1911 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

ae n hochster 160. M60

iedrigfter hböchster miedrigster 1 * * 16. 16

höchster

Verkaufte Menge Doppelientner

arkttage . g r e . ö nach überschlãglich schnitis⸗ i. Schätzung verkauft preis Doppel zentuer ö (Preis unbekannt)

Gũůnzburg Memmingen Schwabmünchen Waldsee Pfullendorf.

8 *

Allenstein

Thorn

Ostrowo . . Schneidemühl . Breslau.

Glatz.

Glogan- Neustadt O. -S. Hagen 4. Goch.

Neuß Memmingen Pfullendorf... Schwerin i. Mecklb. . Neubrandenburg Saargemũnd

4

Allenstein Thorn Otroweæ Schneidemũbl. Breslau.

2 gr fad O.⸗S. dagen i. W Memmingen Pfullendorf Neubrandenburg Saargemũnd

2 *

Braugerste

6 2 , n a , . 6 * 271

Allenstein . Ostrowo Schneidemũbl . Breslau. Glatz Glogau... Neustadt O. S. Emden 8 i. W. K Neuß. Trier. Memmingen Schabmünchen. Waldsee Pfullendorf. Schwerin i. Mecklb Neubrandenburg Saargemũndd ..

39 2 SFS 3388

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen).

21,20 21.70 21,20

2100 21990 21 30

21,00 2040

212090 31 50 ird zii 2120

2080 ö

1

15

159 71 60

157

00 700

20 68 2120 2116 2055 20, 67

1417 1600 1433 13396 15 00 1416 1745 1610

1400 1540

1401 1600

1490 1620 1536

1600 1571

1580 100

1516 1400

15 20 13576 1570

1500 1135

17,60 1680 . 16,29

1600 1355

1530 1370 15,80

1488 14,30

17.72 1730 15 78 15,38

1600 1427

d = SR .

,

000

f g itgeteilt. Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet M wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt Der n e e en, 2 . für Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Prels nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Berlin, den 25. Januar 1911.

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borgbt.

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden Börsenylãtzen für die Woche vom 16. bis 21. Januar 1911 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

21. gegen r Vor- woche

1493.50 202 33 149,92

GSerlin.

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1. 1 1565 g daz 1. Hafer, ; ö ; 60 8g das 1.

Mannheim.

oggen, Pfäljer, russischer, mittel ‚. : 83 * russijcher, amerik., ramãn, mittel Hafer, badischer, russischer, mittel Ger badische, Pfälier, mittel

erste russische Futter mittel

149 83 201,67 149,657

164/18 224 05 163.359 178,13 126,25

1643 233 75 13 iz i 15 12756 143.96 214411 136 36 116353 125 63 lõs gi

135 52 132.69 iss s; is s is 17 145 36 136372 12375 3 25 JI os

147,05 211555 13470 178,50 12750 104,55

len, Theiß ..... fer, ungarischer J.. slodakische

mier, zerste, Futter-

Nais,

D dessa.

Roggen, 71 bis 77 Kg das hl 2 Ulka 75 bis 76 Eg das hl

Roggen, 71 bis 72 kg Weizen, 78 bis 79 kg Paris. Roggen] e lieferbare Ware des laufenden Monate Antweryven.

London. Veijen ͤ engl. wei Hark Lane]

ö englisches Setrelde, Nittel? * aus 195 Marktorten

Veijen ͤ afer ste (Gs zette averages)

Liverpool.

roter Winter Nr.

Deinen Manitoba Nr.

9751 14232

10727 14a õs

138.15, 223. 17

155,31 153,29 163 38 163. 38

9

N51 141,99

108,095 145,84

13672 226, 12

155,95 152,49 162,57 162,57

los 82 is3 36

165,75

169 23 10325

101,57

151,10 14774

144,16 124,15 134,44

165231 166.42 170655 165077

172.05

122,16 11354 105,72

97,73

fer, englischer, weißer ste, . Schwarze Meer essa, neuer Mais amerikan., bunt, neuer Chicago. Mat.. 155.28 148 95 146,21

Weizen, Lieferungsware 382,69

Maig

154,35. 161.55 159,46

96,03

Buenos Aires. 3 Durch schnitts ware

) Angaben liegen nicht vor. Bemerkungen.

1Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der ond ner Produktenbörse 04 Pfund engl. gerechnet; für die aus den y sätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitit Freise für einbeimisches Getreide (Gazette averages) ist 1 Imreri Quarter Weijen 489, Hafer 312, Gerste 400 Pfund 2 angeseßt; 1 Busbel Beizen s. 1 Bustzl. Mais 5 Pe 3363 1 Pfund englisch 453,6 g; 1 Last Roggen 210 Weijen 2490, Mais 2000 Rg. . ö

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind di an den einzelnen er,, im Reichs mzeiger. ermittelten woc lichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Bõrse zugrunde ele und zwar für Wien und Budavest die Kurse auf Wien, für Seo, und Sirerggl die Gurs ars zenden, ät Ghicage md te,, Furse guf Neu Jork, für Odessa und Riga die Kurse auf St Pen burg für Pari, Antwerpen und Amsterdam die Furse auf diese Plars= Preise in Buenos Aires unter Beräücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, den 25. Januar 1911.

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

14343

ommen

Dentscher Reichstag. 113. Sitzung vom 24. Januar 1911, Nachmlttags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphijchem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Zuwachssteuergesetz es.

Außer den gestern bereits mitgeteilten Anträgen liegt von

den Abgg. Albrecht und Gen. (Soz.) der Antrag vor, den 5 49

pie folgt zu fassen: ;

„Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erhält das Reich 30 0,0.

Aus diesem Anteil hat es jährlich 6 Mill. Mark zur Fürsorge für

die Kriegsveteranen zu verwenden. Weitere 10 erhalten, sofern

.

Dig 12

sätzen für ihre Rechnung Zuschläge erhoben werden. Die Zuschläge können daraus entstehen, daß alle oder einzelne Steuersätze des Tarifs erhöht werden: die Ermäßigungen des Tarifs außer Betracht bleiben; die Hinzurechnungen für die verschiedenen Grundftücksarten verschieden gestaltet werden oder außer Betracht bleiben, oder daß ihnen kleinere Prozente zu Grunde gelegt werden.

Die Zuschlage dürfen, wenn die der Berechnung der Reichs— steuer zugrunde gelegte Wertsteigerung nicht mehr als 10 d des Erwerbspreises beträgt, 5 oo, wenn sie mehr als 10 bis ein“

ich 350 00 des Erwerbspreises beträgt, 74 o, wenn sie iebr als 50 9ο des Erwerbspreises beträgt, 10 0669 dieser Wert- tteigerung nicht übersteigen. Reichssteuer und Zuschlag durfen zu⸗ sammen 30 0, der Wertsteigerung nicht überschreiten.“

Die Abgg. Cuno u. Gen. (fortschr. Volksp. wollen im dritten Absatz statt „Erwerbspreises“ den Betrag setzen, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu⸗ und Abrechnungen usammensetzt. ö Die Abgg. Müller-Fulda u. Gen. schlagen folgende Jassung des 5 49a vor:

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Ge⸗ nehmigung der Landesregierung durch Satzung zu bestimmen, daß ju dem Anteil, der ihnen nach 5 49 von dem Ertrag der Steuer jufließt, für ihre Rechnung Zuschläge erboben werden.

Die Zuschläge sind nach Prozenten zu berechnen; sie dürfen im

Falle 100 ½ des der Gemeinde (Gemeindeverband) zufließenden Betrages nicht übersteigen.“

Der Abg. Dr. Weber (nul) beantragt, für den Fall der An⸗ nahme dieses Antrags den Satz hinzuzufügen: „Dle Zuschlãge därfen für die verschiedenen Grundstücksarten verschieden fest— gesetzt werden.“

Die Abgg. Graf Carmer-Zieserwitz u. Gen. (dkons.) vollen für den Fall der Annahme des Antrags Müller⸗Fulda dem 5 49 folgenden Zusatz geben: „Reichssteuer und Zuschlag dürfen zusammen 30 Proz. der Wertsteigerung nicht über⸗ steigen.

s 496 der Kommissionsbeschlüsse lautet:

Erreicht in Gemeinden (Gemeindeverbänden), in denen eine Zuwachssteuer vor dem 1. April 1909 beschlossen und vor dem 12. April 1910 in Kraft getreten war, deren Anteil an dem Ertrage der Zuwachssteuer gemäß § 49 nicht den auf Grund der vor dein 1. April 1909 beschlossenen Satzung erzielten jährlichen Durch⸗ schnittsertrag, so ist inen bis zum 1. April 1915 der Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil am Ertrage zuzuweisen. Das gleiche gilt für Gemeinden, in denen die Saßung vor dem L. April 1910 mit Wirkung über den 1. April 1809 zurück in Kraft getreten ist.

Statt der 3 Gemeindeverbãnden) nach

die Satzung außer Kraft tritt, und die Zuwachssteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben wird. In die sem Falle erhalten die Gemeinden (Gemeindeverbände) die im Abfatz 1 vorgesehenen Lusgleichungen nicht.

Die Festsetzung des Durchschnittsertrages erfolgt durch den

Bundesrat.

„Die Abgg. Cuno und Gen. (fortschr. Volksp.) wollen in Absatz 1 statt „Anteil an dem Ertrage“ sagen: „Anteil an dem in der Gemeinde (Gemeindeverbände) aufkommenden Er— age“; den Absatz 2 wollen sie streichen, eventuell soll nur auf Antrag der Gemeinden von der dort gegebenen Fakultät Ge⸗ drauch gemacht werden.

Der Abg. Weber (nl) will statt des Termins „12. April

lo“ den 1. Januar 1911, die Abgg. Müller⸗Fulda u. Gen. entt) den 1. Oktober 1910 einsetzen. Der Abg. Graf von Westarp (kons) will in S 49 im Rmsen Satze hinter den Worten „der Unterschied“ fortfahren: „aus m in der Gemeinde (dem Gemeindeverbande) aufkommenden Fjamtertrage zuzuweisen; von dem überschießenden Betrage fallen dem Reich z, dem Bundesstaat 1 zu“.

Für den Fall der Annahme des Antrags Müller-Fulda

83 49 will der Abg. Cuno der Ziffer 1 am Schlusse inzu⸗ igen: Mit der Maßgabe, daß den Gemeinden, welche nach der echten Volkszählung mehr als 2090 Einwohner zählen, die 40 0 des Ertrages der von den in ihrem Bereich befindlichen Grundstücken arstommenden Steuer verbleiben.“

Ferner beantragt er folgende Fassung für den 8 49a:

„Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nicht gestattet, In Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grundstücken in anderer Dee ju besteuern, als durch Erhebung von Zuschlägen zu den a den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuerbefträgen.

19 3

*

Feseem Zwecke darf in der Berechnung der steuerpflichtigen ertsteigerun nur insoweit eine Aenderung eintreten, als den nurechnungen des 5 10e für alle oder einzelne Grundstücksarten äänere Prozente, jedoch nicht weniger als L 6, bei unbebauten, ustlbei bebauten Grundstäcken zu Grunde gelegt werden. Die 3 chlige dürfen nicht mehr als 40 oso des Tarifsatzes betragen; . dũrfen nach Grundstücksarten und nach der Dauer des 46 1 Reichssteuer und Zuschlag nrsen, nicht übersteigen. e darf kestimmt werden, daß auch die steuerfreien Eigentums ergänge den Zuschlägen unterliegen.“ 3 4, 49a, 49h und 50 werden gemeinsam debattiert.

Abg. Trim born (Zentr.): Der Zweck meines Antrages zu 5 49 ist ßen Festungsstädten einen erhöhten Anteil an der Steuer zu ge— , Den Begriff Festungssiäbte⸗ zu definieren, ist nicht lei das Ravongeseßz zu Hilfe genommen, das die Quclle aller

verschieden festgesetzt werden und zusammen 30 υ der Wertsteigerung

Vielleicht könnte man die betreffenden Orte in dem Gesetz ausdrücklich nennen; ich behalte mir einen entsprechenden Antrag für die dritte Lesung vor. Die Rayonbeschtänkungen kaben tief in die Entwicklung der Städte eingegriffen, und es ist nur recht und billig, diefe Städte dafür zu entschädigen. Die Festungsstãdte werden durch die Festungswerke in hohem Grade belästigt. Die Schwierigkeiten legen in der Durchführung eines Be— kbauungeplanes, der Anlage von Straßen innerhalb des Rarons ufw. Nur militärische, nickt bogienische Rücksichten sind dabei für die Be— hörde maßgebenz. Durch deren Anordnungen erwachsen den Stätten große Kosten. Namentlich die Anlage von Straßenbahnen ist durch das Ravongesetz sehr erschwert. Ich denke hier vor allem an Cöln, das 953 000 M für Hafenanlagen mehr hat bezahlen müssen, . hätte zahlen müssen, wenn es keine Festung wäre. Ein neuen Schlag bat die Festungsstädte durch eine neuere Verordnung getroffen, die die Luftschiffahrt fär Festungen Einschränkungen unterwirft. Was ware aus jeder der 31 Städte geworden, wenn sie nicht Festungen wären. Wenn durch das Rayongesetz der einzelne Grunbstücks— eigentumer für gewisse Fälle entschädigt wird, so muß das doch auch für die ganze Hemeinde gelten. Mit 46000 Darf man diese Städte nicht abspeisen. Sie haben hier zum ersten Male Gelegenheit, Städte, die aus patriotischen Gründen lange Zeit Lasten getragen haben, dafür schadlos zu halten.

Staatssekretär des Reichsschatzemts Wermuth:

Meine Herren! Es wird vielleicht zur Erleichterung der Debatte beitragen, wenn ich ganz kurz die verschiedenen Anträge, die zu dem vorliegenden Paragraphen gestellt sind, durchgehe und die Stellung⸗ nahme der verbündeten Regierungen dazu kennzeichne.

Zunächst ist darauf hinzuweifen, daß der S go des Reichs stempel⸗ gesetzes eine Wertzuwachssteuer mit einem Betrage von 20 Millionen Mark verlangt; nach den gegenwärtigen Verhältnissen müßte es heißen das ist ja auch in einem der Anträge anerkannt worden, der noch zu erörtern sein wird 25 Millionen Mark. Davon, daß bei dieser Gelegenheit auch den Gemeinden eine Leistung zugeführt werden sollte, steht im Stempelgesetze nichts. Die Gemeinden sind dabei nur inso⸗ weit erwähnt, als bestimmt ist, daß diejenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1909 die Steuer eingeführt haben, eine Ent— schädigung erhalten sollen.

Nun sind von dem Entwurf gleichwohl die Gemeinden mit be— rücksichtigt, und zwar einerselts, weil anzuerkennen ist, daß auch den Gemeinden ein Anteil an dem Wertzuwachse gebührt, der in ihnen entstanden ist, andererseits auch, damit eine einheitliche Regelung wenigstens der Grundlagen der Besteuerung erfolgt. Aber daraus folgt in keiner Weise ein Grund, nunmehr das Gesetz umzugestalten und ein Benefizium für die Gemeinden daraus zu machen. Wenn man in erster Linie die Gemeinden bedenkt und für das Reich nur etwas nebenher abfallen läßt, würde das eine völlige Um⸗ kehrung des Programms sein, auf Grund dessen wir das Gesetz auf⸗ gestellt haben.

Das Reich ich will das hier nicht nochmals ausführen hat schon aus diesem formellen Grunde, es hat aber auch wegen seines Anteils an der Wertsteigerung den primären Anspruch und muß vor⸗ anstehen; und schon aus diesen Gründen halte ich die Anträge, die von der linken Seite gestellt worden sind, sowohl den Antrag der Herren von der Fortschrittlichen Volkspartei, wie noch mehr den Antrag der Herren Sozialdemokraten, für unmöglich.

Es würde nach dem letzteren Antrage so wenig übrig bleiben für das Reich, daß von irgend einer Befriedigung der durch die Wert⸗ zuwachtsteuer zu deckenden Bedürfnisse gar nicht mehr die Rede sein könnte. Den Veteranen würde der Antrag der Herren Sozialdemo— kraten nur einen papierenen Anspruch eröffnen, nicht aber etwas, was ihnen wirklich zu gute käme. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte.)

Wir beabsichtigen unabhängig von den Eingängen aus der Wert- zuwachssteuer den Veteranen bestimmte Beträge gesetzlich zuzuwenden. (Bravo) Der sozialdemokratische Antrag will dagegen von einer in ihren Erträgnissen vorläufig ungewissen Steuer bestimmte Beträge bei⸗ seite stellen, und jwar nachdem man diese Steuer auf das aäußerste verkürzt hat. Das geht nicht an; Sie geraten dabei auf einen falschen Weg. Sie erfüllen nicht das Programm des Stempelgesetzes, und Sie lassen nicht dem Reiche dasjenige zukommen, was es zur Befriedi⸗ gung des Bedarfs unbedingt nötig hat.

Auch die Anregung auf Kürzung des Anteils der Bundesstaaten bitte ich nicht weiter verfolgen zu wollen. In drei Lesungen der Kommission und schon in der ersten Lesung im Plenum, wo der damalige Herr Finanzminister den Anteil der Bundesstaaten ausführlich begründet hat, baben die Gründe überwogen, welche für die Beibehaltung des 10 prozentigen Satzes sprachen, und nachdem auch der Herr Abg. Dr. Weber selbst, der der Urheber dieses Kürzungsantrags ist, vor kurzem ausdrücklich anerkannt hat, daß den Bundesstaaten ein Anteil an der Wertsteigerung gebühre, bitte ich Sie nun, diesem Antrage ebenfalls nicht Folge geben zu wollen.

Ebensowenig ist der Antrag des Herrn Abg. Trimborn annehm⸗ bar. Man kann unmöglich eine Kategorie von Gemeinden heraus greifen und ihre besonderen Verhältnisse berücksichtigen, ihnen einen besonderen Anteil zuwenden. Zu was für Konsequenzen, zu welchem Wettlauf der Gemeinden, die besonderen Schwierigkeiten hervorzu— heben, mit denen sie im Einzelfalle zu kämpfen haben, das führen würde, ist garnicht abzusehen. Hier ist nur eine einheitliche Be— messung durch das ganze Reich hindurch angängig, sie darf nicht durch eine so wesentliche Ausnahme unterbrochen werden. Es kommen dabei nicht nur etwa 30 Gemeinden mit einer Bevölkerung von 26 Millionen in Betracht, sondern daneben noch eine ganze Reihe von Nachbarorts⸗ und Vorortsgemeinden, die von den Festungsbeschrän⸗ kungen kaum berührt werden, zum Teil im dritten Rayon liegen und einer Baubeschränkung häufig lediglich für Tiefbauten und Türme, sonst aber nur im allerbeschränktesten Maße unterworfen sind. Alle diese zahlreichen Gemeinden würden an diesem Vorzug teilnehmen; wenn auch nur ein einzelnes Haus eine Beschränkung erlitten hätte, würde die betreffende Gemeinde 60 00 der Bezüge erhalten, die aus der Wertzuwachssteuer entstehen. Zu solchen Konsequenzen würde der Antrag führen.

Gegenüber der beweglichen Schilderung von den ungeheuren Nachteilen, die die Festungen erleiden, möchte ich dem Herrn Abg. Trimborn auch die Frage vorhalten: Haben denn diese Gemeinden gar keinen Vorteil davon, daß sie Festungen sind? ist es denn ganz gleichgültig, daß sie so stark mit Garnisonen belegt sind? wirkt das nicht ebenfalls auf ihre Einnahmen zurück?

Tatsächlich ist es unnötig, zwischen der Abstufung der Quoten der Gemeinden und ihrer Qualität als Festung einen Kausalzusammen— hang herzustellen. Wenn davon die Rede gewesen wäre, daß einzelne

* erungen ist. Legt man das Ravongesetz zu Grunde, so s1 Städte in Betracht; darunter befinden sich Plätze, beiug auf die Wertsteuer keine große Rolle spielen.

j 1

Grundbesitzer durch die Rayonbeschränkungen in der Verwertung ihres Grundbesitzes teilweise zurückgehalten werden, dann würde man vlel—

leicht darüber die kutieren kõnnen, obwohl zu erwidern wãre, daß gerade diese Grundbesitzer demnächst, wenn sie nach Beseitigung der Ravon⸗ beschränkung verkaufen können, einen doppelten Vorteil haben. Aber der ganzen Gemeinde hier einen Vorzug zu gewähren, dafũr liegt keinerlei Bedürfnis vor. Wenn zum Beispiel in Cöln an dem sehr teuren Domplatz ein Grundstück verkauft wird, weshalb sollen davon der Ge⸗ meinde Cöln auf Grund ihrer Eigenschaft als Festung 60 0 zufallen?“ Wie kommt denn gerade jetzt das Zuwachssteuergesetz dazu, in zum Teil langer Vergangenheit liegende Verk ältnisse aufzurollen und zu⸗ gunsten der einzelnen Gemeinden und zulasten des Reichs zu berück— sichtigen? Dann müßten doch die Festungen in zahlreichen anderen Beziehungen, auch in der Landesgesetzgebung, berücksichtigt werden.

Hierzu kommt folgendes: Von den erwähnten 30 Festungs⸗ gemeinden haben bisher nur 12 eine Zuwachssteuerordnung. Den anderen wachsen also ohnedies die Erträge der Steuer glatt und bar zu. Von denjenigen Gemeinden aber, die eine Zuwachssteuer schon besitzen, hat beispielsweise Cõln und das wird doch den Herrn Vorredner besonders interessieren eine Steuerordnung, die in ihren Sätzen sehr mäßig ist und daher auch nur sehr mäßige Beträge liefert (sich gegenüber den Grundstücksinteressenten ganz außerordentlich zurückhält). Anläßlich der mehrerwähnten von uns im vorigen Sommer veranstalteten Rundfrage bei den Städten über die voraus— sichtlichen Erträge aus dem Reichsgesetz hat die Stadt Cöln berechnet daß bei Zugrundelegung des Anteils von 40 00 o ihr Aufkommen wachsen würde gegenüber dem, was sie bisher bezogen habe. Ich will das Maß der Steigerung, das sie selbst anführt, hier garnicht nennen, denn ich halte es für weitaus übertrieben; Ihre Abschwächungen sorgen schon da⸗ für, daß sie gleichfalls mäßig bleibt. Aber jedenfalls liegt kein Grund vor, ihr einen Anteil von 60 0 statt der vorgeschlagenen 40 , zu gewähren. Ich bitte Sie also, nicht im Interesse einzelner Orte hier wenn ich den Ausdruck nochmals wiederholen darf einen neuen Wettlauf der Gemeinden zu eröffnen. Wir haben gerade von derselben Seite ganz erhebliche Abschwächungen in dem Gesetz und dessen Erträgnissen erfahren. Nachdem diese Abschwächungen in den Bestimmungen selbst erfolgt sind, nunmehr das Aufkommen für das Reich auch noch dadurch ganz wesentlich zu beeinträchtigen, daß man den Festungsstädten eine größere Quote zuweist, kann ich nicht für richtig halten.

Was die Zuschläge anlangt, so sollten sie Entwurf ja unbeschränkt zulässig bleiben, weil die Kon— trolle der Landesregierung für ausreichend gehalten wurde. Schon die Kommission hat hier erhebliche Beschränkungen eintreten lassen. Man darf aber in der Beschränkung nicht zu weit gehen und muß den Gemeinden eine gewisse Freiheit lassen.

Ueber die Art, wie das geschieht, gehen ja die Anträge nun außer⸗ ordentlich auseinander. Es fragt sich, ob man mit den Herren von der Fortschrittlichen Volkspartei auch den Gemeinden eine andere Art der Berechnung, namentlich eine anderweitige Festsetzung der Hinzu⸗ und Abrechnungen, gestatten soll oder nicht, und dann wieder, wenn ich den Antrag der Herren Nationalliberalen und der Herren vom Zentrum richtig verstehe, ob innerhalb der Zuschläge eine Ver— schiedenheit nach der Beschaffenheit des Grundstücks soll ein⸗ treten dürfen. Ich will mich über diese Verschiedenheiten nicht äußern, sondern im allgemeinen feststellen, daß auch nach meiner Auffassung eine gewisse Differenzierung der Zuschläge im Interesse der Gemeiden liegt, ein Interesse, das ja das Reichsgesetz hier nach besten Kräften wahrnehmen will.

Was die Entschädigung der Gemeinden betrifft, die bereits eine Zuwachssteuer besaßen, so dürfte der Antrag des Herrn Abg. Cuno im wesentlichen dem Bedürfnis entsprechen, wenn sein Grundgedanke dahin zu verstehen ist, daß das Reich unter keinen Umständen mehr an die Gemeinden zahlen soll als dasjenige, was aus der Gemeinde felbst für das Reich eingeht, das Reich also nicht etwa in die Lage kommen kann, aus den Erträgnissen anderer Gemeinden die entschädigungs⸗ berechtigten Gemeinden abzufinden. Damit ware das Interesse des Reichs im wesentlichen gewahrt, und ich habe auch über die Be— teiligung des Reichskanzlers, die dann ja nur im Interesse und auf Antrag der Gemeinden selbst etwa erfolgen könnte, hier besondere Wünsche und Anregungen nicht zu geben. Nur ist zu berüũcksichtigen, daß bei einer Verkürzung der Quote des Reichs auch eine Kürzung der Quote der Bundesstaaten stattfinden muß; sonst entsteht ein schiefes Verhältnis; dem dürfte durch den Antrag Graf Westarp Nr. 664 Ziffer 2 Rechnung getragen sein.

Was endlich die Verteilung unter die Gemeinden und Gemeinde verbände angeht, so entsteht hier ja die sehr schwierige Frage, ob sie durch Landesges'tz oder die Landesregierung erfolgen soll. An und für sich, meine Herren, würde der Zuziehung der Landes gesetz⸗ gebung auch von unserem Standpunkt aus nicht das mindeste Be⸗ denken entgegenstehen. Praktisch ist es aber nötig, erstens, daß, solange ein Landesgesetz nicht ergangen ist, Bestimmung getroffen werden kann für diejenigen Grundstücke, die einer Ge— meinde nicht angehören, die beispielsweise einem Gutsbezirk angehören, oder in Süddeutschland für die sogenannten Aus- märkergrundstücke. Sodann liegt zweitens ein Interesse vor, daß in denjenigen Kreisen es sind ihrer 20 in denen schon jetzt eine Wertzuwachssteuerordnung gilt, sie nicht einfach zugunsten der einzelnen Gemeinden wegfällt, solange nicht ein Landes gesetz erlassen ist, sondern daß sie aufrechterhalten bleibt, bis das Landesgesetz weiteres bestimmt. Wenn die Anträge, die sich in dieser Richtung von den verschiedenen Seiten ergänzen, Annahme finden, so wird, sowelt ich es übersehe, von seiten der verbündeten Regierungen ein schweres Bedenken nicht obwalten.

Vielleicht trägt diese Erklärung und diejenige, die ich über die Entschädigung gegeben habe, etwas dazu bei, die Erörterung über diesen Punkt abzukürzen.

§z 50 der Kommissionsvorschläge lautet:

„Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, finden die in den 8 49 bis 49h für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundesstaat Anwendung.“

Der Abg. Cuno will dem 8 50 folgenden zweiten Absatz hinzufügen:

„»Die Vorschriften des 5 4995 erstrecken sich auch auf dle Bundesstaaten mit der Maßgabe, daß überall an die Stelle der , . das Landeggesetz tritt.“ .

Abg. Weber (nl. : Den Hauptanteil an der Wertsteigerung der Grundstücke haben in erster Linie die Gemeinden. Diese haben die Kanalisation eingeführt usp. Das Reich und die Bundesstaaten sind erst sekundär an der Wertsteigerung beteiligt. Dies Gesetz bedeutet einen schweren Gingriff in das Recht der bun men Verwaltung. Wir bejwecken durch unseren Zusatzantrag zu dem Antrag des Jentrumß,

nach dem