1911 / 16 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Handel Deutschlands mit Getreide und Mehl.

Nach Erntejahren, beginnend mit dem 1. August. Vom 1. August bis 10. Januar (Mengen in d2 100 1g).

1) Ein⸗ und Ausfuhr. 2) Mehlausfuhr gegen Einfuhrschein. —— 9. Davon sofort verzollt Davon Ausfuhr aus 7 Gesamteinfuhr Gesamtausfuhr Gattung, Ausbeuteklasse 191011 1809 10 1908/9 Waren⸗ oder zollfrei dem freien Verkehr 11 K . ö . . . . , ö ,, , , n. zI gos / 1 11 10 11 1. Klasse o = 66 v. S)... 524 856 375 374 1910 1 1909 10 18089 191011 18909 109 1908/9 1910/1 1oog 0 10039 181011 1ooa io 1639 3 ü . ,,, 35. G = 66 v. S5. 163 335 117 38 32 166 . 9 7 .

,,, ,, , de, ,, d, , , w, , , , n, m, , , , ,,, eizen .. 12 547 25713 858 695 9 620 206 10 411 769 11 597 801 8 154 780 3 009 296 2162 015 2614142 2260 1365479 2093387 ( ö , 1 glase Feghbzz,. 18 , mn, . Gerste ohne 3 70-75 14217 590 351 87 559

nähere Ung. 4529 29511 10063 . J 34 594 52 38 36 736 aer = 3 26 16e 2755 67. 1735 865 2377733 1 9335 38 1365 180 1824279 2376 467 1794434 1388 86 1765 99 1512533 864 . z . 3333 35 4, ögtg Mais 3725 734 3 722 598 2607 646 2978009 2816994 2159 462 246 703 260 003 118937 53 89 957 Dartrdeizenmehl ) ,, 16 615 36045 5541 Roggenmehl. 6325 4992 8471 4351 4987 7463 941 461 610 375 491570 940 132 610129 491 482 J w eizenmehl. 93 256 78 2053 100734 64 795 56 412 73 439 )1 083 841 S857 828 S12 667 1076197 851 692 S805 424 e. Ausbeut für jede Mühle nn, . ö . . Sieh Ziffe se J 3 ) Darunter 39 656 dz aus den Jahren 190709 die von den Anmeldestellen erst jetzt nachgewiesen wurden. 2 Siehe Anmerkung bei Ziffer 1 (Gesamtausfuhr von Weizenmehl). 3) Einfuhr in den freien Verkehr nach Verzollung. 4) Niederlageverkehr. Davon verzollt . Verʒollt . Gesamte 53 ,,, Einfuhr auf Niederlagen, von Ausfuhr von Niederlagen, verzollte Menge beim unmittelbaren Eingang bei der Einfuhr von in Freibezirke usw. Nieder⸗ Freibezirken usw. Warengattung in den freien Verkehr Niederlagen, Freibezirken usw. Warengattung lagen, Frei. * . bbezirken . 110 11 180910 1908 09 181011 190910 1908 o 19011 180910 19080 18910 1 1909 10 1808 09 n, lion 1909 10 190ð os Roggen . 2412 856 1657161 1195259 21241110 1430534 1101515 288 746 226 630 93 744 Roggen ö 394 008 231743 93 506 24 71416 30 247 . 16 334 Wertzen 11 176 833 12 380 140 9 020 g84 10 406 861 11 590 753 8 149617 769 972 789 387 871367 Welzen 2 135 488 2260 894 1 465 426 wie 3 148 407 796 836 220 266 Malzgerste 165 9851 1912534 1391 945 1124579 991388 1354036 41 499 21146 37 909 Gerste 2 833 949 2406 599 1560 207 178 575 142 4709 117931 Andere Gerste 16817 915 13 763 45ę3 10 080 759 13 896 823 11 896 095 8 967 509 2921 092 1 867 358 1113250 Heiler . S62 309 844 126 388 414 Spalte 8 535 408 610 492 251 957 Safer. 2 582 172 2137 757 1493 667 2375 277 1936178 1361900 206 895 201579 131767 k 747 725 905 604 448184 bis 10 246 659 259 914 117 980 Mais. ; 3 218 253 3 2035 942 2493 474 2978 0999 2816984 2159 469 270244 386 048 334012 Roggenmehl. 1974 . 1008 1329 246 38 Roggenmehl . 261 196 244 261 193 242 3 2 Weizenmehl 28 46. 21791 27291 644 3136 1243 Weizenmehl 47030 36 294 47 572 44195 35 241 46376 2835 1053 1196 Berlin, den 19. Januar 1911 . . Kaiserliches Statistisches Amt.

van der Borght.

Deutscher Reichstag.

110. Sitzung vom 18. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Das Haus setzt die zweite Beratung des Entwurfs eines Zuwachssteuergesetzes fort und nimmt die Diskussion über S5 1 bis 1c nebst den dazu gestellten zahlreichen Anträgen 1

vieder auf. Ueber den Anfang d. Bl. berichtet worden.

1 2 Abg. Zehnter (Zentr.):

T 7 * ry nde Fassung gegeben:

egen den; SOrafen W

wachses sei

r

In der Abstimmung werden sämtli des 81 gerichteten Anträge abgelehnt. F

1 auf 30 000 bezw. 1

stimmen nur die Polen, etwa 3 bis 4 Zentrums

der Befreiune

15grenze und 5000) 6

mitglieder und der Abg. Dr. Arendt: für

setzung der Einkommensgrenze von 2000 a

nur die Polen, etwa die Hälfte des Zentrums, 1

der Sitzung ist in der gestrigen Nummer

hat d

90

Ver

* Gerti 2 28 indeigentums des

die 060

em §Sz 1 Abs.

644 F traairr dos Front außerungsvpreis tragung des Eigenti IU bert UngsLbre! 2 . **

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37 91

ich 2 * 2

§ 55

e auf Abänderung

Heraufsetzung sstatt 20 000 die Herauf uf 3000 6 die Wirt

1, schaftliche Vereinigung und der Abg. Dr. Arendt. Die Anträge?! 1 7 8 1 1 V

des

Nummer

Auch die 88 12, 1b, 1c und

missionsfassung angenommen, womit 8 ledigt ist.

2 werden

der Sozialdemokraten auf Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage erhalten nur die Stimmen der Antragsteller und eines Teils der foxtschrittlichen Volkspartei.

in der Kom⸗ 3 der Vorlage er⸗

Die Abgg. Cuno und Genossen (Fortschr. Volksp.) bean⸗

tragen die Einschaltung eines neuen 8 3:

ö. 1

nges des Eigentun

Frrort ts r'rrorw z 549 1 Gigentumer zu versugen.

w wa d * III 1ILEIL UIII

ims einem anderen ermöf

s ein Rechtsvorgang tritt, der es ohne Ueber⸗

glicht, über das Grund

Nach längerer Geschäftsordnungsdebatte wird, dem Antrage

hmen von der Besteuerung aufzählt.

1) beim zenkung im Sinne anzunehmen ist, daß die Form die Zuwachssteuer abwenden soll; . I

.

5 ins haft helichen Gütergemeinschaft: R auf

(rwerb a

809 L LUI

Erbschaftẽsteuergesetzes, sofern

Grund von Nachl

des Referenten Abg. Grafen von Westarp gemäß, beschlossen, den Antrag bis zur Beratung des 8 55 zurückzustellen. Das Haus geht über zur Beratung des 8 4,

der die Aus⸗

auf Grund einer

der Schenkung lediglich

zei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung 1

aßteilungsverträgen;

) beim Erwerb der Abkömmlinge von Eltern, Großeltern usw. ; 5) beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer

und dessen Abkömmlingen oder Gesellschaft des der im z 1h bezeichneten Art;

diesen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung

allein bestehenden

2 1 ü ** M baonon„sst s rde ko 5 * 6) beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eben solche

Gesellschaften oder Vereinigungen; 7) beim Austausch von Grundstücken

sammenlegung (Flurbereinigung) staltung von Bauflächen (Umlegung)

ig von Rechten an Forsten;

89 er 6 LL

158 9 /

211 ö * 7. zum Zwecke der Zu⸗

7

9 2 4 der besseren Ge⸗ bei behördlicher

UIbiIie

8) (Zusatz der Kommission) beim Austausch von Feldesteilen

n,,

rg aulichen uersparuna er l va

fal aan rung ersolgen.

eichen. Die

ffer 7

en angrenzenden Bergwerken oder bei der Vereinigung

ier oder mehrerer Bergwerke zi

im Zwecke der besseren

Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Die Abgg. Albrecht und Gen. (Soz.) wollen Nummer 8

Abgg. Cuno und Gen. (fortschr. Volksp.) wollen in 1 die Worte „anzunehmen ist, daß“ streichen und in die Befreiung auch dann eintreten lassen, wenn solche Maßnahmen (Austausch, Ablösung) von einer Behörde als „zweckdienlich“ (statt „erforderlich“ anerkannt werden.

Abg. Dr. Weber (ul.) beantragt in Ziffer 8 hinter die

Worte „oder mehrerer Bergwerke“ einzufügen: r Bergwerkes mit einem Hüttenunternehmen“.

„oder eines

Abg. Dr. Arendt (Rp.) will folgende Nr. 9 hinzufügen: J. Beim Austausch im Inlande belegener unbebauter Grund⸗

nd 100 6

im ganzen u ;

stückshandel treibt.

Abg. Marx Gentr.) will folgende Nr. 7a einschalten:

„7a. Bei der Begründung von Rentengütern oder bei anderen

9 s ono; or Mert ; 8 . rtars e 3 tücke, soweit der Wert jedes der vertar schte

ischten Grundstücke 3000 für das Ar (bei Weinbergen 200 ½ ) nicht

gewerbsmäßig Grund⸗

den Erwerb von mittlerem und kleinerem Grundbesitz befördernden

soweit bei eintritt oder

Grundstücksveräußerungen, Vermittlung einer Behörde vom oder von Anstalten des

or . 2RKrIoiß * . oder gewährleistet wird.

Fiskus

deren

. 61

en Durchführung die der erforderliche Kredit

itlichen Rechts gewährt

Abg. Böhle (Soz.): Meine Partei wird den Antrag Cuno ab⸗ Der Sinn des Antrags Marx

lehnen, ebenso den Antrag Arendt. ist nicht klar zu erkennen.

Meine Freunde beantragen, die Ziffer 8

zu streichen, weil sie zu weit geht. Namentlich für das Siegerland ist es notwendig, die Möglichkeit der Fusion ohne Steuerzahlung auf⸗ recht zu erhalten, um die Bergwerksbesitzer vor dem Ruin und damit

die Arbeiter vor Schaden zu bewahren. J ͤ ist aber gar kein Unterschied gemacht hinsichtlich der Bezirke. Verhãltnisse

Ruhrgebiet z. B. liegen die

Siegerland.

wesentlich

In der vorliegenden Fassung

2m

anders als im Wir bitten aber die Regierung, ihrerseits vor der Ab⸗

stimmung Stellung zu nehmen; denn in der Kommission hat noch keine eingehende Erörterung stattgefunden, da die Frage erst im letzten

Stadium auftrat.

Abg. Dr. Neu mann-Hof er (fortschr. Volksp.): Wort anzunehmen“ abzuändern; denn eine Vermutung,

in Ziffer 1 das

Wir beantragen,

daß die Form der Schenkung nur zum Zwecke der Steuerersparnis

gewählt ist, reicht nicht aus, die

Steuer zu erheben.

Wir halten es

für der Billigkeit entsprechend, ferner die Steuerbefreiung eintreten zu lassen, wenn die Behörde eine Flurbereinigung oder Umlegung

nicht nur für Daß eine Streichung der Ziffer 8 uns nicht überzeugen. weit. Die darin

Anderseits geht

Uns

erforderlich, sondern auch nur für zweckmäßig hält. zweckmäßig ist, davon können wir der Antrag Weber zu genannten Maßnahmen unterliegen kaufmännischer

Beurteilung. Auch gegen den Antrag Marr müssen wir uns erklären. Unterstaatssekretär im Reichsschatzemt Kühn: Der Antrag Cuno zu Ziffer 1 empfiehlt sich nicht, aus Gründen der praktischen Durch⸗

führung. Abg. Marx nützigen Vereine,

29

die

inneren

Zentr. : Mit Rücksicht auf den 5 22, der die gemein⸗

sich ausschließlich der Kolonisation

widmen, von der Steuer freistellt, empfiehlt es sich, die gleiche Aus⸗

nahme auch hinsichtlich der unmittelbaren Vermittlung

der Renten⸗

gutsbildung, namentlich der preußischen durch die Generalkommission und durch die staatlichen Behörden, festzusetzen.

meinen Antrag einwenden, daß er stellt. Aber hier handelt es sich

auch den

Man könnte gegen

Verkäufer steuerfrei nur um landwirtschaftliche Grund⸗

stücke, deren Verkaufspreis bisher unter dem amtlichen Taxwert ge⸗

blieben ist. Abg

2g.

Dr. Weber lnl.): Der Antrag Marx bedürfte zum mindesten

einer Ergänzung, die die Steuererhebung nicht unter allen Umständen

ausschließt. . müssen wir berücksichtigen, daß es

Was die beantragte Streichung der Ziffer 8 betrifft, so ein volkswirtschaftlich gesunder Ge⸗

danke ist, dafür zu sorgen, daß die industriellen Betriebe so weit wie

möglich ausgenutzt werden;

hat auch ihre Rückwirkung auf die Arbeitslöhne.

sammenlegung nur fördern.

denn die Rentabilität eines Unternehmens

d . Wenn also zwei Werke durch Zusammenlegung besser rentieren, so kann man die Zu⸗

Hauptsache redaktionell sind, werden wir zustimmen.

Abg. Dr. Arendt (Rp.):

besserer Bewirtschaftung kleinere Parzellen auszutauschen. Rede sein.

von einem Wertzuwachs nicht die Interesse ist es wünschenswert,

Auch

Den freisinnigen Anträgen, die in der

Die Landwirte sind vielfach genötigt, zu Hier kann im fis kalischen daß man in solchem Falle nicht

unnütz den ganzen schweren Apparat des Gesetzes aufbietet, zumal bei der Veranlagung von Parzellen besondere Schwierigkeiten durch die Feststellung entstehen, ob die Abzüge für einen Teil oder für das Ganze in Betracht kommen. Daß nicht ein wirklicher Zuwachs von der Steuer freibleibt, verhindern die eingefügten Höchstbeträge.

Abg. Marx Gentr.)

zieht seinen Antrag für diese Lesung zurück.

Abg. Cuno fortschr. Volksp.) spricht sich gegen den Antrag

Weber aus.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Meine Herren! Ich erlaube mir, mich kurz zu den vorliegenden

Anträgen zu äußern.

Zu dem Antrag Cuno auf 610 unter 1a hat der Herr Unterstaats⸗ sekretär Kühn bereits geltend gemacht, daß er sich nicht empfehle weil die praktische Anwendung des Gesetzes durch die Annahme des

Antrages erschwert werde.

Der redaktionelle Antrag Cuno zu 610 unter 1 ist richtig.

Den Antrag Cuno zu 610 unter 10 möchte ich meinerseits nicht befürworten; er ist bereits früher wiederholt zur Anregung gekommen, aber ebenso wiederholt als nicht empfehlengwert erkannt, weil die Be⸗ freiungeborschrift des 83? Abs. 4 durch die Aenderung des Wortes einen über ihren Zweck hinausgehenden Umfang erhalten würde.

Den Antrag Marx auf 625 brauche ich heute nicht zu besprechen, weil er für jetzt zurückgezogen ist.

Was den Antrag Dr. Weber zu 616 unter 1 anlangt, so möchte ich mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, indem ich insoweit ganz kurj die vorherige Generaldebatte wieder streife, daß den Anträgen und Wünschen des Bergbaues doch in seht hohem Maße in der Kommission Rechnung getragen worden ist. (Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Den weitgehendsten Antrag, der dahin ging, an Stelle der Gegen⸗ überstellung von Erwerbs⸗ und Veräußerungspreis den Unterschied des gemeinen Wertes maßgebend sein zu lassen, haben die Herren, die ihn zuerst anregten, selbst als nicht durchführbar erkannt und in der Kommission zurückgezogen. Sie können also nicht davon sprechen, daß durch Nichtberücksichtigung dieses Antrages den Wänschen des Berg⸗ baues nicht Rechnung getragen worden sei. (Abg. Dr. Weber: Habe ich auch nicht gesagt) Ich glaube, der Herr Abg. Vogel hat es gesagt. Abg. Vogel: Ich auch nicht Der vorliegende Antrag geht auch über die Beschlüsse der Kommission ganz erheblich hinaus und bedeutet einen nicht unbedenklichen Schritt auf dem Wege, nicht nur die Konsolidation, sondern auch die Fuston steuerfrei zu lassen. Einer der Herren ich glaube, es war heute auch der Herr Dy. Weber hat von den Verhältnissen im Siegerlande gesprochen; aber es kommen doch auch die großen Zechen und Hütten in Rheinland⸗West⸗ falen, in Lothringen, Oberschlesien usw. in Betracht. Ein Grund, weshalb man die Vereinigung großer Werke in diesen Gebieten, die ja zum Teil nur mit Rücksicht auf das Rheinisch-West— fälische Kohlensyndikat erfolgt und auch häufig mit großen Gewinnen verbunden ist, von der Steuer frei lassen sollte, ist nicht recht ersichtlich. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Außerdem ist man vom bergtechnischen Standpunkt aus der Meinung, daß die Ausdrücke Bergwerke und Hüttenunternehmen doch nicht genügend ab— gegrenzt seien, um hier im Gesetze in dieser Weise Aufnahme zu finden. Mit dem Bergwerk sind vielfach Brikettfabriken, Anlagen zur Ge— winnung von Nebenprodukten, Ziegeleien und dergl. verbunden, und ju einem Hüttenunternehmen gehören Verfeinerungsanstalten, Walz⸗ werke, Gießereien usw., bis herunter zur Nadelfabrik. Es ist sehr zweifelhaft, inwiefern derartige Anlagen der Bestimmung unterfielen. Es wird jedenfalls kaum möglich sein, diese Betriebe gegen andere industrielle Unternehmungen abzugrenzen. (Sehr richtig) Ich glaube, der Antrag Weber geht in dieser Beziehung zu weit, und ich möchte ihn meinerseits nicht empfehlen.

Zu dem Antrag des Herrn Abg. Albrecht unter 60s enthalte ich mich billig einer Aeußerung, weil er die Wiederstellung der Reglerungs— vorlage bedeutet.

Was den Antrag des Herrn Abg. Dr. Arendt zu 618 unter 9 anlangt, so habe ich doch sehr große und lebhafte Bedenken. Er ent⸗ hält eine Wiederholung, und weil die persönlichen Voraussetzungen hier nicht gegeben zu sein brauchen, sogar eine erhebliche Erweiterung der Befreiungsvorschrift, deren Erweiterung Sie in § 1 abgelehnt haben. Träte die Erweiterung ein, so wäre damit der Umgehung Tür und Tor geöff net. Der Antrag ist in der Kommission mehrfach abgelehnt worden. Soweit es sich um die Zusammenlegung von Grundstücken handelt, wird durch den 4 Ziff. 7 dem Bedürfnis entsprochen.

Ich möchte also bitten, dem Antrage nicht stattgeben zu wollen. Abg. Graf von Westarp (dkons.) wendet sich gegen den Antrag Cuno und gegen den Antrag Dr. Weber, der entschieden zu weit gehe, weil er Fusionen von Bergwerksgesellschaften steuerfrei lasse.

Abg. Dr. i n (fortschr. Volksp.) schließt sich diesen Be⸗ denken an. Außerdem könne ja der Bundesrat aus Billigkeitsgründen auf die Steuer verzichten, wenn es in solchen Fällen notwendig sei.

Abg. Zietz ch (Soj.) erklärt sich gegen den Antrag Dr. Arendt und gegen die Ziffer 8 mit dem Antrag Weber. Theoretisch sei ja anzuerkennen, daß die Arbeiter nach Annahme dieses Antrages höhere Löhne erhalten könnten, aber in der Praxis werde davon nicht die Rede sein. Die Unternehmer machten eine solche Fusion doch nur in ihrem eigenen Interesse, nicht in dem der Arbeiter. Etwas anderes wäre es, wenn man den Arbeitern hier einen Rechts⸗ anspruch auf höhere Löhne gesetzlich garantierte. (Zuruf: Streik ). Bei Streiks babe doch die Arbelterschaft das ganze Unternehmertum gegen sich. Eine Zusammenlegung finde doch nur im Rheinland und Westsalen und in Oberschlesien statt und bei Bergwerken, die nicht unrentabel seien, sondern die noch rentabler gemacht werden sollen. Abg. Do we (fortschr. Volksp.) weist darauf hin, daß landwirtschaft⸗ iche Gründe für den Antrag Arendt nicht ing Feld gefübrt werden zoönnten; es handle sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, endern ganz allgemein um den Austausch unbebauter Grundstücke. FGhen sowenig, sei anzuerkennen, daß durch diefen Antrag, die Aus übrung erleichtert werde; je mehr Kasuistik, um so schwieriger werde das Veranlagungsgeschaͤft. 3 .

Abg. Vogel (nl,) kündigt für die dritte Lesung die Einbringung des Antrages Weber in verbesserter Form an, falls der Antrag Weber in der zweiten Lesung abgelehnt werden sollte. . Abg. Dr. Arendt (Ry. ) glaubt, daß der Antrag Weber die gefahr⸗ lichen Konseguenzen nicht haben werde, die man von ihm befürchtet. Er halte es für ausgeschlossen. daß man solche Zusammenlegungen nur machen werde, Um der Zuwachsstener zu entgehen. Zwischen kntablen und unrentablen Bergwerken zu unterscheiden, wie der Abg. Zietzsch wünsche, sei undurchführbar. Der Abg. Dope habe übersehen, in seinem, des Redners, Antrag nur von dem Umtausch solcher rundstücke gesprochen werde, deren Wert 109 6. für das Ar nicht überschreite, und das treffe für laͤndliche Grundstücke zu. Ing allen diesen Fällen käme Steuerbefreiung überhaupt nicht n Frage. Es handle sich für ihn lediglich um die Frage der Zweck mäßigkeit, diese Leute von der Steuerveranlagung zu befreien. 5 4 er ? reiche nicht aus, da es sich bei dieser um öffentlich⸗ rechtliche, nicht privatrechtliche Verhällnisse hand le. Sein Äntrag ite eine Erleichterung ohne Steuerausfall, und deshalb könne man ihn unbedenklich annehmen. k

Abg. Dr. Web er (nl. betont, daß die Prosperität eines Unter- nehmens auch den Arbeilslöhnen zugute käme Das werde namentlich

bei den Walswerken im Siegerlande in Frage fommen. Der Praris wüsse es überlassen werden, ob es gelänge, böhere Löhne zu erzielen;

dat sei Sache der Gewerkschaften. Hier kemme es darauf an, die be trenfenden Gesellschaften erwerbsfähig zu erhalten.

Staatssekretär des Reichsschatzamts

Gegenüber dem Antrag des Herrn Abg. Dr. Arendt ist nochmals darauf hinzuweisen, daß Vorschläge ähnlicher Art in der Kommission wiederholt gestellt worden sind, sowie daß die Kommission Wert darauf gelegt bat, bel dem Augtausch von Grundstücken immer genau an den Grundsãtzen festzuhalten, die auch für den Verkauf maßgebend gewesen sind. Ich bitte Sie, das auch hier zu tun. Es liegt kein Grund

Wermuth:

und natürlich auch für den Austausch Anwendung finden, noch hinaus— zugehen. Die vom Herrn Abg. Dr. Arendt vorgeschlagene Befteiungs⸗ vorschrift unterscheidet sich noch zu ihrem Nachteil von der des § 1, daß die persoͤnlichen Voraussetzungen, namlich die Cinkommensteuergrenze, nicht berücksichtigt ist. Ist der Austausch nicht mit Gewlnn verbunden, so muß, wie der Herr Abg. Dr. Weber schon ausgeführt hat, die Steuer ebenso bezahlt werden wie in den Fällen des Kaufs, liegen die Befreiungs⸗ vorschriften des 8 J aber vor, dann bedarf es der Bestimmung nicht, und dann finden auch keine weitläufigen Veranlagungen statt. Herrn Abg. Dr. Weber erwidere ich, daß auf Seite 15 des Kommissions— berichts doch nur von der eigentlichen bergrechtlichen Konsolidation die Rede ist; dagegen ist die Einbeziehung der Fusion ausdrücklich ab— gelehnt. Der Herr Abg. Dr. Weber sollte sich das Argument, dessen er sich eben gegen den Antrag Arendt selbst bedient hat, auch für diesen Fall einmal überlegen. Wenn im Siegerlande in einzelnen Fallen so traurige Verhälinisse bestehen, so wird auch kein Wert⸗ zuwachs eintreten, und dann finden die Bestimmungen des Wert— zuwachssteuergesetzes gar keine Anwendung. Ich glaube also, der Antrag erübrigt sich.

Abg. Cuno ffertschr. Volksp.) wendet sich nochmals gegen den Antrag Weber. enn eine Fusion mit Gewinn verbunden sei, so müsse auch eine Steuer bezahlt werden.

Abg. Sach se (Soz.) weist darauf hin, daß die Zeche Phönix in neuerer Zeit eine gewinnbringende Fusion vorgenommen habe, ohne daß die Arbeiterlöhne gestiegen seien.

. Damit schließt die Debatte. In der Abstimmung werden die Anträge Cuno mit erheblicher Mehrheit angenommen, die übrigen Anträge abgelehnt. 4 gelangt in dieser modifizierten Fassung mit großer Mehrheit zur Annahme.

S8 5 bestimmt einleitend: .

Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreise.“

S „wird nach kurzer Debatte, an der sich der Abg. Böhle (Soz) und der Bexichterstatter beteiligen, nach den Kom missionsbeschlüssen genehmigt, ebenso 8 6.

Nach § 6a soll von dem Preise in Abzug kommen der Wert der vom Veräußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund— stücks gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, so lange sie mit dem Boden zusammenhängen.

Abg. Dr. de kum (Sog) befürwortet den Antrag auf Streichung dieses Paragraphen. Die Redaktionskommission habe hier nicht allein redaktionelle Aenderungen vorgenommen, sondern auch materielle.

Die Abgg. Graf Westarp (d. kons.) und Dr. Weber (nl) widersprechen dem. . .

Abg. Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.) führt aus, da man don dem Prinzip, nur den Zuwachs am Grund und Boden zu besteuern, abgegangen sei, wäre es nicht logisch, den Paragraphen hier zu streichen. .

Abg. Dr. Neum ann⸗Hofer (fortschr. Vollsp. ); Davon kann ich mich nicht überzeugen. Man müßte aber hinzusetzen, der Abzug der Maschinen fann erfolgen, wenn sie im Preis enthalten sind“.

Ss Ga bleibt aufrechterhalten.

Nach 5 Sa Abs. 2 bleibt es den Landesregierungen über⸗ lassen, im Einverständnis mit dem Reichskanzler zu bestimmen, daß hei der Wertfestsetzung Einheitspreise zugrunde zu legen sind.

Abg. Trim born (Zentr. macht darauf aufmerksam, daß hier eine e Vollmacht, in die Hände der , gelegt wird, da jede axation ausgeschlossen und gar keine Grenze gezogen sei.

. AUnterstaatssekretär im Reichsschaßamt Kühn: Derartige Ein— richtungen, die für Steuererheber wie Steuerzahler gleich zweckmäßig erscheinen, bestehen schöon. Man sollte sie nicht durch Reichsgesetz unmöglich machen, sondern lim Gegenteil pfleglich behandeln, weil dadurch eine ungeheure Erleichterung geschaffen wird.

Abg. Dr. de kum (Soz.): Der Paragraph gibt die Möglich⸗ seit, landwirtschaftlichen Grund und Boden mit einem viel höheren Einheitspreis anzusetzen. Ferner gibt es überhaupt kein Hilfsmittel zur Korrektur der Festsetzung.

Abg. Trimborn (Sentr.): Da kein Rechtsweg gegeben ist, würde man sich auf Gnade und Ungnade der Landesregierung ausliefern. Wir müssen zur dritten Lesung eine bessere Fassung finden.

Staatssekretär des Reichsschatzͤmts Wermuth:

Sehr richtig haben die sämtlichen Herren Redner bemerkt, daß die Absicht des Gesetzes hier nur gewesen ist, den Geschäftsgang zu vereinfachen, und zwar nicht, wie einer der Herren gesagt hat, im Interesse der Behörden, sondern sehr wesentlich auch im Interesse des Zensiten, dem dadurch Welterungen erspart werden sollten. Es ist hler ja in beweglicher Weise darauf hingewiesen worden, wie außer⸗ ordentliche Schwierigkeiten eine derartige Festsetzung haben würde: dem haben wir abhelfen wollen. Wenn man solche Vorschriften aber einmal erläßt, so kann man sie natürlich nicht gut nur nach der einen Seite für bindend erklären, sodaß der Zensit sich zwar darauf berufen kann, wenn sie ihm günstig sckeinen, der Fiskus aber nicht. Lediglich instruktionelle Sätze würden nicht viel Wert haben. Aber ich bin sehr gern bereit, auf jeden Mittelweg einzugehen, der aus dem Hause vor— geschlagen wird.

Es liegt tatsächlich nur in der Absicht des Gesetzes, eine Verein— fachung berbeizuführen. Derartige Bestimmugen würden natürlich nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erlassen werden, auch nicht gegen das Votum der betreffenden Gemeinde. Man könnte beides aber eventuell in das Gesetz hineinschreiben, ebenso sind noch andere Kautelen möglich. Jedenfalls stehen wir zu jedem Ab⸗ äanderungtantrag dieser Art gern zur Verfügung. Ich bitte Sie, keinerlei Mißtrauen in diesen Paregraphen zu setzen, aber Ihrerseits dazu mitwirken zu wollen, daß wir hier etwas Praktisches schaffen; denn das werden Sie selbst zugeben die Absicht der Bestim—

mung ist eine wohlgemeintr. Von Mißtrauen kann nicht die Rede

Abg. Dr. Ju n ck (nl. 1 Miß sein, sondern nur von Vorsicht. Wir sollten die Vorschrift des Para—⸗ Ich denke mir

graphen den Ausführungsbestimmungen überlassen. ĩ ein ahnliches Verfahren wie bei der Feststellung der Einkommensteuer. Staatssekretär des Reichsschatzomts Wermuth:

Im ganzen, glaube ich, würde ich im beiderseitigen Interesse nicht dazu raten können, ganz auf den bindenden Charakter der Bestimmung zu verzichten. Natürlich könnten wir die Bestimmung im Wege einer Instruktion erlassen; aber es ist doch zu erwägen, daß eine gesetzliche Bestimmung dem Zensiten selbst leichter bekannt wird und ihm das Gefühl gibt, vor einer Willkür geschützt zu sein. Ich sehe nicht ein, weshalb wir diesen Vorteil aufgeben sollten. Wollen Sie Modi⸗ fikationen vornehmen, so läge am nächsten die Zustimmung der betreffenden Gemeinde zu einer derartigen Festsetzung; stimmt sie nicht zu, wünscht sie, daß die Festsetzung im einzelnen Falle erfolgt, nun gut, so mag das geschehen. Stimmt sie zu, so ist man sicher, daß

Wir von unserem Standpunkte aus haben entscheidenden Wert auf diese Beslimmung nicht zu legen. Ich bitte Sie aber, Ihrerseits zu erwägen, ob sie nicht doch ganz praktisch ist.

Abg. Cu ng (fortschr. Volke.) bedauert, daß die Frage in der Kommission nicht eingehend erörtert ist. ̃ z

Abg. Trimborn (Zentr.) beantragt Streichung des Abs. 2.

Abg. Dr. Potthoff (fortschr. Volksp.) schließt sich ihm an.

Die Bestimmung würde dazu benutzt werden, die Zuwachssteuer bei Landgütern unerhoben zu lassen. . . hn

Abg. Dr. von Savigny (entr): Es würde sich empfehlen, für die dritte Lesung eine bessere Faffung zu suchen. Die Ausführungen des Staatssekretärs sind auch nicht gan; bedenkenfrei. Eine Veröffent⸗ lichung der Schätzungen würde auf die Preise im freien Grundstücks⸗ 1 ffortschr. Volksp.): Ich werde für Streichung stimmen. AbJ. J ist nicht minder bedenklich, denn danach können landesgesetzliche Vorschriften für die Wertermittlung, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, der Ermittlung der Reichs⸗ abgabe zugrunde gelegt werden. Wir können nicht ein Reichsgesetz durch Landesgesetz außer Kraft setzen. Ich beantrage, auch Abs. 1 zu streichen.

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Fs scheint mir doch etwas zu weit zu gehen, daß wir auch die Landesgesetzgebung ausschalten sollen, der sonst in allen Beziehungen die Ausführung der Reichsgesetzgebung obliegt. Ich glaube doch, die Landesgesetzgebung würde derartige Festsetzungen treffen, daß irgend eine Gefahr nicht zu besorgen wäre. Man sollte das Kind nicht mit dem Bade ausschũtten.

Auf weitere Bemerkungen aus dem Hause erklärt der

Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:

Ich habe gemeint und glaube gesagt zu haben, daß die Landes“ gesetze auch in sonstigen Reichsgesetzen sehr häufig zur Ausführung de grundlegenden Bestimmungen ausdrücklich ermächtigt werden, wie e in diesem Gesetze der Fall ist. Es ist bei einer Anzahl von Paragraphen höchstens darüber debattiert worden, ob die Ausführung der Landes⸗ regierung oder der Landesgesetzgebung zufallen sollte. Landesgesetzliche Vorschriften, von denen hier die Rede ist, bieten aber doch gewiß sowohl in denjenigen Bundesstaaten, in denen bereits Wertzuwachs⸗ steuerordnungen bestehen, wie in denjenigen, in welchen derartige Aus⸗ führungsbestimmungen künftig erlassen werden sollten, genügende Sicher⸗ heit. Ich möchte Sie bitten, hier der Ausführung durch die Landesgesetz⸗ gebung Vertrauen zu schenken. Weshalb Sie in allen Beziehungen diese Vereinfachungen, die offensichtlich im Interesse des Zensiten liegen, so sehr beargwöhnen, verstehe ich nicht.

Der Abs. 1 des 5 Sa wird gegen eine Minderheit, die aus der Rechten, einem kleinen Teil des Zentrums und dem nationalliberalen Abg. von Schubert besteht, abgelehnt, ebenso der zweite Absatz. .

F 9 wird mit einer vom Abg. Südekum (Soz.) be— antragten mehr redaktionellen Abänderung, der auch der Referent zustimmt, angenommen.

5 10 bestimmt darüber, was dem Erwerbspreis hinzu⸗ gerechnet werden soll; es sind nach den Kommissionsvorschlägen hinzuzurechnen:

1) als Kosten des Erwerbs 4 09 Fes Erwerbspreises und, falls der Veräußerer nachweislich einschließsich der ortsüblichen Ver— mittlungsgebühr einen höheren Betrag aufgewandt hat, dieser;

2) beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wenn der Veräußerer zur Zeit der Einleitung derselben Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner aus⸗ gefallenen Forderung, soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Zwangsversteigerung nicht Überschritten wird;

3) die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und dauernde Verbesserungen, auch solche land⸗ und forstwirtschaftlicher Art, sowie bergmännische Versuchs⸗ und Ausrichtungsarbeiten, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Außerdem sind 5 oo oder, wenn der Veräußerer als Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker eigene Arbeit geleistet hat, 10 0 des anrechnungs fähigen Werts den Aufwendungen hinzuzurechnen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet waren;

o

sonstige —11 1188

) die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisation, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge

für sonstige öffentliche Einrichtungen. Für jedes volle Jahr, aber längstens für 19 Jahre, sind ihnen 4 Gο ihres Betrages hinzuzu— rechnen.

Hierzu liegt abermals eine Reihe von Amendements vor.

Abg. Cuno will in Ziffer 3 die Worte „soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind“ und die Schlußworte „wenn sie zur Wiederherstellung“ usw. streichen; in Ziffer will er statt „10 Jahre“ setzen „15 Jahre“.

Die Sozialdemokraten beantragen die Streichung der Ziffern 3 und 4.

Ein weiterer Antrag Cuno will im Eingang der Ziffer 2 hinter den Worten „Grundschuldgläubiger war“ einschalten: „oder ihm bei Erwerb eines Gläubigerrechts die Einleitung der Zwangsversteigerung nicht bekannt war“.

Die Abgg. Graf von Carmer-Osten u. Gen. wollen als Ziffer 5 hinzufügen:

(dkons.

„5, die anteiligen Geschäftsspesen, welche für die Erschließung des verkauften Grundstückes erforderlich werden und tatsächlich auf—

gewendet sind.“

Abg. Dr. Weber (lnl.) will in Ziffer? die Worte „soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Zwangsversteigerung nicht überschritten wird“ ersetzen durch: ‚soweit dadurch der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Eintragung der ausgefallenen Forderung nicht überschritten wird. Die Worte in Ziffer 3: „soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind' will Dr. über⸗ einstimmend mit dem Antrag Cuno gestrichen haben, event. sollen die Worte „sowie für bergmännische Versucht⸗ und Austichtungsarbeiten“

Meßer Weber

gestrichen, dagegen am Schlusse des Satzes angefügt werden: sowie die Aufwendungen für bergmännische Versuchs und Ausrichkungs⸗ arbeiten!. In Ziffer 3 will er statt 10 rte setzen „15 pGt.“; in

Ziffer 4 statt 10 Jahre“: „15 Jahre“. Ven den Abgg. Müller- Fulda, Dr. Zehnter und Erzberger (Zentr. liegt folgender Antrag vor:

a. in Ziffer 3 den zweiten Satz zu fassen: „Außerdem sind 5 pCt. oder, wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bau⸗ handwerker und selbst der 1 ist, 10 pCt. des an— rechnungsfähigen Werts den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Ge— nossenschaft ist.

b. In Ziffer 4 den zweiten Satz zu fassen: Für jedes volle Jahr dieses Jestraums nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen oder Beiträge ber— ausgabt sind, ke gf jedoch für 15 Jahre, sind ihnen 1 Ct.

vor, über die Befreiungsvorschriften, die im 5 J schon enthalten sind

die lokalen Verhältnisse in ausreichender Weise berücksichtigt werden,

ihres Betrags hinzuzurechnen.“