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Meine Herren mir einige Worte zu der Frage,
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Ich möchte zunächst darauf hin
geltenden Gerichtsverfassung in Preußen das
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pflege beteiligt war, während es anderwärts schon in weiterem . führt war. Man hat dann in dem Gerichtsverfassi ingsgesetz d
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von allen 6 betont worden ist, auch mit der Wirkung, daß diese
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Schöffengerichte im Lande eine günstige Aufnahme gefunden haben.
— 41 P 6119 1,
Es ist von einigen Vorrednern darauf hingewiesen worden, daß gera
die Zuziehung der Laien bei diesen Gerichten eine volkstümliche Rechtsprechung herbeigeführt habe. Aber, meine Herren, eins darf
dabei nicht übersehen werden. Auch unsere Schöffengerichte haben
doch nicht immer so entschieden,
geklagten oder des durch die Straftat Verletzten wohl entsprechen mochte, sondern es gibt doch auch viele Fälle, in denen ihre Urteile der Berufungsinst anz abgeändert worden sind. (Zuruf links.)
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bloß die Fachliteratur, sondern, auch die Tagespresse.
Rechtsanwälten statt, in der die Alle Anwälte, ohne Ausnahme,
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zweiten Instanz weiter nach, sodaß ich es
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Ich möchte mich nun dazu wenden, wie es mit der angeblich großen Erregung steht, die wegen . Frage e Ich habe doch auch die Sache aufmerksam 3 und glaube be⸗ merkt zu haben, daß die Aeußerungen, die zu dieser Frage ergingen fast ausnahmslos aus juristischen Kreisen stammen. Das
Denn aus der Fassung der Aufsätze konnte man die juristische Feder meistens leicht erkennen. Nun möchte ich noch auf einen Vorfall hinweisen, der meine Ansicht gleichfalls in gewisser Weise unterstützt. In Berlin fand vor se Frage eingehend besprochen wurde.
die zweite Instanz hinein. Ein Laie aber ergriff in der Versammlung 9 ;
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(Schluß in der Zweiten Bellage.)
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luß aus der Ersten Beilage.)
Zweite Beila
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Berlin, Freitag, den
zum Deutschen Neichsanzeiger und Kor
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