1910 / 194 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Aug 1910 18:00:01 GMT) scan diff

S. . zu regeln. Ebenso dürfen die Bestimmungen über den der Reasherechtigten keine Vorschriften enthalten, welche zum Nachteile der Realberechtigten hinter den Vorschriften der 99

Schutz bis 107 desselben Gesetzes zurückbleiben.

§ 22. Der Anstalt darf, für den Fall der Veräußerung eines bei ihr versicherten Gebäudes ein . Srecht nur vorbehalten werden, 6 dessen Versicherung ab⸗ nstalt nach § 10 dieses Gesetzes berechtigt ist. Ob diese Vorautsetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im 5 11 ge— J scheiden. Die Vorschrift des 5 71 des Reichsgesetze; über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 , n S. . darf zuungunsten des Versicherungsnehmers es versicherten Gebäudes nicht abgeändert

sofern es sih um ein Gebäude die A

zulehnen

ordneten Verfahren zu ent

oder des Erwerbers

werden.

§ 23. Sofern die Satzung für Streitigkeiten über die Höhe des Brand⸗ ee den ordentlichen Rechtsweg ausschließt, hat sie zu ihrer Ent . die Anrufung eines nach den Vorschriften des zehnten Buches

der Ziv

Anstalt zu ernennen ist.

Für Streitigkeiten, welche das Bestehen des Entschädigungs—

anspruchs dem Grunde nach betreffen, darf die Beschreitung des ordent⸗ lichen Rechtswegs nicht ausgeschlossen werden.

§ 24. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den Versicherungs⸗

nehmern werden, soweit über sie nicht nach 8 15 dieses Gesetzes die

Satzung zu bestimmen hat, durch die allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen geregelt. abei ist insbesondere Bestimmung zu treffen

I über die Ereignisse, bei deren Eintritt die Anstalt zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

2) über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der der Anstalt obliegenden Leistungen,

3) über die Entrichtung der von dem Versicherungsnehmer zu leistenden Beiträge und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung,

4) über den Beginn, die Dauer, die Aufhebung der Versicherung und, sofern die Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, über die stillschweigende Verlängerung und die Kündigung . über die k der Anstalt in den Fällen der Aufhebung oder Kün— igung,

3 über den Verlust des Anspruchs aus der Versicherung infolge der Versäumung von Fristen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie jede Aenderung derselben bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern.

Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu⸗ ungunsten des Versicherungsnehmers sind nur aus . Gründen sowie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer, sofern der Abschluß der Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, vor dem * auf die Abwelchungen ausdrücklich hingewiefen worden ist und sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

§ 25.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen keine Be⸗ stimmungen enthalten, welche zum Nachteile des Versicherungsnehmers von den Vorschriften der 58 5, 6, 8, 11, 12, 14, 64 Satz 1. 65, 2 des ,, , über den ö vom 30. Mai 1908 . I. S. 263) abweichen.

Kann die Leistung der Anstalt nur zum Zwecke der Wieder— herstellung des 6 Gebäudes verlangt werden, so können die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschreiben, daß der Anspruch aus der Versicherung erlischt, wenn der Versicherungs nehmer nicht binnen 10 Jahren feine Fälligkeit herbeiführt; die Frist beginnt in diesem Falle mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Brandschaden stattgefunden hat. .

§ 26.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß die Versicherung von Gebäuden, unbeschadet des der Anstalt zu⸗ stehenden AÄblehnungsrechts (5 10, spätestens mit Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem der Versicherungsantrag mit den ,, ß der zu seiner e , . bestimmten Stelle ein⸗ gegangen ist.

Auf Äntrag des Versicherungsnehmers kann der Beginn der Ver— sicherung auf einen späteren Gre , festgesetzt werden.

Das Ablehnungsrecht der Anstalt erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats nach dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte durch Erklärung dem Versicherungs nehmer ö ausgeübt wird.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können dem Ver— sicherungs nehmer günstigere Festsetzungen treffen.

§ 27.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß bel Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, zur Aufhebung der Ver sicherung oder zum Rücktritte vom Versicherungsvertrgge nur befng ist, wenn dem i, , ,,. arglistige Täuschung zur Last fällt, oder wenn die Verletzung der Anzeigepflicht einen mind be⸗ trifft, der die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Ver⸗ sicherung abzulehnen. Ob letztere Voraussetzung vorliegt, ist im Slreitfall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.

prozeßordnung zu bildenden Schiedsgerichts zuzulassen, dessen Obmann erforderlichenfalls von der Aussichtsbehörde der beteiligten

Die , der 85 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungsnehmers nicht

abgeändert werden.

Durch die Vorschrift des Abs. 1ist die Anstalt nicht behindert, nach Abschluß der Versicherung sich herausstellende Ueberversicherungen unter entsprechender . des Versicherungsbeitrags auf den

erabzusetzen. Das Gleiche gilt von der ge g des Versicherungsnehmers zu erhöhten Leistungen, sofern iu der Versicherung Gefahrenumstände herausstellen,

t beim Abschlusse nicht bekannt waren, aber für die Bemessung des Versicherungsbeitrags G 18) erheblich sind. In beiden . ist dem Versicherungsnehmer, ofern der Vertragsschluß auf reier Vereinbarung beruht, das Recht der Kündigung des Vertrags

wahren Versicherungswert

ich nach Ab welche der Ansta

vorzubehalte festgesetzten Bebingungen nicht en en will.

In den ,, , en ist vorzusehen, daß : : bschluß der Versicherung, sofern diese ein Gebäude betrifft, die Anstalt zur Aufhebung der Versicherung

im Falle einer Gefahrerhöhung nach

oder zur Kündigung des Versicherungsbertrags nur befugt ist, wenn

die Gefahrerhöhung eine derartige ist, daß sie die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Versicherung abzulehnen. Ob ift Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im 5 11 geordneten

Verfahren zu entscheiden.

Die Vorschriften der 58 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 25 Abs. 2 und Abf. 3, 26 bis 29 des Reichsgesetzes über den Versicherungs— vertrag vom 39. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungs— nehmers nicht abgeändert werden.

Die Vorschriften des 8 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 finden sinn⸗ gemäße Anwendung. 82

In den allgemeinen r e ngen, ist vorzusehen, daß die nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge , ., die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, von der Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls nur dann befreit und ein Recht zur Aufhebung oder Kündigung der Versicherung für die Anstalt nur dann begründet, wenn der Versicherungsnehmer troßz wiederholter Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragsza 1g im Rückstande ge⸗ blieben ist und die . enn in das bewegliche Vermögen gegen ihn nicht zur Befriedigung der Anstalt geführt hat.

Die im 3 385 Abs. 2 Satz 1 des Reichsgesetzes über den Ver—⸗ sicherungsvertrag vom 30. Mai 1998 vorgesehene Kündigungsfrist sowie die Vorschrift des 8 38 Abs. 2 Satz 2 desselben Gesetzes dürfen zu⸗ ungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.

Abschnitt III. Staatsaufsicht. Nebenbetriebe. Auflösung. § 30.

Die staatliche Aufsicht über die öffentlichen Feuerversicherungs anstalten wird durch den Oberpräsidenten derjenigen Provinz ausgeübt, in welcher sie ihren Sitz haben, in höherer und letzter Instanz durch den Minister des Innern. Bei Anstalten, deren Gebiet den Umfang eines Reglerungsbezirks nicht überschreitet, kann durch die Satzung der Regierungspräsldent an Stelle des Oberpräsidenten zur ufsichts⸗ behörde bestimmt werden.

Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Zuständigkeit der staatlichen Auf⸗ sichtsbehörden, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ift, bei den über die Regelung der Kommunalaufsicht bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 83

Der staatlichen Aufsichtsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und mit der Satzung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen im Einklange gehalten wird.

Sie ist insbesondere befugt, über alle Gegenstände der Ver⸗ waltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, ins besondere auch der , und Jahresrechnungen, zu ver— langen, Geschäftsrepisionen sowie in Verbindung mit diesen . repbifionen an Ort und Stelle zu veranlassen, auch an den Be⸗ ratungen der Anstaltsorgane jederzeit teilzunehmen. Auf Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgesetzen anderweit geregelt ist.

Ueber die Rechnungsführung, über die Fristen, die Art und Form sowie Über die Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses und Jahres- berichts kann der Minister des Jnnern nähere Anordnungen treffen.

' ö

Der Minister des Innern ist befugt, einer öffentlichen Feuer versicherungsanstalt neben der Versicherung unbeweglicher Sachen den Betrieb der Versicherung beweglicher Sachen gegen Feuer sowie anderer Zweige der Schadensversicherung und die Gewährung von e ,, , an andere Versicherungsanstalten zu gestatten.

Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Geschäfts—⸗ führung zu groben Mißständen i die Interessen der Versicherungs⸗ nehmer oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet.

Dem Betriebe derartiger Nebenzweige der Versicherung sind be— sondere Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, welche der. Ge⸗ nehmigung des Oberpräsidenten bedürfen, soweit sie nicht als Teil der allgemeinen Versicherungsbedingungen (8 24) vom Minister des Innern genehmigt sind.

n, sofern er die Versicherung unter den von der Anstalt

In bezug auf diese Nebenbetriebe dürfen die Satzungen oder

Gesetz ein anderes ergibt oder sofern es sich nicht um mit der

bäudeversicherung verbundene Versicherungen can ch, nicht von Vor- e len abweichen, in Ansehung deren im Reichs ß über den Ver— . erungsvertrag vom 30. Mat 1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) Be— chränkungen der Vertragsfreiheit . sind.

Die Auflösung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt bed der Königlichen Genehmigung. Bei der Auflösung kann eee werden, daß das nach Abwicklung der bestehenden Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Anstalt für Zwecke des Feuerlöschweseng im Geschäftzgebiete der aufgelösten Anstalt zu verwenden ist.

Die . kann, dur Königliche Verordnung erfolgen, . die im 513 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen

orliegen.

Im Falle der Auflösung erstreckt sich die Staatsaufsicht au die Abwicklung der bestehenden Versicherungen. ö

Abschnitt IV. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

. § 34. . Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen k sind gehalten, binnen drei Jahren nach nkrafttreten dieses Gesetzes . Satzungen und Versicherungs— bedingungen mit den Vorschriften dieses esetzes in Uebereinstimmung zu bringen.

Es können alle in der Form von Provinzial⸗ oder Spezialgesetzen

oder in der Form oder mit der Kraft von landesherrlichen en ul gen een ßen oder auf Herkommen beruhenden Vorschriften, welche sich auf die Verfassung, die Verwaltung oder den ö betrieb einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt beziehen, insbesondere alle in solchen Rechtsformen erlassenen oder auf solchem Rechtsgrunde beruhenden Vorschriften der bisherigen , nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Beschluß der zuständigen Anstaltsorgane unter der in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen Genehmigung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. . Beschlußfassuͤng in den Fällen des Abs. 1 und 2 sind die— jenigen Anstaltsorgane zuständig, welche nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anstaltssatzungen zur Beschlußfassung über 8. erungen berufen sind; soweit die Satzungen hierüber keine Bestimmung treffen, erfolgt die Beschlußfassung für Anstalten, welche von einem ommunalverband oder einer Landschaft verwaltet werden, sowie für Anstalten, welche einem Kommunalverband oder einer Landschaft angegliedert sind, durch die nach den ,,,, gesetzen Provinzial⸗ oder , zur Beschlußfassung über statutarische Regelungen zuständigen Organe des betreffenden Kommunalverbandes oder der betreffenden Landschaft.

Nach Ablauf der im Abs. 1 angegebenen Frist kann die daselbst vorgeschriebene Neuregelung mit der im Abs. 2 vorgesehenen Wirkung durch Königliche Verordnung ,

9

Ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Unter nehmung, welche den Betrieb der Feuerversicherung von unbeweglichen Sachen zum Gegenstande hat, als öffenwtliche e ersthes n rn im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Minister des Innern.

§ 36.

Durch die Satzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt kann bestimmt werden, da auf ein bestehendes Versicherungs⸗ verhältnis, welches auf freier Vereinbarung zwischen dem Versicherungs⸗ nehmer und einer öffentlichen 6 ,,, beruht, sofern es nach dem Inkrafttreten der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zu dem ersten nach den bisherigen Bestimmungen zulässigen Termine gekündigt wird, von diesem Termin an die Vorschriften der auf Grund ö. Gesetzes erlassenen Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen Anwendung finden. Ir andere Versiche⸗ rungsverhältnisse treten die zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Ve e, n. zu dem in ihnen vorgesehenen Zeitpunkt ohne weiteres in Kraft. 33

Dieses Gesetz tritt für den Umfang der Monarchie mit Aus— nahme der Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1910 in Kraft; für die Hohenzollernschen Lande wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Teile desselben durch Königliche Ver⸗ ordnung bestimmt.

Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Ge— setzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Molde, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1910. (Li. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. von Dallwitz. Lentze.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

r

Qualitat 4

gering

P mittel Verkaufte

Marktorte Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge

niedrigster

höchster niedrigster höchster . höchster Doppelzentner

ö H. 4 4.

Am vorigen Außerdem wurden Verkauft⸗ e Markttage .

= nach überschläglicher

. 1 3 i, 83 verkauft preis Doppel zentner

4 (Preis unbekannt)

Landsberg a. W. . , . J Breslau. Striegan ier i. Schl. , Göttingen Geldern.

Langenau ; 11 riedland i. Mecklb. ,

Chůteau⸗Salins.

Langenau

Landsberg a. W. . Mette, Wongrowitz. .. Breglanun ... Strieganu .=. Hirschberg i. Schl. .

Weizen.

9 ö. 19350 19550 17560 18.00 18 36 15,56 17.56 15.56 1856 1956 18. 66 1856 19.16 19556 19 36 19336 19 66 19.56 . én 195. 16 195.36 18,50 18,350 15,16 15.16 26.56 26 66 20 66 20 36 19, 16 18.16 360 46 36 46 159, 86 26, 95 36 46 36 665 26 36 36 56 Il, 56 21 66 Il, 6h Il, 66 2 18,50 18,50

2053 2653 2135 213533

31 46 i565 en

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

21,40 21,60 21,80 21,80 1 Roggen.

. 1400 1400 1435 1435 e. ö. 13 00 13,50

127830 1350 1356 12316 1335 13 565 13 56 1416 13 50 13 66 gbd 1s

Versicherungsbedingungen, soweit sich nicht aus dem nf gn E=

Qualstãt

mittel

Gezahlter Preis für 1 Doppelientner

höchster niedrigster höchster niedrigster Doppelzentner

1. 3

Durchschnitts. , pfl Gr gin icher

1 Doppel⸗ 9 6 zentner j Doppelzentner

(Preis unbekannt)

Bemerkungen. Ein liegender Strich (— in den Spa

Berlin, den 19. August 1910.

Ratibor. Göttingen

Rastatt

Friedland . Meckib. .

Chateau⸗Salins

. ; Breslau . Striegan Hirschberg i. Schl. me,, Göttingen . Chůäteau· Salins

Landsberg a. W. . Kottbus. . ; Breslau.

Strlegau . Hirschberg i. Schl.

Ratibor . Göttingen

Geldern. Neuß... St. Wendel Kaufbeuren. Döbeln Winnenden . Rastatt Altkirch —̃ Chãteau⸗Salins

2 1211

1131311

82 82

111

14,20 13,50 14,40 12,00

12,60

14,00

14,50 15,24 13,50 14,60 14,10 14,80

16,44

Die verkauft

Noch: Roggen: 13,60 14,40 14,90 14,90 14,90 14,00 15,00 14,60 14,80 15, 35 15,50

. 1356 1500

13,20 13,30 13,50

1410 15,20 15,00

15,50

15,80 k f— 13,50

14,80 15,40

14, 10 / 14570 14,80 15,40

16 o 15,20 14/40

* 87

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11

1600 16,40 1536 15330 14,350 1 1596 50

e. 1556 16

D de 38533

16,90 5 16,24 16,20 26 16500 16,90 16,50 16,00 144

9

Q 17,78 15,60 1

ros is in 1 5

15,00

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

in den letzten sechs Spalten, daß entsvrechender

30

25 5

15. 10 1426

14,42 165,30 15,10 1 1 16,00 15,37 15,63

1540 1539 dz 1412 14. 16 76 ib 3

e Menge wird auf volle Dopyelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten ,, berechnet. ten fur Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt 61

ericht fehlt.

(Aus den „Veröffe N

lar 7 Pestfälle, da in denen die Kranken sich befanden, worden; die Bewohner wurden daraus en

Vom 30. Juli bis 6. August wurden 10 Er— igezeigt, davon 5 in Abu Kerkas, flerandrien und 161) in Deirut. t vom 3. bis 9. Juli sind 717 Todesfälle an der Pest 287 auf das Punjahgebiet, die Stadt auf Ben⸗

unterworfen. Aegypten. 3 krankungen (und 4 Todesfälle) an 2 (2) in Port Said. 20) Britisch⸗Ostin dien. In der Zei in ganz Indien 801 Erkrankungen und Von letzteren kamen aft Bombay (davon 5 auf chi), 82 auf Burma, 68 IZ auf die Präsidentschaft Madras, die Vereinigten Pro⸗ Noakhali der Division Chittagong

Zeit vom 27. Juni bis davon 10 mit tödlichem andbezirken soll

emeldet worden, 10 auf die Präsidents Bombay und 12 aus Kara galen, 58 auf Rajputana, I5 auf den Staat Mys vinzen, 3 auf den Bezirk ͤ in ÄAffam und 2 auf die Zentralyrovin In Kanton sind in der älle bekannt geworden,

on Kanton gelegenen L Personen gegen Ende J dem etwa 260 km nördlich ou wurde von einem starken Auftreten send follen ihr zum Opfer gefallen sein. In Kalifornien Juni 1 tödlich verlaufener Pest⸗ cht selten Eichhörnchen

nz Tukuman sollen in der Zeit 37 Pestfälle vorgekommen sein; Seit dem 31. Mai waren

China. In 16. Juli 13 Pestf Ausgange. In den westlich vo sich die Zahl der an pet gestorbenen auf Hunderte belaufen von Kanton gelegenen Lintch der Seuche berichtet, über Taus Vereinigte Sta ist im Bezirke San Benito am H. n fall festgestellt worden; auch wurden dort ni pestkrank befunden.

Argentinien. vom 26. Februar bis 31. Mai d. J davon sind angeblich 16 tödlich verlaufen. bis Mitte Juli weitere Fälle nicht bekannt geworden.

Pest und Cholera.

In Kalkutta starben vom 3. t und 11 an der Cholera.

Cholera.

land. In der Zeit vom 17. bis 23. Juli sind 13 374 Per⸗

rankt (und 5979 9

Stadt St. Petersburg. KRronstadt

Gouv. St. Peters

Stadt Archangel .

Britisch⸗Ostindien. J. Juli 22 Personen an der Pes

ö 94 ö arapol Gouv. Nowgorod .

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

ntlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, r. 33 vom 17. August 1910.)

9

Moskau.

Witebsk .. . ; olhynien . 3. Tschernigow Poltawa. Charkow Kursk Tambow . ö aluga. Tul Rjäsan . Jaroslaw Kostroma

Kasan . Simbirsk Samara

Saratow

Pest. ö 64. 18. In Odessa wurden vom 19. Juli bis 1. August

avon 3 mit tödlichem Ausgang, festgestellt. nach Desinfektion ges tfernt und einer Beobachtung

in ore, 33 auf ben. Auch aus

aten von Amerika.

In der Provi

estorben), dav

burg (fonsh).

Nischni . Nowgorod

Gouv. Astrachn. 2732 Stawropol. 348 , 5 Jekaterinodlaw .. . . 1967 Brennen, 121 e, 417 Hessarn bien 3 s,, 2329 .

W . des Schwarzen Meeres.. 162 J 2826 e, k Daghestangebieee A Stadthauptmannschaft Kertsch⸗Jenikale . 1064 . Rostow a. Don . 151

ö wan,

ö Hoe na- .

Zufolge neuerer amtlicher Bekanntmachung betrug die Gesamt—

zahl der in der Woche vom 10. bis 16. Juli Erkrankten (und Ge⸗ storbenen) 9308 (4211), d. i. 2013 (911) mehr, als damals angegeben war. Es entfielen danach u. a. auf die Gouvernements M ins k 53 (19), Mohilew 69 El), Kiew 90 (27), Tschernigow 147 (46), Kursk 83 (36), Orel 49 (25), Stawropol 218 (105), das Kubangebiet 2878 (1391).

Die Gesamtzahl der seit Beginn der diesjährigen Epidemie an

der Cholera Erkrankten (und Gestorbenen) wird auf 37 652 (16 651) angegeben.

ach Finnland ist zufolge Mitteilung vom 4. August die

Seuche kürzlich von St. Petersburg aus verschleppt wordenz auf einem Dampfprahm wurden insgesamt 4 Krankheitsfälle festgestellt.

Rlederländisfch⸗ Indien. In Seoerabayna und Umgegend

sind vom 26. Juni bis 2. Juli 16 Cholerafälle, davon 8 mit töd⸗ lichem Verlauf festgestellt worden.

Philippinen.. Vom 5. Juni bis 2. Juli wurden in Manila

33 Erkrankungen (mit 23 Todesfällen) gemeldet, in den Provinzen

1455 (1088). Die Seuche ist aus den Provinzen Pangasinan und

an, n nach den benachbarten Provinzen Bu lacan und

arlac verschleppt worden. China. In der unweit von Kanton gelegenen Stadt Fatschan

hat anfangs Juli die Cholera epidemisch geherrscht.

Gelbfieber. Es erkrankten (starben) in Para vom 19. Juni bis 2. Juli 15 (12) Personen, in Manaos vom 19. bis 25. Juni (83), in San Juan (Costaric) vom 2. bis 9. Juli 1 S), in Lim on (Toftarica) vom 9. bis 14. Juli 1. (16 in Freetown Sierra Leone) vom J. bis 8. Juni 1 (1), in Gugyaquil vom 16. bis 36. Juni 6 (2) und in La Guaira (Venezuela) vom 16. bis 30. Juni (D. . felge itteilung vom 19. Juli ist auch in Caracas das Gelbfieber wieder heftig aufgetreten.

Pocken. Chile. Während der ersten Hälfte des Juli wurden in Val⸗ para iso 18 Pockenfälle festgestellt. Fleckfieber. Oesterreich. Vom 31. Juli bis 6. August in Galizien 11 Erkrankungen. Genickstarre.

Preußen. In der Woche vom 31. Juli bis 6. August sind 4 Erkrankungen (und 5 1 angezeigt worden in folgenden en

Regierungsbezirken lund Kreisen!: Arnsberg 1 (l), [Altena (0, Ln az 6. h Breslau Stadt), Koblenz

1 gu Ce 6 6nd . * Oppeln 1 (2) . wi 4 . 3 , . Var a is 30. Juli in Lemberg 1 Er—

krankung. . e . Vom 31. Juli bis 6. August 2 Erkrankungen im

Kanton Bern. ; Spinale Kinderlähmung.

Preußen. In der Woche vom 31. Juli bis 6. August sind 17 Erkrankungen (und 2 Todesfälle) angezeigt worden in folgenden

Regierungsbezirken lund Kreisen): Koblenz 3 Koblenz Stadt!, Cöktn 2 Bonn Stadt, Cöln Stadt je 1], Hildesheim 1 Münden], Königsberg 2 (Heilsberg!, Lüneburg 7 (2) (sCelle Land], Stade 2 Kehdingen]. ;

Gesterr eich. Vom 24. bis 30. Jull in Kärnten 2 Er—⸗ krankungen, in Vorarlberg und in der Stadt Graz je 1.

Verschiedene Krankheiten.

Pocken: Moskau 9, St. Petersburg 8, Warschau 10 Todes⸗ fälle; Paris 1. St. n,, 47, Warschau (Krankenhäuser) 29 Er⸗ krankungen; Fleckfleber: Moskau, Messa, St. Petersburg je 1, Warschau 2 Todesfälle; Odessa 1, St. Petersburg 3, Wr lchai Cee gen 43 Erkrankungen; Rückfall fieber: Moskau 4 Todes⸗ älle; Odessa 3, St. Petersburg 2 Erkrankungen; Genickstarre: Glasgow 2, Konstantinopel (25. bis 31. Juli), Kopenhagen, London je f, New Jork 7 Todesfälle; Budapest, Kopenhagen je 1, New Jork 3, Wien 1 Eckrankungen; Milzbrand: Reg. Bezirke Frankfurt J, Posen 2. Stade 1 Erkrankungen; In⸗ fluenza: London 4. Moskau 3. New Jork, St. fer err, je 2, tom 3 Todesfälle; Odessa 29 Erkrankungen; Körnerkrankheit: Reg. Bez. Posen 106 Erkrankungen. M ehr als ein Zehntel akker Gestorbenen starb an Masern und Röteln (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1895/1904: 1,10 0): in Altenessen, Zabrze Erkrankungen wurden gemelpet in Nürnberg 33, Ham⸗ burg 66, Budapest 6, New Jork 344 Odessa 26, Paris 146, St. Petersburg 85, Wien 55; desgl an Diphtherie und Krupp (1895/1904: 1,52 0): in Main; = Erkrankungen kamen zur Anzeige im Landespolizeibezirk Berlin 121 (Stadt Berlin 81), in Hamburg 67, London (Krankenhäuser) 64, New Jork 298, Paris 49, St. Petersburg 34, Stockholm 33, Wien 46; desgl. an Keuchhusten in Würzburg Erkrankungen kamen zur Meldung in Hamburg 23, New Pork 20, Wien 23; ferner wurden Erkrankungen angezeigt an Scharlach im Landespolizeibezirk Berlin 103 (Stadt Berlin 67), im Reg.⸗Bez. Düsseldorf 144, in Hamburg 26, Budapest 70, Edinburg 28, Kopenhagen 55, London Rrankenhäufer) 165, New Vork 143. Odessa 31 Hurt 67, St. Petersburg 45, Wien 53; desgl. an Typhus in Budapest 86, New Jork 45, Paris 30, St. Petersburg 48.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern , Rachrichken für Handel und Industrie“. Oesterreich⸗Ungarn.

Internationale Ausstellung von Weinbaugęexrätzen, Mafchinen, Kellereigrtikeln und wissenschaftlichen Behelfen in Wien 1919. In der Zeit vom 5. bis zum J0. September 1910 wird in Verbindung mit dem 8 österreichischen Weinbaukongresse in Wien eine internationale Ausstellung von Wein⸗ baugeräten, Maschinen, Kellereiartikeln und wissenschaftlichen Behelfen tattfinden. ;

. 3 K. K. Grenzzollämter sind angewiesen, die zu dieser Aus⸗

stellung aus dem Ausland eingehenden Gegenstände zum Zwecke der

Vormerkbehandlung an das Hauptzollamt in Wien zu überweisen.

(Verordnungsblatt für den Dienstbereich des K. K. Finanzministeriums

vom 2. August 1910.)

Industriebegünstigungen in Rumänien.

Der rumänische Ministerrat hat auf Grund des Industrie, begünstigungsgesetzes nach dem „Rumänischen Staatsanzeiger Nr. 87 vom 22. Julis4. August 1910 den na folgenden Fabriken die zollQ⸗ freie Einfuhr für Maschinen, r, , und Zu⸗ behörstücke bis zum 1. Janugr 1911 ewilligt; der Kognak⸗ fabrik J. Naville & Co. in der Gemeinde Berheei, Bezirk Tecuei; der Papterfabrik C. & S. Schiel in Bu steni; dem Sägewerk T. Raux K Co. in Slatina. Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Bukarest.)

Ausschreibungen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Ausführun einer elektrischen gerd nern l fferton auf der Eifen Fa hasta floh in Tarnopol. Verhandlung am 30. August 1910 12 Uhr, bei der K. K. Staatsbahndirektion in Lemberg. Näheres daselbst.