1911 / 24 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 18.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Personen, die wegen jugendli Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind und keinem der beiden ö . 62 angehõrt haben, nach vorgängigem Uebernahmeverfahren zu übernehmen, wenn diese vorher in seinem Gebiet infolge ihres Zustandes in einer Anstalt verwahrt werden mußten und während der Verwahrung nach dem Gebiete des anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung

der Entweichung gestellt wird.

Artikel 19.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf Antrag dieses Teiles durch sein Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die Erklärung enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Be⸗ nn, entstehenden Kosten und der dritte Staat zur Uebernahme der auszuweisenden Person

ereit ist.

Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen des Auslieferungs⸗ vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt. .

Artikel 20. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.

besteht jedoch nur für den Fall, daß der Antrag auf Uebernahme innerhalb sechs Monaten nach

.

Artikel 21.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. ö Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 und der dazu getroffenen Vereinbarungen.

Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

. Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten November neu = hundertneun. * a.

(L. S.) Kriege. (L. S.) von Wichert. (L. S.) Dammann.

(L. S.) Brenner.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2B in Verbindung mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Außerkraft⸗ treten dieses Vertrags aufrecht zu erhalten,

sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn Dr. Alfred von Bülow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern; der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweizerischen Justiz⸗ und Polizeidepartements,

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben:

Artikel 1.

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer genießen.

Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgend welcher Art unterworfen

zu sein als die Inländer.

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsvoerhältnifsen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles. Vom 31. Oktober 1910.

Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen.

Artikel 2.

Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artitel 9 Abs. 5 des Handels⸗ und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt.

Artikel 3.

U Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen⸗ schaft vom 13. November 1909 ausgetauscht werden.

. Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. . Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten Oktober tausend neun⸗ hundert und zehn (31. Oktober 1910).

(L. S) von Bülow. (L. S.) Brenner.

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Verlag der Expedition (Heidrich) in Berlin.

Königlich Preuß

Deutscher N

er Staatsanzeiger.

M 24.

ger Ggezugsprris betragt vierteljährlich s 40 4. 8 Alle Postanstalten uchmen Gestellnng an; für Kerlin außer 85 den ziostanstalten und Zeitungs spediteuren für Selbstabholer auch die Erpedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Aummern kosten 25 .

Insertionspreiz für den Raum einer 4 gespaltenen Rrtit- ö zeile 20 3, einer 3 gespaltenen Retitzeile 40 . Inserate nimmt an: JVenutschen Reichs anzeigers und Königl. RHreußischeun Staats- ö anzeigers Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32.

die Königliche Expedition des

KR

27. Januar, Abends.

1911.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Verleihung von Orden und anderen Auszeichnungen anläßlich des Allerhöchsten Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Deutsches Reich.

Ernennungen rc.

Bekanntmachung, betreffend eine Ausnahme von 31 Abs. 1 und § 4 Abf. 1 der Bestimmungen für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren.

Belanntmachung, betreffend die Genehmigung von Statuten⸗ änderungen der K. K. privilegierten Assienrazioni Generali in Triest.

Erste Beilage:

Personalveränderungen in der Armee.

Fönigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Uebertragung einer Ermächtigung zur 1 ng des allgemeinen Branntweinvergällungs⸗ mittels.

Seine Majestät der König haben aus Anlaß Aller⸗ höchstihres Geburtstages Allergnädigst geruht, nachstehende Auszeichnungen zu verleihen:

den Wilhelm⸗Orden: dem Geheimen Kommerzienrat Eduard Arnhold in Berlin, der verwitweten Frau Geheimen Rommerzienrat Maria Selve, geb. Fischer, in Bonn;

den Roten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub: dem Generalintendanten der Königlichen Schauspiele, König⸗ lichen Kammerherrn Frafen von Hülsen⸗Haese ler,

dem Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen, Vizeadmiral à la suite der Marine Freiherrn von Seckendorff;

den Roten Adlerorden erster Klasse:

dem Staats minister und Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Königlichen Kammerherrn Dr. Freiherrn von Schorlem er,

dem Staatsminister

Dallwitz, . . . . Seiner Durchlaucht dem Herzog von A renberg in Nord⸗

kirchen, Recklinghausen und Brüssel; den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Leibarzt Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Generalarzt à la suite des Sanitätskorps, Geheimen Medi zinalrat Dr. Zunker; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern: dem Staats- und Finanzminister Dr. Lentze;

und Minister des Innern von

die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Direktor im Oberhofmarschallamt, Geheimen Ober— regierungsrat Rath; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Etzdorf. ö . ̃ dem Bankier und Generalkonsul Robert von Mendelssohn in Berlin; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit der Königlichen Krone: . Schloßhauptmann von Benrath, Erbmarschall im Herzogtum Geldern, Wirklichen Geheimen Rat Grafen und Marquis von und zu Hoensbroech auf Schloß Haag, Kreis Geldern, . . ö dem Bankier Ludwig Delbrück in Berlin;

den Roten Adlerorden dritter Klajsse mit der Schleife und der Königlichen Krone: , Hofmarschall, Königlichen Kammerherrn Grafen Henckel von Donnersmarck, J dem Kurator der Rheinischen Friedrich Wilhelms⸗Universität Bonn, Geheimen Regierungsrat Ebbinghaus, dem Hofschauspieldirektor a. D. n. Haase in Berlin, dem Schriftsteller, Professor Lubwig Pietsch in Berlin; den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife: dem diensttuenden Kammerherrn Ihrer Kaiserin und Königin, Königlichen Kammerherrn Winterfeld,

Majestät der von

w

Berlin, Freitag,

dem Bankier, Ge in Berlin, dem Generaldirektor Höchst a. Main; 1

die Königliche Kr di

0 Dr. Paul von Schwabach

Gustav von Brüning in

zum Roten Adlerorden r Klasse: Eranten Albert Katzenste in in

dem Königlichen H Berlin: ch U

den Roten Ad

dem Hfste gt se h ä

rden vierter Klasse: , balamt Knauff,

dem Oberförster M in Rehhof, dem Fabrikdirektor, lonomierat Ernst Giesecke in

Klein⸗Wanzleben, . dem Jachtbesitzer H irsten in , dem Vorsitzenden de cker Jachtklubs, Konsul Richard

Piehl in Lübeck, dem Landschaftsma dem Pfarrer Lic.

to Pr 34 n in Wannsee, ken in Berlin,

dem Pfarrer 81 Berlin, dem Pfarrer Krug Er in Potsdam;

den Königliche enorden erster Klasse: Allerhöchstihrem en Kabinettsrat, Wirklichen Ge⸗

heimen Rat von Val den Stern zum

* Kronenorden zweiter . lasse: dem Schloßhaupt , Breslau, Königlichen Kammer— herrn und Landschafts en von Carmer auf Groß⸗ lezen She ann Zrihhl em Schloßhaup⸗ ihl, herrn und id A om . n ö * en 2 1 ; dem Geheimen Loömin ac zie 19 326 in Berlin:

den Königlichen Kronenorben zweiter Klasse mit dem Stern:

2.

dem Generaldirektor der 1 Wirklichen Ge⸗ heimen Oberregierungsrat Dr. Kosser in Berlin;

den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse:

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter⸗ gutsbesitzer Freiherrn zu . und Knyphausen, Grafen von Bodelschwingh⸗Plettenberg auf Haus Bodelschwingh, Landkreis Dortmund,

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter= gulsbesitzer Grafen und Marquis von und zu Hoens broech auf Schloß Türnich, Kreis Bergheim,

dem Ersten Dramaturgen der Dr. Paul Lindau in Berlin,

dem Legationsrat Dr. Halbach auf Hügel,

dem Geheimen Regierungsrat Elberfeld,

dem Bankier, Generalkonsul Franz von Mendelsohn in Grunewald,

dem Großherzoglich sächsischen Oberburghauptmann von Cranach auf Wartburg:

den Königlichen Kronenorden dritter Klasse:

dem Marinemaler, Professor Willy Stöwer in Tegel,

dem Bankier Karl Hagen in Berlin,

dem Bildhauer, Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Professor Wandschneider in Charlottenburg;

den Königlichen Kronenorden vierter Klasse:

dem Marinebaumeister a. D. Otto Berghoff in Berlin,

dem Königlichen Küchenmeister Gleich in Berlin,

dem Königlichen Kastellan Jürns in Potsdam; das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens

von Hohenzollern:

dem Hof- und Domprediger, Konsistorialrat Kritzinger in Berlin,

dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultãt der Friedrich Wilhelms⸗Universität, Geheimen Medizinalrat Dr. Passow in Berlin; das Kreuz der Inhaber des Königlichen Hausordens

von Hohenzollern: dem Königlichen Salonkammerdiener Franz:

das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens:

dem Königlichen Leibjäger Gantzer, . . dem Königlichen Kastellan Bruch müller in Hubertusstock,

den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz: dem Oberlandforstmeister und Ministerialdirektor im Miniflerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Wesener, dem Gesandten a. D, Geheimen Legationsrat von Dirksen

glichen Kammer⸗

Königlichen Schauspiele

Krupp von Bohlen und

Dr. von Böttinger in

in Berlin und auf Gröditzberg;

Heltorf,

den Rang der Räte zweiter Klasse: dem Propst des Adeligen Konvents in Preetz Grafen von Platen-Hallerm und auf Kaden, Kreis Segeberg, dem Propst des Adeligen Konvents in St. mis vor Schleswig, Oberstleutnant a. D. von Ru mohr;

den Charakter als Geheimer Kommerzienrat:

dem Kommerzienrat Max von Guilleaume in Cöln, dem Buchdruckereibesitzer, Kommerzienrat Georg Büxen⸗ stein in Berlin, ö

dem Direktor der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft, Kommerzienrat Felix Deutsch in Berlin;

die Kammerherrnwürde:

dem Mitgliede des Heroldsamts, Regierungsrat Dr. jur.

Freiherrn von der Horst in Berlin; den erblichen Adel:

dem Staatsminister Dr. Schönstedt in Berlin,

dem Oberbürgermeister a. D., Wirklichen Geheimen Rat Becker in Berlin,

dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Friedrich Wilhelms-Universität, Geheimen Justizrat Dr. Gierke in Berlin, dem Fideikommißbesitzer Fritz Wilckens in Sypniewo, Kreis Flatow,

dem Fideikommißbesitzer Hermann Wegner in Ostaszewo, Kreis Thorn.

Seine Majestät der König haben aus dem gleichen Anlaß geruht: aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen zu Mit⸗

gliedern des Herrenhauses auf Lebenszeit zu berufen:

. den Gen Talin gekteur der z Bene I semi mo * G Ick und Pol h 2 fan m. ö Allerhöchstihren Generaladjutanten, rst z.

von Linde quist in Berlin, den Generalleutnant z. D. Grafen Alexander von Kanitz auf Laskoschin bei Danzig, ö. den Konteradmiral 3. D. und Rittergutsbesitzer Grumme auf Rehdorf bei Königsberg N⸗M., den ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗-Universität, Geheimen Medizinalrat Dr. Waldeyer in Berlin und den Klempnermeister Harry Plate

von

in vonndoner 1m vannodber.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: auf den Vorschlag Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und des Kapitels der zweiten Abteilung des Luisen⸗ ordens der Gemahlin des Fideikommißbesitzers Freiherrn von Donner Bodild geborenen Gräfin Holstein-Holstein⸗ borg auf Bredeneek, Kreis Plön, und dem Fräulein Bertha von Hülsen in Braunschweig die zweite Klasse der zweiten Abteilung des Luisenordens mit der Jahreszahl 1865 zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: der Frau Konsistorialpräsident Margarete Richter, geborenen Bellmann, in Stettin, der Frau Ritterschaftsrat Nanny von Saldern, geborenen von Rohr, in Perleberg, Kreis Westprignitz, der Vorsitzenden der Vereinigung Deutscher Hebammen Frau Olga Gebauer, geborenen Mangels dorf, in Herms⸗ dorf, Kreis Niederbarnim, der verwitweten Frau Oberverwaltungsgerichtsrat Meubrink, geborenen Kärnbach, in Berlin, der verwitweten Frau Obersteuerinspektor Emilie Reusche, geborenen Döbbel, in Egeln, Kreis Wanzleben, und der verwitweten Frau Dr. Lina Plath, geborenen Danneel, in Charlottenburg das Frauenverdienstkreuz in

Lucie

Silber zu verleihen.

Seine Majestät der Kgiser und König haben Allergnädigst geruht, aus Anlaß Allerhöchstihres heutigen Geburtstages den nachbenannten Offizieren und Beamten ꝛc. Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Roten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub

und der Königlichen Krone:

Allerhöchstihrem vortragenden n, , , General der Infanterle und Chef des Militärkabinetts Freiherrn von Lyncker; den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife

und der Königlichen Krone:

Allerhöchstihrem Flügeladjutanten, Oberstleutnant Freiherrn von Senden, Kommandeur des Leibgarhehusarenreglments,