Artikel 13. Finden sich auf einem Wechsel gefälschte Unterschriften oder Unterschriften von Personen die eine Wechselver unc nicht eingehen . so hat dies auf die Gültigkeit der ü rigen
Wechselverpflichtungen keinen Ein uß. Artikel 14.
Wer eine Wechselerklärung als Vertreter eines andern ohne Vertretungsmacht abgibt, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der Vertretene haften würde, wenn die Vertretungsmacht bestanden hätte.
Artikel Iö5.
Annahme und die Zahlung des Wechsels. Ein Zusatz,
Der Aussteller haftet für die
durch den der Aussteller die Haftung ablehnt, gilt als nicht geschrieben.
Zweites Kapitel. Indossament.
Artikel 16. Der Nehmer kann den Wechsel, auch wenn er nicht an Order lautet, an einen anderen
durch Indossament übertragen. . . . ; ; einen Vermerk im Wechsel die Indossierung untersagt, so
Hat der Aussteller dur ᷣ ; . haben das Indossament des Nehmers und die weiteren Indossamente keine wechselrechtliche
Wirkung. J Artikel 17.
Das Indossament muß auf den Wechsel oder ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt geschrieben und von dem Indossanten unterschrieben werden.
Artitel 18.
Das Indossament ist gültig, auch wenn der . nicht bezeichnet ist oder der Indossant nur seinen Namen auf die Rückseite des We sels oder auf ein mit dem Wechsel ver⸗
Fundenes Blatt schreibt (Blankoindossament).
Artikel 19. Ein Teilindossament ist ungültig. ; Dem Indossamente zugefügte Bedingungen gelten als nicht geschrieben. Artitel 2. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere die Befugnis, den Wechsel weiter zu indossieren.
Artikel 21.
Der Wechsel kann auch an einen Wechselverpflichteten oder an den Bezogenen und von ihnen weiter indossiert werden. ;
indossiert
Artikel 22. Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer autzgewiesen. Ausgestrichene
Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. . ö 3 Der Zahlende ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen.
Artikel 23.
Ist der Wechsel mit einem Blankoindossament versehen, so kann der Inhaber die Rechte
aus dem Wechsel geltend machen. Er ist befugt, das Indossament auszufüllen; er kann jedoch den Wechsel auch ohne Ausfüllung weiter indossieren oder ohne Indossament weiter übertragen.
Artikel 24.
Dem gehörig ausgewiesenen Inhaber kann der e hen n rn nur solche Ein⸗ wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung im Wech el betreffen oder sich aus dem Inhalt des Wechsels ergeben oder dem Verpflichteten unmittelbar gegen den Inhaber
zustehen. . ; Artikel 25.
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber für die Annahme und . des Er kann jedoch die Haftung durch einen Vermerk im Indossament ausschließen. Hat der Indossant durch einen Vermerk im Indossamente die weitere Uebertragung des Wechsels untersagt, so haftet er denjenigen nicht, an die der Wechsel aus der Hand des
Indossatars gelangt.
Wechsels.
Artikel 26.
Enthält das Indossament den Vermerk „zur Eintassierung. *in Prokura“ oder einen anderen Zusatz, der eine Bevollmächtigung ausdrückt, so ist der Indossatar befugt, alle Rechte aus dem Wechsel im Namen des Indossanten geltend zu machen. Er kann den Wechsel nicht durch ein Vollindossament, sondern nur durch ein Prokuraindossament weiter übertragen.
Artikel A.
Wer einen Wechsel indossiert, nachdem mangels Annahme oder wegen Zahlungs unfähigkeit des Bezogenen Protest erhoben ist, haftet nur für die Zahlung.
Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach
Protestfrist auf den We sel gesetzt wird, bewirkt nur die Abtretung der
lauf der Der Zahlende ist je
Indossanten.
Drittes Kapitel. Annahme. Artikel 28.
Der Inhaber ist bis zum — ugt, de n vorzulegen. Die Befugnis kann nicht mit wechselmäßiger Wirkung ausge
bloße Besitz ermächtigt zur Vorlegung, ; ; Die Vorlegung muß am Wohnort des Bezogenen erfolgen. Als Wohnort des Be
zogenen gilt der Ort, der im Wechsel bei dem Namen des Bezogenen angegeben ist.
Artikel 2.
chlossen werden.
Der Aussteller eines Wechsels, in welchem ein von dem Wohnort des Bezogenen ver daß der Wechsel zur Annahme vor⸗= binnen einer bestimmten Frist
schiedener Zahlungsort angegeben ist, kann vorschreiben, gelegt werde. Er kann auch vorschreiben, daß die Vorlegung
erfolge. J . Wird die Vorschrift nicht beachtet, so erlischt die Verbindlichkeit des Ausstellers un
der Indossanten. Artikel 30.
Ein Wechsel, der auf eine bestimmte fi nach Sicht lautet, muß binnen einer Frist vo sechs Monaten nach der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden; der Aussteller ist berechtig
im Wechsel eine andere Frist zu bestimmen⸗ Verbindlichkeit des Ausstellers und der Indossanten. ; Vorlegungsfrist angegeben, so erlischt, wenn sie versäumt wir
Artikel 31. Die Annahme kann nur an einem Werktag n. werden. Endigt die Frist, innerhalb deren der Wechsel zur Annahme Sonntag oder einem allgemeinen Feiertage,
erfolgen. Artikel 32.
Gelten bei einem Wechsel, der auf eine bestimmte Frist nach Sicht lautet, an dem Orte der Ausstellung und dem Orte der Vorlegung verschiedene Zeitrechnungen, so wird der
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Ab⸗ ; Rechte des och nicht verpflichtet, die Echtheit des Indossaments zu prüfen.
Verfalle befugt, den Wechsel dem . zur , er
Wird die Vorlegungsfrist versäumt, so erlischt die Ist in einem Indossament eine besondere d, die Verbindlichkeit des Indossanten.
vorzulegen ist, an einem so kann die Vorlegung noch am nächsten Werktag
Artikel 33.
Die rechtzeitige Vorlegung zur Annahme muß durch ein datiertes Akzept oder, wenn Bezogene ö n, oder kö Datlerung der Annahme verweigert, durch einen innerhalb mne t erhobenen Protest festgestellt werden. Im letzteren Falle gilt der Protesttag r
der Vor orlegung. ; . - . der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, ein Protest
als Ta ; Wird bei einem Wechsel, wegen unterlassener Datierung des Atkzepts nicht erhoben, so wird der erfa tag nach dem letzten
Tage der Vorlegungsfrist berechnet.
der
Artikel 34. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich erfolgen. Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklarung gilt als unbeschränkte Annahme, sofern sie nicht ausdrückli ausspricht, daß der Bezogene überhaupt nicht oder unter Einschränkungen annehmen wolle. Ebenso gilt es als unbeschränkte Annahme, wenn der ohne Zusatz auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
Artikel 35.
Annahme auf einen Teil, der Wechselsumme beschranken der Annehmende
Bezogene auch nur seinen Namen
Der Bezogene kann die ᷣ Andere Einschränkungen gelten als gänzliche Verweigerung der Annahme;
haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Erklärung.
Artikel 36. Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen er lune gn aber nicht die Person angegeben, die für den Bezogenen zahlen soll, so kann der ezogene bei der Annahme vermerken, durch wen die Zahlung erfolgen soll. . Der Bezogene kann, wenn der Wechsel an seinem Wohnort zahlbar ist, eine Zahlstelle
bezeichnen.
Hat der Aussteller im
Artikel 37.
Der Akzeptant ist berechtigt, den Annahmevermerk zu , solange er noch nicht den Besitz des Wechsels aufgegeben oder die Annahme schriftlich demjenigen mitgeteilt hat, von dem oder für den der Wechsel vorgelegt worden ist.
Artikel 38. Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, die angenommene Summe hei
Verfall zu zahlen. ö Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Aussteller
Viertes Kapitel. Zahlung.
Artikel 39.
Zahlung des Wechsels am Verfalltag verlangen. Ist der
Der Inhaber kann die so kann die Zahlung erst am nächsten
Verfalltag ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag,
Werktag verlangt werden. Respekttage finden nicht statt. Artikel 40.
Der Wechsel ist am Zahlungsorte dem Bezogenen oder, wenn er durch einen anderen
gezahlt werden soll, diesem zur Zahlung vorzulegen. . Die Einlieferung eines Wechsels in eine zustãndige
legung zur Zahlung.
Abrechnungsstelle gilt als Vor
Artikel 41. Wird der Wechsel dem Bezogenen nicht spätestens am zweiten Werktag nach dem Tage, an dem die Zahlung verlangt werden kann, vorgelegt, so erlischt die Verpflichtung des Ausftellers und der Indossanten: zur Erhaltung des Anspruchs gegen den Akzeptanten bedarf ea der Vorlegung nicht. Artikel 42.
Ein Sichtwechsel muß binnen sechs Monaten nach der Ausstellung g elegt werben; der Aussteller ist berechtigt, im Wechsel eine andere Frist zu stimmen. Wird ie rn verfaͤumt, so erlischt die Verpflichtung des Ausstellers und der Indossanten. It in einem Indossament eine besondere Frist für die Vorlegung bestimmt, so erlischt, wenn sie ver säumt wird, die Verpflichtung des ir sauten.
ur Zahlung vor=
Artikel 45. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, die Zahlung des Wechsels von dem Bezogenen dor
dem Verfall anzunehmen. . . der den Wechsel vor dem Verfalle bezahlt, ist demjenigen zum
Der Bezogene, D . 1. — Schadensersatze verpflichtet, der durch die vorzeitige Zahlung verhindert wird, sein besseres Recht
auf den Wechsel gegen den Inhaber geltend zu machen. Artikel 44. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. Artikel 45. Der Bezogene ist nur verpflichtet, gegen Aushändigung des quittierten echsels
zu zahlen. . t der Bezogene eine Tei auf dem Wechsel abgeschrieben und i
ahlung geleistet, so kann er verlangen, daß die Zablung m Quitiung erteilt wird.
Artikel 46. . Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte keine Geltung hat, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landeswährung gezahlt werden Für die Umrechnung ist der letzte kiten Sichtwechselkurs maßgebend. Der Aussteller lam sedoch im Wechsel bestimmen, daß die Zahlung in der von ee bezeichneten Währung ju
erfolgen hat. s . Ein Wechsel, in welchem der Umrechnungskurs von dem Aussteller oder nach seinel
im Wechsel gegebenen Anweisung von einem Indossanten bestimmt ist, muß nach diesem Kurje in der Landesmünze bezahlt werden. Artikel 47. . Wird der . nicht vorgelegt, so kann der Akzeptant nach Ablauf der für de Vorlegung zur Jahlung bestimmten Frist die Wechselsumme auf Gefahr und Koften des Mubader⸗ bei der zuständigen Behörde hinterlegen.
Fünftes Kapitel. Regreß.
n Artikel 48. . t, Der Inhaber kann gegen den Aussteller und die Indossanten Regreß nehmen, sowe⸗ der Bezogene die Annahme oder die Zahlung des Wechsels verweigert hat.
Der Regreß steht dem Inhaber auch wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen ni der Wechsel muß in diesem Falle dem Bezogenen vorher zur Zahlung vorgelegt werden
Artikel 49.
Um den Regreß ausüben zu können, mu
daß der . rechtzeitig vorgelegt und die Anna er
Wechsels maßgebend ist.
d
me oder die Zahlung nicht worden
Artikel 30.
Kann infolge allgemeiner Notstände, die an dem Orte bestehen, vorzulegen oder der Protest zu erheben ist, die lung innerhalb
Tag der Ausstellung nach dem Kalender des . der Vorlegunggfrist ermittelt.
Vorlegunggorts umgerechnet und hiernach der
ct vorgenommen werden, so wird die Frist so weit eckt, als es nötig ist, um 11 . 9.
der Inhaber durch einen Protes . Protest muß innerhalb derselben Frist erhoben werden, bie für die Vorlegung der
— 13
Artikel 51.
Hat der Aussteller oder ein Indossant . einen seiner . bee fn ß ichtet, den Wechsel rechtzeitig ügt hat, liegt der Beweis ob,
die Erhebung des Protestes erlassen, so bleibt der Inhab
brzulegen. Dem Wechselverpflichtet er ve
J mn Von der Pflicht zum Ersatze der Protestkosten entbindet der Vermerk nicht.
Artikel 52.
Sind die Voraussetzungen eines . gegeben, so 1 der Inhaber ö. 166
ie Benach⸗ im Falle des Protesterlasses Der benachrichtigte Vormann nächsten Vormann in gleicher
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Ortsangabe weiter begeben, so ist sein Vormann
verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann schriftlich da
,,, 3 binnen zei. Tagen nach a e, nnn 4 . der . des Wechsels erfolgen. muß bi i Tagen na impfan ; eln KBeise benachrichtigen. ) Empfang der Nachricht seinen
enachrichtigen.
ju benachrichtigen, ;
Der Inhaber oder Indossant, der die Benachrichti ü Inhab ndossant, 2 igun t ö geschriebenen Reihenfolge abweicht, ist zum Ersatze des , 1 n. rn ,,,
Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann den Nachweis, daß er der iti iftli 2 1 . 1 C. * ! ö ö B t benachrichtigt hat, durch ein Postattest führen, aus ö. sich k u he , 1
Frief an den Vormann abgesandt hat.
Ein Indossant kann in gleicher Weise den Nachweis führen, an welchem Tage er die
Benachrichtigung von seinem Nachmann erhalten hat.
Artikel 54.
Der Inh i ö di ᷓ ö ae, haber, der die Annahme oder die Zahlung vom Bezogenen nicht erlangt hat, 1. die nicht angenommene oder nicht gezahlte W s . 2. die Protestkosten und anderen he, . 6 . ö ö. . 3 vom Hundert. — er Regreß vor dem Verfalle des Wechsels genommen ⸗ . ö. Dit ö . . ,, ö 6 e 8 nd des Bankdiskonts oder des Privatdis z der nir, . ö Juhabers besteht ,,, Wird der Regreß nach dem Verfalle des Wechsels genommen, so treten der Wechsel⸗ umme Zinsen vom Verfalltag hinzu. Die Höhe der Zi ri ich e eh , k a, ,. . he der Zinsen richtet sich nach den am Wohnsitz Sind nach dem Inhalt des Wechsels Zinsen zu zahlen, so kann der Inhaber verlan 66 es Be hel e tun der In gen . entrichtet werden; die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden in diesem Falle keine Artikel 55.
Der Indossant, der den Wechsel eingelöst 3st ü ,,, hsel eingelöst hat, kann von dem Aussteller und den früheren 1. die gezahlte Regreßsumme nebst Zinsen vom T inlö ö 2. den Betrag seiner Auslagen 1 din ,,, 3. eine Provision von ein Sechstel vom Hundert. ganz fen Höhe der Zinsen richtet sich nach den am Wohnsitz des Regreßpflichtigen geltenden ö k Artikel 56. . Der Regreßpflichtige ist nur gegen Aushändigun einer un e , n, mn. zur . . nn, ,, . , ird der Regreß genommen, weil ein Teil der Wechselsumme nicht angen ᷓ h; lann der Negreßhflichtige nur verlangen, daß die e , 6 ö, ä ng . fer, 19 ö. an ng, ee . 232. Der Inhaber muß ihm eine beglaubigte : — es Protestes erteilen. ür d it i . an die Stelle des Wechsels und des elch 1
Artikel 57.
; Der Regreßnehmer ist berechtigt, über den Betrag seiner Forderung ei i gestellten Rüchwechsel unmitttelbar auf den ger e fich, 1g . 3 5 ö. in diesem Falle die Maklergebühren für die Begebung des Rückwechsels und etwaige Stempel⸗ gebühren Knzu, ; . Die Höhe der Rückwechselsumme ist, wenn der Inhaber Regreß nimm ⸗ migen Kurse zu berechnen, den ein vom Zahlungsort auf ö chr 2 m lee fiche n, ,, , . nimmt ein Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, Regreß, so ist ihn hselturs für einen vom Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß⸗ ge. igen gezogenen Sichtwechsel maßgebend. Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichligen . , ,. Kurszettel oder die Bescheinigung eines vereidigten Kursmaklers oder,
iese nicht zu beschaffen sind, durch eine Bescheinigung zweier Kaufleute nachzuweisen.
Artikel 58.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedi in ei e Indossant, efriedigt hat, kann sein eige ndossament und die seiner Nachmänner ausstreichen. Kö s 24
Artikel 59.
Jeder Wechselverpflichtete hat, wenn die Vorauss des Regress ĩ ien fer eg, 3 ssetzungen des Regresses gegen ihn t, gegen Zahlung der Regreßsumme die Auslieferung d t ö . . , . . dem Inhaber zu . 23 . Liegen die Voraussetzungen des Regresses nur wegen eines nicht angenommenen Teiles n ehselsimme vor, so finden die Vorschriften des Artikel 55 Abs. 3 entsprechende An⸗ *. . , 9 3 des Wechsels und des Protestes ver⸗ gen, (außer der Regreßsumme den Betrag des angenommenen Teiles der Wechsel⸗ mme nach Maßgabe der Vorschriften des Artikel 51 Abs. 2 bis 4 zahlt. (
Sechstes Kapitel. Gesamthaftung der Wechselverpflichteten.
Artikel 60.
ih mn Mehrere Wechselverpflichtete haften als Gesamtschuldner.
. einige oder einen einzelnen halten, ohne dadurch seine Rechte
t ,, Verpflichteten zu verlieren. Er ist an die Reihe
rn. Tie Gesamthaftu ichterf
lechselverbindli r 9 . . sich auf alles, was der Inhaber wegen Nichterfüllung der Artikel 61.
ung ö. an . mitunterzeichnet (Avalist), haftet nach dem Inhalt der Er⸗ weg haf welt der Avalist nur seinen Namen auf die Vorderseite des Wechsels und ist 36 welche Erklärung er hat mitunterzeichnen wollen, so gilt die Erklärung des Aus⸗ als ulm if rt. Der Avalist kann seine Haftung auf einen Teil der Schuld beschränken.
Der Wechselinhaber kann gegen die nicht in An⸗ 39 ge der Indossamente
Siebentes Kapitel. Ehrenannahme.
Artikel 62.
It mangels Annahme oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen Protest er⸗
oben w 2 n der Wechsel bis zum Verfalle zu Ehren eines 5 verpflichteten an⸗
Artikel 63. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, eine Ehrenannahme zuzulassen.
Artikel 64.
Die Ehrenannahme muß auf den Wechsel geschrieben und von dem Ehrenakzept
⸗ ! l t ⸗ schrieben werden. Sie soll den ar n bezeichnen, zu dessen . 6 genen genommen wird (den Honoraten). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Aussteller als .
Artikel 65. Der Ehrenakzeptant ist verpflichtet, den Honoraten binnen zwei g., st r , 8 zwei Tagen von der Ehren⸗ . schriftlic zu benachrichtigen. Der Honorat sowie jeder henehe l. ö , innen ö. . Empfang der Nachricht seinen Vormann weiter benachrichtigen. Anw 6 orschriften des Artikel 52 Abs. 2, 3 und des Artikel 53 finden entsprechende Artikel 66.
Der Ehrenakzeptant wird durch die Annahme den Nachmännern des Honor . nnahme s Honoragter e n en, e ,. , ö ln wenn bis zum Köhn, ö é mange ahlung protestierte Wechsel dem Eh z Shren⸗ zahlung vorgelegt und dies . Protest festgestellt , .
Artikel 67. Der Honorat und seine Vormänner sind berechtigt ss
. . ind gt, gegen Zahlung der Regr , ae n e, 36 des Protestes von o h huber zu . nttierten Wechsels un Pr 5 seinen Vor— n . . 8 es Protestes steht dem Honoraten und seinen Vor—
. st ein Teil der Wechselsumme nicht angenommen, so finden die ? if Artikel 56 Abs. 2 und des Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 . . 6.
Achtes Kapitel. Ehrenzahlung.
Artikel 68.
Ist mangels Annahme, wegen Zahlungsunfähigkei ö g — gsunfähigkeit des Bezogenen oder mangels ahlung Protest erhoben worden, so kann der Wechsel i Protestfris z
9 , . s hsel innerhalb der Protestfrist zu Ehren eines
Zu Ehren des Akzeptanten kann die Zahlung nicht erfolgen.
Artikel 69.
Weist der Inhaber eine ihm rechtzeitig angebotene volle Eh ück, s cli er den Regreß gegen die Nachmänner ,,, JJ
. Artikel 70. Der Aussteller sowie jeder Indossant kann für den Fall, daß der Bezogene die Annahme
oder die Zahlung nicht bewirkt, im Wechsel einen an e n hn Ehrenzahlung vorgelegt werden soll nh or deren benennen, dem der Wechsel zur
Artikel 71. Enthält ssen i i
ßen be, . , k n. ö zt er dies, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Dem Ehrenzahler muß der ö ö. s ! ; ner n ge ern. erben ö. guck 1 de n m . i . , , m m, , so gilt der Aussteller als Honorat. ö ö Artikel 73.
Durch die Ehrenzahlung werden die Nachmänner des Hon frei 5 hl ö / ⸗ lung Honorat ; Fhrenzahle erhält die Rechte eines Indossanten, der den Wechsel eingelist * ö 66
. ; . Artikel 74.
. Verweigert im Falle des Artikel 71 ein Notadressat oder ein Ehrenakzeptant die Ehren zahlung, so muß dies zur Wahrung des Regreßrechts gegen die Rachmanner des Adreffanten oder des Honoraten durch einen innerhalb der Protestfrist erhobenen Protest fest dete llt werden.
. Artikel 75.
d Wer eine Ehrenzahlung leistet, obgleich aus dem Wechsel oder dem Protest ersichtlick . , . anderer, dessen Zahlung eine größere Zahl von Wechselschuldnern befreit hätte, den ö echse e ü bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, die durch Ehrenzahlung des anderen befreit worden wären.
Neuntes Kapitel. Vervielfältigung des Wechsels.
Der Aus tel Artikel 76.
. er Aussteller hat dem Nehmer auf Verlangen mehrere Exemplare zu übergeben. h 5 V gen mehrere Sremplare Die Exemplare müssen gleich l im T z Pri 8er
. le Ex ĩ ; auten und im Tert als Prima, Sekunda, Tertia bezeichnet sein; fehlt diese Bezeichnung, so gilt jedes Exemplar als besonderer Wechsel.
* 1e 1 des Wechsels
Artikel 77. ij Auch der Indossatar kann weitere Exemplare des Wechsels verlangen. Er muß sich , . seinen unmittelbaren Vormann wenden, der wieder an seinen Vormann zuruckehen muß, ö g dnn. ,, den Aussteller gelangt. in Jeder Indossatar kann von seinem Vormann verlange B die Indoss f all ; j en, daß die Indossamente auf alle Exemplaren wiederholt werden. J kö Artikel 78.
ird ein Exemplar des Wechsels bezahlt lös ie Rechte en andere ö chs zahlt, so erlöschen die Rechte aus den anderen Hat jedoch ein Indossant die einzelnen Ex ⸗ schi zers ssi ; ꝛ . Fremplare an verschiedene Personen indosstert so n die Rechte aus den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren den In ö 3 36 Nachmänner bestehen. 36
enso bleiben die Rechte gegen den Bezogenen be in ni i
e 2 Foecelverr.
. zog stehen, der ein nicht zurückgegedenes
men de giegreß Artikel 79.
erden dem Regreßpflichtigen nicht alle Exemplare des Wechsels, auf die er
h 2 ö 2B auf die eine
b lch ehm gehe, gang r, so ist er zur Zahn nur verpflichtet. wenn ihm Sue.
,,,, nicht durch eine Zahlung auf ein anderes Eremplar sein Negresrech. Artikel 80.
r
err J Der Verwahrer
, Artikel 81. Der Inhaber eines Wechselexemplars, das den Verwahrungsvermerk er . — V zrungsvermerk trägt, muß, deo 6 16 ng. durch einen Protest feststellen lassen, daß das zur Annahme — remp vom Verwahrer nicht verabfolgt und auf sein Exemplar die verlange eilung
Zu Ehren des Akzeptanten kann die Annahme nicht erfolgen.
verweigert worden ist.