1911 / 26 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

die Stadt Marienwerder unentgeltlich hergegeben hat. Es ist, möchte ich sagen, ein nobile officium der Gestüts— verwaltung gegen die Stadt Marienwerder, die dort an der Straße errichteten Gestütswohnungen möglichst hübsch

und ansehnlich zu gestalten. Und da außerdem die vorhandenen 8 Häuser in einem bestimmten Stile erbaut sind, so würde es jeden⸗ falls auch vom ästhetischen Standpunkt aus bedauerlich sein, wenn die letzten dieser Wohnungen eingeschränkt werden müßten. Ich mochte es auch im Interesse der Gestütswärter bedauern; denn wir würden dann nicht in der Lage sein, in diese Wohnungen auch ältere Gestütswärter mit mehr Kindern zu setzen, sondern wir müßten sie in erster Linie für jung-berheiratete Leute in Aussicht nehmen, die noch nicht mit so vielen Kindern gesegnet sind.

Ich möchte daher, da es sich um eine verhältnismäßig gering- fügige Summe handelt, bitten, die Position wiederherzustellen. Ich will dabei ausdrücklich die Zusicherung geben, daß versucht werden soll, nach Möglichkeit zu sparen und, wenn möglich, mit der Summe auszukommen, die für das Vierfamilienhaus in Georgenburg in Aus— sicht genommen ist.

Abg. Freiherr von Erffa (freikons): Diese Gründe mögen ja berechtigt sein, aber die Kommission wollte mit der Streichung die Gestütverwaltung überhaupt veranlassen, ihre Forderungen für Ge⸗ bäude etwas herabzusetzen, wie es auch bei der Domänenverwaltung geschehen ist.

Die n wird nach dem Antrage der Kommission mit 44 820 „S6 bewilligt.

Der Rest des Etats der Gestütverwaltung Debatte bewilligt.

Darauf vertagt sich das Haus.

Abg. von Pappenheim (kons.) fragt an, wann die beiden Vor— lagen über die Zweckverbände zur Beratung gestellt werden.

e, , . Kröcher: Ich hatte beabsichtigt, die Beratung darüber vorzuschlagen, sobald die Etats der landwirtschaftlichen Ver— waltung erledigt sind, also am Dienstag oder Mittwoch. Ich hoͤre aber, daß das Haus diese Beratung zurückzustellen wünscht bis hinter die Erledigung des Justizetats. Dies habe ich dem Minister des Junern mitgeteilt, und darauf hat mir der Minister geschrieben: Ich möchte hitten, die Vorlagen über die Zweckverbände, wie ur— sprünglich in Aussicht genommen, in der nächsten Woche nach der Erledigung der landwirtschaftlichen Etats auf die Tagesordnung fetzen zu wollen. Es liegt im Interesse der Sache, daß diese Gesetzentwürfe im Landtage so schnell als irgendmöglich durchberaten werden; andernfalls würde ein für die Verhandtungen der einzelnen Teile von Groß⸗Berlin mit der Großen Berliner Straßenbahn und damit vielleicht für das Zustandekommen des Verbandes selbst verhängnis— voller Aufschub entstehen.“

Abg. Fischbe d (fortschr. Volksp.): Ich möchte den Präsidenten bitten, nach dem Wunsche der Parteien bei seiner Absicht zu bleiben. Es handelt sich um eine Materie, die gesetzgeberisch außerordentlich schwierig ist und in die Kommunalverhältnisse tief eingreift. Da sollte die Möglichkeit gelassen werden, auch in den Gemeinden die Gesetzentwürfe zu beraten und dem Abgeordnetenhause das Material zugehen zu lassen, dessen es bedarf. Man studiert jetzt in allen Gemeinden den Entwurf. Die Regierung hatte es abgelehnt, den Ent— wurf schon früher den Gemeinden und Kreisen zur Begutachtung vor— zulegen. Nun muß den Gemeinden die Möglichkeit zur Beratung ge⸗ lassen werden, und das kann nicht von heute auf morgen geschehen. Die Gemeinden haben auch das Recht, sich untereinander in Ver— bindung zu setzen und gemeinsam zu beraten. Wenn man nicht will, daß eine so wichtige Materie über das Knie gebrochen wird, so können wir gut noch acht bis vierzehn Tage warten. Ich bitte also, trotz des Wunsches des Ministers die Verhandlungen noch hinauszuschieben.

Abg. von Pappenheim (kons.): Die Gründe des Vorredners haben auch meine Freunde erwogen. Es ist auch tatsächlich eine Be⸗ schleunigung zu erwarten, wenn das ganze Material bei Beginn unserer Beratungen vorliegt.

Abg. Linz (Zentr. j: Den Gründen des Abg. Fischbeck stimmen meine Freunde bei, und wir bitten, die Gesetzentwürfe erst nach dem Justizetat zu beraten. . BPräsident von Kröcher: Wenn sich also kein Widerspruch erhebt, ziehe ich daraus den Schluß, daß es der Wunsch des Hauses ist, diese Gesetzentwürfe erst nach der Erledigung des Justizetats zu

beraten. Schluß 414 Uhr. Nächste Sitzung Montag,

(Etats der Forst- und Domänenverwaltung.)

wird ohne

11 Uhr.

Literatur.

Handkommentar zur Zivilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, unter Mitwirkung von Landrichter Dr. Karl Becker in Düsseldorf, Amtsrichter Walter Kubbäer in Karthaus 6. Zt. Hilfsrichter beim Oberlandesgericht in Marienwerder) und Landrichter Dr. Paul Strauß in Cöln (3. Zt. Hilfsrichter beim Oberlandesgericht daselbst) herausgegeben von Dr. Ernst Neukamp, Reichsgerichtsrat. Zweite, umgearbeitete Auflage. Vierte (Schluß.) Lieferung. 6 7,20 S9. Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig. Das verdienstliche Werk, über dessen Eigenart schon bei Besprechung der ersten Lieferungen berichtet wurde, liegt nunmehr abgeschlossen vor. Den Umfang eines Handkommentars noch nicht überschreitend (XIV und 1228 Seiten), gehört es zu denjenigen Be⸗ arbeitungen der Zivilprozeßordnung, die mit Erfolg bestrebt sind, alle für das Verständnis und die Auslegung notwendigen Erläute⸗ rungen zu geben, und auf diese Weise ein Hilfsmittel bieten, dessen sich die Praxis und die Wissenschaft gern bedienen. Die neue Auf⸗ lage des Neukampschen Kommentars erläutert die Zivilprozeßordnung in der ihr durch die Novellen vom 5. Juni 1905, 1. Juli 1909 und 22. Mai 1919 gegebenen Fassung, beruͤcksichtigt die Literatur und in

größerer Vollständigkeit die Rechtsprechung, besonders die des Reichsgerichts, bis in die neueste Zeit und zeigt eine völlige

wissenschaftliche Beherrschung des Prozeßrechts seitens des Heraus⸗ gebers und seiner Mitarbeiter. Uehersichtliche Anordnung und Klarheit der Erläuterungen, auch der Erörterungen über die Fragen, die sich aus den Bestimmungen der Novellen ergeben, sowie Hinweise auf die einschlägigen Vorschriften der Nebengesetze lassen den Kommentar als besonders brauchbar erscheinen. Ein Abdruck der für die Praxis wichtigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1910, betreffend das Verzeichnis der Orte, die im Sinne der 85 499 und 604 der 3.-P.⸗-O. als ein Ort anzusehen sind, und ein sorgföltig zusammengestelltes, ausführliches alphabetisches Sach⸗ register bilden den Schluß des Werkes.

Entschei dungen des Reichsmilitärgerichts, heraus⸗ gegeben von den Senatspräsidenten und dem Obermilitär⸗ anwalt unter Mitwirkung der juristischen Mitglieder der Senate

und der Mitglieder der Militäranwaltschaft. 14. Band. 312 Selten. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Geh. 4 S. Dieser Band

enthält 92 Urteile und Beschlüsse des höchsten Militärgerichtshofs mit ausführlicher Begründung, die außer Fragen des Milttärrechis auch allgerneine strafrechtliche e en und viele Materien des besonderen Tells des Reichsstrafgesetzbuchs, Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verluft der Reichs- und Staats angehörig⸗ keit und andere Fragen des bürgerlichen Rechts betreffen. Ein erschöpfendes alphabetisches Sachregister und ein Verzeichnis der Paragraphen bezw. Artikel der Gesetze, Verordnungen ꝛc., zu denen die mitgeteilten Urteile und Beschluͤsse ergangen sind, geben Kunde von dem reichen Inhalt des Bandes, der nicht nur für den Militär⸗

juristen, den Gerichtsherrn, Gerichtsoffizier und „verteidiger beachtens. gute systematische Darstellung des in Deutschland geltenden materiellen

/ ,

wert ist, der jedem Offizier

als Anbalt zur Beurteilung von Fragen kann, die im praktischen Dienstleben fortwährend auftauchen und deren richtige Beantwortung im Interesse des Dienstes sowohl wie der Untergebenen liegt. Ju den Entscheidungen und Beschlüssen, die den Praktiker des , , Strafrechts und den Militär⸗ juristen in gleicher Welse interessieren, zählt vor allem der auf Seite 169 wiedergegebene Menarbeschluß des Reichsmilitär⸗ gerichts vom 15. November 1509, betreffend die Zuständigkeit der Militärgerichte bei Zusammentreffen von militärischen und bürger⸗ lichen Straftaten; Für die Frage nach dem Zusammentreffen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens mit einer Zuwiderhandlung gen die allgemeinen Strafgesetz; im Sinne des 8 10 Abf. 2 der M.⸗St.⸗G.-O. ist der von dem Gerichtsherrn zur Zeit der Anklage⸗ erhebung angenommene Tatbestand entscheidend. Sind während der Dauer eines die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses von einer Person eine oder mehrere ideell oder real zusammentreffende, mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden und hat der Ge—⸗ richtsherr in der Annahme, daß diese eine oder eine der mehreren zusammentreffenden ä,, . den Tatbestand eines militärischen Delikts erfülle, die Anklage erhoben sei es vor oder nach Beendi⸗ gung dieses Verhältnisses so ist hierdurch, vorbehaltlich der Bestimmung des 5 272 der M. St. G.⸗O, die MNilitärstrafgerichtsbarkeit bezüglich saͤmtlicher zur Anklage gestellten Delikte bis zu deren endgültiger Erledigung begründet, Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die seitens des Gerichtsherrn als militärische Delikte beurteilten Handlungen sich auf Grund des Ergebnisses der

dienen

Hauptverhandlung nach der Ueberzeugung des erkennenden Gerichts

als bürgerliche Delikte darstellen oder durch Freisprechung oder Ein⸗ stellung des Verfahrens ganz in Wegfall kommen. Ist von dem Gerichksherrn in dem einen Falle des § 10 a. O. Anklage wegen eines militärischen Delikts erhoben, so hat das erkennende Gericht seine Zuständigkeit auf Grund der 328 Abs. 1. 395 Abs. 3 der rr r,, nur nach der Richtung hin zu prüfen, ob ein die Militärstrafgerichtsbarkeit begründendes Verhältnis bestand und ob die zur Anklage gestellte Tat während der Dauer dieses Ver⸗ hältnisses begangen wurde. Zur Entscheidung stand ein Fall, in dem der Gerichtsherr gegen einen Wehrmann wegen mehrerer real zu⸗— sammentreffender militärischer und bürgerlicher Delikte, die dieser am Tage der Kontrollversammlung, zu der er einberufen war, begangen haben sollte, nach Ablauf des Tages der Kontrollversammlung Anklage erhoben hatte. Während das Gericht J. Instanz den Angeklagten in Anwendung des § 51 des St.⸗G.⸗B. freigesprochen hatte, war das Oberkriegsgericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung der Ansicht, daß die zur Anklage gestellten militärischen Delikte aus subjektiden Gründen gleichfalls als bürgerliche Delikte zu erachten seien, hat aber in Uebereinstimmung mit der Recht⸗ sprechung des J. und II. Senats des Reichsmilitärgerichts seine Zu⸗ ständigkeit angenommen und den Angeklagten wegen der festgestellten bürgerlichen Delikte verurteilt. Der II. Senat des höchsten Militär⸗ erichts, der als Revssionsinstanz mit diesem Fall sich zu beschäftigen kane ie die bisher von ihm und vom J. Senat vertretene Rechts⸗ auffassung nicht mehr für richtig. Das erkennende Gericht habe seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, und diese Prüfung betreffe nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, sondern auch das Verhältnis der eigenen Gerichtsbarkeit zu anderen Gerichtsbarkeiten. Dieser Grundsatz sei auch in der Militärstrafgerichts⸗ ordnung anerkannt; diese Prüfungspflicht des ertennenden Gerichts ergebe sich insbesondere aus den 55 328, 330, 395 Abs. 3 der M.⸗St.⸗G. -O. sowie aus der Begründung zu § 260 4. O. (5 247 des Entw.). Da nun in der Berufungsinstanz die zur Anklage gestellten militärischen Delikte als bürgerliche Delikte qualifiziert worden seien, liege der in §z 10 Abs. 2 a. O. vorgesehene Fall des Zusammentreffens elnes bürgerlichen Delikts mit einem militärischen nicht mehr vor. Des⸗ halb hätte nach der Ansicht des II. Senats das , t gemäß 5 395 a. O. seine Unzuständigkeit aussprechen und die Sache dem zuständigen Zivilgerichte überweisen müssen. Das zur Vermeidung einer verschiedenartigen Rechtsprechung zweier Senate anzurufende

Plenum des Reichsmilitärgerichts hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern den oben mitgeteilten Beschluß gefaßt. Die Gründe desselben sind in dem vorliegenden 14. Bande der Entscheidungen in voller Ausführlichkeit

wiedergegeben; auf sie näher einzugehen, müssen wir uns an dieser Stelle versagen. Im Hinblick auf die künftige Revision des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs⸗ und Staats⸗ angehörigkeit ist von allgemeinem Interesse der folgende, 55 2, 3 und 21 dieses Gesetzes sowie Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1868, 5 4 der W.⸗-O. und § 4 des M.. St.⸗G.⸗B. betreffende Beschluß des J. Senats vom 17. Juni 1909: I. Eine unter Annahme der Reichsangehörigkeit in das Heer eingestellte Person, deren deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann, ist nicht wehr⸗ und militärpflichtig und untersteht deshalb auch nicht den Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs. II. Ein in den Vereinigten Staaten von Amerika geborenes Kind, dessen aus Deutschland ausgewanderte Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wird durch die Geburt Bürger der Vereinigten Staaten. Ein solches Kind erwirbt dadurch, daß es mit seinen nach Deutschland zurück— kehrenden Eltern nach Deutschland übersiedelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese kann vielmehr nur durch Naturalisation begründet werden.“ .

Beiträge zum Reichshvpothekenbankgesetze von J. Budde, Direktor der Berliner Hypothekenbank, A.⸗G. III: Die Geschichte der Inmobilienverkehrsbank und ihre Lehren. 94 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Preis 2,50 16. Der Verfaͤsser, der bereits in zwei von Sachkenntnis zeugenden Monographien die Beleihungsvorschriften des 5 12 des Reichshypothekenbankgesetzes und die Aufsicht über die Hypothekenbanken (rechtliche Natur der Staatsaufsicht, Zuständigkeit, Zwangsmittel, Rechtsmittel, wirtschaftliche und rechtliche Aufsicht) an der Hand des im Pommern⸗ bankprozesse zutage geförderten Materials behandelt und daran beachtenswerte Reformborschläge geknüpft hat, gibt in der hier an gezeigten dritten Monographie eine gleichfalls auf dem authentischen Material des Pommernbankprozesses beruhende sachliche Darstellung der Geschichte der 1390 von der Pommerschen Hypothekenaktienbank' gegründeten „Immobilienverkehrsbank“ und ihrer Lehren, an die sich als Anhang eine eingehende Betrachtung der den Erwerb von Grund⸗ stücken betreffenden Vorschriften des Reichshypothekenbankgesetzes an= schließt. Die Geschichte der Immobilienverkehrsbank zeigt in ihrem Verlaufe, wie die Vorschriften des Reichshypothekenbankgesetzes und die für sie grundlegenden Bestimmungen des De n re e d, umgangen und in ihren Wirkungen aufgehoben werden können. Von ihrer Gründung bis zu ihrer TLiquidationserklärung erscheint diese Bank als das Spiegelbild einer Gesellschaft, wie sie nach dem Gesetz nicht sein soll. Sie spielte im Pommernbankkonjern die Stelle des Strohmanns, der zur Umgehung der Gesetze geschaffen und erhalten wurde. So erklärt sich denn, daß die Geschichte dieser Bank viel Material für die Auslegung und Anwendung des Reichshypotheken⸗ bankgesetzes und auch für eine künftige Neufassung mancher seiner Bestimmungen bietet, und deshalb wird die vorliegende sachliche, auf Zahlen gegründete Darstellung für jeden, der sich mit den Vor⸗ schriften des für unser Wirtschaftsleben so wichtigen Hypothekenbank—

esetzes zu befassen hat, willkommen sein. Im Lichte der Umzehungen betrachtet, erscheinen dem Verfasser einige Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes in bezug auf Zweckmäßigkeit und Nutzen zweifelhaft. Einzelne dieser Art, die den Erwerb von Grundstücken betreffenden Vor— schriften des Hypothekenbankgesetzes, werden in dem Anhange noch ausführlich behandelt. Die kan geäußerten Bedenken wird man nicht unbeachtet lassen dürfen. .

Der Schutz technischer Erfindungen als Er⸗ scheinungs form möderner Volkswirt schaft. Von Dr. jur. F. Dam me, Geheimem Regierungsrat, Direktor im Kaiserlichen X und 184 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Heh. 340 S4. Der Verfasser, der im Jahre 1906 bereits eine

und formellen Patentrechts veröffentlicht und darin auch beachteng, werte Vorschläge für künftige Reformen des deutschen Patentwesenz gemacht hat, legt in seiner hier angezeigten, neuen Schrift dar, daß der Schutz technischer Erfindungen, das Patentwesen im innigsten Abhängigkeitsverhältnisse zur Wirtschaftspolltit jedes Landes, daß er in engster Beziehung zur nationalen Industrie in ihrer Gesamtheit steht und ein Glied in der Kette volkswirtschaftlicher Maßnahmen zur Hebung und Förderung jener ift, und daß die Aufgabe jeder Patentgesetzgebung die sein muß, den jeweils mit der Zeit, dem Umfange deg Staatsgebiets und mit der kulturellen Entwicklung sich ändernden Anforderungen der nationalen Volkswirtschast zu genügen. In interessanten Kapiteln über die Geschichte des Patentwesens, aus der man erkennt, daß der Grund alles Erfindungöschutzes in dem Bestreben liegt, das Niveau der Kenntnisse der einzelnen Nationen auf dem Gebiete der Beherrschung der Mittel der Natur im Dienste der nationalen Gewerbe' tätigkeit auszugleichen, daß nicht die Arbeit des einzelnen als das Schutzwürdige erscheint, sondern der Umstand, daß der einzelne der Nation mitteilt, offenbart, was er bis dahin nur für sich weiß, verfolgt der Verfasser die Entwicklnng des Patentwesens von seinem Ursprung in England bis zu seiner neuesten nationalen und inter— nationalen Regelung, erörtert dabei auch den Unterschied zwischen Er— finder und Autoren, zwischen Erfindungsschutz und litergrisch-künst. lerischem Rechtsschutz und schließt mit einem Ausblick auf die letzten Ziele alles Patentwesens und die Technik des Erfinders. Am 1. Ja- nuar 1908 ist in Großbritanien die Patent and Designs Act bon 1907 in Kraft getreten, die u. a. bestimmt, daß jedermann nach Ab— lauf von vier Jahren seit der Anmeldung einer Erfindung ꝛc. bei dem britischen Patentamt den Antrag auf Widerruf des darauf er—

teilten Patents stellen darf, wenn er nachweisen kann, daß der patentierte Gegenstand oder das patentierte Verfahren

ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Großbritanniens hergestellt oder zur Ausführung gebracht wird. Da regelmäßig nur ein im Aus— lande wohnender Patentinhaber auch im Auslande die patentierte Erfindung ausführen wird, ist es klar, daß diese Bestimmung sich wesentlich gegen Ausländer und naturgemäß gegen die Nationen richtet, die auf dem Gebiete der Erfindungen am weitesten vorge schritten sind, in erster Linie gegen Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Tatsächlich hat sie die deutsche Industrie ebenso heftig wie die der Vereinigten Staaten von Amerika getroffen und ihr in ihren Exportverhältinissen eine Fessel mehr geschaffen. Als man auch in den Vereinigten Staaten den Gedanken faßte, den Zwang zur Aus führung patentierter Erfindungen im Inlande ein— zuführen, vereinbarte die deutsche Reichsregierung in einem (mit 12 monatiger Frist jederzeit kündbaren) Abkommen vom 23. Februar 1909 mit der nordamerikanischen Union, daß die in den Gesetzen des einen der beiden vertragschließenden Staaten enthaltenen Vorschriften, nach denen im Falle der Nichtausführung eines Patents die Zurück. nahme oder eine sonstige Beschränkung des Rechts vorgeschrieben ist, auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Staats gewährten Patente nur in dem 2 der von diesem Staate seinen eigenen Angehörigen auferlegten Beschränkungen Anwendung finden; dabei soll die Ausführung des Patents in den Gebieten des

einen vertragschließenden Staates der Ausführung in den Gebieten des anderen Staates gleichstehen. Dieser Vertrag

ist in Deutschland Gegenstand heftiger Anfechtung geworden, weil er zurzeit den Amerikaner in Deutschland besser stelle als den Deutschen, der nach wie vor in Deutschland sein Patent ausführen müsse, während der Deutsche in den Vereinigten Staaten durch den Vertrag keinen Vorteil eihalten habe, den er nicht bereits ohne den Vertrag gehabt habe, solange nämlich der Ausführungszwang in den Ver— einigten Staaten überhaupt nicht bestehe. Ein Patentnotgesetz, dessen Entwurf nebst Erläuterungen in Nr. 295 des Reichs⸗ und Staats anzeigers vom 16. Dezember 1910 vprröffentlicht worden ist, soll nun die deutsche Industrie gegen die Benachteiligungen, die sie durch das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerlka und durch die Handhabung des Ausführungszwanges in Groß— britannien erfährt, durch Ausbau des Lizenzzwanges und Ab änderung des Ausführungszwanges schützen. Gleichzeitig rüsten e die Vereinigten Staaten, im Mai d. J. in Wasphington die Bevollmächtigten fast aller Kulturstaaten zu empfangen, um die während der Pariser Konferenz von 1883 und während der Brüsseler Zusammenkunft von 1960 im Sinne eines internationalen Nindestrechts gefaßten und Recht gewordenen Beschlüsse nach mehr als 10jähriger Handhabung in den Staaten der Union po la protection de la propriété industrielle aufs neue zu prüfen und, soweit durchsetzbar, zu erweitern. Gerade zur rechten Zeit kommen also die im vorliegenden Buch enthaltenen Darlegungen, die in der eindringlichen Mahnung gipfeln, daß jede künftige Patentgesetz. gebung dem volkswirtschaftlichen Moment mehr Einfluß einräumen müsse als bisher erkennbar gewesen sei. Die wohlbegründeten Anregungen des Verfassers, der seiner Abhandlung noch eine Zusammenstellung der wichtigsten darin erörterten Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Staatsverträge im Wortlaute als Anhang angefügt hat, ver dienen aufmerksame Beachtung. Den wesentlichsten Vorteil, der durch eine wachsende ee ih Betrachtung des Erfindungsschutzes herbeigeführt werden wird, darf man mit dem Verfasser darin er⸗ blicken, daß der Kreis derjenigen, die sich für diese Seite unseres nationalen Lebens interessieren, erheblich erweitert wird und nicht mehr auf eine kleine Anzahl von Personen beschränkt bleibt, die, hervor— ragend in ihren Leistungen in dem zur Spezialisierung anregenden Fach, doch der Gefahr ausgesetzt sind, den Blick für den Zusammen hang der Kräfte des nationalen Daseins zu verlieren und für ihr Feld mehr zu beanspruchen, als der das Ganze überschauende Volkswirt ihnen billigerweise zugestehen kann und wird. Deutsche Juristenzeitung, herausgegeben von Wirk— lichem Geheimen Rat, Professor Dr. P. Laband, Wirklichem Geheimen Rat, Oberlandesgerichtspräsidenten a. D. Dr. O. Hamm und Justizrat Dr. E. Heinitz. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Preis vierteljährlich (6 Hefte) einschließlich aller Beilagen 4 46. Die „Deutsche Juristenzeitung“, von der nunmehr 15 Jahrgänge ab geschlossen vorliegen, ist im , . Zeit immer mehr und mehr zum Sammelpunkte aller Zeit⸗ und Streitfragen, die Wissenschaft und Praxis des Rechts und der Verwaltüng bewegen, geworden. Dem entspricht auch der reiche und vielseitige Inhalt der beiden ersten Hefte des 16. Jahrgangs, aus dem hier nur die folgenden größeren Aufsätze hervorgehoben seien: „Der Bundesrat! von Professor Dr. Laband; „Thesen zur Reform des akademischen Rechtsunterrichts“ von Wirk lichem Geheimen Nat, Professor Dr. Bekker; Rechtsstudium und Prüfungswesen in Preußen“ von Geheimem Justizrat, Professor Di. Enneccerus; „Zwischenklausur und Beschtänkung der Kandidatenzahl zwei Reformvorschläge! von Professor Dr. Leonhard; „Bismarck als Jurist! von Geheimem Regierungsrat von Poschinqger; Die Reichszuwachssteuer im Reichstage“ von Senatspräsidenten beim Ober⸗ verwaltungsgericht, Wirklichem Geheimen Oberregierungsrat Dr. Strutz: „Ein letztes Wort zur Reichszuwachssteuer' von Proseffor Dr. Jacobi; Falsche Urteile und Rechtskraft“ von Reichsgerichtsrat Dr. Düringer: „Der Bühnenvertrag“ von Geheimem Justizrat, Professor Dr. Kohler: „Der Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch: Schuld, Straf⸗ ausschließungs⸗ und Milderungsgründe, Teilnahme“ von Wirklichem Geheimen Rat Dr. Hamm; „Der Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch: Freiheit des Richters! von Reichsgerichtsrat Eber— maver; „Ein vergessenes Strafmittel“ von Professor Dr. von Blume, der anregt, daß bei Straftaten, die in gewinnsüchtiger Absicht be⸗ gangen worden find, dem Verbrecher der zu Unrecht erlangte Gewinn genommen werde; „Gehaltsansprüche der Ehefrau?“ von e, Dr. Dertmann; „Zehn Jahre Verwaltungsrechtspflege in Sachsen' von Gebeimem Rat Dr. Wachler; Zum Entwurf des hambur— gischen Verwaltungsgerichtsgesetzes! von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeibehörde in Hamburg. Zur Klärung der Frage, ob bei der bevorstehenden Revision des deutschen Strafgesetzbuchs die Todes st rafe abzuschaffen sei, einer Frage, die nicht eine rein juristische, sondern in gleichem Maße und mehr noch eine ethische, soziale, ih logische und politische, also eine allgemeine Kulturfrage ist, hat die

Schriftleitung der „Juristenzeitung“ einige weithin bekannte Männer,

deren Stimme als Ausdruck der öffentlichen Meinung entscheidend

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beachtenswerten Aeußerungen der Befragten, die sich sämtlich für die Beibehaltung der Todesstrafe aus⸗ Heft des neuen Jahrgangs der Es kommen

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Rat, Professor Dr

ausgegeben von Dr. K. Heer ge e ig m ten in München. Verlag von M.

Nürnberg.

76. Jahrgangs enthält neben ausfu echtsprechung des Reichsgerichts und des bayerischen o 3 sowie sonstigen Mitteilungen

neuesten

Landesgerichts in

J. A. Seuffert sz Preis vierteljährlich

wil⸗ und Stra

Dr. Binding (Leipzig). ; ärter für Rechtsanwendung, elmann, Sebald,

Kober und Dr. Th. En

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Juristenzeitung' (Heft

Verwaltung und Verwa von Karl Heymanns 46.

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erichtzrat Kretzschmar rer, . 6⸗ Duisburg) über „die wangsvollstreckung verfahren“ echtsanwalt, Justizrat Bendl 1vilrechtlichen Inhalt des 73. Bandes der Reicht, etwas weniger ausführlich (Kolmar) in der „Deutschen des Jahrgangs 1910) . , enschrift für Herausgeber: Berlin. halbjãhrlich

Wo Preußen.

ezugspreis Jahrgangs

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1535 des XXXII. Walter Moll J in, öc

d einem Zweckverbandsgesetze für * fn das Ergebnis seiner Betrachtungen dahin und gerechter Würdigung des Inhalts der beiden , müsse man wohl anerkennen, daß sie den

eltenden Grundanscha sbhel stungsrechts der Kommunen treu geblieben undertmännerrat, die im Zweckverbandsgesetz⸗ gf vorgeschlagene Verban de versammlung, 3. ĩ erachten.

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Ladenschluß. . Sie, ger mn bleiben, denn ũr ö. großstãdtischer Kom⸗ doch, wie wenig die Staats räfekten“ eistehen zu lassen. Iin übrigen entbält das Heft neben Mitteilungen aus der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungẽsger u. a einen Aufsatz ü Regierungsassessor Schönberg den preußischen Urmenpflegekosten vom 30. November !] Lüttich ,,. und . . 296 Reichs vereinsgese om 19. 1 1 fn g . Syndikus A. Ebner.

ing kommunaler An⸗ ür die 6 wirtschaft⸗

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ichts und des Reiche gerichts d Landarbeiteransiedlung' von erg (Kolberg), eine Besprechung des neuen rmenverbändeu 8 er 1910“ von Gerichtsassessor Dr.

zu erstattenden

die Literatur und Recht⸗ April 1908 von seinem

1911.

Vorbemerkungen: 1) 2) Die Bezeichnung .

, , Bestände

3) Die in der Uebersicht ni

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Dänemart). t aufgeführten w

(Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitgamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) ö Gin Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein (Großbritannien, Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich, Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln. Tier seuchen im Auslande.

den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind, 6 . her mr, schließt ein: Ausbrüche

tigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild, und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflũgelcholera, Hühnerpest,

Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Ar

Nr. 5.

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Büffel⸗

seuche, Hämoglobinurie usw. sind in der Fußnote nachgewiesen. = ö t . . . Schweineseuche*) 55 * Milzbrand Rotz mr ua on,, Rotlauf der Schweine ) geinschlie ß lich Schweincpest) Te . * . . . 5 55 tte . Gs. Gehöfte Bert Se. Gehofte Benirke a been Gehöfte Benirte m en Gehöfte 55 5* De Gehöfte Bezirke Gehöfte Bezirke * ehöfte Bezirke neinden Jo meinden rte meinden 523 Benirke melnden Se melnden meinden Staaten 2e. 3. Zeitangabe. . . 4 ö 3 . **. 3 28 IS 3 213 BI 3153 S133 3133 S135 31363 318B 21332313 B SIB 26218231363 3B 3 33672 * 6 66 ,,, e . . . * verseucht. Wöchentliche, bezw. viermal im Monat . Nachweisungen. J 4 4. ö 35 I 1655 .‚Uios. 5 96. 99 1 455 . 3151 . I800j . . k * ö 35, 8 2 . ö , , n 2, ,, ä,, : n,, ,,, ,,: I 41463 3 3444114 Serbien 1 9 9 . 17 34 13 160, e. . 3. 2 . * . . 3 2 5 * 1 ; 3 ö z . 8 . 12 !. . ö * 3 161 . 70 Deller. n n 2 4 7 7 6 6 , s, s , is , 1 w J n i B e , 4 V 35 ö d , 33 9 . 33 Großbritannien · 88 k nd. i. zi si. 11 . 246 .. , 12 . Halbmonatliche und monatliche . ; J . zupembur .. 13 1H 6 T = 9 w . K 31 2. 4 1 e 3 5 J . —— Dezember 19199. 8 . 36 111. . ĩ —— Slavonien 3 Ber, 7 Gem, 10 Geh. über

Außerdem:

Nauschbraud: Desterreich 2 Bez. haupt verseucht; Tollwut: Oesterre ich 19

Italien 4 Bez., 25 G

2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht; 2 ö 9*r . 69 em., eh. überhaupt verseucht; 5 Gem. neu verseucht; Italien 1

verseucht; Bulgarten 5 Bez.,

Schafpocken: Ung

arn 15

Süuühnerpest: Oesterreich 1

Ber., Gefluügelcholera: Oesterrei

76 G

em.,

Ungar

ez, 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht. ) Schweij: Stäbchenrotlauf und Schwelneseuche. —) Großbritannien: Schwelnefieber; Ital ie n: Schweine seuchen (allgemein).

n 52

278 Geh. überhaupt verseucht; Serbien 3 Bez., 3 Bez., 5 Gem., 10 Geb. überhaupt verseucht; Ungarn ?

ĩ ; v t; Schwe iz 3 Bez. 3 Geh. neu verseuch S* , Een

n 24 Bez., 48 Gem., 51 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien—⸗ 1e „5 Gem. neu verseucht. 175 Geh. überhaupt ver Bez., 10 Gem. überhaupt, 3 Geh. neu verseucht. 13 Gem. überhaupt verseucht;

Bei, 8 Gem., 15 Geh. überhaupt verseucht.

seucht; Kroatien⸗Slavonien 4 Ber., 9 Gem., 11 Geh. überhaupt n, 5 Bez., 7 Gem. neu verseucht; Italien 1 Geh. verseucht.

Nach wei sung

über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich— Ungarn

am 25. Januar 1911. (Kroatien⸗Slavonien am 18. Januar 1911.) (Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)

Maul · Swe me Rotlauf . Königreiche Rotz ain derne Dder 8 nigrei auen⸗ = ͤ * und Länder feuche seuche) Schweine 5 Jahl der ver feuchten . 5 , ; . 6 tuhlbezirke ; 28 * 2 3 S* Muniz ipalstãdte (M.) . 8 . 2 ö. 9 ĩ 2 3155 6 75 156 a. Oesterreich. . 16107Riederösterreich ... 2 n. ö * 3 ö . ; 3 . * 1 J * . 3 ö 2 4 5 1 Oberösterreich. ... ö ) 1 1 . J K 8 burg . —— . ; . . 9 11 Steierma w 2 ö ö 1 ; , 5 711 1 . —— 665 18 1 Kärnten.... . 13 2 * 4 * * * * e, , , 7 3 2 * 14 Kraln ö 955 6 6 9 23 . 15 Rũstenland ö e . . 16 1 J m , . , ; . . 19 4 g ; ; ; ; . 4 , . 5 18 ag 23 20 Vorarlberg.. ...... 3 3 91 1Böhmen.. ... ö 22 2 * 1 . . , e. 1 ] . 2 23 3 f . . 6 24 4 9. 1. * 1 * ; 1 ** ö. 3 3 ö ö 25 5 23 * 2 1 1 f en. . * f 1 , 2 ö . 1 . K 26 8 J . 1 . . 111 Mahren 6 . 1

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