bruch zu verhelfen, meinte der Herr Abg. Dr. Arendt offenbar so gestalten, (Heiterkeit. ) nämlich den 5 11 streichen und demgemäß die Berechnung Wertzuwachses würde es in den ersten Jahren, sagen wir, im ersten Jahrzebnt, so gut wie keine Erträge ergeben (sehr richtig); im zweiten Jahrzehnt wärde es allmählich anfangen emporzukeimen, nach 25 Jahren aber wird keineswegs etwa der Ertrag zu erwarten sein, den wir jetzt in Aussicht nehmen. Es ist nicht anzunehmen, daß in den kommenden 25 Jahren sich so außerordentliche Wertsteigerungen wiederum er⸗ geben, wie sie sich in der Vergangenheit durch die Entstehung und das enorm schnelle Anwachsen des Reichs gezeigt haben. Wir werden also nach diesem Rezept in etwa 0 bis 100 Jahren auf dasjenige zu Aussicht genommen haben. (Heiterkeit Dann aber, meine Herren (Abg. Dr. Südekum: Kann es uns egal sein ), werden unsere Urenkel unter dem Schatten des den der Herr Abg. Dr. Arendt gepflanzt hat (große Leute sind doch
schließlich; ich werde das Gesetz
Baumes sitzen, Heiterkeit), ind werden sagen: was für ausgezeichnete unsere Voreltern gewesen, daß sie ein Gesetz auf bundertjãhrigen (Bravo! und Heiterkeit.)
Meine Herren, das kann nicht unsere Absicht sein, hinsichtlich der Erträge stehe ich weder auf dem radikal ⸗ negativen Standpunkte, noch glaube ich, daß die Ertrãge überraschend groß sein werden. Die Ertrãge sind durch die bisherigen Beratungen ja ganz wesentlich eingeschrãnkt und so reduziert, daß wir nicht ohne erhebliche Bedenken sind. Aber bis zu einem gewissen Grade möchte ich mich doch den warmen Worten des Herrn Abg. Dr. Jäger anschließen. Wir müssen gewiß vorsichtig sein, dürfen an der Wirkung des Gesetzes darum aber in keiner Weise verzweifeln. Es liegt durchaus Grund vor, auf dem Boden des Ge⸗ gebenen weiter zu arbeiten, und wir können nur dankbar dafür sein, daß das von seiten des Reichstags geschehen ist.
Menne Herren, die Deckung, die wir nötig baben, bezieht sich nicht auf ein Jahr, sondern bezieht sich auf eine Reihe von Jahren. Das geht schon daraus hervor, daß Sie die Heeresvorlage, die, soviel ich gehört habe, bei der ersten Lesung, namentlich in diesem Punkte, fast von keiner Seite angefochten worden ist, im Begriffe stehen, auf die Dauer von 5 Jahren abzufertigen. 5 Jahre festgelegt, und wenn Sie die Finanzgebarung festhalten wollen, die Ihrer aller Billigung gefunden hat, dann können Sie gar nicht anders, als auch auf eine Reihe von Jahren für die Deckung zu sorgen. Es geht nicht an, wie es die Herren von der fortschritt⸗ beabsichtigen, bisherige Einnahme aufbören zu lassen; man darf aber auch uicht dazu nötigen, schon vor dem 1. April 1912 für neue es schon nicht möglich,
Vorrat gemacht haben.
Damit ist der Bedarf auf
Volkspartei
die Deckung für das ganze Quinquennat von vornherein zu bewilligen, so ist es doch durchaus unerläßlich, zum mindesten für die Zeit die Bewilligung eintreten zu lassen, für welche wir uns vorgenommen haben, eine einheitliche Finanzperiode walten zu lassen — eine einheitliche Periode, die schon dadurch zut Notwendigkeit geworden ist, daß in den Jahren bis 1913 die gesetzlich vorgeschriebene Abbürdung der Matrikularbeiträge zu er⸗ folgen hat. Hier ist für denjenigen, der sich vorgenommen hat, die Finanzen im Laufe dieser Jahre zur Sanierung zu bringen, der Punkt, bei dem es ein Abweichen nicht gibt. Herren von der nationalliberalen Partei, dleser Notwendigkeit ein⸗ gedenk sein zu wollen: ich bitte sie, erwägen zu wollen, daß es sich bier um unseren gesamten Finanzplan für die nächsten 3 Jahre handelt, um die einheitliche Vorausberechnung und Durchfũhrung dessen, was mit Ihrer aller Zustimmung für diese 3 Jahre ins Auge zugeben werden, planvoll und kräfti Ich würde in der Zustimmung zu der? stimmung eins Billigung dessen erblicken, was in diese eingeleitet und geschehen ist, wäre, zu ersehen, wie wir uns Grundsatze:
Ich bitte namentlich auch die
gefaßt und schon, wie
während es mir vollständig unmöglich verhalten sollten, wenn Sie entgegen Ausgaben ohne Quindquenat, wie auch die Veteranenbeihilfe für eine Reihe von Jahren gesetzlich festlegten, dagegen uns es überließen, wie wir 1912 ab Deckung
om 1. Axril schaffen sollen. Ich spreche die lebhafte Bitte aus, daß das Haus diesen Dar⸗ schenken wolle, die nicht meinen persönlichen An⸗ der Not der Zeit entspringen. völligen Aufgabe der Rückdatierung in den Hinter⸗ Sie wird noch mehr in den Hintergrund treten, wenn etwa der Herren vom Zentrum angenommen werden sollte; entziehen Sie uns ja schon von für 1910 mehr
legungen Gehör
ö 1 x Demgegenüber tritt die Fra
herein von den Be⸗ r zwei Drittel; ein volles halbes Jahr wärde ausfallen und nun ein viertel Jahr noch übrig bleiben. Was dann noch übrig bleibt sin
denn dann
vergleichsweise geringe Beträge. n Sie es nun in der einen eder anderen Art machen, auf alle Fälle muß der Bedarf, welchen wir für das Jahr 1911 errechnet baben, bei der Gesamtgestaltung des Gesetzes sich schließlich doch noch ergeben. Wir werden ja in der Lage sein, uns ein genaues Bild hierüber zu machen, sobald die zweite Lesung dieses Gesetzes abgeschlossen sein wird. Aber vorab und in erster Linie steht, wie ich wiederholen darf⸗ die Notwendigkeit, daß wir die Einnahmen, die wir bereits besitzen, erst aufgeben, dann aber auch sicher aufgeben, wenn wir dazu nach Durch⸗ führung unseres Finanzplanes in der Lage sind. Ich bitte Sie, so beschließen zu wollen. Meine politischen Freunde n des Staats sekretars.
g. Graf von Westarp (dkens); und ich stehen auf dem Boden der Ausführu Wir siehen auf dem Standpunkt, daß wir für die Veteranen und das Duinquennat die Mittel aufjubringen hab scklossen, dafür zu stimmen, daß bis zum J. steuer und Umsatzstemp
Wir haben uns ent⸗ Juli 1914 Wertzu el nebeneinander erhoben werden. Wir sind auch chend dem Kommissionsbeschluß die Bestimmung Rechtsvorgãnge, haben, von diesem Gesetz be⸗
gern bereit, entsprech
Allerdings Ausnahmen
anlagungen wegen der m J edenken, daß nämlich
wiegender ist
Geschãften,
. J . eine große Reihe von n, die ohne jede Absicht, die drohende Zuwachssteuer zu um⸗ geben, geschlossen worden sind, nachtr
das andere
herangezogen Kommissionsfassung
maßgebend daß er den Finanzbedarf ferner, daß er die Zurück⸗
aãglich zur Steuer
einverstanden sin . vom Staatssekretãr geführte Nachweis, nicht decken kann, und
auf andere Weis
beziehung des Gesetzes seinerzeit in Aussicht gestellt hat zu dem Zwecke, zu verhindern, daß in der Zeit zwischen dem Einbringen und dem Inkrafttreten des Gesetze eine übergroße Zabl ven Grundffücksumsãtzen der Wert zuwachesteuer entzogen würde. Eine sehr schwierige . Frage ist durch den Antrag Cuno angeschnitten. Bir baben uns über sie fchon in der Kommission den Kopf zerbrochen: Bas soll mit den Gemeinden werden, die in dieser Zeit schon eine Juwachssteuerordnung gehabt haben? Die Kommission hat sich Auf den konfequenten Standpunkt gestellt, daß die Gemeinden, den Steuerbetrag zurückzuzahlen haben, und statt dessen die Reichssteuer neu erhoben wird. Ich bin aber wegen der Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, geneigt, dem Antrag Cuno beizutreten, der die bis⸗ herige Veranlagung aufrecht erhalten und wenigstens keine Zurũck⸗ zahlungen will.
Abg. Dr. Weber (nl): Der Staatssekretär bezeichnet die Zurückbeziehung des Gesetzes und das Nebeneinanderbestehen von Zu⸗ Rachssteuer und Umsatzstempel als die Kardinalpunkte. Ich gebe ibm zu, daß bei Einführung neuer Verhältnisse in unserer Ektatswirtschaft ibm die Möglichkeit geboten sein muß, auf, einer feststehenden Basis zu arbeiten und nicht in die Verlegenbeit versetzt zu werden, Tlebald wieder neue Steuern vom Reichstage fordern zu müssen. Die Darlegung des Staatssekretärs bat uns überzeugt, daß wir den Umsatzstempel in der jetzigen Höhe noch länger erheben müssen, und sch ziebe daher unseren Antrag, den verdoppelten Stempel zum 1. Juli 1912 wieder berabzufetzen, hiermit zurück. Was die Räckbeziehung des Gesetzes betrifft, so ist für meine Freunde ausschlaggebend, daß gewiß manche Geschäfte geschlossen sind, um der Steuer zu entgehen, daß aber jedenfalls weit mehr Kontrahenten sich über die spätere Erhebung der Reichswertzuwachs⸗ steuer nicht klar gewesen sind, daß sie, da sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht kannten, sich binsichtlich des Nachweises über die zulässigen Abrechnungen usw. nicht haben sichern können, und daß schließlich auch vielfach der Verkäufer gar keine Anzahlung bekommen, affe kein bares Geld zur Zahlung der Steuer zur Verfügung hat. Dadurch wird eine Beunruhigung auf den Grundstücksmarkt getragen, Ind die Lasten find obnebin groß genug. Wir bitten daber, das Gesetz erst am J. Januar 1911 in Kraft treten zu lassen; dieser Termin ist deshalb der geeignetste, weil dann der Antrag Cuno überflüssig würde, und dann seit dem 1. Januar die Gemeindezuwachssteuer noch nicht erhoben ist.
Abg. Dr. Jaeger Zentr. : Um dem Abg. Dr. Weber entgegen zu kommen. Jehen wir unseren Antrag zurück und nehmen den von ihm vorgeschlagenen Termin, 1 Januar 1911, an.
Abg. Cuno ffortschr. Volkep.) begründet einen Antrag, den 5 51a wie folgt zu fassen:
„Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Eigentums ũbergang auf Grund eines Vertrages erfolgt, der vor dem 12. April 1910 in zffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei einer Behörde ein⸗ gereicht war, oder auf Grund eines vor diesem Tage gerichtlich 'der notariell beurkundeten Angebots, durch welches der Verãußerer im Falle der Annahme des Angebots zu der Eigentumsübertragung verpflichtet war.
Abg. Binder (Soz.): Der Staatssekretär tut uns unrecht, wenn er uns nachsagt, es sei uns mit der gesetzlichen Festlegung der 5 Millionen für die Veteranen nicht Ernst. Es kommt uns nicht auf die Form, sondern auf die Sache an. Gewiß hat er allen Anlaß, das Gesetz unter Dach und Fach zu bringen: aber er hätte dann auch schon längst nach anderen Deckungsmitteln für die Befriedigung der Veteranen suchen müssen. Der Kollege Erzherger hat bestriften, daß die Haltung des Zentrums zum Geseß eine stãdtefeindliche sei. Das⸗ felbe Zentrum hat aber einen Antrag zur Abänderung der Be—⸗ stimmungen über den Umsatzstempel eingebracht, der sich mit seiner Tendenz; ganz direkt gegen die Städte wendet.
Abg. Dr. Arendt (Rp.): Auf die Ausführungen des Staats⸗ sekretars gegen mich persönlich kann ich erst antworten, wenn der steno⸗ graphische Bericht dorliegen wird. Alle diese so schwierigen Ueber⸗ gangsbestimmungen kõnnten wir uns sparen, wenn wir den 5 10 abãnderten. Die gestellten r n, stellen zum Teil far diese Uebergangszeit Er⸗ seichterungen dar und empfehlen sich zur Annahme, so der Antrag Fund zu 8 51. Warum will man nicht auch statt des Termins vom 30. November 1910 den allgemeinen Termin des Inkrafttretens, den 1. Arril 1911, einfetzen? Auch dem Antrag Cuno zu S 31a stimme ich zu, fasse ihn aber nicht dahin auf, daß er nur für die Uebergangs⸗
it gelten soll; ich halte es nämlich nicht für richtig, jemand zur e hat zu einer Zeit,
ĩ Auf die Veteranen⸗
zurũck.
Gesetzes in dasselbe
war NVotwen anderenfalls wãre bedenkliche Mebilisterung des Grundbesitzes erfolgt gescheben ist, sehe ich keinen Grund. warum man darch Verlegung des Datums einigen Personen ein Geschenk. machen will. Die ketreffenden Änträge baben lediglich neue Ungleichheiten, neue Flagen und neue Bevorzugungen, bertzorgerufen. Aus finanziellen Gründen allein würde ich an diesem Termin nicht festbalten: aus⸗ schlaggebend sind hier Gründe des Rechts und der Billigkeit. Diese meine Haltung ist keineswegs in sich widerspruchsvoll, sondern vor einer durchaus einheitlichen Tendenz eingegeben. Wir sollten also die Kommissionsbeschlüsse mit den Anträgen Cuno annehmen.
übg. Dr. Sü de kum (Sor) Ausnabmẽmeise kann ich diesmal den Ausführungen des Vorredners durchaus zustimmen. Prinzipiell bin ich nicht gegen die rückwirkende Kraft; aber es gibt einen Teil von Ge⸗ schäften, der durch Ortẽgesetze getroffen und bereits erledigt, ja auch einen anderen Teil, der bereits in Abrechnungen der Gemeinden erschienen ist. Dieser letztere Teil kaun nicht nechmals getroffen werken; es wird Tas auch finanziell kaum ins Gewicht fallen. Offen- ; auch der Antrag Cuno zu S 3] diese Fälle im Auge; wir stimmen diesem Antrage zu. Ebenso sind wir für eine Aenderung des 8 57 im Sinn des Antrags Cuno, vielleicht würde sich die Eweiterung empfehlen, daß rechtsgültig abgeschlossene Fälle un⸗ geschoren zu lassen sind. Auch § 51I a bietet eine bessere Redaktion als die Kommission. ö. . ö
Abg. Eun o ffortschr. Volksp): Meine Anträge sind kauyt ãchlich für en Fall gestellt, daß am 12. April 1910 festgebalten wird. Gelangt der Janunr 1911 zur Annahme, so sind sie überflussig, und es würden ann 5 51 a und die Uebergangẽbestimmungen zu S 57 zu streichen sein.
Abg. v. Savigny Zentr.) befũrwortet einen Antrag, im zweiten Absaß des 8 51 den Termin bis 39. Nodember 1919. zu beseitigen and dafür zu setzen bis zum Inkrafttreten des Geseßze s. Diese Bestimmung sollẽ den kleinen Besitzemn das Geschäft erleichtern.
Staatssekretär des Reichsschatzants Wermuth:
Meine Herren! Ich bitte, diesen Antrag unter allen Umständen ablebnen zu wollen. Se hst der Zentrumsantrag, der dem Gesetz nur bis zum 1. Oktober Rückwirkung geben will, hatte für den ver⸗ bleibenden Rest des Jahres die besondere Befreiungsvorschrift des § 51 Abs. 2 fallen gelassen. Wenn Sie jetzt aber nur noch bis zum 1. Januar zurũckdatieren sollten, denn liegt wirklich keine Veranlassung vor, für das eine Vlerteljabr vom 1. Januar bis 31. März 1911 noch über die Befreiungsverschrift bincus zu gehen, die Sie in §1 — darauf muß ich immer aufmerksam machen — als die Regel auf⸗ gestellt haben. Dort ist bereits Rücksicht genommen auf die Ver⸗ hältnisse der kleineren Grundstücksbesitzer und sie werden von dem Zeitpunkte der Rückdatierung ab ebenso begünstigt wie für die Dauer.
In der Abstimmung wird der von dem Abg. Weber be⸗ antragte Termin für die rückwirkende Kraft des Gesetzes auf den 1. Januar 1911 (anstatt 12. April 1910) festgesetzt. Da⸗ gegen stimmen die Sozialdemokraten, die fortschrittliche Volks⸗ partei und ein kleiner Teil des Zentrums. Für den Antrag von Savigny stimmen außer dem Antragsteller nur 2 Zentrums⸗ mitglieder und Abg. Dr. Arendt. Absatz 2, die Vergünstigung
hinein⸗ zuschreiben, eine geradezu Nachdem das
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1
für die kleinen Besitzer betreffend, wird 351 it hegen Aenderungen im 3 an enam m h . . 1. Januar 1911 auch in die 85 496 und 1 gefũgt
Sz 51 a beantragt der Abg. Cu no fforist ite) nach dem bisherigen Ergebnis der Abstimmung gan strei en. kommt hierbei zur Auszählung; die Streichun ird mit 139 , . . d ( .
8 wird gegen die Stimmen der Se ͤ und der fortschrittlichen Volkspartei, ebenso 5 .
Nach § 32 soll bei Erwerbsvorgängen vor 1 nuar 1911
an Stelle des Erwerbspreises der Wert des Grund fg treten sofern es sich um Grundstücke handelt, die von nien i. a
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder G]
und Vereinigungen der in 1h bezeichneten Art (Ge m. b. H., Gewerkschaften, Genossenschaften usw.) ᷣ 31. März 1905 erworben sind.
Der erste Absatz dieses Paragraphen wird nach einéurzen Besprechung, an der sich die Abgg. Weber, Sü de kum graf von Westarp und der Unterstaatssekretär Kühn betẽgen angenommen, der zweite Absatz dagegen. der lautet: .
„Sind Grundstücke in der Zeit vom 1. April 1905 bicnm 1Iũ. Äpril 1910 einschließlich in eine Vereinigung der im §5 1H zeichneten Art G. m. b. S., Komman ditgesellschaft, Gewerksch eingetragene Genossenschaft, gange tagener Verein oder ofse Handelsgesellschaft) von einem Gesellschafter eingebracht worden, ist das n einem steuerfreien Vorgang im Sinne des § Absatz 1 gleichzuachten*,
gestrichen.
In 3 54 ist bestimmt, daß die Steuerpflicht, wenn vor dem J. Januar 1911 eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, für die Zeit vor der Auseinandersetzung auf, den Anteil des Erwerbers beschränkt bleibt. Im zweiten Absatz ist bestimmi. daß, wenn einer von mehreren Abkömmlingen von seinen Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein Grundstück erworben hat, die Steue ih für die Zeit vor dem Erwerb auf den Anteil ac n m r, der dem Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin angefallen sein würde.
Der Abg. hinzusetzen:
Weist in diesen Fällen der Veräußerer nach, Grundstuck zu einem Preise erworben hat, der den nach gebenden Betrag übersteigt, so tritt der höhere Preis an di dieses Betrages. .
Abg. Herold Sentr.): Es ist sehr wohl möglich, daß bei Erb teilungen für denjenigen, der ein Haus oder ein Grundstũck über nommen hat, der Uebernahmepreis höher ist als der Wert, der als . einschlieỹlich der Zurechnungen sich nach diesem Gesetz ergibt.
en em
Herold Gentr.) will folgende Bestimmung
In einem solchen Falle muß der Uebernebmer einen Zuwachs versteuern, der ihm selbst in keiner Weise zugute kommt. Darin liegt eine außerordentlich große Härte, die unser Antrag beseitigen will. Er erstreckt sich aber nur auf die Erbvorgänge, die vor dem J. Januar 1911 bereits eingetreten sind. Die späteren Fälle kann das Gesetz berücksichtigen. Für den Fiskus kommen erhebliche Aus fälle nicht in Betracht.
Staatssekretãr des Reichsschatzamts Wermuth:
Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, diesem Antrage nicht stattgeben zu wollen. Er ist das letzte Ueberbleibsel von Be= strebungen, die in der Kommission bervortraten, und die dem Erbfalle Bedeutung beimessen wollten. Diese Anträge sind spãter nicht weiter verfolgt worden. Die Formulierung, die der Antrag Herold vorsiebt, ist meines Erachtens nicht glücklich und nicht gerecht. Das, was der Herr Abg. Herold will, steht schon im 5 54, wonach der Teilerbe ebenso wie der Alleinerbe den Wertzuwachs immer nur insoweit zu persteuern hat, als sein Anteilsrecht am Grundstück reicht, d. b. der Teilerbe hat in der Zeit bis zur Auseinandersetzung von seinem Erb⸗ teil, später von seinem ganzen Srundstück den Wertzuwachs zu ver⸗ steuern. Das ist das Richtige, das ist eine Regelung, wie sie doll ständig in den logischen Gedankengang binein vaßt. Auf der einen Seite hat der Todesfall keine Bedeutung, auf der andern Seite kann aber den Erben nicht zugemutet werden, nachdem er vor Inkrafttreten des Gesetzes seine Miterben bereits ausgekebrt bat, nunmehr von den Betrãgen, die er ausgekehrt hat, noch eine Wertzuwachssteuer ju ent
8.
richten. Dieser Absicht entspricht aber der 8 84 vollständig; für die
Herold liegt daher kein Anlaß vor. Der Vorschlag ist auch in hohem Grade bedenklich, insofem er alle Anrechnungen und Zinsen den Teilerben zugute kommen läßt auch für die Zeit vor der Aut einander⸗ setzung, während er den steuerrflichtigen Wertzuwachs nur für die Zeit von der Auseinandersetzung an berechnet. Das ist meines Grachten? eine Ungerechtigkeit gegen den Erblasser, gegen den Steuerpflichtigen, der das Grundstück nicht im Wege des Erbfal
Bestimmung des Antrags
13 erworben bat. Gs ist aber auch eine Ungerechtigkeit gegen denjenigen, der als Alleinerbe das Grundstück geerbt bat. Der s 51 genügt vollständig dem, wat die Herren in der Kommission erreichen wollten und auch erreich: haben. Abg. Cuno: Ich bitte ebenfalls dringend um Ablehnung. Der Antrag wird abgelehnt, 8 54 wird angenommen. 3 54a wird zurückgestellt bis zur Beratung des 3 562. Zu 5 55 liegt folgender Antrag Euno vor,. ; „Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen daß ein nach diesem Gesetz steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein andert⸗ verdeckt wird; insbesondere an die Stelle *
tano chnt ö ö
Bundes ral zwar in del in der
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; 2. gänge noch
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364 ausdrũcklic
Fa ngen 3 gar nicht eingefallen dem ebel⸗
V icht seiner seits geändert trotz Wider der tenkreile In Ausführung des Talonsteuergesetzes bat der Bundesra * 6 7 7 ö * 7 3 ** ane den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen eine Verfügung erlaf wonach vor dem J. August 1309 ausgegebene Zinsbogen, . aber Jo Jahre hindusgeken, der Steuerpflicht unterliegen. Dritter
allerdings praltisch von besonderer Bedeutung, dem Bundesrat bei diesem Gesetz solche Befugnis zu geben; denn ich muß wiederholen: nehmen Sie uns diese Befugnisse fort, so können dann allerdings die Folgen eintreten, auf welche wir von verschiedenen Seiten, und zwar auch von solchen, die diese Bestimmung jetzt bekãmpfen, wiederholt aufmerksam gemacht worden sind, daß das Gesetz in weitgehender Weise umgangen wird.
Abg. Rgab (Wirtsch. V viele Möglichkeiten und vollziehen daß der schwerfällige Gesetzgeber ni der Bundesrat darũbe ihrem Recht kommt. Das Gesetz träg der Unvollkommenheit an sich. ite demselben zu entz beweisen auch
zen Zoll⸗ und Steuerdirektion in Ueberein⸗ Finanzministerium wonach auch Empfangs⸗ Gelder zu versteuern den Ausfũhrungs⸗ r Vertreter der Der Bundesrat
der sãchsistzen t dem Prußischen Quittungssteuer erlassen, ben über postalisch eingegangene hasung der Gesetzgebung in igt geeignet, das Vertrauen de ats zu fördern. Tendenzen des Reichs tags Bankwelt lehnt Entrichtun Falle ab. Der sächsische Finanz⸗ Ich bitte, die u streichen oder
Abg. Erzberger Zentr.)
Abg. 4 . AUnser Antrag über die Besteuerung der Fideikommisse knüpft an da
s Stempelgesetz von 19069 an. o stellte den Ersatz für die Umsatzsteuer dar, das nicht fur einen Ersatz der Zuwachssteuer Wir halten diese Fassung nicht bevorzugt ohne gegenüber dem Das Richtige bietet unser tz, sobald er in den freien Daß auch der ge⸗ Standes herren,
amun⸗ mi ne, andere bat auch bisher wie es die Kommission jetzt will. für glücklich und sogar für ungerecht, denn sie Grund den gebundenen Besitz in abgelegenen Gegenden vorhandenen. Antrag Beljer, der den gebundenen Besi Verkehr übergeht, der Umsatzsteuer unterwirft. bundene Besitz der si dierten Fürstenbäuser und der Prinzen dieser werden soll, ist ebenfalls keine U Gegenteil gleiches Recht. Standesherren einverstanden erklärt. Antrag vorgeworfen hat, trifft nicht zu; den freien Besitz vollstãndig gleich. Besitz veräußert wird, ist nach unse Veraußerung das ose zu zahlen; egünftigung, sondern eine Vorb des Landesfürsten und der Laadesfürstin völlig begründet; denn der gebundene Besitz bildet doch mit ei für den Landesfürsten, eine Unterlage für seinen An den einzelnen Bestimmungen ich aber, keine Aenderung mehr vornehmen zu wollen.
Der Antrag von- Carmer wird zurückgezogen; ebenso der Antrag von Savigny.
Abg. Dr. We ber (nl): zur Wertzuwachssteuer nach s
Diese Hand
Lovalitãl des Bundes Verletzung der ensiv artlegen. die Gefahr Eüttungsstempel mmnister ist unter u
in günstiger
Die gesamte deutsche der Bestrafung Im Grundstückshandel gibt es so sich die Aenderungen so schnell, cht folgen kann. Wir sollten frob r' wacht, daß die Gesamtheit zu t in hohem Maße den Stempel den erst nach Jahren sehen, jehen wissen E Daß ein gewisser die Anträge Cuno und Weber. r pom Bundesrat gemacht werden, so wird genug sich mit einer Eingabe wenden, und wir werden sein Material kennen lernen. rat wird keine Verordnung erlassen, von der er auch nur entfernt an⸗ nehmen kann, daß der Reichstag sie aufhebt. keiltserklätung einer solchen Verordnung vom krafttretens notwendig machen. Es fan bandeln, mit denen einer s gearbeitet wird.
bg. Sũ de kum (Soz.): seine Rechte aus der Hand gibt, ab wir uns doch damit einverstanden erklären, d zur Ausübung dieses da die Anordnungen
in letz terwãhnten ns; vielleicht äußert er sich dazu. des 5 55 entweder überhaupt daß der Bundesrat den Reichstag als v göfaktor vorber zu befragen hat. Reichsschatzamt Kühn: ts lagen die Verbältnisse ander Wenn dementsprechend so kann doch der Reichs Hinsichtlich des Talonsteuergesetzes nur eine Auslegung gegeben. betrifft, so hat der Bundesrat überhaupt der Wortlaut des Gesetzes aber steht r Landesregierungen nicht entgegen. Die dem Bundesrat zugewiesenen Be⸗ Die Verfügungen Ich bitte daher
mediatisierten Steuer unterworfen
sondern schafft im Belzer haben sich die Was der Abg. Binder unserem wir stellen ja gerade den Wenn gebundener rem Antrag schon bei der ersten dieser Besiß hat dann also keine elastung erfahren. an dieser Stelle scheint mir
. i ngerechtigkeit, us 6 Mit dem Antrage ten Gesetzgebung ö. tẽsekretär im Bejüũglich des s, als man bei der die Maß⸗
wie sich di Schutz notwendig ist, Sollte wirklich ei der Betroffene rasch
ebundenen und er Steuer annahm. g
Bundesrats gerechtf mnverstanden sein.
t, da Zweif Quittungsstempel be cheidung getroffen,
ertigt war, an den Reichstag Der Bundes⸗ el bestanden, Die etwaige Ungültig⸗ Augenblick ihres In⸗ n würde die Zurückjahlung bereits erhobener Steuern n sich immer nur um allgemeine Anordnungen päterhin notwendig werdenden Reform vor—
moch keine Entf Existenzminimum cheidungen de Dr. Jaeger (Zentr)
beziehen sich auf
unseres Antrages bitte ⸗ Steuerhinterzie hungen. in folchen Fällen sofort erlassen werden. chterhaltung der Kommissionsfassung. Staatssekretär des Reichsschatzamts Wer m uth:
Meine Herren! Auch ich bin, wie mein Herr Vertreter, der daß das Gesetz im ganzen schon genügend belastet ist und die doch eigentlich außerbalb des Gegen⸗ die Beratungen noch
Der Reichstag muß ja sehr vorsichtig er in diesem Falle müssen aß der Bundesrat die lichen Bestimmungen erläßt; indesrats dem Reichstag vorgelegt werden haben wir darin eine Garantie gegen i läufig. I =
sein, wenn er se
die Heranziehung von Fällen, vielleicht dazu beitragen könnte, (Sehr richtig!)
deshalb meinerseits
Mißbrauch, wenigsten Abg. Weber (nl) bleibt dabei, steuer wie beim Vergällungszwang um er Talonsteuer um ei nungen über das Brenner großen Schaden und 3 zu streichen, solle Verschiebungen auf
stands liegen, mehr ju komplizieren. Ich möchte
daß es sich sowehl bei der Talon⸗ Bundesrats vorschriften handelte, ne gegen das Gesetz verstoßende
und zwar bei l ergãllungs verfahren
absehen und nur Auslegung.
aufmerksam . j fũ trag Belzer eigene Deduktion: führ z
Antrag, die Absätze 2 stekenden Schlußfolgerung. — n
1 Grundstücksmarkte verhindern. Unterstaatsfekretär im Reicheschatzamt Kühn w kung des Reichstags ausdrücklich vorg auf die erwähnten Fälle nicht für zutreffend; es habe sich dabei um eine Auslegung des Gesetzes gebandelt. Antrag Euno auf Einfügung eines neuen 8 3 sekretãt abzule
Er hat solche Fälle namhaft gemacht, in denen der Bundesrat in gewöhnlicher Ausführung des elt bat, und wirft ihm vor, daß der Bundesrat hier
Bei diesem Gesetz handelt es sich nun darum, daß der tsächlich weiter gehen darf, aber nur unter der Voraus⸗ dem Reichstag vorzulegen und außer
eist darauf hin, daß hier die Mit sei ä den Hinweis uerfreiheit de gegangen sei. Bundes rat ta sezung, daß er seine Beschlũsse Craft ju setzen hat, wenn der Reichstag es verlangt. also im Sinne des Herrn Abg. Dr Weber geradezu ein Sicher heits⸗ dentil sein. Denn wenn der Bundesrat im einzelnen Falle zu weit jedesmal der Reichstag von dem Gegenstand effüiell Kenntnis zu nehmen und kann eine von der des Bundesrats ena abweichende Ansicht mit Rechtswirkung zum Ausdruck bringen. Behalten Sie diese wichtige und notwendige Bestimmung bei. Leider haben Sie sie schon abgeschwãcht und die Worte zur Anwendung“ dez Gesetzes gestrichen; ich bin nach wie vor der Ansicht, daß woblgetan hätten, diesen Ausdruck stehen zu lassen. es nicht getan haben, bitte ich Sie, jedenfalls den Rest des Para⸗ grapben auftecht erhalten zu wollen. der wichtigsten Waffen aus der Hand, um diese neue Ma nfühten und uns gegen die Möglichkeit von Umgebungen zu wehren, die bei den außerordentlich geschickten und rechts kundigen Kreisen, denen wir vielfach gegenübersteben (hört, hört! rechts), sonst unter Geben Sie uns nicht eine Wir verlangen keine überscharfe, aber wir verlangen eine Waffe, mit der sich das Gesetz wirklich durch⸗ (Bravo! links.)
Abg. Dr. Ar en dt (Rry.): Den Antra Resclution. Es ist doch selbstverstãndlich, daß gegen ein Rechtsgeschãft im Gerichtẽwer s
. uf demselben bittet der Unterstaats⸗
wird in der Kommissionsfassung der Antrag Cuno zu 3 zur Annahme. § 89 des Reichsstempelgesetzes eine neue soll an Stelle des Grundstückumsatz⸗ gebundenen Grundstücken im Abgabe von 13 Prozent soll der erste kt der Bindung und sofern dieses Gesetzes liegt, mit dem
angenommen; außerdem gelangt auch
§ 56a gibt dem Nach Absatz 1 stempels bei fideikommissarisch voraus in 30 jährigen Zeitabschnitten eine des Wertes entrichtet werden. Abschnitt mit dem Zeitpun
Beim gebundenen gegangen sein sollte, hat uf die Hälfte herabgeht.
as Freibleiben von den, daß die eshalb haben
damit das
Nach Absat 30 jãhrige dieser vor dem Inkrafttreten 1. Oktober 1909 beginnen. Absatz 3 bestimmt noch, daß die A stück ruht und als öffentliche Last gilt. Steuerbehörde auf Antrag jährliche Zahlungen zu g so zu bemessen sind, daß die S innerhalb der 30 Jahre getilgt wird, für die Zukunft voraus bez statten, wenn das äußert wird. Veräußerung ni
Reich seinen Ant in de bgabe auf dem Grund⸗ k 5 Nach Absatz 4 hat die estatten, die Verzinsung Nach Absatz 5 ist der der Abgaben zu er⸗ ck vor Ablauf der 30 Jahre ver⸗ Abfat 6 wird die Abgabe bei der ersten cht erhoben. Nach Absatz7 st 1) der Landesfürst und die Landesfürstin, Grundstücke im Besitze der lande Hannoverschen Kurhessischen und des vor 4) Grundstücke i Holsteinschen Fürstenhauses oder von Mitg
Die Abgg. Dr. Weber-Cuno beantragen des Absatz 7.
Die Abgg. Graf Carmer-Zieserwitz und dkonf beantragen die Streichung der Absätze 3 und 4 und wollen in Ziffer 2 des 7. Absatzes in der B S fern die Grundstücke entweder schon vor dem 1. gebunden waren, oder s solcher Grundstücke treten, oder Anordnung des Le Mitgliedes der Familie bestimmt werden“, weder schon vor dem 1. Ottober 1909 gebunden waren
Kommission
ers des preußischen Justiz einen Unterschied konstruieren anders behandelt werden, msich alle Parteien, selbst die daß diese Ausführungen daneben gegangen pokitischen Seite muß der Vorgang aber noch Denn der Unterschied wurde lediglich konstruiert im s preußischen Krone Prinzen; damit stieß man die Standes uns ihrer anzunehmen, nachd zusammenzuschließen und sich an den Deutschen hier höfische Einflüsse auf die mitgewirkt.
n dem Kommissar
ministeriums der rechtlichen Stellung der die vor 1866 Depossedierten sollten diejenigen nach 1866. Konservativen, überzeugt,
Sie schlagen uns sonst eine . Standes herren
teuerschuld bei proz.
ahlte Teil Nachträglich ha
. * rd . en. leinen Umstãnden würdigt werden
. . nd von der Abgabe stumpfe Waffe in die Hand.
2) gebundene sfürstlichen Familie, 3) des vormaligen Nassauischen Fürsten⸗ m Besitz des Herzoglich Schleswig liedern dieses Hauses. die Streichung
preußischen herren vor den Kopf, und wir em sie sich genötigt vormaligen Königshauses,
führen läßt. ⸗ hal maligen Hessen⸗
. . , ffenbar haber
g Cuno halte ich mehr für eine
. * mediatisierter
e anzukommen ist. Was den zweiten
ar, wie ein Eigentumsüb
festgestellt werden soll. entrums bedeutet eine z die Standesherren hinter den Kulissen
Genossen
estimmung: Oktober 1905 'andesfürstinnen hier mit
ö. e 2 ⸗ . 2 8 ur ti e 2 2 an die Stelle liegt keine Veranlassung vor. tandesherren in Schuß
nach diesem Zeitpunkt oder nach Gesetz oder Hausverfassung ndesherrn für den Unterhalt eines die Worte:
einem Male ster
ie Ausführungen der Abgg. Cuno und indlich. Es ist nicht richtig, daß die Be⸗ wird; im Gegenteil, sie wird ausgebaut, der Steuerkreis und Standesfürsten werden von dem Gesetz Wir besteuern außerdem in dem vorliegenden als den Familienbesitz. Wie kann man der Besitzsteuer sprechen!
stellt sich eigentlich ein Armutszeugnis Sollten die Bestimmungen umgangen wer n 19869 abgebaut 1nd Genossen wollen den 5 54a bestebenden 3 56a vor, wo⸗ S zum 30. Juni vorgesehenen Abgabe ein jährlicher 3 Proz. des ermittelten Werts er nur der Landesfürst und die Landesfürstin be befreit bleiben sollen. ll ber Annahme dieses Antrages beantragen Abgeordneten Graf Carm er⸗Zieserwitz und Landesfürsten und der Landesfürstin auch esitze der landesfürstlichen Häuser Abgabe zu befreien, sofern die Grundstücke für den eines Mitgliedes der Familie bestimmt werden. 54a, neu von der Kommission eingefügt, s steuerpflichtig bezeichneten Zuwachssteuer nach den Vor⸗ Prozent er⸗
Die Abgg. Belzer ur streichen und schlagen eine andere Fassung des nach u. a. für die 1914 zu der im Abs. 1 Zuschlag von 1 soll, und wonach von der Abga
Für den Fa die konservativen Genossen, außer dem die Grundstücke im B
von 1909 nicht erfaßt. Gesetz den gebundenen Besitz da von einer Abbröckelung müsfen unferen Antrag nicht ordentlich gelese Besitz im Moment
eit vom 1. Oktober 1909 bi
Die Herren Unser Antrag der Veräußerung viel Stimmen Sie unserem Antrage bei! z: Ich bitte Sie, es bei den Für die Freiheit des Landes⸗ die Gründe ich kann mich nur darauf beziehen. und steuerrechtliche Stellung auch in deren steuerlicher ewenden zu lassen.
Belzer ein.
Abg. Erzberger d dem Antrage der Sozialdemo⸗ bald er veräußert wird, der Zu⸗ ch auf dem Lande aus Erkleckliches herauskommen wird. Produkte sind durch die Zollerhöh damit der lam virtschaftlichen Besitzes müssen ebenfalls
hoben werden gebundenen schärfer als der Antrag Cuno,
Geheimer Oberfinanzrat Schwar Kommissionsbeschlüssen zu belassen. Landesfürstin sind ierungstisch angeführt worden; ig ht dann noch auf die staats⸗ der Standesberren ein und bittet, es Behandlung bei dem Kommissionsbeschluß b Jaeger (Zentr.) tritt für den Antrag Abg. Cuno (fortschr. Volksp.): Nach unserem Antrage un kraten unterliegt der gebundene Besitz, so wachsstener wie der freie Besitz. Ich hoffe, daß au der Wertzuwachssteuer etwas landwirtschaftlichen gesteigert worden Spekulationswerte des herangezogen werden. Abg. Binder (Soz.): We
so müssen Sie zugeben, reduziert, wenn er a ĩ Sie wollen das platte L Der beste Beweis, daß Sie Ihre der Umstand, daß verstanden erklärt haben.
Abg. Erzberger (Zentr): müssen, daß unser Antrag den Kreis Es ist ganz natürlich, daß bezahlt werden muß als auf dem p Fertzuwachs ist eben in den Städten größer; wachs zahlen, wenn es eine Antrag auch ein Drittel auferlegen, Die Standesherren haben sich die künstlichen Unterschiede, die in der Kom⸗
sehr unwahrscheinlich ist, daß verhãltnismäßig untergeordneten Vorgänge kompliz: erter Art, in Rechts⸗ womöglich die Aufbebung einer u bedenken, daß
in solchen
selchen Bestimmung verlangen wird ist au als Folge der Statuierung der Steuerpflicht in wischen ähnliche Rechts vorgänge ebenfa Wir würden für diese Len ung nach einem besseren
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth:
Meine Herren! Der Herr Vorredner ist in wiederholten und längeren Ausfäbrungen von der Annahme ausgegangen, daß gang ahnlicher Art noch nicht existie der Kommission derarti eine ganze Liste derartiger ner zur Verfügung steht. Zigarettensteuergesetz vom
2 : Der Redner ge Ils zur Ste erangezogen Vakuum vorzi s bestimmt: 389 R-St. ⸗G. Die Rechnung de Grundstücken wird an Stelle der schrifsten des 5 89 eine weitere Abgabe von!
Der Abg. D als Absatz 2 hinzufügen: als Ertrag der Zuwachssteuer.“ Von den Abgg. Albrecht r Fassung der Absätze 6 und 7 des
Wird das Grundstück vor abschnitts von der Gebundenheit b schriften über ungebundenen B bezablte Teil der Abgabe wi angerechnet oder zurũckerstattet.
Der Abg. Cu no beantragt, den Abs. 5 des S 56a, wie folgt, zu fassen:
„Wird das Grundstück vor veräußert, so ist die Abga
Abs. 6 will der Abg. Cuno streichen. Annahme des Antrags Belzer will er in diese des Landesfürsten und der Lande seitigen und im § 54a statt 1 den Schlußsatz streichen.
Endlich will der Abg. von S nahme des Antrags Belzer auch wähnten vormals souveränen Nassau dem letzten Absatz hinzufügen.
„von den in . . stimmt nicht.
Wir haben uns erlaubt, in orgänge anzuführen, und ich habe hier Vergänge aufieichnen lassen, die dem Herrn Ich will beispielsweise aus dem Juni 1906 den letzten Absatz des
r. Weber will statt 113 Proz. sagen?/ Proz und
att. ; jung gewaltig „das Aufkommen aus dieser Abgabe m. *
Wert der
Gen. (Soz.) ist folgende
S 56a beantragt:
des 30 jährigen 3
efreit, so unterliegt es den Vor⸗ Der für den Zeitpunkt voraus⸗
ro auf Umsatzstempel und Zusatzsteuer
nn Sie (zum Zentrum) offen und ehrlich daß Ihr Äntrag den Steuerhetrag der Steuerpflichtigen er⸗
lerdings auch den Kreis ierpf r Städte schützen.
and auf Kosten der n Milde sehr ausgedehnt haben, ist Ihrem Antrag ein
Der Bundesrat ist ermãchtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigaretten, bei denen das Paplerdeckblatt fehlt oder
durch eine andere Dede ersetzt ist, der gleichen Steuer zu unter⸗ die Standesherren sich mit
rredner hat also zugeben der Steuerpflichtigen ganz gewaltig in den Städten mehr Wert⸗ latten Lande; denn
das platte Land n hätte. Der Abg.
Gin anderes Beispiel findet sich im Zuckersteuergesetz. ist der Bundesrat ermächtigt, Zuckerabläufe, Räbensäfte u. dgl. m. unter gewissen Bedingungen der Zuckersteuer zum vollen o ermäßigten Sate zu unterstellen. Der Bundesrat ist au reichen Fällen ermächtigt, bei Einfuhrzöllen Aenderungen, i us Billigkeits rũcksichten Ermäßigungen, eintreten zu lassen. Derartige en sich in einer Fülle von Gesetzen, bei denen es selbstãndig, getroffenen
Ablauf des 30 jährigen Zeitraums
be zurũckzuerstatten.“ ; ; der zu einem . 8 zuwachssteuer 4 Für den Fall der
m die Befreiung der Abgabe be⸗
Proz. 29 Proz. setzen sowie
all der An⸗ er oben er⸗
Kurhessen und e .
würde gern für den Zu Cuno will mit seinem
kein Zuwachs erfolgt ist. einverstanden erklärt, daß mission gemacht sind, wegfallen sollen.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Wermuth: Die finanzielle Tragweite der Aenderungen, die hier vorgeschlagen sind, läßt sich zurzeit nicht genau übers
sfürstin von nur damit
Bestimmungen fin dem Bundesrat Voraussetzung vorzugehen, nungen dem Reichstage kommt also grundsitzlich hier nicht in Betra
avigny für den die Grundstücke Meine Herren!
mitzuteilen Häuser Hannover,
cht. Dagegen ist es