1910
Dezember
Marktorte
Berichte von deutschen Fruchtmãärkten.
Dualstãt
mittel
gut
r Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster hochster 3 M6
höchster
niedrigster ol
niedrigster
höchster 16
Verkaufte
Meng
Doppelzentner
Verkaufẽs⸗ e wert
Durchschnitts⸗ is
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
16
dem
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschlãglicher S i. verkauft Doppel zentner (Preis unbekannt)
Allenstein . n ,, Sorau N... ,, Lissa i. Pos. Krotoschin Schneidemühl Breslau..
Schweidnitz . Glogau .. Liegnitz. Hildesheim Mayen Crefeld . Neuß . Saarlouis Landshut. Augsburg Mainz Schwerin i. Alttirch . St. Avold
Bopfingen
Allenstein Thorn Sorau N.⸗X. Pesen⸗ Lissa i. Pos. Krotoschin Schneidemühl Breslau..
Schweidnitz . Glogau. Liegnitz. Hildesheim . Mayen Crefeld. Neuß Landshut Auge burg Bopfingen Mainz.
Altkirch
St. Avold
Allenstein Thorn Sorau N.. X. Posen . Lissa i. Pos. Krotoschin
Breslau ..
Schweidnitz. Liegnitz. Mayen .. Grefeld Saarlouis Landshut. Augsburg Kopfingen Mainz..
Allenstein . V,, Sorau N. ⸗X. Posen Lissa i. Pos. Krotoschin
Breslau.
Schweidnitz . Glogau. Liegnitz Hildesheim Maven Crefeld . Neuß . Trier ⸗ Saarlouis Lands hut Augsburg Bopfingen Mainz.
Altkirch St. Avold .
Bemerkungen.
Rin liegender Strlch (— in den
Schnesdemühl .
Strehlen i. Schl.
Strehlen i. Schl.
1 1 *
Strehlen i. Schl. ö
Schwerin i. M.
Braugerste
. Braugerste . . Futtergerste
Schwerin i. M.
Schneidemühl .
Strehlen i. Schl. ;
neuer alter
Schwerin j. Mecklb. .
Die veckaufte Menge wird auf voll · D Spalten fär Peeise hat die B
Berlin, den 24. Dezember 1910.
18,50 18,00 18,40 17,20 18,50 16, 10 17.00 17,20
17,20
19,60
13, 00
13, 14 15,00
14,30 15,00 14,00 12.00
1400 15,90 12,50 16,80 12,00 17,69 17,00 18 60 16,B7 5
—
14 00 14 50
1450 13,90 14,00 12,90 13,60 1380
oppeljentner und der
19,75 18,60 18,50
18,10 18,20 1900 17420 17380 17,80
18,20 18340
18A 0
— 1850 21,00 20,00 20,10 1700
18,50 18 00 18,60 17,20 1850 17,10
1700 17,70
17,20
18.56 1970 1950 sa 22, 6 21,33 ĩ 22.00 2040 21.360 20 35 20,75 1850 19300 1766 15676 2000 90564 —
Rernen (euthülster Spelz, 19,80 19,80 20,2)
— —
Nog sen 13,60 14,20 1390 1400 14,00 1420 13,60 13,70
1370 4. 13,80 14,30 1470
14.39 13,570 14,30 1410
13 55 14.00 14.160 1410
1400 13,40 14.40 14/60 136 — 14466 1430 14 80 13,60 14 60 1607
15,71 1630 16,40 16,60
15.750
1556 1576 1386 14606 1660 —
16,30 ] —
13,60 1576 14.00 153.56 1570 135 36 14.36 1250 13,55
370 14.00 13.40 14,46
14,30 13.60 15571 16,10 15,80 15,50 13.80 — 16,00 — Q 114.480
e r st e. 13,70 14,340 16,00 15,30 14,90 17,00 1460
3,30 15 560 16.50 17,60 13.50 17,80
13,42 13,20 15,50 15,20 1480 16,00 14,30 13,20
13,14 15,00
14.50 15,00 1400 12,40
1400 15,90 12,50 16, 80 — d 12,00 2.3 2 3 36. 1600 135.48 19,23 18,00 19340 1900 19,40 1725 18 00 14,50 .
Safer. 15,00 ö 16400 14560 9 16 14,70 ; 15,09 15,00 ; s 15.720 14370 14,90 14,40 1440 1450 14,50 13 80 14.30 1415 14,15 14,570 1430 14,60 1470 15,00 15.00 15,20 14,50 14,50 15400 15,40 15 40 16,40
14 00 14,50 14 60 1390 1400 f
13.60 14,20
14399 15 07 14.40
1400 1300
15, 80 14,80 15,60 15.720 15,00 1667 17,00 14570 15,40 18,70 1469 j 15.00 1604 16389
J 16.00
14.380 1480 ] 13.80 13.80 1469 14.60 14,60 15.300 14,60 1500 15,59 16,40 1420
15,20 1460 1600 1480
—— — —
.
1613 16,80
— —
14,20
—
1511
14,80 Veckaufswert aaf voll: Mick abgerundet mitgeteilt.
deutung, daß der betreffende Prei? nicht vorgekom nen ist, eln Pank
21,00 19,20 19.00 19,20 19,20 19.50 19, 10 18,60 18,80 19,00 19,20 18,80 18,66 19370 19560 22, 00 27,3
22,00 20,75 19,25 183,76
Dinkel, Fesen).
20,20 14,20 14209 14.20 U 13,80
14,30 14,70 15,80 14, 10 14350 14,10 14,40
14 66 14,80 14,60 1643 17,20 16,60 19575 1409
15.66 15650 15. 60 1720 17350 1470 1570 15.26 15.59 16. 60
Ralserliches Statistisches Amt. van der Borght.
S5 d
1350 1283 2 688
969
66
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten t (.) in den letzten sechs Spalten, daß entspce hender
18.66 19,00
21.18 20, 88ᷣ
17,76
15,00 15 49 1659 1425
15,76
20. 12. 19. 12. 16. 137.
9 12. 26. 12. 17.80 18. 12. 1880 16.12.
16.12.
18. 96
18,88 18.50 18.20 19,00
18,66 19, 00
20 39 16.12. II 35 156.13.
20. 12. 21.12. 16. 15.
9.132. 26.137.
19.12.
13,99
13,65 13, 70 13,8 14,50
13 590 14005
14,66
14,10 15,658 16,18 15,79
15 02
14.390 1470 14,40 14,50
Zahlen bere haez. Bericht fehl
zum Deutschen Neichsanzeiger und
302.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage sind die Entwürfe eines Gesetzes über die Verfassung Eksaß-Lothringens und eines Gesetzes über die Wahlen zur Zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothrin gen nebst Begründung zugegangen.
Der Gesetzentwurf über die Verfassung Elsaß Lothringens lautet: §1.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. § 2.
An der Spitze des Landesregierung steht ein Statthalter, der pom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und ab— berufen wird.
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegen— heiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die. Ver— sassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 Reichsgesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichs⸗ fanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu Polizeilichen Zwecken die in Elsaß Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. )
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter residiert in Straßburg.
.
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse ibertragen. Der Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, die im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen zu verkünden ist.
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm übertragenen landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatesekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
§ 4.
Der Statthalter wird, sowelt es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7)
substituierter Stellvertreter sie hat. ö
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen.
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zu⸗ stimmung des aͤus zwei Kammern hestehenden Landtags erlassen. Die Uebereinsiimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz
erforderlich. 16
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangẽ⸗ fermin feiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. ö
Ber Landeshaushaltsetat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Bis zu dem Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes bleibt die Landes— regierung ermächtigt, nach Maßgabe des letzten Haushaltsetats Steuern und Abgaben zu erheben und Schatzanweisungen auszugeben, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen,
Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die⸗ senigen Uusgaben zu leisten, welche, zur Erhaltung gesetzlich bestehen⸗ ber Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maß regeln erforderlich sind. . §8 6. Der Ersten Kammer gehören als Mitglieder an: J. die Bischöfe zu Slraßburg und Metz, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, der Präfident des Oberlandesgerichts zu Colmar; ᷣ II. ein ordentlicher Professor der Kaiser Wilhelm-⸗-Universität Straßburg, den die Gesamtheit der ordentlichen Professoren unter denjenigen aus ihrer Mitte wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Uebernahme von Universitäts— ämtern verpflichtet sind, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den Handelskammern zu Straßburg und Metz ge wählter Vertreter, ein von den Handelskammern zu Colmar und Mülhausen ge— meinschaftlich gewählter Vertreter, drel vom Landwirtschaftsrate gewählte Vertreter, ein von der Handwerkskammer zu Straßburg Vertreter; III. in Elfaß' Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der sbrigen Mitglieder nicht übersteigen,
Die Wahlen der unter II genannten Mitglieder sind nach Maß— gabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß⸗Lothringen ihren
gewählter
L Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß zu den unter 11 genannten Mitgliedern höchstens drei Vertreter des Arbeiterstandes kinzutreten sollen, sobald durch Reichs oder Landesgesetz eine Arbeiter⸗ dertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann.
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre bon dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraus setzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der Ersten Jammer.
J
Die Zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. §8.
Abgeordneten der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen f Jahren neu gewählt. . l hlen finden gleichzeitig für sämtliche Abge⸗ der durch Verordnung des Statthalters „Lothringen bekannt ge— macht wird. Dle Gigenschast als der allgemeinen Wahlen
Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage fünf Jahre verflossen sind. 5§5 9
Zweite Beilage
Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl feilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder, Wählbare, der beider Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Festftellung des Wahlergebnisses bei dem Kaiserlichen Rat einzulegen und zu rechtfertigen.
Jeder Kammer sind auf Verlangen die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. Entftehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Vorgussetzungen Mitgliedschaft vorhanden find, so entscheidet der Kaiserliche Rat Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.
§ 10. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ein besoldetes Reichs⸗ oder Staatsamt annimmt oder im Relchs⸗ oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver— bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides nur durch neue Wahl wieder erlangen.
die abgeschlossenen Akten über
der auf
§ 11.
Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen und aufzulösen.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungsperiode zur Folge. §8 12.
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs⸗ periode nicht wiederholt werden.
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 980 Tagen wieder versammelt werden.
8 15 Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize— präsidenten und Schriftführer. . 361 e
Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehöorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt.
8 15 Die Verhandlungen des Landtags sprache ist deutsch. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent⸗ ö Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich⸗ keit frei.
sind öffentlich. Die Geschäfts
§ 16.
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser verworfen? worden find, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. ;
Jede Kammer hat das Recht, zu richten und an sie gerichtete Pe weisen.
Interpellationen an die Regierung etitionen der Regierung zu über⸗ § 17.
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§ 18.
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der Ersten Kammer die An⸗ wesenheit von mindestens achtzehn Mitg
die Anwesenheit der Mehrheit der g erforderlich.
edern, in der Zweiten Kammer
.
d 18. Die Mitglieder des Landtags und an Aufträge und Instruktionen ni Niemand kann Mitglied beider
Vertreter des ganzen Vo t gebunden. ammern sein.
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abssimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich ode sziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Kein Mitglied einer Kammer ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode n einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung der verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Jedes Strafverfahren gegen ein? d einer Kammer sowie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.
Die Mitglieder des Landtags Maßgabe eines Landesgesetzes. Bis zum Erlasse dieses Geseßes zstens jedoch bis zum 1. Juli
eine Entschädigung nach
8 26. Aufgehoben werden: Ss§ 3 und 4 des Gesetzes, Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 212; Gesetzbl. ß Lothringen S. M),
§z 7 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und Verordnungen, vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 2), J .
8 AIbs. 2 , betreffend die Einrichtung der Ver— waltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49, . .
§z 83 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung, des Deutschen Reichs in Elsgß Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Neichs⸗ gesetzbl. S. 161; Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 131),
das Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. S. 491), .
, , , i n W um , Satz ?? des Gese betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß⸗-Lothringenk,
4. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 1665),
das Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 98), und
das Gesetz, betreffend die Anwendung auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß Lothringens, 1887 (Reichsgesetzbl. S. 377),
sowie ferner:
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 29. Oktober 1874 (Gesetzbl. fuͤr Elsaß⸗Lothringen S. 37),
§s§z 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsien Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines be ratenden Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. März 1875 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. G3),
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stell— vertreters des Vorsitzenden des Landesausschusses für Elsas- Lothringen, vom 13. Februar 1877 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 9),
die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Landesausschusse, pom I. Sktober 1879 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 39), und
S2 Ziffer 1, S. 7 der Veroronung, betreffend Erweiterung der Zustaͤndigkeit des Kaiserlichen Rats, vom 22. April 1902 (Gesetzbl
—
für Elsaß-Lothringen S. 32).
abgeänderter Reichsgesetz
vom
827
8
Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom
Rede ist, ist die zweite Kammer zu verstehen. § 28.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Bildung des Landtags (6 6 Abs. 1, 2, § 7, § 8 Abs. 2, 5 9) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1912, in
Kraft. Es kann nur durch Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden.
Landesausschusse die
1
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt: Die staatsrechtliche Stellung Elsaß⸗Lothringens hat
ersten Zeit nach seiner Vereinigung mit dem Deutschen R
hältnismäßig raf . h der Einfül
fassung im J
achtendes Org
hoben und 1
Grundlage
kein Zweifel
rechtlichen
war. Seit mehr als einem Jahrzehnt wird in der Oeffentli
Weiterbildung der elsaß-lothringischen Verfassung geforder
hat der Reichstag in seiner Sitzung vom 15. März 1910 di
des Landesausschusses auf Erhebung Elsaß⸗-Lothringens zu einem
Bundesftaat und Einführung des Reichstagswahlrechts unter An
wendung des Proportionalverfahrens durch die Annahme der Reso
lutionen Preiß und Genossen und Grégoire und Genossen (Nr. 343,
344 der Reichstage drucksachen) zu den seinigen gemacht. Im Hinblick
auf die Gestaltung der politischen Verhältnisse in Elsaß⸗-Lothringen
glauben die verbündeten Regierungen den Reformbestrebungen
nicht länger entgegentreten zu sollen, indem sie die zuversichtliche Er—
wartung hegen, daß durch die Gewährung größerer Selbständigkeit die
innere Verschmelzung des Landes mit dem Reiche ei wesentliche
Förderung erfahren werde. Sie haben beschlossen, dem Reichsland
eine Verfassung zu geben, durch die es in einem mit de Interessen
des Reichs verträglichen Umfang die gewünschte staatliche Selbständig—
keit erlangt. Ber vorliegende Entwurf ieser ss
folgt der für die ganze bisherige
2 2 RXI * Verhaltni
noch nicht
Entwickl
wesenen Tendenz, die Ausübung der dem Reich
mehr und mehr von den allgemeinen Reich
auf besondere reichs ländische Organe zu übe
Verwaltung besitzt das Land bereits seit J
vor, daß auch die Gesetzgebung verselbständigt
Land besondere gesetzgebende Körperschaften ins
mit allen parlamentarischen Rechten ausgestattet werden.
petenz dieser Körperschaften wird die gleiche sein wie die der b ftaatlichen Parlamente, jedoch mit der sich aus der rechtlichen Natur es Reichslandes ergebenden Einschränkung, daß die Regelung der ftaatsrechtlichen Beziehungen desselben zum Reiche nach wie vor der
1912 erhalten sie die bisber den liedern des Landesausschusses zustehende Entschädigung. P
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht, versammelt ist. Verordnungen mit. Gesetzes kraft erlassen enn die Aufrechterbaltung der öffentlichen Sicherbeit oder die Beseitigung eines ungewöbnlichen
Notstandes es dringend
Diese Verordnungen sind sammentreten zur Genehmigung dorzulegen. sobald der Landtag die Geneburtaung derfiag
bei seinem nächsten Zu
Sie treten außer Kraft
In Elsaß⸗Lothringen dürfen Sisendabne ie de Verkehre dienen, nur vom werden.
1
em nit dessen Zustimmung
Soweit das Reich selbst Eisen? n baut oder betreibt Ausübung der auf den Bau d Betrieb der Eisenbabnen ziehenden Rechte der Reichsderwaltunz ; fang dieser Rechte Meinungsverschte der Landesverwaltung, so entscheider Werden durch den Bau ne Eisenbahnen die Verkehrsint
die Herstellung neuer oder
anlagen in Geschãfts bereich dürfen die Entscheidungen
der Landesbehörden ergeben
über die Zulässigkeit
festzustellen, daß die Landes?
ö
den
Zur
Ueber Giusprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtags mitglieder enischelret der Kaiserliche Nat.
ernennt
Vertretung der der Stattha ]
U 11 22 Bundesrats teilnehm
Reichsgesetzgebung vorgenommen werden soll (zu vergleichen §
fe firma assung Reichsgesetzbl. S. 165). balters in materieller Beziehung zu verändern
eichsgesetzgebung vorbehalten bleibt (zu vergl. S 28 des Entwurfs). Zu S5 1J bis 4.
Die Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung des Kaisers, des Statthalters und des Staatssekretärs für Elsaß⸗-Lothringen ent fprechen dem bisherigen Rechte. Sie sind in den vorliegenden Ent⸗ wurf aufgenommen worden, weil ihre Abänderung uur im Wege der 28 des Sntwurfss Dem Kaifer ist als dem erblichen Vertreter der Gesamt it der Bundesstaaten, welchen die Souveränität über das Reichs zusteht, die Ausübung der Staatsgewalt durch 8 3 Abs. 1 des nigungsgesetzes vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 212, fr Elsaß-Lothringen S. 1) übertragen worden. Hieran ist
ten. » Statthalterschaft beruht auf dem und die Verwaltung Elsaß-Lothringens Ein Bedürfnis, die
Gesetz über die Ver—⸗ vom 4.
Stellung
besteht
rch eine veränderte Fassung der werden, daß ein
nnt werden
ö
rnennung
nicht.
1è1 des die G alters ebenso wie seine Abberufung Angelegenheit des ; ift bisber stets dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der betreffende „Kaifers vom Reichskanzler gegengezeichnet worden ist. Es
sich, diese Rechtsübung gesetzlich festzulegen, umsomehr, als zugleich die staatsrechtliche Stellung des Statthalters ge⸗ net wird. Er ist nicht Landesbeamter von Elsaß-Lothringen, Reichsobeamter, obgleich er sei aus der Landes⸗ h Seine Rechtsverbältnisse sind deshalb nicht durch geregelt. Hierbei be⸗
*** 85rr A J udern durch t Zukunft se insbesondere bleiben
ging N eine
3 Wenn Ye Bezüge
211
vort Borr 1