBurckard, Dr. von Bary, Fritz Vogelstrom und Walter Soomer waren an 35 Abenden in der Gura⸗Oper zu Gast; nur einer feblte von den angekündigten Bayreuthern: Dr. Briesemeister, der zum ersten Male in Berlin seinen weltberühmten Loge singen sollte, wurde kurz vor seinem Auftreten durch den Tod abberufen.
Hermann Gurg führte die Gesamtregie. Die musikalische Ober— leitung lag in Joseph Stranskys Händen. Die geschäftliche Leitung besorgte der stell vertretende Direktor Ludwig . Der Kern des
Mannigfaltiges.
Berlin, 19. August 1910.
Seeoffizierlaufbahn. Die vor einigen Jahren erlassene Bestimmung, 4 gut beurteilten Leutnants zur See, die als Abi⸗ turienten in die Marine eingetreten sind, bei der Beförderung zum Oberleutngnt zur See durch Vorpatentierung ein Vorteil gewährt werden soll, wird in Kreisen, die mit Marineverhältnissen nicht näher vertraut sind, hinsichtlich ihres praktischen und tatsächlichen Effekts weit überschätzt. Infolgedessen scheint sich die Ansicht heraus— gebildet zu haben, daß Seekadetten, die als Primaner eintreten, nur sehr geringe Aussichten für eine erfolgreiche Laufbahn hätten und gegenüber den gleichzeitig eintretenden Abiturienten unter allen Umständen zwei Jahre verlören. Deshalb ist darauf hinzuweifen, daß nach wie vor gut quglifizierte Primaner stets Aussicht auf Einstellung haben und daß die etwaige Schädigung durch Vorpaten⸗ tierung von Abiturienten bedeutend geringer ist, als vielfach angenommen wird, da ja nur die gut qualifizierten Abiturienten für eine folche in Frage kommen. Außerdem ist in der oben erwähnten Bestimmung ausdruͤcklich vorgesehen, daß vorzüglich beurteilte Primaner ebenfalls vorpatentiert werden können. Diese hätten dann den gleichzeitig eingetretenen Abiturienten gegenüber noch den Vorteil jüngeren Lebensalters, wozu noch die günstigeren Beförderungsverhältnisse in der Marine kommen, die be— sonders infolge des planmäßigen Ausbaues der Torpedostreitkräfte und des Unterseebpotswesens auch . Offizieren gute Aussicht für selbständige Stellungen bieten. uch läßt die beabsichtigte Ent— sendung von S. M. S. „Gneisenau“ in das Ausland darauf lie gen, daß mit der durch das Flottengesetz vorgesehenen allmählichen Ver— mehrung der Auslandschiffe der Anfang gemacht wird. Die Zahl der , zumal für jüngere Offiziere, würde sich dadurch erhöhen.
Zur Bekämpfung schädlicher Insekten und Milben mit nf von chemischen Mitteln wurden an der Königlich Bio logischen Anstalt für Land⸗ und Forstwirtschaft in Dahlem bei Berlin an Schmetterlingsraupen, Blattwespenlarven, Pflanzenläusen und Spinnmilben Versuche angestellt.
Unter den Mitteln, die durch die Atemöffnungen auf die Insekten einzuwirken vermögen, kamen bei diesen Versuchen, wie die „Umschau“ Herausgeber: Seer or Dr. Bechhold, Frankfurt a. M.) mitteilt, Leinöl, Insektenpulver und Tetramulsion bei der Bekämpfung der Raupen des Schwammspinners, des Ringelspinners und des Goldafters in An— wendung. Durch Bestreichen der Raupenspiegel mit Leinöl wurde die Abtötung der Tiere sicherer, leichter und in kürzerer Zeit erreicht als bei dem sonst üblichen Zerquetschen oder dem Absengen mit der Raupenfackel. Die Tiere wurden hierbei durch das Verkleben der Atemöffnungen mit dem Oel zum Absterben gebracht. — Durch Bestäubung der Raupenspiegel mit Insektenpulver wurden gleichfalls recht gute Erfolge erzielt. In der Sicherheit der Wirkung und der Ce alt der Anwendung ist jedoch das Oelstreichmittel dem Insekten⸗ pulver entschieden überlegen.
Unter den Berührungsgiften, die durch die Haut auf den Insektenorganismus einwirken, steht das Nikotin an erster Stelle. Ein Gemisch von 3 kg Tabakextrakt (Nicotine titrés von der elsässischen Tabakmanufaktur Straßburg⸗N.), 3 kg Schmierseife und 144 1 Wasser tötete die Raupen des Ringelspinners und junge Goldafterraupen. Die gegen die Bülutlaus bereits erprobte Mischung von 3. kg Tabakertrakt, 6 kg Schmier- seife, 5] dengturierter Spiritus und 136 1 Wasser brachte auch die Raupen der Gespinstmotten zum Absterben. Zur Abtötung der stark behaarten Raupen des Schwammspinners diente die Lösung: 3 Kg Tabakextrakt, 3 Kg Schmierseife, 1 kg Kolophonium, 3 1 Salmiak— geist und 1371 Wasser. Bei allen diesen Mitteln wurden die Pflanzen durchaus nicht beschädigt.
Die in Nordamerika mit Schwefelkalkbrühen bei der Schildlaus⸗ bekämpfung erzielten guten Erfolge gaben Veranlassung, diese Mittel gleichfalls zu versuchen. 3 wurde eine solche Brühe in der er, hergestellt, daß 140 g gebrannter Kalk mit 110 cem Wasser gelöscht, alsdann mit 120 g Schwefelblüte und 2 1 Wasser vermischt, erhitzt und während 45 Minuten im Sieden erhalten wurde. Nach dem Erkalten wurde die über dem abgesetzten hellgelben Niederschlag stehende rotgelbe klare Flüssigkeit teils mit, teils ohne den Niederschlag gegen die wandernden Larven von Lecanium hemisphaericum 3 Dracaena vivipara mit großem Erfolge verspritzt. Später konnte dieselbe Mif ung gegen die Larven von Lecanium corni auf Johannisbeeren und Reben gleichfalls mit Erfolg verwendet werden, ohne daß eine Schädigung der Pflanzen eintrat.
Folgendes Gemisch wurde im Freien mit großem Erfolge gegen Spinnerraupen auf Obstbäumen und Blattwespenlarven auf Rr angewendet: 3 kg Tabakextrakt, 3 kg Schmierseife, 3 1 denaturierter Spiritus, 500 g pulverisierte schwar Nieswurz, 141 1 Wasser. Bei der . ist das Nießwurzpulver mit einem kleinen Teil des Wassers zu einem gleichmäßigen Brei anzurühren und dann den übrigen Flüssigkeiten zuzusetzen.
Mannheim, 19. August. (W. T. B.) Der lieger Jeagnnin, der gestern seinen Apparat nicht, wie ursprünglich ben. sichtigt, von Sandhofen nach Frankfurt a. M. hatte zurückschaffen lassen, hat heute früh den Fkug von Sandhofen bis Mann. he im ausgeführt. Die Landung erfolgte ohne Zwischenfall.
Metz, 18. August. (W. T. B) Der heutige fünfte und Gedenktag (vgl. Nr. 192 d. Bl.) galt dem Andenken der e n Krieger, die bei Gravelotte und St. Privat für das Vaterland ihr Leben ließen. Die Feier begann um 9 Uhr Vormittagt am Jägerdenkmal in der Schlucht von Gravelotte. Daran schloß sich eine Gedenkfeier in der Gedenkhalle zu Grave lottes wo der Generalfeldmarschall Graf von Haeseker der Korpsführer und einzelner herborragender Persönlichkeiten be— sonders . Es ö dann mehrere kürzere Feiern am König ilhelmstein bei Mogador, an den Denkmãlern der 18. Division bei Verneville, des Alexanderregiments bei Amanweiler, des Gardekorps und des 1. Garderegiments bei St. Privat. Nach achtstündiger Wanderung war die heutige Feier auf den Schlachtfeldern zu Ende. An den einzelnen Denkmalern wurden orientierende Vorträge über den Verlauf der Schlachten u. a, auch von dem Grafen von Haeseler, gehalten. ; der Feier der Vorsitzende der Vereinigung zur Schmückung und Er? haltung der Kriegergräber und Denkmäler Combrix dem Wunsch Ausdruck gab, der Graf von Haeseler möge in 10 Jahren auch wieder h frisch und, gesund wie heute der Feier vorstehen, erwiderte der [5 jährige Generalfeldmarschall vergnügt: „Dann bleibt wir wohl nichts anderes übrig, als Ihnen Lebewohl zu fagen bis auf Wieder⸗ sehen in 10 Jahren“. Abends 8j Uhr formierten sich auf dem Theaterplatz 23 patriotische Vereine aus Metz und Umgegend mit ihren Fahnen und Lampions zu einer Schlußfeier und zogen mit sämtlichen Musikkorps der Garnison an der n. vor das Kaiser Wilhelm-Denkmal, wo in Anwesenheit einer ungeheuren Menschen— menge ein Militärkonzert mit anschließendem Zapfenstreich den 6 Abschluß der glänzend verlaufenen Gedenkfeierlichkeiten bildete.
Lon don, 18. August. (W. T. B) Der Aviatiker Moisant ist in Rainh am, vier Meilen von Chatham, wegen eines Motor, defekts gelandet. Beim Niedersteigen brach, einem Bericht zu⸗ folge, der Propeller seines Apparats.
Paris 19. August. (W. T. B.) Wie der „Figaro“ berichtet, hat Henry Deutsch zur Förderung der Aviatik einen Pokal im Kunstwert von zehntausend Franes als Wanderpre is gestiftet. Der Pokal soll alljährlich dem ,, Konstrukteur desjenigen Apparats zugesprochen werden, der als erster die Strecke Paris — Orléans ohne Zwischenlan dung zurücklegt; er , dabei auf dem halben Wege die Mindesthöhe von 306 m innehalten und einen Passagier mitführen. Das Gesamtgewicht beider Personen wird eventuell auf 150 kg durch Ballast ergänzt. In diesem Jahre findet der Wettbewerb um den Preis vom 1. September bis zum 31. Sk— tober statt. Nach dreimaligem Gewinn wird der Besitz des Preises ein dauernder.
Kleine Scheidegg, 18. August. (W. T. B.) Am Rottal— sattel sind drei 8 die ohne Führer aufgestiegen waren, abgestürzt. Die Verunglückten sind: der Ingenieur Walter Kinscherf aus München, Hans Wenner aus Zürich und Fräulein Gertrud Farner aus Zürich. Die Partie wurde beim Aufstieg bon der Jungfrau nach dem Rottal von Linem furchtbaren Gewitter überrascht. Eine Bergungskolonne ist von Lauterbrunnen gestern nacht abgegangen, vermochte aber nichts auszurichten, da die Schnee⸗ verhältnisse äußerst gefährlich sind.
Kopenhagen, 18. August. (W. T. B.) Der dänische Vize⸗ konsul in Tromsoe telegraphierte heute vormittag an das Ministerium des Aeußern: Die Eismeerjacht „Lgura“ berichtete bei ihrer gestrigen Rückkehr von Ostgrönland, daß das Expeditionsschiff „Alabama“ des dänischen Forschungsreifenden Mikkeksen im Laufe des Winters gesunken ist. Sie Mannschaft hat sich zu retten vermocht und auf der Shannon-Insel überwintert. Sie wird entweder vom Aalesunder Motorboot, das in Germania— hafen liegt, oder von der hiesigen Eismeerjacht Minerva“, die sich am 8. August vor der Shannon-⸗Insel befunden hat, abgeholt werden.
Tromsoe, 18. August. (W. T. B.) Der Prinz Heinrich von Preußen ist um 1 Uhr von hier mit der „Carmen“ ab⸗ gereist. Um 5 Uhr Nachmitttags verließ der Dampfer „Mainz“ mit dem Grafen von Zeppelin Tromsoe.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten ö und Zweiten Beilage.)
Theater.
Königliche Schauspiele. Sonnabend: Neues Königl. Operntheater. 49. Vorstellung. Cavallerin rusticana. (Bauernehre.) Oper in einem Aufzug von Pietro Mascagni. Text nach dem gleich⸗ namigen Volkestück von G. Verga. Musikalische Leitung: Herr Kavellmeister Dr. Besl. Regie: Herr Regisseur Braunschweig. Hierauf: Bajazzi. (Pag- liacci.) Oper in 2 Akten und einem Prolog. Musik und Dichtung von R. Leoncavallo, deutsch bon Ludwig Hartmann. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Dr. Besl. Regie: Herr Regisseur Braunschweig. Anfang 71 Uhr.
Sonntag: Carmen. — Montag: Tannhäuser.
Schauspielhaus. 164. Abonnementsvorstellung. Sonnabend: Strandkinder. Ein Schauspiel in vier Akten von Hermann Sudermann. In Szene gesetzt von Herrn Dr. Paul Lindau. Anfang 7 Uhr. ö Die Quitzows. — Montag: Wilhelm
ell.
Die für die 164. n,, , , „Wilhelm Tell“) an der Theaterkasse gekauften Billette haben Gültigkeit für die neuangesetzte Vor— stellung „Strandkinder“, und die für die 166. n , (zu „Strandkinder“) an der . gekauften Billette behalten ihre Gültigkeit für den 22. August, also nun zu „Wilhelm Tell“. Die in Frage kommenden Billette können aber auch an der Vormittags⸗ kasse und am Tage der betreffenden Vorstellung an
von Sven X
Lengyel.
Zigeunerliebe.
Nentsches Theater. Sonnabend, Abends 8 Uhr; Simson und Delila.
ui Sonntag: Simson und Delila.
Kammerspiele. (Sommerspielzeit Dr. Emil Geyer.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Liebeswalzer. Sonntag: Liebeswalzer.
Berliner Theater. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Taifun. Schauspiel in vier Akten von Melchior
Sonntag und folgende Tage: Taifun.
Lessingtheater. Sonnabend, Abends 8 Uhr:
Tantris der Narr. Sonntag: Das Konzert. von Montag: Nora.
(Sommerpreise.)
zu ANenes Schanspielhaus. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Ihr letzter Brief.
Komische Oper. Sonnabend: Abends 8 Uhr:
Schillertheater. O. (Gottscheid ⸗ Oper.) Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr:
Undine. Abends 8 Uhr: .
Montag: Undine.
Tragikomödie in drei Akten
Die zärtlichen Verwandten.
Hierauf: In Zivil. In Zivil.
Die geschiedene
ictor Löon.
rau.
Frau.
mündel.
(Wallnertheater.)
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr, zu ermäßigten Preisen: Der Postillon
Charlottenburg. Sonnabend, Abends 8 Uhr: ; Austspiel in drei Aufzügen von Roderich Benedix. Hierauf: In Zivil. Schwank in 1 Akt von Gustav Kadelhurg— Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zapfenstreich. Abends 8 Uhr: Die zärtlichen Verwandten.
Montag: Die zärtlichen Verwandten. Hierauf:
Thenter des Westens. (Station: Zoologischer Garten. Kantstr. 12) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Operette in drei Akten Musik von Leo Fall.
Sonntag und folgende Tage: Die geschiedene
Lustspielhaus. (Frledrichstr. 236) Sonnabend,
Abends 3 Uhr: Das Leutnantsmündel. Schwank in drei Akten von Leo Walter Stein. Sonntag und folgende Tage: Das Leutnants⸗
Thaliatheater. Direktion: Kren und Schonfeld. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Novität: Polnische Wirt⸗ schaft. Schwank mlt Gesang und Tanz in drei Akten
Residenztheater. ( Direktion: Richard Alexander) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Im Taubenschlag. Schwank in 3 Akten von Hennequin und Veber.
Sonntag und folgende Tage: Im Tauben⸗ chlag. (Sommerpresse).
von
Trinnontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof Friedrichstr. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Pariser Witwen. Lustspiel in 3 Akten von A. Sylvane und F. Carr. Deutsch von Max Schoenau.
Sonntag und folgende Tage: Pariser Witwen.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Helene von Schubert mit Hrn. Oberleutnant Bolko Grafen von Roedern (Grün⸗ haus, Post Ruwer, Bez. Trier — Berlin).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Frobeen G6. Zt. Wilhelmshöhe bel Casseh.
Gestorben: Hr. Sanitätsrat Dr. Carl Wilhelm Schlayer (Berlin). — Hr. Rittergutsbesitzer Ernst von Hymmen (Haus Unterbach bei Gerresheim).
Verantwortlicher Redakteur: J. V.! Weber in Berlin.
Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Als am Schluß
der Vormittags⸗ und Abendkasse bis zum Beginn der Vorstellung gegen Erstattung auch, des Aufgeldes zurückgegeben werden. Eine spätere Zurücknahme der Billette findet nicht statt.
Zu ermäßigten Preisen: Der Freischütz. Romantische Dper in . Akten von Carl Maria v. . Abends 8 Uhr:; Die kleinen Michu. Komische Oper in drei Akten von Messager.
von Kraatz und Okonkowsky, bearbeitet von J. Kren. , . von Alfred Schönfeld, Musik von J. Gilbert.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Prinz Bussi.
Sieben Beilagen
leinschließlich Börsenbellage und Warenzeichen beilage Nr. 66).
M 184.
Er st e Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1910.
Berlin, Freitag, den 19. August
orVags
Amtliches.
Königreich Preußen.
Gesetz, betreffend die öffentlichen Feuerversicherungs— anstalten.
Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., . verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Abschnitt J. Allgemeine Vorschriften. 8 Die Errichtung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt bedarf der Königlichen Genehmigung. . Sie soll nur im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu
Erwerbszwecken erfolgen. ö.
Die öffentlichen ö sind nach Maßgabe ieses Gesetzes verpflichtet:
ö. 1) . . , belegenen Gebäuden Versicherung gegen Feuersgefahr zu gewähren;
. 2 . 96 des Grundkredits die Gebäudeversicherung guch im Falle des Besitzwechsels und nicht pünktlicher Zahlung der Ver— sicherungsbeiträge fortzusetzen; . ⸗
3) die Versicherung nur zum Zwecke der Schadenvergütung zu betreiben; 3 .
4) die Feuersicherheit in ihrem Gebiete zu fördern.
Weitergehende Verpflichtungen der bestehenden öffentlichen Feuer— versicherungsanstalten werden durch dies Gesetz nicht berührt.
8 0. ‚⸗
Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
ö. . ihr Geschäftsbetrieb die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuer betrifft, genießen sie folgende Rechte:
I) sie sind 39 . der Stempelsteuer und der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit; ; ö ö cht. r n e eng. haben, insbesondere hinsichtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung, die Rechte öffentlicher Abgaben, stehen in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den ge⸗ meinen Lasten gleich und haben im Konkurse die ihnen gesetzlich zu— stehenden Vorrechte; das Gleiche hinsichtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung gilt für die seitens der Versicherungsnehmer zu zahlenden Aufnahmekosten sowie für die von den Anstaltsleitern innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse (6 6 Nr. 3) festgesetzten Ordnungsstrafen; ( ö
. . en stalts leitung ist befugt, gegen Erstattung der ent— stehenden baren Auslagen in den Geschäften der Anstalt die Unter— stützung der öffentlichen Behörden in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskunft über Angelegenheiten ihres Geschäftskreises zu er— fordern, soweit anderwelte gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese. Befugnis darf nicht zum Zwecke des Eindringens in die Verhältnisse von Privatversicherungs⸗ gesellschaften benutzt werden. .
ö Ce ee enk. Berechtigungen der bestehenden öffentlichen Feuer— versicherungsanstalten werden ung 3 Gesetz nicht berührt.
Die Leiter und sonstigen Beamten der öffentlichen Feuerhersiche⸗ rungsanstalten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staats⸗ beamten. ; . .
Die Wahl des Anstaltsleiters bedarf der Königlichen Bestätigung; sofern nach der Verfassung der Anstalt die Leitung von Provinzial⸗ Kommunal- oder Landschaftsbeamten geführt wird, bewendet es bei den bestehenden Provinzialgemeindeverfassungsgesetzen und Landschafts⸗ ordnungen, falls die Satzung der Anstalt nicht etwas anderes bestimmt.
8 5. J
Die Anstellung der mittleren und Unterbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde. ; . .
Die Entscheidung von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten, einschließlich der Ansprüche der Anstaltsleiter und der Mitglieder der Leitung, aus ihrem Dienstverhältnis unterliegt den Vorschriften des 57 des Gesetzes, betreffend ,, , und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz⸗ samml. S. 141)
ᷣ § 6. .
Bezüglich der Dienstvergehen der deiter und sonstigen Beamten der Anstalt kommen, soweit diese nicht als Kommunal-, Provinzial, oder Landschaftsbeamte. den für solche Beamten geltenden Disziplinar, vorschriften unterstehen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) mit folgender Maßgabe zur Anwendung:
1) Gegen den Leiter der Anstalt ist die Festsetzung von Drdnunge⸗ strafen nur in dem auf Entfernung aus dem Amt gerichteten Ver— fahren zulässig. . ; .
. die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung und gegen die dem Anstaltsleiter beigegebenen oberen Beamten wird das den Probinzialbehörden zustehende Ordnungsstrafrecht von dem Ober⸗ präsidenten ausgeübt. Gegen die Strafverfügung des Oberpräsidenten sindet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde bei dem Minister des Innern oder die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt
3) Gegen die übrigen Beamten der Anstalt übt der Anstalts⸗ leiter das Ordnungsstrafrecht innerhalb der den Provinzialbehörden zustehenden Befugnisse. Gegen seine Strafverfügung findet binnen wei Wochen die Beschwerde an den Oberprästdenten und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Bescheid des Oberpräsidenten binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
4) In dem auf n. aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Anstaltsleiter, und sofern das Verfahren gegen diesen selbst oder gegen einen der in Ziffer 2 dorstehend gedachten Beamten gerichtet ist, der Oberpräsident, an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofs der Bezirksausschuß, und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober⸗ verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse wird vom Oberpräsidenten, beim Oherperwaltungs⸗ gerichte vom Minister des Innern ernannt. Das Verfahrzn kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung, durch Beschluß des Bezirkgausschusses eingestellt werden. In dem Verfahren ist er⸗ forderlichenfalls auch über die Dienstunfähigkeit der Beamten zu ent⸗
eiden. t .
Sofern die Staatsaufsicht über eine öffentliche Feuerversichgrungs anstalt vom Regierungspräsidenten ausgeübt wird (G Abs. 1 Satz 2 dieses Ge e, tritt dieser in allen vorstehenden Fällen an
die Stelle des Oberpräsidenten. 8
§ 7. . 3.
Auf Personen, welche ein Amt bei einer öffentlichen Feuer⸗ ver ich n er nur als Rebenamt oder Nebentätigkeit ausüben oder bei der Änstalt ein Amt versehen, das seiner Art oder seinem
Umfange nach nur als eine, Nebentätigkeit anzusehen ist, finden die §s§ bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.
8 8. ; Jede öffentliche Feuerversicherunge anstalt hat ein bestimmtes Hebiẽ zu ö und darf außerhalb detselben Versicherungen im Gebiet einer anderen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Anstalt nur mit deren Zustimmung übernehmen. Das Gebiet einer von einem Kommunglverbande verwalteten Anstalt, welches sich ganz oder in der Hauptsache mit dem Kommunal⸗ bezirke deckt, ist bei einer Veränderung des Kommunalbezirks in der Regel entsprechend anderweit. abzugrenzen; Durch die anderweite Abgrenzung darf ein der beteiligten Anstalt zustehendes Zwangzrecht (Versicherungszwang) auf die ihrem Gebiete hinzutretenden Gebiets⸗ telle nicht ausgedehnt, auch in bestehende Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden. Soll die anderweite Abgrenzung mit der Virtung erfolgen, daß Gebietsteile aus dem Gebiet einer öffentlichen Anstalt, der sie bisher zugehören, ausscheiden, so ist sie durch die höhere Auf⸗ sicht behörde festzusetzen. Dieser Festseßzung muß wenn sie einen erheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb einer offentlichen Anstalt enthält, eine Auseinandersetzung der beteiligten Anstalten vorhergehen; im Streitfalle beschließt über die Auseinandersetzung der Pro⸗ J 1 vin t g g rij des Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bei Erlaß dieses Gesetzes eine städtische Anstalt in der Aus— übung satzungsmäßiger Rechte auf einen Teil des Stadtbezirks be⸗ schränkt ö . ;
Sofern das Gebiet einer der im Abs. 2 bezeichneten Anstalten nach den bestehenden Gemeindeverfassungsgesetzen oder nach ihrer Satzung den Veränderungen des Kommunalbezirks ohne weiteres folgt, behaͤlt es hierbei sein Bewenden.
Innerhalb ihres Gebiets ist jede öffentliche Feuerversicherungs⸗ anstalt verpflichtet, jedes Gebäude gegen Brandzschaden zu versichern, sofern nicht einer der im 5 10 vorgesehenen Ablehnungsgründe vorliegt.
§ 10. 3 ö 1 . , . .
Eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt kann die Versicherung eines Gebäudes ablehnen: ö P . .
1) wenn das Gebäude einer außergewöhnlichen Feuersgefahr aus— gesetzt ist; ö. .
2) wenn die Versicherung der Anstalt übersteigt; . . .
3) wenn der Wert des Gebäudes einhundert Mark nicht über— steigt oder das Gebäude zum Abbruche hestimmt oder im Verfall ist oder seinen Gebrauchswert für den Eigentümer ganz oder zum wesentlichen Teil verloren hat; . ;
4) wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, ausgenommen den Fall, des Erbbaurechts; J
o) wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit oder überhaupt nicht versicherten Gebäudebesitzes innerhalb des Gebiets der Anstalt darstellt; ;
6) während der Dauer eines, Kriegszustandes, . ;
Auf das Zubehör eines Gebäudes erstreckt sic die Versiche ringt pflicht der Anstalt nicht; das Gleiche gilt von Maschinen und Werk⸗ einrichtungen, welche einem Gebäude derart eingefügt sind, daß sie Bestandteil des Gebäudes geworden sind. 6 .
Durch die Satzung kann die Versicherungspflicht der Anstalt
. 8 * 3 . erweitert und das Ablehnungsrecht . werden.
die Leistungsfähigkeit
Gegen die Ablehnung einer Gebäudepersicherung durch den Anstaltskelter findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die staat— liche Aufsichts behörde (5 30 Abs. 1) statt, welche endgültig tscheidet Die Satzung kann vorschreiben, daß gegen die ablehnende Vrifügung des Anstaltseiters zunächst die Entscheidung eines anderen Anstalts⸗ organs, insbesondere des Verwaltungsrats (9 16), anzurufen ist.
Die Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde ist auf die Frgge beschränkt, ob einer der Gründe vorliegt, welche die Anstalt zur Ab lehnung der Versicherung (5 16
Die Versicherung unbeweglicher Sachen durch eine off gtlich Feuerversicherungsanstalt ö. ö. auf Grund einer von der Anstalt
zewirkenden Schätzung stattfinden. z .
ö ber n e. ig aätzungswertẽ erfolgt durch den glnstaltẽ⸗ leiter oder durch das sonst nach der. Satzung dazu berufene Anstalts. organ. Ueber den festgesetzten Schätzungswert hinaus darf von der Anstalt keine Versicherung n, . werden.
5 15. — 3
Oeffentliche Feuerversicherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Vertretungen durch Königliche Verordnung miteinan eg. bereinigt werden. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und 1 flichten der jenigen Anstalt, welche durch die Vereinigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die Vereinigung entstandene
neue Anstalt über. ö . Ohne Zustimmung der Anstaltsvertretungen darf die ,,. stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht fertigen, daß die Anstalt, welche mit einer anderen vereinigt werden soll, die nach Maßgabe dieses Gesetzes ihr obliegenden Pflichten
! an. . 1 *. 4 . r More dauernd zu erfüllen nicht imstande sein wird; vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Satz 2 des Absatz 1 findet in diesem fun cemäße dinwend soweit in der Königlichen Verordnung Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Königlichen Verordnune nicht etwas anderes bestimmt ist. 1 8 '
Offentliche Feuerversicherungsanstalten können Verbände uur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Dig Satzung solcher Verbände bedarf der Königlichen Genehmigung. Diesen Verbänden können durch Königliche Verordnung die Rechte off entlicher Rörber⸗ schaften beigelegt werden; alsdann finden auf sie die SS 3 bis dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung , anderes bestimmt. Die staatliche Aufsicht über einen solchen Ver and steht, sofern sie nicht durch die Satzung dem Minister des Innern vorbehalten wird, dem Oberpräsidenten der Provinz zu, in welcher Verb einen Sitz hat. ; H
7. ö 6 Organisation des öffentlichen Feuer. , n , und zur Beschaffung einer über die Versicherunge, pflicht der einzelnen Anstalt hinausgehenden Versicherungogelegenheit können die öffentlichen Feuerversicherungs anstalten auf Antrag durch den Minister des Innern zu einem Verbande vereinigt ,. welcher befonders große und gefährliche Versicherungen selbst gi . nehmen kann. Der Antrag muß Pon mindestend einem Dritte der Anstalten gestellt sein, und die Antragenden müssen min⸗ destens ein Drittel der gesamten Versicherungs umme 62 beweglicher Sachen aller öffentlichen preußischen , rungbanstalten vertreten. Anstalten, bei welchen die 3. 3 rungsnehmer durch Gesetz oder Satzung zum Abschluß der 3 sicherung verpflichtet 1 , , ohne ihre Zustimmung einem solcher Verb i igeschlossen werden. ̃
en ge, re . dieses Verbandes beschließen die Je, n, 8 beteiligten öffentlichen Anstalten. Bei der Veschlutsassung at ze . Anstalt mindestens eine Stimme und, ofen ihr n 8 sicherungen unbeweglicher Sachen 100 Nillionen, Nar ü E et für jede weiteren 100 Millionen Mark . Versicherungs een. eine Zusatzstimme. Die Beratung und Abstimmung erfolg
i ini ern zu e enden vorläufigen Ge⸗ nach einer vom Minister des Innern zu gf gen schäftsordnung. Zur Annahme der Satzung ist die Zustimmung von
drei Vierteln aller den beteiligten Anstalten zustehenden Stimmen erforderlich. Die Satzung bedarf der Königlichen Genehmigung; mit der Genehmigung erlangt der Verband die Rechte einer öffentlichen Körperschaft. Die S§ 3 bis 7 dieses Gesetzes finden auf den Ver⸗ band sinngemäße Anwendung, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministers des
Innern. Abschnitt II. Verfassung und Geschäftsbetrieb. § 15. =.
Die Verfassung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt wird durch die Satzung bestimmt. . f
Die Satzung soll insbesondere Bestimmung treffen über .
1) den Namen, den Sitz, den Zweck und das Gebiet der Anstalt,
2) die Zusammensetzung, Wahl und Befugnisse der Organe der Anstalt, . .
3) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt, insbesondere über eine etwaige Nachschußpflicht der VersicherungsZs nehmer,
4). die Deckung der Ausgaben, die Ausschreibung und Einziehung der Beiträge und der etwaigen Nachschüsse, .
5) die Bildung einer Rücklage zur, Deckung außergewöhnlicher Geschäftsverluste (Sicherheitsfonds) und über den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat, ;
6) die Anlegung des Vermögens der Anstalt und über die Ver⸗ wendung der Ueberschüsse, ; J
7 . . der zu versichernden Gegenstände bei Abschluß der Versicherung, ,
8) das Verfahren bei Regelung der Brandschäden,—
9) den Schutz der Realberechtigten des von der Versicherung be⸗ troffenen Grundstücks, ; . ;
nah das m en bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungs⸗ nehmer und der Anstalt und die dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechtsmittel s ö . die Drgane, welche zur Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung, über die Auflösung der Anstalt und über die Verwendung ihres Vermögens im Falle der Auflösung berufen sind, ;
12 die Form, in der Bekanntmachungen der Anstalt zu erfolgen haben. ö. ; . Die Satzung sowie jede Aenderung der Satzung bedarf der Ge⸗ nehmigung des Ministers des Innern.
§ 16. .
Die Satzung hat die Bildung eines Verwaltungsrats vorzusehen, dessen Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stell vertreters, ausschließlich aus den Versicherungsnehmern der Anstalt entnommen werden müssen, und Vorsorge zu treffen, daß bei seiner Zusammensetzung eine einseitige Interessenvertretung vermieden wird. Werden die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet, bei der öffentlichen Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu ver— sichern, so kann die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Ver⸗ sicherungs nehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Verwaltungsrat zulassen.
Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, kann die Bildung des Verwaltungsrats unter Beobachtung der Bestimmung des Abs. 1 nach den für Provinzialkommissionen, städtische Verwaltungsdeputationen und andere Vertretungskörper in den Gemeindeverfassungsgesetzen gegebenen Vorschriften geregelt werden.
Bei den öffentlichen Brandversicherungsanstalten in der Provinz Hessen⸗Nassau können, solange sie in der Verwaltung der Bezirks⸗ verbände Cassel und Wiesbaden sich befinden, die Seschãfte des Ver⸗ waltungsrats von denjenigen Mitgliedern des zuständigen Landes gus⸗ schusses, welche der betreffenden Brandversicherungsanstalt als Ver⸗ sicherungsnehmer angehören, wahrgenommen oder aus diesen Nit⸗ gliedern Kommissare zur Führung dieser Geschäfte von dem Landes⸗ ausschusse bestellt werden.
§ 17. . .
Die Satzung hat dem Verwaltungsrat eine Mitwirkung in allen wichtigeren ,, e , einzuräumen. Als wichtigere Angelegenheiten gelten insbesondere: . J Ange e d, n. des Anstaltsleiters, sofern dieser nicht Kraft eines anderen Amtes die Leitung inne hat;
2) die Feststellung des Haushaltsplans und desselben;
3) die Abnahme der Jahresrechnung;
4) die Verwendung der Ueberschüsse;
5) die Aenderung der Satzung; U . ö ⸗
6) die Feststellung und Aenderung der allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen; ĩ
7) die Auflösung der Anstalt. kJ
Die Mitwirkung des Verwaltungsrats muß, soweit sie nicht zu einer beschließenden gemacht wird, mindestens eine gutachtliche sein. Bei der Festsetzung und Aenderung der allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen darf der Verwaltungsrat auf eine gutachtliche Mitwirkung nur dann beschränkt werden, wenn die Anstalt von einem Kommunal⸗ verbande verwaltet wird.
Ueberschreitungen
VJ ö . In der Satzung ist vorzusehen, daß die Beitragspflicht der Ver⸗ sicherungsnehmer zu dem Gesamibedarfe der Anstalt für die Gebäude. bersicherung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit, Lage, Benußung sowie auf andere erhebliche Umstände und die zu bemessende Feuergefährlichkeit der versicherten Gebäude geregelt wird. 8159. r Die Satzung hat vorzuschreiben, daß das Vermögen der Anstalt mündelsicher angelegt wird und daß das Vermögen und die Lin nahmen der Anstalt nur im Interesse der Anstalt oder der Ver⸗ sicherten verwendet werden dürfen. Als derartige Verwendungen gelten auch Aufwendungen zur Förderung der Feuersicherheit. 6 Die Anstalten müssen ihr Vermögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Reichs oder des Preußischen Staats anlegen und haben bis zur Erreichung dieses Besitzstandes ein Drittel ihres jähr lichen Vermögenszuwachses in n,, Werten anzulegen. 8 20. ; ; Die Satzung hat Vorsorge dafür zu treffen daß na; der Naß. gabe der Leistungsfähigkeit der Anstalt und des in ihrem Geiete vor handenen Bedürfnisses Mittel ausgeworfen werden, aus welchen durch Beschluß der Anstaltsorgane Beihilfen gewährt werden zu 8 2 tungen und Maßnahmen, welche der Erböhung der Feuersicherheit dienen, insbesondere zur Vervollkommnung des Feuer öschwesens. . Diese Pflicht zur Förderung der Feuersicherheit begründet beinen Anspruch an die Anstalt. Sie ruht in Grmange ung don . schüssen des , , n lange, als der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds nicht erreicht ist. ; . 7 . Verpflichtungen bestehender - Anstalten bleiben un⸗ berührt.
danach dangackt
§ 21. . 3
zie Satzung hat vorzuschrelben, daß im Falle der Gebãude⸗
e . 9 En bar le fn. in der Regel. nur ur j herstellung des Gebäudes zu zahlen ift, und die Ausnahmen zu be⸗ stimmen, in welchen von der Regel abgegangen werden kann. e
Soweit hiernach die Entschädigungssumme aus der Ge **
versicherung nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu 12 st,
ist die Zulässigkeit der Uebertragung der Forderung * 2
rungsnehmers entsprechend der Vorschrift des 8 os des Reichsgesetzes
über den Verficherungsvertrag vom 30. Mal 18068 MReichsgesetzbl.