1911 / 29 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

versicherungsgesetzen (Artikel 5) für die Vertreter bei Versicherungs— behörden und unteren Verwaltungsbehörden bestimmt ist.

Artikel 11.

Bei Annahme von Hilfskräften für die Versicherungsbehörden sollen geeignete Angestellte möglicht t berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsträgern infolge der Neuordnung entbehrlich werden.

Art te 12.

Das Oberversicherungsamt tritt in Rechten und Pflichten an Stelle des Schiedsgerichts für Arbeiterv ersicherung. Die Akten sind an das Oberxers sicherungsamt a . Soweit das Gerät nicht Eigentum des Staates ist, zahlt er dafür eine angemessene Ent⸗ schadigung. Ber Streit entscheidet ein Schiebe en ch t nach 85 1025. der Zivilprozeßordnung.

Die oberste Verwaltungsbehörde kann Näheres anordnen.

A lrtikel 13.

Die Versicherungsanstalt hat dem Oberversicherungöamte Veamten, die sie dem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung Verfügung gestellt hat, wenn es die oberste Verwaltungsbehörde ordnet, noch bis zu zwei Jahren nach dem gemäß Artikel 4 festgesetzten Tage zu belassen.

rtikel 14.

Wird ein Landesversicherun ö aufgehoben, so regelt der Rei ge. kanzler mit Zustimmung der zus ständigen obersten Verwaltungsbehörd den Uebergang der Befugnisse auf das Reichsversicherungsamt.

III. Krankenversicherung.

Artikel 15. .

Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, zu dem alle Gemeinderr ankenversicherungen geschlossen 6. müssen. Für die Schließung gelten die 55 295 bis 297, 313 bis 318 der Reichsvers⸗ sicherungs zordnung entsprechend. Bestände werden dabei wie Eigentum der Gemeindekrankenversicherung behandelt.

Vorschüsse die nach F 9 des Kre nter berfthher unge zgese tzes geleistet sind, werden zurückerstattet, soweit nach Abwickelung der Geschäfte

316 der Hel refer ns rn ng, ein Bermögensbetrag verbleibt. Artikel 16.

Hat ein Bezirk, für den nach der Reichsvbersicherungsordn ung eine Ortskrankenkasse zu errichten ki würde, bereits eine gemeinsame Ortskrankenkasse (3 16 Abs. 413 des Kran kee sich rung oSgesetzes) deren Mitgliederkreis alle nach 5 Kranken , , . kassenpflichtigen des Bezirks umfaßt, so kann diese für ihr gemeinen , ausgestaltet werden.

Umfaßt der Mitgliederkreig einer e , O ritẽkranke⸗ enkass se bereits die Meh theit aller nach dem Krankenversicherungs gesebe Orts kassen pflichtigen des Bezirks, so kann mit , des Oberd zer sicherungsamts diese Kasse zur allgemeinen Ortskrankenkasse ausgesta werden.

Der Mitgliederlreis sicherten erstreckt, . krankenkassen zuweist.

63

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cher Kassen wird dabei auf die Reichsversicherungsordnung Artikel 17. Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4 bestimmt Tag, bis zu dem bestehende Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs zweige oder Betriebsarten oder allein für gha eines Geschlechts, sowie bestehende Betriebs kran kenkassen und Innungskrgnkenkassen bel ihrem Versicherungsamte den Antrag auf Zulassung stellen können. Artikel 18. * Ortskrankenkasse kann diesen Antrag nur stellen, wenn ihre Generalversammlung ihn mit Stimmenmehr lheit beschlossen hat. Bei einer Betriebskrankenkasse kann der Arbeitgeber nach Ar hören von Versicherten den Antrag stellen, ö. einer Innungskranker kasse die Innung nach Anhören des Geseller usschussez. Artikel 19. auf Zulassung ist gleichzeitig ein Entwurf der der den Vorschriften der Reichsversicherungs⸗

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Mit dem Antrag Kassensatzung einzureichen, ordnung entfpricht.

Artikel 20.

Das Versicherungsamt ( Beschluße usschuß) prüft, ob die Vor⸗ gussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kasse zugelassen werden kann, und gibt den Antrag mit der Satzung und einer guta htlichen Aeußerung an das O , , . . zur Entscheidung ab. Gegen die Gnt scheib un Ich den Beteiligten die Beschwerde oberste Verwaltungsbehörde zu.

Artikel 21.

ig einer Krankenkasse bestimmter

in Einklang rechtzeitig

M 8 u 1 nicht binnen sechs Monaten mit * , .

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die Satzun nach dem gemäß Artikel 17 der Reichsversicherungsordnung he. auf Zulassung nicht schließen.

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Artikel ee —⸗ 4 Das Oberversicherungsamt bestimmt, ob eine Baukrankenkasse als

Betriebskra mkenkasse nach § 261 r gteiche ve cherung ordnung fort bestehen soll. Es setzt das Na ihrer Leistungen fest; wird die Satzung nicht binnen der von ihm 2. ten Frist geändert, so ändert es sie rechisverbindlich von Amts wegen. Artikel 23. Die Bestände einer Innungskrankenkasse in ihr Vermögen über.

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tglied einer Innungskrankenkasse

fort zusetzeu. Kaiserliche Verordnung tikel 4) bestimmt 6 dessen Ablauf die nach 7k ( Kranken zersicherungs eingeschriebenen Hilfskassen Bescheinigun an. werden ö . Dem Antrag auf Zulassung als Reichs⸗ versicherungsordnung) kann nur statte den, die geschriebene Hilfskasse ihn sechs Mone vor diesem Tage gestellt

Ersatzkasse (3 5

R 28 der segeben wer wenn

Sind beim kassenpflichtige Versi (Bau⸗) krankenkasse, so n

15 Mitglieder ihrer Kasse

trio ka 2 Betriel

Sin ren re nnen sie bleiben, wenn sie fortbesteht,

2) Mitglieder der Ortskrankenkasse, welche die Mitglieder ihres Berufszweigs aufnimmt, oder mangels solcher Kasse Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse werden, . ihre frühere Kasse eingeht,

3) der Ortsk , , isse wieder als Mitglieder beitreten, wenn sie wegen Wechfels Beschift tigung nicht länger als sechsundzwanzig Wochen einer ö. , Ortskrankenkasse, einer Landkranken kasse, einer Herr ehe fran enlass oder einer Innungskrankenkasse im Bezirke nd

selben Versicherungsamts angehört rehab zen. .

Haben sie von diesem Rech te (Nr. 3) Gebrauch gemacht, so können sie in die Landkrankenkasse mit dem Schlusse eines Geschäft djahres übertreten, wenn sie spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand ihrer Krankenkasse den Austritt angezeigt haben.

Artikel 27. in denen beim Inkrafttreten der Reichs- pflicht der Krankenkasse nach dem

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oder

erungsfälle, Leistunge gelten von diesem Tage ab die soweit sie für den Be

Für Versiche . versicherungsordnu ng die alten Rechte noch fortdauert, schriften der ei, ur e,, nung, rechtigten gůnsüiger sind. ö

Artikel 28.

Statutarische , ,, e, die nach versicherungsgesetzes Arbeitgeber von der Beitrags Mitteln befreien, können bis zu 6. . ren übe fe Tag hinaus in Kraft bleiben en , m. Artikel 29. .

Bei Genehmigung oder Feststellung der Vienstordnung bestimmt das O Berve rsicherungsamt, wie und bis wann die Dienstordnung den amtlichen Angestellten der Kasse bekannt gemacht werden muß. Bei der Bekanntmachung sind die Angestellten auf die Artikel 30 bis 32 hinzuweisen.

sz Hl Abs. 2 des Kranken⸗ leistung aus eigenen r den nach Artikel

Vorschriften der

Die Dienstordnung tritt mit Ablauf eines Monats seit

Abs. 1 vom Oberversicherungsamte bestimmten Tage in Kra Artikel 30.

Vorbehaltlich des § 362 Abs. 2 der unterstehen der Dienstordnung auch handenen Kassenangestellten, soweit sie nicht nach liche oder gemeindliche Begmte sind oder deren Dlechte und nach 5 369 der Reichsversicherungsordnung erhalten,

Der Dienstordnung erl. nicht die Kassenangest bis zu deren Inkrafttreten den Dienstvertrag kündigen. Tu Angestellter, fo endigt das Die nsterhältnis mit Ablauf Monaten ober, wenn? er nach kündigen kann, mit diesem.

Artikel 31.

Uebersteigen die Bezüge eines Besoldungsplan der Dlenstord nung für gleiche festsetzt, so . sie ihm, vorbeh in. des Rechtes zu einem fein eren Zeitpunkt zu noch bis zum Ablauf von hel Dicustordnung fortzuzahlen.

Mit Genehmigung des

oder ähnlich

des Ka issenv kündigen, in der . Jahren nach dem

Versicher ungsamts können Abl der zwei hn dem An sestellten die höheren zur Beend des Dienstverhältnisses sortger ahlt we erden, nicht zu den der Dienstordnung in einem auffä verhältnisse stehen.

Ist der Angestellte nicht damit einverstanden, nach Ablauf der zwei Jahre auf die Sätze herabgesetzt werden, so kann er, ordnung zuste unter Einhalten einer dreimonatigen Kündi zwei Jahre kündigen.

Die Ents cheidang des 6. icherungsamts nach Abs. 2

igeholt und dem Angestellten eröffnet werden, 5 gewahrt bleibt.

gung. Sätzen ! 5 daß sei Besoldi

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gungsfrist zum soll daß ihm die

Artikel 32.

Das Oberversicherungsamt kann binnen zwei Jahren Inkrafttreten der Dienstordnung auf Antra 3. des Kasse . des Versicherungsamts anordnen, daß einer . lten, desf keiten für die ihm übertragene Stelle nr * ausreichen, im D Kasse eine andere Stelle wird, die n spricht. Die Anordnung ist endgültig; sie ist zuzustellen.

Der Angestellte hat bi

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zugewiesen

juch dem A ; innen einer Frist von einem gi tellung . ö dem Vorsland zu erklären, ob er

„Stelle zu übernehmen. Erklärt er sich nicht bereit, so e en f hanke mit Ablauf der Frist. Doch behält der ich seinem Aus a en den Anspruch auf die vollen Ablauf von sechs Monaten der, nach dem Vertrag D ienstordnu ng zu einem früheren Tage gekündigt werden zu diesem

üchersteigen die Bezüge des soldungsplan der Dienstordnung Artikel 31 entsprechend.

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Angeste llt

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1 Vertragsverhältnisse, die beim Inkrafttreten Reie rungsordnung zwischen Kassen und Aerzten besteher fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, soweit nicht die oberste behörde in Fällen des 5 402 der Reichsversicherungsordnu

eres bestimmt.

Landesrechtliche Vorf schrifte für Kur und Pfle ege des erkr ankten Gesn gehoben, s soweit die Landesregierung sie nick Landesrec 3 Vorschriften, welche Bezüge in Krankheitszeiten

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wieweit icherungsordnung der Unf allver errichtet oder t werden solle

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Der, Bundesrat bestimmt, die Re ichs ver Berufsgeno ssenschaften genossenschaften zuge

Vertreter nossenschaften sind

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zuteilen,

eine 'rufsgenossenschaft errichtet, so is einzuberufen, die über die Satzung beschließt. Abgeordneten von Hand kammern oder ähnlichen Gewerbszwei Iltungs behbr innen, und Bedeutung die 3 geordneten. sich der Bezirk der Ber igen fer. ast 9. zstaats hinaus, so bestimmt der Rei enehmen mit beteiligten obersten 13 ihrer Abgeordneten. sicherungsamt beruft die en, bis ein vorläufiger Vorstand Artikel 38. en Ber: ifsgenossenschasten zersicherten an demselben

he, ,. bei den bestehenden

Wird sammlung sammlung besteht kammern, Gewerl tretungen der beteiligten

ars mr rr or elstammmern,

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Artikel 40. sicherungdamt ih versicherungsamt) elchem die Berufsgenossenschaften die der Recher ts iche rungsæ . zu so zu bestimmen, daß die Satzung können, zu welcher die o hn ten d versicherungsordnung über die Unfallversicherung in Kraft Kommt die Verufsgenossenschaft der Anordnung nicht h, so ände s Reichs versicherungsamt (Landesversiche sichts wegen. Artikel 41. Betriebs, den ast die Reichsver ordnung der Unfallv he, n,. unterstellt, hat ihn in einer das Reichsversicherungs amt bestimmt und verö fFfih ht, bei sicherungs amt anzumelden, 9. dessen Bezirk der Betrieb f zat. Dabei sind Fegenstand, Art und Zahl der zeschäftigten Versicherungepflichtigen anzugeben. Artikel . Anme ig persaumt oder unvollständig, so Versicherungs amt bst die Angaben auf oder eigener Kenntnis . Verl hältnisse. Es kann die Unterneh Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen Frist Auskunft zu geben. . . Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entf Oberversicherungsamt endgültig. Artikel 43. stellt ein Verzeichnis

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Artikel 41

bezeichnet en G Tr, seines Bezirks auf, das Gegenstand und Art des

Betriebs sowie die Zahl der beschäftigten Versicherungspfli ichtigen an= gibt und nach Gewerbszweigen geordnet ist. Das Verzeichni s wird dem Oberversicherungsamt eingereicht und ihm nötigenfalls berichtigt.

Art . 44. . .

Das Ober e , . eicht die Veri eichniss⸗ . ver sicherungep sflichtigen Betriebe kein Bezirks dem Reichsversi ,, amt ein; dieses überweist die Betriebe den zuständigen Genossenschafts vorständen.

von

Artikel 45. Die Artikel 41 bis 4 gelten nicht, wenn das ) leich ein Bun ehe . ein Gemeindeverband, eine 6 Bemeinde oder eine andere öffentlich För rperscl jaft Versicherungsträger ist. Artikel 46. ö Sol⸗ ing die Berufsgeno gen haf ten noch nicht ein Viertel ihres erm 6ge ns in Anleihen deß Rei chs oder der Bundes sstaaten angelegt . §8 7 719 Abs. l, S5 976, 1143 der geeicht zversicherungsordnung), müssen sie jährlich mindestens ein Drittel shres Vermögenszuwachst in folchen Anleihen anlegen. Artikel 47. . , die Berufsgenossenschaften ihre Vermögensbestände bis ttreten des Bitten Buches der R leicht ver e, ,, , ing den 85

Soweit in Inkraf nach altem Rechte in anderer n. acc 720, 976, 1143 der es dabei bewenden.

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des Gesetzes, betreffend Aend erungen i 1909 (Reichsgesetzbl. S. 743) wird é. Unfall versicherung könne n mit Genehmi ine . zlers , des ersten Jahres Sn i tret en Buches der Reichs? zersicherungsort nung J die noch . für Verzinsung und Til gung der schwebe enden 1ol9, 1171 der Reichs wersichern! 4 abführen. Für die Be insung von 33 vom Hundert zugru Bei Berr ufsgen ossenschaften hierüber zu beschließen.

Haben Unternehmer von Betrieben oder Tätigkeiten, die erst Reichh versicher ingsordnung der Unfallpersicherungt ordnung unter vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches er Reiche versiche ordnung mit Versicherungsunternehmungen Versicherungsvertra Unfälle der der . ersicherungsordnung bezeich schlossen, so übernimmt auf ihren Antrag die Berufsg Rechte und Verbindlichi seit maus diesen

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dem Inhrasttreten mit Versichert ten beschäfti , find , ,, une

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Die Artikel 49, kanntmachung 77299

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Soweit hiernach gilt ihre Nick , Reichsversicherungsor nwenden we.

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Versicherungspf verden um das an diesem zochen und für den überschief Benden entfallenden Wochen bis zu v Versicherten müssen ug hweis en, Jahre unmittelbar vor dem Inkre Unter hrechungen eine Beschäftigung pflichtig bereits war oder inzwischen geworden . ist befreit, wer für die ersten fünf Jahre nach sicherungspflicht mindestens n eihundert anrechnungsfähi wochen auf Grund der Versicherungspflicht nachwei Artikel 66. J

l ällen der Artikel 54, 55 steht für die anrechnungsfähi Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter § J. Abs. 1 der Reichs bersicheru: g6ordnung fallende Krankheit od— mi ilitärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs anf Invalidenrente (5 1297 a. a. O.) einem Arbeits- oder enst⸗ . gleich.

Das Gleiche gilt für höch Kalenderjahres von Zeiten

I) der vorübergehenden nn, . jung eines ständigen Arbeit oder 5m ältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber,

7) solcher Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschä welche . wiederzukehren pflegt (Saisonarbeit),

5st ro ifttreten

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vier Monate während eines

ligung,

3) einer des Verdienstes halber geleisteten Beschäftigung mit Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen ö. bien

Spinnen, älteren oder schwächlichen Leuten landesüblich sind.

Artikel 57.

Sind bei Gewährung von Altersrenten nach Artikel 55 weniger

als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklaffe angesetzt, schnittlichen Jahresarbeitsberdienste des Versicherten während der Artikel 55 Abs. aber Beiträge d

werden für

der ersten Lohnklasse.

5 . als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so wird

nach 5 1278 der Reichsversicherungzordt nung verfahren.

. . Artikel 58. Binnen der ersten zehn Jahre werden Hinterbliebenenbezüge auch beim Tode von Personen gen ih welche die Wartezeit (5 1264 Nr. 1 der Reichsver sicherungsordr ö nicht nach diesem Zeitpunkt erfüllt, aber wegen der?

Invalidität An spruch auf eine rei e geseß liche Invalidenrent e erworb haben oder einen solchen Anspruch ur Zeit ihres der Iwwalidit ät erworben haben würden.

zeld und Waisenaussteuer

nach ,, J

3 a. ö. werden innerhalb d Jahre nach ,, . gewährt, wenn die 3 slia Fos . 289. bei Fälligkeit der üge di irch eige ne Beitragsleistung die für die Invalidenrente erfüllt hat.

Artikel 59.

nten, das Witwengeld Beiträge an urech nen, die

die Hinterbliebenenre sind nur die geleistet wo

dem J Invalidenver rsicherung erstreckt wird, ikel 54 bei Berechr

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an dem die Vorschriften des zordnung in Kraft

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Ist an dem im Ar nach 5 58 (6 65 Abs. 3, 8 72 Abs. 2, 4. 8 7 ös. es Kranken versicherungsgeset tzes zu erledigen ist, bei der An fsichtsbehbt de Ge meindekr ankenversicherung oder Krankenkasse anhängig, so ist Sache an das Versicherungsamt abzugeben, wenn dar über entschieden t. für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften Reichsversicherungsordnung.

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Artikel 74. 3 Artikel

5 Vorschrift des . die Entscheidun gan, ubert un ist G6 68 versicherungsgesetz es) 2 an dem im Artikel 72 bezeichneten Tage nach §z 136 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ versicherung der in land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieben he schaftigten Personen, vom 5. Mat 1886, 26 Abs. 2, 8 27 des Gewerbeunfallversichen ug 29, F 31 Abs. 2, § 32 des Unfallversicherung? Land⸗ und Forstwirtschaft,

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auch für die Fälle, in Aufsichtsbehörde anderen Satz 2, 5 84 Abs. 3 des Kranken—

73 gilt ig an Stelle der

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die dem durch

2 Satz 1 bezeichneten drel Jahre entspricht, mindestens

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8630 Abs. 2, 85 ö 23 Abs. 2 des ein

Für die erstmalige zelten die Vorschri . Artikel 7 beze Gewerb ver sicherungg gesetzeß für ö ungsgese gesetzes) ,. Gleiche

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§rIsasiaiIr *. ledigung anh. zenden sind, alten Senate die neug ndesbersicherun

scheidung des Mint 8dos . Bundesstaats,

ö di de ichs Ge setz Mit dem nach Artik )* 1

Gewerbeordnung weg.

der Gewerbeordnung die n

Die Erlaubnis ist zu ve bezeichneten Voraussetzungen Reichsversicherungsordnung

entrichtet oder gestundet sind;

werden, soweit eine der in setzungen vorliegt. Die Erla: eine für ihre Ertei Ausfqabe der Innungen l) die Pflege des

9, 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes,

Stärkung der Standesehre u

unfallversicherungsgesetzes, 76

eufeststellung nung) Aenderung der Veihältnisse danach , .

zur Fest

8a das

llung zuständi

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31, 156 des Seeunfallversicherungsgesetzes,

In aliden ver sicherungs gefepes

Verfahren vor der Aluficht abe horde anhängig sst.

Artikel 75. Feststellung von Lesstungen d ften der Reichsversicherungsordnung, eichneten Tage der Vorbe scheid Abs. 1 Land⸗ und n. schaft, § 37

setzes, S 75 Abs. 1 des Seeunfallversie

noch 1j erteilt ö gilt für die Neufeststellung von Leistungen der Un

lanstaltpflege.

Artitel 76.

von Leistung, en der gelten die alten

! Unf

ö zorschriften, wenn

72 beze ichneten Tage

mdie Unterlagen die Rente

mitg ; gemindert

Erhöhung oder Wiedergewährung der

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fallversicherung den Bezug der

llrente durch Kapitalza

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er an dem ö

hat.

ie Fälle, in denen gewähren will. Ar rtik tel 78. tstellung des ent 26 § 73 Abs. 4

der

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scl hädig Um igs spflichti

des Gewerk lpesi cherun gögesetzes

Bauunfal sicherungsgesetzes) 1 der e . auf S8amts)

zersich rung i. 1llve ß

ist nicht anzuwenden, r versicherungsordnung,

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den Fällen des wenn d

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n und 100 n Abs. . Fassung: 8 62 9 Abs. 2. ersagen, soweit bei ihnen eine zutrifft oder wenn für sie die erforderlichen Krankenkassenbeiträge auß erdem darf 6 nur dann versagt den 57a, 57 bezeichneten Voraus ibnis wird nach Maß i ibe des 58 durch dige Behörde zurückgenommen

81a.

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468 ingeistes sowie die Aufrechterhalt nter den Innungsmitgliedern,

anzuwenden, estimmten Tage

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6 S1 a bezeichneten aut Errichtung ig ö. V 6 tungen

zoweit Gesetze

2) die 5 eines ge deihlichen Verhältnisses zwischen Meistern Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen

den Arbeitsnachweis;

3) die nähere Re, gelur ng des gewerh

Lehrlingswesens und die liche und sittliche Ausbildung der 103 e, 126 bis 132 a;

Fürsorge Lehrlinge,

4 des Gewerbe

3 (Reichs⸗Ge setzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen tgliedern und ihren Te ehrlingen.

§ 81b.

efugt, ihre Wirksamkeit auf andere, meinfame gewerbli che Interessen als die zudehnen, Insbesondere steht ihnen neben der 15krankenkassen (Abs. 2) zu:

zur Fhrd rung der gewerblichen, technischen bild . der Meiste . Gesellen (Gehilfen) und Lehr⸗ insbe sondere U unterstützen, zu errichten und über die ze 69 ig und den Be uch der von ihnen

S chulen Vo lch

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den

zie Innungen sind b 9 im

ngsmitgliedern

von Innum

tlichen Au zu tr

en, sowie

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stütz eder und deren Angehörigen, (Gehilf ) eiter i

i n und . Fallen der eitsunfähigkei iger Bedürftig⸗

Ifen),

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Reri far fin S* m berufen sind, Streitigkeit bezeichneten Art zwischen d

. 1nd YI 23519 n) und Arbeitern an

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. nungsmitgliede trieb gichten die Rechts me gern. 3m ung Reichsversi n, di 3 95 Abs. 4. üssen der

chen 6G. s chäftsb und skranken⸗

9M, aF n. Zur Ausfi Innungs

versagt, so kann die J inze Die ne des Gesellenausschusses ĩ legen der Innungskrankenkassen richtet sich

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welche die Reichsver ändert oder aufhebt, Reichsversi

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30 m isenden auch zweiten A 9 arg J 892 . fo wr 8 . .* * en Appara 6 hrt werder ofern di von dem ppa srat nach zFyorm n de die 30 ll⸗ keinen Anlaß interziehung zt wird.

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jedem Apparat bis zu 12 Kassetten zollfrei zugelassen * Das am Appa befestigte genießt gleichfalls it. Fur weitere Vbjettiv ) . n ist dagegen der ntri ichten n. tehendes gilt sewohl für die nach Fran . . rücklehrenden Rei enden. Die let . brauchen ebenenfalls bei ihrer Ausreise keine Förml kein en mehr zu sofern sie bei der Rückkehr den neuen Bedingungen Genüge nnen.

haberphotographen, ufweisen, ferner

kre ich kommenden

dahin

deren Apparate keine deutlichen Gebrauchs Liebhaberphotographen, die zwei gleiche