von Rudloff erwähnt. Die Disiiplinarstrafordnung von 1841 setzt das auch bereits fest, sie ist auch gar nicht für die Intendanten extra zurecht gemacht, sondern ergibt sich einfach aus der allgemeinen Regelung für alle Offiziere und Beamten. In der ganzen Armee gibt es keinen Offizier und Beamten, der nicht der Disziplinarstraf⸗ gewalt einer bestimmten Stelle unterstellt ist. Nach der jetzt geltenden Disziplinarstrafordnung, 34, unterstehen Beamte, die ein doppeltes Unterordnungsderhältnis haben, also auch die Intendanten, betreffs Ver⸗ geben gegen die militärische Zucht und Ordnung dem Militãrbefehlshaber und betreffs Vergehen, die eine Verletzung der geltenden Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ibrem Verwaltungs⸗ vorgesetzten. Die Regelung ist ganz klar, es kann nicht vorkommen, daß ein Intendant wegen einer Amtshandlung oder einer unterlassenen Amtshandlung von seinem Militärbefehlshaber bestraft wird, das kann nur der verantwortliche Kriegsminister tun. Zu einer praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist es Gott sei Dank niemals gekommen, es ist niemals auch nur daran gedacht worden, weder ich noch einer der Herren vom Kriegsministerium kann sich an derartiges erinnern. Die Unterstellung der Intendanten unter den kommandierenden General folgt einfach aus ihrer Stellung als Sektionsreferenten im Generalkommando. Schon die kriegsministerielle Verordnung von 1821 ergibt, daß von vorneherein die Absicht bestand, dem komman⸗ dierenden General einen wesentlichen Einfluß auf die Verwaltung zu gewähren, namentlich in denjenigen Sachen, wo Truppendienst und Kommandogewalt innig miteinander zusammenhängen, wo das General⸗ kommando diese Sachen selbst bearbeiten und der kommandierende General sie unterschreiben muß. Im Jahre 1831 und 1832 wird darauf hingewiesen, daß der Intendant als Sektionsreferent dem kommandierenden General für seine Perfon unterstellt sei, und dabei ausgesprochen, daß der Intendant durch das Unterordnungeverhältnis der Pflicht nicht enthoben sei, dem kommandierenden General die⸗ jenigen Gegenvorstellungen zu machen, zu denen ihm die Vorschriften des Ministeriums Veranlassung geben. Wird dem ungeachtet ab ˖ weichend von diesen Vorschriften entschieden, so bat er zwar den Befehl auszuführen, zugleich aber dem Kriegsministerium Meldung zu machen und diesem das weitere zu überlassen, um sich von der nunmehr von dem kommandierenden General zu übernehmenden Ver⸗ antwortung frei zu machen.
Dieser Grundsatz gilt auch heute noch.
Die Intendantur als solche ist dem Generalkommando überhauyt nicht unterslellt. Das schließt natürlich nicht aus, daß der Intendant in solchen Sachen, wo die Mitwirkung des kommandierenden Generals garnicht entbehrt werden kann — wie z. B. Anordnungen für Manöver, Anordnungen für den Fall einer Mobilmachung — dem kommandierenden General auch in Verwaltungssachen Vortrag hält. Niemals, in keinem Stadium der Entwicklung, ist jemand auf die Idee gekommen, aus der Korpsintendantur eine unabhängige Be⸗ hörde zu machen, sie von derjenigen Vereinigung loszulösen, derent⸗ wegen sie überhaupt da ist und Existenzberechtigung hat.
Die Aufgabe der Militärverwaltung besteht ja doch in der Fürsorge fär die Truppen innerhalb der bestimmungsmäßigen Grenzen. Diese Aufgabe teilt sie mit den Militärbefehlshabern, die auch die Sorge für das Wobl der Truppen und vor allen Dingen auch für die Schlagfertigkeit der Truppen haben. Es ist also auch weiter ohne die Einwirkung der Militärbefehlshaber unmöglich, daß die Verwaltung ihre Geschäfte führen kann, denn sie kann dafür die Kenntnisse und Erfahrungen der Militärbefehlshaber zum Teil gar nicht entbehren. Ich erinnere nur an die Einrichtung von Truppen⸗ übungsplätzen, von Schießstãnden, an die Vorbereitungen für Manöver und alle möglichen sonstigen Uebungen, an die Vorbereitungen für den Fall einer Mobilmachung und dergleichen Geschäfte mehr.
Nun kommt weiter binzu, daß eine gewisse Voreingenommenheit zwischen Offizieren und Verwaltung recht häufig vorkommt. Das liegt zunächst daran, daß bel den Truppen und Offizieren Unkenntnis besteht über die Verwaltung und die Voraussetzungen, unter denen diese ihre Geschäfte führen muß; andererseits aber auch daran, daß die Verwaltung hier und da auch Anordnungen trifft, die dem praktischen Truppendienst vielleicht nicht ganz entsprechen. Der Troupier spöttelt dann über Verfügungen vom grünen Tisch. Ich glaube, es gibt über⸗ haupt keine große Armee, in der eine solche Voreingenommenheit nicht bestände. Je eifriger der Offizier seinen Dienst tut, je mehr ihn die Schwierigkeiten, unter denen seine Truppen bei ibrer Ausbildung leiden, ans Herz fassen, um so leichter wird er sich zu einem vorschnellen Urteil über die Verwaltung verleiten lassen. Diese gegensätzlichen Bestrebungen würden sich zweifellos erheblich vertiefen, wenn der Intendant dem kommandierenden General nicht mehr unter⸗ stellt wäre und er dann der Autorität und des Schutzes seines kom⸗ mandierenden Generals entbehren müßte. Schon jetzt ist es nicht selten, daß selbst kommandierende Generäle dem Krieg ministerium einen Antrag vorlegen, der, auf rein militãrischer Grundlage bestehend, eigentlich an sich auch nach seiner Auffassung kaum Aussicht hat, ge⸗ nehmigt zu werden, lediglich deswegen, weil es ibm unangenehm ist, seiner Truppe diesen militärisch nicht recht wünschenswerten Wunsch abzuschlagen. Derartige Wünsche würden sich ins Ungemessene steigern. Hätte der kommandierende General keine Entscheidungs⸗ befugnis mehr, kein Recht mehr, in Verwaltungssachen mitzusprechen, so könnte er gar nicht anders, als sämtliche Anträge, die von Truppen ausgehen, dem Kriegsministerium vorzulegen. Er würde sie aber dann, da bei ihm nunmehr lediglich militärische Rücksichten maßgebend wären, meistenteils zu ungunsten der Verwaltung begutachten. Daraus entstände ein Schaden für Truppe und Verwaltung: es würde sich ein zuerst latenter, dann ganj offener Kampf zwischen Verwaltung und Truppe entwickeln. Jetzt leben Verwaltung und Truppe im großen ganzen in Frieden. Wird das geändert, so trägt der Staat den Schaden.
Wenn schon hiernach die Unterstellung der Intendanten unter den tommandierenden General erforderlich ist, so wird diese Anforderung eigentlich noch mehr begründet durch die Rücksicht auf den Krieg. Es ist doch ganz klar, daß im Felde die Verwaltung unbedingt dem Militärbefeblsbaber in jeder Richtung unterstellt sein muß denn im Kriege tritt jede andere Rüchicht zurück hinter die, die auf die Unterwerfung des Gegners gerichtet ist. (Bravo! rechts.) Denken Sie sich nun, daß im Frieden die Verwaltung und die Militär⸗ befehlshaber sich nicht untereinander verständigen, daß sie sich sogar gegenüberstehen, daß ein gewisser Kampf im Frieden stattfindet — wie soll im Mobilmachungsfalle auf einmal das Umgekehrte vor sich
1
Interessant sind in dieser Beziehung die Erfahrungen, welche unsere westlichen Nachbarn gemacht haben, die bis zum Jahre 1870
ein unabhängige Intendantur hatten. Ich will Ihnen nur eine Stimme verlesen; sie ist ein Rapport des Berichterstatters der französischen Deputiertenkammer vom 13. Juli 1908 und lautet:
Kaum war der Krieg von 1870 — 71 beendet, so wurde die Organisation des Verwaltungsdienstes der Armee einer heftigen Kritik unterzogen.
Man machte unserem Verwaltungssystem hauptsächlich den Vorwurf, daß es in Friedenszeiten nicht, wie das in Kriegszeiten nötig ist, die Offiziere und die mit der Verwaltungsleitung betrauten Beamten dem Kommando direkt unterstellte. Man sagte, daß die in Friedenszeiten bestehende Trennung von Verwaltung und Kommando— gewalt, dieses Nebeneinanderbestehen zweier unabhängiger Gewalten, die sich hemmen, manchmal sogar sich aufheben, die größten Uebel⸗ stände mit sich führe. Durch die Gewalt der Dinge wird der Kommandeur dazu geführt, sich von allen Verwaltungsfragen frei zu machen; er ist daher in Kriegszeiten schlecht vorbereitet für die Pflichten, die er zu erfüllen hat, und kann dem Verwaltungsdienst daher auch nicht denjenigen Impuls geben, der nötig ist, um den Gang desselben mit den militärischen Operationen im eigentlichen Sinne zu verbinden.
Meine Herren, das sind Stimmen, die aus einer recht ernften Zeit kommen, die melner Auffassung nach sehr zu denken geben, wenn man dazu übergehen wollte, etwas zu ändern an dem, was wir jetzt haben.
Herr Geheimrat Uhlenbrock behauptet nun, die Unterstellung der Intendanten unter die kommandierenden Generäle, oder, wie er sagt, die Abhängigkeit der Intendanturen hätte zu einem ungeheuren An⸗ wachsen des Militäretats geführt. Den Beweis hat er sich sebr leicht gemacht, denn er sagt weiter nichts als: Siehe Militäretat! Das beweist aber nicht das Geringste.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Forderungen der Intendanturen zum Etat im Kriegsministerium aufs allerpeinlichste geprüft werden. Mit der Aufstellung von großen Teilen unserer Etats hat die Intendantur überhaupt nichts zu tun. Ich nenne bloß Artillerie und Waffenwesen, die technischen Institute, den Festungs bau, Pferdebeschaffung und dergleichen mehr. Bei der Verwaltung sehr vieler Fonds beschränkt sich die Tätigkeit der Intendantur auf die Prüfung der Rechnungen in formeller und rechnerischer Beziebung und erstreckt sich nur zum Teil auf die Kontrolle der Zulässigkeit der Ausgaben und die Zuständigkeit der Gebührnisse. Anordnend und dafür verantwortlich wirkt dabei die Intendantur überhaupt nicht mit; das ist Sache der dafür berufenen anderen Instanzen. Dahin gehören z. B. alle Autbildungsfonds, wie ich sie nennen will, z. B. Gefechts⸗ und Schießübungsgelder; es gehören dahin alle Selbstbewirtschaftungs⸗ fonds, die den Truppen üäberwiesen werden, z. B. alle Menage⸗ und Veipflegungsgelder, die ganze Bekleidung; es gehören dahin zum Teil die Unterstützungsfonds, die jum Teil an die Generalkommandos zur Verwaltung abgegeben sind, und endlich die Fonds, aus denen die Invalidenwohltaten bezablt werden, deren Verwendung dem kommandierenden General obliegt; es gehören ferner dahin die Fonds aller unserer Institute und endlich auch die persönlichen Fonds, denn diese persönlichen Kompetenzen sind derartig durch Bestimmungen geregelt, daß da eine Anordnung vorher so gut wie niemals stattfindet. Das sind alles Fonds, bei denen die Tätigkeit der Intendantur, wie ich bereits sagte, ganz eng begrenzt und beschrãnkt ist. Das ist notwendig nicht nur zur Wahrung der militärischen Interessen, sondern meiner Ansicht nach auch zur Wahrung der finanziellen Interessen des Reichs. ,
Ich möchte noch ganz besonders den Reisekostenfonds hervorbeben, weil er seinerzeit bier in der Plenarsitzung ausdrücklich betont worden ist. Die Reiseordnung regelt die Reisebefugnisse und die Reisegebührnisse für alle möglichen Fälle so genau, wie es nur irgend möglich ist. An diese Bestimmungen ist jedermann gebunden, auch der kommandierende General. Es ist ganz ausgeschlossen, daß ein Militärbefehlsthaber befehlen könnte, daß ein Offizier eine Reise ausführt, die ihm nicht zusteht, oder gar, daß er dafür Gebührnisse beziehen könnte, die vielleicht nicht zustehen, oder einen Adjutanten mitnebmen könnte, wenn es nicht vorgesehen ist. Wie würde ein solcher Fall sich normal in der Praxis absrielen? Die Intendantur würde den Forderungsnachweis einfach dem Kriegs⸗ ministerium vorlegen; würde sie aber, wenn das überhaupt denkbar wäre, dieses nicht tun, so tut es der Rechnungshof. Und wer würde der Verantwortliche hier sein? Der Militarbefehlshaber.
Ich komme auf die Verantwortung unserer Militãrbefehls haber bei Entscheidung von Verwaltungssachen noch später wieder zurück. (Heiterkeit.
Die Fonds, deren Verwaltung die Intendantur ũberhaupt allein ausübt, sind eigentlich nur die Fonds im Garnison⸗ verwaltungswesen und im Proviantamtswesen. In bezug auf die Proviantamtsfonds redet der Intendantur niemand hinein, wenn ich von der Verpflegung der Pferde und dergleichen mehr absehe. Es
handelt sich eigentlich nur um die Garnisonverwaltungs fonds. Die wesentlichsten Bestimmungen, die hier bestehen (Zurufe links: Das war wobl die Einleitung) — ich habe Ihnen von vornherein gesagt, daß ich etwas in die Einzelbeiten werde bineingehen müssen —, sind in der Garnisonverwaltungs ordnung folgende:
Ferner entscheiden die Generalkommandos im Sinne dieser Garnison⸗ verwaltungsordnung überall da selbständig, wo ein Einverstãndnis zwischen Intendantur und Truppen nicht zu erzielen ist, und es sich um Fragen bandelt, bei welchen weder die Entscheidung des Kriegs⸗ ministeriums ausdrücklich vorbehalten ist, noch auch die Mitwirkung desselben aus sachlichen Gründen angezeigt erscheint. Die Intendan⸗ turen sind unter eigener Verantwortung verpflichtet, die auf das Etat⸗ recht bezw. auf die Gesetze und Verwaltungs vorschriften gegründeten Bedenken gegen Anordnungen der Generalkommando; auf dem Verwaltungs gebiete im Vortragswege geltend zu machen und, wenn eine Berücksichtigung derselben nicht erzielt werden kann, dem Kriegsministerium über den Sachverhalt zu berichten. Die Aus—⸗ führung ist sodann, abgesehen von dem Falle, wo Gefahr im Ver⸗ zuge ist, bis zum Eintreffen der kriegsministeriellen Verfügung aus—⸗ jusetzen.
In der Militärbauordnung beißt es: —
Die Einwirkung des Generalkommandos auf das Garnison⸗
X
Betracht kommenden militärischen Rücksichten zu vertreten.
Auf der anderen Seite liegt dem Generalkommando die Y pflichtung ob, solchen Anforderungen der Truppen, welche mit Vorschriften oder den Rücksichten weiser Sparsamkeit und mi tärischer Einfachheit nicht zu vereinbaren sind, wirksam entgeg⸗ zutreten und überhaupt auf eine wirtschaftliche und sachgemäße R wendung der für Garnisonbauten bestimmten Geldmittel h zuwirken. Diese Bestimmungen charakterisieren die Stellung des kommandieren⸗ Generals gegenüber der Intendantur durchaus: einerseits Fürsam für die Truppe, andererseits aber auch Unterstützung der Verwaltzn und Wahrung der staatlichen Interessen. In der Praxis gestaltet die Sache sehr leicht. Bei Neubauten stellt die Korpsintendan einen Plan auf, der wird im Kriegsministerium bis ins einzeh durchgearbeitet, demnächst ein Bauentwurf aufgestellt, der Ih Budgetkommission vorgelegt wird. Kommt es zum Bau, so wird a halbe Jahr ein Rapport erstattet, sodaß das Kriegsministerium ede zeit eingreifen kann.
Die Bausfummen, die für die Erhaltung pon Gebãuden im t ausgeworfen sind, Kap. 27 Tit. 8 und 9, werden auf Grund eh mit der Reichsfinanzverwaltung festgesetzten Prozentsatzes jihmn
fortgeschrieben; darauf hat also die Intendantur überhen keinen Einfluß. Jede Intendantur bekommt daraus ej Pauschfonds, und jwar zunächst einen sogenannten Ba
wirtschaftsfonds, der bestimmt ist zur Echaltung von Gebäuden n gleichzeitig auch für kleinere Neubauten bis zum Werte von 3009. Hier ist der einzige Punkt, wo es denkbar ist, daß Differen zwischen dem kommandierenden General und dem Intendanten de kommen, sei es über die Höhe der Summe, die für Reparath notwendig ist, sei es darüber, ob dieser oder jener Nerh wichtiger ist. Es kann erwogen werden, ob durch andere Fassung? Bestimmungen dies Verhältnis noch präziser zu regeln ist. Aber jetzt schon können die Differen en sich nur in sehr engen Grenzen hang Der Gerätewirtschaftsfonds ist lediglich Domäne der Intendam Ich möchte noch zwei Arten von Gebäuden erwähnen, die immer, wenn ich so sagen darf, als besonders verdachterregend h gestellt werden, das sind die Offizierspeiseanstalten und die Din
wohnungen. Bei den Offizierspeiseanstalten wird betreffs Neuban wie mit jeder Kaserne verfahren; die erhalten die Minn
verwaltungen meist nur unter Dach und Fach; die innere s stattung, Anstrich, Tapeten uswp. übernimmt das Offiziethe fast immer in eigene Regie, d. h. das Offizierkorps bekommt a Grund eines Kostenanschlags das Geld, was der Staat anwen ausgezahlt und macht die Sache unter eigenem Geldzuschuß. Bauaufträge über die Offizierspeiseanstalten, soweit sie über die standhaltung hinausgehen, unterliegen sämtlich der Genehmigunz Kriegsministeriums. Die Geräteausstattung ist überwiegend ledig Privatsache des Offizierkorps. Bei einer Erstausstattung belen das Kasino etwa 1200 M pro Bataillon; davon werden nötigsten Schränke, Tische und Küchenmöbel angeschafft, und im übt gibt der Staat eine kleine Instandhaltungssumme. Alles übrige ben llt Offizierkorvs aus eigener Tasche. Sie sehen, daß sich die Milt verwaltung an den Offizierspeiseanstalten überhaupt nur in mina Weise beteiligt, und daß, wenn irgendwo, gerade dabei am wenn Raum für Einwirkungen des kommandierenden Generals ist.
Bei Dienstwohnungen ist die Sache noch mehr konzentriert allen Dingen sind aus naheliegenden Gründen die Dienstwohnunge kommandierenden Generale und die Intendanturdienstgebãude besen genommen. Die Anforderungen in baulicher Beziehung werden don Kommission geprüft und dem Kriegsministerium vorgelegt, um Kriegsministerium bestimmt darüber, welche Posten, die von der i mission vorgeschlagen sind, nicht ausgeführt werden. Und finn andere wird eine Pauschsumme im einzelnen ausgeworfen.
Die Gerätebeschaffung ist ebenso geregelt, und wenn damals die Anschaffung eines großen Tisches bei einem Generalkommane sonders angegriffen wurde, so nehme ich gar nicht Anstand, zu erli das war ein direkter Verstoß gegen die Bestimmungen. Gegen ⸗ Verstöße ist man durch keine Organisation gewappnet. S derständlich hat das Kriegsministerium damals schon das Erfotka veranlaßt. .
Bei den übrigen Dienstwohnungen ist es ähnlich wie be Kasernen geregelt. Ich glaube, daß da, wenigstens nach der R zu urteilen, überhaupt niemand hineinredet. 2
Ich glaube hiermit nachgewiesen zu haben, daß die Cinmilt des Generalkommandos auch beim Kasernenverwaltungswesen hältnismäßig gering sind, daß unter keinen Umständen die hauptung zutreffend ist, daß die Unterstellung der Intendan unter das Generalkommando irgend etwas mit dem Anwachse⸗ Militäretats zu tun hätte. ;
Geheimer Rat Ublenbrock meint nun weiter, daß Verwal entscheidungen nur durch Verwaltungsbeamte getroffen werden lin und nicht durch Offiziere, da diese nicht auf die Verfassung 14 wären. Ja, meine Herren, wenn dieser Grundfatz Geltung
wenn Verwaltungsentscheidungen nur durch Beamte geln Beamten
werden könnten, dann müßten wir unsere ; verzehnfachen und würden auch damit nicht reichen können die Militärbefehlshaber als Verwaltungẽinstonie⸗
nicht entbehren. Ich erinnere nur an den Regin kommandeur, an die Vorstände unserer Bekleidungsämter, Direktoren der militärischen Fabriken und dergleichen mebr. 5 Es wird nun die Behauptung aufgestellt, daß der Mililĩt haber eine unverantwortliche Dienststelle einnähme. Das in zutage ein Schlagwort geworden, welches absolut nicht zutrift. Militärbefehlshaber steht ebenso wie der Beamte, und zwar iel sider, unter der Disziplinarstrafgewalt; dann weiterhin und 7 Dingen: die Regreßpflicht gegen den Staat trägt der kommar u General genau so wie der Intendant. Ein kommandierender 1 der gegen die Ansicht seines Intendanten irgend etwas ant un unbedingt mit seinem Portemonnaie für den Schaden veranti durch den das Reich infolge seiner Entscheidung getroffen rin ist also das, was hier behauptet wird, durchaus nicht zutreffend
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
bauwesen erstreckt sich zu gächst darauf, die Gebãhrnisse der Truppen
gehen?
in Beziehung auf ihre Unterbringung, auf die zur Ausübung des
Dienstes bestimmten Anstalten usw. zu wahren und die dabel
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preu
w 27. ö.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Schließlich, meine Herren, kommt noch weiter in Betracht: in die Stellen der höchsten Militärbefehlshaber kommen doch keine jungen Offiziere; sondern es kommen charakterfeste Männer hinein, die sich voll der Verantwortung bewußt sind, einerseits die Schlagfertigkeit der Truppe zu heben, anderseits aber auch die Interessen des Staats zu wahren. 4
Es liegt mir nun absolut die Behauptung fern, daß die Regelung des Verhältnisses zwischen kommandierendem General und Intendanten zu gar keinen Reibungen Veranlassung geben könnte. Meine Herren, eine solche Organisation ist überhaupt nicht möglich, und wie wir es geregelt haben, ist meiner Auffassung nach der beste Weg. Die Ein— sicht und der Takt der Militärbefehlshaber einerseits und unserer Verwaltungsorgane andererseits haben jedenfalls dahin geführt, daß derartige Reibungen in wesentlichen Dingen ganz minimal gewesen sind und niemals zu Schäden der Truppe oder zu Schädigungen der finanziellen Interessen des Reichs geführt haben.
Um in dieser Beziehung noch größere Sicherhelt zu bekommen, habe ich die Ansichten sämtlicher Korpsintendanten mir erbeten. Geheimrat Uhlenbrock sagt allerdings in einem von seinen Zei⸗
tungsartikeln: diese Herren wären nicht in der Lage, die Wahr- beit zu sagen. Diese Beleidigung der Korpsintendanten muß ich zurückweisen. Die Art, wie ich meine Anfrage an die Herren
stellte, und die Art der Beantwortung, die mir worden ist, hat mir die feste Ueberzeugung gegeben, daß ich die einwandfreie Ansicht der Intendanten bekommen habe. Ich bin noch weiter gegangen: ich habe eine Anzahl von Korps— intendanten a. D. gebeten, mir ihre Ansicht auszusprechen. Keiner der befragten Herren hat befürwortet, daß die Unterstellung des Intendanten unter den kommandierenden General aufgehoben würde, so sehr sie auch dankenswerte Anregungen für Vereinfachung unserer Militärverwaltung gegeben haben.
Mit der jetzigen Organisation haben wir drei Feldzüge vor⸗ bereitet und drei siegreiche Kriege geführt. Darin hat urs unsere sachgemäß arbeitende pflichttreue Intendantur gut unterstützt. Wenn heute behauptet wird, daß sie 1870 71 nichts getan, daß sie sogar in kritischen Momenten versagt hätte, so ist das eine grenzenlose Ueber⸗ treibung. Natürlich hätte auch seitens der Verwaltung vieles besser gemacht werden können. Aber auch seitens der Truppenführung ist in mancher Beziehung gefehlt worden. Ich erinnere nur an die Flut der kritischen Schriften, die nach 1870 71 über die Truppen— führung erschienen. Hinzu kommt, daß die Intendanturen für manche weniger gute Ergebnisse ihrer Anordnungen nicht immer ver— antwortlich gemacht werden können, sehr oft hängt das gute oder schlechte Funktionieren einer Verwaltungsbehörde von den Anordnungen der Truppenführung ab. Wir waren eben im Frieden nicht aus— reichend für so große Verhältnisse des Krieges vorbereitet, und vor allen Dingen hatten wir — Verwaltung und Truppenführung — noch nicht genügend gelernt, innig zusammen zu arbeiten. Unsere Vorbereitung ist auch in dieser Beziehung erheblich besser geworden.
Herr Uhlenbrock schreibt in der „Germania“:
Leider wird der Frage, welche bei den Riesenheeren immer eine größere Bedeutung gewinnt, ob denn der Verwaltungsapparat in Anbetracht aller, namentlich auch der Personalverhältnisse, seiner Aufgabe gerecht werden kann, militärischerseits nicht genügend Rechnung getragen. Es ist doch nicht genug, Pläne und eine Organisation zu entwerfen. Solche Fragen werden in der Regel
als unangenehm und nebensächlich betrachtet, und man hält es für genügend, wenn man nur in der Lage ist, gegen die verhaßte Inten— dantur und alles, was damit zusammenhängt, jeden Augenblick mit Keulenschlägen vorzugehen. Und das ist im Frieden bestens vor⸗ bereitet.
Ich kann über die daraus sprechende grenzenlose Erbitterung des
Herrn Uhlenbrock nur mein großes Bedauern aussprechen; es hat sich
freilich sein klarer Blick absolut getrübt, er hat — verzeihen Sie das
harte, aber wahre Wort — keine Ahnung von den Vorbereitungen,
die für einen Mobilmachungsfall getroffen werden.
Ich bitte Sie, einen Blick zu werfen darauf, wär es in anderen Armeen bezüglich der Intendanten liegt. In Oesterreich ist der Intendanturchef eines Korps mit seinem Personal dem Korps⸗ kommandanten unterstellt.
In Italien ist bei den Armeekorps eine Kommissariatsdirektion, die unserer Korpsintendantur entspricht. Der Direktor entspricht unserem Korpsintendanten und ist in reinen Verwaltungsangelegen⸗ heiten dem Kriegsministertum unterstellt. Jedoch müssen Maßnahmen von besonderer Tragweite mit dem Generalkommando gemeinsam bearbeitet werden. In allen Angelegenheiten des Truppendienstes und der Mobilmachung untersteht der Kommissariatsdirektor dem kommandierenden General.
In Frankteich, wo die Erfahrungen im Jahre 1870 gemacht sind, ist es so geregelt: für das Armeekorps ist der kommandierende General verantwortlicher Chef der Verwaltung. Ihm sind die Verwaltungs⸗ beamten des Korpsbereichs, an deren Spitze ein General- oder Militär— intendant steht, unterstellt. Der Korpsintendant und seine Beamten dürfen bis auf besonders festgesetzte Ausnahmen nur durch Vermitt— lung des kommandierenden Generals mit dem Kriegsministerium ver⸗ kehren. Die Verwaltungsbeamten sind andererseits dafür verantwort⸗ lich, daß alle Verwaltungsmaßnahmen des kommandierenden Generals den Gesetzen und Bestimmungen entsprechen. Nur, wenn der kom⸗ mandierende General in außergewöhr lichen Fällen ausdrücklich auf ihre Mitwirkung verzichtet, sind sie ihrer Verantwortung enthoben. Sie haben den betreffenden Erlaß in Abschrift dem Kriegsminister zu überreichen.
Ich könnte noch mehrere andere Armeen nennen, überall sind die anderen Armeen in der Unterstellung der Verwaltung unter die Militärbefehlshaber erheblich weiter gegangen als wir. Ich glaube, daß unsere Organisation den richtigen Mittelweg geht. Was in unserer Verwaltung gebessert werden kann, unterliegt zurzeit ein⸗
zuteil ge⸗
Zweite Beilage
Berlin, Dienstag, den 31. Januar
gehender Erwägung. Ich glaube aber nicht, daß wir zu einer Los— lösung der Verwaltung von der Kommandobehörde kommen. Nach Ansicht aller Herren, die verantwortlich mit dieser Sache zu tun haben, würde das einen großen Schaden anrichten, und zwar sowohl einen Schaden für die Ausbildung der Armee im Frieden, für die Vorbereitung der Armee für den Krieg, vor allen Dingen aber — und das ist ausschlaggebend — für ihre Leistungen im Felde. (Bravo! rechts und bei den Nationalliberalen.)
Abg. Somm er (fortschr. Volksp.): Ich danke dem Kriegsminister
für die eingangs seiner Rede gegebene Erklärung über den Umstand,
daß am 9g. Mai kein Vertreter der Militärverwaltung anwesend war. Man hätte damals angesichts der nahen Sommerferien auf den Ge— danken kommen können, daß die Herren in den Ausstand getreten wären, wenn es nicht selbstverständlich wäre, daß es in diesem Ressort nur Arbeitswillige gibt. Heute sehen wir das Bundesratsorchester sehr stark mit den Vertretern dieses Ressorts besetzt: Welch reicher Himmel, Stern bei Stern, wer nennet ihre Namen?“ Auf das Materielle der Frage lasse ich mich nicht ein, bitte Sie aber, unseren Antrag zu den beiden ersten Punkten desto einmütiger anzunehmen. Ich konnte als Referent der Kommission natürlich nur einseitig informiert sein; ich kenne den Petenten nicht. Zu meinem großen Bedauern hat aber der in der Kommission zugegen gewesene Kommissar uns nicht ein Wort von dem Material mitgeteilt, was heute der Kriegsminister vorgetragen hat, sondern sich schließlich, in die Enge getrieben, hinter den d 25 des Reichsbeamtengesetzes ver⸗ schanzt, daß der Petent nicht mehr im Vollbesitz seiner Krafte für den Kriegsfall sei. Jetzt kommt man mit diesem Material, das in die Kommission gehörte, jetzt kommt man damit, um ihn vor der Oeffent— lichkeit zu erdrücken. n
Hätten wir das Material in der Kommission
gehabt, die Entscheidung wäre wohl ganz anders ausgefallen. Aber wie kommt es denn, daß ein solcher Beamter, der es so lange Jahre an Tüchtigkeit, Gewandtheit usw. hat fehlen lassen, durch den Titel „Wirklicher Geheimer Kriegs—
rat‘ ausgejeichnet werden konnte? Hat man es mit Rücksicht auf sein Alter getan? Als er zur Disposition gestellt wurde, ist er gleichzeitig für den Kriegsfall zum stellvertretenden Militär⸗— intendanten bestellt worden, zu einem Posten, der viel größere Umsicht und Geschicklichkeit erfordert als im Frieden! Wie koennte man im Ernstfalle einen so disqualifizierten Menschen an einen so ver— antwortungsvollen Posten stellen? Die Ausführungen d ministers können mich nicht von der wohlbegründeten Ueberzeugung abbringen, daß hier ein Unrecht vorliegt. Man hatt
die Gründe für seine Entlassung angeben müssen, man mußte die Willkür beseitigen und das Recht an seine Stelle setzen, man mußte ö ja
auch den Imponderabilien Rechnung tragen, die für die Stellung
ed
öffentlichen Beamten von so großer Bedeutung sind. Schon im alten Rom hieß es, das größte Recht sei auch die größte Schelmerei. Die
ganze Angelegenheit sollte jetzt an die Petitionskommission zurück— gewiesen werden.
Preußischer Kriegsminister, General der Infanterie von Heeringen:
Meine Herren! Ich habe noch einmal, weil der Herr Vorredner vielleicht, trotzdem ich so ziemlich lange geredet habe, mich doch nicht verstanden hat, ausdrücklich zu betonen, daß die Gründe, weshalb der Herr Geheimrat Uhlenbrock nicht mehr in seinem Amte bleiben konnte, ihm mitgeteilt worden sind. Ich habe ja die Schreiben verlesen; es kann also darüber kein Zweifel herrschen. Zweitens ist hervorgehoben worden, daß der Kommissar des Kriegsministeriums in der Kommission nicht in ausreichender Weise die Gründe dargelegt hätte. Ich habe nur noch etwas detallierter als das, was der Herr Kommissar in der Kommission vorgeführt hat, Ihnen alles dargelegt. Ich bitte auf Seite 8 des Kommissionsprotokolls verweisen zu dürfen, worin aus— drücklich steht:
Der Herr Regierungskommissar bemühte sich noch einmal, die Stellungnahme seiner Behörde zu rechtfertigen. Auf wiederholtes Befragen erklärte er ausdrücklich, daß der Petent, weil er sich geistig als nicht mehr voll qualifiziert für sein schweres, verantwortungs— volles Amt erwiesen habe, in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei.
Habe ich etwas habe nur auseinandergesetzt, d Auffassung verdichtet hat. Daß mir da verden Sie mir nachfühlen können. Ich bin aber dazu gezwungen gewesen, nach dem man in der Oeffentlichkeit, am 9. Mai vorigen Jahres, mit so scharfen Worten sich gegen mich gewendet hat und mich so an den Pranger gestellt hat, im Interesse meiner Ver— waltung und im Interesse des Staates ausdrücklich von dieser Stelle aus, mit aller Schärfe von hier aus darauf zu antworten. (Sehr richtig! rechts.)
Es ist dann bemängelt seinerzeit noch der Titel eines Geheimen Kriegsrats worden sei. Ja, meine Herren, die Zeit liegt lange zu Ich kann jetzt die Motive, die meinen zweiten Amtsvorgänger dazu geführt haben, wirklich nicht mehr eingehend auseinandersetzen. Wahrscheinlich glaubte man, daß er bei den damals vorliegenden kleinen Bemängelungen sich noch bessern würde, und man wollte ihn, da er an der Reihe war, aus besonderem Wohlwollen für seine Person nicht übergehen, denn sonst würde man ihm dadurch in der Oeffentlichkeit bereits einen Mangel an Fähigkeit ausgedrückt haben. Später hat er sich dann anscheinend von Jahr zu Jahr verschlechtert, und infolge dessen war es richtig, daß so eingeschritten wurde, wie es geschehen ist.
Nun hat der Herr Berichterstatter gefragt, wie es kommt, daß ein Mann, der eine solche Kritik verdient hätte, zum stellvertretenden Intendanten im Mobilmachungesfall ernannt worden sei. Diese Stellung ist durchaus nicht so wichtig; er hat keine Organisation aus dem Aermel zu schütteln, sondern seine Tätigkeit besteht darin, die⸗ jenigen Vorräte, die im Felde gebraucht werden, rechtzeitig zu beschaffen, richtig zu verstauen und der Armee zuzuführen. Das Weitere besorgen andere Behörden. Der Grund, weshalb aber das Kriegsministerium seinerzeit dazu geschritten ist, den Herrn trotz— dem zum stellvertretenden Intendanten in Aussicht zu nehmen, liegt darin, daß wir keine haben, daß ein großer Mangel an geeigneten Persönlichkeiten vorliegt. Aber auch diese Ernennung hat nur kürzere Zeit bestanden und ist schon lange nicht mehr in Kraft.
Auch ich habe betont, wie sehr wir bestrebt sind, die sogenannten Imponderabilien unserer Beamten zu schonen, und daß das Kriegs
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ßischen Staatsanzeiger. 1911.
allererster Linie bestrebt ist, die Beurteilung seiner Beamten mit Wohlwollen vorzunehmen. Aber eins muß festgehalten werden: Fähigkeit und Leistungsfähigkeit für seine Stelle muß der Betreffende haben und auch die erforderliche Disziplin, sonst geht jede Ordnung in der Militärverwaltung zum Teufel, und die muß un⸗ bedingt gewahrt bleiben auch im finanziellen Interesse des Staats. Dafür stehe ich ein, dafür bin ich auch verantwortlich dem Reiche und Ihnen, meine Herren. (Lebhaftes Bravo! rechts.)
; Abg. Kunert (Soz.): Die heute gegebene Erklärung hatten wir schon im vorigen Jahre erhalten müssen. Heute hat sich der Kriegs minister in langatmigen Darlegungen ergangen, und ob die besonders schonend für den Petenten ausgefallen sind, stelle ich anheim. Er hat ihn als einen, vertrottelten, körperlich und geistig minderwertigen Menschen hingestellt. Die heutigen Aus suhrungen des Kriegsministers decken sich keineswegs mit dem, was uns sein Kommissar in der Kommission dargelegt hat, namentlich nicht soweit es die direkte Unterstellung des Militärintendanten unter die Korpskommandeure betrifft. Der Antrag Ablaß scheint mir be treffs der Punkte 1 und? nicht akzeptabel, denn die Budgetkommission ist zar nicht in der Lage, diese Fragen zu einer definitiven Erledigung zu bringen; wir werden also für den Antrag auf Zurückverweisung in die Kommission stimmen. Was das Persönliche des Falles angeht, so setzen wir in jedem Falle, auch wenn wir, die Ueberweisung zur Berücksichtigung an den Reichskanzler beschließen, den Bock zum
Gärtner.
ministerium in
Der preußische Kriegsminister ist Partei in der Sache; er ist auf allerlei Nebendinge eingegangen, während es sich um Prinzipien fragen handelt. Uhlenbrock fordert die Einsetzung einer' Kommission die Vorschläge zu einer Reorganisation des ganzen militärische
or 1 Verwaltur 18
196 19
lage zuruckzufuhren; 10 berechtigt diese Forderung ist, so
es, innerhalb des heutigen Militarismus ihre Erfüllung zu erwarten Por s s chszs cb Miliz ts rir 5y Srogom* ö = hon j 5
Ver sächsische Meilitarintendant Stegemann, der auch gehen mußte
weil man ihn bei der Beförderung über— hat der Oeffentlichkeit gesagt, was er über die Notwendigkeit steformen zu sagen hatte, er hat gar nicht den Versuch gema Ihlenbrock, durch Appell an den Reichstag oder sonstwie sein Amt zu gelangen. Kurz vor Stegemann mußten zwei Intendanten abgehen; sie wurden dabei noch den dekorie augen sie etwas, dann soll man sie behalten; unfähig, wie können sie dann Orden bekommen? Uhlenbrock tegemann weisen beide auf die Not wendigkeit und Mögl großer Ersparnisse in der Militär verwaltung hin, nament i den geheimen, unkontrollierbaren, bei den ungesetzlichen, varzen Fonds, die jedes Parlament bis aufs Messer als eine nie versagende Quelle der Korruption be
kämpfen muß.
SSöächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrat, Generalmajor Frei herr von Salzaund Lichtenau: Von geheimen, ungesetzlichen Fonds n Bereiche der sächsischen Militärverwaltung ist mir nichts bekannt; ich bitte den Abg. Kunert, mir nähere Angaben darüber zu machen. Was die zwei Räte betrifft, die verabschiedet wurden und noch Orden be kommen haben, so waren beide sehr tüchtige Beamte, die leider infolge Erkrankung, der eine hat sich sogar einer schweren Operation unterziehen müssen, den Dienst verlassen mußten. Daß eg öffentliche Aufsehen erregen kann, wenn sie für treue Dienste eine Anerke durch einen Orden erfahren, verstehe ich nicht.
Abg. Erzberger (Zentr.): Das Kriegsministerium kann es niemand recht machen; wenn niemand da ist, hält man sich darüber auf, wenn Antwort erfolgt, hält man sich darüber auf, daß sie zu lang ist Die Sache ist spruchreif. Die Personalakten sind jetzt bekannt;
*
das entspricht übrigens auch einem Wunsche des Petenten. Für den Antrag Sommer, betreffend die persönliche Seite der Sache, ist jetzt kein Boden mehr vorhanden; hier ist Uebergang zur Tages ordnung angezeigt. Den materiellen Inhalt würde ich am liebsten d ü ils Material überweisen. Das Wort „Erwägung
ist der Unterschied minimal, zur Bearbeitung der ö.
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Der Kriegsminister hat r erklärt; das ist doch ein ganz bedeutend Allzu weit können die Befugnisse der Intend werden. Die Angriffe des Abg. Kunert auf schwarze Fonds sind völlig haltlos; nirgends e wirtschaftet als in den Selbstbewirtschaftungsfonds der Armee. Der Antrag der Volkspartei hat keine innere sachliche Berechtigung mehr. Wir bitten, die Beschlüsse der Kommission anzunehmen.
Abg. von Byern (dkons.): Die sachlichen und eingehenden Aus führungen des Kriegsministers haben uns überzeugt, daß die Ver abschiedung des Gebeimrats Uhlenbrock voll berechtigt ist. Wi
stimmen dem Kommissionsbeschluß zu 2 und 3 zu. Für 1 zu stimmen halten wir nicht für notwendig, da eine Neuorganijation vorbereitet wird. Wenn uns Vorschläge unterbreitet werden, so wird Zeit sein, auf sie einzugehen.
Abg. Dr. Weber (ul.): Auch meine Freunde sind der Meinung persönliche Seite dieser Petition durch die Ausführungen Kriegsministers erledigt ist. Aber wir hätten den Wunsch ehabt, daß der Vertreter des Kriegsministeriums diese Darlegungen in der Petitionskommission gemacht hätte, damit nicht derartige Intimitäten hier vor der breitesten Oeffentlichkeit erörtert werden ten. Der Antrag zu 3 erübrigt sich. Auf den anderen Teil des einzugehen, ist zurzeit nicht erforderlich. Wir können uns J nicht mit der Mitteilung des Kriegsministers begnügen daß eine Kommission eingesetzt ist, haben vielmehr den Wunsch daß der Kriegsminister die Ergebaisse der Untersuchung uns n einer eingehenden Denkschrift vorlegt, aus der sich auch der außenstehende Laie orientieren kann. Zu einer Prüfung der Frage der Abänderung des § 25 des Beamtengesetzes ist die Budgetkommissson nicht der richtige Platz. Es handelt sich dabei ebensowohl wie um eine finanzielle, um eine staatsrechtliche Frage die nur eine besondere Kommission erörtern könnte. Der Paragraph erscheint uns eher der Ausdehnung wert als der Einschränkung Mit Rücksicht auf den großen Schaden, den ein Beamter verursachen kann, haben wir den Wunsch, daß die Beamten aus ihrem Amte gegebenenfalls entfernt werden können. Wenn der Kriegsminister uns eine ausführliche Denkschrift zusagt, so können wir jetzt im Sinne der Kommissionsbeschlüsse handeln, und ich bitte für diesen Fall auch die Volkspartei, ihren Antrag zurückzuziehen.
Abg. Werner (d. Refornmp.): Nach den Ausführungen des Kriegs ministers brauchen wir den Gegenstand nicht mebr länger zu erörtern. Wir hätten auch gewünscht, daß der Vertreter des Kriegsministers das Material in der Kommission vorgelegt hätte, dann war dieser der UÜnannehmlichkeit überhoben, derartige persönliche Angelegenheiten
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hier vorzutragen. Die häufigen Versetzungen kosten dem Staate un h z ausit