1911 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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Per sonalver änderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Hubertus stock, 6. Janugr. Graf zu Rantzau, Oberstlt. beim Stabe der 2. Garderegts. 3. F. in dem Kommando zur Vertretung des beurlaubten Kommandeur des Lehrinf. Bats bis 11. April 1911 belassen.

Berlin, 12. Januar. v. Hintze, Kapitän zur See, Flügel⸗ adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, von der Stellung als Militärbevollmächtigter am Kaiserlich russ. Hofe, attachiert der Person Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen und zugeteilt Allerhöchstderen Hauptquartier, enthoben und in die Reihe der dienst⸗ tuenden Flügeladjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs übergetreten. v. La uenstein, Gen. Major, General à la suite Seiner Majestät des Kaisers und König,s und Kommandeur der 38. Inf. Brig.ͥ, von dieser Stellung enthoben und unter Belassung in dem Verhältnis als General à la suit zum Militärbevollmächtigten am Kaiserlich russ. Hofe ernannt, der Persou Seiner Majestat des Kaisers aller Reußen attachiert und Allerhöchst⸗ deren Hauptquartier zugeteilt. v. Holleuffer, QOberstlt. beim Stabe des Gardefüs. Regts., mit der gesetzlichen Pension zur Disv. gestellt und zum Kemmandeur es Landw. Bezirks 1 Cassel ernannt. v. Brauchitsch, Oberstlt. und Adjutant der Zweiten Armeeinspektion, zum Stahe des Gardefüs. Regts. versetzt. v. Fischer, Major im Generalstabe der Kommandantur von Graudenz, unter Belassung seiner bisherigen Uniform zum Adjutanten der Zweiten Armee⸗ inspektion ernannt. Mengelbier, Major im Generalstabe der 37. Diyision, in den Generalstab der Kommandantur von Graudenz, Buch finck, Major im Großen Generalstabe, in den Generalstab der 37. Div., versetzt. Orlovius, Major und Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform zur Disp gestellt und zur Dienstleistung beim Generalkom⸗ mando des Gardekorps kommandiert. Prinz Georg von Sachsen⸗ Meiningen, Herzog zu Sachsen Durchlaucht, Lt. la suite des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, zur Kriensschule in Hannover zur Teilnahme am Unterricht und Ablegung der Offizierprüfung kommandiert. . : Im Sanitätskorps. Berlin, 12. Januar. Dr. Stabsarzt der Res. (Karlsruhe), der Abschied bewilligt.

Nöniglich Sächsische Armee.

Im Veterinärkorps. J. Januar. Meyer, Unterveterinär der Militärabteil. bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehr— schmiede, unter Versetzung zum 4. Feldart. Regt. Nr. 48, zum Veterinär befördert. ; /

Evangelische Militärgeistlich e. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 2. Ja—

nuar. Zschucke, Militäroberpfarrer in Dresden, auf seinen Antrag unterm J. April d. J. mit Pension in den Ruhestand versetzt. Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 24. No— vember. Rudolph, Lazarettunterinsp. in Zwickau, unterm 1. Ja⸗ nuar 1911 als Lazarettinsp in Dresden angestellt. .

22. Dezember. Thoß, Intend. Kanzlist bei der Intend. XIX. (2. K. S) Armeekorps, kommandiert zur Probedienstleistung im Friegsministerium, zum Gehejmen Kanzleisekretär im Kriegs: ministerium, st er, Intend. Diäatar für den Sekretariatsdienst bei der Intend. der 4. Div. Nr.; 40, zum Intend. Sekretär, ernannt. Thänert, Unter ahlmstr. beim 1. Feldart Regt Nr. 12, geprüfter Sekretariatsanwärter, als Intend. Diätar bei der Intend XII. (1. S.) Armeekorps angestellt Vorstehende Personalveranderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1911 in Kraft. z

zl. Dezem ber. Grimm, Garn. Verw. Insp. auf Probe in Chemnitz, zum Garn. Verw. Insp. mit Wirkung vom 1. d. M. ernanni.

Durch Allerhöchsten Beschluß. 31. Dezember. Maßwig, Musikmeister. Stabstrompeter des 8. Feldart. Regts. Nr. 78, zum Obermusitmeister befördert.

Wolf,

Deutscher Reichstag. 105. Sitzung vom 13. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Strafgesetzbuchs. .

Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

. Abg. Stadthagen (Soz.). Der Antrag war uns

21 d .

t ar unbekannt. daß wenigstens der Bericht⸗

zier im e völlige theit über die ganze

d, ist die überein e irrtümliche Preßbericht⸗

erstattung über den Ausgang gestrigen Verhandlungen. Es

handelte sich gar nicht um eine Unachtsamkeit unsererseits, sondern konnten annehmen, daß zu einem so wichtigen Antrage auch der ent etwas sagen würde.

Abg. Bassermann (nl.):

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J ; Vom juristischen Standpunkte aus läßt sich gegen die Auffassung des Präsidenten nichts einwenden. Ich möchte aber meinerseits dem Abg. Muüller⸗Meiningen bestätigen, daß wir auf unserer Seite die Sache nicht verstanden haben (hört, hörth, wir haben nicht gewußt, daß wir uns bereits in der Abstimmung befander

Abg. Freiherr von Gamp (Rp.): Es wäre loyal gewesen, wenn die Sozialdemokraten uns früher von ihrem Antrage Mitteilung gemacht hätten, dann hätten wir uns Tarauf einrichten können. (Zurufe bei den Sozialdemokraten: Antrag Wagner!) Dieser lag gedruckt vor, und wir konnten über ihn abstimmen. gewiß geneigt, Billigkeitsrücksichten walten zu lassen, aber vom recht⸗ lichen Standpunkte aus müssen wir uns gegen die Zulässigkeit des Antrags Stadthagen erklären.

bg. Ledebour (Soz.): Ich muß entschieden zurückweisen, val gehandelt haben. Zunächst war unser Antrag nich notwendig, solange nicht der Antrag Wagner angenommen war, daß dieser ang j und würde, konnte nieme wissen. mit dem Beschl rumpelt worden.

Präsident n Schwerin ⸗Löwitz: Von absichtigten Ueberrumrpelung ke nicht die Rede sein. der Umstand, daß die Herten linken Seite gestimmt, die Herren auf der Rechten teil aber falsch haben, beweist, daß Imken besser waren.

Abg. Dr. Arendt (Rr.): Ein Recht auf die Verh Antrags ist nicht vorhanden, das Haus tönnte ihn keit zur Verhandlung stellen. ies muß beachtet werde ein bedenklicher Präzedenzfall g würde. sich später immer wi der darauf berufen, und das könnte Verh imdlungen bedenklich verzögern. Was heute von der einen Seite verlangt wird, kann morgen von der anderen verlangt werden. Ich bin immer für En zur Minderheit werden kann. nehmen, muß ich gegen die Zulassung des Antrags die Herren aber mit Billigkeitsgründen darum bitten, könnte ich den Antrag zulassen. Der Präsident war jedenfalls im Recht und wir

Wir sind

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Abg. Dr. Wa 6 er⸗Sachsen (kons.): Der Präsident hat schen fest⸗ gestellt, daß von lleberrumpelung keine Rede sein kann. Ich habe ßestern über meinen Antrag mit Vertretern berschiedener Parteien verhandelt. Der Abg. Müller⸗Meiningen ist auch unterrichtet gewesen, und der Antrag ist mindestens eine Stunde vorher verteilt werden. Ich hätte meinen Antrag begründet, wenn ich eine Debatte darüber erwartet hätte, aber es handelte fich lediglich um die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, die in der Vorlage selbst begründet ist. Ich bitte also, sich auf die Seite des Präsidenten zu stellen. Prasident Graf von Schwerin-Löwitz: Ich stelle fest, daß ich den Antrag weder für zuläfsig noch für unzulässig bezeichnet habe, ich habe dazu nicht Stellung nehmen wollen; wenn aber das Haus den Antrag zulassen will, werde ich nicht widersprechen. Abg. Dr. Latt m ann (wirtsch. Vgg.) : Ein Billigkeitsanspruch könnte in Frage kommen, wenn die Antragsteller sich von Anfang an auf die Billigkeit berufen hätten. Nur wenn die Herren sich auf diesen Standpunkt stellen, könnten wir nachgeben. Wenn ein Ver⸗ treter der Wirtschaftlichen Vereinigung sagen wollte, wir hätten gestern nicht ordentlich aufgepaßt und baten, nochmals abzustimmen, was für scharfe Vorwürfe würden dann von jener Seite kommen? Wir können uns nur auf den Rechtsstandpunkt stellen. Abg. Dr. Fran k⸗Mannheim (Soz.): Wir haben keine Veran⸗ lassung. jetzt förmlich um Gnade zu bitten. Billigkeit zu üben, wäre Ihre Sache, da ein großer Teil gestern über den Gegenstand der Ab⸗ stimmung im Irrtum gewesen ist. Dem Präsidenten wird nicht der Vorwurf gemacht, daß er eine Ueberrumpelung beabsichtigt habe, aber tatsächlich ist gestern die Abstimmungsfrage des Präsidenten nicht gehört worden. Eine Folgerung darf der Präsident daraus nicht ziehen, daß wir richtig gestinmt haben, die Rechte aber falsch. Wir sind gewohnt, daß das geschieht. Abg. Fro hme (Soz.) bestreitet, daß auf der Linken Unaufmerk⸗ samkeit geh rrscht habe. In der Abstimmung wird die Zulassung des Antrags Stadthagen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der fortschrittlichen Volkspartei, der Polen und des größeren Teils der Nat ionalliberalen abgelehnt. Das Haus tritt darauf in die Beratung der Ziffer 5 ein. Der gestern mitgeteilte Antrag Dahlem, Everling usw. ist inzwischen folgendermaßen geändert worden:

„Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht 16 Jahre alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht oder seinem Haus. stande angeböbrt, oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat, eine Körperverletzung mittels grausamer Bebandlung begangen wird. In besonders schweren Fallen fann auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden.“

Abg. Dr. Faßbender (Zentr. beantragt vor dem letzten Satze noch folgende Einschiebung: „Bei gewohnheits mäßigen Mißhandlungen tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Mo⸗ naten ein.“

. Ferner begntragt der Abg. Dr. Müller⸗Meiningen, in dem Antrag Dahlem das Schutzalter wieder auf 18 Jahre zu bemessen.

Abg. Dr. Faßbender (Zentr,) tritt zunächst dafür ein, daß der Schlußsatz der Kommissionsfassung über die Duldung von Mißhandlungen durch andere gestrichen werde, und empfiehlt sodann den Antrag Dahlem mit seinem eigenen Amendement. Wir müssen besonders daran denken, das Zuhältertum zu treffen, und wir glauben, daß wir mit unserer Fafsung das richtig treffen, was wir wollen. Ich persönlich wünsche auch die Beibehaltung des Schutzalters von 18 Jahren, denn nach verschiedenen Mitteilungen, die ich aus Für⸗ sorgeanstalten erhalten habe, ergibt sich, daß auch Siebzehnjãhrige sich gegen Roheiten nicht mehren können. Sodann muß für besonders schwere Fälle das Zuchthaus vorgesehen werden, denn es handelt sich um eine Kategorie bon Menschen, denen jedes bessere Empfinden abhanden gekommen ist, für die das Gefängnis vielleicht ein angenehmer Aufenthalt ist, auf di aber das Zuchthaus doch eine Wirkung ausübt. Wenn wir aber die Mißstände wirklich bekämpfen wollen, so genügen diese Bestimmungen noch nicht, sondern wir müssen nach meinem An⸗ trage für die gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen eine Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis bestimmen. In einem Falle wurde ein Junge mit einem Feuerbaken mißhandelt, dabei wurde ihm die Hose aufgerissen, sie wurde mit einer Sicherheitsnadel zusammengesteckt, wobei jedech die Nadel in das Fleisch drang, und so mußte der Junge stundenlang umherlaufen; das Urteil lautete auf einen einzigen Monat Gefängnis. Das begreift der gewöhnliche Bürger nicht. Ueber solchen Menschen kann man sie kaum nennen muß das Dameklesschwert des Zuchthauses schweben. In einer Anstalt wurden mir sehr nette Kinder vorgestellt, der Direktor erzäblte mir aber, daß diese Kinder, als sie vor einem Jahre dorthin kamen, keinen Menschen anzusehen wagten,

weil sie durch die frübere Behandlung eingeschüchtert waren. Als der Direktor Mutter

zu einem Kinde sagte: „Komm, wir wollen zur . da sträubte sich das Kind heftig. Das ist doch ein schrecklicher Gedanke. Ich bitte Sie also, den Antrag Dahlem in der neuen Fassung mit meinem Antrage und mit dem Antrag Müller Meiningen anzunehmen.

Abg. Stadtbagen (Sez.) : Miß der Fassung des neuen Antrags Dahlem würden wir vielleicht die Zuhälter doch nicht treffen, wohl ( aber andere, die wir gar nicht treffen wollen, vorläufig habe ich gegen diese Fassung Bedenken und kann dafür nicht stimmen; ebenso bin ich gegen die Zuchthausstrafe. Es ist ungeheuerlich, diese Strafe einzuführen, ohne daß scharf umrissen wird, welche Fälle sie treffen soll. Den kleinen Vorteil, der dadurch erreicht wird, daß es eines Straf⸗ antrags nicht mehr bedarf, heben Sie geradezu wieder auf, wenn Sie von 18 wieder auf 16 Jahre zurückgehen. Das ist eine außerordent⸗ liche Verschlechterung der Kommissiensbeschlüsse. Der Hauptinhalt des Schutzes, der gewährt werden soll, besteht darin, daß die Ver⸗ folgung der strafbaren Handlung von Amts wegen eintreten soll; dann müssen Sie aber gerade die Jahre von 16 bis 21 einbegreifen, um den Lehrling, das Gesinde gegen die Mißhandlung durch die Lehrherren und die Herrschaft zu schützen. Warum soll eine mensch⸗ liche Bestie wie jener Dienstkerr, der ein Mädchen von 16 Jahren schwängerte und wäbrend der Schwangerschaft aufs grausamste miß⸗ handelte, so daß sie vorzeitig Mutter wurde. durchaus mit Geld—⸗ strafe davonkommen, soll nicht mindestens zwei Monate Ge f stehen? verweise auf die scheußlichen Vor⸗

an

9 —1 * 5.

auf ohen, boshaften, grausamen Kinder⸗ er Pastor Breithaupt an den Fürsorgezöglingen ollziehen ließ, auf die Mißhandlung durch 56, 190 die für die geringsten Lappalien verhängt die Kommissionev Handlungen noch für einen jetzt sich Herren aus den verschiedensten Parteien, darunter auch Kommissiensmitglieder, zu solchen Abschwächungen zusammenfinden? Den bestialischen Mißhandlern gegenüber, die ohne gleichzeitige sadistische Wollust solche barbarischen Miß⸗ handlungen ja gar nicht vornehmen können, sollen junge Leute 3 Jahre schutzles überlassen sein? Und das angesichts des

vor ö

über 16 unglaublich milden Urteils gegen den Pastor Breithaupt, der mit ganzen 8 Monaten Gefängnis davengekommen ist, dessen ganze vädagegische Begabung darin bestand, sinnles drauflekzuschlagen? Im Publikum. hätte man auch ? Jahre Gefängni⸗ noch für milde angeseben. Welche Bestialitaten sind in der Blohmnmeschen Wildnis verübt, was bedeutet denen gegenüber das, was wirtlich in Einzelfällen an Bos⸗ heit und Vexrettung vorhanden war? Der gefahrlichste Zuhalter ist noch niemals se brutal wie de Versteber dieser beiden Anstalten. Die Wuriel des Uebels liegt in dem Fürsorgespstem. Das vpreußische Minssterium Fat zwar bebauptet, es sei festgestellt, daß 5 oo der früheren Zöglinge nicht verderbt seien, nachdem sie aus der Fürsorgeanstalt herausgekemmen sind. Man müßte sagen, obwohl sie aus diesen Anstalten herausgefemmen sind, und die

pärfen ihn nicht im Stiche lassen.

auf das Konto dieses Fürsorgesystems. Mit diesem hängt innig zufammen, daß Leute wie Breithaupt und Kolander zu Erziehern be⸗ stellt werden. Wenn Se wenigstens das 18. Lebenssahr hestehen lassen, fo würden heispieleweifse im Falle des Pastors Breithanrt auch biejenigen zu beftrafen fein, die einen solchen Menschen, dessen Ünfähigkeit vom Gericht sestgestellt ist, angestellt und revidiert haben. Wenn Sie glauben, Sie können die Presse zurückschrecken solche um Simmel schreienden Mißstände ans Licht zu ziehen, so können Sie, was die sozialdemokratische Presse anbetrifft, meinetwegen Zuchtbaus⸗ strafe androhen; wir werden nicht schweigen. Je höher Sie die Strafe festfetzen, desto mehr ist es Ehrenpflicht der Sozialdems⸗ fraten, solche Verderber der Jugend an den Pranger zu stellen. Nach der vorgefchlagenen Fassung wäre zur Erfüllung des Tatbestandes nichts weiter erforderlich als das Ueberlassen des Kindes an die Ge⸗ walt des Täters. Diefe braucht nicht mit der Absicht, daß das Kind geprügelt werden soll, erfolgt zu sein. Wir haben in der Kom mission eine Fassung finden können, die einen solchen Fall ausschließt. Wir bitten Sie, nicht die Verschlechterung von 16 Jahren an— zunehmen, sondern wenigstens 18 Jahre zu belassen, wenn man sich zum 21. Jahre nicht entschließen kann. Wir bitten ferner, nicht nur die wiederholte Mißhandlung“ zu bestrafen, sondern die rohe und boshafte Behandlung“. Im Vereinsgesetz haben Sie die jungen Leute unter 18 Jahren für unmündig erklärt. Da schützen Sie sie davor, in konservativen volitischen Versammlungen dummes Zeug zu lernen, bier sprechen Sie dem Kinde über 16 Jahren die Schutz bedürftigkeit ab, wenn es gevrüͤgelt und roh mißhandelt wird. Das ist eine klaffende Lücke zum Schutze der Bestialität.

Berichterstatter Dr. Heck scher (nl) betont, daß die Kommission längerer Erörterung einstimmig zu dem Beschluß gekommen i 18. Lebensjahr sei die richtige Grenze. Auch die Frage der hausstrafe sei erörtert; wenn man davon abgesehen habe, damit auch gefetzgeb risch⸗technische Bedenken mitbestimmend Man müßte nämlich dann auch in besonders schweren Fällen ob mildernde Umstände vorliegen.

Abg. Dr. Heinze (nl: Der Abg. Stadthagen hat s⸗ getan, als ob diejenigen, die die Kommissionsbeichlüsse ab geschwächt haben, die Jugendlichen irgendeiner Grausamkeit preisgeben wollen. Dapon kann natürlich gar keine Rede sein. Er hat vergessen, daß das Strafgesetzbuch in mehreren Paragraphen schwere Körperverletzungen sogar mit Zuchthaus bis zu fünf Fahren bestraft. Ueber die Ausdehnung des Schutzalters der Jugendlichen kann man ja verschiedener Ansicht sein. Eine gewisse Richtlinie gibt der Sin des Paragraphen Regierunge vorlage und auch der Kommissionsfassung insofern als schutzbedürftig derjenige angesehen wird, der wehrlos ist. Wer über 16 Jahre alt ist, wird in der Lage sein, selber Widerstand zu leisten, oder, wenn er es nicht kann, sich an dig Polizei zu wenden. In diesem Punkte geht die Kommissionsfassung zu weit, wenn sie 18 Jahre vorsieht. Auch der Begriff der wiederholten Körper⸗ verletzung gibt zu Bedenken Veranlassung. Eine wiederholte Körper⸗ verletzung kann unter Umständen ziemlich leicht sein, und eine ein— malige unter Umständen schwer. Eine Roheit kann unter Umständen eine verhältnismäßig leichte Körperverletzung sein. Eine Reoheit liegt vor, wenn jemand seine 16 bis 17 jährige Ehegattin schlägt oder seine 16⸗ bis 17 jährige Tochter ohrfeigt. Soll nun auf selche Fälle die harte Bestimmung des z 2232 Platz greifen? Die weitere Bestimmung, die sich auf die Zuhälter bezieht, würde gerade di Mütter befonders treffen, die unter der Noheit der Zuhälter z leiden haben.

Abg. Dr. Mül ler⸗Meiningen (fortschr. Volksp. : Ich bedauere, daß

die ganze Situation so verwirrt worden ist. Wie haben sich doch die einzelnen Antragsteller verändert! Die Antragsteller gehen zum Teil von ganz verschiedenen Standpunkten aus, und diejenigen, die sich ihnen an⸗ geschlossen haben, haben sich von verschiedenen Motiven leiten lassen. Der Abg. Dr. Heinze warnte vor einer zu weiten Ausdehnung der Maßregeln, der Abg. Faßbender steht wieder auf dem entgegen⸗ geseßten Standrunkte, trotzdem haben beide Herren sich vereinigt. Es ist jetzt eine vollständige Verwirrung in die ganze Situation hineingekommen. In der Kommission hat man sich auf 18 Jahre ge⸗ einigt, jetzt geht man auf einmal auf 16 Jahre herunter. Für uns ist maß⸗ gebend das Alter, in dem jemand einen Strafantrag stellen kann, deshalb scheint uns der Zeitraum bis zum 18. Jahre der einzig richtige zu sein. In der Kommisstion hat man sich Lech einstimmig oder nabezu einstimmig für dieses Alter erklärt. Tatsächlich liegt eine grausame Behandlüng des hohen Hauses vor, daß man, nachdem wir uns wochenlang über den Begriff boshaft und reh unterhalten haben, immer wieder auf die alten Begriffe zurückkommt. Ich glaube, daß im wesentlichen die Kommissionsfassung die richtige ist. Was das Wort „wiederholt“ betrifft, so ist die Befürchtung der deutschen Lehrerschaft, daß auch nur eine einzige kleine Mißhandlung sie unter den 8 2232 bringen könnte, vollstandig un— begründet. Die Bestimmungen über das Züchtigungsrecht der Lehrer sind in den einzelnen Bundesstaaten ungemein unklar. Nament⸗ lich durch die Bestimmungen in Preußen sind die Lehrer tatsächlich bis zu einem gewissen Grade gefährdet. Ich stehe nun auf dem Stand⸗ punkt, daß es praktischer wäre, wenn überhaupt nicht mehr in den Schulen geprügelt würde. Wenn aber die Schulverwaltungen glauben, daß sie ohne Prügel in der Schule nicht auskommen können, dann muß man wenigstens übereinstimmende Verordnungen erlassen. Ich bitte Sie, den Antrag Faßbender nicht anzunehmen und an den Kommissions— beschlüssen festzuhalten. Es ist inzwischen ein Antrag Frohme⸗Stadthagen (Soz) eingegangen, im Antrag Dr. Dahlem u. Gen. 1) das Wort „sechzehn? zu ersetzen durch „achtzehn, die Worte „oder die der Fürforgepflichtige der Gewalt des Täters über⸗ lassen hat“ zu streichen, 3) das Wort „grausamer“ durch „roher oder boshafter“ zu ersetzen, 4) den Schlußsaz In besonders schweren Fällen. erkannt werden“ zu streichen.

*

32 * *

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco: Meine Herren! Die Parteien des heben Hauses sind wohl einig, daß eine schwere Bestrafung von Kindermißbandlungen finden soll; es scheint auch unter verschledenen Parteien dieses Hauses eine gewisse Einigkeit darüber zu bestehen, daß missionsbeschlüsse nicht in alle

9 es die Kom Punkten ausreichen; ich schließe di aus den mancherlei Anträgen, die auf Abänderung

der Kommissions beschlüsse gerichtet Lassen Sie mich zunächst mit Schutzalter beginnen. Der Kemmissionsbeschluß sieht das zehnte Jahr als Schutzalter vor, und es ist je in dem Antrag Dr. Dahlem und Genossen beantragt worden, das Alter auf 16 Jahre herabzusetzen. Die Frage des Schutzalters ist, wie schon hervorgehoben, in der Kommission sehr eingehend behandelt worden; dort kam in Frage das Alter von 14, 16, 18 und 21 Jahren. Die Regierungsvorlage hatte sich auf das Alter von 14 Jahren ge⸗ stellt, und die Kommission hat statt dessen das achtzehnte Lebensjahr gewählt. Es ist in der Kommission bereits hervorgehoben worden, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit in der Regel vor dem 21., oft auch vor dem 18. Jahre beginnt, daß ferner die Ehefähigkett der weiblichen Personen mit dem 16. Jahre beginnt und daß die männlichen Persenen mit dem 17. Jahre wehrpflichtig werden. Mit Rücksicht auf diese Umstände ist seitens der Re⸗ gierung in der Kommission der Standpunkt vertreten worden, man solle sich auf das 16. Lebensjahr vereinigen. Doch ist damaltz bereits von den Regierungsdertretern erwähnt worden, auch das 18. Lebensjahr sei eventuell zu ertragen.

Ich würde also, meine Herren, in dieser Beziehung dem An

sind.

25 0, die danach verworfen sind, kommen allein und ausschließlich

tage Dr. Dahlem und Genessen zustimmen, der das Schutzalter au

das 18. Lebensjahr festseßt. Sollten Sie indessen das 18. Lebensjahr wählen, so würde dagegen meinerseits nichts zu erinnern seiin.

Watz den Antrag Albrecht und Genossen auf Nr. 70 der Druck sachen anlangt, das Wort „wiederholter zu streichen, so ist bereits = ich glaube, von Herrn Dr. Heinze auseinandergesetzt worden, daß das Wort „wiederholter bier nicht am richtigen Platze ist. Eine Körperverletzung. mittels wiederholter roher oder boshafter Be handlung! ist eben nicht eine Körperverletzung, sondern das sind mehrere Körperverletzungen. Diese Fassung ist also keinesfalls richtig; und deshalb kann ich dem Antrage Albrecht und Genossen auf Streichung des Wortes wiederholter“ nur zustimmen. Streichen Sie aber das Wort wiederholter“, dann bleiben nur die Worte übrig: eine Körperverletzung mittels roher oder bosbafter Behandlung. Es ist schon von verschiedenen Seiten hervorgehoben worden, welche ganz geringfügigen Fälle unter eine solche Bestimmung fallen könnten. Ich möchte deshalb dringend raten, die Fassung: „mittels roher oder boshafter Behandlung“ keinesfalls zu belassen. Sie wärden sonst unter diesen Paragraphen Fälle bringen, die Sie selbst nicht unter diese Strafbestimmung subsummieren wollten. In der Vorlage standen denn auch die Worte: mittels grausamer Behandlung“; die Worte „roher“ und boshafter“ sind überhaupt erst in der Kommission in die Debatte geflogen, weil kurz vorher die Tierquälerei behandelt worden war. Dort im 3 145 beißt es nämlich: boshaft quält oder roh mißbandelt.“ Ich habe schon in der Kommission bemerkt: wenn man hier bei einer schweren Art der Körperverletzung die Worte „roh“, „boshaft über⸗ haupt gebrauchen will, so müßte man, um mirklich nur schwer Fälle zu treffen, zum mindesten sagen: roher und boshafter'“, aber nicht: roher oder boshafter. (Sehr gut) .

Der Herr Abg. Stadthagen meinte vorhin, das Wort grausam sei eine verschwommene Redensart. Ich meine, es ist viel deutlicher und klarer als die Worte roh“ oder ‚boshaft'. Was grausam ist, wird der Richter ganz genau zu beurteilen wissen. Ich möchte Sie deshalb dringend bitten, das Wort „grausam“ zu wählen, wie es im Ankrag Dr. Dahlem steht, und die Worte: roher oder boshafter“ oder: roher und boshaftern zu streichen.

Meine Herren, ich komme zu dem letzten Satz des Kommissionẽ⸗ beschlusses, der lautet:

oder wenn derjenige, der zur Fürsorge oder Obhut einer solchen Person verpflichtet ist, duldet, daß ein anderer gegen diese Person eine Körperverletzung der vorbezeichneten Art begeht“.

Dieser Satz ist jetzt in dem Ankrage der Herren Abgeordneten Dr. Dahlem und Genossen verändert worden in die Worte: „oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des

lassen hat!). Ich glaube, daß diese letztere Fassung die erheblich bessere ist. Denn durch die erste Fassung treffen Sie den Zuhälter, den Sie treffen wollen, gar nicht; Sie treffen den Zubälter aber bei der neuvor— geschlagenen Fassung. Denn danach ist Täter der, dem die tatsächliche Gewalt über das minderjährige Kind von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden ist.

Hiernach bitte ich Sie, der Fassung in dem Antrage des Herrn Dr. Dahlem den Vorzug zu geben.

Meine Herren, was den Antrag Dahlem anbetrifft, in besonders schweren Fällen auch Zuchtbausstrafe zuzulassen, so bin ich in dieser Beziehung doch recht bedenklich. Sie ermöglichen durch den S 2232 Absatz ? bereits eine Bestrafung bis zu Jahren Gefängnis. Der Richter, der eine grausame Behandlung eines Minderjãhrigen als vorliegend ansieht, fann also ohnedies auf eine hobe Strafe erkennen, und wenn er sich entschließt, auf fünf Jahre Gefängnis zu erkennen, so ist dies gewiß eine ganz gehörige Strafe. Zuchtbausstrafe paßt in dies Gesetz, das doch ein Notgesetz ist, nicht recht hinein. Wir stehen jetzt, wie Sie wissen, vor der allgemeinen Reviston des Strafgesetzbuchs und ich meine, man sollte es jener Revision über⸗ lassen, ob für derartige Fälle eine schärfere Strafart einzu⸗

seten ist: bier in dem Notgesetz sollte man sich darauf be⸗ schränken, die vom Gesetz für Körperverletzungen vorgesehenen Strafen erbeblich zu erhöhen. Gegen die Zulassung der Zuchtbausstrafe spricht auch in der Tat das Bedenken, das der Herr Abg. Müller (Meiningen) eben geltend gemacht bat, indem er fragte: was sind denn nun besonders schwere Fälle? Es ist kein rechtes Kriterium für den Begriff vorhanden. Und wenn vielleicht auf 58 224 des Strafgesetzbuchs hingewiesen wird, so sind es dort doch insofern bestimmt bezeichnete schwere Falle, als die Folgen der Körperverletzung besonders schwere sein müssen. I‚m 8 224 ist vorgesehen, daß die Körperverletzung Siechtum, Läbmung oder äbn⸗ liche schwere Folgen nach sich gezogen hot. Es würde, wenn der An⸗ trag Dahlem in dieser Beziehung zum Gesetz erhoben würde, Lie Ge⸗ fahr entstehen, daß der eine Richter etwas für einen besonders schweren Fall ansieht, was ein anderer Richter wesentlich milder beurteilt. Ohne bestimmte Kriterien „der besonders schweren Fälle“ würde voraus sichtlich eine allzu erhebliche Divergenz zwischen den einzelnen Urteilen eintreten. Deshalb meine ich: belassen Sie es in diesem Notgesetz bei der Gefängnisstrafe. ;

Schließlich kommk ich noch zu dem Antrag des Herrn Abg. Dr. Faßbender, auf Nr. 500 der Drucksachen; er will den Zusatz machen: ö

Bei gewohnheitsmäßigen Mißhandlungen tritt Gefãngnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.“

Meine Herren, die ordentliche Strafe ist schen nab 5 2232 Abs. 2 zwei Monate Gefängnis; dann sollen nun gewohnbeitsmäßige Mißhandlungen mit mindestens 6 Monaten bestraft werden und schließlich besonders schwere Fälle mit Zuchthaus. Ich meine, daß jedenfalls die Androhung einer Strafe von 6 Monaten Gefãngnis für gewohn⸗ heitsmäßige Mißhandlungen hier ganz überflüssig ist. Wenn man schen eine GefängniSstrafe ven 2 Monaten, bei einer Körxerletzung mittels grausamer Behandlung als Mindeststrafe einsetzt, dann ist, wenn die Tat gewohnheitsmäßig verübt ist, eine Strafe von 6 Monaten

noch recht geling und ich möchte den Richter seben, der nich im Fall der Gewohnbeitsmäßigkeit so schwerer verletzungen die Mindeststrafe erheblich überschreiket; l alle brauchen Sie keine besondere Mindeststrafe. Ich bitte Sie also, n Antrag auf Nr. 600 der Drucksachen abzulehnen. Hiermlt dürfte alle strittigen Punkte berührt haben. Ich bitte Sie, um mich zusammenzufassen, sich im wesentlichen den Boden des Antrags Dahlem und Genossen zu siellen, das utzalter auf das vollendete 16. Lebensjahr festzusetzen und die veher besprochene Fassung: die der Fürsorgepflichtige der Gewalt

Tãter

der Wehrlosigkeit,

genügt schon mit Perjonen können meisten

halt gehören, in der Wohnung die Kinder nicht ausreichend,

bos haft

Gesellschaft vor di schreckungstheorie i Wirkung hat. Abg. Dr. für die Jugen Gesetzgeber, di Man könnte Staaten, wo

dem geltenden Rech die Mißhandlung e es aber nicht da infolge Minßhandl

kann feste verhauen

samkeiten ausarten bestraft werden, nicht genügen; delikt ausreichen. der Tiere Gransamteit wertiger als das verstehen wir

denken bestehen,

Mißbandlungen d 2 *. Wir wollen auch

Abg. Gröber

stimmung geben m zuxassen, damit Faßbender jetzt alter auf 15 die Kompremisse

antrage gesagt verletzung solcher

Prügeln des

Mißbandlung als se treffen wir

Aber die Fassung

bat. Der zweite Fälle Zuchthaus dem liebsten Rahmen des

eines wichtigen getreten sind.

frage im Sinne

das, worauf es übersieht ganz, Lehrlingen und handelt, die gan

gegen die

gele em Ve ei diesem noch nicht 31 K ist a

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das 18. Jahr.

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vernünftiger Mensch treffe emrfeblen. Ein scheint mir reichlich hoch, Jabre Aber verzichten könnch wir auf Tie Juchthgusstrafe nicht. Begriff der besenders schweren Fälle wird noch bei der Reform Strafrechts festgelegt werden.

gebildeten Klassen des anstatt „bosbaft· sagen „gefühllos“, in denen ungebildete Personen sich ss des Antrages einmal denjenigen Grad ven Schutz, den

Herzen meines Fre noch die Todesstrafe U in Strafgesetzbuches bleiben. Der

jahr zu befürworten.

wünschengwerl, die Zu hthausstrafe nicht in das Gesetz auffunehmen, und für überflussig, daß die Gem ohnheitemaßlgkeit unter eine besendere Strafe gestellt wird. Abg. Kölle (Wirtsch. Vgg. : Erst dur

werden die Zuhälter getroffen, und datum haben n den Kempromißantrag vereinigt, wenn wir aug nicht sür alle Einiel⸗

beiten fein können. Wir waren erst ir wre en uns aber im Kompromiß mit 16. aßgebend ist der Begriff

und

ann man eigentlich nicht wehrlos 17 Jahren mit 16 oder 17

schon

en Verbrechen gegen und Liebhabern begangen, sondern

aufha !

dor

denn

Schlag als Reheit an. W

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sonders grausame Handlung

19 589 esen Pe

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6 * ren ven Mieltschin Züchtigungsrecht nicht besteht, Die Ehre des Menschen wird

t ann Zuchthaus nur verbängt werden, wenn durch

in menschliches Glied verloren geht.

Wir müsien vielmehr vorsorgen. von 18 Jahren ein.

4

wollen doch Reoheiten treffen

.

bier bei Kindermtßhandlungen soll aber ich meine, gerade bei Kindern sollte

Gestern

beschlofsen. Sollen wir nun bei verlangen?

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systematische Mißhandlungen;

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die Duldung von Mißhandlungen wollen wir bestraft n, nichf der Pirektor einer Äusffalt, der durch die Finger siebt und

urch sei 19 Gott e Tete

Zentr.)

neues Material beizubringen. Es

üssen, u

kein Unglück

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die guten He Sozialdemokraten: Selbsterkenntnis!) die Strafe soll e en Personen, die der Fürsorgepflichtige der Gewalt

ist,

des Täters überlassen hat“, so als flar. Soll der Betreffende Kindes mitansiebt, Weisung zur Mißhandlu

ausrei

besonders diejenigen Fälle, die mehr in den segenannten Velkes vorkommen.

211 Teil

bis

Paragraphen rechtfertigt danach die nachstschwere nach der kann nur P. gan; besonders schwere Folgen durch die Mißihandlung,

Wirklicher Geheimer Oberreglerungsrat Dr. von Tischendorf: Die Meinungsverschiedenheiten beruben 2 richtige ist. Ueber den Inhalt ist man ch einig. 16 Lebensjahre den Vorzug geben. : er in der Kommission entspricht nicht den Erfordernissen. Mit dem Begriff roh oder boshaft ist nichts gewennen. Was grausam sfr, wird der Richter bon entscheiden können. . .

Abg. Froh me (Ser): Mir scheint als ob man hier viel zu sehr den Nachdruck auf das Alter der zu sc

ankemmt, auf das Abbängigkeitsverhaltnis.

9111

daß es fich auch um Tausende und aber Tausende von Dienstboten beiderlei besonders gegen den Mißbrauch der bösartige, die diesen jungen Leuten gegenüber nur zu ha t Mit dem Kompromißantrag Tahlem werden alle diese großen Crurrnen des ihnen von der Kommission Mit dem Hinweis darauf, daß diele l t sft es nichts; da wird der Begriff des Jugendschutzes, alle wollen, durchaus verkannt. 13 jährige Frau spstematisch . ie e ch anderes, als daß der Schutz des Gesetzes gegen ihn angerufen wird. Abg. Sor inann⸗Bremen (fortscht Volksp. : Bei der Formulierung tzlicher Strafbestimm

Voölksempfinden in weitestem

z

4 as Rompremiß, dem ich mich angeschlossen habe, soll uns schon jetzt Notgesetz e tlã erlangende besondere z uch keine Verschlechterung der Kommissionsvorschläge. volitischen Mißhandlung zu sagen „grausamer eder boshafter!; t bens einberltanden wie inst der Hinaufsetzung des Schutzalters auf Wenn jeimand seine Gattin grausam, roh oder beshaft mißhandelt, soll man ibn rußig vor den Strafrichter ziehen. Dieser Fall und ahnlich liegende kömen iich nicht dagon abhalten, das 18. Lebene⸗ Die Sozialdemokraten wollen

renze;

Stellungnahme, und Frauen weg 20 . Mit der Juchthausandrohung wollen wir gerakrg zie Für orgeanstalten Mißhandlungen schuldig machen, wird eine viel schärfere und strengere werden, der letzte Paffus unfereg Antrages, die Verbängung von Zuchthaus strase Fetreffend, zur Annahme gelangen.

dazu

auf ankommen lassen, ng ihre Sehkraft

ch eine verbeiratete

Freundes

den Antrag Dahlem ben wir uns zu dem

13 Jahre, begnügen

die Jugend von 16 Hz 18 Jabren nennen. Eine Menge Personen der Wehrrilicht, und weibliche Jahren heiraten. Die Kinder werden von den Zuhältern sind nicht Persenen, die zum Haus⸗ sich Nachts auf einige Stunden vielleicht betrunken sind und dann ; Die rohen Mißbandlung ist mancher siebt schen einen leichten ir würden damit Fälle treffen, die kein n will. Ich würde desbalh „rok und Juchthausstrafe von fünf Jahren und ich würde drei Jahre

empfehlen. D des Ich will die Juchtbausstrafe für be= awesse, damit der Abscheu der menschlichen rfenen zun Ausdruck kommt. Die Ab⸗ e diejenige, die in der Praxis die meiste ow ki⸗-Pomian (Pele) Fürsorge der mwichtigsten Aufe

bieten Anl e überbaupt beseitigen: berroht die Jugend auch

1 verletzt, wenn man ihn schlägt.

nicht. 22

Aach Wir wollen daß die Kinder vielleicht erlieren oder dergleichen. treten für das Schutzalter Frau von 16 Jahren Wir streiten über reh oder grausam; wir und nicht warten, bis sie in Grau⸗ reißt immer, Roheitsdelikte müssen streng die Roheit ein Robeits⸗ baben wir Strafe für rohe Mißhandlung den Menschen erst Dann wäre ja das Kind minder⸗ Unter den wiederholten Mißhandlungen wenn aber Be⸗ verzichten. Auch wissen,

damit

Wir

wir auf wiederholt“

ne Angestellten übersiebt, straflos bleibt. t der Anstalten verantwortlich machen. Es ist dem Staatesekretär nicht gelungen, wird eine sehr detaillierte Ab— nd wir wollen uns anstrengen, recht auf⸗ geschiebt. Wenn l Antrag unterzeichnet, der berablsetzt, so zeigt dies, Herjen verderben. (Zuruf x Wenn in dem Komwromiß⸗ eintreten wegen Körper⸗

7

.

ö

d das

ift diese Fermulierung nichts weniger nur bestraft werden, wenn er das oder gehört dazu cine befondere ug? Wenn wir die robe oder boshafte zend für eine strenge Bestrafung ansehen, Man könnte vielleicht dann trifft man auch diejenigen, zu Verfeblungen hinreißen lassen. gewährt den jungen Menschen nicht man dem Tier zugebilligt des Antrags, der für besonde schwere zu fünf Jahren androht, Faßbender; der

Man muß

ber die Zuchthausstrafe nicht. Diese, Todesstrafe, kann nur Platz greifen, wenn der Verlust

des Körrers, des Sehvermögens usw. ein⸗

welche Ferm die Wir würden dem

Die Erledigung der Duldungs

nur darin,

Was

enden Personen legt als auf : Man

Geschlechts über 16 Jahre eines strafrechtlichen Schutzes bedürfen Autorität der Dienst⸗ und Lehrherren, pftematische Quälerei und Mißhandlung, häufig geübt wird.

zugedachten Schutzes wieder beraubt. jungen Leute nicht wehrlos sind, den wir doch Und wenn ein Mann seine nech nicht so verdient auch er nichts

mißhandelt,

ingen, wie sie hier in Frage stehen, muß

Maße Rechnung getragen werden. ür das

Das

1 veten bielen

Ersatz Jugendschutzgesetz.

inen vorläufigen

ö

Freunden ist beantragt, statt grausamer

ich bin damit

das 21. Lebens⸗ ihrer pro Männer sollen

doch jungen Reicht tage

das widerstreitet wonach die

Jahren schon zum

trefsen, die sich spstematischer Die richterliche Praxss muß und auch darum muß

Die Höhe des Strafmaßes

schärfen. Das elterliche Zächti ungerecht wird in keiner MWeise 1. wenig., wie 26 ZJichtiqungsrecht. der Schule. be barte, tete Mrbandlung perlt. rir⸗ sich festftellen lassen. Wollen wir wirklich eine Waffe erm and ungen dutch menschliche Y stien

ese Anträge nehmen, die die Remmissions⸗

) Auch wir wollen ruchlose Kinder⸗ Gesetzes bestraft wissen.

im Endergebnis eine ins ãnku ien

Einschrãnkung des issie

will. Die Frage,

n 2

61

8 da

ö Abg. Stadthagen (So): Ich sehe nicht ein wes

junge Chefrau gegen Roheiten des Ehemannes g

Außerdem können ja mildernde Umstände zugebülig

strafe erkannt werden. Uns kommt es vor allen

Dienstboten zu schützen. Damit schließt die Debatte. 6 .

In der Abstimmung wird, entsprechend den. Anträgen Müller⸗Meiningen und Frohme, das Schutzalter auf 18 Jahre erhöht: dafür stimmen Sozialdemokraten, fortschritil Volte⸗ partei, Polen und das Zentrum mit vereinzelte Ausnahmen. Mit derselben Mehrheit wird beschlessen, im An Dahlem statt der Worte agen

1

w

trag „grausamer Behandlung zu sagen: „grausamer oder roher Behandlung! Der Schlußsatz in b

sonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden“ wird mit derselben Mehrheit gestrichen; n Zentrum stimmt mit der aus der Rechten und den Nationg! Fheralen bestehenden Minderheit nur der Abg. Faßbender. Worte „oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des T überlassen hat“ werden gegen Sozialdemokraten und aufrecht erhalten. In dieser veränderten Fassung gelangt Kompromißantrag Tahlem fast einstimmig zur Annahme.

Damit sind die Kommissionsvorschläge und die Vorlage Ziffer 5 erledigt.

Gegen 6 Uhr wird die Fortsetzung der Beratung

Sonnabend 11 Uhr vertagt. Außerdem: Petitionen.

M 1 ß

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Geseßes über die Beschulung blinder und taubstum mer Kinder nebst Begründung zugegangen. Der Gesetzentwurf

folgt:

Blinde Kinder, welche das sechste Lebenkiabr, sewie taubstumme Kinder, welche das siebente Lebensjahr vollendet baben, unterlis gen, sofern sie genügend entwickelt und bildungsfabig erscheinen, der Ver= pflichtung, den in den Anstalten für blinde und taubstumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen Schu lv licht). Bei Kindern, welche in ihrer Entwicklung zurn kann der Beginn der Verpflichtung bis zu geschoben werden. 23 3. 2 Zu Ten taubstummen Kindern im Sinne. dieses Ge bören auch ertaubte und solche Kinder, deren Gehörreste sind, daß sie den taubstummen glelchzuachten sind. WMVie Verpflichtung der Kinder ruht, solange für in ausreichender Weise anderweit ge orzt ist. § 2. Schulpflicht der blinden Kinder endet mit dem auf die es 14, die der taubstummen Kinder mit dem auf die es 15. Lebensjahres fol genden Jabresschulschlusse. Schulaufsichtsbebörde ist berechtigt, die Schulpf blinden und taubstinnmen Kinder aus zudehnen bis zu schulschlusse, welcher bei den blinden Kindern auf die 8 If., bei den taubstummen Kindern auf, die, Vollendung Fes 18. Lebensjabres felgt, wenn die Kinder das Lehrziel des Unterrichts noch nicht erreicht haben und nach Lage ibrer köwperlichen nd geistigen Entwicklung anzunehmen ist, daß sie es bei Foꝛtsetzung des Unterri his erreichen werden. Die Schulaussichtsbeborde ist serner berechtig i Entlassung der blinden und

37. 74 ihren Unterricht

1

taubstummen Abf. I bezeichneten Zeitvunkten anzuordnen förperlichen und geistigen Entwicklung des Kin besuch schädlich oder zwecklos istt:

8 2

Ueber die Einschulung beschließt gegebenenfalls nach von Sachverständigen die Schulaufsichtebebörde, wenn dae beärelen blinde oder taubstumme Kind eint unterrichtliche Veranstaltun zur Fürforge für das Blinden- und Taubstummenwelen rein, iich Kominunalverbandes von seinem Wohnorte aus besuchen kann.

Der Kommunalverband ist zur. Aufnahme des Kindes Teilnahme an dem Unterrichte verpflichtet.

Der Unterricht erfolgt unentgeltlich.

5 4. Die Schulaufsichtsbehöorde ist berechtig

Le 839 cf welche ur 1 1 Un

. 1 2486 1

schließlich drei Monate nac können ausnahmsweise se on an

eingeschult werden. In diesem sährigem Schulbesuche auch schen vor Erreie beendenden Lebensalters stattfinden.

86.

Die nach 5 r stummen Kinder, welche von ihrem Wohnerte aus eine unterris e Veranstaltung der bezeichneten Art nicht besuchen können (8 3) und für deren Unterricht in ausreichender Weise auch nicht anderweit ge- sorgt ist, müssen in einer Blinden- oder Taubstummenanstalt eder an einem Orte, von welchem sie eine unterrichtliche Veranstaltung bejeichneten Art besuchen können, untergebracht werden.

Bezüglich dieser Kinder ordnet die Schulanu)ssichis Eintritt der Schulpflicht die Unterbringung ar Vor de ist der Kreisar't mit der Untersuchung des Kinde *

Die Ausführung des Beschlußsses erfelgt rg den 882 1

Kommunalverband (8 8) nach Maßgabe der 88?

2 8

86

53 1 die Anordnung der Schulaufsichtẽbeł stebt den Eltern oder gesetzlichen Vertretern un? verbande binnen zwei Wochen Lie Beschwerde zu. ber schwerde beschließt der Krels⸗ Stadt Aue schuñ. Zustãndig Kreis (Stadt/) Ausschuß in dessen Bezirk die Eltern des ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines alchen in dessen Bezük ich der Wohnsitz des Kindes oder sein Ar indet. 9 Der Kreiz · ( Stadt] Ausschuß hat vor der dies obne e hebliche Schwierigkeiten gescheben f den gesetz lichen Vertreter zu hören; er kann au 1 erf nen. snaäbesondere den Kreisgarzt, den Tau

Gegen

Leiter der vuständigen

beitragen, den Leuten das Gew issen ju

stummen. bezw. Blindenanstalt, den TOrtsschulinfvektor, den Orts