1911 / 36 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

und dann vielleicht nie wieder.

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Meine Herren mir einige Worte zu der Frage,

der Hauptgegenstand eutigen Beratung gewesen ist, ob es

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Ich möchte zunächst darauf hin

geltenden Gerichtsverfassung in Preußen das

n, ,. überhaupt nur geringem Umfang an der Rechts⸗

pflege beteiligt war, während es anderwärts schon in weiterem . führt war. Man hat dann in dem Gerichtsverfassi ingsgesetz d

chö iiligung bei den Amtsgerichten eingeführt, und wie ber

von allen 6 betont worden ist, auch mit der Wirkung, daß diese

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Schöffengerichte im Lande eine günstige Aufnahme gefunden haben.

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Es ist von einigen Vorrednern darauf hingewiesen worden, daß gera

die Zuziehung der Laien bei diesen Gerichten eine volkstümliche Rechtsprechung herbeigeführt habe. Aber, meine Herren, eins darf

dabei nicht übersehen werden. Auch unsere Schöffengerichte haben

doch nicht immer so entschieden,

geklagten oder des durch die Straftat Verletzten wohl entsprechen mochte, sondern es gibt doch auch viele Fälle, in denen ihre Urteile der Berufungsinst anz abgeändert worden sind. (Zuruf links.)

In solchen Fäller ! eben seinem End i wenn die

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sprechung der ersten Instanz in gelegt wird, . verloren.

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bloß die Fachliteratur, sondern, auch die Tagespresse.

Rechtsanwälten statt, in der die Alle Anwälte, ohne Ausnahme,

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on . , , da , verlesen wird. ie Auffassung der Laien, die an dem Verfahren sten Instanz zum Ausdruck ͤ l

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zweiten Instanz weiter nach, sodaß ich es

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Ich möchte mich nun dazu wenden, wie es mit der angeblich großen Erregung steht, die wegen . Frage e Ich habe doch auch die Sache aufmerksam 3 und glaube be⸗ merkt zu haben, daß die Aeußerungen, die zu dieser Frage ergingen fast ausnahmslos aus juristischen Kreisen stammen. Das

Denn aus der Fassung der Aufsätze konnte man die juristische Feder meistens leicht erkennen. Nun möchte ich noch auf einen Vorfall hinweisen, der meine Ansicht gleichfalls in gewisser Weise unterstützt. In Berlin fand vor se Frage eingehend besprochen wurde.

die zweite Instanz hinein. Ein Laie aber ergriff in der Versammlung 9 ;

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wie es dem Rechtsgefühl des An⸗

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den Urteile auch von

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die Zulassung der Taien in der gar nicht richt isst. Ein Interesse an Juristen. Der

gleichfalls das Wort und erklärte, er sel ö da Aufgabe, die die Laien nicht er füllen könnten, und deshalb nich,

das sei eine

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nicht genügende Vorbildung und Ue bung hätte orhin nur von der .

eine Herren, es kommt ein; Nachprüfung, und istanz besonders eingehe

doch in der Natur ugezogenen Laien hinsich

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gewisses Maß von Kenn tnis erworben

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vorm iegend sei in zuristenkre zufrieden;

den Urteilen des Reichsgerichts in

(Schluß in der Zweiten Bellage.)

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luß aus der Ersten Beilage.)

Zweite Beila

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Berlin, Freitag, den

zum Deutschen Neichsanzeiger und Kor

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