der Landtagsmitglieder in den 85 904, 905 J Wege der Konzession, sei er Wege des Staatsvertrags, an Dritte zreichend geregelt, sodaß neue Be⸗ zu uͤbertragen. . . . 2) Das Planfestsetzungs recht, d. h. die Entscheidung darüber,
Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist,
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die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1885 (Reichs. Behörden in Elsaß-Lothringen, vom 12. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. halb des Landes, so erlischt seine Mitgliedschaft. Das Ernennung recht der Reichsverfassung. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be- ] verfahren, sind die Rechte gesetzbl. S. 129) hinsichtli z Anspruchs des Statthalters auf S. 95) u. a. m. durch Landesgesetz geändert werden können, da sie des Kaisers soll von einem Vorschlagsrechte des Bundesrats abhängig gründung. . ; J . und 933 der Zivilprozeßordnung gu Wartegeld oder Pension aufrechterhalten. Die Befugnisse des Statt⸗ Malerlen regeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes- sein, damit die durch den Bundesrat vertretene Gesamtheit der deutschen Bei der Bestimmung im 3 10 Abs. 2 des Entwurss, wonach stimmungen hierüber entbehrlich sind. Mitalies . 2 24 41 halters werden in den Sz 2 und 3 des Entwurfs nicht erschöpfend gesetzgebung sind. Bundesregierungen bei der Zusammensetzung des einen gesetzgebenden ebenso wie nach Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung die An— Nach § 22 des Entwurfs sind den Mitgliedern beider Kammern welche Gestalt der i ge in all ihren Ginzelteilen zu geren ahn; aufgezählt, sondern nur insoweit erwähnt, als es zur Charakterisierung Bie Vorschriften über die Ausfertigung, die Verkündung und das Körpers beteiligt wird, der berufen ist, an die Stelle des Bundesrats nahme eines Amtes den Verlust des Manzats zur Folge hat, war Diäten zu gewähren, ähnlich wie . wenn auch mit Ausnahmen . darüber, ob und welche Cra. Unt Sicherung fan lag gg. an seiner' Stellung erforderlich erscheint. Ein Bedürfnis nach einer In rafttreten der Gesetze entsprechen dem bisherigen Rechte (zu vergl. zu treten. Mit Rücksicht darauf, daß die durch Wahlen erlangte Mit— U prüfen, ob diese Bestimmung der Reichsberfassung nur für die z. B. in Sachsen (Gesetz, vom i Fehruar 1909), Württemberg Anlaß, des Bahubaues im öffentlichen Interesse anderen öffen erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger, als der Umkreis 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1871, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen gliedschaft auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt ist, wird zu be— itglieder der Zweiten Kammer zu übernehmen oder guf die (Gesetz vom 12. August 190) und Baden ( Geseh vom dl. Januar 1960) lichen Anlagen oder an P rivatgrundstücken her gu ge, men . t hat seiner Geschäfte zum großen Teil auf landesrechtlichen Be⸗ S. § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). stimmen sein, daß auch der Kaiser die Mitglieder auf denselben Zeit Mitglieder beider Kammern zu erstrecken sei. Von den Bundes, geschicht. Die näheren Bestimmungen üher die Voraussetzungen, Art . Das im Lande, noch gültige franzisisch. er tungẽrech gj stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nach Reichs⸗ Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des Landeshaushaltsetats raum ernennt, aͤhnlich wie die Mitglieder des Staatsrats auf drei staaten, welche diese Frage in neuerer Zeit geregelt haben, haben und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landes geseßgebung die Verwaltung zur Ausführung von äffent li chen heutergehmen ht recht sind teils ministerielle, teils landesherrliche, Die ministeriellen erden wie bisher alljährlich zu verabschieden, sein. Für den Fall, Jahre ernannt werden. . Bayern (Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906, Artikel 36) und zu treffen. Bis zum Erlasse des hiernach ö forderlichen Diätengesetzes einer Neihe von. Zwangsrechten ausgestattet, Währen; die eigent . Befugnisse und Obliegenheiten (5 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher 3 2 daß das Etatsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Etats⸗ Es war schließlich zu prüfen, ob neben der Ersten Kammer noch Sachsen (5 71 der Verfassung in der Fassung des Gesetzes vom werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesgus⸗ X urchführung dieser Zwangsrechte , . ,, en des Gesetzes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er⸗ jahres zustande kommt, gilt in den deutschen Bundesftaaten der in der der Staatsrat bestehen bleiben soll. Seine Aufgabe besteht in der 5. Mai 1909) sich für die erste Alternative entschieden (ebenso der schusses in Geltung sind (Illlerhöchster Maß vom 29. Oktober 1874, einhei lich bestimmten 6 erichts oder Henn elt ang ,,,, nennung kraft Rechtssatzes. Das Recht zur Requisition der in Rechtswiffenschaft und Praxis anerkannte Grundsatz, daß die Steuern Begutachtung der Entwürfe zu Gesetzen und allgemeinen Ausführungs— hessische Entwurf vom 19. April 1909, Artikel 60), während in Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen S. 3 z Ausführungsprotpnung, vom ist, steht die Entscheidung darüber, ob und (in welchem Umfang hon Elfaß Lothringen stehenden Truppen (gl. 5 16 Abf. 2 Tes weiter zu erheben und dfe auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Aus. verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Statthalter Württemberg (Verfassung 8 146 in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1875 8 3, Gesetzbl. für Elsaß-Lethringen S; 63), für die einm solchen Zwangerecht Gebrauch , n, . 5 Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung vom 36. De. gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsatz ist in dem teils auf überweist. Beschließende Funktionen sind ihm nicht übertragen worden. 16. Juli 1966) und Baden (Verfassung 4 a. in der Fassung des Mitglieder beider Kammern anzuwenden ein;. Damit jedoch das waltungszweige zu, der. mit. ie, Ausführung des Unternehmens zember 1851, Gesetzblatt für Elsaß- Lothringen 1852, S. 49) deutscher, teils auf franzöfischer Rechtsgrundlage beruhenden elsässischen Auf diese lediglich begutachtende Mitwirkung des Staatsrats bei den Gesetzes vom 21. Dezember 1869) jedes Mitglied einer Kammer Proyisorium nicht länger als unbedingt erforderlich ist. dauert, ist eine Hiergus folgt zunächst das bei Reicht eisenbahn ist besonders hervorgehoben, weil nach geltendem Rechte Zweifel EGtatsrecht nicht von unbezweifelter Geltung. Es erscheint daher aus Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können, wenn die unter die Bestimmung fällt, das seine Mitgliedschaft aus Wahlen Frist bestimmt, innerhalb deren das Diätengesetz im Wege der Landes—⸗ a. echts, daß bei Näckch. isenbahn möglich sind, ob dieses Recht dem Statthalter oder dem Gründen der Staatsnotwendigkeit geboten, durch eine ausdrückliche Landesgesetze nur erlassen werden, nachdem zwei mit den Verhältnissen herleitet. Der Entwurf schlägt vor, diese Bestimmung nur für zie gesetzgebung zu verabschieden sein wir ofalls en des , . Ministerium als Rechtsnachfolger des Qberpräsidenten zusteht. In Bestimmung festzulegen, daß 8 zum Inkrafttreten des neuen Etats, des Landes vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt haben. Es Mitglieder der Zweiten Kammer zu übernehmen, da hinsichtlich der . Zu 6 . . . Enteignung den Srgane zusteht . die der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter sich gesetzes die in dem letzten Etatsgesetz erteilte Ermächtigung zu Ein- wird deshalb vorgeschlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben (5 25 Mitglieder der Ersten Kammer ein Bedürfnis nach einer derartigen Nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 kann der Kaiser, eigentliche ö tichfihrn ng nteignung. ere also der pon dem Staatssekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit weiter besteht, daß die des Entwurfs). Bestimmung nicht besteht. während der Reichstag nicht versammelt ist; unter Zustimmung des Erlaß des Abtretbarkeite be schlusses und des ung, der Reichskanzler durch die Staatssekretäre vertreten wird rechtlichen Verpflichtungen der Landes kasse erfüllt, grundsätzlich ge⸗ Zu § 7. Da der Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübt, Bundesrats Verordnungen mit geetzlicher Kraft erlassen, die jedoch owie die e sehhng. en Enteignungdent chi Sache (5 4 des Entwurfs, bisher 5 4 Abs. 2 des Gesetzes vom nehmigte und angefangene Arbeiten fortgesetzt und die zur Erhaltung Nach §§ 12 bis 17 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 werden von steht ihm das Recht zu, den Landtag zu berufen, zu eröffnen, zu ver⸗ außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu⸗ hierzu allgemein berufenen Landesbehörden
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4. Juli 1879). Das gilt insbesondere auch von der nach 5 2 bestehender Einrichtungen erforderlichen Maßregeln getroffen werden den 58 Mitgliedern des Landesausschusses 34 durch die Bezirkstage, tagen, zu schließen und aufzulösen (G6 11 Abs. 1 des Entwurfs). Die sammentritte die Genehmigung versagt. Die Einführung dieses Not⸗ dieselbe Juständigkeitsverte lung hat aul, 1 . ee, e⸗ Abf. 3 des Entwurfs erforderlichen Gegenzeichnung derjenigen können. 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, Metz Bestimmungen, daß beide Kammern gleichzeitig berufen, eröffnet, perordnungsrechts war seinerzeit mit der Schwierigkeit der Ueberleitung züglich der übrigen, zur Ausfi , , n, . e en . Anordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausühung Vie Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird und Colmar und die übrigen 20. in den Langkreisen von Wahl— vertagt und geschlossen werden und daß die Auflösung nur Elsaß⸗Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, unde von dem nehmeng gegebenen wa n gere chte in he en dere ain⸗ . der Staatsgewalt über Elsaß-Lothringen erläßt. (zu vergl. 3 4 nach wie vor von der preußischen Oberrechnungskammer unter der männern gewählt, welche die Gemeinderäte aus ihrer Mitte wählen. einer Kammer für die andere den Schluß der Sitzungsperiode Rechte selbst ist nur dreimal, zuletzt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. . Dec ten r Entnahme 3 , , . ner . rech e ke (eee nne, Jani 875 = Reichegesctzbt S. 12 — in Ver- Benennung, Nechnungsbgf deß Seutschen. Nelchs a fißzt herd Sowohl 'für die Bezirkstage, wie für die Gemeinderäte be— zur Fofsge hat (8 11 Abf. 2 und 4 des Enlwurss, be. Gleichwohl kann es nicht, entbehrt werden, da die Notwendigkeit gehenken Swesttznahme dog, Cwrundttücten an sern e, mn, bindung mit 8 2 Abf. 2 des Entwurfs. Die landesherrlichen Be. (Vgl. für die Rechnungsjahre 1909 bis 1914 53 1 des Reiche kontroll⸗« steht gesetzlich das allgemeine und direkte Wahlrecht mit ge— ruhen auf dem Grundgedanken des Zweikammersystems, daß die beiden sofortigen gesetzgeberischen Eingreifens zu, Zeiten eintreten kann, in von Grundstücken zwecks Vorbereitung eines öffentlichen Unter fugnisse dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm gesetzes vom 21. März 1910, Reichsgesetzbl. S. h21). heimer Abstimmung. Werden auch die Wahlen zum Landes; Kammern Glieder einer untrennbaren Einheit sind und deshalb eine denen die , . ö ,,, . ö J 6 li 1845 NMotverordnungsrecht wir aber e . Hinblick auf die Aus⸗ Vur as Eisenbahnpolizeigesetz vom Juli 184 B.
‚. . [IX Nr. 12 095 — sind den Verwaltungsbehorden zum
vom Kaifer übertragen werden. Der Kaiser nimmt diese Ueber Zu §z6. ausschusse selbst indirekt vollzogen, so ist doch ihre Grundlage das ohne die andere nicht tätig sein kann. Die Frage, ob die Erste : ung! Die tragung in Ausübung der Staatsgewalt über Elsaß Lothringen Bei der Bildung der Ersten Kammer wird an den zurzeit be, allgemeine und direkte Wahlrecht, das die Vertretungs körper der kom Kammer aufgelöst werden kann, ist in den Verfassungen der Bundes- schaltung des Bundesrats und des Reichstag? us. der elsaß. lo h⸗ d bee, nb, n etrlebe vor Dle Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ist stehenden Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Ein⸗ munalen Verbände seit langem besitzen. Eine Verfassungsreform, die staaten, die das Zweikammersystem haben verschieden geregelt. In ringischen Landesgesetzgebung und ferner mit Rücsicht auf Voraus ⸗ Sch der Bahnanlagen , , , , ng. , . alfo eine Landetangelegenheit. Es erscheint angemessen, dies richtung des französischen Rechtes durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 von dem Bundesrat als Faktor der Landesgesetzgebung absieht und Württemberg (5 186 der Verfassung), Baden (Verfassung §S§ 42, setzungen des Notperordnüng recht; n den Bundesstagten einer . he voꝛ Besugnissen übertragen. Da es sich um Ausubung dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß in Zukunft im Gegen S§. 9 und 10 . worden ist und teils aus bestimmten Beamten, eine Ersts Kammer mit ständischen Vertretern und vom Kaiser be— 43 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Augujt 1904) und Umgestaltung zu unterziehen sein. In 4 renten (Artikel 63 der Ver . 9h 3. ö, satze zum bisherigen Verfahren die Naiferliche Verordnung, durch teils aus Persönlichkeiten besteht, die der Kaiser auf die Dauer von rufenen Mitgliedern ins Leben ruft, kann den Landesausschuß nicht Hessen (Artikel 63 und 6h der Verfassung) können beide fassung) ist das Notyerorduungsrecht nur für die Välle ugelassen, in Rel hei senbshnen gen, ö , ob wöesche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter gegengezeichnet drei Jahren ernennt. . als Zweite Kammer beibehalten; die Berufung kommunaler Ver⸗ Kammern aufgelöst werden. Die sächsische Verfassung dagegen läßt denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die 8 sich auch die Zu und im Gefetzblatt für Elsaß Lothringen verkündet wird, Eine Stell—⸗ Die Erste Kammer soll in ähnlicher Weise teils aus Männern tretungen zu. Wahlkörpern bringt für eine gesetzgebende Ver— im § 116 nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu. In Preußen Beseitigung eines ungewöhnlichen. Not tandes dringend erfordert. , , , bon vertretung des Statthalters in der Ausübung der landesherrlichen Be⸗ bestehen, die an hervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher sammlung zahlreiche Unzuträglichkeiten mit sich, auch wird ein (Artikel 51 der Verfassung) und Badern (Titel VII, § 23 der Verfassung) Sachen (Verfassung S 83) und Baden (Versassung hb) kann der Lg dee Reich eisenbahnlinien gel brigen fugnisse ist nicht möglich. Da der Statthalter fur die Anordnungen oder kirchlicher Aufgaben betraut sind, teils aus Landesangehörigen, J so verwickeltes indirektes Wahlsystem wie das gegenwärtige, nicht ist zwar die Auflösung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt herr Notverordnungen erlassen, wenn sie durch das Staatswohl dringend . Die auf . , ,. wund und Verfügungen, die er kraft der ihm übertragenen landesherrlichen die der Kaiser ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die mehr als den Bedürfnissen des Landes entsprechend empfunden. Jedes aber die AÄuflöfung der Ersten Kammer nicht in Frage, weil sie nur geboten sind und ihr vorübergehender Zweck d urch jede Verzögerung ziehenden, Hoheite rechte le, e,. Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt hre Rechte aus Wahlen herleiten. Der zuerst genannten Wahlrecht muß an historisch gegebene Verhältnisse anknüpfen. In aus geborenen und auf Lebenszeit, berufenen Mitgliedern besteht. vereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung 3 89) und fach nicht ausdrücklich auch pr werden, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie hisher Gruppe sollen außer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Elsaß⸗Lothringen, wo seit mehr als 60 Jahren die Gemeinderäte, Nach dem Entwurfe würde die Auflösung der Ersten Kammer nur Dessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der Landesherr das Recht, ohne gemäßen Anwendung. der für. pom Staatzsekretär zu tragen ist (8 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher in Colmar die Bischöfe zu Straßburg und Metz, der Kreis- und Bezirkstage in allgemeinen und direkten Wahlen bestellt hinsichtlich der fünf Mitglieder, die kraft ihres Amtes zur Mitglied ⸗ die Mitwirkung, der Stände (in dringenden. Hällen zur Sicherheit des ee fe, Bei n , fftie 5 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Kon. werden und vor dem Jahre 1870 auch für den gesetzgebenden Körper schaft berufen sind, ohne praktische Bedeutung sein; im übrigen würde Stgates das Nötige borzukehren z. in Hessen ist dieles Recht ein- ind Neinungsberschieden heiten Zu § 5. sessihn und der Präsident des Synodalborstandes der Reformierten dieses Wahlsystem bestand, wird man eine Volkevertretung schaffen die Auflöung eine vollständige Erneuerung der Kammer zur Folge geschränkt durch das Gesetz vom 15. Juli 1862, wonach eine in das gließencn d oheite rechte d Seit der Einführung der Reichsverfassung i 15-Lothringen Kirche als Vertreter der christlichen Konfessionen angehören. Diese müssen, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab— haben. Deshalb empfiehlt es sich, auch die Auflösung der Ersten Gebiet der Gesetzgebung eingreifende Notverordnung den Ständen zur Entscheidung solcher etwa auftretender einungsber iedenhei en 1 4 * 18 z
n Els 6 , , . j — . J 29 r . * 1 2 . . J . — 1 Xx. 8 * 4 e, 6 . 2 . 1h * 2 * ĩ , , z 3 ö. 4 . 9 8 688 ö 10 91. ) . 36 TR, 08 J. 9in r )* * 4 9 1 die ö bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. Mitglieder verlieren ihren Sitz in der Ersten Kammer naturgemaß stimmung hervorgeht, Das schließt aber uicht aus, daß entsprechend Kammer zuzulassen. Genehmigung vorzulegen ist, falls sie nach,. Ablauf eines Jahres noch scheint mit Rüchsicht auf d
ö 6 . . 3. ᷣ— ‚. ö e . ; . 55 ö , nn, Möirfrahen der Bundegsrg S. 491) stand die Landesgesetzgebung ausschließlich den gesetzgebenden mit dem Verlust ihres Amtes. Ihnen schließt sich ein Vertreter der dem elsaß⸗lothringischen Gemeindewahlrechte für die Zulassung zur Die im § 11 Abs. 3 vorgesehene alljährliche Einberufung der für längere Zeit oder bleibend wirksam bleiben ,,, . gleich stige: . Aufgaben der inder Faktoren des Reichs zu. Hierin wurde durch das Gesetz von 1877 ffraelitischen Konsistorien an, der unter die gewählten Mitglieder auf. Wahl eine längere Dauer des Wohnsitzes im Wahlkreis gefordert und Kammern entspricht dem für den Reichstag bestehenden Rechte, der in Es wird vorgeschlagen, das Notverordnunge recht auf die Fälle des Wenn auch daran sestgehalten insofern Wandel geschaffen, als das Gesetzgel ungsrecht dem Kaiser genommen werden muß, weil es drei isrgelitische Konsistorien gibt, aber überdies ein Pluralwahlsystem eingeführn wird. Die Regelung des Wahl ⸗ Elsaß-Lothringen bestehenden Uebung und der daselbst eingeführten Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschrãn en, Rechte bezügl mit der Ginschränkung übertragen wurde, daß dieser an die Zu⸗ nur ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein rechts für die Zweite Kammer würde an sich eine Landesangelegenheit und einjährigen Dauer der Finanzperiode. daß die Verordnungen autzer Kraft treten, sobald der, Landtag die, Ge⸗ Verkehre ae, , stimmung des Bundesrats und des Landesausschusses gebunden Vertreter der Landesuniversität der Ersten Kammer angehört, ist fast überall deshalb grundsätzlich der Landesgesetzgebung zu überlassen sein. Mit Die Bestimmung im § 12 Abs. 2, wonach der Landtag im Falle nehmigung versagt. Die im 5 8 des Gesetzes vom b; Juni 1873 ,für 2 zustehen⸗ ifi war. Ben Organen des Reichs blieb aber daneben das Recht Rechtens. Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirkfame Rüücksicht jedoch auf den inneren Zusammenbang, der zwischen der Zu der Äuflöfung einer oder beider Kammern binnen 90 Tagen wieder die Ausübung des Rechtes gezogenen Schranken, daß durch, die Not⸗ e n, . cheng
lten, Landesgesetze in der bisberigen Weise, also im Wege Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, solange er im sammensetzung der Ersten und Zweiten Kammer besteht, erschien es versammelt werden muß, unterscheidet sich von dem entsprechenden verordnung nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß. Lothringen ch tliche , ,,, e, e. hnen der Reiche gefetzys bung, ohne die Mitwirkung des Lander aus— Deenfte ist. Deshalb' foll nur ein aktiver Professor wählbar sein und zweckmäßig, die grundlegenden Bestimmungen auch für die Zweite Artikel 25 der Reichsverfassung insofern, als darin nicht eine Frist geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe Mitwirkung in der . ibnen schusses zu erlassen. Dieser Rechtszustand war als Uebergangszustand das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöschen (zu Kammer im Verfassungsgesetze zu regeln. In dem gleichzeitig vor zur Vornahme der Neuwahlen gesetzt wird. Das ist geschehen, weil die aufgenommen ober Garantie überngmmen werden darf, durch wesche . evor ! ; . een ö. am Platze, aber auf die Dauer ist er unbefriedigend. Die Clsaß⸗ vergl. hierzu S 45 des Universilätsstatuts vom 21. Okttober 1908, gelegten Entwurf eines Wahlgesetzes wird das Wablrecht für die Befsimmung sich auch auf die Erste Kammer bezieht und hier außer Neu. irgendeine Belastung des Reichs, herbeigeführt wird, können fortfallen, r , e. . . Lothringer machen gegen die Mitwirkung des Bundesrats beim Erlasse Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 91). Als Wähler werden nur die Zweite Kammer unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse wahlen auch Neuernennungen in Frage kommen. Im übrigen hat die weil sie zum Teil seit der. Einführung der Reichsverfassung jh Ellaß⸗ gibt. n ,, . . . ö . von Landesgesetzen geltend, daß der Bundesrat den besonderen Ver⸗ ordentlichen Professoren der Universität in Betracht kommen. Elsaß⸗Lothringens weiter ausgebaut. Da das Wablgesetz als ein im Erfahrung gelehrt, daß die im Artikel 25 der Reichsverfassung für die Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegenstandslos sind, Eine geltenden Rechtes schon jetzt in . hältnissen und Bedurfnissen des Landes fernstehe, und das Land auf Bei der großen Bedeutung, welche die Städte für das Staats⸗ Wege der Reichsgesetzgebung erlassenes Landesgesetz anzusehen ist, kann Neuwahlen gesetzte Frist von 60 Tagen unter Umständen nicht aus⸗ . feine Entschließungen keinen maßgebenden Einfluß habe. Sie wesen haben, ist es ferner richtig, wenn auch Vertreter der es nach den zu F 5 des Entwurfs ausgeführten Grundsätzen durch reicht. Ueberdies ist die genaue Einhaltung dieser Frist durch keine liegende Verfassungsgesetz nach 28 ö . d 19g empfinden es ferner als eine fachlich nicht begründete Bevormundung, großen Städte des Landes der Ersten Kammer angehören. In Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden. . materiellen Interessen geboten, wenn nur die Wahlen so zeitig vor⸗ Reichsgesetzgebung, also nicht durch eine Notverordnung geändert oder genommen. Es empfie t. Rich; ie ses n, n,, daß noch jetzt Landesgesetze im Wege der Neichsgefetzgebung erlassen Preußen, Sachsen und Baden sind städtische Vertreter Mitglieder der ; Zu § 8. genommen werden, daß der Landtag binnen 90 Tagen wieder ver aufgehoben werden kann. ; Umfang als gesetzliche hflicht , . , bil. a , ,. werden konnen. Den sich hierauf gründenden Wünschen wird Rechnung Ersten Kammern, Es wird vorgeschlagen, dem Beispiel dieser Bundes Gegenwärtig erfolgen in Elsaß⸗Lothringen die Wahlen zum sammelt werden kann. . ö V Zu 8 24. ö 5 allgemeinem Verkehrsinteresse lommen e , ,,, . k getragen werden können. . staaten in der Weife zu folgen, daß diejenigen Gemeinderäte, welche Landesausschuß auf die Dauer von drei Jahren (Allerhöchster Erlaf Die Vorschrift im 8 14, daß die Mitglieder des Landtags bei Das Reich ist durch, die Zusatzartitel zum Frankfurter Frieden die Cntzchließangen daruber,
Die in der Mitwirkung des Bundesrats bisher gegebene Garantie zurzeit gemäß 5 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 Vertreter vom 29. Oktober 1874, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 37, § 15 ihrem Eintritt in die Kammer einen Eid leisten müssen, und daß die vom 10. Mai 1871 Reichs Gesetzbl. 1371 S. 254) Eigentümer der nicht, ob die Bahn vom Reich dafür daß ein den Reichsinteressen abträgliches Lander gesetz nicht zu. in den Landekausschuß entfenden, namlich die Gemeinderäte von des Gesetzes vom 4. Juli 1579). Dementsprechend wird auch Ausübung der Mitgliedschaft durch die Leistung des Eides bedingt ist, vormals der französischen Ostbahngesellschaft konzessignierten, dann konzessioniert werden ann, or stande kommen kann, bleibt auch in Zukunft dadurch erhalten, daß der Straßburg, Metz, Mülhausen und Colmar, in Zukunft je einen für die Zweite Kammer eine periodische Erneuerung ein— . entspricht dem bisherigen Rechtszustande (Gesetz vom 4. Juli 1879, aber vom französischen Staate zurückgekausten, in Elsaß⸗Lothringen Güterverkel 1 9
56 sichorn . itlichen
ff ont sichen i entlichen
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e ie in Fragen des all
Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor⸗ Rahmen des gesetzlichen Zwanges hinaus bislang. Reich fass s §z 28 des Entwurfs nur im Wege der bahnverwaltung in solchen Fragen mit den Landesbehorden Fühlung
9 = * . hlt sich, dieses Verfahren in dem erweiterten 8
r Außerdem darf erwartet werden, daß die elsaß⸗lothringische Landes wegen des erforderlichen Einvernehmens zwischen dem Vertreter und er Reichsverfassung und der im 5 6 Abs. 3 dieses Ent. Lolhringen S. 187). Auf diese Eide , ,, . , ,, . ; en ar r hör ᷣ ( ĩ gen anzusehen Maßnahmen, die iglich zur vertretung, nachdem das Land nach nahezu vierzigijähriger Zugehörige der von ihm dagegen usehen Maßnahmen, die, ledig lichen und wirtschaftlichen Lebens verwachsen ist, nicht den nge als sie Gemeinderatsmitglieder sind. en werden, die Neuwahlen schon vor Ablauf der Frist vornehmen verlangen. Schmalspurbahnen besitzt. An diesen Linien hat aber das Reich nicht Verbindungskurve oder,. F 7
zustimmung versagen kann. Vertreter für die Erste Kammer wählen. Auch hier erscheint es zuführen sein. Es empfiehlt sich, die Frist hierfür entsprechend § 18, Verordnung vom 6. August 1873, 5 1, Gesetzbl. für Elsaß⸗ belegenen Linien geworden. Durch Rückkauf von Konzessionen, vor 1 hm vertretenen Körperschaft erforderlich, daß nur Gemeinde urfs getroffenen Regelung auf fünf JIghre hinaufzusetzen. verzichtet werden, als die sechs größten Bundesstaaten ebenfalls von hahnbesit derart erweitert, daß es gegenwärtig, von verschwindenden ö e . 2 le s wei s ** J J R — x 3 . 3 22 114 9 6 2. * * . * 1 1 — * 4 J z 5 m 1 QGofstir . 8 . , 8 2 3 —25so kor 2 v9 rrigao Rr 18 1 19 559 2 oro §isonbabnbetriebs dienen wie ( vielsweise keit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten des öffent⸗ z und die Gewählten nur so lange = die Fassung der Bestimmung soll die Möglichkeit offen ge den Mitgliedern beider Kammern die Leistung eines Verfassungseids Ausnahmen abge ehen alle volls Urtigen Bahnen Und einigt wichtige inneren Ci enbal nbelrliebs . * i ff beispielswe . n : . . ie Verbesserung der Krümmungs des Landtags auch unmittelbar nach Im § 15 Abs. 1 des Entwurfs wird 5 1 des Gesetzes, betreffend bloß Eigentums- und Nutzungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer Neigungsverhältnisse auf einer bestehenden Ba nl ine . ö agen, und auch nach keiner Richtung in
Kaiser den vorgelegten Gesetzentwürfen die 3 . ! 5 * ö ; r ö / 6 1 g . . 5 8 NM ** i Rwe 3 * gleichen Nich J agen des alla i S Aeleistung kann um so weniger allem aber durch den Bau neuer Linien, hat das Reich seinen Eisen dergleichen. Nicht als Fragen des allge 1 wie zum Beispiel
Gesetzen beschließen wird, die den Interessen des Reichs zuwi e Während hiernach bei hlt l t ĩ zu lassen, damit die Einberufung — , F ö 1 . 22 . 1 j 2211 M * — * 1 j 2 ( Die Beseitigung des Vorbehalts zu Gunsten der Reichsgesetz. worden sind, die Wählbarkeit von Ablauf der Frist möglich ist. 1 1 n ; 9 2 36 * ; 82 8 1 h 142 . h 2 861 112 ( J . — . 2 ,. ie * . ö
gebung und damit die Ausschaltung des Reichstages bedeutet keine vertretenen Körperschaften abhängig sein soll, ei dies bei den Die Bestimmung uber die F ig B 8 Landesauẽschusses ür Elsaß Lothri gen vom 2
wefenkliche Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil seit dem übrigen zu wählenden Mitgliedern, den Vertretern von Erwerbs Ler allgemeinen Wahlen entspricht zisherigen Rechte (Verordnung, geseßbl. S. 96) wiederholt. Der Landesgesetzgebung. ͤ i ur, 1. eubahn vern 1 senen Behdr eigunter n ru elrun in Cin sangägebdzude und Abfertigungsräum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Landesgesetze im Wege ständen, nicht erforderlich, da sie nicht die Körperschaften, die sie ge. betreffend die Wahlen zum Landesausse sse vo Oktober 1879 Flenderung dieser Bestimmung entzogen (in vergl. 8 28 des Entwurfs). Reichs tanzler, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen⸗ die Grundrißgestgltung für Empfangsgebäude und z ertigungsräur
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die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des auch diejenigen staatlichen Hoheitsrechte aus, die nach der Reichs die nur lokale Bedeutung haben nd 233. Mai 1881 (Reichs⸗ gesetzgebung den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden sind. das Gebiet der Landespolizei ubergreisen,
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101 n * ( Cx. II. 65 * Rao 6 r n n m ö 5 n stejahallen 892 1vVMoοOr 11 . ) 1 9) ebung ist damit eine Den zur Führung der Reichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden steigunterführungen, Bahnsteighallen, Rampen⸗- und Kranenanlagen
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der Reichsgesetzgebung nur ganz vereinzelt erlassen sind. Praktisch wählt haben, sondern die betreffenden Berufsstände selbst vertreten Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 389 5 JM). § 2 des erwähnten Gesetzes, welcher lautet; bahnen, Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß Lothringen. und ähnliches. Wo iber eine Eise würde also die Beseitigung des Vorbehalts kaum von Be sollen. Die Berufung derartiger Vertreter in den Landtag erscheint bei zu § 9. „Mitgliedern des Landesausschusses, welcher der deut⸗ liegt nicht nur die technische und wirtschaftliche Leitung der Neichs von den Landesbe (.
ung sein. dem großen wirtschaftlichen Interesse, das gerade die erwerbstätigen In Elsaß-Lothringen werden die Wahlprüfungen nicht vom schen Sprache nicht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich eisenbahnen, sondern auch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichts⸗ insbesoudere
Der! Entwurf sieht deshalb die Aufbebung des Gesetzes vom Kreise der Bevölkerung an der politischen Gestaltung der Dinge haben, Parlamente, sondern im Verwaltungsstreitverfahren erledigt. Zuständig aufgesetzter Reden gestattet. Letztere müssen in deutscher rechte bezüglich der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Kreuzung mt
2. Mai 1877 und eine Umgestaltung des Ganges der Landesgesetz. geboten und ist auch in den Bundesstaaten Rechtens, die euer ist der Kaiserliche Rat, der oberste Verwaltungsgerichtshof des Landes Sprache abgefaßt sein ', Linien ob. An diesem Rechtszustand ist weder durch die Einführung rechterhaltung des gelter
gebung dahin vor, daß an Stelle der bisherigen gesetzgebenden Faktoren Zeit ihre Verfassung einer Reform unterzogen haben (zu d iche der gemaͤß z 1I des Gesetzes vom 4. Juli 1859 aus zehn vom Kaiser ist nicht in das Verfassungsgesetz übernommen worden, weil eine Be⸗ der Reichsverfassung noch durch die, Verfgssungsgesetze für. Elsaß⸗ aufzugeben sein, vor de
ein mit allen parlamentarischen Rechten ausgestatteter Landtag tritt, Artikel 1 des württembergischen Verfassungsgesetzes vom Juli ernannten Mitgliedern besteht und seine Entscheidungen in eine Be stimmung dieser Art nicht in die Verfassung, sondern in die Geschäfts⸗ Lothringen vom 9. Juni 15871. (Reichs ⸗Gesetzbl. 187! S. 212), dienende Cisenbghn mlagen
der aueschlicßlich aus Persönlichkeiten bestebt, die mit den Verhält⸗ 1906, 8 27 der badischen Verfassungsurkunde in der Fassung d e setzung von fünf Mitgliedern auf Grund eines Verfahrens fällt, das ordnung gehört (vgl. 3 45 Abs. 2 der Geschäftszordnung für den 30. Dezember 1871 (Gesetzbl, für Elfaß⸗Lothringen 1572 S. 49), Dabei erstreckt sie
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nissen des Landes vertraut sind, und auf dessen Zusammensetzung die kanntmachung vom 26. August 1904, § 2 des Landtagswah von den Grundsatzen des deutschen Prozeßrechts beherrscht wird Reichstag! Da der 52 aufgehoben werden soll (8 26. des Entwurfs, 14. Juli 1879 (Reichs⸗-Gesetzbl. 1279 S. 165) eine Aenderung ein Derstellung eine z ᷓ . — ö 2 — 2 B ö . x 2 *, . 5 (. 2 5 233 ö . . ö 839 14 i . 1 ö n 5 6m CxXIAaBo 2 58 2 819 3M och 110 —9ifs8 besteßbeide Landesbevölkerung einen maßgebenden Einfluß hat. ; für chsenWeimar vom 10. April 1905 2 des (6 8 des Gesetzes vom 30. zember 1871, Gesetzbl. für bleibt es den Kammern überlassen, bei der Regelung ihres Geschäfts. getreten. Insbesondere sind die Befugnisse, die dem Reichskanzler reits besteheud
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49; Verordnun 23. März 1889 ganges gemäß § 13 des Entwurfs eine ähnliche Bestimmung in ihre als Nachfelger der französischen Minister bezüglich der Reichseisen⸗ hören sind,
bild der sechs größten Bundesstaaten empfiehlt sich die tung 85 ie⸗ Elsaß⸗Lothringen 1872 S. er ; des Zweikammersystems. jenigen tände Vertre de Geseßbl für Elsaß⸗Lothringen S. 3 Dieser Gerichtshof entscheidet Geschäftsordnungen aufzunehmen. bahnen in Elsaß Lothringen zustehen, nicht durch z 2 des letztgenannten
Die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten der Reichsgesetzgebung erlangen, für im § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1877 hat zur Folge, daß besteht, denen die Wahl der Kammermitgl
1 ganisierte Standesvertretung über Finsprüche gegen die Gültigkei zirkstagen vor § 15 Abs. 2 deckt sich ebenso wie 3 20 des Entwurfs, soweit Gesetzes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die Angelegen An ö .
er Übertragen genommenen Wahlen in erster und letzter Instanz (Verordnung von dieser von der gerichtlichen Verantwortung handelt, mit Bestimmungen heiten der Reichseisenbahnen niemals als elsaß lothringische Landes- geschaffenen in als derartige 22. April 1902 5 21, 8 7, Gesetzbl. für Elsaß-⸗Lothringen S. 3: des Strafgesetzbuchs. — t angelegenheiten angesehen und behandelt worden i. . materiell nichts lassen sind, durch Landesgesetz abgeändert und aufgebeben werden Standesvertretungen in Frage die auf Grund der Ve ing vom und über Einsprüche ge die übrigen Wahlen in letzter Instan; Daß Gesetzesvorschläge, die von einer der Kammern oder dem Solange, das Neich es als seine Aufgabe betrachtet, in Elsaß Umstand Rechnung können. Ob die in Beziehung auf Elsaß⸗Lothr n Wege der 14. April 1897 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 35) zur Vertretung (Verordnung vom 1. Okt ber 1879 5 19, Gesetzbl. für Elsaß— Kaiser berworsen worden sind, in derselben Sitzungsperiode nicht Lothringen eigene Bahnen zu bauen und zu betreiben, werden ihm Landesgestz ach ung igenen Gesetze tze mit einem auf der Gesamtinteressen Les Handels und der Industrie berufenen vier Lothringe . 89). Die Prüfung der Wahlen durch eine richter wieder vorgebracht werden können G 16 Abs. 2 des Entwurfe), ist bezüglich der reichseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb zeit mit
— ** Str Behörde hat sich in Elsaß eine Bestimmung, die zwar in der Reichsverfassung fehlt, aber in den von Eisenbahnen sich beziehenden Hoheitsrechte erhalten bleiben keiten nicht Vorbehalts erlassene Landesgesetze sind, ist beim Erlaß diese gemäß der Verordnung vom 12. März 1900 (Gesetzbl. für Lothringen bewährt, sodaß kein Anlaß besteht, von dieser Einrichtung Verfassungen anderer Staaten enthalten ist. Sie ist zweckmäßig müssen. Eine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu Gefetze nicht zum Ausdruck gekominen. Die Frage, ob sie der einen zotbringen S. 51) aus tretern landwirtschaftlicher Verei . abzugehen. In Zukunft soll deshalb der Kaiserliche Rat zur Ent und beshalb hier übernommen worden. Das. Interpellations—⸗ kommenden staatsrechtlichen Stellung nicht vereinbar sein, dieses viel oder anderen Gruppe angehören und deshalb der Abänderung un stebende Landwirtschaftsrat und die auf das Reichsges 26. Juli scheidung über alle Einsprüche gegen Landtagswablen in erster und letzter recht ist eine allgemeine parlamentarische Befugnis, die dem mehr in die Stellung eines Konzessionärs des Landes herabdrücken Aufhebung durch die Landesgesetzgebung auch in Zukunst entzogen sin 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 663) zuri n Instanz berufen sein. Zur Erhebung des Einspruchs soll jeder Wabl⸗ 1 zusteht, ohne daß sie besonders eingeräumt zu werden und ihm die Erfüllung seiner Aufgaben erschweren. oder nicht, kann nur dadurch entschieden werden, ob die darin geregelte zu Straßburg. Es w rge daß drei Vertreter für Ferechtigte befugt sein, der an der angefochtenen Wahl teilnehmen raucht. In der Reichsverfassung ist auch keine Bestimmung Aus dem Grundsatz, daß tem Reiche bezüglich seiner eigenen Materien zur Kompetenz der Reichsgesetzgebung gehören oder nicht. Handel und Industrle, und zwar je einer von SDandels. durfte, d. h. im Falle der Anfechtung einer Wahl für die Erste Kammer darüber enthalten. Wenn gleichwohl im § 16 Abs. 3 des Entwurfs Bahnen in Elsaß Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen Man wird also, soweit nicht ausdrückliche Gesetzesvorschriften ent? kammern zu Straßburg und Metz und einer von den beiden anderer wer Mitglied der betreffenden Wahllörperschaft ist (3 6 11 des die ausdrückliche Verleihung des Interpellationgrechts vorgesehen ist, bahnwesen. sich beziehenden Hoheitsrechte zusteht, ergiht sich ohne gegenstehen, unterstellen müssen, daß Elsaß-Lothringen auf dem Ge⸗ Handelskammern gemeinsam, ferner drei Vertreter der Landwirtschaf EntwurfsJ, und im Falle der Anfechtung einer Wahl für die fo ist dies geschehen, um einem besonderen Wunsche der gegenwärtigen weiteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser n Wahlgesetze berechtigt ist, das Bolksvertretung für Elsaß Lothringen entgegenzukommen, Im Bahnen keiner Genehmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch
ausnahmslos Landesgesetze, die im Wege der Reichsg verden kann. Zurzeit kommen in Elsaß Lothrit
Reichsgesetzgebung ergan r ᷓ e r Elsaß⸗Lothringen beschränkten auf Grund des Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, der ze, den Parteikämpfen entrückte
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biete der Gesetzgebung die Stellung eines Bundeecstaats und ein Vertreter des Handwerks gewählt werden sollen. obald für Zweite Kammer, wer nach der Schwierigkeiten sind umsoweniger zu besorgen, als der Untexrschied den Arbeiterstand eine entsprechen öffentlich ⸗ rechtliche andes⸗ Wahlrecht in dem betreffenden J J je
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Wahlkreis auszuüben, außerdem bei übrigen entspricht 8 16 des Entwurfs dem 5 21 Abs. 1 des Gesetzes betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon jeder Wählbare, der bei der Wall vom 4. Juli 154. . . zessionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes insofern eine Lothringen von Anfang an gemacht worden ist (zu vergl. 5 3 Abs. 4 Sitze in der Ersten Kammer einzuräumen sein. Deshalb wird vorge⸗ Stimmen auf sich vereinigt hat. Als Frist für die Einlegung und § 17 des Entwurfs gibt den bisher in Elsaß⸗-Lothringen be— Beschränkung erfahren, als öffentliche Bahnen nur mit Zustimmung des Gesetzes vom 9. Juni 1871, ferner den Allerhöchsten R schlagen, die Landesgesetzgebung zu einer entsprechenden Ergänzung der zegründung des Einspruchs werden 14 Tage vorgeschlagen. In dem stehenden Rech szustand wieder (820 des Gesetzes vom 4. Juli 1879; des Neichs gebaut werden dürfen. Auf Grund Lines nach einheitlichen s faffund zu ermächtigen für den Fall, daß durch Reichs- oder Landes inspruchsverfahren können nicht nur Mangel des Wahlverfahrens zu vergleichen uch Artikel 9 der Reichsverfassung). 1 Gesichtspunkten im Einvernehmen zwischen Reich und Land , —ͤ . Entwurfs ist dem Artikel 28 der Reichsverfassung nach gestellten umfassenden Bauprogramms ist das Land von dem Reiche ür die Erfte Kammer die Zahl der Mitglieder nicht mit einem verhältnismäßig dichten Eisenbahnnetze bedeckt worden.
in Zukunft der Landesgesetz, geleiteten Mitgliedsrechte nicht lebens längliche si d ie Wahl inspruchs berfab über die kli Wahl esetzlich vorgeschrieben ist, sondern mur die zulässige Döchstzahl fest Im Interesse eines o tgansschen, den Verkehrshedürfnissen Rechnung
itzogen, das Gesetz, betreffend die Vereinigung von it zu Zeit erneuert werden muͤssen. Hi fü er Ernennung Er. war zu bestimmen, daß ihre Beschlußfähigkeit, ohne Rücksicht tragenden Ausbaues dieses Netzes spwie zur Frhaltung der wirt ind * Zothringen mit dem Deutschen Reiche, vom Jahre ein angemessener Zeitraum, falls nicht der Wegfall gesetlicher erden muß, sei es, nach auf den jeweiligen Bestand der Kammer, von de Anwesenheit einer schaftlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Neichsbahnlinien ist es
g. Juni 1871 (Meichsgesetzbl. S. 212, Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen Berufungsgründe, die Auflösung der Kammer o andere Tatsache 9 setzu bestimmten Anzahl von Mitgliedern abhängig sei. Es ist die Zahl 18 unerläßlich, daß die landesseitig beabsichtigte Ausführung oder Ken daß nac S. I), das Gesetz, betreffend die Einfül z der Ver J ; ewählt worden, d. i. die Hälfte des gesetzlich zugelassenen Höchst zessionierung weiterer Bahnen stets im Einvernehmen mit der Reichs Verordnungsrec
FDeutschen Reichs in Elsaß Lothringen vom 25. Juni 1873 (Reichs, machen. Diese Frist wird im Interesse einer größeren Kontinuits gemäß § 10 Abs. 2 des Entwurfs sein Mitgliedsrecht verloren hat. kern es, sosang der Kammer keine Arbeitervertreter angehören werden. eisenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen werden würde. Gz gesetzbl. S. 161, Gesetzbl. für Elf ß-Lothringen S. 131), das Gesetz, der Kammer für jedes Mitglied besonders von dem Zeitpr ; s g ird f ü. . ; — . t [ J. s , . w e Mü spepundg von Bestimmunae betröffend den Anspruͤch des Statthalters in Elsaß Lothringen auf berechnen sein, in dem ihm die Wahl amtlich mitgeteilt wird. Es in iesen auf Verlangen der 6tammer, der das Mitglied an des Entwurfs der Ersten Kammer. 42 Mitglieder angehören sollten. eine nur für den Privatverkehr gebaute Eisenbahn dem öffentlichen ö Im übrigen han Ut es sich um die Aufhebung 1 Gewährung von Pension und Wartegeld, vom 23. April 1886 Reichs- erscheint zweckmäßig, daß das bei den Wahlen zu Ver⸗ gehö u treffen. ; Für die Abstimmung über Verfassungsänderungen brauchen keine be— Verkehr übergeben werden soll— . i 2 die auf . , und anisatien des Landesgusschusses Vezug gesetzbl. S 129), das Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe. fahren, das der Eigenart jedes einzelnen Wahlkörpers ang e tag aben kann, von den Wabl⸗ zponderen Erfordernisse aufqestellt zu werden, da nach z 28 des Ent 36 den obrigkeitlichen Rechten, die dem Reiche an den Reichs haben, allo Ne chis mat ordnung in Elsaß⸗Lothringen vom 217. ; Is885 Reichs werden muß, durch eine Kalserliche Wahlordnung geregelt wird. erhan igen Ke jede Kammer ein Recht wursz die Grundlagen der Landes versassung nur im Wege der Reichs. eisenbahnen in Elsaß Lothringen. zustehen und auch erhalten bleiben teils durch die vorlis—
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de wischen Reichs- und Landesgesetzen auch in Beziehung auf Elsaß⸗ vertretung geschaffen sein wird, werden auch Vertretern dieses de Wahlen zur Zweiten Kammer 2 ,,
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Erlaß vom 29. Oktober 1374, Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 37, Verfassung zu und die Motive zum Gesetze vom 2. Mal 1877, Drucksachen des gesetz ein. Arheiterber . dern auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit erörtert 5§5 18 des Reichstags 1877 Nr. 5). Beispielsweise sind Reichegesetze im is liegt im ere en Wahlen worden. abe ürfnis entstehen, daß außerhalb des gebildet. Da f
materiellen Sinne und deshalb auch i ng er Elsaß u
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assung des wie Tod, Mandatzsniederlegung usw., eine frühere Neuw iötig entstehen oder streitig w Zeitp ? 5 nur folgerichtig, wenn der Kaiserliche Rat berufen wird, auch An diefer Jahl wird festjuhalten sein, selbst wenn gemäß 5 6 Abs. 4 Eisenbahn steht es selbsiberständlich in dieser Hinsicht gleich, wenn des Gesetzzs Komm (.
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gesetzbl. fönnen und folglich der Landtag nicht müssen, gehören zunächst die Befugnisse, welche durch die Eisenbahn⸗- oder die Geschäftsordnungen am tikel 2 über entscheidende Beschlüsse zu fassen. Bau⸗ und Betriebserdnung vom 4. November 1904 (Reichs * . u , LLel. * ö *. ö ö J J 1 * 2 3 ; c. R ꝛ Flrsaß⸗Lotl l d af für das tutsche Reit rufen werden dürfen, als ihr kraft Amtes und auf Grund von Wa . .
kel. 2. Gesetze Landesaus Cinfübrung des Slre
Elsaß⸗Lothringen, vom 29. (Reichsgesetzbl. S. 127), das zusammen angehören. Der Kaiser wird sonach höchst
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s8 Gesetz über die Auslegune es Was die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder anlangt, so wird = ara ibe ů̃ gesetzgehung verändert werden
HFesetzes n 30. August 1, betreffen geschlagen, daß in die Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglieder he⸗ Mitglieder auf Verlangen vorgelegt werden. la bie Lage kommen kann, hier 28
Die Bestimmung im z 19 Abs. 2 des Entwurfs, daß niemand Gefetzbl. 1904 S. 387) und. durch die, CGisenbahn Verkehrsordnung ; vom 23. Dezember 1908 (Reichs-⸗Gesetzbl. 1909 S. 93) den Aufsichts⸗ Obliegenheiten zu
Zu 3 10 bis 22. 3
Die Bestimmungen in den s§ 10 bis 22 regeln die Rechtsstellung Mitglied beider Kammern sein kann, bedarf keiner e gründung. . ich, 16 3 . 1 anfllgen Land tägs und sesner Mitglicker in Anlehnung an das Die S5 20 und 21 des Entwurss en ssprechen den Artikeln 30 und 31 behörden und Landegaufsichtshehör den übertragen sind. Von den im Es er . 2. geltende Recht. Abweichungen bestehen nur inso der Reichtherfassung, der letztere ie⸗ och nur insoweit, als er bon der Landesrechte wurzel nden Eisenbahnhoheitsrechten kommen vornehmlich die Zweit .
) die Besonderheiten des Zweikammersystems, im slrafgerichtlichen lntersuchjnng und der Untersuchungs haft, Tändelt. folgende in Betracht vr, KR n,, ,,,,
auf die in Elsaß-Lothringen bestehenden Einrichtungen oder Für die einzigen Fälle, in denen nach dem Stande der Prozeßgesetz⸗ 1) Das Gisenbahnunte rnehmungsrecht, d. h. die Be⸗ J Kommissionsmitgledern e n heran ge le en denen, ,,,,
Vinbhlid j Gandess de 1 62 63 * . h 6 t sschulden⸗ aus sonstigen Gründen geboten erscheinen. Die n 19 Abs. 1, sern die Zivilhast nach ö
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w MG n Cw en *
18 a wm rbereitung des zustandes in Elsaß ngen Einberufung v ein, zwei oder drei Arbeitervertre höchst . . ; 563 '? 55 51 nin enen, rrremmen Fznm⸗ R) s
19, 20 oder Mitglieder ernennen können. Dami
nannt
3 , len von leibenden —
1 21 1 . 8 51 y vorkommt (vgl. Artikel 31 Abs. 2 der fuanis, kraft eigenen Rechtes dem öffentlichen Verkehre dienende Wahlen in die Kommission der matsde und Landes 17 Abf. 1, 13, 15 Abs. J und 19 Abs. 1 entsprechen den Bestimmungen teichsberfassung), nämlich für das DOffenbarungseids. und Arrest. ! Eifenbahnen zu bauen und zu betreiben und diese Befugnis, sei es im verwaltung.