1911 / 80 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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überwiesen. Es folgt die erste

er vom Herrenhause veränderten Fassung vorliegt. Unterstaatssekretär im Dr. Freiherr von Coels von der Brügghen: Bestimmungen der Wegeordnung in der Provin; haben zu mancherlei Nachteilen und Uebelstãnden geführt.

P osen und Westpreußen. Dem Gesetz entwurf hat

bitte auch Sie, dem Entwurfe zuzusti men.

Abg. ige m r (kons.): Wir balten die Vorlage für ein dringend Bedürfnis. Das Herrenhaus hat sich bereits n verftanden erklärt, aber insofern eine Aen derung vorgenommen, als die Rechte des Wegebaupflichtigen anders geregelt hat.

Einzelheiten noch in einer Rommission besprechen. . Abg. Wichert (Zentr.) erklärt sich mit einverstanden.

Abg. Ecker⸗Winsen (ul.) stimmt der Vorlage grundsãtzlich namens efinition und mit der ,,, der , , , ein⸗ auch eines Provinz ialgesetzes hinausgehen, wie das Recht der Bürgersteige usw. Wegeordnung für den ganzen Sas sei . elung notwendig, und er,

seiner Freunde zu und der öffentlichen Wege n

verstanden. Materien

erklärt sich insbesondere mit der D Gesetz en twur .

diesem eigentlich über den

Auffallend. sei es, daß in geregelt seien, die

Eine allgemeine g icht itert, es sei desde die provinzielle Re der Redner, frage an, ob die Regierung beabsichtige, si 33. anderen Provinzen, die noch keine Wegeordnungen haben machen. Insbesond Westfalen.

Abe g. Dr.

auch sjür die

Schepp Gfortschr. Volkep.) bemerkt, daß er Abg. Gyßling vertreten müsse, der habe sprechen wollen,

ingen vorzugehen. Der Redner stimmt der Ueberweisung der Vor an eine * mmission zu.

16 Glatzel (nl.) regt für die derungen der timmung zen klarer gefaßt werden.

nnn, ,, Freiherr von Coels von der Brüggben: Eine allgemeine Wegeordnung für die ganze Monarchie zu machen,

ist zr mẽãchst ni icht von der Regierung beabstchtigt: es bestebt die A lbsicht, Rheinprovinz zu schaffen.

wie bisher provinziell vo zugehen und zunächst für die und dent. für W

estfalen ein neues, modernes Wegerecht

Es besteben dort Wegerechte, über die nicht einmal die Provinzial⸗ behörden sich volle Klarbeit ver can können. Wenn in diesen Provinzen trotzdem das Wegewesen sich günstig entwickelt hat, so ist

das dem Umstande zu mit großem Opfermut dafür gesorgt haben. Abg. Glatz el (nl) ist mit der provinziellen Regelung einer rstanden, 8 iese alle zusammenfassen und aat vornehmen könne.

ie Vorlage wird an eine Kommission von 14 Mi

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be—

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treffend Abänderung des Gesetzes über die Eisenbahn⸗ unternehmungen vom 3. November 1838 des Verhaltne der Eisenbahn zu den Anliegern).

Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach: Meine Herren!

beiden Häuser des Landtags auf Grund von Petitionen und Initiativ— anträgen beschäftigt. Der

der Staatseisenbahnverwaltung eine mit der Verwaltung der Staats— eisenbahnen nicht befaßte Behörde zu betrauen.

gegen den 5 4 des genannten Gesetzes, welcher bestimmt, daß die Ge⸗ nebmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch

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regierung hat nach wiederholter aller in Betracht , ,,. Verhältnisse dem ratungen in diesen n Antrãgen ausgesprechenen Verla onnen gemeint, und sie vertritt um das auch heute stellen noch immer den Standpunkt, daß nicht zugestimmt werden könnte.

Die Sachlage hat sich aber wesentlich verändert, bohe Haus in der Sitzung vom 8. Juni v. J. einer Herren Abgg. von Brandenstein und Genossen zugestim!

r, sehr sorgfã bei den früheren Be⸗

ngen nin entsprechen klarzu

nachdem das

Antrag wünscht 1) eine formelle Rege ung des landespolizeilichen Prüf un e ne,. das der ministeriellen Festst ellu ung der Eiser . baupläne vorangeht, 2) eine Mitwirkung der Bezirksausschüsse diesem Der hren und 3) die Einfügung von Be immungen *

Kostenverteilung bei Wegeänderungen, bei He, due von . anlagen u. dergl. Nachdem in den Kommissionsverhandlungen aus—⸗ drücklich festgestellt worden ist, daß ein Eingreifen in die Bestim— mungen des Eisenbahngesetzes, inebesondere eine Abänderun des 8 4, gegen die die Sta— ats regierung r bisher immer ab⸗ lehnend verhalten hatte, nicht beabsichtigt ist, bat die Staatsregierung nunmehr einen Gesetzentwurf vorbereitet, den ich hiermit in Gemein— schaft mit den Herren Ministern des Innern und der Finanzen dem hohen Hause unterbreite.

Entsprechend den sehr sorgfältigen Beratungen, die sei der Kommission stattfanden, welche den Initiativantrag des Abg. von Brandenstein vorbereitete, bringt der Gesetz entwurf utachs eine formale Festlegung des landetpolizeilichen Prüfungsverfahrens. Er schließt sich dabei durchaus dem an, was bereits heute auf Grund des Enteignungsgesetzes in Geltung ist, dessen Bestimmungen wieder in dem ! mwasserwirtschaftlichen esetz vom 1. April 1905 Aufnahme gefunden haben. Ein neuer Rechtszustand wird hierdurch nicht geschaffen. Denn trotz Fehlens genauer Vorschriften werden heute bereits die wesentlichen Vestimmunge n des Enteignungtgesetzes im allgemeinen angewendet. Immerbin erscheint eine gesetz liche Fesistellung erwünscht, um denjenigen, deren Interessen von den Eisenbahnbauten in hervorragendem Maße berührt werden, Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen in bestimmten Fristen zur Kenntnis der betrauten Behörde zu bringen, und sicher zu stellen, daß diese Cinwendungen eine sorgfältige und sachgemãße Prüfung erfahren.

Zur landespolizeilichen Prüfung der Eisenbahnbaupläne dies gilt sowohl den privaten wie den Staatsbahnen gegenüber sind heute aus schließlich die Landes polizeibehbrden befugt, d. h. der Regierungs⸗ präsident im Zusammenwirken mit den zuständigen Eisenbahnbehörden. Nach der bisherigen Gesetzeslage gründete sich die Entscheldung des

Der Entwurf wird einer Kommission von 14 Mitgliedern

Beratung des Entwurfs einer Wegeordnung für die B rovinz Ostpreußen, der in

Ministerium der öffentlichen Arbeiten Die bisherigen Ostpreußen

Der vor⸗ liegende Gesetzentwurf soll ein modernes, gutes Wegerecht für die Provinz Sstyreußen schaffen, aufgebaut auf den Grundsatzen des Kom⸗ munalprinzipns und sich anlehnend an die Wegerechte für die Propinzen der Provinzial landtag bereits zugestimmt, auch das Herrenhaus hat es getan. Ich

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e nit dem Entw urfe .

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Im groß zen und ganzen sind meine Freunde für den Entwurf, wollen aber die

Kommissions beratung

solche 3u ere sei dies notwendig für die Yiheinprovin; und

sonst zu diesem d ind bittet die Regierung lech die andei ren , recht 1nd mit dem Erlaß von Wege—

Kommissions beratung ein ge Vorlage an und wünscht, daß verschiedene einzel luẽ

verdanken, daß die Provinzen und die Kommunen

neint aber, daß, wenn alle Provinzen Wegeordnungen er 1. batten, eine Kodifikation für den ganzen

tgliedern

Regelung Die Frage einer Aenderung des Gesetzes über Gisenbahnunternehmun gen vom 3. November 1838 hat wiederholt die

Inhalt der früheren Anträge ging im wesentlichen dahin, zur Wahrung der öffentlichen n, . gegenüber

Er richtete sich also e Zwischenpunkte dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten ltiger Prüfung einer 2e er mg des 5 4

Antrage der nt hat. Dieser

Ministers der öffent ergebnisse dieser Behörden. cingewendet worden, daß diese Vorprüfung verschiedentlich nicht ausreichend gewesen sei Ich will dahingestellt sein lassen, ob dieser Einwand mit Recht er hoben worden ist. Jedenfalls hat die Staats: egierung geglaubt, den ieserhalb vorgetragenen Wünschen, denen sich dieses hohe Haus wie auch das Herrenhaus und ö. Kommissionen an geschlossen baben, Rechnung tragen zu müssen. Der Gesetzentwurf sieht dementsprechend vor, daß in allen jenen gallen. wenn der Eisenbahnunternehmer und die Interessenten sich über eine Anlage nicht einigen können, die im öffentlichen Interesse oder für die , . Grundstũcke; wendung von Schäden für erforderlich gehalten werden, es benden . 1 wiederum um Wegeanlagen, Ue ele e Unterführungen, Vorflutanlagen, Entwässerungsanlagen der ert las cht um eine erneute Prüfung angegangen werden kann. Der Bezirksausschuß erschien für diese Prüfung ganz besonders geeignet, weil er ö im Enteignung verfahren gleiche Funktionen ausübt. Der dritte Punkt, der in der Gesetzes vorlage behandelt wird, be— t die Aenderung von Anlagen nach Inbet der Bahn und die Frage, wer die Kosten dafür; Jisenbahngesetz vom Jahre 18338 streift diese Frage usdrückliche Feststellungen vermissen, wie es insbe a. . wenn Aenderungen an Wegeanlagen erfo Plankreuzungen der Eisenbahn durch öffentliche Straßen auf den Eisenbahnen oder den öffentlichen Straßen eine Vermehrung erfahren bat oder auf beiden Verkehrswegen eine 26 ing eingetreten ist. Hier fehlt es in der Tat an Be— stimmungen, wer die Kosten zu tragen hat, und wie die Kosten ver teilt werden sollen. Diese Schwierigkeiten zu ö tigen, scheint auch der Staatsregierung zweckmäßig und notwendig. Nich zt * wie ich ausde ck ich fesistellen möchte, aus finanziellen Gründen das finanzielle Interesse hat bei der Abfassung dieses Gesetzes keinen Einfluß ausüben können —, sondern weil bei dem 3 n Rechtẽ⸗ zustande die erwänschte Ae be mg von Anlagen sich sehr un⸗ liebsam verzögert hat. Maßgebend für die Uebernahme und die Verteilung der Kosten soll nun 26. größere oder geringere Interesse des Unter es

lichen Arbeiten ausschließlich auf die Prüfungs

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des Interessenten sein. Es ist nun aber notwendig, ; scheidung eine el zu schaffen, die

imstand e ist, alle auf beiden Seiten vorliegenden besonderen Verhältnisse 3 und objektiv zu würdigen. Auch hier ist es für Bezirksausschuß zuzuziehen. Da aher ie Auffa ssung daß der Bezirksausschuß insbesondere in allen den die sich auf die Verhältnisse der Eisenbahnen nicht unter allen Umständen sachverständig ist, so hat man es für notwendig gehalten, neben dem Minister der öffentlichen Arbeiter gleichzeitig den Minister des Innern und den Minister der Finanzen mit der Frage zu befassen. Dadurch dürfte erreicht werden, daß alle Gesichte punkte die objektivste Prüfung und Würdigung erfahren, und die Eisenbahnunternehmer ebensowobl wie die interessierten Gemeinden und auch andere Interessenten zu ihrem Rechte kommen.

Wenn aber der Weg, der hier vorgesehen wird, zu praktischen Ergebnis führen soll, Entschließungen dieser Instanzen, der Minister und des Bezikks— ausschusses, durchführbar sein, d. h. sie ffn im Wege der Zwangs— vollstreckung durchgeführt werden kennen Wenn das Gesetz eine der artige Bestimmung nicht enthalten bätte, ö. wäre im wesentlichen der bisherige Rechtszustand erhalten geblieben.

Der Gesetzentwurf ist von der Regierung in dem Bestreben auf— gestellt worden, die vielfach vorgetragenen, gerade in diesem Hause immer erneut betonten Wünsche zu befriedigen. Die Regierung hofft, daß der Gesetzentwurf jedenfalls diejenigen Richtlinien bringt, die zur Befriedigung dieser Wünsche dienen werden. (Bravo!)

Abg. Dr. Bu sse skons.: Diese Vorlage ist aus einem Antrage meines Freundes von in, . n hervorgegangen, und wir stimmen ihr im allgemeinen zu. sind jedoch nach Bedenken gegen .

Bestimmungen zu beseitigen, ? daß eine Kommissionsberat er⸗ forderlich ist.

bestand, Fragen,

beziehen,

einem so müssen die übereinstimmenden

Abg. Fleu ster (Zentr.):: Die Vorlage verbessert das gegenwärtige Verfahren der Pl mn ef f. ung; dieses war sehr summarisch, und die Vereiligt ten konnten nur schwer ihre Wünsche zur Geltung bringen.

Das Planfestsetzungsverfahren wird jetzt auf gesetzliche Grundlagen

gestellt, und den Beteiligten wird gezeigt, auf welchem Wege

sie ihre Interessen wahrnehmen können. Ferner wird in das Ver— fahren ein gewisser Rechtsschutz hineingebracht, indem der Bezirks—

ausschuß im Falle der Ablehnung von Anträgen Beteiligter bei der Entscheidung mitwirken soll. Am wichtigsten ist die neue Fassung des 5 14 des Eisenb zahngesetzes lonferm der Bestimmung des Ent eignungsgesetzes, weil dadurch das Rech tsberhbaltniz für die Unterhaltung don Schutzanlagen klargestellt . Auch . es ein großer Fortschritt, daß das Verfahren und die Kostenverteilung bei er Veranderung bestehender Schutzanlagen 99 geordnet wird. Immerhin bedeutet die ganze Vorlage einen tiefen Eingriff in das rn gene, Mit Rüchicht darauf, daß vom Eisenbahngesetz schon veischiedene Teile aufgehoben und andere veraltet sind, dürfte es vielleicht angebracht sein, das ganze Eisenbahngesetz durch ein neues zu ersetzen. Gegen verschiedene Bestimmungen der Vorlage haben wir noch Bedenken, es faßt sich z. B., ob es nicht besser wäre, statt des Bezirksausschusses der Kreis ausschuß bei der Planfeststellung gutachtlich zu hören; wir schließen uns deshalb dem Antrage auf Kom issions beratung an.

Abg. Schwabach (nl. bemerkt, daß auch nach der Meinung seiner Freunde der Umstand bes tigt werden müsse, daß der Esfenbahn minister bei Streitigkeiten mit den Anliegein über den Bauplan Ri ichter in eigener Sache ist, man n. daran denken, dafür ein Spruch⸗ kollegium einzusetzen, aber seine Freunde verspi ichen sich davon keinen Erfolg, sondern seien damit einderstanden, daß der Bezirksausschuß gutachtlich zu hören ist. Den Keri, an die Stelle des Bezirksausschusses den Err causchuß zu se hält der Redner nicht für empfehlenswert, aber auch die bloße gu icht iche Anhörung des Bezirksausschusses ko nh für genügend. Wenn seine Freunde daher noch einzelne Bedenken hätten, so erblickten sie doch in dem Entwurf eine geeignete Grund lage für die weitere Beratung in der Kommission, für welche 14 Mitglieder angebracht seien.

Abg. Beg tt (frkons.): Der vorliegende Gesetzentwurf ist der Versuch der Lösung eines robleme, welches sich daraus ergibt, daß die Bestimmungen der S5 4 und 14 des Eisenbahngeset tzes von 1838 sich nicht mehr aufrechterhalten lassen, nachdem in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts die preußischen Eisenbahnen verstaatlicht sind. Seitdem ist der preußische Eisenhahnminister gleichzeitig Unternehmer der gifarbahn nch und Richter über die Ein wendungen, welche die Beteiligten gegen dieselben erheben. Dieser Zustand hat seit Anfang Tieses Jahrhunderts zu

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wiederholten Erörterungen im Abgeordnetenhause und in der Budget kommission Veranlassung gegeben, regierung absolut ablehnend.

Zunächst verhielt sich die Staats Allmählich aber hat man sich ver—

ständigt, und auf der einen Seite sah die Staattzregierung ein, daß sie, ohne wichtige Lebentinteressen der ien kahnern altung

zu gefährden,

entgegenkommen könne, und anderseits erkannte das

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ö 4 greil er von Erffa (kons.): Die theinische Gemeindeordnung über Ostern in die Kemmissien; zu schicken, wird keinen Zweck haben, weil die Veratungen der Zweckverbandskommission voll⸗ Es gibt Sachen, die man

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der Minister durch d ständig in Anspruch genommen sein wird. bedauern, die. 86. aber nicht ändern kann. t Dr. Porsch erklärt, . die Tagesordnung für 3 erste Sitzung nach den setzen würde. , . gegen 4 Uhr. Vorlagen und Petitionen.

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Nächste Sitzung Montag 12 Uhr:

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Nach wei J ung über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich— Ungarn am 29. März lavonien am

(Kroatien⸗S März 1911.)

Auszug aus den amtlichen =

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